rlp-urteil-vgmainz-18nov2021-geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unternehmerbetriebe des Justizvollzugs

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                                    Beschluss

der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. November 2021


Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger wird
für notwendig erklärt.


                                          Gründe


Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Notwendigkeit der Zuziehung eines Be-
vollmächtigten anzuerkennen, wenn sie vom Standpunkt einer verständigen, nicht
rechtskundigen Partei für erforderlich gehalten werden durfte (vgl. Hug, in:
Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 27. Auflage 2021,
§ 162 Rn. 18 m.w.N.), nicht willkürlich und überflüssig, sondern zweckdienlich er-
scheint. Dies ist vorliegend der Fall.


                                 Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen
die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Mainz (Hausadresse: Ernst-Ludwig-Str. 9, 55116
Mainz; Postanschrift: Postfach 41 06, 55031 Mainz) schriftlich, nach Maßgabe des § 55a VwGO als
elektronisches Dokument oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch
gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO
als elektronisches Dokument bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Deinhardpas-
sage 1, 56068 Koblenz, eingeht.

Die Beschwerde muss durch einen Rechtsanwalt oder eine sonstige nach Maßgabe des § 67
VwGO vertretungsbefugte Person oder Organisation als Prozessbevollmächtigten eingelegt werden.

In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nicht gegeben, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € nicht übersteigt.




gez. Dr.                               gez. Dr.                                   gez.



                                                                        Beglaubigt
                                                                           Justizbeschäftigte
                                                           als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

                                                                            Unterzeichner:

                                                                            Datum: 02.12.2021 16:10 Uhr
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