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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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374   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      zeigt (Bar-Gill, 2015, S. 75 ff.; Schneider & Ben-Shahar,
      2016). Erkenntnisse aus der Konsumentenverhaltens­            2      Überlegungen zur
      forschung (vgl. z. B. Scheibehenne, Greifeneder & Todd,
      2010) zeigen ergänzend, dass eine steigende Informa­
                                                                           Strukturierung
      tionsmenge den Verbraucherinnen und Verbrauchern
      zwar zunächst dabei hilft, das ihren Vorstellungen am         Sowohl die drei zentralen Bedarfsfelder Wohnen, Mo­
      ehesten entsprechende Produkt zu finden. Man spricht          bilität und Ernährung als auch die für dieses Gutachten
      von der sogenannten subjektiven Entscheidungseffi­            ausgewählten aktuellen Themenfelder Nachhaltiger
      zienz. Ab einer bestimmten Informationsmenge aber             Konsum und Digitale Welt zeichnen sich durch je spe­
      stagniert die Trefferquote des gewünschten Produktes          zifische Informationspflichten aus. Digitale Welt und
      zunächst und fällt sodann deutlich ab (Behrens, 1991,         Nachhaltigkeit wiederum sind Querschnittsthemen, die
      S. 155; Kupsch & Hufschmied, 1979, S. 241; Martinek,          auch die Bedarfsfelder Ernährung, Mobilität und Woh­
      2000, S. 524; Vahrenkamp, 1991, S. 38). Der Zusam­            nen berühren. Theoretisch hätte es sich angeboten,
      menhang zwischen Information, verstanden als „any             die jeweiligen Informationspflichten bedarfsfeld- bzw.
      difference that make a difference“ (Bateson, 1972),           themenspezifisch zu erörtern. Für die Zwecke dieses
      und Informiertheit ist also keinesfalls trivial und ein­      Kapitels wäre dies aber weder erforderlich noch ziel­
      deutig. Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind in          führend. Denn klar ist – Stand heute –, dass die De­
      Anbetracht individuell unterschiedlicher begrenzter           fizite des Informationsmodells nicht an den Grenzen
      kognitiver Kapazitäten oft nicht in der Lage, die ihnen       der jeweiligen Kapitel Halt machen, sondern vielmehr
      zur Verfügung gestellte Information aufzunehmen und           übergreifende Lösungsmodelle gefunden werden müs­
      ihrer Vertragsabschlussentscheidung zugrunde zu le­           sen. Eine themenspezifische Vorgehensweise hätte
      gen, sobald die Information einen bestimmten Umfang           darüber hinaus den Nachteil, dass sich die Leserinnen
      überschreitet (Arendts, 1998, S. 23; Buck-Heeb & Lang,        und Leser des Gutachtens einer kleinteiligen Analyse
      2018, Rn. 226 ff.; Eidenmüller, 2005, S. 218 ff.; Koch,       ausgesetzt sähen, die den Blick auf das grundsätzli­
      2012, S. 485; Köndgen, 2011, S. 283 ff.; Koller, 2006,        che Defizit des Informationsmodells verstellen würde.
      S. 824 ff.; Möllers & Kernchen, 2011, S. 1 ff.; Sedlm­        Man denke nur an das Bedarfsfeld Ernährung und an
      aier, 2012, S. 134 ff.; Spindler, 2011, S. 474 ff.). Werden   die stark variierenden produktbezogenen Kennzeich­
      sie mit einer Menge an Informationen konfrontiert, die        nungsregeln, an die umfänglichen Informationspflich­
      einen individuell variierenden Grenzwert überschreitet,       ten, die die digitale Welt prägen und die je nach Art der
      nimmt die Qualität der auf dieser Informationsgrundla­        Kommunikation, etwa Direkt- oder Fernabsatz, stark
      ge getroffenen Entscheidungen ab (Koch, 2012, S. 485).        variieren, oder an das außerordentlich komplexe Quer­
      Die Verbraucherinnen und Verbraucher sind, bei allen          schnittsthema Nachhaltigkeit, das eine Bestandsauf­
      intra- und interindividuellen Unterschieden, regelmä­         nahme der Phasen der Produktion und des Vertriebes
      ßig nicht nur nicht mehr in der Lage, die zusätzlichen        erfordern würde, wobei auch hier wiederum produkt­
      Informationen aufzunehmen, die Informationsaufnah­            spezifische Besonderheiten zu beachten wären. Gerade
      me sinkt sogar insgesamt, sodass es zum Abbruch der           in der Kleinteiligkeit der jeweiligen Themen liegt das
      gesamten Informationsaufnahme kommen kann (Mar­               Dilemma gelingender Informationspflichten.
      tinek, 2000, S. 524; s. a. Specht, 2018). Darüber hinaus
      kann auch ein Entlastungsinteresse der Verbrauche­            Der begrenzte Erkenntnisgewinn einer bedarfsfeld­
      rinnen und Verbraucher zu einem verringerten Infor­           spezifischen Analyse für die Verbraucherinformation
      mationsbedarf führen (vgl. D.II Digitale Welt).               drängt sich auch insofern auf, als der Gesetzgeber
                                                                    bei der Verankerung von Informationspflichten nicht
      Ob eine Information zugunsten der Verbraucherinnen            bedarfsfeldspezifisch vorgeht. Man mag sich nur vor
      und Verbraucher wirkt, hängt daher auch und gerade            Augen halten, dass der deutsche Gesetzgeber es in
      davon ab, wie und wann sie erteilt wird. Hier ist das         der Umsetzung der europäischen Vorgaben sogar auf­
      Recht auf Hilfestellung durch die Verhaltensforschung         gegeben hat, die Informationspflichten in das BGB zu
      und der Kommunikationswissenschaften angewiesen.              integrieren. Stattdessen sind die Informationspflichten
                                                                    in die Art. 246–251 EGBGB ausgelagert. Wer sich einen
                                                                    Überblick über das Reiserecht oder über Fernabsatz­
                                                                    geschäfte verschaffen will, muss nicht nur die ver­
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tragsbezogenen Regeln und die jeweiligen Vertrags­                        die der SVRV als wesentlich für eine sinnhafte Fortent­
schlussmodalitäten im BGB beachten, sondern auch                          wicklung des Verbraucherrechts sieht.
das EGBGB bemühen.
                                                                          Vor diesem Hintergrund hat sich der SVRV zu einer
Verbraucherpolitisch geboten erscheint es dem SVRV                        Analyse des Verbraucherinformationsrechts entlang
daher, sich auf die großen Linien der überbordenden                       der folgenden Linien entschlossen: 1) dem Zeitpunkt
Regeln zu konzentrieren, um so die Konzeption, die hin­                   der Information, 2) dem Gegenstand der Information,
ter den Informationspflichten steht, bedarfsfeldüber­                     3) der Art und Weise der Informationsvermittlung und
greifend herauszuarbeiten. Genau an diesen großen                         4) der Durchsetzung der Informationsrechte. Aber
Linien fehlt es in den unionsrechtlichen Vorgaben, die                    auch hier wird dem Zweck des Kapitels entsprechend
nicht nach einer Systematik suchen, sondern sich am                       keine Vollständigkeit der bloßen Wiedergabe beste­
jeweiligen Gegenstand orientieren, z. B. der Vertriebs­                   hender Informationspflichten angestrebt, vielmehr
form, dem Vertrag, dem Produkt oder den Rechtsbe­                         werden aus den Bedarfs- und Themenfeldern aussa­
helfen, über die die Verbraucherinnen und Verbraucher                     gekräftige Beispiele herangezogen.
zu informieren sind. An diesem Zustand hat auch die
Verbraucherrechts-RL 2011/833 nichts geändert, und                        Der SVRV ist sich bewusst, dass die Mitgliedstaaten
auch die Digitale-Inhalte-Richtlinie 2019/7704 und die                    mit ihrer Zustimmung zu einem voll harmonisierten
Warenkaufrichtlinie 2019/7715 ändern hieran nichts.                       Verbraucherinformationsrecht wenige bis keine politi­
                                                                          schen Spielräume in der nationalen Fortbildung haben.
Der SVRV möchte mit seiner Analyse und den Empfeh­                        Das gilt auch für die deutschen Gerichte, die Rechts­
lungen den Anstoß geben für eine dringend benötigte                       fragen zur Auslegung der unionsrechtlichen Regeln
Diskussion um die Sinnhaftigkeit des derzeitigen Ver­                     dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorlegen kön­
braucherinformationsrechts. Sowohl die Wirtschaft                         nen bzw. als letztinstanzliches Gericht auch vorlegen
als auch die Verbraucherschaft sind sich über den                         müssen und an dessen Auslegungsergebnis gebunden
begrenzten Nutzen einig, auch wenn die Motive unter­                      sind. Dieses von der Politik geschaffene Prokrustesbett
schiedlich sein dürften. Die Wirtschaft sieht vor allem                   sollte aber nicht daran hindern, den eingeschlagenen
die Kosten, die die immer neuen Informationspflichten                     Weg kritisch zu hinterfragen und mit Vorschlägen für
verursachen, sowie Rechtsunsicherheiten bei der kor­                      eine Neugestaltung aufzuwarten. Zumindest in der Art
rekten Umsetzung, die Verbraucherschaft beklagt die                       und Weise der Informationsvermittlung ergeben sich
einseitige Fokussierung auf das Informationsmodell,                       möglicherweise Handlungsspielräume des nationalen
das ihnen in der Mehrzahl der Fälle nicht hilft. Unge­                    Gesetzgebers.
achtet der seit vielen Jahren geäußerten Kritik, nicht
zuletzt auf dem Deutschen Juristentag 2012 (Micklitz,
2012), schreitet der EU-Gesetzgeber mit der mehrheit­
lichen Zustimmung der Mitgliedstaaten unnachgiebig
weiter voran. Die im Jahr 2019 abgeschlossene Re­
form des EU-Verbraucherrechts hat vor allem Eines
gebracht – neue und immer ausdifferenziertere In­
formationsregeln, die teilweise noch der Umsetzung
in das deutsche Recht harren. Dringend notwendig ist
eine kritische Bestandsaufnahme entlang der Linien,




3   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
    Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
    85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
4   Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
    lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
5   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
    kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
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      3      Zeitpunkt der Information                                         verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                                               aufzuklären, sie dürfen sie aber auch nicht in die Irre
      Im Mittelpunkt der unionsrechtlichen Regeln der Ver­                     führen. Das heißt: Wirbt ein Unternehmen etwa mit
      braucherinformation steht der Verbrauchervertrag.                        der Umweltfreundlichkeit von Produkten und/oder
      Deshalb konzentrieren sich die rechtspolitischen Über­                   deren Nachhaltigkeit, so ist es nicht verpflichtet, die
      legungen typischerweise auf die Frage, wann genau die                    Verbraucherinnen und Verbraucher in allen Details
      Information zu übermitteln ist. Leitgedanke ist die Vor­                 über die Umweltfreundlichkeit aufzuklären. Um­
      stellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine                     gekehrt darf es die Verbraucherinnen und Verbrau­
      informierte Entscheidung treffen sollen. Daraus folgt                    cher aber auch nicht durch Weglassen von wesent­
      zwingend, dass – welche Informationen auch immer –                       lichen Informationsbestandteilen in die Irre führen.
      sie jedenfalls rechtzeitig vor dem Vertragsschluss be­                   Hier greift die Irreführung durch Unterlassen. Doch
      reitgestellt werden müssen.                                              welche Informationen sind wesentlich? Ist es etwa
                                                                               möglich, die nicht vorhandene Information über das
      Aber was genau heißt vor dem Vertragsschluss und                         Ursprungsland und die dort herrschenden Arbeits­
      was heißt rechtzeitig? Um sich ein vollständiges Bild zu                 bedingungen als wesentlich zu qualifizieren? In der
      verschaffen, ist es notwendig, die dem Vertragsschluss                   Rechtsprechung und auch in der Diskussion um die
      vorgelagerte Phase miteinzubeziehen. Dann ergibt sich                    Ausgestaltung der konkreten Anforderungen besteht
      folgende in Phasen ausdifferenzierte Informationsver­                    die Tendenz, den Maßstab für die Werbung mit um­
      mittlung, die als ein ineinanderfließendes Kontinuum                     weltfreundlichen Produkten zunehmend strenger
      zu verstehen ist:                                                        zu fassen. Das Irreführungsverbot kann sich situa­
                                                                               tionsspezifisch in ein Informationsgebot umwandeln,
      •   Werbung und Vertrieb                                                 dessen Reichweite von den Gerichten bestimmt wird
                                                                               (Bundesgerichtshof, I ZR 219/87 und I ZR 238/87;
      •   Angebot zu einem Geschäftsabschluss                                  Rohnke, 1988, S. 669). Als Messlatte fungieren
                                                                               prinzipiell die Erwartungen der durchschnittlichen
      •   vorvertragliche Informationen                                        Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berück­
                                                                               sichtigung der Gesamtumstände, wobei die Unter­
      •   während des Vertrages zu übermittelnde Informa­                      nehmerinnen und Unternehmer keine unwahren
          tionen                                                               oder zur Täuschung geeigneten Angaben über das
                                                                               Produkt machen dürfen.
      •   nachvertragliche Informationen
                                                                               Wichtiger als das Verbot der irreführenden Unterlas­
                                                                               sung ist in der Praxis die Verzahnung der Verbrau­
      3.1 Werbung und Vertrieb                                                 cherinformationsregeln mit dem Lauterkeitsrecht.
                                                                               Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 verweist auf einen
      Das Unionsrecht hat in der Regelung der Werbung                          nicht erschöpfenden Anhang II, in dem die Vorschrif­
      und des Vertriebs einen einheitlichen Maßstab ge­                        ten aus verbraucherbezogenen Richtlinien aufgeführt
      setzt, den der deutsche Gesetzgeber in das Gesetz                        sind, die qua Unionsrecht als wesentlich gelten. Die­
      gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert                         se beziehen sich auf die Vertragsschlussmodalitäten,
      hat. Das deutsche Lauterkeitsrecht beruht auf der                        Direktvertrieb, Fernabsatz, E-Commerce sowie auf
      Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftsprakti­                       spezifische Vertragstypen – Pauschalreisen, Times­
      ken.6 Es kennt kein gesetzlich verankertes Informa­                      hare, Verbraucherkredit, Versicherungsvermittlung,




      6   Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-
          über Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/
          EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Zuletzt
          geändert durch die am 07.01.2020 in Kraft getretene und bis Januar 2022 in nationales Recht umzusetzende Omnibus-Richtlinie (EU-Richtlinie
          2019/2161).
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Schadens- und Lebensversicherungen sowie auf die          vertraglicher Information, die der Gewerbetreibende
Kapitalmarktinformation. Nicht explizit aufgeführt        den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Ver­
sind lebensmittel- und umweltbezogene EU-Vorga­           tragsanbahnungsphase bereitstellen muss. In Art. 2
ben. Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 7 Abs. 5 der       lit i) 4 kommt vielleicht sogar noch etwas deutlicher
Richtlinie 2005/29 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt,          zum Ausdruck, dass es um ein Angebot an einen un­
ohne allerdings den Anhang II zu übernehmen. Die          bestimmten Personenkreis geht. Davon zu trennen ist
Konkretisierung soll der Rechtsprechung überlassen        die Werbung. Sie spricht derzeit noch überwiegend
bleiben, die zu entscheiden hat, welche Regelungen        die Allgemeinheit an; die Vertragspartnerin bzw. der
als wesentlich gelten, selbst wenn sie nicht explizit     Vertragspartner ist anders als in der Vertragsanbah­
aufgeführt werden. Insoweit besteht Raum, EU-Vorga­       nungsphase noch nicht konkretisiert. Auf die Ver­
ben zur Energieeffizienz, zum Energieverbrauch, zum       schiebung hin zur personalisierten Werbung ist im
Energiesparen sowie die einschlägigen Lebensmit­          Kontext nicht einzugehen.
telverordnungen als wesentlich zu erachten, die der
Werbetreibende angeben muss, will er sich nicht einer     Das Angebot zum Geschäftsabschluss liegt auf der
irreführenden Unterlassung schuldig machen (Köhler,       Grenze zwischen Werbung und Vertrag, damit auf der
2021, Rn. 5.20). Derzeit liegt ein Referentenentwurf      Grenze zwischen Lauterkeits- und Vertragsrecht. Die
des BMJV vor, der näher bestimmt, was unter wesent­       Einordnung ist insofern von Bedeutung, als sich die
lichen Regelungen zu verstehen ist (2020d, § 5b).         Rechtsbehelfe der Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                          danach richten. Der EuGH hat bislang den Rechtscha­
                                                          rakter eines Angebots zum Geschäftsabschluss nicht
3.2 Angebot zu einem                                      geklärt (C-122/10). In der deutschen Rechtstermino­

    Geschäftsabschluss                                    logie ließe sich wohl am ehesten von einem Angebot
                                                          an einen unbestimmten Personenkreis sprechen.
                                                          Tatsache ist, dass den Gewerbetreibenden in dieser
Der deutsche Gesetzgeber hat die Formulierung aus         Zwischenphase erhöhte Informationsanforderungen
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 „Aufforderung zum    treffen.
Kauf“ in § 5a Abs. 3 UWG mit:


   „Werden Waren oder Dienstleistungen unter              3.3 Vorvertragliche Informationen
   Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer
   dem verwendeten Kommunikationsmittel                   Eine verantwortliche Entscheidung über den Ab­
   angemessenen Weise so angeboten, dass ein              schluss eines Geschäfts lässt sich nur treffen, wenn
   durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft            die Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendi­
   abschließen kann“                                      gen Informationen über das Produkt, die Dienstleis­
                                                          tungen, die wesentlichen Inhalte und nicht zuletzt die
umgesetzt. Die Legaldefinition von „kommerzieller         ihnen zustehenden Rechte vor dem Vertrag erhalten.
Kommunikation“ in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29:   Aber was heißt vor dem Vertrag, wenn man sich ins
                                                          Gedächtnis ruft, dass die Vertragsabschlusssituation
   „kommerzielle Kommunikation, die die Merk­             bei Online-Geschäften anders aussieht als beim täg­
   male des Produkts und den Preis in einer Weise         lichen Einkauf von Lebensmitteln oder der Buchung
   angibt, die den Mitteln der kommerziellen              eines Flug- bzw. Zugtickets oder einer Pauschalreise.
   Kommunikation angemessen ist und den Ver­              In der Literatur wird, um die grundlegenden Unter­
   braucher dadurch in die Lage versetzt, einen           schiede in den vorvertraglichen Kaufprozessen be­
   Kauf zu tätigen“                                       schreiben zu können, das Instrument der „customer
                                                          journey“ verwendet. Der Blick auf die entsprechen­
wird hier zwar nicht wörtlich, jedoch [mit der Formu­     den Modelle zeigt dann rasch, wie differenziert die
lierung „dass ein durchschnittlicher Verbraucher das      vorvertraglichen Phasen sein können (Meffert et al.,
Geschäft abschließen kann“] nah am Wortlaut um­           2018). Das Verbraucherinformationsrecht ist problem­
gesetzt. Beide Regelungen bewegen sich damit im           bezogen. Der Gesetzgeber hat Informationspflichten
Zwischenstadium zwischen bloßer Werbung und vor­          für spezifische Vertragstypen statuiert, aber erst die
379

378   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      Richtlinie 2011/83/EU7 über die Verbraucherrechte hat                     3.4 Während des Vertrages
      diesen speziellen Informationsregeln eine allgemeine
      Auffangregel vorgeschaltet, die sich heute in Art. 246                    Mit dem Vertragsschluss sind die Parteien wechsel­
      EGBGB befindet.                                                           seitig bindende Erklärungen eingegangen. Soweit sich
                                                                                Änderungen ergeben, sind die Unternehmerinnen und
      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso wie                        Unternehmer ggf. schon nach den allgemeinen Regeln
      Art. 246 Abs. 1 BGB formulieren lapidar, der Unterneh­                    des Schuldrechts verpflichtet, ihre Vertragspartner
      mer sei verpflichtet, „dem Verbraucher vor Abgabe                         über die veränderten Umstände zu informieren, da sie
      von dessen Vertragserklärung folgende Informationen                       sich andernfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
      in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu                       schadensersatzpflichtig machen. Das Verbraucher­
      stellen“. Es folgen acht genauer bezeichnete Pflich­                      recht enthält darüber hinausgehende Regeln, soweit
      ten. Nicht näher spezifiziert wird, was „vor Abgabe“                      der Vertrag so ausgestaltet ist, dass überhaupt ein
      bedeutet. Bei Fernabsatzgeschäften, die keine Finanz­                     Zeitrahmen bleibt, innerhalb dessen die Unterneh­
      dienstleistungen zum Gegenstand haben, heißt es in                        merinnen und Unternehmer Informationspflichten er­
      Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls „vor Abgabe von                      bringen können. Bei Geschäften des täglichen Lebens
      dessen Vertragserklärung in klarer und verständli­                        liegt zwischen Abschluss des Vertrages und seiner
      cher Weise‘“, bei Fernabsatzverträgen über Finanz­                        Durchführung oftmals nur ein sehr kurzer Zeitraum.
      dienstleistungen in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB hinge­                     Hier stellt sich die Frage de facto nicht, ob und wie ge­
      gen „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung“.                       gebenenfalls „während“ des Vertrages noch informiert
      Auch bei Pauschalreisen gemäß Art. 250 § 1 Abs. 1                         werden kann. Die Situation ist anders gelagert, wenn
      EGBGB fehlt wie bei Fernabsatzverträgen, die keine                        zwischen Abschluss und Durchführung ein längerer
      Finanzdienstleistungen betreffen, das Merkmal der                         Zeitraum liegt, etwa bei einer Flug- oder Zugreise, bei
      Rechtzeitigkeit. Dabei geht es in der Sache darum,                        einem Online-Kauf oder wenn die Parteien ein Dauer­
      dass zwischen Informationsvermittlung und Abgabe                          schuldverhältnis eingegangen sind, wie bei Wohnraum­
      der Vertragserklärung ausreichend Zeit verbleibt,                         miet- oder Energielieferungsverträgen. Hier ist je nach
      um auf der Basis der übermittelten Informationen                          Vertragstyp zu unterscheiden, weil während der Lauf­
      verantwortlich entscheiden zu können. Auch die Art                        zeit des Vertrages zu erbringende Informationspflich­
      und Weise der Informationsvermittlung spielt eine                         ten ihren Rechtscharakter verändern.
      wichtige Rolle (dazu unter Abschnitt 5). Wenn nämlich
      die Informationen nur schwer zugänglich sind, muss                        Der traditionellen vorvertraglichen Informationspflicht
      den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein größerer                        am nächsten kommt die im Fernabsatzgeschäft lega­
      Zeitraum zur Entscheidungsfindung verbleiben. Ange­                       lisierte Stufenregelung. Artikel 6 und 8 der Verbrau­
      sichts der Diversität der Vertragstypen und der Viel­                     cherrechte-RL 2011/83/EU bzw. die Umsetzungsvor­
      zahl möglicher Vertragsabschlusssituationen gibt es                       schriften in §§ 312d und 312f BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1,4
      weder in der Rechtsprechung noch in der Kommen­                           EGBGB unterscheiden zwischen unterschiedlichen
      tarliteratur klare, an Tagen oder Stunden bemessene                       Zeitpunkten, den vor Vertragsschluss zu erbringenden
      Vorgaben.                                                                 Informationen nach Artikel 6 und nach Artikel 8 der Be­
                                                                                stätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer
                                                                                angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernab­
                                                                                satzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger, und
                                                                                zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder be­
                                                                                vor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese
                                                                                Bestätigung muss alle in Artikel 6 genannten Informa­
                                                                                tionen enthalten, es sei denn, die Unternehmerinnen
                                                                                und Unternehmer haben den Verbraucherinnen und




      7   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
          Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
          85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
380

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                     379




Verbrauchern diese Informationen bereits vor dem Ab­                       wendig sind. Rechtlich gesehen vermischen sich in der
schluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften                       Lebenspraxis vorvertragliche Informationspflichten, in
Datenträger zukommen lassen sowie gegebenenfalls                           Gebrauchsanweisungen zur Verfügung gestellte Nut­
die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustim­                      zerhinweise sowie Art und Umfang eventuell bestehen­
mung zum Beginn der Lieferung und der Kenntnisnah­                         der Kundendienstleistungen. Wie die Bedarfsfeldanaly­
me der Verbraucherinnen und Verbraucher über den                           sen zeigen, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher
damit verbundenen Verzicht.                                                darauf angewiesen, dass sie die vorvertraglichen Infor­
                                                                           mationen, soweit sie denn existieren, jederzeit auf ein­
Davon zu unterscheiden sind die anlassbezogenen In­                        fachstem Wege abrufen können, und zwar auch dann,
formationspflichten in der Personenbeförderung (bspw.                      wenn der Vertrag längst abgewickelt ist.
gemäß Art. 8 Abs. 1 Fahrgastrechte-VO der Hinweis auf
Verspätung, Ausfall bzw. Entschädigung), bei der Ener­                     Eine erste wesentliche Durchbrechung dieses Grund­
gielieferung (Hinweis auf das Risiko einer Stromsperre                     satzes findet sich in der Richtlinie über bestimmte
im Falle der Nichtzahlung des monatlichen Entgelts) und                    vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digita­
neuerdings bei digitalen Inhalten (nach Art. 19 Abs. 1 lit. c              ler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale In­
und lit. d Digitale Inhalte-RL8 i. V. m. Erwägungsgrund 76                 halte-RL) vom 22. Mai 2019, die bis zum 01. Juli 2021 in
Digitale Inhalte-RL müssen Verbraucherinnen und Ver­                       nationales Recht umzusetzen ist. Sie formuliert Infor­
braucher über Änderungen des Vertragsgegenstandes                          mationspflichten im Rahmen eines bestehenden Ver­
auf einem digitalen Datenträger informiert werden, vgl.                    trages. So haften Unternehmerinnen und Unterneh­
auch den Referentenentwurf BMJV, 2020c).                                   mer gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. a Digitale Inhalte-RL nicht
                                                                           für Schäden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern
                                                                           aufgrund des unterlassenen Aufspielens eines Up­
3.5 Nachvertragliche Pflichten                                             dates entstehen, wenn sie die Verbraucherinnen und
                                                                           Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung
Vom Grundsatz her kennen weder das EU-Recht noch                           und die Folgen der fehlenden Installation informiert
das umgesetzte deutsche Verbraucherinformations­                           haben (Staudenmeyer, 2019, S. 683). Weiterhin müs­
recht Vorgaben für nachvertragliche Pflichten. Zum                         sen Verbraucherinnen und Verbraucher gem. Art. 19
Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass                           Abs. 1 lit. c und lit. d Digitale Inhalte-RL i. V. m. Erwä­
die rechtlichen Regeln eine informierte Entscheidung                       gungsgrund 76 Digitale Inhalte-RL über Änderungen
über den Geschäftsabschluss sicherstellen wollen.                          des Vertragsgegenstandes auf einem digitalen Daten­
Nach Abschluss des Vertrages und vor allem nach                            träger informiert werden (zur geplanten Umsetzung:
dem Ende der Durchführung des Vertrages geht es                            BMJV, 2020c).
für die Verbraucherinnen und Verbraucher vorrangig
darum, wie sie bei der Nutzung auftretende, oftmals                        Für die Verbraucherinnen und Verbraucher zentral
ganz praktische Probleme lösen oder wie sie Rechte                         sind Kundendienstleistungen. Schon bei der Vorbe­
aus dem Vertrag durchsetzen können. Das Verbrau­                           reitung der ersten Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/449
cherinformationsrecht ist auf diese Bedürfnisse nur                        hatte sich die Europäische Kommission ohne Erfolg für
bedingt eingestellt. Das Rechtssystem geht davon aus,                      eine Regelung des nachvertraglichen Kundendienstes
dass es Aufgabe der Verbraucherinnen und Verbrau­                          ausgesprochen. Auch die im Jahr 2019 verabschiede­
cher ist, sich aus den vorvertraglichen Informationen                      te Neufassung des Verbrauchergüterkaufrechts in der
diejenigen herauszusuchen, die für die Bewältigung                         Richtlinie 2019/77110 hat keine Änderungen gebracht.
eines nach dem Vertrag auftretenden Problems not­                          Die in Artikel 17 geregelte gewerbliche Garantie enthält




8    Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
     lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
9    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
     Garantien für Verbrauchsgüter.
10   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
     kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
381

380   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      zwar zwingende Mindeststandards für den Fall, dass
      der Verkäufer oder der Hersteller eine Garantie abgibt,                    4        Gegenstand und Adressat
      die Existenz eines Kundendienstes gehört allerdings
      nicht dazu. Von all den Überlegungen zur rechtlichen
                                                                                          der Information
      Ausgestaltung des nachvertraglichen Kundendiensts
      ist allein die in der Verbraucherrechte-RL 2011/8311 in                    4.1 Kategorisierung bestehender
      Art. 5 statuierte und in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB um­
                                                                                     Informationspflichten
      gesetzte Verpflichtung verblieben, die Kundin oder den
      Kunden gegebenenfalls über die Existenz eines Kun­
      dendienstes zu informieren.                                                Informationspflichten sind ubiquitär, sie finden sich
                                                                                 z. B. in öffentlich-rechtlichen Regeln, typischerweise
                                                                                 adressiert an den Hersteller von Produkten und den
                                                                                 Erbringer von Dienstleistungen oder auch in den ver­
                                                                                 tragsbezogenen Informationsregeln. Hier ist der Adres­
                                                                                 sat regelmäßig der Verkäufer oder die Verkäuferin bzw.
                                                                                 die Vertragsgegenseite, aber nicht unbedingt nur diese.
                                                                                 Informationspflichten haben verschiedenste Inhalte, die
                                                                                 Mehrzahl betrifft jedoch den Vertragsgegenstand, steht
                                                                                 mit der Leistungspflicht der Vertragspartnerin oder des
                                                                                 Vertragspartners in Verbindung oder informiert über
                                                                                 die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im
                                                                                 Falle des Vertragsschlusses (z. B. über das Widerrufs­
                                                                                 recht im Falle eines Fernabsatzvertrages). Darüber hi­
                                                                                 naus bestehen Informationspflichten über besondere
                                                                                 Sicherheitsanforderungen und Sicherheitslücken, die
                                                                                 einerseits den Vertragsgegenstand betreffen können,
                                                                                 andererseits aber auch die Produktumgebung. Sie kön­
                                                                                 nen als Hauptleistungspflicht oder als Nebenleistungs­
                                                                                 pflicht der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners
                                                                                 ausgestaltet sein. Das muss aber nicht der Fall sein.
                                                                                 Sie können auch vom Vertrag abgekoppelt sein. Das ist
                                                                                 typischerweise bei öffentlich-rechtlichen Informations­
                                                                                 pflichten der Fall, wie am Beispiel der Ernährung oder
                                                                                 der IT-Sicherheit zu zeigen sein wird (vgl. D.II Digitale
                                                                                 Welt). Dabei können sie auch herstellerseitig außer­
                                                                                 halb vertraglicher Beziehungen zu gewährleisten sein,
                                                                                 weshalb sie hier als eigenständige Kategorie aufgeführt
                                                                                 werden. Letztlich führt dies zu der Frage, wer Adressat
                                                                                 der Informationspflichten ist und ob bzw. wie über seine
                                                                                 Identität und Erreichbarkeit zu informieren ist.


                                                                                 Um einen Eindruck der Vielzahl bestehender Informa­
                                                                                 tionspflichten zu vermitteln, sollen ausgewählte Infor­
                                                                                 mationspflichten im Folgenden beispielhaft dargestellt
                                                                                 werden.




      11   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
           Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
           85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
382

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                      381




4.2 Exemplifizierung bestehender                                            Aufstellungsort des Zählers, Angaben zum Grundver­

    Informationspflichten                                                   sorger (Firma, Registergericht, Registernummer und
                                                                            Adresse), Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz­
                                                                            gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
4.2.1 Informationspflichten betreffend den                                  Registergericht, Registernummer und Adresse) und
      Vertragsgegenstand                                                    zum Messstellenbetreiber sowie Angaben zu den All­
                                                                            gemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt­
Informationspflichten über den Vertragsgegenstand                           schaftsgesetzes (EnWG).
sind derart vielfältig, dass sie zum Zwecke der Darstel­
lung des Informationspflichtenüberschusses lediglich                        Auch besteht seit einiger Zeit gemäß § 16 der Energie­
beispielhaft aufgegriffen und keinesfalls abschließend                      einsparverordnung (EnEV) die Pflicht zur Ausstellung
dargestellt werden können.                                                  eines Energieausweises für Gebäude, dessen Inhalt
                                                                            ein Immobilienmakler – sofern denn ein solcher beim
4.2.1.1       Energierecht                                                  Gebäudeverkauf involviert ist – dem Käufer mitteilen
                                                                            muss (Bundesgerichtshof, I ZR 232/16). Auch im Fall
In Energielieferverträgen mit Haushaltskundinnen und                        der Vermietung ist der Vermieter gem. § 16 EnEV ver­
Haushaltskunden müssen nach § 41 Abs. 1 EnWG Infor­                         pflichtet, in Immobilienanzeigen bestimmte Pflicht­
mationen über die Vertragsdauer, Kündigungstermine,                         angaben zu veröffentlichen, Mietinteressenten den
Haftungsregelungen etc. enthalten sein. § 41 Abs. 2                         Energieausweis spätestens bei Besichtigung vorzule­
und 3 EnWG ergänzen dies um Regelungen über die                             gen und nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie
Vorauszahlung und Vertragsänderungen. § 42 EnWG                             des Energieausweises zu überlassen. Sogar Internet­
enthält weitere Informationspflichten, z. B. über die                       plattformbetreiber können für die mangelhafte Be­
Umweltauswirkungen des Stromverbrauchs in Bezug                             reitstellung entsprechender Pflichtinformationen zum
auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen). Die                            Energieverbrauch haften (Oberlandesgericht Köln,
Regelungen setzen unionale Rechtsakte um und sind                           6 U 56/13). Grundlage der nunmehr im Wesentlichen
insofern unionsweit harmonisiert (Heinlein & Weiten­                        im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
berg, 2020a, Rn. 5; Tonner, 2020c, S. 641).                                 und in der Energieverbrauchskennzeichnungsverord­
                                                                            nung (EnVKV) statuierten Regelungen war die Energie­
Auch § 2 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverord­                            verbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/3013 des
nung (StromGVV) enthält Informationspflichten zu­                           Unionsgesetzgebers, die nunmehr durch die Verord­
gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die                           nung 2017/136914 ersetzt wurde. Die umgesetzten Vor­
Umsetzung der Richtlinie 2019/944 wird die Informa­
                                              12
                                                                            schriften regeln etwa, dass gemäß § 6a EnVKV bei jeder
tionspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und                           Werbung auf die Energieeffizienz eines Produktes hin­
Verbraucher im europäischen Binnenmarkt weiter                              gewiesen werden muss und gemäß § 3 EnVKG den Ver­
harmonisieren. Nach § 2 Abs. 3 StromGVV muss ein                            braucherinnen und Verbrauchern alle erforderlichen
Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung dieses                         Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen
Vertrages alle für einen Vertragsschluss notwendigen                        wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen mitzutei­
Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Kundin                          len sind (vgl. zur Rolle der Werbung in der Phase der
oder zum Kunden (Firma, Registergericht und Regis­                          Anbahnung eines Vertrages Lehmann, 1981).
ternummer oder Familienname und Vorname sowie
Adresse und Kundennummer), Angaben über die Anla­
genadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den




12   Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen-
     markt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU.
13   Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
     Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.
14   Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energiever-
     brauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
383

382   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      4.2.1.2       Reiserecht                                                  che Behörden und konsularische Unterstützung. Er­
                                                                                wägungsgrund 37 der Pauschalreise-RL verdeutlicht,
      4.2.1.2.1 Pauschalreisevertragsrecht                                      dass diese Aufzählung der zwingenden Informations­
                                                                                inhalte in § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht abschließend
      Das Pauschalreisevertragsrecht enthält seit Erlass der                    ist. Vielmehr können die Informationen, die Reisever­
      Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG15 (Pauschalrei­                       anstalter den Reisenden übermitteln müssen, je nach
      se-RL) im Jahr 1990 vielzählige Informationspflich­                       Einzelfall divergieren. Denkbar ist auch die Informa­
      ten zugunsten der Reisenden, die mit der Richtlinie                       tionserteilung über sonstige Umstände, wie z. B. die
      2015/230216 noch erweitert wurden (Tonner, 2020a,                         Möglichkeit einer Rückreise, weitere Ansprechpartner
      Rn. 5). Seither müssen Reiseveranstalter unionsweit                       vor Ort oder die Unterstützung beim Auffinden ander­
      die Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß Art. 3 f.                      weitiger Unterbringungsmöglichkeiten. Soweit dies
      Pauschalreise-RL über zahlreiche Parameter informie­                      zum Schutz der Rechte und Pflichten der Reisenden
      ren, z. B. Transportmittel, Reiseroute, Visa, Unterbrin­                  erforderlich ist, kann die Beistandspflicht der Reisever­
      gung etc. Gleiches gilt seit Erlass der Fahrgastrechte-                   anstalter auch in einer Pflicht zur praktischen Unter­
      Verordnung 1371/2007 (Fahrgastrechte-VO) durch den
                                  17
                                                                                stützung der Reisenden münden.
      Unionsgesetzgeber im Jahre 2007 auch im Bahnsektor:
      Reisende müssen von Bahnunternehmen gemäß Art. 8                          4.2.1.2.2 Fahrgast- und Fluggastrechte
      Abs. 1 Fahrgastrechte-VO z. B. über die kürzeste Fahr­
      zeit, den günstigsten Fahrpreis und etwaige Verspätun­                    Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung
      gen informiert werden.                                                    (Fahrgastrechte-VO18) sind Fahrgäste über etwaige
                                                                                Verspätungen zu informieren. Aus Art. 8 Abs. 2 Fahr­
      Im Reisevertragsrecht sind außerdem die vormals                           gastrechte-VO ergeben sich darüber hinaus Infor­
      richterrechtlich anerkannten Informationspflichten                        mationspflichten über z. B. die nächste Haltestelle,
      seit dem 01. Juli 2018 gesetzlich geregelt. Sie treffen                   wichtige Anschlussverbindungen und die Sicherheit im
      den Reiseveranstalter, vgl. § 651d Abs. 1 BGB i. V. m.                    Zug hinzu. Art. 18 Fahrgastrechte-VO weitet die aktive
      Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB. Er ist insbesondere zur Über­                   (Tonner, 2020b, Rn. 20) Informationspflicht hinsichtlich
      mittlung von Informationen über die jeweiligen Reise­                     etwaiger Verspätungen auf Bahnhöfe aus. Äquivalente
      leistungen verpflichtet, z. B. über wesentliche Eigen­                    Informationspflichten bestehen gemäß Art. 14 Flug­
      schaften der Reise, Reiseveranstalter, Reisepreis,                        gastrechte-Verordnung 261/2004 auch im Flugreise­
      Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl und be­                        sektor (dazu jüngst: BGH, X ZR 97/19), sodass Reisende
      stehende Rücktrittsrechte (Förster, 2018, S. 564; Ton­                    über ihre Rechte im Falle einer Annullierung, Verspä­
      ner, 2018, S. 307 ff.).                                                   tung oder Verweigerung der Beförderung informiert
                                                                                werden müssen. Gleichsam müssen Schiffsreisende
      Eine in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders her­                       gemäß Art. 16 der Verordnung über Fahrgastrechte im
      vorzuhebende Vorschrift ist die gesetzlich statuierte                     See- und Binnenschiffsverkehr 1177/201019 und Bus­
      Beistandspflicht der Reiseveranstalter gemäß § 651q                       reisende gemäß Art. 20 der Verordnung über Fahrgast­
      BGB. Aus § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich u. a. eine                   rechte im Kraftomnibusverkehr 181/201120 spätestens
      Informationspflicht über Gesundheitsdienste, örtli­                       30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über




      15   Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen.
      16   Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleis-
           tungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
           Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates.
      17   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
           Eisenbahnverkehr.
      18   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
           Eisenbahnverkehr.
      19   Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-
           schiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
      20   Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
           und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
384

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                  383




Verspätungen oder Annullierungen informiert werden.                       4.2.1.3        Lebensmittelrecht
Im nationalen Recht findet ergänzend der allgemeine
Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB Anwendung, so­                           Zahlreiche Informationspflichten im Lebensmittel­
dass die Reiseveranstalter verpflichtet sind, den Rei­                    sektor sind durch die Lebensmittelinformations-Ver­
senden generell alle Informationen zur Verfügung zu                       ordnung 1169/201121 (Lebensmittelinformations-VO)
stellen, die für die Reise von Bedeutung sind, wie z. B.                  sowie die Health-Claims-Verordnung 1924/200622
Gefahren, Mängel etc. (Oberlandesgericht Frankfurt                        (Health-Claims-VO) vorgegeben. Sie verpflichten Le­
am Main, 16 U 164/00; Bergmann, 2020, S. 1065).                           bensmittelherstellerinnen und Lebensmittelhersteller
                                                                          zur grundlegenden Informationserteilung gegenüber
Über Flugannullierungen und Änderungen der Flugzei­                       Verbraucherinnen und Verbrauchern: So muss gem.
ten hat eine Airline gemäß Art. 5 Abs. 1 Fluggastrech­                    Art. 3 Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO z. B. über die
te-VO die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der                        Zusammensetzung von Lebensmitteln, deren sicheren
planmäßigen Abflugzeit selbst aktiv zu unterrichten.                      Gebrauch, deren Inhaltsstoffe und Haltbarkeit sowie
Die bloß passive Abrufbarkeit derartiger Informationen                    Lagerung informiert werden. Art. 9 Abs. 1 Lebensmit­
auf der Website der Fluglinie reicht nicht aus. Dies gilt                 telinformations-VO ergänzt die verpflichtenden An­
selbst dann, wenn Reisende über die Website selbst                        gaben um eine konkrete Bezeichnung der Lebensmit­
Kenntnis von der Änderung erlangt haben (Amtsgericht                      tel, ein Verzeichnis der Zutaten und deren Menge, die
Nürnberg, 19 C 7200/18; Staudinger & Schröder, 2019,                      Nettofüllmenge, ein Mindesthaltbarkeits- oder Ver­
S. 895).                                                                  brauchsdatum sowie ggf. besondere Aufbewahrungs­
                                                                          hinweise, das Ursprungsland und nähere Angaben zum
Am 27. September 2017 veröffentlichte die EU-Kommis­                      Hersteller, falls notwendig eine Gebrauchsanweisung
sion (COM (2017) 548 final) einen Verordnungsentwurf                      und Angaben über den Alkoholgehalt sowie eine Nähr­
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen­                     wertdeklaration. Diese Informationen sind gem. Art. 15
bahnverkehr, der auch und gerade die Informations­                        Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO in einer leicht
rechte der Fahrgäste erweitert. So soll es etwa bereits                   verständlichen Sprache abzufassen. Art. 17 ff. und die
bei der Buchung zu umfangreicheren Informationen                          Anhänge der Lebensmittelinformations-VO konkreti­
über Fahrgastrechte und sog. Durchgangsfahrkarten                         sieren diese Vorgaben.
(Fahrkarten bei Eisenbahnunternehmen-übergreifen­
dem Reiseverlauf) kommen. Zudem sollen ab einer be­                       Die Health-Claims-VO möchte schließlich einer Irre­
stimmten Bahnhofsgröße Notfallpläne des Bahnhofs,                         führung der Verbraucherinnen und Verbraucher vor­
der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbe­                         beugen, indem nährwert- und gesundheitsbezogene
treibers erstellt werden, damit Vorkehrungen bezüglich                    Angaben gem. Art. 3 Health-Claims-VO nicht falsch,
Hilfe und Informationen im Falle größerer Störungen                       mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, keine Zwei­
sichergestellt sind (Habersberger, 2020, S. 8). Der letzte                fel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiolo­
Fortschrittsbericht des Rates (12173/20) zum Verord­                      gische Eignung anderer Lebensmittel wecken dürfen,
nungsentwurf datiert vom 21. Oktober 2020. Der Ver­                       nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels
kehrsausschuss des Parlaments hat den Entwurf am                          ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen sowie
29. Oktober 2020 gebilligt. Enthalten sind auch Infor­                    nicht die Geeignetheit einer ausgewogenen Ernäh­
mationspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und                       rung in Abrede stellen dürfen. Art. 6 Health-Claims-
Verbraucher hinsichtlich der Fahrradmitnahmekapazi­                       VO ergänzt weiter, dass sich nährwert- und gesund­
täten und des Bereitstellens von Echtzeitinformationen                    heitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte
zu Zügen (BMJV, 2020a).                                                   wissenschaftliche Nachweise stützen und durch die­




21   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
     über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
     und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
     der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
22   Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene
     Angaben über Lebensmittel.
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