rlp-urteil-vgmainz-18nov2021-geschwarzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unternehmerbetriebe des Justizvollzugs“
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Beschluss
der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2021
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird
für notwendig erklärt.
Gründe
Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Be-
vollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Hug, in:
Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021,
§ 162 Rn. 18 m.w.N.), nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich er-
scheint. Dies ist vorliegend der Fall.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116
Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO
als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpas-
sage 1, 56068 Koblenz, eingeht.
Die Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67
VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.
In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.
gez. Dr. gez. Dr. gez.
Beglaubigt
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Unterzeichner:
Datum: 02.12.2021 16:10 Uhr