vorschrifta2-2630-0-0-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“
A2-2630/0-0-3 Trauerfeiern
Auf Wunsch der Hinterbliebenen oder aufgrund der Örtlichkeiten kann anstelle des großen
militärischen Ehrengeleits das militärische Ehrengeleit gestellt werden.
325. Die Hinterbliebenen sind davon in Kenntnis zu setzen, dass sich die Beteiligung der
Bundeswehr zur Erweisung militärischer Ehren beschränkt bei:
• Erdbestattung
auf die Trauerfeier und die unmittelbar anschließende Bestattung oder bei zeitlicher beziehungsweise
örtlicher Trennung von Trauerfeier und Bestattung auf die Trauerfeier oder die Bestattung,
• Feuerbestattung
auf die Trauerfeier.
Für Urnenbestattungen in See gelten die Bestimmungen der Bereichsvorschriften C1-200/0-3301
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bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord (DabB)“.
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Der zeremonielle Ablauf ist den Hinterbliebenen - soweit angebracht und erwünscht - zu erläutern.
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Einzelheiten sind mit der zuständigen Militärseelsorgerin bzw. dem zuständigen Militärseelsorger oder
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der Vertreterin bzw. dem Vertreter einer anderen Glaubensgemeinschaft und der Friedhofsverwaltung
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beziehungsweise dem Bestattungsinstitut abzusprechen.
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326. Die Hinterbliebenen sind zu befragen, ob Sargschmuck (Bundesdienstflagge und
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Kopfbedeckung)
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• Angehörige Heer: Stahlhelm oder Bergmütze/Barett,
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• Angehörige Luftwaffe: Stahlhelm,
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• Angehörige Marine: Mütze ggf. Stahlhelm
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und gegebenenfalls Ordenskissen zur Verfügung gestellt werden sollen.
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327. Die Hinterbliebenen sind darauf hinzuweisen, dass der Sargschmuck nach Absprache mit
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der Friedhofsverwaltung beziehungsweise mit dem Bestattungsinstitut vor dem Schließen des Grabes
beziehungsweise der Einäscherung und wenn alle Trauergäste die Grabstätte verlassen haben,
eingeholt und – wie auch das bzw. die Ordenskissen – nicht übergeben wird.
328. Bitten die Hinterbliebenen ausdrücklich um Überlassung einer Bundesdienstflagge als
persönliche Andenken, ist dieser Bitte zu entsprechen. Die Bundesdienstflagge ist gemäß Nr. 334
und Nr. 344 zu beschaffen und zu übergeben. 12
3.3.3 Ergänzende Hinweise
329. Musikalische Unterstützung ist beim Zentrum Militärmusik der Bundeswehr zu beantragen.
12
Nr. 327/328 in Überarbeitung
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Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
330. Über die 200-km-Grenze (Umkreis) hinaus ist grundsätzlich nur die entsprechende
Abordnung (Nr. 320 oder Nr. 321) von dem Truppenteil/der Dienststelle zu stellen, dem/der die bzw.
der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin bzw. Soldat angehörte. In begründeten
Ausnahmefällen können militärische Vorgesetzte in mindestens der Dienststellung einer
Divisionskommandeurin bzw. eines Divisionskommandeurs oder Offiziere in vergleichbarer
Dienststellung anordnen/genehmigen, dass darüber hinaus auch die Totenwachen und die
Ordenskissenträgerin bzw. der Ordenskissenträger gestellt werden und die der bzw. dem
verstorbenen oder tödlich verunglückten Soldatin bzw. Soldaten dienstlich besonders verbundenen
Soldatinnen und Soldaten sowie zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bundeswehr des
Stammtruppenteils der Trauerfeier und/oder Bestattung beiwohnen können.
Das gegebenenfalls darüber hinaus benötigte Personal ist fernschriftlich - fernmündlich voraus - beim
zuständigen Landeskommando anzufordern (Nr. 354 oder 357).
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Die Kommandos beauftragen in der Regel die dem Ort der Trauerfeier und/oder Bestattung
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nächstgelegene militärische Dienststelle mit der Personalgestellung/Durchführung.
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331. de
Einzelheiten sind in Verantwortung der bzw. des nächsten Disziplinarvorgesetzten des
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Truppenteils/der Dienststelle, dem/der die bzw. der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin
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bzw. Soldat angehörte, mit den unterstützenden militärischen Dienststellen abzusprechen.
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332. Beim Einsatz von Dienst-Kfz sind die Bestimmungen des Zentralerlasses B-1050/3
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„Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr - Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von
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Dienstfahrzeugen“, zu beachten.
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333. Für die Ausführung des Kommandos „Helm - ab zum Gebet!“ (Nr. 343) sind Protokollhelme
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mit Zwei-Punkt-Aufhängung zu beschaffen. Diese können über das jeweilige Bundeswehr-
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Dienstleistungszentren angefordert werden.
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334. Der Sargschmuck, das/die Ordenskissen, der/die Orden (Orden/Auszeichnungen mit
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nationalsozialistischen oder DDR-Emblemen dürfen weder aufgesteckt noch mitgeführt werden), die
gegebenenfalls zu überreichende Bundesdienstflagge und der Kranz sind grundsätzlich von dem
Truppenteil/der Dienststelle, dem/der die bzw. der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin
bzw. Soldat angehörte, unter Beteiligung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums 13 zu beschaffen.
Die schwarz-rot-goldene Kranzschleife ist mit der Bezeichnung des Truppenteils/der Dienststelle zu
versehen 14.
335. Der Sargschmuck und der Kranz sind rechtzeitig der Friedhofsverwaltung bzw. dem
Bestattungsinstitut zu übergeben.
13
Gem. Zentraler Dienstvorschrift A-2641/4 „Fürsorge in Todesfällen“
14
Gem. der „Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von Bundesbediensteten“ –
Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. November 1993 in der Fassung vom 15. Mai 2013
(GMBl. 1993 S. 873 und GMBl. 2013 Nr. 24 S. 494)
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Die Bundesdienstflagge ist längs so über den Sarg zu legen, dass der Adler nach rechts blickend zum
Kopf der/des Verstorbenen zeigt.
Die Kopfbedeckung ist in Höhe des Kopfes der bzw. des verstorbenen oder tödlich verunglückten
Soldatin bzw. Soldaten, Öffnung nach unten, Schirm/Rand zum Kopf des Wappenadlers zeigend, auf
die Bundesdienstflagge zu legen.
Der Sargschmuck ist so zu befestigen, dass ein Verrutschen/Herunterfallen ausgeschlossen ist.
Das Ordenskissen ist an der oberen Schräge des Fußendes des Sarges so anzubringen, dass es
ohne weitere Handgriffe durch die Ordenskissenträgerin bzw. den Ordenskissenträger aufgenommen
werden kann; sind mehrere Ordenskissen erforderlich, sind alle weiteren Ordenskissen auf
Ordenskissenständern entsprechend anzubringen.
3.3.4 Trauerfeier und Bestattung
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336. Der festgelegte Ablauf ist auf Stärke und Zusammensetzung des großen militärischen
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Ehrengeleites (Nr. 321) abgestimmt. Bei der Gestellung einer Abordnung ohne oder mit
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Musikereinsatz (Nr. 320a, 324) oder eines militärischen Ehrengeleites (Nr. 320 b) sind die Abläufe
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den veränderten Stärken und Zusammensetzungen anzupassen.
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337. Am Tage der Trauerfeier und/oder der Bestattung ist die bzw. der verstorbene oder tödlich
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verunglückte Soldatin bzw. Soldat während eines gemeinsamen Antretens des Truppenteils/der
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Dienststelle innerhalb der Kasernenanlage durch ein Gedenken, ggf. unter Beteiligung der
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zuständigen Militärseelsorgerin bzw. des zuständigen Militärseelsorgers, zu ehren.
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338. Eine angemessene Zeit vor Beginn der Trauerfeier nehmen die Totenwachen in der Kapelle
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(Kirche, Leichenhalle, Trauerhaus) beiderseits des Sarges Aufstellung und nehmen die „Habt - acht“-
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Stellung ein 15.
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339. Wurde der Kranz des Truppenteils/der Dienststelle nicht bereits der Friedhofsverwaltung
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beziehungsweise dem Bestattungsinstitut übergeben (Nr. 335), ist der Kranz durch die Abordnung vor
Beginn der Trauerfeier niederzulegen.
Zur Kranzniederlegung marschieren die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger und dahinter mit
2 Schritten Abstand die Führerin bzw. der Führer der Abordnung mit aufgesetzten Kopfbedeckungen
zum Sarg. In angemessener Entfernung vom Sarg bleibt die Führerin bzw. der Führer der Abordnung
in Grundstellung stehen.
Die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger führen am Ort der Kranzniederlegung eine Schwenkung nach
links um 180° aus, legen den Kranz nieder und nehmen Grundstellung mit Blickrichtung zu den
Trauernden ein. Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung tritt vor, ordnet die Schleifen des
niedergelegten Kranzes, tritt zurück, nimmt Grundstellung ein, verharrt eine angemessene Zeit im
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Zentralrichtlinie A2-221/0-0-1280 „Formaldienstordnung“
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stillen Gedenken und erweist den militärischen Gruß durch Anlegen der rechten Hand an die
Kopfbedeckung. Anschließend begibt er sich mit den Kranzträgerinnen bzw. Kranzträgern zu den
Trauergästen. Die Kopfbedeckungen sind abzunehmen.
340. Nach Beendigung der Trauerfeier setzen die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger und die
Ordenskissenträgerin bzw. der Ordenskissenträger die Kopfbedeckungen auf, nehmen den Kranz
und das bzw. die Ordenskissen auf und marschieren im „Marschtempo 72“, die Kranzträgerinnen
bzw. Kranzträger vor der Ordenskissenträgerin bzw. dem Ordenskissenträger mit den
Sargträgerinnen bzw. Sargträgern und Totenwachen aus der Kapelle zum Aufstellungsort des
Trauerzuges.
341. Das Musikkorps oder die Bläsergruppe oder die Trommlerin bzw. der Trommler, die
Fahnenabordnung und der Ehrenzug treten in „Linie“ vor dem Eingang der Kapelle (Kirche,
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Leichenhalle, Trauerhaus) wie folgt an:
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• Leiterin bzw. Leiter oder Führerin bzw. Führer des Musikkorps,
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• Musikkorps oder Bläsergruppe oder Trommlerin bzw. Trommler,
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• Führerin bzw. Führer des großen militärischen Ehrengeleites, de
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• Fahnenabordnung,
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• Ehrenzug (Gewehr umgehängt).
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• Die Trompeterin bzw. der Trompeter nimmt selbständig verdeckt Aufstellung in der Nähe des
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Grabes.
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Die Führerin bzw. der Führer des großen militärischen Ehrengeleites (im Folgenden
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„Kommandierende(r)“ genannt) kommandiert 16 eine angemessene Zeit vor dem Heraustragen des
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Sarges:
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„Großes Ehrengeleit – Stillgestanden!“
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„Achtung – Präsen – tiert!“
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„Augen – rechts! (Die Augen – links!)“
(Der Blick folgt dem Sarg)
Musikkorps oder Bläsergruppe oder Trommlerin bzw. Trommler und Fahnenabordnung behalten den
Blick geradeaus.
Weitere an der Bestattung teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen (in Höhe des
Sarges) durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung.
Das Musikkorps oder die Bläsergruppe spielt einen Trauerchoral - soweit nur Trommlerinnen bzw.
Trommler zur Verfügung stehen, schlagen diese einen leisen Wirbel - bis der Sarg den im Trauerzug
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Die Führerin bzw. der Führer des großen militärischen Ehrengeleites kommandiert eingetreten und mit einer
dem Anlass entsprechenden Lautstärke.
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vorgesehenen Platz erreicht hat. Die Truppenfahne wird ohne besonderes Kommando „gesenkt“ und
nach dem Trauerchoral oder dem Trommelwirbel wieder „aufgenommen“.
Kommandierende(r):
„Augen gerade – aus!“
„Hand – ab!“
„Rechts – um!“
342. Der Trauerzug hat dann in Marschrichtung folgende Aufstellung:
• Leiterin bzw. Leiter oder Führerin bzw. Führer des Musikkorps,
• Musikkorps oder Bläsergruppe oder Trommlerin bzw. Trommler,
• Führerin bzw. Führer des großen militärischen Ehrengeleites,
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• Fahnenabordnung,
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• Ehrenzug,
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• Kranzwagen und/oder Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger,
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• Ordenskissenträgerinnen bzw. Ordenskissenträger, de
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• Sargwagen, Sargträgerinnen bzw. Sargträger, beiderseits die Totenwachen,
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• Trauergäste.
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Die Abordnung reiht sich bei den Trauergästen ein. Soll die Bundesdienstflagge überreicht werden,
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marschiert der Mannschaftsdienstgrad 1 Schritt voraus in der Mitte der Abordnung und trägt auf
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angewinkelten Armen die Bundesdienstflagge.
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Die Abstände innerhalb des großen militärischen Ehrengeleites sind den örtlichen Gegebenheiten
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anzupassen.
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Kommandierende(r):
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„Im Gleichschritt – Marsch!“
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Das große militärische Ehrengeleit marschiert im „Marschtempo 72“ zum Aufstellungsplatz an der
Grabstelle. Mit dem Antritt setzt das Spiel des Musikkorps/der Bläsergruppe (Totenmarsch,
Trauermarsch oder Trauerchoral) ein; soweit nur Trommlerinnen bzw. Trommler zur Verfügung
stehen, schlagen diese einen rhythmischen Wirbel.
Kommandierende(r): (bei Erreichen des Aufstellungsplatzes an der Grabstelle)
„Abteilung – Halt!“
„Links – um!“
„Großes Ehrengeleit – Rührt Euch!“
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Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
343. Zur Bestattung nimmt das Ehrengeleit an der Grabstelle Aufstellung, die Totenwachen
beiderseits des offenen Grabes, die Ordenskissenträgerinnen bzw. Ordenskissenträger seitlich des
Grabes. Totenwachen und die Ordenskissenträgerinnen bzw. Ordenskissenträger nehmen die „Habt-
acht“-Stellung ein. Die zur Abordnung gehörenden Soldatinnen und Soldaten nehmen die von der
Führerin bzw. vom Führer der Abordnung festgelegten Plätze ein.
Kommandierende(r): (vor dem Senken des Sarges in das Grab)
„Großes Ehrengeleit – Stillgestanden!“
„Achtung – Präsen – tiert!“
„Augen – rechts! (Die Augen – links!)“
Beim Kommando für die Blickwendung zum Sarg macht das Musikkorps/die Bläsergruppe die
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Blickwendung mit. Trommlerinnen bzw. Trommler, Fahnenabordnung, Totenwachen und
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Ordenskissenträgerinnen bzw. Ordenskissenträger behalten den Blick geradeaus. Weitere an der
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Bestattung teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen durch Anlegen der rechten
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Hand an die Kopfbedeckung. Die Trommlerinnen bzw. Trommler schlagen während des Senkens des
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Sarges in das Grab einen leisen Wirbel. Die Truppenfahne wird ohne besonderes Kommando
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„gesenkt“ und nach dem Trommelwirbel wieder „aufgenommen“.
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Kommandierende(r): (nach dem Senken des Sarges in das Grab)
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„Augen gerade – aus!“
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„Hand – ab!“
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„Großes Ehrengeleit – Rührt Euch!“.
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Kommandierende(r): (vor dem Gebet am Grab)
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„Großes Ehrengeleit – Stillgestanden!“
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„Helm – ab zum Gebet!“
Abordnung, Ehrenzug und weitere an der Bestattung teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in
Uniform nehmen die Kopfbedeckung ab. Diese wird mit der linken Hand abgenommen und am
vorderen Rand - hinteren Rand nach oben, Öffnung zum Körper zeigend - vor die Mitte der Brust
gehalten. Das Barett/Schiffchen wird in der linken Hand gehalten. Musikkorps oder Bläsergruppe oder
Trommlerinnen bzw. Trommler, Fahnenabordnung, Totenwachen, Ordenskissenträgerinnen bzw.
Ordenskissenträger und die Trägerin bzw. der Träger der Bundesdienstflagge behalten die
Kopfbedeckung auf.
Kommandierende(r): (nach dem Gebet am Grab)
„Helm – auf!“
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„Großes Ehrengeleit – Rührt Euch!“
Kommandierende(r): (im Anschluss an den Nachruf der Führerin bzw. des Führers der
Abordnung zum Spielen des „Liedes vom guten Kameraden“)
„Großes Ehrengeleit – Stillgestanden!“
„Achtung – Präsen – tiert!“
„Augen – rechts! (Die Augen – links!)“
(Blick zur Grabstätte)
Das Musikkorps/die Bläsergruppe, Trommlerinnen bzw. Trommler, Fahnenabordnung, Totenwachen
und Ordenskissenträgerinnen bzw. Ordenskissenträger behalten den Blick geradeaus. Weitere an der
Bestattung teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen durch Anlegen der rechten
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Hand an die Kopfbedeckung. Das Musikkorps/die Bläsergruppe oder die bzw. der im Hintergrund
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verdeckt stehende Trompeterin bzw. Trompeter spielt das „Lied vom guten Kameraden“. Die
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Truppenfahne wird ohne besonderes Kommando „gesenkt“ und nach dem „Lied vom guten
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Kameraden“ wieder „aufgenommen“. de
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Kommandierende(r): (nach dem Spielen des „Liedes vom guten Kameraden“)
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„Augen gerade – aus!“
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„Hand – ab!“
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„Großes Ehrengeleit – Rührt Euch!“
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344. Haben die Hinterbliebenen um die Überlassung einer Bundesdienstflagge gebeten, ist die
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bereitgehaltene, gefaltete Bundesdienstflagge von der Führerin bzw. vom Führer der Abordnung bei
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der Kondolenz zu überreichen.
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Das Ehrengeleit rückt ohne Spiel im „Marschtempo 114“ ab, wenn alle Trauergäste die Grabstätte
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verlassen haben. Die Totenwachen sind einzuziehen.
Außerhalb des Friedhofes kann mit klingendem Spiel weiter marschiert werden.
3.3.5 Gedenken und Gedenkappell
345. Am Tage der Trauerfeier und/oder der Bestattung ist die bzw. der verstorbene oder tödlich
verunglückte Soldatin bzw. Soldat während eines gemeinsamen Antretens des Truppenteils/der
Dienststelle innerhalb der Kasernenanlage durch ein Gedenken, ggf. unter Beteiligung der
zuständigen Militärseelsorgerin bzw. des zuständigen Militärseelsorgers und/oder einer Vertreterin
bzw. eines Vertreters einer anderen Glaubensgemeinschaft, zu ehren.
346. Findet eine Zwischenüberführung (Nr. 306) statt, ist ein Gedenkappell auf der Ebene
Bataillon/selbständige Einheit oder höher durchzuführen.
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Wird der Gedenkappell im Inland durchgeführt, sind die Hinterbliebenen zur Teilnahme einzuladen.
Die zuständige Militärseelsorgerin bzw. der zuständige Militärseelsorger oder Vertreterin bzw.
Vertreter einer anderen Glaubensgemeinschaft ist ggf. um Mitwirkung zu bitten.
347. Ab Zeitpunkt der Aufbahrung des Sarges nehmen die Totenwachen Aufstellung (Nr. 338).
Die Aufstellung repräsentativen Wehrmaterials ist möglich. Art und Umfang müssen in einem
angemessenen Verhältnis zum Anlass des Gedenkappells stehen.
348. Die nächsten Disziplinarvorgesetzten des Stammtruppenteils, denen die bzw. der im Dienst
verstorbenen oder tödlich verunglückte Soldatin bzw. Soldat unterstanden hat, halten die
Gedenkansprache.
Nach der Gedenkansprache ist eine „Gedenkminute“ einzulegen. Die Paradeaufstellung 17 steht dazu
und solange im „Stillgestanden!“ „Achtung – Präsen – tiert!“, bis der Überführungswagen abgefahren
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ist (Nr. 349).
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Weitere am Gedenkappell teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen durch Anlegen
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der rechten Hand an die Kopfbedeckung.
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Ist ein Musikkorps/eine Bläsergruppe eines Musikkorps oder eine Trompeterin bzw. ein Trompeter
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vorhanden, wird während der „Gedenkminute“ das „Lied vom guten Kameraden“ gespielt. Die
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Truppenfahne wird ohne besonderes Kommando „gesenkt“ und nach dem Trommelwirbel (Nr. 349)
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wieder aufgenommen.
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349. Nach der „Gedenkminute“ bzw. nach Spielen des „Liedes vom guten Kameraden“ wird der
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Sarg von den Totenwachen zum Überführungswagen getragen. Ist eine Trommlerin bzw. ein
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Trommler vorhanden, schlägt diese bzw. dieser, beginnend mit dem Antritt der Totenwachen einen
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leisen Wirbel bis die Türen des Überführungswagens geschlossen sind. Die Totenwachen treten
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danach in Grundstellung in „Linie zu einem Glied“ an. Der Blick folgt dem abfahrenden
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Überführungswagen.
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3.3.6 Regelungen in besonderen Fällen
350. Für im Ausland verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatinnen und Soldaten, die nicht in
die Bundesrepublik Deutschland überführt werden können, sind die Bestimmungen vorstehender
Abschnitte entsprechend anzuwenden. Die Militärattachée bzw. der Militärattaché oder die
diplomatische Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land ist - sofern die
Benachrichtigung über den Todesfall nicht von dort aus erfolgte - fernmündlich durch die nächsten
Disziplinarvorgesetzten von dem Todesfall einer Soldatin bzw. eines Soldaten der Bundeswehr zu
unterrichten.
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Für an Bord von Schiffen und Booten der Bundeswehr verstorbene oder tödlich verunglückte
Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen vorstehender Abschnitte entsprechend
anzuwenden.
Falls jedoch ein Schiff oder Boot in angemessener Zeit einen Hafen nicht erreichen kann, ist die bzw.
der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin bzw. Soldat in feierlicher Form der See zu
übergeben 18.
351. Sind Personen, die nicht der Bundeswehr angehören, durch im Dienst befindliche
Soldatinnen bzw. Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundeswehr oder durch
Wehrmaterial ums Leben gekommen, so haben die nächsten Disziplinar- bzw. Dienstvorgesetzten
der Verursacherin bzw. des Verursachers die Pflicht, unverzüglich den Hinterbliebenen in geeigneter
Weise ihr Beileid auszusprechen und ihre Hilfe anzubieten 19.
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352. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Kranz durch eine Abordnung (Nr. 320 a)
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niedergelegt werden.
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Der Kranz ist grundsätzlich zu Lasten des Truppenteils/der Dienststelle des Verursachers unter
de
Beteiligung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums zu beschaffen. Die schwarz-rot-goldene
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Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der Bundesminister der Verteidigung“.
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353. Bei Todesfällen ehemaliger Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gem. Anlage 9.4 kann
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zur Erweisung militärischer Ehren auf Wunsch oder Antrag der Hinterbliebenen oder einer durch
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letztwillige Verfügung bestimmten Person nach Prüfung und Genehmigung durch die jeweilige
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Kommandeurin Landeskommando bzw. den jeweiligen Kommandeur Landeskommando ein Kranz
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durch eine Abordnung (Nr. 320 a - der Dienstgrad der Führerin bzw. des Führers der Abordnung soll
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in angemessenem Verhältnis zum Dienstgrad der bzw. des Verstorbenen stehen) niedergelegt
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werden. Die schwarz-rot-goldene Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der
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Bundesminister der Verteidigung“.
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Sargschmuck (Nr. 326) kann auf Wunsch der Hinterbliebenen oder einer durch letztwillige Verfügung
bestimmten Person zur Verfügung gestellt werden.
Wird darüber hinaus der Wunsch nach Einsatz von Musikern/musikalischer Umrahmung geäußert,
können 1 Trommlerin bzw. Trommler und/oder 1 Trompeterin bzw. Trompeter gestellt werden.
Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung sollte als letzter Trauergast den Hinterbliebenen ihr bzw.
sein Mitgefühl aussprechen.
354. Der Wunsch oder Antrag auf Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten ist von
jeder militärischen Dienststelle der Bundeswehr entgegenzunehmen und nach folgendem Muster
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Die Form der Beileidsbekundung ist mit der Militärseelsorgerin bzw. dem Militärseelsorger oder der
Vertreterin bzw. dem Vertreter einer anderen Glaubensgemeinschaft abzusprechen. Es ist anzustreben, die
Kondolenz in ihrem bzw. seinem Beisein auszusprechen.
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Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
fernschriftlich - fernmündlich voraus - an das zuständige Landeskommando zur Prüfung und
Genehmigung zu übermitteln.
Betreff: Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,
hier: Gestellung einer Abordnung gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 353
Bezug: ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 354
1. Vorname, Name der bzw. des Verstorbenen
2. Geburtsdatum, Geburtsort
3. Konfession
4. letzte Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
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5. Todestag
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6. Tag/Uhrzeit/Ort der Trauerfeier/Bestattung
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7. Vorname, Name, Anschrift der die Beteiligung der Bundeswehr wünschenden Person,
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Verwandtschaftsverhältnis zur bzw. zum Verstorbenen de
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8. Kurze Schilderung des Werdeganges der bzw. des Verstorbenen, Angabe des letzten
td
Dienstgrades, der letzten Verwendung/Dienststellung, des letzten Truppenteils/der letzten
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Dienststelle
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9. Sargschmuck Ja/Nein
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10. Musikereinsatz Ja/Nein (wenn „Ja“, welchen)
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11. Dienstgrad, Name, Telefon des Bearbeiters
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355. Nach Genehmigung durch das zuständige Landeskommando sind alle weiteren Maßnahmen
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durch die vom Landeskommando festzulegende und zu beauftragende, dem Ort der Trauerfeier
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und/oder Bestattung nächstgelegene militärische Dienststelle zu treffen. Das zuständige
Landeskommando unterstützt bei Bedarf und schaltet umgehend das Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum ein.
356. Wünschen die Hinterbliebenen oder die durch letztwillige Verfügung bestimmte Person eine
über die Abordnung hinausgehende Beteiligung der Bundeswehr in Form eines militärischen
Ehrengeleites (Nr. 320 b oder 321), kann diesem Wunsch nur entsprochen/stattgegeben werden,
wenn die Voraussetzungen gem. Anlage 9.4 gegeben sind.
357. Nach Feststellung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen Angaben (Nr. 354, 1. -11.),
erweitert um die Nummer:
8. a) Angabe der höchsten Auszeichnung/des Ordens/der besonderen Verdienste sind diese
Wünsche/Anträge unter dem Betreff:
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