vorschrifta2-2630-0-0-3
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“
Ehrenerweisungen A2-2630/0-0-3
Nach der Meldung durch die Führerin bzw. den Führer der Ehrenformation wird die Front durch Gast
und Gastgeberin bzw. Gastgeber, gefolgt von der Führerin bzw. dem Führer der Ehrenformation,
abgeschritten.
Abschreitende Soldatinnen und Soldaten grüßen beim Abschreiten der Front durch Anlegen der
rechten Hand an die Kopfbedeckung. Auf Höhe der Truppenfahne beenden sie den Gruß, nehmen
Front zur Truppenfahne, grüßen die Truppenfahne und verharren kurz. Danach setzen sie das
Abschreiten der Front grüßend fort. Zivile Abschreitende verharren kurz auf Höhe der Truppenfahne.
Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation folgt im Abstand von ca. 3 – 5 Schritten, grüßt nicht
und nimmt nicht Front zur Truppenfahne, sondern verharrt während des Grußes durch die
militärischen Führer und nimmt zugleich mit diesen wieder Schritt auf.
Weitere Einzelheiten sind in
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• Anlage 9.10 (Grafische Darstellung einer Ehrenformation),
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• Anlage 9.11 (Ablauf und Kommandofolge einer Ehrenformation),
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• Anlage 9.12 (Ablauf und Kommandofolge eines Ehrenspaliers) und
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• Anlage 9.13 (Ablauf und Kommandofolge eines Ehrenposten)
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geregelt.
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4.2 Paraden
4.2.1 Allgemeines
417. Formen von Paraden sind
• Feld-, Flotten- und Luftparaden,
• Vorbeimärsche mit Kraftfahrzeugen sowie
• Paradeaufstellungen.
418. Besondere Anlässe zur Durchführung von Feld-, Flotten- und Luftparaden sowie von
Vorbeimärschen mit Kraftfahrzeugen sind
• Jubiläen und Gedenktage, u. a.
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+ der Bundesrepublik Deutschland,
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+ der Europäischen Union (EU),
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+ der NATO,
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+ der Bundeswehr oder de
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+ eines militärischen Organisationsbereiches der Bundeswehr,
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• Abschluss von Großübungen,
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• Veranstaltungen mit verbündeten und befreundeten Streitkräften und
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• Veranstaltungen im Rahmen von Patenschaften.
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419. Feld-, Flotten- und Luftparaden sowie Vorbeimärsche mit Kraftfahrzeugen genehmigen
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die Inspekteure der militärischen OrgBereiche. Vorbeifahrten von Schiffen und Booten, Ketten- oder
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Radfahrzeugen sowie Überflüge als Ehrenbezeugung im Zusammenhang mit Kommando- oder
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Amtsübergaben sind nicht zulässig.
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420. Besondere Anlässe für eine Paradeaufstellung sind:
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• Jubiläen und Gedenktage (Nr. 418),
• Jubiläen und Gedenktage eines Truppenteils,
• Veranstaltungen mit verbündeten und befreundeten Streitkräften im Rahmen von Patenschaften,
• Kommando- und Amtsübergaben ab Bataillonsebene 22,
• Indienststellung von Dienststellen,
• Auflösungen von Dienststellen und Verbänden ab Bataillonsebene sowie
• Vereidigungen und Feierliche Gelöbnisse.
421. Paradeaufstellungen bei Kommando- und Amtsübernahmen 23 (Anlage 9.15) genehmigen
Vorgesetzte in mindestens der Dienststellung einer Regimentskommandeurin bzw. eines
22
Bei der Kommandoübergabe oder Außerdienststellung von Schiffen oder Booten der Marine ist nach C1-
200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord (DabB)“ zu verfahren.
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Regimentskommandeurs oder vergleichbar aufwärts, sowie Dienststellenleiter ab Besoldungshöhe A16.
Findet eine Kommando- oder Amtsübergabe statt, deren Anlass die Zurruhesetzung der bisherigen
Kommando-/Amtsinhaberin bzw. des bisherigen Kommando-/Amtsinhabers ist, so sind Kommando-
oder Amtsübergabe und ggf. Verabschiedungszeremonien am selben Tag und Ort durchzuführen 24.
422. Zu Paraden eingeteilte Truppenteile treten mit ihrer Truppenfahne an.
423. Beim Abschreiten der Front einer Paradeaufstellung sind folgende Märsche zu spielen:
• grundsätzlich: der Preußische Präsentiermarsch
• im Bundesland Bayern: der Bayrische Präsentiermarsch,
• bei der Marine: der Holländische Ehrenmarsch.
4.2.2 Ablauf
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424. Einzelheiten zum Ablauf von Feld-, Flotten- und Luftparaden sowie von Vorbeimärschen mit
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Kraftfahrzeugen befiehlt die bzw. der Genehmigende für den jeweiligen Fall. Kettenfahrzeuge dürfen
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nur auf der Straße bewegt werden.
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425. Eine Paradeaufstellung (Anlage 9.15) soll die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten
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und enthält im Regelfall folgende Bestandteile:
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• Einmarsch der Ehrenformation,
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• Meldung der Paradeaufstellung,
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• Abschreiten der Front (Nr. 416 Abs. 2),
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• Maximal zwei Ansprachen,
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• Nationalhymne,
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• Abmeldung der Paradeaufstellung sowie
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• Ausmarsch der Ehrenformation.
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426. Bei besonderen nationalen Anlässen – insbesondere bei
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• Jubiläen und Gedenktagen,
+ der Bundesrepublik Deutschland,
+ der Bundeswehr oder
+ eines Organisationsbereiches der Bundeswehr,
• Vereidigungen und Feierlichen Gelöbnissen (Kapitel 1),
• Aufführung des Großen Zapfenstreiches (Kapitel 2) oder
• Fahnenbandverleihungen durch die Bundespräsidentin bzw. den Bundespräsidenten oder eine
Regierungschefin bzw. einen Regierungschef eines Landes der Bundesrepublik Deutschland
23
Die Truppenfahne des zu übergebenden Truppenteils kann durch die vom Kommando zu Entlastenden über
die Übergebenden an die Übernehmenden weitergegeben werden.
24
ausgenommen ist die Verabschiedung von Inspekteurinnen bzw. Inspekteuren der mil. Organisationsbereiche
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ist neben der deutschen Nationalhymne und gegebenenfalls einer offiziellen „Länderhymne“ 25 bzw.
einem offiziellen „Länderlied“ 26 keine ausländische Hymne zu spielen.
Finden diese nationalen feierlichen Veranstaltungen im Ausland statt kann - außer im Großen
Zapfenstreich - die Nationalhymne des Gastlandes gespielt werden.
427. Bei Kommando- und Amtsübergaben ab Bataillonsebene können die Nationalhymnen der
Bündnispartner gespielt werden, wenn die
• Gegenseitigkeit dieses Verfahrens sichergestellt ist,
• Abordnungen der Bündnispartner Teil der Paradeaufstellung sind und Fahnen mitführen, soweit
das aufgrund eigener Vorschriften möglich ist.
Treten deutsche und verbündete Truppenteile aus anderem feierlichen Anlass gemeinsam in Form
der Paradeaufstellung an, können als Ausdruck der Verbundenheit die Nationalhymnen der
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Bündnispartner gespielt werden. Die Entscheidung trifft die bzw. der die Paradeaufstellung
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anordnende oder genehmigende Vorgesetzte.
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Beim Abspielen der Hymnen ist folgende Reihenfolge einzuhalten:de
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• ausländische Hymnen in alphabetischer Reihenfolge der amtlichen deutschen Kurzbezeichnungen
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ausländischer Staatennamen,
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• gegebenenfalls offizielle „Länderhymne“ bzw. offizielles „Länderlied“ und
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• deutsche Nationalhymne.
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Zum Abspielen der Hymnen bzw. eines offiziellen „Länderliedes“ stehen die Soldatinnen und
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Soldaten der Paradeaufstellung in Grundstellung („Stillgestanden!“/„Achtung – präsen – tiert!“).
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Gäste in Uniform nehmen Grundstellung ein und grüßen.
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428. Die Aufstellung repräsentativen Wehrmaterials der Bundeswehr und/oder Tribünen unter
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Beachtung der Wirtschaftlichkeit sind möglich. Art und Umfang müssen in einem angemessenen
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Verhältnis zum Anlass der Paradeaufstellung stehen und per Befehl ausdrücklich genehmigt sein.
4.3 Truppenbesuche der bzw. des Wehrbeauftragten des Deutschen
Bundestages und offizielle Besuche und Visitationen 27 einer
Militärbischöfin bzw. eines Militärbischofs
429. Die bzw. der Wehrbeauftragte des Deutschen Bundestages wird beim Eintreffen durch die
Kommandeurin bzw. den Kommandeur oder die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter an
der Wache oder am Eingang des Dienstgebäudes empfangen. Landet sie bzw. er mit einem
25
z. B. Bayernhymne
26
z. B. Schleswig-Holstein-Lied
27
Fachaufsichtsprüfungen
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Luftfahrzeug innerhalb der militärischen Anlage oder Einrichtung, wird sie bzw. er am Lande- oder am
Abstellplatz des Luftfahrzeuges empfangen 28.
430. Bei unangemeldeten Besuchen meldet die Wache das Eintreffen unverzüglich der
Kommandeurin bzw. dem Kommandeur oder der Dienststellenleiterin bzw. dem Dienststellenleiter.
431. Offizielle Besuche und Visitationen von Militärbischöfinnen bzw. Militärbischöfen werden der
Generalinspekteurin bzw. dem Generalinspekteur der Bundeswehr rechtzeitig durch die Leiterin bzw.
den Leiter des Evangelischen Kirchenamtes für die Bundeswehr oder die Leiterin bzw. den Leiter des
Katholischen Militärbischofsamtes angezeigt. Bei den Vorbereitungen der offiziellen Besuche und
Visitationen von Militärbischöfinnen bzw. Militärbischöfen ist die zuständige Leitende Dekanin bzw.
der Leitende Dekan durch die Truppenteile und Dienststellen zu unterstützen.
432. Militärbischöfinnen bzw. Militärbischöfe werden bei ihren offiziellen Besuchen und
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Visitationen von einem Offizier begleitet, der in Absprache zwischen der Generalinspekteurin bzw.
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dem Generalinspekteur der Bundeswehr und der Leiterin bzw. dem Leiter des Evangelischen
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Kirchenamtes für die Bundeswehr oder der Leiterin bzw. dem Leiter des Katholischen Militär-
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bischofsamtes benannt und im Benehmen mit der zuständigen Leitenden Dekanin bzw. dem
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Leitenden Dekan in seine Aufgabe eingewiesen wird. Der Begleitoffizier trägt in Zusammenarbeit mit
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den Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren oder Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern
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Sorge für den organisatorischen Ablauf während des Besuches oder der Visitation. Soweit
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erforderlich nimmt er Verbindung mit dem zuständigen Landeskommando, dem zuständigen
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Feldjägerdienstkommando und der Polizei auf.
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433. Militärbischöfinnen bzw. Militärbischöfe werden bei ihrem Eintreffen durch die
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Kommandeurin bzw. den Kommandeur oder die Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter an
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der Wache oder am Eingang des Dienstgebäudes empfangen. Landen sie mit einem Luftfahrzeug
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innerhalb der militärischen Anlage oder Einrichtung, werden sie am Lande- oder am Abstellplatz des
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Luftfahrzeuges empfangen.
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4.4 Allgemeindienstliche und persönliche Anlässe
4.4.1 Durchführung
4.4.1.1 Offizielle Besuche und Höflichkeitsbesuche
434. Offizielle Besuche bei zivilen Dienststellen sind bei Übernahme und Abgabe des
Truppenteils oder der Dienststelle abzustatten. Beim Abschiedsbesuch ist nach Möglichkeit die
Nachfolgerin bzw. der Nachfolger vorzustellen.
28
An Bord von Schiffen und Booten der Marine erfolgt die Ehrenerweisung gemäß den Bereichsvorschriften C1-
200/0-3301 bis -3308 „Bestimmungen für den Dienst an Bord“ bzw. der Bereichsvorschrift C1-200/0-3311
„Flaggen-, Salut- und Besuchsordnung für Schiffe/Boote der Bundeswehr (FlaSBO)“.
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A2-2630/0-0-3 Ehrenerweisungen
Besucherin bzw. Besucher Besuchte
Inspekteurin bzw. Inspekteur Landesregierung
Befehlshaberin bzw. Befehlshaber
Kommandeurin bzw. Kommandeur eines
Landeskommandos
Offizier in vergleichbarer Dienststellung
Divisionskommandeurin bzw. -kommandeur Bezirksregierung oder vergleichbar,
Leiterin bzw. Leiter Bezirksverbindungskommando sofern vorhanden
Offizier in vergleichbarer Dienststellung
Antritts- und Abschiedsbesuche sollen nur in Ausnahmefällen durch persönliche Schreiben ersetzt
werden.
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435. Höflichkeitsbesuche sind neben den offiziellen Besuchen bei den Kommandeurinnen und
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Kommandeuren sowie bei den Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleitern vergleichbarer Ebene
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abzustatten, soweit die Befehlsbereiche sich räumlich überschneiden oder angrenzen.
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436. Die Besuche bei Landesregierungen sind mit dem zuständigen Landeskommando
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abzusprechen.
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437. Die Standortältesten legen Besuchslisten an. Diese Listen sollen Namen und Anschriften der
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Personen enthalten, deren Besuch für die Kommandeurin bzw. den Kommandeur oder die
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Dienststellenleiterin bzw. den Dienststellenleiter unbedingt erforderlich oder angeraten ist und über
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den bereits geregelten Rahmen hinausgeht. Die Listen sind dem entsprechenden Personenkreis im
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Standort zuzuleiten.
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4.4.1.2 Aushändigung von Urkunden und Auszeichnungen
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438. Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten (Urkunden anlässlich Berufungen in
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Dienstverhältnisse, Beförderungen, Beendigungen von Dienstverhältnissen und Mitteilungen über
Beendigungen von Dienstverhältnissen und Entlassungsverfügungen sowie Dankesurkunden) sind
wie folgt wahrzunehmen:
• Für die Besoldungsebenen der Dotierungshöhe A3 bis A6 durch die jeweilige
Disziplinarvorgesetzte bzw. den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten.
• Für die Besoldungsebenen der Dotierungshöhe A7 bis A12 durch die jeweils nächsthöhere
Disziplinarvorgesetzte bzw. den jeweils nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten.
• Für die Besoldungsebenen der Dotierungshöhe A13 bis A15 durch die jeweiligen
Divisionskommandeurinnen oder Divisionskommandeure oder durch Vorgesetzte in vergleichbarer
Dienststellung der Militärischen Organisationsbereiche (MilOrgBer), bzw. die Befehlshaberin oder
den Befehlshaber des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (EinsFüKdoBw), die
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Ehrenerweisungen A2-2630/0-0-3
Amtschefin/Präsidentin oder den Amtschef/Präsidenten des Planungsamtes der Bundeswehr
(PlgABw) bzw. zukünftig des Luftfahrtamtes der Bundeswehr (LufABw); in den
Organisationsbereichen (OrgBer) Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung (AIN),
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen (IUD) sowie Personal (P) durch die Präsidentin
oder Präsidenten der dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) unmittelbar
nachgeordneten Dienststellen (BAIUDBw, BAAINBw BAPersBw, BiZBw, BSprA, HSU/UniBw
Hamburg und UniBw München). Für die Marine gilt mangels Divisionsebene die jeweils verfügbare
niedrigere Ebene. Für die Luftwaffe gilt mangels Divisionsebene die dem Kdo Lw nachgeordnete
Kommandoebene.
• Für die Besoldungsebene der Dotierungshöhe A16 durch die Inspekteurinnen oder Inspekteure
der MilOrgBer, bzw. die Befehlshaberin oder den Befehlshaber des EinsFüKdoBw, die
Amtschefin/Präsidentin oder den Amtschef/Präsidenten des PlgABw bzw. des LufABw. In den
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OrgBer AIN, IUD sowie P grundsätzlich durch die Präsidentinnen oder Präsidenten der dem BMVg
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unmittelbar nachgeordneten Dienststellen.
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• Beginnend mit der Besoldungsebene B bis einschließlich der Dotierungshöhe B5 durch die
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jeweiligen Inspekteurinnen oder Inspekteure der MilOrgBer bzw. die Befehlshaberin oder den
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Befehlshaber des EinsFüKdoBw, die Amtschefin/Präsidentin oder den Amtschef/Präsidenten des
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PlgABw bzw. des LufABw. In den OrgBer AIN, IUD sowie P durch die jeweiligen
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Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleiter im BMVg.
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• Maßnahmen innerhalb des BMVg bis einschließlich der Dotierungshöhe B5 werden grundsätzlich
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durch den zuständigen Staatssekretär oder die zuständige Staatssekretärin vollzogen.
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• Maßnahmen ab der Besoldungsebene der Dotierungshöhe B6 werden durch die Bundesministerin
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oder den Bundesminister der Verteidigung vollzogen.
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• Die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten, die bisher durch die Befehlshaber in den
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Wehrbereichen wahrgenommen wurden, werden durch die Kommandeurinnen bzw. die
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Kommandeure der Landeskommandos wahrgenommen.
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Das Verfahren für die Aushändigung von Urkunden an Reservistinnen und Reservisten wird in der
Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2 „Die Reserve der Bundeswehr“ dem oben angeführten Verfahren
angepasst.
439. Urkunden werden im Allgemeinen im Dienstzimmer der bzw. des aushändigenden
Vorgesetzten oder von dieser bzw. diesem vor der Front überreicht. Sind die betroffenen Soldatinnen
und Soldaten verhindert, gelten besondere Regelungen 29.
Bei der Aushändigung von Urkunden durch höhere Vorgesetzte sollen die bzw. der nächste
Disziplinarvorgesetzte oder die bzw. der unmittelbare Vorgesetzte, der Kompaniefeldwebel oder vglb.
29
siehe Soldatengesetz
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A2-2630/0-0-3 Ehrenerweisungen
(bei Aushändigung von Urkunden an Unteroffiziere) und die Vertrauensperson der jeweiligen
Laufbahngruppe zugegen sein.
440. Freiwillig Wehrdienstleistende, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit einer Dienstzeit von
weniger als acht Jahren und Angehörige der Reserve, sofern sie mindestens eine Wehrübung
abgeleistet haben, können aus Anlass der Beendigung des Wehrdienstes, der Dienstzeit bzw. der
Ausplanung aus dem Beorderungsverhältnis für die geleisteten treuen Dienste Dankurkunden
erhalten 30.
441. Die Aushändigung von Orden und Ehrenzeichen, das Aussprechen förmlicher
Anerkennungen sowie die Aushändigung von Bestpreisen sollen nach Möglichkeit vor der Front
vorgenommen werden.
Die besonderen Verdienste bzw. die Leistungen der auszuzeichnenden oder zu ehrenden
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Soldatinnen und Soldaten und Zivilbeschäftigten sind durch die jeweils zuständigen Vorgesetzten
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herauszustellen und anschließend den Einheiten und Verbänden in geeigneter Weise bekannt zu
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geben. Die Datenschutzrichtlinien sind hierbei zu beachten.
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4.4.1.3 Appelle/Musterungen (Marine)
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442. Appelle/Musterungen sind das gemeinsame Antreten der Soldatinnen und Soldaten und ggf.
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Zivilbeschäftigten ab Einheitsebene oder vergleichbaren Dienststellen auf Befehl der Einheitsführerin
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bzw. des Einheitsführers oder einer bzw. eines höheren Vorgesetzten.
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Sie dienen der Bekanntgabe von Befehlen, Weisungen und Anordnungen und sind geeignet,
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allgemeindienstliche und persönliche Anlässe vor der Front zu begehen.
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443. Appelle/Musterungen können bei besonderen Anlässen in feierlicher Form durchgeführt
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werden.
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Diese ist immer zu wählen, wenn eine höhere militärische Vorgesetzte bzw. ein höherer militärischer
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Vorgesetzter eine Kommandoübergabe vornimmt, die bisherige Einheitsführerin bzw. der bisherige
Einheitsführer verabschiedet und die Nachfolgerin bzw. der Nachfolger im Amt eingeführt wird und
wenn an Schulen und Ausbildungseinrichtungen Jahrgangsbeförderungen zum Unteroffizier und zum
Leutnant in gemeinsamen Veranstaltungen vorgenommen oder Laufbahnlehrgänge in einer
gemeinsamen Form beendet werden.
444. Die zivilen Beschäftigten der Einheiten bzw. Dienststellen sind zur Teilnahme an den
Appellen/Musterungen aufzufordern.
Darüber hinaus können Familienangehörige, Patentruppenteile der verbündeten Streitkräfte,
Angehörige der Reserve, Vertreterinnen und Vertreter des öffentlichen Lebens und der Presse
eingeladen werden.
30
siehe Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2
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4.4.1.4 Persönliche Meldungen
445. Grundsätzlich gilt folgende Regelung:
Meldender Vorgesetzte/ Anlässe
Personenkreis Dienststellung
Mannschaften Teileinheitsführerin bzw. Beförderung
Teileinheitsführer Dienstreise
Urlaub
Disziplinarvorgesetzte bzw. Beförderung 31
Disziplinarvorgesetzter oder Versetzung 32
einem von dieser/diesem Kommandierung
Beauftragen Beendigung der Dienstzeit
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Verleihung von Orden und
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Ehrenzeichen31
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Unteroffiziere und Disziplinarvorgesetzte bzw. Beförderung31
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Offiziere Disziplinarvorgesetzter oder Versetzung32
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einem von dieser/diesem Kommandierung
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Beauftragen Dienstreise
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Urlaub
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Beendigung der Dienstzeit
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Verleihung von Orden und
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Ehrenzeichen31
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zusätzlich:
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Offiziere und nächsthöhere Beförderung31
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Unteroffiziere mit Disziplinarvorgesetzte bzw. Versetzung32
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Portepee nächsthöherer Beendigung der Dienstzeit
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Disziplinarvorgesetzter Verleihung von Orden und
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Ehrenzeichen31
31
Ist nur erforderlich, wenn die Beförderung oder Verleihung von einer bzw. einem anderen Vorgesetzten
ausgesprochen wurde und wegen der Meldung keine Dienstreise erforderlich wird.
32
gilt bei Weg-, Zuversetzung und Dienstantritt
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446. Zusätzlich gilt folgende Regelung 33:
Meldender Personenkreis/Anlass Vorgesetzte/Dienststellung
Offiziere, die zum Dienstgrad Oberst/Kapitän − Inspekteurin bzw. Inspekteur der
zur See oder den entsprechenden jeweiligen TSK bzw. Personen in
Dienstgraden des Sanitätsdienstes befördert entsprechender Dienststellung
wurden
Übernahme der Dienststellung eines − Generalinspekteurin bzw.
Kommandierenden Generals oder einer Generalinspekteur der Bundeswehr
Befehlshaberin bzw. eines Befehlshabers − zuständige Inspekteurin bzw.
oder einer entsprechenden Dienststellung zuständiger Inspekteur
Offiziere, die zu einem Generals- − Bundesministerin bzw. Bundesminister
/Admiralsdienstgrad oder einem der Verteidigung
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entsprechenden Dienstgrad des − Staatssekretärin bzw. Staatssekretär
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Sanitätsdienstes ernannt wurden im BMVg
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− Generalinspekteurin bzw.
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Generalinspekteur der Bundeswehr
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447. Kommandeurinnen und Kommandeure, die zugleich Standortälteste sind, melden sich bei
em
Dienstantritt und bei Wechsel im Kommando bei der Kommandeurin bzw. dem Kommandeur des
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ch
jeweiligen Landeskommandos.
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Die Meldung kann zunächst schriftlich geschehen und ist bei nächster Gelegenheit persönlich
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nachzuholen.
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33
Meldung ist nur erforderlich, wenn die Beförderung von einer bzw. einem anderen Vorgesetzten
ausgesprochen wurde und wegen der Meldung keine Dienstreise erforderlich wird.
Wird die Ernennungsurkunde nicht von der Bundesministerin bzw. vom Bundesminister der Verteidigung, von
einer Staatssekretärin bzw. einem Staatssekretär oder einer Generalinspekteurin bzw. vom Generalinspekteur
der Bundeswehr und nicht am Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung ausgehändigt, ist die
entsprechende Meldung bei Anwesenheit aus anderem Anlass zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen.
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