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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr

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Diensteid und Feierliches Gelöbnis                         A2-2630/0-0-3



1 Diensteid und Feierliches Gelöbnis

1.1 Einführung
101.     Diensteid und Feierliches Gelöbnis sind Treuebekenntnisse zur Rechts- und
Werteordnung der Bundesrepublik Deutschland. Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie für
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit ist das Ableisten des Diensteides und für Soldatinnen und
Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst leisten, das Ablegen des feierlichen Gelöbnisses eine gesetzlich
begründete Pflicht.

Die feierliche Abnahme der Treuebekenntnisse betont die Bedeutung der eingegangenen Ver-
pflichtung; sie ist Teil der Tradition der Bundeswehr.




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102.     Das Ableisten des Diensteides und das Ablegen des feierlichen Gelöbnisses in der




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Öffentlichkeit machen die rechtliche Verpflichtung der Soldatinnen und Soldaten gegenüber




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unserem Staat besonders deutlich und unterstreichen die Integration der Streitkräfte in Staat und


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Gesellschaft. (s. Anl. 9.25 „Einführung in die geschichtliche Entwicklung des militärischen Eides und
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des feierlichen Gelöbnisses)
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103.     Nach § 9 Abs. 1 des Soldatengesetzes (SG) haben Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
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sowie Soldatinnen und Soldaten auf Zeit folgenden Diensteid zu leisten:
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„Ich schwöre 1, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit
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des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe 2.“
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104.     Nach § 9 Abs. 2 SG bekennen sich Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst
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leisten, zu ihren Pflichten durch das folgende feierliche Gelöbnis:
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„Ich gelobe, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit
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des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.“
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Diese Gelöbnisformel verwenden nach § 59 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 SG auch
Personen, die nicht als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin oder Soldat auf Zeit in einem
Wehrdienstverhältnis gestanden haben und aufgrund freiwilliger Verpflichtung zu Dienstleistungen im
Sinne des § 60 SG herangezogen werden.

Bei vorbereitenden Einweisungen ist auch das Nachsprechen der Gelöbnisformel zu üben.




1
  Gestattet ein Bundesgesetz den Mitgliedern einer Religionsgesellschaft, an Stelle der Worte "ich schwöre"
andere Beteuerungsformeln zu gebrauchen, so kann das Mitglied einer solchen Religionsgesellschaft diese
Beteuerungsformel sprechen.
2
  Der Diensteid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.

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A2-2630/0-0-3                         Diensteid und Feierliches Gelöbnis


1.2 Grundsätze
105.       Die feierliche Abnahme der Treuebekenntnisse erfolgt im Regelfall während der
Grundausbildung.

106.       Der Diensteid und das feierliche Gelöbnis sind für die Bundesrepublik Deutschland
grundsätzlich von der Kommandeurin bzw. dem Kommandeur 3 des Verbandes entgegenzunehmen,
wobei die Rekrutinnen und Rekruten im Mittelpunkt der Zeremonie stehen. Die Abnahme des
Diensteides einzelner Personen ist in würdiger Form vor der Truppen- oder Bundesdienstflagge
vorzunehmen.

107.       Unverzichtbare       Bestandteile     des   feierlichen   Gelöbnisses     (des   Diensteides   bei
gemeinsamer Veranstaltung) sind




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• das Sprechen der Gelöbnisformel (des Diensteides)




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     als Ausdruck des öffentlichen Bekenntnisses;




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• die Bestätigung des Ablegens des Gelöbnisses (des Diensteides) durch die Kommandeurin bzw.


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     den Kommandeur als Bekräftigung der Treueverpflichtung;
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• die Ansprache der Kommandeurin bzw. des Kommandeurs
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     als Ausdruck der kameradschaftlichen Zusammengehörigkeit;
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• die Nationalhymne
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     als Lied der Deutschen, das dem Zusammengehörigkeitsgefühl aller Deutschen Ausdruck verleiht
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     (entfällt bei Diensteid einzelner Soldatinnen und Soldaten);
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• die Truppenfahne 4
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     als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat.
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108.       Diensteid und feierliches Gelöbnis werden als Zeremonie sowohl innerhalb als auch
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außerhalb militärischer Anlagen durchgeführt. Die Gesamtdauer der Veranstaltung sollte
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60 Minuten nicht überschreiten.
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109.       Die Kommandeurin bzw. der Kommandeur kann die Treuebekenntnisse auch im Rahmen

• einer Feierstunde, wenn die Abnahme in geschlossenen Räumen stattfinden soll und die
     militärische Zeremonie dort nicht durchführbar ist, oder
• eines Festaktes, wenn ihre Abnahme in Rathäusern oder in Regierungsgebäuden vorgesehen ist
     und die sonst dort tagenden Volksvertreter und Volksvertreterinnen daran teilnehmen,

ablegen lassen.

110.       Diensteid und feierliches Gelöbnis können in einer gemeinsamen Veranstaltung mehrerer
Truppenteile an einem Standort - zu einem Gelöbnisverbund zusammengefasst - gemeinsam


3
    oder vergleichbare Vorgesetzte mit Disziplinarbefugnis Stufe 2
4
    Bei Truppenteilen, die keine Truppenfahne führen, ist die Bundesdienstflagge zu verwenden.

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Diensteid und Feierliches Gelöbnis                     A2-2630/0-0-3


abgelegt werden. Die Größenordnung Brigade oder vergleichbar soll dabei nicht überschritten
werden.

In Vorbereitung und Durchführung sollen sich die Verbände eines Gelöbnisverbundes abwechseln.

111.      Diensteid und feierliches Gelöbnis können mit einer Veranstaltung umrahmt werden, die der
Bedeutung der öffentlichen Treuebekenntnisse angemessen ist. Durch die Teilnahme von Gästen
wird bei der jeweiligen Veranstaltung innerhalb militärischer Anlagen Öffentlichkeit hergestellt.

Zu Vereidigungen und feierlichen Gelöbnissen sind Angehörige der Soldatinnen und Soldaten sowie
Repräsentantinnen und Repräsentanten aus Staat und Gesellschaft, einschließlich der Mitglieder des
Bundestages und der Mitglieder des Landtages des Wahlkreises, in dem sich der Standort befindet,
sowie Vertreterinnen und Vertreter aller im Bundestag vertretenen Parteien einzuladen.

Die Angehörigen der Soldatinnen und Soldaten sollten Gelegenheit erhalten, deren Umfeld kennen zu




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lernen und mit ihnen zusammen zu sein. Es hat sich bewährt, das feierliche Gelöbnis in den




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Mittelpunkt eines Rahmenprogramms („Elterntag“/“Familientag“) zu stellen.



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Nach      der   Vereidigung   oder   dem    feierlichen   Gelöbnis     bzw.   nach   Beendigung     der
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Gesamtveranstaltung ist, soweit es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, Freizeitausgleich oder
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Freistellung vom Dienst für diesen Tag zu gewähren.
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112.      Sind Diensteid und/oder feierliches Gelöbnis außerhalb militärischer Anlagen geplant, sind
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sie mindestens drei Monate vor ihrer Durchführung dem zuständigen Landeskommando zur
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regionalen Koordinierung und dem zuständigen Kdo der jeweiligen TSK oder der entsprechenden
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Ebene des jeweiligen OrgBer zu melden. Änderungen in der Planung sind umgehend nachzumelden.
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Diensteid und feierliches Gelöbnis außerhalb militärischer Anlagen sind frühzeitig zu planen und in
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Zusammenarbeit mit den örtlichen Behörden vorzubereiten.
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Die Bevölkerung ist durch Informationsarbeit auf die Veranstaltung aufmerksam zu machen und zur
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Teilnahme anzuregen.
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113.      Die kameradschaftliche Verbundenheit gebietet es, möglichst vielen Soldatinnen und
Soldaten der teilnehmenden oder in der Kaserne untergebrachten Verbände die Teilnahme zu
ermöglichen.


1.3 Vorbereitung
114.      Die Soldatinnen und Soldaten sind vor dem Ableisten des Diensteides oder dem Ablegen
des feierlichen Gelöbnisses von der Einheitsführerin bzw. dem Einheitsführer persönlich über die
geschichtliche und rechtliche Bedeutung des Diensteides und Feierlichen Gelöbnisses zu
unterrichten.




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115.        Im lebenskundlichen Unterricht ist den Soldatinnen und Soldaten die Bedeutung der
Treuebekenntnisse aus berufsethischer Sicht darzulegen. Der lebenskundliche Unterricht findet nach
dem Unterricht der Einheitsführerin bzw. des Einheitsführers und vor dem Ableisten des Diensteides
oder dem Ablegen des Feierlichen Gelöbnisses statt.

116.        Die Kommandeurin bzw. der Kommandeur soll bei der Vorbereitung der Veranstaltung
Vorschläge der Soldatinnen und Soldaten und aus der Öffentlichkeit berücksichtigen. Den Zeitpunkt
der Veranstaltung bestimmt die Kommandeurin bzw. der Kommandeur in Absprache mit der oder
dem Durchführenden des lebenskundlichen Unterrichts.

117.        Am Tag der Vereidigung oder des Feierlichen Gelöbnisses ist vor der Veranstaltung
Gelegenheit zur Besinnung zu geben, dies kann als Besuch von Gottesdiensten erfolgen. Eine
Teilnahme an diesen darf nicht befohlen werden.




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118.        Die Aufstellungsform ist je nach Veranstaltung und unter Berücksichtigung der geplanten




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Rahmenveranstaltungen anzuordnen. Um der Bedeutung dieser Zeremonie gerecht zu werden, ist




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grundsätzlich der Große Dienstanzug (gem. Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 Nr. 316 „Anzugordnung

                                                                     ru
für die Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr“) zu tragen.       de
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119.        Neben der Ansprache der Kommandeurin bzw. des Kommandeurs können weitere
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Ansprachen vorgesehen werden (z. B. Soldatin oder Soldat, Person des öffentlichen Lebens). Die
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Kommandeurin bzw. der Kommandeur hält ihre bzw. seine Ansprache zuletzt.
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1.4 Ablauf
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120.        Die Kommandofolge eines feierlichen Gelöbnisses ist in Anlage 9.1 beispielhaft dargestellt;
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die Feierstunde oder der Festakt sind sinngemäß zu gestalten.
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121.        Die Gelöbnisaufstellung besteht aus den Soldatinnen und Soldaten, deren unmittelbaren
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Vorgesetzten bis zur Einheitsebene, mindestens einer Fahnenabordnung und einem Ehrenzug. Bei
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öffentlichen Gelöbnissen ist ein Musikkorps zusätzlicher Bestandteil der Gelöbnisaufstellung,
innerhalb militärischer Anlagen sofern ein Musikkorps abkömmlich ist.

Die Gelöbnisaufstellung bildet grundsätzlich ein nach einer Seite hin offenes Viereck; das Musikkorps,
die Fahnenabordnung und der Ehrenzug stehen am rechten Flügel. Das Kommando über die
Gelöbnisaufstellung führt ein Offizier, im Folgenden „Kommandierende oder Kommandierender“
genannt.

122.        Die Kommandeurin bzw. der Kommandeur schreitet die Front ab. Sie oder er kann weitere
Personen bitten 5, sie bzw. ihn beim Abschreiten der Front zu begleiten. Das Musikkorps spielt einen
Präsentiermarsch.



5
    Die Gesamtzahl soll drei nicht überschreiten.

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Diensteid und Feierliches Gelöbnis                  A2-2630/0-0-3


Die Soldatinnen und Soldaten, welche die Front abschreiten, grüßen die angetretene Truppe
durchgängig durch Anlegen der rechten Hand an die Kopfbedeckung. Auf Höhe der Truppenfahne
beenden sie den Gruß, nehmen Front zur Truppenfahne, grüßen die Truppenfahne und verharren kurz.
Danach setzen sie das Abschreiten der Front grüßend fort. Die bzw. der Kommandierende – sofern
sie bzw. er die Vorgesetzte bzw. den Vorgesetzten begleitet – grüßt nicht und nimmt nicht Front zur
Truppenfahne, sondern verharrt während des Grußes durch die Kommandeurin bzw. den
Kommandeur und nimmt zugleich mit dieser bzw. diesem wieder Schritt auf.

123.    Das feierliche Gelöbnis ist nach dem Fahnenausmarsch mit der Meldung an die
Kommandeurin bzw. den Kommandeur beendet.

124.    Am Tage einer Vereidigung oder eines feierlichen Gelöbnisses kann eine Große
Flaggenparade durchgeführt werden (s.5.4).




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125.    Werden Diensteid und Feierliches Gelöbnis in einer gemeinsamen Veranstaltung




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geleistet bzw. abgelegt, sind die Ankündigungskommandos entsprechend zu geben. Der wortgleiche




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Text der Eides- und Gelöbnisformel ist bis auf „Ich schwöre“ bzw. „Ich gelobe“ von den Soldatinnen

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und Soldaten gemeinsam zu sprechen. Die zu vereidigenden Soldatinnen und Soldaten heben dabei
                                                       Än

die rechte Hand zum Schwur.
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A2-2630/0-0-3                          Großer Zapfenstreich und Serenade


2 Großer Zapfenstreich und Serenade

2.1 Einführung
201.       Der Große Zapfenstreich ist in Deutschland seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts
bekannt und als eine besondere und feierliche Abendzeremonie der Streitkräfte geschätzt. Dabei
bezeichnet der Große Zapfenstreich sowohl die militärische Zeremonie als auch die angetretene
Truppe sowie die historisch überlieferte Musikfolge.

Eine Einführung in Geschichte und Spielfolge des Großen Zapfenstreiches enthält Anlage 9.26.

202.       Beim Großen Zapfenstreich haben sich zwei Überlieferungen des Truppenlebens im Felde
bis heute erhalten: der Brauch des Zapfenstreichsignals und die Sitte, Gelegenheit zum Abendgebet
über alle Konfessionen hinweg zu geben. Er umfasst den Aufmarsch des Großen Zapfenstreiches,




                                                                                  !
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das Spielen der Serenade, die Musikfolge und den Ausmarsch des Großen Zapfenstreiches.




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203.       Eine Serenade ist eine Folge von grundsätzlich drei Musikstücken. Die Serenade kann auch


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als eigenständige militärische Zeremonie durchgeführt werden.
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204.       Der Große Zapfenstreich ist Teil der Traditionspflege der Bundeswehr; er soll
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• den Zusammenhalt der Soldatinnen und Soldaten festigen und
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• die Verbundenheit von Bundeswehr und Bevölkerung stärken.
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Um der Bedeutung dieser Zeremonie gerecht zu werden, ist der Große Dienstanzug (gem.
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Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-5 Nr. 315 „Anzugordnung für die Soldatinnen und Soldaten der
                                            un




Bundeswehr“) zu tragen.
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Für das Wachbataillon (WachBtl) BMVg gelten die Bestimmungen der Bereichsrichtlinie C2-2650/0-0-
                                 Au




2.
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2.2 Großer Zapfenstreich
                         D




2.2.1 Grundsätze für die Durchführung von Großen Zapfenstreichen

205.       Bestandteile des Großen Zapfenstreiches (Musikfolge) sind

• der Marsch des Yorck‘schen Korps zum Aufmarsch als Erinnerung an die Preußischen
     Befreiungskriege der Jahre 1813-1815,
• der      in   der   Partitur   des   Großen    Zapfenstreiches   enthaltene   Zapfenstreichmarsch,   die
     Kavalleriesignale und Spielstücke der „Trommler und Pfeifer“ als Zeichen der Verbundenheit und
     Zusammengehörigkeit der Streitkräfte,
• das „Gebet“ als symbolische Gelegenheit zur Andacht über alle Konfessionsgrenzen hinweg und
     Aufforderung zu Frieden und Toleranz und

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Großer Zapfenstreich und Serenade                    A2-2630/0-0-3


• abschließend die Nationalhymne als Lied der Deutschen, das dem Zusammengehörigkeitsgefühl
   aller Deutschen Ausdruck verleiht.

206.     Die zur Zentralpartitur des Großen Zapfenstreiches gehörenden Musikstücke sowie die
Musikfolge „Großer Zapfenstreich“ dürfen zu keiner anderen Gelegenheit als der Zeremonie „Großer
Zapfenstreich“ gespielt werden.

207.     Bei der Genehmigung eines Großen Zapfenstreiches ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Für den Fall, dass örtlich oder regional mehrere Anlässe gleichzeitig gegeben sind, ist stets zu prüfen,
ob den Anlässen mit einem einzigen Großen Zapfenstreich angemessen entsprochen werden kann.

208.     Der Große Zapfenstreich besteht aus einem Musikkorps und zwei Ehrenzügen in Stärke von
je 1/3/27 sowie 76 (6/70) Fackelträgerinnen bzw. Fackelträgern.

Hiervon ausgenommen sind Große Zapfenstreiche unter der Federführung BMVg Protokoll.




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209.     Die      Person,   die   den   Großen   Zapfenstreich   abnimmt,   wird   „Abnehmende“    oder




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„Abnehmender“ genannt.


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Das Kommando über den Großen Zapfenstreich führt ein Stabsoffizier („Kommandierende bzw.
                                                           Än

Kommandierender” genannt), der mindestens denselben Dienstgrad wie die Führerin bzw. der Führer
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des Musikkorps hat.
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210.     Aufmarsch und Aufstellung des Großen Zapfenstreiches erfolgen gemäß Anlage 9.2.
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Notwendige Abweichungen aufgrund z. B. örtlicher Gegebenheiten sind im Vorfeld durch die
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Abnehmende bzw. den Abnehmenden (vgl. 215/216) genehmigen zu lassen.
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211.     Erfordert der Anlass eine Ansprache, ist diese vor dem Aufmarsch des Großen
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Zapfenstreiches zu halten.
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212.     Hubschraubereinsätze zum Transport von Gästen und die Nutzung von Mietobjekten zur
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Durchführung eines Großen Zapfenstreiches aus Anlass von Kommando- oder Amtsübergaben sind
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nicht zulässig.

213.     Die Soldatinnen und Soldaten des durchführenden Verbandes sowie diejenigen, die als
Zuschauerinnen bzw. Zuschauer teilnehmen, sind über die Bedeutung des Großen Zapfenstreiches
und den Ablauf sowie die Kommandofolge (Anlage 9.3) der Zeremonie zu unterrichten.

214.     Es wird zwischen Personenbezogenen und Anlassbezogenen Großen Zapfenstreichen
unterschieden.




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A2-2630/0-0-3                     Großer Zapfenstreich und Serenade


2.2.2 Personenbezogener Großer Zapfenstreich

215.       Personenbezogene Große Zapfenstreiche können in folgenden Fällen gegeben werden:



              Verabschiedung                              Genehmigung                         Ort

a) Bundespräsidentin bzw.                        Bundesministerin bzw.
  Bundespräsident                                Bundesminister der                Berlin

b) Bundeskanzlerin bzw. Bundeskanzler            Verteidigung

c) Bundesministerin bzw. Bundesminister          neue Bundesministerin bzw.
  der Verteidigung                               neuer Bundesminister der          Berlin
                                                 Verteidigung




                                                                                !
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d) deutscher Generale (B10), Admirale




                                                                            ie
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  (B10), Stellvertreterin bzw. Stellvertreter




                                                                         ng
                                                                                   Berlin oder Ort der
  der Generalinspekteurin bzw. des               Bundesministerin bzw.

                                                                       ru
                                                                   de              Amtsübergabe bei
  Generalinspekteurs der Bundeswehr und          Bundesminister der
                                                                Än
                                                                                   Inspekteurinnen bzw.
  der Inspekteurinnen bzw. Inspekteure           Verteidigung
                                                            em



                                                                                   Inspekteuren
                                                         td




  der Teilstreitkräfte/MilOrgB in den
                                                      ch




  Ruhestand anlässlich der Amtsübergabe
                                                    ni
                                                 gt




e) deutscher Generalleutnante,                   Bundesministerin bzw.
                                              r lie




                                                                                   letzter Dienstort; bei
                                           te




  Vizeadmirale, Generaloberstabsärzte            Bundesminister der
                                         un




                                                                                   integrierten
  und Admiraloberstabsärzte in den               Verteidigung für AL BMVg
                                     ck




                                                                                   Verwendungen:
                                   ru




  Ruhestand
                               sd




                                                 jeweilige Inspekteurin bzw.
                                                                                   Berlin oder Bonn
                             Au




                                                 jeweiliger Inspekteur
                            r
                         se
                       ie




f) SACEUR und SACT                               Bundesministerin bzw.
                     D




                                                 Bundesminister der                Berlin
                                                 Verteidigung

g) Oberbefehlshaberin bzw.                       Generalinspekteurin bzw.
  Oberbefehlshaber/Befehlshaberin bzw.           Generalinspekteur bei Vier-
  Befehlshaber ausländischer Streitkräfte        Sterne-Generalen/-Admiralen
  in Deutschland, wenn ihnen deutsche                                              Sitz des
                                                 Inspekteurin bzw. Inspekteur
  Truppen assigniert sind und sich ihr                                             Hauptquartiers
                                                 der entsprechenden
  Hauptquartier in DEU befindet.
                                                 Teilstreitkraft bei
                                                 Drei-Sterne-Generalen/-
                                                 Admiralen


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Großer Zapfenstreich und Serenade                      A2-2630/0-0-3


2.2.3 Anlassbezogener Großer Zapfenstreich

216.    Anlassbezogene Große Zapfenstreiche können zu folgenden besonderen Jubiläen bzw.
Anlässen gegeben werden:

                    Jubiläen                                        Genehmigung

der Bundesrepublik Deutschland, der EU oder        Bundesministerin bzw. Bundesminister der
der NATO                                           Verteidigung

                                                   Generalinspekteurin bzw. Generalinspekteur der
der Bundeswehr oder deren Streitkräfte
                                                   Bundeswehr

                                                   Inspekteurin bzw. Inspekteur der
von Truppenteilen
                                                   entsprechenden Teilstreitkraft




                                                                           !
                                                                        st
                                                                        n
von Garnisonen bzw. Standorten                     Inspekteurin bzw. Inspekteur Streitkräftebasis




                                                                     ie
                                                                   sd
Besondere Jubiläen sind das 25., 50., 75. usw. Jubiläum der Gründung, Aufstellung o.ä. Aus



                                                                  ng
                                                              ru
Anlass einer Außerdienststellung oder Verlegung ist ein Großer Zapfenstreich nur aufzuführen,
                                                           de
                                                        Än
wenn die aufzulösende bzw. zu verlegende Truppe/Einrichtung/Dienststelle mindestens 20 Jahre
                                                     em


bestanden hat.
                                                  td
                                                ch




Anlassbezogene Große Zapfenstreiche werden abgenommen von einer bzw. einem Vorgesetzten
                                              ni




in der Dienststellung einer Brigadekommandeurin bzw. eines Brigadekommandeurs sowie höher oder
                                           gt
                                         lie




von einer zivilen Amtsträgerin bzw. einem zivilen Amtsträger (z. B. Bundespräsidentin bzw. Bundes-
                                         r
                                      te




präsident, Abgeordnete bzw. Abgeordneter, Bürgermeisterin bzw. Bürgermeister).
                                    un
                                 ck




217.    Große Zapfenstreiche zu anderen als den aufgeführten Anlässen sind BMVg Protokoll zur
                               ru
                           sd




Genehmigung vorzulegen.
                        rAu
                     se




2.3 Serenaden
                    ie
                    D




2.3.1 Grundsätze für die Durchführung von Serenaden

218.    Serenaden werden ohne Ehrenzüge und ohne Fackelträgerreihen/-spaliere (Perlenketten;
wie beim Großen Zapfenstreich), aber mit Umrahmung durch Fackelträger (Anzahl in Abhängigkeit
von der örtlichen Lage) aufgeführt. Es werden grundsätzlich drei Musikstücke gespielt (ggf. zusätzlich
ein Länderlied/eine Länderhymne). Die Nationalhymne bildet stets den Abschluss.

Bei Personenbezogenen Serenaden findet vorher traditionell ein Empfang statt.

219.    Bei der Auswahl der Musikstücke für eine Serenade sind nach Möglichkeit die Wünsche
der/des Abnehmenden zur berücksichtigen.




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A2-2630/0-0-3                     Großer Zapfenstreich und Serenade


2.3.2 Personenbezogene Serenade

220.       Personenbezogene Serenaden können in folgenden Fällen gegeben werden:

                 Versetzung                            Genehmigung                           Ort

a) von Generalinspekteurin bzw.
  Generalinspekteur der Bundeswehr, Stv.
                                                                                   Berlin oder Ort der
  der Generalinspekteurin bzw. des             Bundesministerin bzw.
                                                                                   Amtsübergabe bei
  Generalinspekteurs der Bundeswehr            Bundesminister der
                                                                                   Inspekteurinnen bzw.
  oder Inspekteurinnen bzw. Inspekteuren       Verteidigung
                                                                                   Inspekteuren
  der Teilstreitkräfte in eine andere
  Verwendung




                                                                               !
              Verabschiedung                           Genehmigung                           Ort




                                                                              st
                                                                               n
                                                                            ie
b) von Staatssekretärinnen bzw.




                                                                       sd
                                                                    ng
  Staatssekretären, der oder des               Bundesministerin bzw.               Berlin oder Ort des

                                                                   ru
  Wehrbeauftragten des Deutschen                               de
                                               Bundesminister der                  jeweiligen
                                                              Än
  Bundestages, von Abteilungsleiterinnen       Verteidigung                        Ministeriums
                                                        em



  bzw. Abteilungsleitern in den Ruhestand
                                                      td
                                                   ch




c) von Offizieren im Dienstgrad                Jeweilige Inspekteurin bzw.
                                                 ni
                                               gt




  Generalmajor/ Konteradmiral oder             jeweiliger Inspekteur oder          Ort der
                                            r lie




  vergleichbar in den Ruhestand                                                    Amtsübergabe
                                         te




                                               Generalinspekteurin bzw.
                                        un




                                               Generalinspekteur
                                    ck
                                  ru
                                sd




d) des bzw. der Regierungschefin bzw.
                              Au




  Regierungschefs eines Bundeslandes
                                               Inspekteurin bzw. Inspekteur        Berlin oder Ort der
                            r
                         se




  nach mindestens zwei
                       ie




                                               SKB                                 Amtsübergabe
                     D




  Legislaturperioden, sofern sie oder er es
  wünscht




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                                        Stand: Oktober 2016
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