vorschrifta2-2630-0-0-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“
A2-2630/0-0-3 Trauerfeiern
Für an Bord von Schiffen und Booten der Bundeswehr verstorbene oder tödlich verunglückte
Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen vorstehender Abschnitte entsprechend
anzuwenden.
Falls jedoch ein Schiff oder Boot in angemessener Zeit einen Hafen nicht erreichen kann, ist die bzw.
der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin bzw. Soldat in feierlicher Form der See zu
übergeben 18.
351. Sind Personen, die nicht der Bundeswehr angehören, durch im Dienst befindliche
Soldatinnen bzw. Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundeswehr oder durch
Wehrmaterial ums Leben gekommen, so haben die nächsten Disziplinar- bzw. Dienstvorgesetzten
der Verursacherin bzw. des Verursachers die Pflicht, unverzüglich den Hinterbliebenen in geeigneter
Weise ihr Beileid auszusprechen und ihre Hilfe anzubieten 19.
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352. Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Kranz durch eine Abordnung (Nr. 320 a)
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niedergelegt werden.
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Der Kranz ist grundsätzlich zu Lasten des Truppenteils/der Dienststelle des Verursachers unter
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Beteiligung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums zu beschaffen. Die schwarz-rot-goldene
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Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der Bundesminister der Verteidigung“.
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353. Bei Todesfällen ehemaliger Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gem. Anlage 9.4 kann
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zur Erweisung militärischer Ehren auf Wunsch oder Antrag der Hinterbliebenen oder einer durch
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letztwillige Verfügung bestimmten Person nach Prüfung und Genehmigung durch die jeweilige
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Kommandeurin Landeskommando bzw. den jeweiligen Kommandeur Landeskommando ein Kranz
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durch eine Abordnung (Nr. 320 a - der Dienstgrad der Führerin bzw. des Führers der Abordnung soll
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in angemessenem Verhältnis zum Dienstgrad der bzw. des Verstorbenen stehen) niedergelegt
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werden. Die schwarz-rot-goldene Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der
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Bundesminister der Verteidigung“.
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Sargschmuck (Nr. 326) kann auf Wunsch der Hinterbliebenen oder einer durch letztwillige Verfügung
bestimmten Person zur Verfügung gestellt werden.
Wird darüber hinaus der Wunsch nach Einsatz von Musikern/musikalischer Umrahmung geäußert,
können 1 Trommlerin bzw. Trommler und/oder 1 Trompeterin bzw. Trompeter gestellt werden.
Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung sollte als letzter Trauergast den Hinterbliebenen ihr bzw.
sein Mitgefühl aussprechen.
354. Der Wunsch oder Antrag auf Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten ist von
jeder militärischen Dienststelle der Bundeswehr entgegenzunehmen und nach folgendem Muster
18
C1-200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“
19
Die Form der Beileidsbekundung ist mit der Militärseelsorgerin bzw. dem Militärseelsorger oder der
Vertreterin bzw. dem Vertreter einer anderen Glaubensgemeinschaft abzusprechen. Es ist anzustreben, die
Kondolenz in ihrem bzw. seinem Beisein auszusprechen.
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Stand: Oktober 2016
Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
fernschriftlich - fernmündlich voraus - an das zuständige Landeskommando zur Prüfung und
Genehmigung zu übermitteln.
Betreff: Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,
hier: Gestellung einer Abordnung gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 353
Bezug: ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 354
1. Vorname, Name der bzw. des Verstorbenen
2. Geburtsdatum, Geburtsort
3. Konfession
4. letzte Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort
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5. Todestag
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6. Tag/Uhrzeit/Ort der Trauerfeier/Bestattung
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7. Vorname, Name, Anschrift der die Beteiligung der Bundeswehr wünschenden Person,
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Verwandtschaftsverhältnis zur bzw. zum Verstorbenen de
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8. Kurze Schilderung des Werdeganges der bzw. des Verstorbenen, Angabe des letzten
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Dienstgrades, der letzten Verwendung/Dienststellung, des letzten Truppenteils/der letzten
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Dienststelle
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9. Sargschmuck Ja/Nein
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10. Musikereinsatz Ja/Nein (wenn „Ja“, welchen)
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11. Dienstgrad, Name, Telefon des Bearbeiters
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355. Nach Genehmigung durch das zuständige Landeskommando sind alle weiteren Maßnahmen
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durch die vom Landeskommando festzulegende und zu beauftragende, dem Ort der Trauerfeier
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und/oder Bestattung nächstgelegene militärische Dienststelle zu treffen. Das zuständige
Landeskommando unterstützt bei Bedarf und schaltet umgehend das Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum ein.
356. Wünschen die Hinterbliebenen oder die durch letztwillige Verfügung bestimmte Person eine
über die Abordnung hinausgehende Beteiligung der Bundeswehr in Form eines militärischen
Ehrengeleites (Nr. 320 b oder 321), kann diesem Wunsch nur entsprochen/stattgegeben werden,
wenn die Voraussetzungen gem. Anlage 9.4 gegeben sind.
357. Nach Feststellung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen Angaben (Nr. 354, 1. -11.),
erweitert um die Nummer:
8. a) Angabe der höchsten Auszeichnung/des Ordens/der besonderen Verdienste sind diese
Wünsche/Anträge unter dem Betreff:
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Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-3 Trauerfeiern
Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,
hier: Gestellung eines militärischen Ehrengeleites“ gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 356
oder
Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,
hier: Gestellung eines großen militärischen Ehrengeleites gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 356
fernschriftlich - fernmündlich voraus an BMVg Fü SK III 3 - unter nachrichtlicher Beteiligung des
zuständigen Landeskommandos - an BMVg Fü SK III 3 zur Prüfung und Genehmigung zu
übermitteln.
358. Nach Genehmigung durch BMVg Fü SK III 3 sind alle weiteren Maßnahmen durch die vom
zuständigen Landeskommando festzulegende und zu beauftragende, dem Ort der Trauerfeier
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und/oder Bestattung nächstliegende militärische Dienststelle zu treffen. Das zuständige
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Landeskommando unterstützt bei Bedarf und schaltet umgehend das Bundeswehr-
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Dienstleistungszentrum ein.
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Stand: Oktober 2016
Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
3.3.7 Beteiligung an Totenehrungen
359. Die Bundeswehr beteiligt sich bei offiziellen Veranstaltungen an Totenehrungen. Dies
erfolgt vor allen Dingen in den Standorten am Volkstrauertag. Im Rahmen dieser Veranstaltungen
legen die Abordnungen der Standorte an den jeweiligen Gedenkstätten für die Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft im Rahmen eines militärischen Zeremoniells Kränze nieder. Den Anträgen auf
Gestellung von Ehrenposten und Ehrenzügen ist nach Möglichkeit zu entsprechen.
Kranzniederlegungen im Ausland, z.B. durch schwimmende Einheiten der Marine, werden
entsprechend diplomatischen Gepflogenheiten grundsätzlich nach den Richtlinien des
Gastgeberstaates durchgeführt.
a) Stärke und Zusammensetzung der Abordnung
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• 1 Offizier (als Führerin bzw. Führer der Abordnung),
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• 2 Soldatinnen bzw. Soldaten als Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger,
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• gegebenenfalls 2 Soldatinnen bzw. Soldaten als Ehrenposten.
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b) Stärke und Zusammensetzung des Ehrenzuges de
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• 1 Abordnung,
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• gegebenenfalls 1 Fahnenabordnung (2 Offiziere – Lt/OLt – als Fahnenbegleitoffiziere, 1
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Unteroffizier mP als Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger),
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• 1 Ehrenzug (1 Offizier als Führerin bzw. Führer des Ehrenzuges, 3 Unteroffiziere,
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27 Mannschaften),
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• gegebenenfalls 1 Trommlerin bzw. Trommler (soweit verfügbar),
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• gegebenenfalls 1 Trompeterin bzw. Trompeter (soweit verfügbar).
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360. Bis zu einem Umkreis von 100 km kann sich die Bundeswehr auch außerhalb ihrer
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Standorte bei offiziellen Veranstaltungen an Totenehrungen durch Gestellung von Ehrenzügen
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beteiligen. Die Abordnung hat der dem Veranstaltungsort nächstgelegene Truppenteil zu stellen.
Einzelheiten sind durch die Standortälteste bzw. den Standortältesten mit der bzw. dem am Ort
verantwortlichen Veranstalterin bzw. Veranstalter abzustimmen und mit den Truppenteilen des
Standortes zu regeln.
Wo es die örtlichen Gepflogenheiten gebieten, können mit Genehmigung der Kommandeurin bzw.
des Kommandeurs des jeweiligen Landeskommandos für Feiern innerhalb eines Standortes mehrere
Kränze und für Feiern außerhalb des Standortes bis zu 100 km (Umkreis) Kränze beschafft werden.
361. Die Kosten für die Beschaffung von Kränzen (einschließlich Schleifen) sind nach der
Buchungstafel des Einzelplans 14 bei Titel 539 99 der einschlägigen Kapitel zu buchen. Die
Kostenübernahme ist gem. der „Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von
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A2-2630/0-0-3 Trauerfeiern
Bundesbediensteten“ – Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. November 1993
in der Fassung vom 15. Mai 2013 (GMBl. 1993 S. 873 und GMBl. 2013 Nr. 24 S. 494) geregelt.
Unter dem in der Buchungstafel enthaltenen Begriff „Gedenkfeiern“ sind nicht nur Feiern aus Anlass
des Volkstrauertages, sondern alle dem Gedenken der Toten dienenden Feiern (z.B.
Kranzniederlegungen an Gefallenenehrenmalen und an öffentlichen Gedenkstätten) zu verstehen.
362. Die Durchführung einer besonderen Gedenkfeier in den militärischen Unterkünften für die
Opfer des Krieges und der Gewaltherrschaft wird in das Ermessen der zuständigen Kommandeurin
bzw. des zuständigen Kommandeurs oder Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiters gestellt.
Sofern in den Unterkünften Gedenkfeiern stattfinden, ist ihr Ablauf mit den Militärseelsorgerinnen
bzw. Militärseelsorgern abzustimmen. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ist vorzusehen.
363. Der nachfolgend festgelegte Ablauf ist auf Stärke und Zusammensetzung des Ehrenzuges
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(Nr. 359b) abgestimmt. Bei der Gestellung einer Abordnung (359a) mit oder ohne Ehrenposten oder
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eines Ehrenzuges ohne Fahnenabordnung oder ohne Musikerinnen bzw. Musiker sind die Abläufe
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den veränderten Stärken und Zusammensetzungen anzupassen.
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Einzelheiten des zeremoniellen Ablaufes sind mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter
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abzusprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Spielen des „Liedes vom guten Kameraden“
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das militärische Zeremoniell beendet ist.
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364. Eine angemessene Zeit vor Beginn der offiziellen Veranstaltung ziehen die Ehrenposten auf
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und nehmen Aufstellung beiderseits der Ehrentafel/des Ehrenmals/des Gedenksteines. Anlage 9.13
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ist sinngemäß anzuwenden.
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365. Der Ehrenzug tritt nach dem Aufmarsch in „Linie“ wie folgt auf dem
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befohlenen/zugewiesenen Platz an:
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• Musikerinnen bzw. Musiker,
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• Führerin bzw. Führer des Ehrenzuges,
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• Fahnenabordnung,
• Ehrenzug (Gewehr umgehängt),
• Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger.
Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung ist an keinen festen Platz gebunden.
Falls es die Örtlichkeiten zulassen, nimmt die Trompeterin bzw. der Trompeter verdeckt Aufstellung in
der Nähe der Ehrentafel/des Ehrenmals/Gedenksteines.
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Trauerfeiern A2-2630/0-0-3
366. Zur Kranzniederlegung kommandiert die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges 20:
„Ehrenzug – Stillgestanden!“
„Achtung – Präsen – tiert!“
Es erfolgt keine Blickwendung.
Die Ehrenposten folgen den Kommandos für den Ehrenzug.
Unmittelbar nach dem Kommando „Achtung – Präsen – tiert!“
• schlägt die Trommlerin bzw. der Trommler einen leisen Wirbel,
• wird die Truppenfahne ohne besonderes Kommando „gesenkt“ und nach dem Spielen des „Liedes
vom guten Kameraden“ (Nr. 368) wieder „aufgenommen“,
• marschieren die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger und dahinter mit 2 Schritten Abstand sich
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anschließend die Führerin bzw. der Führer der Abordnung, „Marschtempo 72“, zum Ort der
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Kranzniederlegung. In angemessener Entfernung von der Ehrentafel/dem Ehrenmal/Gedenkstein
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bleibt die Führerin bzw. der Führer der Abordnung in Grundstellung stehen.
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367.
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Die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger führen am Ort der Kranzniederlegung eine
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Schwenkung nach links um 180° aus, legen den Kranz nieder und treten links bzw. rechts außen
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neben den Ehrenposten in Grundstellung an. Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung tritt vor,
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ordnet die Schleifen des niedergelegten Kranzes, tritt zurück, nimmt Grundstellung ein und grüßt
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durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung. Die Trommlerin bzw. der Trommler beendet
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den leisen Wirbel. Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung und die Kranzträger marschieren zu
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ihren Plätzen zurück.
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368. Während der hierauf folgenden „Gedenkminute“ spielt die Trompeterin bzw. der Trompeter
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das „Lied vom guten Kameraden“.
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Weitere an der Gedenkfeier teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen durch
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Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung.
Nach dem Spielen des „Liedes vom guten Kameraden'' kommandiert die Führerin bzw. der Führer
des Ehrenzuges:
„Hand – ab!“
„Ehrenzug – Rührt Euch!“
Die Ehrenposten nehmen die „Habt – acht!''-Stellung ein.
Die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges lässt den Ehrenzug abmarschieren. Die Ehrenposten
sind eine angemessene Zeit nach Beendigung der Veranstaltung einzuziehen (Anlage 9.11).
20
Die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges kommandiert eingetreten und mit einer dem Anlass
entsprechenden Lautstärke.
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Stand: Oktober 2016
A2-2630/0-0-3 Ehrenerweisungen
4 Ehrenerweisungen
4.1 Militärische Ehrenerweisungen
4.1.1 Allgemeines
401. Offizielle Anlässe für militärische Ehrenerweisungen sind
• angemeldete Truppenbesuche bedeutender Persönlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland und
der Bundeswehr,
• Besuche bedeutender Persönlichkeiten des Auslandes sowie
• Trauer- und Gedenkfeiern.
402. Militärische Ehrenerweisungen erstrecken sich auf den Empfang, die Begrüßung und die
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Verabschiedung der zu ehrenden Persönlichkeiten 21.
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403. Ehrenerweisungen werden nach Stärke und Zusammensetzung wie folgt bezeichnet:
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Bezeichnung der Stärke und Zusammensetzung
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Ehrenerweisung
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Ehrenformationen grundsätzlich bestehend aus
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- Musikkorps, Fahnenabordnung und Ehrenbataillon
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(3x 4/9/81) oder
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- Musikkorps, Fahnenabordnung und Ehrenkompanie (4/9/81) oder
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- Ehrenzug (1/3/27) und einer Trommlerin bzw. einem Trommler
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Ehrenspalier Nur auf Weisung BMVg Protokoll
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Ehrenposten mindestens zwei Soldatinnen bzw. Soldaten mit Gewehr
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Ehreneskorte In Abhängigkeit protokollarischer Vorgaben, können drei, fünf oder
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sieben Feldjäger (Motorradeskorte) unter Führung eines
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Eskortenoffiziers eingesetzt werden. (weiterführende Details in
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A-256/1 Nr. 734 ff)
404. Die Art der Formation zur Ehrenerweisung richtet sich nach Rang und protokollarischer
Stellung der zu ehrenden Persönlichkeiten. Formationen zur Ehrenerweisung werden jeweils zur
Begrüßung sowie bei Staatsbesuchen auch zur Verabschiedung des Gastes gestellt.
405. Ehrenerweisungen werden durch BMVg Protokoll oder durch den jeweils zuständigen
militärischen Organisationsbereich, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, festgelegt.
21
Ehrenerweisungen im Rahmen der Bordzeremonien an Bord von Schiffen und Booten der Marine sind in den
Bereichsvorschriften C1-200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ bzw. in der
Bereichsvorschrift C1-200/0-3311 „Flaggen-, Salut- und Besuchsordnung für Schiffe/Boote der Bundeswehr
(FlaSBO)“ geregelt.
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Stand: Oktober 2016
Ehrenerweisungen A2-2630/0-0-3
Bei offiziellen Besuchen und Erstantrittsbesuchen ausländischer Gäste ist immer BMVg Protokoll
zuständig.
406. Ehrenspaliere werden grundsätzlich nur an Luftfahrzeugen (ausgenommen Hubschrauber
und zivile Luftfahrzeuge) gestellt.
407. Ehrenposten können z. B. gestellt werden bei
• Besuchen bedeutender Persönlichkeiten des In- und Auslandes sowie
• Kranzniederlegungen und Gedenkfeiern.
Sie können zusätzlich zu anderen Ehrenerweisungen befohlen werden.
408. Das Kommando über eine Ehrenformation hat die Kommandeurin bzw. der Kommandeur
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des Ehrenbataillons oder die Chefin bzw. der Chef der Ehrenkompanie. Diese oder dieser ist
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gegenüber der eingesetzten Führerin oder dem Führer des Musikkorps im Rahmen des Einsatzes
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weisungsbefugt.
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409.
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Die im Rahmen von Truppenbesuchen vorgesehene Beflaggung richtet sich nach Kapitel 5
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„Flaggenordnung“ dieser Zentralrichtlinie.
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410. Militärische Ehrenerweisungen bei angemeldeten Truppenbesuchen bedeutender
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Persönlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeswehr:
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Person/Personenkreis Ehrenformation
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bestehend aus:
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a. Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident Musikkorps, Fahnenabordnung,
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Ehrenkompanie und Ehrenposten;
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Ehreneskorte
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b. Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler Ehrenzug und Ehrenposten;
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Regierungschefin bzw. Regierungschef eines Ehreneskorte
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Bundeslandes
Bundesministerin bzw. Bundesminister der
Verteidigung
Staatssekretärin bzw. Staatssekretär im BMVg,
Generalinspekteurin bzw. Generalinspekteur der
Bundeswehr,
Inspekteurin bzw. Inspekteur innerhalb der
jeweiligen Teilstreitkraft
Besuchen die Persönlichkeiten eine militärische Dienststelle, die über keine unterstellten Truppenteile
verfügt, entfallen Ehrenerweisungen; besuchen sie selbstständige Einheiten, so sind nur Ehrenposten
zu stellen, sofern nicht ganz oder teilweise auf militärische Ehrenerweisungen verzichtet wird.
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A2-2630/0-0-3 Ehrenerweisungen
Werden die Persönlichkeiten im Rahmen von Truppenbesuchen von ausländischen Persönlichkeiten
begleitet, entscheiden BMVg Protokoll oder der jeweils zuständige militärische Organisationsbereich
über die zu erweisenden Ehren.
Ehrenerweisungen entfallen, wenn die Persönlichkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr (z. B.
Flugplätzen) lediglich das Transportmittel wechseln. Die Kasernenkommandantin bzw. der
Kasernenkommandant oder ein bzw. eine von dieser bzw. diesem Beauftragter bzw. Beauftragte ist
dabei anwesend und unterstützt bei Bedarf.
411. Bei Übungen entfallen im Allgemeinen Ehrenerweisungen. Ausnahmen genehmigt die
Inspekteurin bzw. der Inspekteur innerhalb der jeweiligen Teilstreitkraft.
412. Bei unangemeldeten Truppenbesuchen entfallen Ehrenerweisungen. Die Wache meldet das
Eintreffen umgehend der Kommandeurin bzw. dem Kommandeur oder der Dienststellenleiterin bzw.
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dem Dienststellenleiter der besuchten Dienststelle.
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Ehrenerweisungen A2-2630/0-0-3
413. Ehrenerweisungen bei Besuchen bedeutender Persönlichkeiten des Auslandes:
Person/Personenkreis Ehrenformation
bestehend aus:
a. Staatsoberhaupt Musikkorps, Fahnenabordnung,
Regierungschefin bzw. Regierungschef, wenn Ehrenbataillon und Ehrenposten;
Staatsoberhaupt Ehreneskorte
b. Regierungschef/-in Musikkorps, Fahnenabordnung,
UNO-Generalsekretär/-in Ehrenkompanie und Ehrenposten;
EU-Kommissionspräsident/-in Ehreneskorte
NATO-Generalsekretär/-in
Generalsekretär/-in des Rates der EU
Verteidigungsminister/-in
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Oberbefehlshaber/-in,
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Chef/-in eines gemeinsamen General-/
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Admiralstabes
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Befehlshaber/-in einer Teilstreitkraft
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Chef/-in eines General-/Admiralstabes
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Vorsitzende(r) bzw. des Militärausschusses der
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NATO
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Oberste Befehlshaber/-in und Oberbefehlshaber/-in
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der NATO,
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Befehlshaber/-in der NATO, soweit Verbände der
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Bundeswehr assigniert sind
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Ehrenerweisungen entfallen, wenn die Persönlichkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr (z. B.
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Flugplätzen) lediglich das Transportmittel wechseln. Die Kasernenkommandantin bzw. der
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Kasernenkommandant oder ein bzw. eine von dieser bzw. diesem Beauftragter bzw. Beauftragte ist
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dabei anwesend und unterstützt bei Bedarf.
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Die in unter a. aufgeführten Persönlichkeiten erhalten bei ihren Besuchen in der Bundesrepublik
Deutschland Ehrenerweisungen im Regelfall am Sitz der Bundesregierung nach Abstimmung
zwischen dem Auswärtigen Amt und BMVg Protokoll.
Besuchen diese Persönlichkeiten im Rahmen des Programms die Bundeswehr, so entscheiden über
weitere Ehrenerweisungen BMVg Protokoll oder die jeweils zuständigen militärischen
Organisationsbereiche.
Die unter b. aufgeführten Persönlichkeiten erhalten Ehrenerweisungen auf Veranlassung BMVg
Protokoll. Bei anschließenden Besuchen in der Truppe entfallen weitere Ehrenerweisungen. Bei
ausschließlichen Besuchen in der Truppe erhalten sie eine Ehrenformation bestehend aus
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