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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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E   POTENZIALE
    ­EINES ­VERBESSERTEN
    VERBRAUCHER­
    INFORMATIONSRECHTS
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E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                       371




1     Einleitung: Informations-
                                                               „Ist aber der Inhalt des Vertrages für eine
                                                               Seite ungewöhnlich belastend und als
      und Schutzmodell                                         Interessenausgleich offensichtlich unangemessen,
                                                               so dürfen sich die Gerichte nicht mit der
                                                               Feststellung begnügen: ‚Vertrag ist Vertrag‘.
Die in diesem Gutachten diskutierten einzelnen Be­
                                                               Sie müssen vielmehr klären, ob die Regelung eine
darfsfelder und aktuellen Themen der Verbraucherpo­
                                                               Folge strukturell ungleicher Verhandlungsstärke
litik weisen jeweils sachspezifische Regulierungsme­
                                                               ist, und gegebenenfalls im Rahmen der
chanismen auf, die kapitelweise im jeweiligen Kontext
                                                               Generalklauseln des geltenden Zivilrechts
erörtert werden (in ähnlicher Weise trifft dies auch auf
                                                               korrigierend eingreifen.“
die behandelten aktuellen Themen der Verbraucher­
politik zu). Ein einendes Element ist die Regulierung          (Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 567/89,
der Verbraucherinformation, also der Informationen,            Ziffer 59)
die Verbraucherinnen und Verbraucher vor, während
oder nach dem Vertragsschluss über die Eigenschaften
von Waren und Dienstleistungen, den Adressaten der         Im Rechtsalltag durchgesetzt hat sich freilich, nicht
Informationsverpflichtung, die Art und Weise der Infor­    zuletzt im Zuge der Übertragung der Regulierungs­
mation sowie über individuelle und kollektive Rechts­      kompetenzen von den Mitgliedstaaten auf die EU, weit­
durchsetzungsmöglichkeiten erhalten.                       gehend das sog. Informationsmodell, mit der großen
                                                           Ausnahme der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbe­
Verbraucherinformationen bilden nach Überzeugung           dingungen im AGB-G (heute §§ 305 ff BGB). In den letz­
des SVRV gewissermaßen eine Klammer, aber auch             ten Jahren hat die EU mit massiver Unterstützung der
den ideologischen und theoretischen Rahmen, der die        Mehrheit der Mitgliedstaaten, darunter gerade auch
Bedarfsfelder und die weiteren Themen in der Verbrau­      Deutschland, einen aufgrund ihrer schieren Masse und
cherperspektive zusammenhält. Die zentrale Rolle der       überbordenden Komplexität nur schwer zu überschau­
Verbraucherinformation ist allerdings nicht selbstver­     enden Bestand an Informationsregeln geschaffen, die
ständlich. Mit dem Aufkommen der Verbraucherpolitik        in das Rechtssystem zu integrieren sind bzw. waren.
in den 70er Jahren des letzten Jahrhunderts brandete       Da es in Deutschland kein Verbrauchergesetzbuch gibt
eine bis heute nicht verebbende Diskussion über die        (Micklitz, 2012), verteilen sich die Regeln neben dem
geeigneten regulatorischen Mittel auf, um die Rolle        Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Einführungs­
der Verbraucherinnen und Verbraucher in der Markt­         gesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) auf eine
wirtschaft zu stärken. Pointiert standen sich das Infor­   Vielzahl von Spezialgesetzen.
mationsmodell und das Schutzmodell gegenüber (von
Hippel, 1974; Joerges, 1981; Simitis, 1976).               Schutz durch Verbraucherinformation gilt inzwischen
                                                           als Allheilmittel, das unabhängig vom Gegenstand und
Im Schutzmodell dominiert die Vorstellung des Macht­       Politikfeld heutzutage das Verbraucherrecht in großen
ungleichgewichts: Die Verbraucherinnen und Verbrau­        Teilen konstituiert. Wann immer neue Problemfelder in
cher als am Markt schwächere Akteure sollen sich mit       den Mittelpunkt des politischen Interesses rücken, den
Mitteln des Rechts gegen die dominante Position der        Verbraucherinnen und Verbrauchern soll mit Informa­
Marktgegenseite wehren können. In der berühmten            tionen aus der Klemme geholfen werden. Sichtbarer
Bürgschaftsentscheidung (Bürgschaften von Familien­        Ausdruck sind die ständig erweiterten Informations­
angehörigen für Kredite jenseits der finanziellen Leis­    pflichten in den Art. 246 ff. EGBGB. Dieser Befund trifft
tungsgrenze) aus dem Jahr 1993 hat das Bundesver­          für die alte industriell geprägte Konsumgesellschaft
fassungsgericht (1 BvR 567/89) das Schutzmodell im         ebenso zu wie für die digitale oder die nachhaltige
Zivilrecht verankert. So formuliert das Gericht folgen­    Konsumgesellschaft. Immer und vorrangig geht es
den Grundsatz:                                             um den Ausbau der Verbraucherinformation, heutzu­
                                                           tage verknüpft mit dem regulatorischen Zwilling der
                                                           Transparenz.
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                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      Der europäische wie auch der nationale Gesetzgeber            brauchern gewählt wird, die sie, basierend auf einem
      favorisiert fast schon reflexartig ein Mehr an Informa­       durch verbesserte Information optimierten Entschei­
      tion und ein Mehr an Transparenz, wann immer die Be­          dungsprozess, als die beste erwählen (Seiler, 2006,
      wältigung von neuen ökonomischen oder politischen             S. 105; Simitis, 1976, S. 90). Den Informationspflichten
      Herausforderungen zur Entscheidung ansteht. Ehr­              geht es um die Kompensation einer in rechtlicher Hin­
      geizigere Modelle des Verbraucherschutzes, die sich           sicht anerkannten unterlegenen Stellung der Verbrau­
      an Machtungleichgewichten orientieren oder die das            cherinnen und Verbraucher in speziellen Märkten. Eine
      Schutzbedürfnis in den Vordergrund rücken, mögen              durch Informationsasymmetrien gestörte Parität zwi­
      in der akademischen Diskussion eine Rolle spielen             schen Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie der
      (Wilhelmsson, 2004, S. 712 ff.). Die Verbraucherpolitik       Marktgegenseite ist durch Information bzw. den Ab­
      haben sie nicht wirklich oder allenfalls in Ausnahme­         bau von Informationsasymmetrien wiederherzustellen
      situationen erreicht, z. B. Einführung eines Wider­           (Dauner-Lieb, 1983, S. 70; dagegen unter Hinweis auf
      rufsrechts im Fernabsatz oder einer Designpflicht,            das Schutzmodell jedoch: Joerges, 1981; Reich, 1974,
      den Kaufbutton zu beschriften. Hierher gehören auch           S. 187 ff.; Reich, Tonner & Wegner, 1976).
      Koppelungsverbote, wie z. B. § 42a Absatz 2 Energie­
      wirtschaftsgesetz (Mieterstromvertrag und Wohn­               Soweit die Informationsasymmetrie abgebaut wird,
      raummietvertrag dürfen nicht gekoppelt werden), der           wird den Verbraucherinnen und Verbrauchern impli­
      weitgehend in das Sozialrecht ausgelagerte Schutz zur         zit zugetraut, ihre rechtlichen Verhältnisse auf der
      Sicherung der Daseinsvorsorge sowie die Sicherstel­           Grundlage der Privatautonomie selbstbestimmt zu
      lung eines Basis-Girokontos.                                  ordnen (Fleischer, 2000, S. 777; Koch, 2012, S. 485;
                                                                    s. a. Specht, 2019). Dieser Regelungsansatz lässt sich
      Der politische Grund für die Favorisierung der Ver­           nahtlos mit dem in Deutschland dominierenden Ordo-
      braucherinformation liegt in der geringen Eingriffsin­        Liberalismus verknüpfen: Die Verbraucherinnen und
      tensität in die marktwirtschaftliche Ordnung, rechtlich       Verbraucher lenken mit ihren Entscheidungen den
      gesprochen in die Privatautonomie, die dem Zivilrecht         Markt (Böhm, 1946). Wird unterstellt, dass es gelingt,
      zugrunde liegt (Specht, 2019). Informationspflichten          Informationsasymmetrien vollständig zu beseitigen,
      haben deshalb in der Gesetzgebung eine lange Tradi­           ist das Schutzmodell nicht mehr notwendig, d. h. die
      tion, die nicht erst mit dem Verbraucherrecht begonnen        Notwendigkeit eines Ausgleichs eventueller Macht­
      hat (Angermann, 2010, S. 59 ff.; Canaris, 2000, S. 303 ff.;   ungleichgewichte per Annahme (keine Asymmetrie)
      Riesenhuber, 2003, S. 572 ff.; Riesenhuber, 2013, § 5).       ignoriert. Der deutsche Gesetzgeber hat das Petitum
      Zwar beschränken die Informationspflichten auch die           der Bürgschaftsentscheidung des Bundesverfassungs­
      Privatautonomie durch vor- oder nachvertraglich ein­          gerichts (1 BvR 567/89), die Verhandlungsstärke aller
      zuhaltende Verpflichtungen (Calliess, 2007, S. 100), sie      Akteure dezidiert zu berücksichtigen, nie wirklich um­
      stellen sich jedoch gegenüber materiellen Vorgaben            gesetzt. Gleichwohl ist in der Rechtspraxis der Begriff
      für die inhaltliche Vertragsgestaltung als milderes           der Informationsasymmetrie ganz überwiegend an die
      Mittel im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes           Stelle des vom BVerfG diagnostizierten Machtungleich­
      dar, wenn es um die Frage der Rechtfertigung des Ein­         gewichts getreten.
      griffs in den Schutzbereich der über Art. 2 Abs. 1 GG
      geschützten Privatautonomie geht (Martinek, 2000,             In einfachen ökonomischen Modellvorstellungen tra­
      S. 512 ff.). Der legitime Zweck, den sie verfolgen, ist       gen informierte Verbraucherinnen und Verbraucher
      dabei der Schutz der Privatautonomie selbst, sollen           regelmäßig zu einer zufriedenstellenden Ressourcen­
      sie doch überhaupt erst die Voraussetzungen für die           allokation bei, wobei freilich unvollständige oder un­
      eigenverantwortliche Entscheidung der Vertragspartei­         zutreffende Informationen die Nachfragesituation und
      en schaffen (Calliess, 2007, S. 99).                          -entscheidung verzerren (Albers & Ortler, 2009, S. 226;
                                                                    Fritsch, 2018, S. 249 ff.; Grundmann, 2004, S. 232). Mehr
      Verbraucherinformationen dienen in der dominieren­            Informationen allein lösen das Problem negativer ex­
      den politischen Rhetorik dazu, die Rationalität der           terner Effekte des Konsums aber nicht (z. B. kostenlose
      Verbraucherentscheidungen zu erhöhen und damit                Umweltverschmutzung). Auch wenn die Annahme voll­
      Leistungswettbewerb der Anbieter zu fördern, indem            ständig und umfassend informierter Verbraucherinnen
      diejenige Leistung von den Verbraucherinnen und Ver­          und Verbraucher sicherlich eine normative Idealvor­
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stellung ist, weil auch im Falle des Bestehens von In­                        Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder
formationspflichten der Informationserfolg aufgrund                           körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität,
eines jeweils individuellen Informationsselektionsver­                        ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Wei­
haltens der Verbraucherinnen und Verbraucher nur in                           se besonders schutzbedürftig sind, die für die Unter­
sehr unterschiedlichem Maße eintritt, ist die Informati­                      nehmerinnen und Unternehmer vernünftigerweise er­
on zentrales Element marktlicher Interaktion (Albers &                        kennbar sind.2
Ortler, 2009, S. 226). Die Frage der mit ihr verbundenen
Beschaffungs- und Analysekosten bildet in der Theorie                         Informationspflichten variieren stark. Sie können ver­
einen wesentlichen Teil der Vertragsabschluss- und                            tragstypisch sein, können sich auf bestimmte Produk­
Vertragsinhaltsentscheidung der Verbraucherinnen                              te oder Dienstleistungen beziehen oder auch an den
und Verbraucher. Durch die Informationspflichtigkeit                          Einsatz von Rechtsmitteln geknüpft werden. Beispiele
der Anbieter von Waren und Dienstleistungen werden                            finden sich in den Normen zur Umsetzung der Ver­
die Informationsbeschaffungskosten als Teil der Trans­                        braucherrechte-RL, §§ 312 ff. BGB, im Verbraucher­
aktionskosten des Konsumenten reduziert. Zwar wird                            darlehensrecht, §§ 491 ff. BGB, oder auch im Reise­
die Vertragsgegenseite die Kosten für die Erfüllung der                       vertragsrecht sowie im Lebens- und Arzneimittelrecht
Informationspflicht in den Kaufpreis einpreisen (was                          (Schoch, 2012, S. 1497 ff.; Seiler, 2006, S. 318 ff.; Tonner
bei funktionierendem Wettbewerb auch völlig vernünf­                          & Brieske, 1996, S. 913; Wollenschläger, 2011, S. 40 ff.).
tig ist), gleichwohl entfällt für die zu informierende Par­                   Diese spezialgesetzlichen Regelungen reagieren auf
tei jeglicher Zeitaufwand für die Informationsbeschaf­                        bestimmte Situationen, in denen ein (vermeintlicher)
fung (Kind, 1998, S. 512).                                                    Informationsbedarf besteht. Außerhalb ihres Anwen­
                                                                              dungsbereichs belassen sie notwendig Lücken. Es
Die heutige Vielfalt der Informationspflichten beruht                         existieren daher Informationspflichten auch aufgrund
nahezu ausschließlich auf Vorgaben des Unionsrechts.                          von Generalklauseln. Zu nennen sind insbesondere die
Mit dem Übergang von der Mindestharmonisierung zur                            Instruktionspflichten des Produkthaftungsrechts sowie
Vollharmonisierung von der Jahrtausendwende an be­                            die Aufklärungspflichten im Rahmen der vorvertragli­
stimmt die EU das Maß und die Reichweite der Infor­                           chen culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertrags­
mationspflichten, nicht aber die Sanktionen, die an die                       schluss) (Drexl, 1998, S. 463, s. a. Specht, 2018) sowie
Verletzung einer Informationspflicht geknüpft werden.                         mögliche nachvertragliche Informationspflichten im
Das Credo der Informationspolitik ist in der Verbrau­                         Rahmen der culpa post contractum finitum.
cherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (Verbraucherrech­
te-RL1) niedergelegt. Hierbei handelt es sich um eine                         Das Paradox der Verbraucherinformationspflichten ist,
übergreifende Regelung, die allgemeine Grundsätze                             dass ein Mehr an Informationserteilung nicht zwin­
für die Informationsverteilung und -verbreitung bei                           gend zu einem Mehr an Informiertheit der Verbrau­
Kauf- und Dienstleistungsverträgen schafft. Im 34. Er­                        cherinnen und Verbraucher führt (Alemanno & Sibony,
wägungsgrund der Verbraucherrechte-RL findet sich                             2015; Hacker, 2017; Schmölke, 2014; Sibony, Micklitz &
folgender verallgemeinerungsfähiger Gedanke: Bei                              Esposito, 2018; Zamir & Teichmann, 2018; ). Vor allem
der Bereitstellung dieser Informationen sollten Unter­                        US-amerikanische Forscher haben mit großem em­
nehmerinnen und Unternehmer den besonderen Be­                                pirischem Aufwand die Defizite des im Verbraucher­
dürfnissen von Verbraucherinnen und Verbrauchern                              recht vorherrschenden Informationsmodells aufge­




1   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
    Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
    85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
2   Der 34. Erwägungsgrund lautet: Bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen
    Vertrag, durch einen anderen als einen Fernabsatzvertrag oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes
    Vertragsangebot gebunden ist, sollte der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise informieren. Bei der Bereitstellung
    dieser Informationen sollte der Unternehmer den besonderen Bedürfnissen von Verbrauchern Rechnung tragen, die aufgrund ihrer geistigen oder
    körperlichen Behinderung, ihrer psychischen Labilität, ihres Alters oder ihrer Leichtgläubigkeit in einer Weise besonders schutzbedürftig sind, die
    für den Unternehmer vernünftigerweise erkennbar ist. Die Berücksichtigung dieser besonderen Bedürfnisse sollte jedoch nicht zu unterschiedlichen
    Verbraucherschutzniveaus führen.
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      zeigt (Bar-Gill, 2015, S. 75 ff.; Schneider & Ben-Shahar,
      2016). Erkenntnisse aus der Konsumentenverhaltens­            2      Überlegungen zur
      forschung (vgl. z. B. Scheibehenne, Greifeneder & Todd,
      2010) zeigen ergänzend, dass eine steigende Informa­
                                                                           Strukturierung
      tionsmenge den Verbraucherinnen und Verbrauchern
      zwar zunächst dabei hilft, das ihren Vorstellungen am         Sowohl die drei zentralen Bedarfsfelder Wohnen, Mo­
      ehesten entsprechende Produkt zu finden. Man spricht          bilität und Ernährung als auch die für dieses Gutachten
      von der sogenannten subjektiven Entscheidungseffi­            ausgewählten aktuellen Themenfelder Nachhaltiger
      zienz. Ab einer bestimmten Informationsmenge aber             Konsum und Digitale Welt zeichnen sich durch je spe­
      stagniert die Trefferquote des gewünschten Produktes          zifische Informationspflichten aus. Digitale Welt und
      zunächst und fällt sodann deutlich ab (Behrens, 1991,         Nachhaltigkeit wiederum sind Querschnittsthemen, die
      S. 155; Kupsch & Hufschmied, 1979, S. 241; Martinek,          auch die Bedarfsfelder Ernährung, Mobilität und Woh­
      2000, S. 524; Vahrenkamp, 1991, S. 38). Der Zusam­            nen berühren. Theoretisch hätte es sich angeboten,
      menhang zwischen Information, verstanden als „any             die jeweiligen Informationspflichten bedarfsfeld- bzw.
      difference that make a difference“ (Bateson, 1972),           themenspezifisch zu erörtern. Für die Zwecke dieses
      und Informiertheit ist also keinesfalls trivial und ein­      Kapitels wäre dies aber weder erforderlich noch ziel­
      deutig. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind in          führend. Denn klar ist – Stand heute –, dass die De­
      Anbetracht individuell unterschiedlicher begrenzter           fizite des Informationsmodells nicht an den Grenzen
      kognitiver Kapazitäten oft nicht in der Lage, die ihnen       der jeweiligen Kapitel Halt machen, sondern vielmehr
      zur Verfügung gestellte Information aufzunehmen und           übergreifende Lösungsmodelle gefunden werden müs­
      ihrer Vertragsabschlussentscheidung zugrunde zu le­           sen. Eine themenspezifische Vorgehensweise hätte
      gen, sobald die Information einen bestimmten Umfang           darüber hinaus den Nachteil, dass sich die Leserinnen
      überschreitet (Arendts, 1998, S. 23; Buck-Heeb & Lang,        und Leser des Gutachtens einer kleinteiligen Analyse
      2018, Rn. 226 ff.; Eidenmüller, 2005, S. 218 ff.; Koch,       ausgesetzt sähen, die den Blick auf das grundsätzli­
      2012, S. 485; Köndgen, 2011, S. 283 ff.; Koller, 2006,        che Defizit des Informationsmodells verstellen würde.
      S. 824 ff.; Möllers & Kernchen, 2011, S. 1 ff.; Sedlm­        Man denke nur an das Bedarfsfeld Ernährung und an
      aier, 2012, S. 134 ff.; Spindler, 2011, S. 474 ff.). Werden   die stark variierenden produktbezogenen Kennzeich­
      sie mit einer Menge an Informationen konfrontiert, die        nungsregeln, an die umfänglichen Informationspflich­
      einen individuell variierenden Grenzwert überschreitet,       ten, die die digitale Welt prägen und die je nach Art der
      nimmt die Qualität der auf dieser Informationsgrundla­        Kommunikation, etwa Direkt- oder Fernabsatz, stark
      ge getroffenen Entscheidungen ab (Koch, 2012, S. 485).        variieren, oder an das außerordentlich komplexe Quer­
      Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind, bei allen          schnittsthema Nachhaltigkeit, das eine Bestandsauf­
      intra- und interindividuellen Unterschieden, regelmä­         nahme der Phasen der Produktion und des Vertriebes
      ßig nicht nur nicht mehr in der Lage, die zusätzlichen        erfordern würde, wobei auch hier wiederum produkt­
      Informationen aufzunehmen, die Informationsaufnah­            spezifische Besonderheiten zu beachten wären. Gerade
      me sinkt sogar insgesamt, sodass es zum Abbruch der           in der Kleinteiligkeit der jeweiligen Themen liegt das
      gesamten Informationsaufnahme kommen kann (Mar­               Dilemma gelingender Informationspflichten.
      tinek, 2000, S. 524; s. a. Specht, 2018). Darüber hinaus
      kann auch ein Entlastungsinteresse der Verbrauche­            Der begrenzte Erkenntnisgewinn einer bedarfsfeld­
      rinnen und Verbraucher zu einem verringerten Infor­           spezifischen Analyse für die Verbraucherinformation
      mationsbedarf führen (vgl. D.II Digitale Welt).               drängt sich auch insofern auf, als der Gesetzgeber
                                                                    bei der Verankerung von Informationspflichten nicht
      Ob eine Information zugunsten der Verbraucherinnen            bedarfsfeldspezifisch vorgeht. Man mag sich nur vor
      und Verbraucher wirkt, hängt daher auch und gerade            Augen halten, dass der deutsche Gesetzgeber es in
      davon ab, wie und wann sie erteilt wird. Hier ist das         der Umsetzung der europäischen Vorgaben sogar auf­
      Recht auf Hilfestellung durch die Verhaltensforschung         gegeben hat, die Informationspflichten in das BGB zu
      und der Kommunikationswissenschaften angewiesen.              integrieren. Stattdessen sind die Informationspflichten
                                                                    in die Art. 246–251 EGBGB ausgelagert. Wer sich einen
                                                                    Überblick über das Reiserecht oder über Fernabsatz­
                                                                    geschäfte verschaffen will, muss nicht nur die ver­
376

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                    375




tragsbezogenen Regeln und die jeweiligen Vertrags­                        die der SVRV als wesentlich für eine sinnhafte Fortent­
schlussmodalitäten im BGB beachten, sondern auch                          wicklung des Verbraucherrechts sieht.
das EGBGB bemühen.
                                                                          Vor diesem Hintergrund hat sich der SVRV zu einer
Verbraucherpolitisch geboten erscheint es dem SVRV                        Analyse des Verbraucherinformationsrechts entlang
daher, sich auf die großen Linien der überbordenden                       der folgenden Linien entschlossen: 1) dem Zeitpunkt
Regeln zu konzentrieren, um so die Konzeption, die hin­                   der Information, 2) dem Gegenstand der Information,
ter den Informationspflichten steht, bedarfsfeldüber­                     3) der Art und Weise der Informationsvermittlung und
greifend herauszuarbeiten. Genau an diesen großen                         4) der Durchsetzung der Informationsrechte. Aber
Linien fehlt es in den unionsrechtlichen Vorgaben, die                    auch hier wird dem Zweck des Kapitels entsprechend
nicht nach einer Systematik suchen, sondern sich am                       keine Vollständigkeit der bloßen Wiedergabe beste­
jeweiligen Gegenstand orientieren, z. B. der Vertriebs­                   hender Informationspflichten angestrebt, vielmehr
form, dem Vertrag, dem Produkt oder den Rechtsbe­                         werden aus den Bedarfs- und Themenfeldern aussa­
helfen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher                     gekräftige Beispiele herangezogen.
zu informieren sind. An diesem Zustand hat auch die
Verbraucherrechts-RL 2011/833 nichts geändert, und                        Der SVRV ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten
auch die Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/7704 und die                    mit ihrer Zustimmung zu einem voll harmonisierten
Warenkaufrichtlinie 2019/7715 ändern hieran nichts.                       Verbraucherinformationsrecht wenige bis keine politi­
                                                                          schen Spielräume in der nationalen Fortbildung haben.
Der SVRV möchte mit seiner Analyse und den Empfeh­                        Das gilt auch für die deutschen Gerichte, die Rechts­
lungen den Anstoß geben für eine dringend benötigte                       fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Regeln
Diskussion um die Sinnhaftigkeit des derzeitigen Ver­                     dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen kön­
braucherinformationsrechts. Sowohl die Wirtschaft                         nen bzw. als letztinstanzliches Gericht auch vorlegen
als auch die Verbraucherschaft sind sich über den                         müssen und an dessen Auslegungsergebnis gebunden
begrenzten Nutzen einig, auch wenn die Motive unter­                      sind. Dieses von der Politik geschaffene Prokrustesbett
schiedlich sein dürften. Die Wirtschaft sieht vor allem                   sollte aber nicht daran hindern, den eingeschlagenen
die Kosten, die die immer neuen Informationspflichten                     Weg kritisch zu hinterfragen und mit Vorschlägen für
verursachen, sowie Rechtsunsicherheiten bei der kor­                      eine Neugestaltung aufzuwarten. Zumindest in der Art
rekten Umsetzung, die Verbraucherschaft beklagt die                       und Weise der Informationsvermittlung ergeben sich
einseitige Fokussierung auf das Informationsmodell,                       möglicherweise Handlungsspielräume des nationalen
das ihnen in der Mehrzahl der Fälle nicht hilft. Unge­                    Gesetzgebers.
achtet der seit vielen Jahren geäußerten Kritik, nicht
zuletzt auf dem Deutschen Juristentag 2012 (Micklitz,
2012), schreitet der EU-Gesetzgeber mit der mehrheit­
lichen Zustimmung der Mitgliedstaaten unnachgiebig
weiter voran. Die im Jahr 2019 abgeschlossene Re­
form des EU-Verbraucherrechts hat vor allem Eines
gebracht – neue und immer ausdifferenziertere In­
formationsregeln, die teilweise noch der Umsetzung
in das deutsche Recht harren. Dringend notwendig ist
eine kritische Bestandsaufnahme entlang der Linien,




3   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
    Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
    85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
4   Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
    lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
5   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
    kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
377

376   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




                                                                               tionsgebot. Werbetreibende Unternehmen sind nicht
      3      Zeitpunkt der Information                                         verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                                               aufzuklären, sie dürfen sie aber auch nicht in die Irre
      Im Mittelpunkt der unionsrechtlichen Regeln der Ver­                     führen. Das heißt: Wirbt ein Unternehmen etwa mit
      braucherinformation steht der Verbrauchervertrag.                        der Umweltfreundlichkeit von Produkten und/oder
      Deshalb konzentrieren sich die rechtspolitischen Über­                   deren Nachhaltigkeit, so ist es nicht verpflichtet, die
      legungen typischerweise auf die Frage, wann genau die                    Verbraucherinnen und Verbraucher in allen Details
      Information zu übermitteln ist. Leitgedanke ist die Vor­                 über die Umweltfreundlichkeit aufzuklären. Um­
      stellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine                     gekehrt darf es die Verbraucherinnen und Verbrau­
      informierte Entscheidung treffen sollen. Daraus folgt                    cher aber auch nicht durch Weglassen von wesent­
      zwingend, dass – welche Informationen auch immer –                       lichen Informationsbestandteilen in die Irre führen.
      sie jedenfalls rechtzeitig vor dem Vertragsschluss be­                   Hier greift die Irreführung durch Unterlassen. Doch
      reitgestellt werden müssen.                                              welche Informationen sind wesentlich? Ist es etwa
                                                                               möglich, die nicht vorhandene Information über das
      Aber was genau heißt vor dem Vertragsschluss und                         Ursprungsland und die dort herrschenden Arbeits­
      was heißt rechtzeitig? Um sich ein vollständiges Bild zu                 bedingungen als wesentlich zu qualifizieren? In der
      verschaffen, ist es notwendig, die dem Vertragsschluss                   Rechtsprechung und auch in der Diskussion um die
      vorgelagerte Phase miteinzubeziehen. Dann ergibt sich                    Ausgestaltung der konkreten Anforderungen besteht
      folgende in Phasen ausdifferenzierte Informationsver­                    die Tendenz, den Maßstab für die Werbung mit um­
      mittlung, die als ein ineinanderfließendes Kontinuum                     weltfreundlichen Produkten zunehmend strenger
      zu verstehen ist:                                                        zu fassen. Das Irreführungsverbot kann sich situa­
                                                                               tionsspezifisch in ein Informationsgebot umwandeln,
      •   Werbung und Vertrieb                                                 dessen Reichweite von den Gerichten bestimmt wird
                                                                               (Bundesgerichtshof, I ZR 219/87 und I ZR 238/87;
      •   Angebot zu einem Geschäftsabschluss                                  Rohnke, 1988, S. 669). Als Messlatte fungieren
                                                                               prinzipiell die Erwartungen der durchschnittlichen
      •   vorvertragliche Informationen                                        Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berück­
                                                                               sichtigung der Gesamtumstände, wobei die Unter­
      •   während des Vertrages zu übermittelnde Informa­                      nehmerinnen und Unternehmer keine unwahren
          tionen                                                               oder zur Täuschung geeigneten Angaben über das
                                                                               Produkt machen dürfen.
      •   nachvertragliche Informationen
                                                                               Wichtiger als das Verbot der irreführenden Unterlas­
                                                                               sung ist in der Praxis die Verzahnung der Verbrau­
      3.1 Werbung und Vertrieb                                                 cherinformationsregeln mit dem Lauterkeitsrecht.
                                                                               Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 verweist auf einen
      Das Unionsrecht hat in der Regelung der Werbung                          nicht erschöpfenden Anhang II, in dem die Vorschrif­
      und des Vertriebs einen einheitlichen Maßstab ge­                        ten aus verbraucherbezogenen Richtlinien aufgeführt
      setzt, den der deutsche Gesetzgeber in das Gesetz                        sind, die qua Unionsrecht als wesentlich gelten. Die­
      gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert                         se beziehen sich auf die Vertragsschlussmodalitäten,
      hat. Das deutsche Lauterkeitsrecht beruht auf der                        Direktvertrieb, Fernabsatz, E-Commerce sowie auf
      Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftsprakti­                       spezifische Vertragstypen – Pauschalreisen, Times­
      ken.6 Es kennt kein gesetzlich verankertes Informa­                      hare, Verbraucherkredit, Versicherungsvermittlung,




      6   Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-
          über Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/
          EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Zuletzt
          geändert durch die am 07.01.2020 in Kraft getretene und bis Januar 2022 in nationales Recht umzusetzende Omnibus-Richtlinie (EU-Richtlinie
          2019/2161).
378

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                   377




Schadens- und Lebensversicherungen sowie auf die          vertraglicher Information, die der Gewerbetreibende
Kapitalmarktinformation. Nicht explizit aufgeführt        den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Ver­
sind lebensmittel- und umweltbezogene EU-Vorga­           tragsanbahnungsphase bereitstellen muss. In Art. 2
ben. Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 7 Abs. 5 der       lit i) 4 kommt vielleicht sogar noch etwas deutlicher
Richtlinie 2005/29 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt,          zum Ausdruck, dass es um ein Angebot an einen un­
ohne allerdings den Anhang II zu übernehmen. Die          bestimmten Personenkreis geht. Davon zu trennen ist
Konkretisierung soll der Rechtsprechung überlassen        die Werbung. Sie spricht derzeit noch überwiegend
bleiben, die zu entscheiden hat, welche Regelungen        die Allgemeinheit an; die Vertragspartnerin bzw. der
als wesentlich gelten, selbst wenn sie nicht explizit     Vertragspartner ist anders als in der Vertragsanbah­
aufgeführt werden. Insoweit besteht Raum, EU-Vorga­       nungsphase noch nicht konkretisiert. Auf die Ver­
ben zur Energieeffizienz, zum Energieverbrauch, zum       schiebung hin zur personalisierten Werbung ist im
Energiesparen sowie die einschlägigen Lebensmit­          Kontext nicht einzugehen.
telverordnungen als wesentlich zu erachten, die der
Werbetreibende angeben muss, will er sich nicht einer     Das Angebot zum Geschäftsabschluss liegt auf der
irreführenden Unterlassung schuldig machen (Köhler,       Grenze zwischen Werbung und Vertrag, damit auf der
2021, Rn. 5.20). Derzeit liegt ein Referentenentwurf      Grenze zwischen Lauterkeits- und Vertragsrecht. Die
des BMJV vor, der näher bestimmt, was unter wesent­       Einordnung ist insofern von Bedeutung, als sich die
lichen Regelungen zu verstehen ist (2020d, § 5b).         Rechtsbehelfe der Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                          danach richten. Der EuGH hat bislang den Rechtscha­
                                                          rakter eines Angebots zum Geschäftsabschluss nicht
3.2 Angebot zu einem                                      geklärt (C-122/10). In der deutschen Rechtstermino­

    Geschäftsabschluss                                    logie ließe sich wohl am ehesten von einem Angebot
                                                          an einen unbestimmten Personenkreis sprechen.
                                                          Tatsache ist, dass den Gewerbetreibenden in dieser
Der deutsche Gesetzgeber hat die Formulierung aus         Zwischenphase erhöhte Informationsanforderungen
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 „Aufforderung zum    treffen.
Kauf“ in § 5a Abs. 3 UWG mit:


   „Werden Waren oder Dienstleistungen unter              3.3 Vorvertragliche Informationen
   Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer
   dem verwendeten Kommunikationsmittel                   Eine verantwortliche Entscheidung über den Ab­
   angemessenen Weise so angeboten, dass ein              schluss eines Geschäfts lässt sich nur treffen, wenn
   durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft            die Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendi­
   abschließen kann“                                      gen Informationen über das Produkt, die Dienstleis­
                                                          tungen, die wesentlichen Inhalte und nicht zuletzt die
umgesetzt. Die Legaldefinition von „kommerzieller         ihnen zustehenden Rechte vor dem Vertrag erhalten.
Kommunikation“ in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29:   Aber was heißt vor dem Vertrag, wenn man sich ins
                                                          Gedächtnis ruft, dass die Vertragsabschlusssituation
   „kommerzielle Kommunikation, die die Merk­             bei Online-Geschäften anders aussieht als beim täg­
   male des Produkts und den Preis in einer Weise         lichen Einkauf von Lebensmitteln oder der Buchung
   angibt, die den Mitteln der kommerziellen              eines Flug- bzw. Zugtickets oder einer Pauschalreise.
   Kommunikation angemessen ist und den Ver­              In der Literatur wird, um die grundlegenden Unter­
   braucher dadurch in die Lage versetzt, einen           schiede in den vorvertraglichen Kaufprozessen be­
   Kauf zu tätigen“                                       schreiben zu können, das Instrument der „customer
                                                          journey“ verwendet. Der Blick auf die entsprechen­
wird hier zwar nicht wörtlich, jedoch [mit der Formu­     den Modelle zeigt dann rasch, wie differenziert die
lierung „dass ein durchschnittlicher Verbraucher das      vorvertraglichen Phasen sein können (Meffert et al.,
Geschäft abschließen kann“] nah am Wortlaut um­           2018). Das Verbraucherinformationsrecht ist problem­
gesetzt. Beide Regelungen bewegen sich damit im           bezogen. Der Gesetzgeber hat Informationspflichten
Zwischenstadium zwischen bloßer Werbung und vor­          für spezifische Vertragstypen statuiert, aber erst die
379

378   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      Richtlinie 2011/83/EU7 über die Verbraucherrechte hat                     3.4 Während des Vertrages
      diesen speziellen Informationsregeln eine allgemeine
      Auffangregel vorgeschaltet, die sich heute in Art. 246                    Mit dem Vertragsschluss sind die Parteien wechsel­
      EGBGB befindet.                                                           seitig bindende Erklärungen eingegangen. Soweit sich
                                                                                Änderungen ergeben, sind die Unternehmerinnen und
      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso wie                        Unternehmer ggf. schon nach den allgemeinen Regeln
      Art. 246 Abs. 1 BGB formulieren lapidar, der Unterneh­                    des Schuldrechts verpflichtet, ihre Vertragspartner
      mer sei verpflichtet, „dem Verbraucher vor Abgabe                         über die veränderten Umstände zu informieren, da sie
      von dessen Vertragserklärung folgende Informationen                       sich andernfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
      in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu                       schadensersatzpflichtig machen. Das Verbraucher­
      stellen“. Es folgen acht genauer bezeichnete Pflich­                      recht enthält darüber hinausgehende Regeln, soweit
      ten. Nicht näher spezifiziert wird, was „vor Abgabe“                      der Vertrag so ausgestaltet ist, dass überhaupt ein
      bedeutet. Bei Fernabsatzgeschäften, die keine Finanz­                     Zeitrahmen bleibt, innerhalb dessen die Unterneh­
      dienstleistungen zum Gegenstand haben, heißt es in                        merinnen und Unternehmer Informationspflichten er­
      Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls „vor Abgabe von                      bringen können. Bei Geschäften des täglichen Lebens
      dessen Vertragserklärung in klarer und verständli­                        liegt zwischen Abschluss des Vertrages und seiner
      cher Weise‘“, bei Fernabsatzverträgen über Finanz­                        Durchführung oftmals nur ein sehr kurzer Zeitraum.
      dienstleistungen in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB hinge­                     Hier stellt sich die Frage de facto nicht, ob und wie ge­
      gen „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung“.                       gebenenfalls „während“ des Vertrages noch informiert
      Auch bei Pauschalreisen gemäß Art. 250 § 1 Abs. 1                         werden kann. Die Situation ist anders gelagert, wenn
      EGBGB fehlt wie bei Fernabsatzverträgen, die keine                        zwischen Abschluss und Durchführung ein längerer
      Finanzdienstleistungen betreffen, das Merkmal der                         Zeitraum liegt, etwa bei einer Flug- oder Zugreise, bei
      Rechtzeitigkeit. Dabei geht es in der Sache darum,                        einem Online-Kauf oder wenn die Parteien ein Dauer­
      dass zwischen Informationsvermittlung und Abgabe                          schuldverhältnis eingegangen sind, wie bei Wohnraum­
      der Vertragserklärung ausreichend Zeit verbleibt,                         miet- oder Energielieferungsverträgen. Hier ist je nach
      um auf der Basis der übermittelten Informationen                          Vertragstyp zu unterscheiden, weil während der Lauf­
      verantwortlich entscheiden zu können. Auch die Art                        zeit des Vertrages zu erbringende Informationspflich­
      und Weise der Informationsvermittlung spielt eine                         ten ihren Rechtscharakter verändern.
      wichtige Rolle (dazu unter Abschnitt 5). Wenn nämlich
      die Informationen nur schwer zugänglich sind, muss                        Der traditionellen vorvertraglichen Informationspflicht
      den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein größerer                        am nächsten kommt die im Fernabsatzgeschäft lega­
      Zeitraum zur Entscheidungsfindung verbleiben. Ange­                       lisierte Stufenregelung. Artikel 6 und 8 der Verbrau­
      sichts der Diversität der Vertragstypen und der Viel­                     cherrechte-RL 2011/83/EU bzw. die Umsetzungsvor­
      zahl möglicher Vertragsabschlusssituationen gibt es                       schriften in §§ 312d und 312f BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1,4
      weder in der Rechtsprechung noch in der Kommen­                           EGBGB unterscheiden zwischen unterschiedlichen
      tarliteratur klare, an Tagen oder Stunden bemessene                       Zeitpunkten, den vor Vertragsschluss zu erbringenden
      Vorgaben.                                                                 Informationen nach Artikel 6 und nach Artikel 8 der Be­
                                                                                stätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer
                                                                                angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernab­
                                                                                satzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger, und
                                                                                zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder be­
                                                                                vor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese
                                                                                Bestätigung muss alle in Artikel 6 genannten Informa­
                                                                                tionen enthalten, es sei denn, die Unternehmerinnen
                                                                                und Unternehmer haben den Verbraucherinnen und




      7   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
          Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
          85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
380

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                     379




Verbrauchern diese Informationen bereits vor dem Ab­                       wendig sind. Rechtlich gesehen vermischen sich in der
schluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften                       Lebenspraxis vorvertragliche Informationspflichten, in
Datenträger zukommen lassen sowie gegebenenfalls                           Gebrauchsanweisungen zur Verfügung gestellte Nut­
die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustim­                      zerhinweise sowie Art und Umfang eventuell bestehen­
mung zum Beginn der Lieferung und der Kenntnisnah­                         der Kundendienstleistungen. Wie die Bedarfsfeldanaly­
me der Verbraucherinnen und Verbraucher über den                           sen zeigen, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher
damit verbundenen Verzicht.                                                darauf angewiesen, dass sie die vorvertraglichen Infor­
                                                                           mationen, soweit sie denn existieren, jederzeit auf ein­
Davon zu unterscheiden sind die anlassbezogenen In­                        fachstem Wege abrufen können, und zwar auch dann,
formationspflichten in der Personenbeförderung (bspw.                      wenn der Vertrag längst abgewickelt ist.
gemäß Art. 8 Abs. 1 Fahrgastrechte-VO der Hinweis auf
Verspätung, Ausfall bzw. Entschädigung), bei der Ener­                     Eine erste wesentliche Durchbrechung dieses Grund­
gielieferung (Hinweis auf das Risiko einer Stromsperre                     satzes findet sich in der Richtlinie über bestimmte
im Falle der Nichtzahlung des monatlichen Entgelts) und                    vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digita­
neuerdings bei digitalen Inhalten (nach Art. 19 Abs. 1 lit. c              ler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale In­
und lit. d Digitale Inhalte-RL8 i. V. m. Erwägungsgrund 76                 halte-RL) vom 22. Mai 2019, die bis zum 01. Juli 2021 in
Digitale Inhalte-RL müssen Verbraucherinnen und Ver­                       nationales Recht umzusetzen ist. Sie formuliert Infor­
braucher über Änderungen des Vertragsgegenstandes                          mationspflichten im Rahmen eines bestehenden Ver­
auf einem digitalen Datenträger informiert werden, vgl.                    trages. So haften Unternehmerinnen und Unterneh­
auch den Referentenentwurf BMJV, 2020c).                                   mer gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. a Digitale Inhalte-RL nicht
                                                                           für Schäden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern
                                                                           aufgrund des unterlassenen Aufspielens eines Up­
3.5 Nachvertragliche Pflichten                                             dates entstehen, wenn sie die Verbraucherinnen und
                                                                           Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung
Vom Grundsatz her kennen weder das EU-Recht noch                           und die Folgen der fehlenden Installation informiert
das umgesetzte deutsche Verbraucherinformations­                           haben (Staudenmeyer, 2019, S. 683). Weiterhin müs­
recht Vorgaben für nachvertragliche Pflichten. Zum                         sen Verbraucherinnen und Verbraucher gem. Art. 19
Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass                           Abs. 1 lit. c und lit. d Digitale Inhalte-RL i. V. m. Erwä­
die rechtlichen Regeln eine informierte Entscheidung                       gungsgrund 76 Digitale Inhalte-RL über Änderungen
über den Geschäftsabschluss sicherstellen wollen.                          des Vertragsgegenstandes auf einem digitalen Daten­
Nach Abschluss des Vertrages und vor allem nach                            träger informiert werden (zur geplanten Umsetzung:
dem Ende der Durchführung des Vertrages geht es                            BMJV, 2020c).
für die Verbraucherinnen und Verbraucher vorrangig
darum, wie sie bei der Nutzung auftretende, oftmals                        Für die Verbraucherinnen und Verbraucher zentral
ganz praktische Probleme lösen oder wie sie Rechte                         sind Kundendienstleistungen. Schon bei der Vorbe­
aus dem Vertrag durchsetzen können. Das Verbrau­                           reitung der ersten Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/449
cherinformationsrecht ist auf diese Bedürfnisse nur                        hatte sich die Europäische Kommission ohne Erfolg für
bedingt eingestellt. Das Rechtssystem geht davon aus,                      eine Regelung des nachvertraglichen Kundendienstes
dass es Aufgabe der Verbraucherinnen und Verbrau­                          ausgesprochen. Auch die im Jahr 2019 verabschiede­
cher ist, sich aus den vorvertraglichen Informationen                      te Neufassung des Verbrauchergüterkaufrechts in der
diejenigen herauszusuchen, die für die Bewältigung                         Richtlinie 2019/77110 hat keine Änderungen gebracht.
eines nach dem Vertrag auftretenden Problems not­                          Die in Artikel 17 geregelte gewerbliche Garantie enthält




8    Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
     lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
9    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
     Garantien für Verbrauchsgüter.
10   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
     kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
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