vorschrifta2-2630-0-0-3

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Zentralrichtlinie A2-2630/0-0-3 Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr

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Gruß und Anrede                                 A2-2630/0-0-3


6.3.3 Im Außen- und Geländedienst

614.     Für Soldatinnen und Soldaten, die sich geschlossen im Außen- und Geländedienst oder dem
Formaldienst befinden, ist die Grußpflicht von der Führerin bzw. dem Führer der Einheit bzw.
Teileinheit wahrzunehmen, soweit ihre bzw. seine Aufgaben und die Art des Dienstes dies zulassen.

615.     Der militärische Gruß geschlossener Abteilungen ist nur bei Vorbeimärschen oder
Feldparaden vorgesehen.

6.3.4 In Dienststellen und Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr

616.     In Einrichtungen des Sanitätsdienstes der Bundeswehr, die der Behandlung und
Untersuchung von Soldatinnen und Soldaten dienen (z. B. in Bundeswehrkrankenhäusern und
weiteren kurativen Sanitätseinrichtungen), entfällt der militärische Gruß.




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6.3.5 Im Wachdienst




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617.     Für Soldatinnen und Soldaten in Ausübung des Wachdienstes, ausgenommen Posten,

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entfällt der militärische Gruß. Posten grüßen vor und nach der Personenüberprüfung. 49
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6.3.6 Im technischen und kraftfahrtechnischen Dienst
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618.     Für Soldatinnen und Soldaten, die Pflege-, Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten
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durchführen oder Dienstkraftfahrzeuge, Gerät oder Waffen bedienen, entfällt der militärische Gruß.
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619.     Die besonderen militärischen Fahrzeugführer (z. B. Gruppen-/Zugführerin bzw. Gruppen-
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/Zugführer oder Kommandantin bzw. Kommandant bei Kettenfahrzeugen) 50 oder Beifahrerin bzw.
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Beifahrer in Dienstkraftfahrzeugen erwidern den militärischen Gruß von Posten.
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6.3.7 Beim Sport
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620.     Beim Sport entfällt der militärische Gruß.
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6.3.8 In der Öffentlichkeit

621.     Kameradschaft und Ansehen der Bundeswehr gebieten es, den militärischen Gruß auch in
der Öffentlichkeit zu pflegen, wenn die gegebene Situation und gesellschaftliche Gepflogenheiten
dem nicht entgegenstehen.




49
  Zentrale Dienstvorschrift A-1130/21 „Der Wachdienst in der Bundeswehr“
50
  Zentralerlass B-1050/3 „Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr – Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr
von Dienstfahrzeugen“.

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A2-2630/0-0-3                              Gruß und Anrede


6.4 Anrede
622.       Die dienstliche Anrede lautet: „Frau/Herr“ und „Dienstgrad“ 51. Gegenüber den Angehörigen
der Dienstgradgruppen der Generale/Admirale lautet die dienstliche Anrede „Frau/Herr General“;
„Frau/Herr Admiral“; „Frau/Herr Generalarzt“; „Frau/Herr Admiralarzt“, „Frau/Herr Generalapotheker“.
Gegenüber Stabsoffizieren der Marine lautet die dienstliche Anrede „Frau/Herr Kap‘tän“. 52

623.       Soldatinnen und Soldaten reden sich im Dienst und in militärischen Liegenschaften
gegenseitig mit der dienstlichen Anrede an. Der Name kann hinzugefügt werden.

624.       Im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Soldatinnen und/oder Soldaten mit gleichem
Dienstgrad (ohne Vorgesetztenverhältnis) kann die dienstliche Anrede entfallen.

625.       Untergebene sprechen ihre Vorgesetzten auch außer Dienst mit der dienstlichen Anrede an.




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Befindet sich darüber hinaus der Untergebene außerhalb einer militärischen Liegenschaft, gilt dies




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nur gegenüber den jeweiligen Disziplinarvorgesetzten und auch nur, soweit die gegebene Situation




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dies zulässt.



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626.                                                            de
           Die dienstliche Anrede ist um den Namen der anzuredenden Soldatin bzw. des anzu-
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redenden Soldaten zu ergänzen, wenn mehrere Soldatinnen und/oder Soldaten mit gleichem
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Dienstgrad anwesend sind.
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627.       Besteht   zwischen    Soldatinnen   und/oder   Soldaten   eine   verwandtschaftliche   oder
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freundschaftliche Bindung, können in gegenseitigem Einvernehmen auf die militärischen Formen von
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Gruß und Anrede verzichtet werden, ausgenommen bei Meldungen sowie bei militärischen
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Zeremonien gemäß dieser Dienstvorschrift.
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Soweit in der Befehls- und Kommandosprache – insbesondere im Außen- und Geländedienst – die
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dienstliche Anrede entfallen muss, kann sie in verkürzter Form mit der Funktionsbezeichnung, z. B.
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„Richtschütze“, „MG-Schütze“, „Rudergänger“, „Zugführer“, oder ausnahmsweise als Anruf mit dem
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Namen der Soldatin bzw. des Soldaten vorgenommen werden.
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51
  Dies gilt sowohl gegenüber höheren als auch gegenüber niedrigeren Dienstgraden
52
  Ferner können umgangssprachlich gegenüber Kapitänleutnanten bzw. gegenüber Stabskapitänleutnanten
auch die traditionellen Anreden „Frau/Herr Kaleu“ bzw., „Frau/Herr Stabskaleu“ benutzt werden.

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Kommando- und Erkennungszeichen                           A2-2630/0-0-3


7 Kommando- und Erkennungszeichen

7.1 Allgemeines
701.      Die Kennzeichnung der Kommandogewalt (Dienststellung) und des Standortes einer
militärischen Führerin bzw. eines militärischen Führers sowie des Standortes von Gefechtsständen,
Einrichtungen, Stabsquartieren und Stäben erfolgt durch Kommando- und Erkennungszeichen.

702.      Ziel der Kennzeichnung ist es, das Auffinden der Kommandoinhaberin bzw. des Kommando-
inhabers und der Gefechtsstände und Einrichtungen jederzeit schnell zu ermöglichen.

Die Berechtigung zum Führen von Kommandozeichen geht – ausgenommen das Kommandozeichen
der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters der Generalinspekteurin bzw. des Generalinspekteurs der
Bundeswehr – auf die Vertreterin bzw. den Vertreter im Kommando über.




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703.      Kommandozeichen 53 dürfen von den Berechtigten im Dienst grundsätzlich immer geführt




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werden.


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Im Frieden entscheidet die Führerin bzw. der Führer über die Kennzeichnung der Standorte von
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Gefechtsständen, Einrichtungen, Stabsquartieren, Stäben und deren Unterabteilungen durch
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Erkennungszeichen.
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Insbesondere im militärischen Einsatz ist für das Führen von Kommandozeichen und das
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Anbringen von Erkennungszeichen das Ergebnis der Beurteilung der Sicherheitslage im
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Einsatzgebiet entscheidend.
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704.      In Spannungszeiten und im Verteidigungsfall sind Gefechtsstände und Einrichtungen zu
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kennzeichnen. Die Entfernung oder Tarnung von Kennzeichnungen kann durch die vorgesetzte
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Dienststelle angeordnet werden, wenn die Sicherheitsinteressen gegenüber der Notwendigkeit, ein
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schnelles Auffinden einer Einrichtung durch eigene Truppen zu ermöglichen, überwiegen.
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705.      Kommandozeichen können von den Berechtigten auch als Stander an Kraftfahrzeugen der
Bundeswehr 54 geführt werden, wenn die technischen Voraussetzungen gegeben sind. Stander
werden auf dem vorderen linken Kotflügel des Kraftfahrzeuges geführt. Der Stander ist abzunehmen
oder zu verdecken, wenn die bzw. der zur Führung Berechtigte das Kraftfahrzeug verlässt.

706.      Kommando- und Erkennungszeichen sind dezentral zu beschaffen.


7.2 Kommandozeichen
707.      Kommandozeichen sind die in der Farbtafel (Anlage 9.19) für die

53
   Die Berechtigung zur Führung von Admiralsflaggen ist in der Bereichsvorschrift C1-200/0-3311 „Flaggen-,
Salut- und Besuchsordnung für Schiffe/Boote der Bundeswehr (FlaSBO)“ geregelt.
54
   Bei Fzg der BwFuhrparkService GmbH ist ein Antrag auf Genehmigung im Rahmen einer Einzelpreisfreigabe
oder nachträglicher Bereitstellung auf dem Dienstweg an das jeweilige Führungskommando zu stellen.

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A2-2630/0-0-3                      Kommando- und Erkennungszeichen


• Generalinspekteurin bzw. den Generalinspekteur der Bundeswehr,
• Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter der Generalinspekteurin bzw. des Generalinspekteurs der
     Bundeswehr,
• Inspekteurinnen und Inspekteure der militärischen Organisationsbereiche,
• Befehlshaberinnen und Befehlshaber sowie die Kommandeurinnen und Kommandeure von
     Großverbänden und Verbänden sowie
• Chefinnen und Chefs von Einheiten,

festgelegten Schilder.

708.       Kommandozeichen sind in Form, Größe, Farbe und ggf. Beschriftung 55 in Anlage 9.20
erläutert. Sie sind so auszuführen, dass sie regelmäßig von beiden Seiten lesbar sind, soweit als
Stander verbaut.




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7.3 Erkennungszeichen




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709.       Das Erkennungszeichen für die Luftfahrzeuge und Kampffahrzeuge der Bundeswehr

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ist ein schwarzes Kreuz mit weißer Umrandung (Anlage 9.21). Dazu erlassene Ausfüh-
                                                               Än

rungsbestimmungen sind in der Zentralen Dienstvorschrift A-1525/0-8901 „Das Prüf- und
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Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät, Teil 1“, in der Zentralen Dienstvorschrift A-
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1525/0-8902 „Das Prüf- und Zulassungswesen für Luftfahrzeuge und Luftfahrgerät, Teil 2“, in der TDv
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037 VS-NfD „Fleckentarnanstrich“ und in den Gerätebeschreibungen gerätebegleitender TDv
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beschrieben.
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710.       Erkennungszeichen zur Kennzeichnung von Stäben, Dienststellen und Einrichtungen
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                                     ru




werden als Tafeln mit Symbolen (taktischen Zeichen) gemäß A1-160/0-9200 „Militärische Symbole“
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benutzt.
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Sie sind als Tafeln z. B. an Gebäuden, Mauern, Zäunen neben dem Haupteingang etwa in
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Augenhöhe zu befestigen. Für nicht ortsfeste Quartiere, z. B. Zelte, Fahrzeuge, sind die allgemeinen
Erkennungszeichen als Stander vorzusehen. Als Stander sind sie beidseitig zu beschriften und an
einer Stange zu befestigen.

Die Unterkante des Standers soll in einer Höhe von ca. 80-100 cm über dem Boden stehen. Die
Befestigung am Boden muss einen stabilen Stand gewährleisten.

711.       Die Erkennungszeichen für die Führerinnen und Führer der Einrichtungen entsprechen in
Bild, Größe und Farbe dem jeweiligen Kommandozeichen.

712.       Erkennungszeichen sind gem. der Zentralvorschrift A1-160/0-9200 „Militärische Symbole“ in
Weiß oder Fehgrau (Farbton RAL 7000) auf schwarzem Untergrund auszuführen. Der Abstand vom
Rand des Grundzeichens bis zum Rand der Erkennungszeichentafel oder des Standers ist so zu

55
     Nummer des Truppenteils, wenn nicht vorhanden, die Kurzbezeichnung.

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Kommando- und Erkennungszeichen                            A2-2630/0-0-3


bemessen, dass Platz für die Zusatzzeichen, z. B. Größenordnungszeichen und Bezeichnung von
Truppenteilen, verbleibt.

713.     Die Ausmaße der Tafeln und Stander für Einrichtungen sind für die

• Kommandoebene oberhalb der Division:                40 x 40 cm,
• Divisions- und Brigadeebene:                        30 x 40 cm,
• Regiments- und Bataillonsebene:                     24 x 32 cm und
• Kompanieebene und darunter:                         18 x 24 cm.

Anderweitige Regelungen für die Kennzeichnung im militärischen Straßenverkehr 56 bleiben hiervon
unberührt.


7.4 Sonstiges




                                                                                !
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Ort, Dauer und Art des Setzens von Flaggen sowie Kommando- und Unterscheidungs-signalen für




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Admirale oder Generale und das Setzen von Flaggen bei Salut sind für Schiffe und Boote der



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Marine in der Bereichsvorschrift C1-200/0-3311 „Flaggen-, Salut- und Besuchsordnung für
                                                               de
Schiffe/Boote der Bundeswehr (FlaSBO)“ und für Beiboote in der Bereichsvorschrift C1-242/0-3051
                                                            Än

„Bootsdienst in der Marine“ geregelt.
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56
  Zentralrichtlinie A2-1015/0-0-7 „Verkehr und Transport in der Bundeswehr I, Band 2 Märsche“ sowie
Zentralerlass B-1050/3 „Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr – Bestimmungen für den Betrieb und Verkehr
von Dienstfahrzeugen“

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A2-2630/0-0-3                               Truppenfahnen


8 Truppenfahnen

8.1 Einführung
801.       Als äußeres Zeichen gemeinsamer Pflichterfüllung im Dienst für Volk und Staat wird die
Truppenfahne an Bataillone und entsprechende Verbände sowie an Schulen der Streitkräfte
übergeben. Die Truppenfahne kann auch an Verbände und militärische Dienststellen oberhalb der
Ebene Bataillon übergeben werden (Anlage 9.22).

802.       Die Truppenfahne zeigt die nationalen Symbolfarben Schwarz-Rot-Gold mit Bundesadler
im Wappenschild.

803.       Die feierliche Übergabe bzw. Übernahme der Truppenfahne mit Fahnenband, die
Verleihung weiterer Fahnenbänder und das Mitführen der Truppenfahne bei feierlichen Anlässen sind




                                                                             !
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Bestandteil militärischer Formen und Teil der Traditionspflege der Bundeswehr.




                                                                       ie
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Die Kommandofolgen beim Führen von Truppenfahnen sind in Anlage 9.23 dargestellt.


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8.2 Allgemeines
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8.2.1 Aufbewahrung der Truppenfahne
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804.       Die   Truppenfahne   ist   im   Dienstzimmer     der   Dienststellenleiterin   bzw.   des
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Dienststellenleiters – an Bord von Schiffen in der Kammer der Kommandantin bzw. des
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Kommandanten oder nach Weisung der Kommandantin bzw. des Kommandanten an anderer Stelle –
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in einem Fahnenständer aufzustellen. Truppenfahnen von Mobilmachungsverbänden sollen im
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Einvernehmen mit den jeweiligen Dienststellenleiterinnen bzw. Dienststellenleitern neben der
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Truppenfahne des aktiven Patenverbandes, der Kalender führenden oder vorgesetzten Dienststelle
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aufgestellt werden.
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805.       Die Truppenfahne ist pfleglich zu behandeln. Sie ist entrollt so aufzustellen, dass das
Ausbleichen vermieden wird. Nur völlig trockene Truppenfahnen dürfen zum Transport oder zur
Lagerung eingerollt werden.

8.2.2 Ausstattung mit einer Truppenfahne

806.       Anträge auf Ausstattung mit Truppenfahnen sind mit Stellungnahmen der vorgesetzten
Kommandobehörden bei BMVg FüSK III 3 zur Genehmigung vorzulegen.

807.       Truppenfahnen, neue Fahnenbänder für umbenannte Bataillone oder für Dienststellen und
Verbände oberhalb der Bataillonsebene und weitere Fahnenbänder sind in feierlicher Form im
Rahmen einer militärischen Zeremonie (Kapitel 4) durch militärische Vorgesetzte in mindestens der
Dienststellung einer Divisionskommandeurin bzw. eines Divisionskommandeurs oder Vorgesetzte in

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Truppenfahnen                                   A2-2630/0-0-3


vergleichbarer Dienststellung zu übergeben 57, sofern sie nicht durch die in Nr. 809 aufgeführten
Persönlichkeiten oder deren Beauftragte übergeben werden 58.

8.2.3 Fahnenbänder

808.      An der Truppenfahne ist das Fahnenband mit der Bezeichnung des Truppenteils zu führen.

Wurde ein Truppenfahnen führender Verband bzw. eine Truppenfahnen führende Dienststelle
umbenannt oder führt ein neu aufgestellter Verband oder eine neu aufgestellte Dienststelle die
Tradition eines aufgelösten Verbandes oder einer aufgelösten Dienststelle fort, kann das alte
Fahnenband zusammen mit dem Fahnenband des umbenannten oder neu aufgestellten Verbandes
bzw. der umbenannten oder neu aufgestellten Dienststelle geführt werden.

Weiterführende Regelungen werden durch die Kommandos der OrgBereiche getroffen.




                                                                                 !
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809.      Die Verleihung weiterer Fahnenbänder zur Truppenfahne ist




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• der Bundespräsidentin bzw. dem Bundespräsidenten der Bundesrepublik Deutschland,



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• den Regierungschefinnen bzw. Regierungschefs der Länder der Bundesrepublik Deutschland für
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     besondere Einsätze oder Verdienste von Truppenteilen in den Bundesländern sowie
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• ausländischen Staatsoberhäuptern
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vorbehalten.
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Durch andere Personen gestiftete Fahnenbänder dürfen an der Truppenfahne nicht geführt werden.
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Es dürfen grundsätzlich höchstens fünf Fahnenbänder an der Truppenfahne geführt werden.
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Sind mehr als fünf Fahnenbänder vorhanden, entscheidet die jeweilige Kommandeurin bzw. der
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jeweilige Kommandeur oder die jeweilige Dienststellenleiterin bzw. der jeweilige Dienststellenleiter
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darüber, welche Fahnenbänder dem Sammlungsverbund 59 der Bundeswehr zugeführt werden.
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Die Verleihung von Fahnenbändern an alliierte Truppenteile ist in Anlage 9.24b geregelt.
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57
   Marine: mindestens zuständiger Abteilungsleiter des Marinekommandos
58
   Verleihungsabsichten wie auch Vorschläge für Verleihungen werden im Regelfall zwischen den zuständigen
Staatskanzleien und den Kommandeurinnen bzw. Kommandeuren der Landeskommandos abgesprochen.
BMVg FüSK III 3 ist nachrichtlich zu beteiligen. Der Termin für die Verleihung ist auf dem Dienstweg zu melden.
59
   Der Sammlungsverbund der Bw umfasst das Militärhistorische Museum in Dresden und seinen Anteil in
Gatow, sowie die Militärgeschichtlichen Sammlungen und Lehrsammlungen der Verbände und Dienststellen.

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8.2.4 Mitführen der Truppenfahne

810.       Die Truppenfahne ist grundsätzlich bei folgenden feierlichen Anlässen durch die
Fahnenabordnung mitzuführen und durch einen Ehrenzug oder eine Ehrenkompanie (i. d. R. mit
Musikkorps) zu begleiten:

• Vereidigungen und Feierliche Gelöbnisse,
• Trauerzeremonien 60,
• Paraden und Vorbeimärsche mit Kraftfahrzeugen,
• Verleihungen weiterer Fahnenbänder (Nr. 809) sowie
• Kommandoübergaben Truppenfahnen führender Verbände und Dienststellen.

Bei Vorübungen kann die Truppenfahne verhüllt mitgeführt werden.




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811.       Bei   Dunkelheit     dürfen   Truppenfahnen     nur   geführt   werden,     wenn   militärische




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                                                                           ie
Ehrenerweisungen durch Ehrenformationen mit Ehrenbataillon oder Ehrenkompanie und/oder Ver-




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eidigungen bzw. Feierliche Gelöbnisse (Kapitel 1) stattfinden.


                                                                      ru
812.                                                             de
           Bei Truppenübungsplatzaufenthalten oder Verbandsübungen dürfen Truppenfahnen nur
                                                                 Än

geführt werden, wenn während des Truppenübungsplatzaufenthaltes Vereidigungen und/oder
                                                           em



feierliche Gelöbnisse oder während bzw. im Anschluss an Verbandsübungen Paraden oder
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Vorbeimärsche mit Kraftfahrzeugen stattfinden.
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                                                  gt




813.       Bei Einsätzen oder besonderen Verwendungen eines geschlossenen, Truppenfahnen
                                              r lie




führenden Verbandes außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären,
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                                          un




friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen entscheidet die Verbandsführerin bzw.
                                         ck




der Verbandsführer über die Mitnahme oder die Abgabe der Truppenfahne an die vorgesetzte
                                    ru
                                  sd




Kommandobehörde bis zur Rückkehr.
                             r  Au
                          se




814.       Neben oder anstelle der Truppenfahne dürfen in Ehrenformationen keine überlassenen,
                         ie




selbst     beschafften   oder   angefertigten    Fahnen,   Banner,    Standarten   oder   Wimpel    (z. B.
                         D




Verbandsfahnen, Kompaniewimpel oder vglb.) mitgeführt werden.

815.       Feldzeichen       (Fahnen,     Standarten,      Flaggen,     Kommandoflaggen,         Stander,
Paukenbehänge und Fanfarentücher) früherer deutscher Streitkräfte dürfen nicht geführt oder
begleitet werden.

8.2.5 Abgabe der Truppenfahne

816.       Ausgesonderte Truppenfahnen, Fahnenbänder und -ringe können nach Genehmigung
der zuständigen höheren Kommandobehörde an geeigneter Stelle beim Truppenteil zur
Traditionspflege auf- oder ausgestellt werden.

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   Bei Gedenkappellen/-musterungen, Trauerfeiern und/oder Bestattungen und Kranzniederlegungen ist an der
Truppenfahne ein Trauerflor anzubringen.

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Truppenfahnen                            A2-2630/0-0-3


817.    Truppenfahnen, Fahnenbänder und -ringe aufgelöster Truppenteile oder außer Dienst
gestellter Schiffe, deren Tradition weiter gepflegt wird, verbleiben grundsätzlich innerhalb der
Bundeswehr.

Sie können mit Genehmigung der zuständigen höheren Kommandobehörde als Zusatzausstattung
entweder

• dem Truppenteil, der die Traditionspflege des aufgelösten Verbandes übernimmt,
• dem mit Organisationsbefehl festgelegten Nachfolgeverband,
• der nächsten gemeinsamen Ebene des aufzulösenden Verbandes und des Nachfolgeverbandes,
• den militärischen Einrichtungen mit zentraler Bedeutung (z. B. Schulen) oder
• den musealen Einrichtungen der Bundeswehr

übergeben werden.




                                                                          !
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                                                                       n
Eine Übergabe an Militärmuseen außerhalb der Bundeswehr (z. B. Bayerisches Armeemuseum,




                                                                    ie
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Marineehrenmal Laboe) bedarf der Zustimmung BMVg FüSK III 3.



                                                               ng
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Die höheren Kommandobehörden regeln die Form der Nachweisführung über den Verbleib der
                                                           de
                                                        Än
Truppenfahnen für ihren Bereich.
                                                    em



818.    Ist eine würdige Aufstellung oder Aufbewahrung von ausgesonderten Truppenfahnen,
                                                 td
                                               ch




Fahnenbändern und -ringen zur Traditionspflege nicht gewährleistet, sind die
                                             ni
                                           gt




• Truppenfahnen an das Bundeswehrdepot Süd zurückzuliefern und
                                        lie
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                                      te




• Fahnenbänder und -ringe an das Militärhistorische Museum in Dresden, bei Truppenfahnen der
                                   un




  Luftwaffe an das Militärhistorische Museum Flugplatz Gatow abzugeben.
                                ck
                              ru




819.    Mit „Feststellung des Eintritts des Spannungsfalles“ sind alle Truppenfahnen an das
                           sd
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Bundeswehrdepot Süd zur Aufbewahrung bzw. Lagerung abzugeben.
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A2-2630/0-0-3                               Truppenfahnen


8.3 Abholen, Begleiten der Truppenfahne, Marsch mit der Truppenfahne
820.       Die Truppenfahne ist im Regelfall vom Aufbewahrungsort durch eine Ehrenformation,
bestehend aus Fahnenabordnung, Ehrenkompanie oder Ehrenzug abzuholen.

Die Ehrenkompanie oder der Ehrenzug kann durch einen Spielmannszug oder durch ein Musikkorps
verstärkt werden. Das Kommando über die Ehrenformation hat die Führerin bzw. der Führer des
Ehrenzuges oder der Ehrenkompanie.

Ablauf und Kommandofolge in Anlage 9.23

821.       Zum Abholen der Truppenfahne begibt sich die Fahnenabordnung selbstständig zum
Aufbewahrungsort und übernimmt die Truppenfahne.

822.       Zum Begleiten der Truppenfahne tritt die Ehrenformation in Linie mit Front zur




                                                                               !
                                                                             st
Fahnenabordnung in Grundstellung wie folgt an:




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• Führerin bzw. Führer des Musikkorps,




                                                                     ng
• Spielmannszug bzw. Musikkorps,

                                                                  ru
                                                                de
• Führerin oder Führer der Ehrenkompanie bzw. des Ehrenzuges (zugleich Führerin bzw. Führer der
                                                             Än

  Ehrenformation) sowie
                                                         em
                                                      td




• Ehrenkompanie bzw. Ehrenzug.
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                                                  ni




823.       Ist ein formales Abholen, Begleiten und Zurückbringen der Truppenfahne unzweckmäßig,
                                               gt
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ist die Truppenfahne in der Wachstuchhülle verpackt unter Verantwortung der Fahnenträgerin bzw.
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des Fahnenträgers zu transportieren. Die Fahnenabordnung tritt dann mit der entfalteten
                                       un




Truppenfahne gemeinsam mit dem Truppenteil an.
                                    ck
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824.       Die Fahnenabordnung marschiert zwei Schritte vor dem Ehrenzug bzw. der Ehrenkompanie.
                             Au




Die Führerin bzw. der Führer der Ehrenformation marschiert vier Schritte vor der Fahnenabordnung
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mit vier Schritten Abstand zum Spielmannszug bzw. Musikkorps.
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Beginnend mit dem Antritt spielt der Spielmannszug bzw. das Musikkorps Marschmusik.

825.       Wird die Truppenfahne während einer Feldparade oder eines Vorbeimarsches mit
Kraftfahrzeugen geführt, ist sie grundsätzlich an einem Kraftfahrzeug mit abgeklapptem Verdeck an
der vorderen rechten Außenseite des Fahrzeuges so zu befestigen, dass sie frei auswehen kann.

Haltevorrichtungen sind mit truppeneigenen Mitteln selbst herzustellen 61.

Die Fahnenträgerin bzw. der Fahnenträger sitzt rechts neben der Fahrerin bzw. dem Fahrer, die
Fahnenbegleitoffiziere sitzen – wenn es die Bauart des Fahrzeuges zulässt – auf den Rücksitzen
(Anlage 9.24).


61
   Bei Fzg der BwFuhrparkService GmbH ist ein Antrag auf Genehmigung im Rahmen einer Einzelpreisfreigabe
oder nachträglicher Bereitstellung auf dem Dienstweg an das jeweilige Führungskommando zu stellen.

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