auswartiges-amt_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Bewaffneter Konflikt Bergkarabach“
Seite 2 von 5
Begründung:
und
18. 1 IFG, welcher einen freien
Es gilt der Grundsatz des $ 1 Abs. stellen hierzu
gsl ose n Inf orm ati ons zug ang gewährt. Die 883 - 6 IFG
vorausset zun dienen - $3
welc he dem Schu tz unt erschiedliche Rechtsgüter
Ausnahmetatbestände dar, Belange.
tz besonderer öffentlicher
IFG insbesondere dem Schu
$3 Nr. 1a IFG
ge Au sw ir ku ng en auf internationale Beziehungen,
Nachteili
das Bekanntwerden von
e Aus nah me von der Regel vor, wenn
$3 Nr. 1a IFG sich t ein ungen haben kann.
ili ge Aus wir kun gen auf internationale Bezieh
Informationen nachte
en Belange der
Bez ieh ung en versteht man die auswärtig
ern ati ona len ländischen
Unter int
hla nd und das dip lom ati sch e Vertrauensverhältnis zu aus
Bundesrepublik Deutsc a der Europäischen
zu zwi sch en- und übe rst aatlichen Organisationen, etw
Staaten sowie 29. Oktober 2009 -
ode r den Ver ein ten Nat ion en (vgl. BVerwG, Urteil vom
Union fs BTDrucks
die Begründung des Gesetzentwur
BVerwG 7.C 22/08 - Juris-Rn. 14;
15/4493 S. 9).
internationalen
n, Armenien und Staaten, die im
Vorliegend geht es mit Aserbaidscha Deutschland diplomatische
denen die Bundesrepublik
Konflikt vermitteln, um Staaten, mit besteht das Risiko
Beziehungen unterhält. Im Falle der Veröffentlichung der Berichte
e Beziehungen.
nachteiliger Auswirkungen für eben dies
für die
ung einen weiten Gestaltungsspielraum
Das Grundgesetz räumt der Bundesregier 1/03
(BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE
Regelung der auswärtigen Beziehungen ein
welche außenpolitischen Ziele die
. BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist,
lgt. Nur die Bundesregierung kann
Bundesrepublik zu-dem jeweiligen Staat verfo
e Einwirkung auf die auswärtigen
bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtet oder
Ziele hingenommen werden kann
Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten
ber 2009 - BVerwG 7 C 22/08 -
vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Okto
Juris-Rn. 15).
die Bundesrepublik Deutschland
Im Hinblick auf Aserbaidschan und Armenien gilt, dass
wesentlichen Themen im außen-
bestrebt ist, die vertrauensvollen Beziehungen zu allen
Bundesregierung hat ein großes
und sicherheitspolitischen Bereich fortzuführen. Die
mit den staatlichen Institutionen in
Interesse an einer vertrauensvollen Zusammenarbeit
insbesondere bei Fragen der
den beiden Ländern auf den verschiedensten Gebieten,
Stabilität und Sicherheit, der
politischen Zusammenarbeit, der Verbesserung von
nnTE —— _
u‚
Seite 3 von 5
sowie der Beilegung des bewaffneten
humanitären Hilfe, der Achtung der Menschenrechte
Konflikts.
herausgegeben werden. Sie
Die von Ihnen angefragten Doku mente können nicht Akteure
und Wert ungen über politische
beinhalten vertrauliche Beobachtungen, Prognosen Bek ann twe rden
Konfliktge bieten, dere n
sowie zu Kernbereichen der Politik gegenüber den bes chä dig en
Aserbaidschan und Arme nien
die zukünftigen bilateralen Beziehungen zu
könnte.
könnte dies zu
uliche Aussa gen u ind Wertung en an die Öffentlichkeit gerieten,
Wenn vertra führen.
vo Iler Kommunikationskanäle
Einschränkungen bislang offener und vertrauens
nac hteilige Auswirkungen auf die
Damit hätte die Kenntnisnahme durch Unbefugte
Deutsc hland zu Aserbaidschan und
internationalen Beziehungen der Bundesrepublik
Armenien.
nachteilige Auswirkungen auf die
Eine Offenlegung der Berichte hätte d larüber hinaus
sich vertrauliche Positionen
internationalen Beziehungen zu verschiedenen Staaten, da
ai r entnehmen lassen.
verschiedener internationaler Partner unmittelbar oder mittelb
republik Deutschland zu
Damit wäre das diplomatische Vertrauensverhältnis der Bundes
enarbeit sind alle
diesen Staaten berührt. Zur Weiterführung der vertrauensvollen Zusamm
lichkeit angewiesen.
Beteiligten wechselseitig auf die zuverlässige Wahrung der Vertrau
und erwarten,
Die Regierungen vertrauen dabei darauf, dass diese nicht öffentlich werden
nicht an
dass das innerhalb etablierter diplomatischer Kommunikationskanäle Besprochene
die Öffentlichkeit gelangt. Andernfalls wäre die Bereitschaft der beteili gten Parteie n
geschmälert, sich über vertrauliche Argumente, Überlegungen und Positionen offen und
Sr unvoreingenommen auszutauschen.
4
Die zukünftige Zusammenarbeit mit der Bundesrepublik Deutschland könnte künftig
weniger eng und vertrauensvoll gestaltet werden, was den außenpolitischen Zielen der
Bundesregierung mit diesen Partnern abträglich wäre und die Glaubwürdigkeit und
Vertrauenswürdigkeit der Bundesrepublik in der internationalen Gemeinschaft insgesamt
und damit deren Handlungsfähigkeit innerhalb der Staatengemeinschaft beschädigen
könnte.
Der Informationszugang kann gem. $ 3 Nr. 1 a IFG nicht gewährt werden.
Seite 4 von 5 Schutz von Verschlusssachen, $3 Nr. 4 IFG i.V.m. $2 VSA Der Bekanntgabe der als VS-NfD eingestuften Berichte des Auswärtigen Amts steht $ 3 Nr. 4 IFG i. V.m. $ 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung — VSA) entgegen (vormals Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen). Die Unterlagen unterfallen einer Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht gemäß $ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA. Gem. $ 2 Abs. 2 Nr. 4 VSA werden Inhalte als VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestuft, bei denen die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass Aspekte, welche aufgrund eben dieser Vorschriften der Geheimhaltung unterliegen, auch weiterhin unter Verschluss bleiben sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 46). Aus Anlass Ihrer IFG-Anfrage wurde die Einstufung überprüft. Eine Herausgabe der Informationen, auch mit Schwärzungen, ist nicht möglich. Zur Begründung siehe unter $ 3 Nr. 1 a IFG und unter $ 3 Nr. 7 IFG. Die Berichte können Ihnen gemäß $ 3 Nr. 4 IFG nicht zur Verfügung gestellt werden. Vertraulich erhobene oder übermittelte Information, $3 Nr. 7 IFG Nach $ 3 Nr. 7 IFG besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht. Der Schutz des $ 3 Nr. 7 IFG dient sowohl dem Schutz des Informanten als auch dem der Behörde. Der Schutzzweck der Bestimmung hat eine doppelte Zielsetzung: Schutz von Informanten gegenüber der Preisgabe ihrer Identität und Schutz der Behörde hinsichtlich ihrer Aufgabenwahrnehmung. Die Berichte enthalten schutzbedürftige Informationen zu Informationsquellen. Ein Großteil der in der Berichterstattung dokumentierten Gespräche erfolgte durch Gesprächspartner in der Erwartung, dass die Unterrichtungen an die Bundesregierung herangetragen werden, ohne dass Dritte von diesen Überlegungen und Darstellungen Kenntnis erhalten. Die Bekanntgabe dieser Informationen an Dritte würde die Sicherheit und die Vertraulichkeit der Quellen sowie die Arbeit der Botschaft gefährden. Das objektiv schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse der Dritten besteht weiterhin fort. Ein uneingeschränkter Informationszugang ist gem. $ 3 Nr. 7 IFG nicht möglich.
Seite 5 von 5
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung):
gabe Widerspruch beim
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekannt
Auswärtigen Amt in Berlin oder Bonn erhoben werden.