vorschrifta2-2630-0-0-3

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr

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A2-2630/0-0-3                                  Trauerfeiern


Für an Bord von Schiffen und Booten der Bundeswehr verstorbene oder tödlich verunglückte
Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen vorstehender Abschnitte entsprechend
anzuwenden.

Falls jedoch ein Schiff oder Boot in angemessener Zeit einen Hafen nicht erreichen kann, ist die bzw.
der verstorbene oder tödlich verunglückte Soldatin bzw. Soldat in feierlicher Form der See zu
übergeben 18.

351.       Sind Personen, die nicht der Bundeswehr angehören, durch im Dienst befindliche
Soldatinnen bzw. Soldaten sowie zivile Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter der Bundeswehr oder durch
Wehrmaterial ums Leben gekommen, so haben die nächsten Disziplinar- bzw. Dienstvorgesetzten
der Verursacherin bzw. des Verursachers die Pflicht, unverzüglich den Hinterbliebenen in geeigneter
Weise ihr Beileid auszusprechen und ihre Hilfe anzubieten 19.




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352.       Auf Wunsch der Hinterbliebenen kann ein Kranz durch eine Abordnung (Nr. 320 a)




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niedergelegt werden.




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Der Kranz ist grundsätzlich zu Lasten des Truppenteils/der Dienststelle des Verursachers unter
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Beteiligung des Bundeswehr-Dienstleistungszentrums zu beschaffen. Die schwarz-rot-goldene
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Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der Bundesminister der Verteidigung“.
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353.       Bei Todesfällen ehemaliger Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gem. Anlage 9.4 kann
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zur Erweisung militärischer Ehren auf Wunsch oder Antrag der Hinterbliebenen oder einer durch
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letztwillige Verfügung bestimmten Person nach Prüfung und Genehmigung durch die jeweilige
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Kommandeurin Landeskommando bzw. den jeweiligen Kommandeur Landeskommando ein Kranz
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durch eine Abordnung (Nr. 320 a - der Dienstgrad der Führerin bzw. des Führers der Abordnung soll
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in angemessenem Verhältnis zum Dienstgrad der bzw. des Verstorbenen stehen) niedergelegt
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werden. Die schwarz-rot-goldene Kranzschleife trägt den Aufdruck: „Die Bundesministerin bzw. Der
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Bundesminister der Verteidigung“.
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Sargschmuck (Nr. 326) kann auf Wunsch der Hinterbliebenen oder einer durch letztwillige Verfügung
bestimmten Person zur Verfügung gestellt werden.

Wird darüber hinaus der Wunsch nach Einsatz von Musikern/musikalischer Umrahmung geäußert,
können 1 Trommlerin bzw. Trommler und/oder 1 Trompeterin bzw. Trompeter gestellt werden.

Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung sollte als letzter Trauergast den Hinterbliebenen ihr bzw.
sein Mitgefühl aussprechen.

354.       Der Wunsch oder Antrag auf Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten ist von
jeder militärischen Dienststelle der Bundeswehr entgegenzunehmen und nach folgendem Muster
18
  C1-200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“
19
  Die Form der Beileidsbekundung ist mit der Militärseelsorgerin bzw. dem Militärseelsorger oder der
Vertreterin bzw. dem Vertreter einer anderen Glaubensgemeinschaft abzusprechen. Es ist anzustreben, die
Kondolenz in ihrem bzw. seinem Beisein auszusprechen.

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Trauerfeiern                                   A2-2630/0-0-3


fernschriftlich - fernmündlich voraus - an das zuständige Landeskommando zur Prüfung und
Genehmigung zu übermitteln.

       Betreff: Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,

               hier: Gestellung einer Abordnung gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 353

       Bezug: ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 354

       1.   Vorname, Name der bzw. des Verstorbenen

       2.   Geburtsdatum, Geburtsort

       3.   Konfession

       4.   letzte Anschrift: Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort




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       5.   Todestag




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       6.   Tag/Uhrzeit/Ort der Trauerfeier/Bestattung




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       7.   Vorname, Name, Anschrift der die Beteiligung der Bundeswehr wünschenden Person,

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            Verwandtschaftsverhältnis zur bzw. zum Verstorbenen de
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       8.   Kurze Schilderung des Werdeganges der bzw. des Verstorbenen, Angabe des letzten
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            Dienstgrades, der letzten Verwendung/Dienststellung, des letzten Truppenteils/der letzten
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       9.   Sargschmuck Ja/Nein
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       10. Musikereinsatz Ja/Nein (wenn „Ja“, welchen)
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       11. Dienstgrad, Name, Telefon des Bearbeiters
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355.    Nach Genehmigung durch das zuständige Landeskommando sind alle weiteren Maßnahmen
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durch die vom Landeskommando festzulegende und zu beauftragende, dem Ort der Trauerfeier
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und/oder    Bestattung     nächstgelegene    militärische   Dienststelle    zu   treffen.   Das   zuständige
Landeskommando         unterstützt   bei    Bedarf   und      schaltet     umgehend     das   Bundeswehr-
Dienstleistungszentrum ein.

356.    Wünschen die Hinterbliebenen oder die durch letztwillige Verfügung bestimmte Person eine
über die Abordnung hinausgehende Beteiligung der Bundeswehr in Form eines militärischen
Ehrengeleites (Nr. 320 b oder 321), kann diesem Wunsch nur entsprochen/stattgegeben werden,
wenn die Voraussetzungen gem. Anlage 9.4 gegeben sind.

357.    Nach Feststellung der für die weitere Bearbeitung erforderlichen Angaben (Nr. 354, 1. -11.),
erweitert um die Nummer:

8. a) Angabe der höchsten Auszeichnung/des Ordens/der besonderen Verdienste sind diese
Wünsche/Anträge unter dem Betreff:

                                                                                                    Seite 31
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A2-2630/0-0-3                                  Trauerfeiern


Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,

hier: Gestellung eines militärischen Ehrengeleites“ gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 356

oder

Beteiligung der Bundeswehr an Trauerfeierlichkeiten,

hier: Gestellung eines großen militärischen Ehrengeleites gemäß ZR A2-2630/0-0-3, Nr. 356

fernschriftlich - fernmündlich voraus an BMVg Fü SK III 3 - unter nachrichtlicher Beteiligung des
zuständigen Landeskommandos - an BMVg Fü SK III 3 zur Prüfung und Genehmigung zu
übermitteln.

358.       Nach Genehmigung durch BMVg Fü SK III 3 sind alle weiteren Maßnahmen durch die vom
zuständigen Landeskommando festzulegende und zu beauftragende, dem Ort der Trauerfeier




                                                                                   !
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und/oder     Bestattung   nächstliegende    militärische   Dienststelle    zu   treffen.   Das    zuständige




                                                                                n
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Landeskommando        unterstützt   bei    Bedarf   und       schaltet    umgehend     das       Bundeswehr-




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Dienstleistungszentrum ein.

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Trauerfeiern                             A2-2630/0-0-3


3.3.7 Beteiligung an Totenehrungen

359.    Die Bundeswehr beteiligt sich bei offiziellen Veranstaltungen an Totenehrungen. Dies
erfolgt vor allen Dingen in den Standorten am Volkstrauertag. Im Rahmen dieser Veranstaltungen
legen die Abordnungen der Standorte an den jeweiligen Gedenkstätten für die Opfer von Krieg und
Gewaltherrschaft im Rahmen eines militärischen Zeremoniells Kränze nieder. Den Anträgen auf
Gestellung von Ehrenposten und Ehrenzügen ist nach Möglichkeit zu entsprechen.

Kranzniederlegungen im Ausland, z.B. durch schwimmende Einheiten der Marine, werden
entsprechend     diplomatischen   Gepflogenheiten    grundsätzlich   nach   den   Richtlinien    des
Gastgeberstaates durchgeführt.

a) Stärke und Zusammensetzung der Abordnung




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• 1 Offizier (als Führerin bzw. Führer der Abordnung),




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• 2 Soldatinnen bzw. Soldaten als Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger,




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• gegebenenfalls 2 Soldatinnen bzw. Soldaten als Ehrenposten.

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b) Stärke und Zusammensetzung des Ehrenzuges                de
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• 1 Abordnung,
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• gegebenenfalls 1 Fahnenabordnung (2 Offiziere – Lt/OLt – als Fahnenbegleitoffiziere, 1
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  Unteroffizier mP als Fahnenträgerin bzw. Fahnenträger),
                                          gt
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• 1 Ehrenzug (1 Offizier als Führerin bzw. Führer des Ehrenzuges, 3 Unteroffiziere,
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  27 Mannschaften),
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• gegebenenfalls 1 Trommlerin bzw. Trommler (soweit verfügbar),
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• gegebenenfalls 1 Trompeterin bzw. Trompeter (soweit verfügbar).
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360.    Bis zu einem Umkreis von 100 km kann sich die Bundeswehr auch außerhalb ihrer
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Standorte bei offiziellen Veranstaltungen an Totenehrungen durch Gestellung von Ehrenzügen
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beteiligen. Die Abordnung hat der dem Veranstaltungsort nächstgelegene Truppenteil zu stellen.

Einzelheiten sind durch die Standortälteste bzw. den Standortältesten mit der bzw. dem am Ort
verantwortlichen Veranstalterin bzw. Veranstalter abzustimmen und mit den Truppenteilen des
Standortes zu regeln.

Wo es die örtlichen Gepflogenheiten gebieten, können mit Genehmigung der Kommandeurin bzw.
des Kommandeurs des jeweiligen Landeskommandos für Feiern innerhalb eines Standortes mehrere
Kränze und für Feiern außerhalb des Standortes bis zu 100 km (Umkreis) Kränze beschafft werden.

361.    Die Kosten für die Beschaffung von Kränzen (einschließlich Schleifen) sind nach der
Buchungstafel des Einzelplans 14 bei Titel 539 99 der einschlägigen Kapitel zu buchen. Die
Kostenübernahme ist gem. der „Richtlinien für Kranzspenden und Nachrufe beim Ableben von


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A2-2630/0-0-3                                   Trauerfeiern


Bundesbediensteten“ – Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. November 1993
in der Fassung vom 15. Mai 2013 (GMBl. 1993 S. 873 und GMBl. 2013 Nr. 24 S. 494) geregelt.

Unter dem in der Buchungstafel enthaltenen Begriff „Gedenkfeiern“ sind nicht nur Feiern aus Anlass
des    Volkstrauertages,    sondern    alle   dem    Gedenken    der   Toten      dienenden      Feiern   (z.B.
Kranzniederlegungen an Gefallenenehrenmalen und an öffentlichen Gedenkstätten) zu verstehen.

362.       Die Durchführung einer besonderen Gedenkfeier in den militärischen Unterkünften für die
Opfer des Krieges und der Gewaltherrschaft wird in das Ermessen der zuständigen Kommandeurin
bzw. des zuständigen Kommandeurs oder Dienststellenleiterin bzw. Dienststellenleiters gestellt.
Sofern in den Unterkünften Gedenkfeiern stattfinden, ist ihr Ablauf mit den Militärseelsorgerinnen
bzw. Militärseelsorgern abzustimmen. Gelegenheit zum Besuch des Gottesdienstes ist vorzusehen.

363.       Der nachfolgend festgelegte Ablauf ist auf Stärke und Zusammensetzung des Ehrenzuges




                                                                                   !
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(Nr. 359b) abgestimmt. Bei der Gestellung einer Abordnung (359a) mit oder ohne Ehrenposten oder




                                                                               n
                                                                            ie
eines Ehrenzuges ohne Fahnenabordnung oder ohne Musikerinnen bzw. Musiker sind die Abläufe




                                                                         sd
                                                                       ng
den veränderten Stärken und Zusammensetzungen anzupassen.

                                                                       ru
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Einzelheiten des zeremoniellen Ablaufes sind mit der Veranstalterin bzw. dem Veranstalter
                                                                Än

abzusprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Spielen des „Liedes vom guten Kameraden“
                                                          em
                                                        td




das militärische Zeremoniell beendet ist.
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                                                     ni




364.       Eine angemessene Zeit vor Beginn der offiziellen Veranstaltung ziehen die Ehrenposten auf
                                                 gt




und nehmen Aufstellung beiderseits der Ehrentafel/des Ehrenmals/des Gedenksteines. Anlage 9.13
                                               lie
                                                 r
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ist sinngemäß anzuwenden.
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                                       ck




365.       Der   Ehrenzug    tritt    nach    dem    Aufmarsch    in    „Linie“    wie   folgt     auf    dem
                                     ru
                                sd




befohlenen/zugewiesenen Platz an:
                              Au




• Musikerinnen bzw. Musiker,
                              r
                           se
                        ie




• Führerin bzw. Führer des Ehrenzuges,
                      D




• Fahnenabordnung,
• Ehrenzug (Gewehr umgehängt),
• Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger.

Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung ist an keinen festen Platz gebunden.

Falls es die Örtlichkeiten zulassen, nimmt die Trompeterin bzw. der Trompeter verdeckt Aufstellung in
der Nähe der Ehrentafel/des Ehrenmals/Gedenksteines.




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Trauerfeiern                                 A2-2630/0-0-3


366.     Zur Kranzniederlegung kommandiert die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges 20:

               „Ehrenzug – Stillgestanden!“

               „Achtung – Präsen – tiert!“

Es erfolgt keine Blickwendung.

Die Ehrenposten folgen den Kommandos für den Ehrenzug.

Unmittelbar nach dem Kommando „Achtung – Präsen – tiert!“

• schlägt die Trommlerin bzw. der Trommler einen leisen Wirbel,
• wird die Truppenfahne ohne besonderes Kommando „gesenkt“ und nach dem Spielen des „Liedes
   vom guten Kameraden“ (Nr. 368) wieder „aufgenommen“,
• marschieren die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger und dahinter mit 2 Schritten Abstand sich




                                                                              !
                                                                           st
   anschließend die Führerin bzw. der Führer der Abordnung, „Marschtempo 72“, zum Ort der




                                                                           n
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   Kranzniederlegung. In angemessener Entfernung von der Ehrentafel/dem Ehrenmal/Gedenkstein




                                                                   ng
   bleibt die Führerin bzw. der Führer der Abordnung in Grundstellung stehen.

                                                                 ru
367.
                                                              de
         Die Kranzträgerinnen bzw. Kranzträger führen am Ort der Kranzniederlegung eine
                                                           Än

Schwenkung nach links um 180° aus, legen den Kranz nieder und treten links bzw. rechts außen
                                                       em
                                                    td




neben den Ehrenposten in Grundstellung an. Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung tritt vor,
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ordnet die Schleifen des niedergelegten Kranzes, tritt zurück, nimmt Grundstellung ein und grüßt
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                                             gt




durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung. Die Trommlerin bzw. der Trommler beendet
                                           lie
                                           r




den leisen Wirbel. Die Führerin bzw. der Führer der Abordnung und die Kranzträger marschieren zu
                                        te
                                     un




ihren Plätzen zurück.
                                  ck
                                 ru




368.     Während der hierauf folgenden „Gedenkminute“ spielt die Trompeterin bzw. der Trompeter
                            sd
                          Au




das „Lied vom guten Kameraden“.
                           r
                        se




Weitere an der Gedenkfeier teilnehmende Soldatinnen und Soldaten in Uniform grüßen durch
                    ie
                   D




Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung.

Nach dem Spielen des „Liedes vom guten Kameraden'' kommandiert die Führerin bzw. der Führer
des Ehrenzuges:

               „Hand – ab!“

               „Ehrenzug – Rührt Euch!“

Die Ehrenposten nehmen die „Habt – acht!''-Stellung ein.

Die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges lässt den Ehrenzug abmarschieren. Die Ehrenposten
sind eine angemessene Zeit nach Beendigung der Veranstaltung einzuziehen (Anlage 9.11).

20
   Die Führerin bzw. der Führer des Ehrenzuges kommandiert eingetreten und mit einer dem Anlass
entsprechenden Lautstärke.

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A2-2630/0-0-3                              Ehrenerweisungen


4 Ehrenerweisungen

4.1 Militärische Ehrenerweisungen

4.1.1 Allgemeines

401.       Offizielle Anlässe für militärische Ehrenerweisungen sind

• angemeldete Truppenbesuche bedeutender Persönlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland und
  der Bundeswehr,
• Besuche bedeutender Persönlichkeiten des Auslandes sowie
• Trauer- und Gedenkfeiern.

402.       Militärische Ehrenerweisungen erstrecken sich auf den Empfang, die Begrüßung und die




                                                                               !
                                                                             n st
Verabschiedung der zu ehrenden Persönlichkeiten 21.




                                                                          ie
                                                                       sd
403.       Ehrenerweisungen werden nach Stärke und Zusammensetzung wie folgt bezeichnet:



                                                                       ng
                                                                   ru
Bezeichnung der             Stärke und Zusammensetzung
                                                                 de
                                                              Än
Ehrenerweisung
                                                          em



Ehrenformationen            grundsätzlich bestehend aus
                                                       td




                            - Musikkorps, Fahnenabordnung und Ehrenbataillon
                                                     ch




                              (3x 4/9/81) oder
                                                   ni
                                                  gt




                            - Musikkorps, Fahnenabordnung und Ehrenkompanie (4/9/81) oder
                                              lie
                                              r




                            - Ehrenzug (1/3/27) und einer Trommlerin bzw. einem Trommler
                                           te
                                         un




Ehrenspalier                Nur auf Weisung BMVg Protokoll
                                      ck
                                     ru




Ehrenposten                 mindestens zwei Soldatinnen bzw. Soldaten mit Gewehr
                                sd




Ehreneskorte                In Abhängigkeit protokollarischer Vorgaben, können drei, fünf oder
                              Au
                              r




                            sieben    Feldjäger   (Motorradeskorte)    unter   Führung    eines
                           se
                         ie




                            Eskortenoffiziers eingesetzt werden. (weiterführende Details in
                       D




                            A-256/1 Nr. 734 ff)

404.       Die Art der Formation zur Ehrenerweisung richtet sich nach Rang und protokollarischer
Stellung der zu ehrenden Persönlichkeiten. Formationen zur Ehrenerweisung werden jeweils zur
Begrüßung sowie bei Staatsbesuchen auch zur Verabschiedung des Gastes gestellt.

405.       Ehrenerweisungen werden durch BMVg Protokoll oder durch den jeweils zuständigen
militärischen Organisationsbereich, in Abhängigkeit der örtlichen Gegebenheiten, festgelegt.




21
   Ehrenerweisungen im Rahmen der Bordzeremonien an Bord von Schiffen und Booten der Marine sind in den
Bereichsvorschriften C1-200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ bzw. in der
Bereichsvorschrift C1-200/0-3311 „Flaggen-, Salut- und Besuchsordnung für Schiffe/Boote der Bundeswehr
(FlaSBO)“ geregelt.

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                                          Stand: Oktober 2016
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Ehrenerweisungen                            A2-2630/0-0-3


Bei offiziellen Besuchen und Erstantrittsbesuchen ausländischer Gäste ist immer BMVg Protokoll
zuständig.



406.       Ehrenspaliere werden grundsätzlich nur an Luftfahrzeugen (ausgenommen Hubschrauber
und zivile Luftfahrzeuge) gestellt.

407.       Ehrenposten können z. B. gestellt werden bei

• Besuchen bedeutender Persönlichkeiten des In- und Auslandes sowie
• Kranzniederlegungen und Gedenkfeiern.

Sie können zusätzlich zu anderen Ehrenerweisungen befohlen werden.

408.       Das Kommando über eine Ehrenformation hat die Kommandeurin bzw. der Kommandeur




                                                                            !
                                                                         st
des Ehrenbataillons oder die Chefin bzw. der Chef der Ehrenkompanie. Diese oder dieser ist




                                                                         n
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                                                                    sd
gegenüber der eingesetzten Führerin oder dem Führer des Musikkorps im Rahmen des Einsatzes




                                                                 ng
weisungsbefugt.

                                                                ru
409.
                                                            de
           Die im Rahmen von Truppenbesuchen vorgesehene Beflaggung richtet sich nach Kapitel 5
                                                          Än

„Flaggenordnung“ dieser Zentralrichtlinie.
                                                       em
                                                     td




410.       Militärische   Ehrenerweisungen     bei   angemeldeten    Truppenbesuchen      bedeutender
                                                   ch
                                                 ni




Persönlichkeiten der Bundesrepublik Deutschland und der Bundeswehr:
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                                            lie




Person/Personenkreis                                      Ehrenformation
                                             r
                                          te




                                                          bestehend aus:
                                      un
                                    ck




a.     Bundespräsidentin bzw. Bundespräsident             Musikkorps, Fahnenabordnung,
                                    ru




                                                          Ehrenkompanie und Ehrenposten;
                               sd
                             Au




                                                          Ehreneskorte
                             r
                          se




b.     Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler                 Ehrenzug und Ehrenposten;
                       ie




       Regierungschefin bzw. Regierungschef eines         Ehreneskorte
                      D




       Bundeslandes
       Bundesministerin bzw. Bundesminister der
       Verteidigung
       Staatssekretärin bzw. Staatssekretär im BMVg,
       Generalinspekteurin bzw. Generalinspekteur der
       Bundeswehr,
       Inspekteurin bzw. Inspekteur innerhalb der
       jeweiligen Teilstreitkraft
Besuchen die Persönlichkeiten eine militärische Dienststelle, die über keine unterstellten Truppenteile
verfügt, entfallen Ehrenerweisungen; besuchen sie selbstständige Einheiten, so sind nur Ehrenposten
zu stellen, sofern nicht ganz oder teilweise auf militärische Ehrenerweisungen verzichtet wird.


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A2-2630/0-0-3                              Ehrenerweisungen


Werden die Persönlichkeiten im Rahmen von Truppenbesuchen von ausländischen Persönlichkeiten
begleitet, entscheiden BMVg Protokoll oder der jeweils zuständige militärische Organisationsbereich
über die zu erweisenden Ehren.

Ehrenerweisungen entfallen, wenn die Persönlichkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr (z. B.
Flugplätzen) lediglich das Transportmittel wechseln. Die Kasernenkommandantin bzw. der
Kasernenkommandant oder ein bzw. eine von dieser bzw. diesem Beauftragter bzw. Beauftragte ist
dabei anwesend und unterstützt bei Bedarf.

411.       Bei Übungen entfallen im Allgemeinen Ehrenerweisungen. Ausnahmen genehmigt die
Inspekteurin bzw. der Inspekteur innerhalb der jeweiligen Teilstreitkraft.

412.       Bei unangemeldeten Truppenbesuchen entfallen Ehrenerweisungen. Die Wache meldet das
Eintreffen umgehend der Kommandeurin bzw. dem Kommandeur oder der Dienststellenleiterin bzw.




                                                                                !
                                                                              st
dem Dienststellenleiter der besuchten Dienststelle.




                                                                                n
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                      D




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Ehrenerweisungen                             A2-2630/0-0-3


413.      Ehrenerweisungen bei Besuchen bedeutender Persönlichkeiten des Auslandes:

Person/Personenkreis                                           Ehrenformation
                                                               bestehend aus:
a.     Staatsoberhaupt                                         Musikkorps, Fahnenabordnung,
       Regierungschefin bzw. Regierungschef, wenn              Ehrenbataillon und Ehrenposten;
       Staatsoberhaupt                                         Ehreneskorte
b.     Regierungschef/-in                                      Musikkorps, Fahnenabordnung,
       UNO-Generalsekretär/-in                                 Ehrenkompanie und Ehrenposten;
       EU-Kommissionspräsident/-in                             Ehreneskorte
       NATO-Generalsekretär/-in
       Generalsekretär/-in des Rates der EU
       Verteidigungsminister/-in




                                                                               !
                                                                               st
       Oberbefehlshaber/-in,




                                                                             n
                                                                          ie
       Chef/-in eines gemeinsamen General-/




                                                                       sd
                                                                     ng
       Admiralstabes


                                                                     ru
       Befehlshaber/-in einer Teilstreitkraft
                                                               de
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       Chef/-in eines General-/Admiralstabes
                                                         em


       Vorsitzende(r) bzw. des Militärausschusses der
                                                        td




       NATO
                                                     ch




       Oberste Befehlshaber/-in und Oberbefehlshaber/-in
                                                   ni
                                                 gt




       der NATO,
                                             r  lie




       Befehlshaber/-in der NATO, soweit Verbände der
                                          te
                                       un




       Bundeswehr assigniert sind
                                    ck
                                   ru




Ehrenerweisungen entfallen, wenn die Persönlichkeiten in Liegenschaften der Bundeswehr (z. B.
                              sd




Flugplätzen) lediglich das Transportmittel wechseln. Die Kasernenkommandantin bzw. der
                            Au




Kasernenkommandant oder ein bzw. eine von dieser bzw. diesem Beauftragter bzw. Beauftragte ist
                            r
                         se
                       ie




dabei anwesend und unterstützt bei Bedarf.
                     D




Die in unter a. aufgeführten Persönlichkeiten erhalten bei ihren Besuchen in der Bundesrepublik
Deutschland Ehrenerweisungen im Regelfall am Sitz der Bundesregierung nach Abstimmung
zwischen dem Auswärtigen Amt und BMVg Protokoll.

Besuchen diese Persönlichkeiten im Rahmen des Programms die Bundeswehr, so entscheiden über
weitere     Ehrenerweisungen       BMVg     Protokoll   oder   die   jeweils   zuständigen    militärischen
Organisationsbereiche.

Die unter b. aufgeführten Persönlichkeiten erhalten Ehrenerweisungen auf Veranlassung BMVg
Protokoll. Bei anschließenden Besuchen in der Truppe entfallen weitere Ehrenerweisungen. Bei
ausschließlichen Besuchen in der Truppe erhalten sie eine Ehrenformation bestehend aus



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