(drohenden) Behinderungen durch die Träger der Eingliederungshilfe nach SGB VIII oder dem SGB XII abgedeckt. Frage 6: Gibt es im Rahmen der Überarbeitung der SopV und der VV-SopV Überlegungen, die Klarheit der Rechtsnormen in diesem Themenschwerpunkt zu erhöhen, um mehr Klarheit für die geeigneten Lernorte für Kinder und Jugendliche mit Autismus zu bekommen? zu Frage 6: Gemäß § 12 Absatz 2 SopV können Schülerinnen und Schüler mit ASS sowohl im gemeinsamen Unterricht als auch in einer ihrem individuellen sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Förderschule unterrichtet werden. Über entsprechende personelle, sächliche, räumliche und individuelle Rahmenbedingungen erarbeitet der Förderausschuss eine Bildungsempfehlung unter Einbeziehung der Eltern, der Schule und ggf. weiterer Maßnahmenträger. Im Rahmen der Überarbeitung der SopV und der VV-SopV ist eine Modifizierung der derzeitigen Regelungen nicht beabsichtigt.