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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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376   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




                                                                               tionsgebot. Werbetreibende Unternehmen sind nicht
      3      Zeitpunkt der Information                                         verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                                               aufzuklären, sie dürfen sie aber auch nicht in die Irre
      Im Mittelpunkt der unionsrechtlichen Regeln der Ver­                     führen. Das heißt: Wirbt ein Unternehmen etwa mit
      braucherinformation steht der Verbrauchervertrag.                        der Umweltfreundlichkeit von Produkten und/oder
      Deshalb konzentrieren sich die rechtspolitischen Über­                   deren Nachhaltigkeit, so ist es nicht verpflichtet, die
      legungen typischerweise auf die Frage, wann genau die                    Verbraucherinnen und Verbraucher in allen Details
      Information zu übermitteln ist. Leitgedanke ist die Vor­                 über die Umweltfreundlichkeit aufzuklären. Um­
      stellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine                     gekehrt darf es die Verbraucherinnen und Verbrau­
      informierte Entscheidung treffen sollen. Daraus folgt                    cher aber auch nicht durch Weglassen von wesent­
      zwingend, dass – welche Informationen auch immer –                       lichen Informationsbestandteilen in die Irre führen.
      sie jedenfalls rechtzeitig vor dem Vertragsschluss be­                   Hier greift die Irreführung durch Unterlassen. Doch
      reitgestellt werden müssen.                                              welche Informationen sind wesentlich? Ist es etwa
                                                                               möglich, die nicht vorhandene Information über das
      Aber was genau heißt vor dem Vertragsschluss und                         Ursprungsland und die dort herrschenden Arbeits­
      was heißt rechtzeitig? Um sich ein vollständiges Bild zu                 bedingungen als wesentlich zu qualifizieren? In der
      verschaffen, ist es notwendig, die dem Vertragsschluss                   Rechtsprechung und auch in der Diskussion um die
      vorgelagerte Phase miteinzubeziehen. Dann ergibt sich                    Ausgestaltung der konkreten Anforderungen besteht
      folgende in Phasen ausdifferenzierte Informationsver­                    die Tendenz, den Maßstab für die Werbung mit um­
      mittlung, die als ein ineinanderfließendes Kontinuum                     weltfreundlichen Produkten zunehmend strenger
      zu verstehen ist:                                                        zu fassen. Das Irreführungsverbot kann sich situa­
                                                                               tionsspezifisch in ein Informationsgebot umwandeln,
      •   Werbung und Vertrieb                                                 dessen Reichweite von den Gerichten bestimmt wird
                                                                               (Bundesgerichtshof, I ZR 219/87 und I ZR 238/87;
      •   Angebot zu einem Geschäftsabschluss                                  Rohnke, 1988, S. 669). Als Messlatte fungieren
                                                                               prinzipiell die Erwartungen der durchschnittlichen
      •   vorvertragliche Informationen                                        Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berück­
                                                                               sichtigung der Gesamtumstände, wobei die Unter­
      •   während des Vertrages zu übermittelnde Informa­                      nehmerinnen und Unternehmer keine unwahren
          tionen                                                               oder zur Täuschung geeigneten Angaben über das
                                                                               Produkt machen dürfen.
      •   nachvertragliche Informationen
                                                                               Wichtiger als das Verbot der irreführenden Unterlas­
                                                                               sung ist in der Praxis die Verzahnung der Verbrau­
      3.1 Werbung und Vertrieb                                                 cherinformationsregeln mit dem Lauterkeitsrecht.
                                                                               Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 verweist auf einen
      Das Unionsrecht hat in der Regelung der Werbung                          nicht erschöpfenden Anhang II, in dem die Vorschrif­
      und des Vertriebs einen einheitlichen Maßstab ge­                        ten aus verbraucherbezogenen Richtlinien aufgeführt
      setzt, den der deutsche Gesetzgeber in das Gesetz                        sind, die qua Unionsrecht als wesentlich gelten. Die­
      gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert                         se beziehen sich auf die Vertragsschlussmodalitäten,
      hat. Das deutsche Lauterkeitsrecht beruht auf der                        Direktvertrieb, Fernabsatz, E-Commerce sowie auf
      Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftsprakti­                       spezifische Vertragstypen – Pauschalreisen, Times­
      ken.6 Es kennt kein gesetzlich verankertes Informa­                      hare, Verbraucherkredit, Versicherungsvermittlung,




      6   Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-
          über Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/
          EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Zuletzt
          geändert durch die am 07.01.2020 in Kraft getretene und bis Januar 2022 in nationales Recht umzusetzende Omnibus-Richtlinie (EU-Richtlinie
          2019/2161).
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E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                   377




Schadens- und Lebensversicherungen sowie auf die          vertraglicher Information, die der Gewerbetreibende
Kapitalmarktinformation. Nicht explizit aufgeführt        den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Ver­
sind lebensmittel- und umweltbezogene EU-Vorga­           tragsanbahnungsphase bereitstellen muss. In Art. 2
ben. Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 7 Abs. 5 der       lit i) 4 kommt vielleicht sogar noch etwas deutlicher
Richtlinie 2005/29 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt,          zum Ausdruck, dass es um ein Angebot an einen un­
ohne allerdings den Anhang II zu übernehmen. Die          bestimmten Personenkreis geht. Davon zu trennen ist
Konkretisierung soll der Rechtsprechung überlassen        die Werbung. Sie spricht derzeit noch überwiegend
bleiben, die zu entscheiden hat, welche Regelungen        die Allgemeinheit an; die Vertragspartnerin bzw. der
als wesentlich gelten, selbst wenn sie nicht explizit     Vertragspartner ist anders als in der Vertragsanbah­
aufgeführt werden. Insoweit besteht Raum, EU-Vorga­       nungsphase noch nicht konkretisiert. Auf die Ver­
ben zur Energieeffizienz, zum Energieverbrauch, zum       schiebung hin zur personalisierten Werbung ist im
Energiesparen sowie die einschlägigen Lebensmit­          Kontext nicht einzugehen.
telverordnungen als wesentlich zu erachten, die der
Werbetreibende angeben muss, will er sich nicht einer     Das Angebot zum Geschäftsabschluss liegt auf der
irreführenden Unterlassung schuldig machen (Köhler,       Grenze zwischen Werbung und Vertrag, damit auf der
2021, Rn. 5.20). Derzeit liegt ein Referentenentwurf      Grenze zwischen Lauterkeits- und Vertragsrecht. Die
des BMJV vor, der näher bestimmt, was unter wesent­       Einordnung ist insofern von Bedeutung, als sich die
lichen Regelungen zu verstehen ist (2020d, § 5b).         Rechtsbehelfe der Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                          danach richten. Der EuGH hat bislang den Rechtscha­
                                                          rakter eines Angebots zum Geschäftsabschluss nicht
3.2 Angebot zu einem                                      geklärt (C-122/10). In der deutschen Rechtstermino­

    Geschäftsabschluss                                    logie ließe sich wohl am ehesten von einem Angebot
                                                          an einen unbestimmten Personenkreis sprechen.
                                                          Tatsache ist, dass den Gewerbetreibenden in dieser
Der deutsche Gesetzgeber hat die Formulierung aus         Zwischenphase erhöhte Informationsanforderungen
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 „Aufforderung zum    treffen.
Kauf“ in § 5a Abs. 3 UWG mit:


   „Werden Waren oder Dienstleistungen unter              3.3 Vorvertragliche Informationen
   Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer
   dem verwendeten Kommunikationsmittel                   Eine verantwortliche Entscheidung über den Ab­
   angemessenen Weise so angeboten, dass ein              schluss eines Geschäfts lässt sich nur treffen, wenn
   durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft            die Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendi­
   abschließen kann“                                      gen Informationen über das Produkt, die Dienstleis­
                                                          tungen, die wesentlichen Inhalte und nicht zuletzt die
umgesetzt. Die Legaldefinition von „kommerzieller         ihnen zustehenden Rechte vor dem Vertrag erhalten.
Kommunikation“ in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29:   Aber was heißt vor dem Vertrag, wenn man sich ins
                                                          Gedächtnis ruft, dass die Vertragsabschlusssituation
   „kommerzielle Kommunikation, die die Merk­             bei Online-Geschäften anders aussieht als beim täg­
   male des Produkts und den Preis in einer Weise         lichen Einkauf von Lebensmitteln oder der Buchung
   angibt, die den Mitteln der kommerziellen              eines Flug- bzw. Zugtickets oder einer Pauschalreise.
   Kommunikation angemessen ist und den Ver­              In der Literatur wird, um die grundlegenden Unter­
   braucher dadurch in die Lage versetzt, einen           schiede in den vorvertraglichen Kaufprozessen be­
   Kauf zu tätigen“                                       schreiben zu können, das Instrument der „customer
                                                          journey“ verwendet. Der Blick auf die entsprechen­
wird hier zwar nicht wörtlich, jedoch [mit der Formu­     den Modelle zeigt dann rasch, wie differenziert die
lierung „dass ein durchschnittlicher Verbraucher das      vorvertraglichen Phasen sein können (Meffert et al.,
Geschäft abschließen kann“] nah am Wortlaut um­           2018). Das Verbraucherinformationsrecht ist problem­
gesetzt. Beide Regelungen bewegen sich damit im           bezogen. Der Gesetzgeber hat Informationspflichten
Zwischenstadium zwischen bloßer Werbung und vor­          für spezifische Vertragstypen statuiert, aber erst die
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      Richtlinie 2011/83/EU7 über die Verbraucherrechte hat                     3.4 Während des Vertrages
      diesen speziellen Informationsregeln eine allgemeine
      Auffangregel vorgeschaltet, die sich heute in Art. 246                    Mit dem Vertragsschluss sind die Parteien wechsel­
      EGBGB befindet.                                                           seitig bindende Erklärungen eingegangen. Soweit sich
                                                                                Änderungen ergeben, sind die Unternehmerinnen und
      Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso wie                        Unternehmer ggf. schon nach den allgemeinen Regeln
      Art. 246 Abs. 1 BGB formulieren lapidar, der Unterneh­                    des Schuldrechts verpflichtet, ihre Vertragspartner
      mer sei verpflichtet, „dem Verbraucher vor Abgabe                         über die veränderten Umstände zu informieren, da sie
      von dessen Vertragserklärung folgende Informationen                       sich andernfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
      in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu                       schadensersatzpflichtig machen. Das Verbraucher­
      stellen“. Es folgen acht genauer bezeichnete Pflich­                      recht enthält darüber hinausgehende Regeln, soweit
      ten. Nicht näher spezifiziert wird, was „vor Abgabe“                      der Vertrag so ausgestaltet ist, dass überhaupt ein
      bedeutet. Bei Fernabsatzgeschäften, die keine Finanz­                     Zeitrahmen bleibt, innerhalb dessen die Unterneh­
      dienstleistungen zum Gegenstand haben, heißt es in                        merinnen und Unternehmer Informationspflichten er­
      Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls „vor Abgabe von                      bringen können. Bei Geschäften des täglichen Lebens
      dessen Vertragserklärung in klarer und verständli­                        liegt zwischen Abschluss des Vertrages und seiner
      cher Weise‘“, bei Fernabsatzverträgen über Finanz­                        Durchführung oftmals nur ein sehr kurzer Zeitraum.
      dienstleistungen in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB hinge­                     Hier stellt sich die Frage de facto nicht, ob und wie ge­
      gen „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung“.                       gebenenfalls „während“ des Vertrages noch informiert
      Auch bei Pauschalreisen gemäß Art. 250 § 1 Abs. 1                         werden kann. Die Situation ist anders gelagert, wenn
      EGBGB fehlt wie bei Fernabsatzverträgen, die keine                        zwischen Abschluss und Durchführung ein längerer
      Finanzdienstleistungen betreffen, das Merkmal der                         Zeitraum liegt, etwa bei einer Flug- oder Zugreise, bei
      Rechtzeitigkeit. Dabei geht es in der Sache darum,                        einem Online-Kauf oder wenn die Parteien ein Dauer­
      dass zwischen Informationsvermittlung und Abgabe                          schuldverhältnis eingegangen sind, wie bei Wohnraum­
      der Vertragserklärung ausreichend Zeit verbleibt,                         miet- oder Energielieferungsverträgen. Hier ist je nach
      um auf der Basis der übermittelten Informationen                          Vertragstyp zu unterscheiden, weil während der Lauf­
      verantwortlich entscheiden zu können. Auch die Art                        zeit des Vertrages zu erbringende Informationspflich­
      und Weise der Informationsvermittlung spielt eine                         ten ihren Rechtscharakter verändern.
      wichtige Rolle (dazu unter Abschnitt 5). Wenn nämlich
      die Informationen nur schwer zugänglich sind, muss                        Der traditionellen vorvertraglichen Informationspflicht
      den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein größerer                        am nächsten kommt die im Fernabsatzgeschäft lega­
      Zeitraum zur Entscheidungsfindung verbleiben. Ange­                       lisierte Stufenregelung. Artikel 6 und 8 der Verbrau­
      sichts der Diversität der Vertragstypen und der Viel­                     cherrechte-RL 2011/83/EU bzw. die Umsetzungsvor­
      zahl möglicher Vertragsabschlusssituationen gibt es                       schriften in §§ 312d und 312f BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1,4
      weder in der Rechtsprechung noch in der Kommen­                           EGBGB unterscheiden zwischen unterschiedlichen
      tarliteratur klare, an Tagen oder Stunden bemessene                       Zeitpunkten, den vor Vertragsschluss zu erbringenden
      Vorgaben.                                                                 Informationen nach Artikel 6 und nach Artikel 8 der Be­
                                                                                stätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer
                                                                                angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernab­
                                                                                satzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger, und
                                                                                zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder be­
                                                                                vor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese
                                                                                Bestätigung muss alle in Artikel 6 genannten Informa­
                                                                                tionen enthalten, es sei denn, die Unternehmerinnen
                                                                                und Unternehmer haben den Verbraucherinnen und




      7   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
          Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
          85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
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E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                     379




Verbrauchern diese Informationen bereits vor dem Ab­                       wendig sind. Rechtlich gesehen vermischen sich in der
schluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften                       Lebenspraxis vorvertragliche Informationspflichten, in
Datenträger zukommen lassen sowie gegebenenfalls                           Gebrauchsanweisungen zur Verfügung gestellte Nut­
die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustim­                      zerhinweise sowie Art und Umfang eventuell bestehen­
mung zum Beginn der Lieferung und der Kenntnisnah­                         der Kundendienstleistungen. Wie die Bedarfsfeldanaly­
me der Verbraucherinnen und Verbraucher über den                           sen zeigen, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher
damit verbundenen Verzicht.                                                darauf angewiesen, dass sie die vorvertraglichen Infor­
                                                                           mationen, soweit sie denn existieren, jederzeit auf ein­
Davon zu unterscheiden sind die anlassbezogenen In­                        fachstem Wege abrufen können, und zwar auch dann,
formationspflichten in der Personenbeförderung (bspw.                      wenn der Vertrag längst abgewickelt ist.
gemäß Art. 8 Abs. 1 Fahrgastrechte-VO der Hinweis auf
Verspätung, Ausfall bzw. Entschädigung), bei der Ener­                     Eine erste wesentliche Durchbrechung dieses Grund­
gielieferung (Hinweis auf das Risiko einer Stromsperre                     satzes findet sich in der Richtlinie über bestimmte
im Falle der Nichtzahlung des monatlichen Entgelts) und                    vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digita­
neuerdings bei digitalen Inhalten (nach Art. 19 Abs. 1 lit. c              ler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale In­
und lit. d Digitale Inhalte-RL8 i. V. m. Erwägungsgrund 76                 halte-RL) vom 22. Mai 2019, die bis zum 01. Juli 2021 in
Digitale Inhalte-RL müssen Verbraucherinnen und Ver­                       nationales Recht umzusetzen ist. Sie formuliert Infor­
braucher über Änderungen des Vertragsgegenstandes                          mationspflichten im Rahmen eines bestehenden Ver­
auf einem digitalen Datenträger informiert werden, vgl.                    trages. So haften Unternehmerinnen und Unterneh­
auch den Referentenentwurf BMJV, 2020c).                                   mer gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. a Digitale Inhalte-RL nicht
                                                                           für Schäden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern
                                                                           aufgrund des unterlassenen Aufspielens eines Up­
3.5 Nachvertragliche Pflichten                                             dates entstehen, wenn sie die Verbraucherinnen und
                                                                           Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung
Vom Grundsatz her kennen weder das EU-Recht noch                           und die Folgen der fehlenden Installation informiert
das umgesetzte deutsche Verbraucherinformations­                           haben (Staudenmeyer, 2019, S. 683). Weiterhin müs­
recht Vorgaben für nachvertragliche Pflichten. Zum                         sen Verbraucherinnen und Verbraucher gem. Art. 19
Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass                           Abs. 1 lit. c und lit. d Digitale Inhalte-RL i. V. m. Erwä­
die rechtlichen Regeln eine informierte Entscheidung                       gungsgrund 76 Digitale Inhalte-RL über Änderungen
über den Geschäftsabschluss sicherstellen wollen.                          des Vertragsgegenstandes auf einem digitalen Daten­
Nach Abschluss des Vertrages und vor allem nach                            träger informiert werden (zur geplanten Umsetzung:
dem Ende der Durchführung des Vertrages geht es                            BMJV, 2020c).
für die Verbraucherinnen und Verbraucher vorrangig
darum, wie sie bei der Nutzung auftretende, oftmals                        Für die Verbraucherinnen und Verbraucher zentral
ganz praktische Probleme lösen oder wie sie Rechte                         sind Kundendienstleistungen. Schon bei der Vorbe­
aus dem Vertrag durchsetzen können. Das Verbrau­                           reitung der ersten Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/449
cherinformationsrecht ist auf diese Bedürfnisse nur                        hatte sich die Europäische Kommission ohne Erfolg für
bedingt eingestellt. Das Rechtssystem geht davon aus,                      eine Regelung des nachvertraglichen Kundendienstes
dass es Aufgabe der Verbraucherinnen und Verbrau­                          ausgesprochen. Auch die im Jahr 2019 verabschiede­
cher ist, sich aus den vorvertraglichen Informationen                      te Neufassung des Verbrauchergüterkaufrechts in der
diejenigen herauszusuchen, die für die Bewältigung                         Richtlinie 2019/77110 hat keine Änderungen gebracht.
eines nach dem Vertrag auftretenden Problems not­                          Die in Artikel 17 geregelte gewerbliche Garantie enthält




8    Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
     lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
9    Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
     Garantien für Verbrauchsgüter.
10   Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
     kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
381

380   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      zwar zwingende Mindeststandards für den Fall, dass
      der Verkäufer oder der Hersteller eine Garantie abgibt,                    4        Gegenstand und Adressat
      die Existenz eines Kundendienstes gehört allerdings
      nicht dazu. Von all den Überlegungen zur rechtlichen
                                                                                          der Information
      Ausgestaltung des nachvertraglichen Kundendiensts
      ist allein die in der Verbraucherrechte-RL 2011/8311 in                    4.1 Kategorisierung bestehender
      Art. 5 statuierte und in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB um­
                                                                                     Informationspflichten
      gesetzte Verpflichtung verblieben, die Kundin oder den
      Kunden gegebenenfalls über die Existenz eines Kun­
      dendienstes zu informieren.                                                Informationspflichten sind ubiquitär, sie finden sich
                                                                                 z. B. in öffentlich-rechtlichen Regeln, typischerweise
                                                                                 adressiert an den Hersteller von Produkten und den
                                                                                 Erbringer von Dienstleistungen oder auch in den ver­
                                                                                 tragsbezogenen Informationsregeln. Hier ist der Adres­
                                                                                 sat regelmäßig der Verkäufer oder die Verkäuferin bzw.
                                                                                 die Vertragsgegenseite, aber nicht unbedingt nur diese.
                                                                                 Informationspflichten haben verschiedenste Inhalte, die
                                                                                 Mehrzahl betrifft jedoch den Vertragsgegenstand, steht
                                                                                 mit der Leistungspflicht der Vertragspartnerin oder des
                                                                                 Vertragspartners in Verbindung oder informiert über
                                                                                 die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im
                                                                                 Falle des Vertragsschlusses (z. B. über das Widerrufs­
                                                                                 recht im Falle eines Fernabsatzvertrages). Darüber hi­
                                                                                 naus bestehen Informationspflichten über besondere
                                                                                 Sicherheitsanforderungen und Sicherheitslücken, die
                                                                                 einerseits den Vertragsgegenstand betreffen können,
                                                                                 andererseits aber auch die Produktumgebung. Sie kön­
                                                                                 nen als Hauptleistungspflicht oder als Nebenleistungs­
                                                                                 pflicht der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners
                                                                                 ausgestaltet sein. Das muss aber nicht der Fall sein.
                                                                                 Sie können auch vom Vertrag abgekoppelt sein. Das ist
                                                                                 typischerweise bei öffentlich-rechtlichen Informations­
                                                                                 pflichten der Fall, wie am Beispiel der Ernährung oder
                                                                                 der IT-Sicherheit zu zeigen sein wird (vgl. D.II Digitale
                                                                                 Welt). Dabei können sie auch herstellerseitig außer­
                                                                                 halb vertraglicher Beziehungen zu gewährleisten sein,
                                                                                 weshalb sie hier als eigenständige Kategorie aufgeführt
                                                                                 werden. Letztlich führt dies zu der Frage, wer Adressat
                                                                                 der Informationspflichten ist und ob bzw. wie über seine
                                                                                 Identität und Erreichbarkeit zu informieren ist.


                                                                                 Um einen Eindruck der Vielzahl bestehender Informa­
                                                                                 tionspflichten zu vermitteln, sollen ausgewählte Infor­
                                                                                 mationspflichten im Folgenden beispielhaft dargestellt
                                                                                 werden.




      11   Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
           Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
           85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
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E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                      381




4.2 Exemplifizierung bestehender                                            Aufstellungsort des Zählers, Angaben zum Grundver­

    Informationspflichten                                                   sorger (Firma, Registergericht, Registernummer und
                                                                            Adresse), Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz­
                                                                            gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
4.2.1 Informationspflichten betreffend den                                  Registergericht, Registernummer und Adresse) und
      Vertragsgegenstand                                                    zum Messstellenbetreiber sowie Angaben zu den All­
                                                                            gemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt­
Informationspflichten über den Vertragsgegenstand                           schaftsgesetzes (EnWG).
sind derart vielfältig, dass sie zum Zwecke der Darstel­
lung des Informationspflichtenüberschusses lediglich                        Auch besteht seit einiger Zeit gemäß § 16 der Energie­
beispielhaft aufgegriffen und keinesfalls abschließend                      einsparverordnung (EnEV) die Pflicht zur Ausstellung
dargestellt werden können.                                                  eines Energieausweises für Gebäude, dessen Inhalt
                                                                            ein Immobilienmakler – sofern denn ein solcher beim
4.2.1.1       Energierecht                                                  Gebäudeverkauf involviert ist – dem Käufer mitteilen
                                                                            muss (Bundesgerichtshof, I ZR 232/16). Auch im Fall
In Energielieferverträgen mit Haushaltskundinnen und                        der Vermietung ist der Vermieter gem. § 16 EnEV ver­
Haushaltskunden müssen nach § 41 Abs. 1 EnWG Infor­                         pflichtet, in Immobilienanzeigen bestimmte Pflicht­
mationen über die Vertragsdauer, Kündigungstermine,                         angaben zu veröffentlichen, Mietinteressenten den
Haftungsregelungen etc. enthalten sein. § 41 Abs. 2                         Energieausweis spätestens bei Besichtigung vorzule­
und 3 EnWG ergänzen dies um Regelungen über die                             gen und nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie
Vorauszahlung und Vertragsänderungen. § 42 EnWG                             des Energieausweises zu überlassen. Sogar Internet­
enthält weitere Informationspflichten, z. B. über die                       plattformbetreiber können für die mangelhafte Be­
Umweltauswirkungen des Stromverbrauchs in Bezug                             reitstellung entsprechender Pflichtinformationen zum
auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen). Die                            Energieverbrauch haften (Oberlandesgericht Köln,
Regelungen setzen unionale Rechtsakte um und sind                           6 U 56/13). Grundlage der nunmehr im Wesentlichen
insofern unionsweit harmonisiert (Heinlein & Weiten­                        im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
berg, 2020a, Rn. 5; Tonner, 2020c, S. 641).                                 und in der Energieverbrauchskennzeichnungsverord­
                                                                            nung (EnVKV) statuierten Regelungen war die Energie­
Auch § 2 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverord­                            verbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/3013 des
nung (StromGVV) enthält Informationspflichten zu­                           Unionsgesetzgebers, die nunmehr durch die Verord­
gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die                           nung 2017/136914 ersetzt wurde. Die umgesetzten Vor­
Umsetzung der Richtlinie 2019/944 wird die Informa­
                                              12
                                                                            schriften regeln etwa, dass gemäß § 6a EnVKV bei jeder
tionspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und                           Werbung auf die Energieeffizienz eines Produktes hin­
Verbraucher im europäischen Binnenmarkt weiter                              gewiesen werden muss und gemäß § 3 EnVKG den Ver­
harmonisieren. Nach § 2 Abs. 3 StromGVV muss ein                            braucherinnen und Verbrauchern alle erforderlichen
Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung dieses                         Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen
Vertrages alle für einen Vertragsschluss notwendigen                        wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen mitzutei­
Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Kundin                          len sind (vgl. zur Rolle der Werbung in der Phase der
oder zum Kunden (Firma, Registergericht und Regis­                          Anbahnung eines Vertrages Lehmann, 1981).
ternummer oder Familienname und Vorname sowie
Adresse und Kundennummer), Angaben über die Anla­
genadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den




12   Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen-
     markt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU.
13   Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
     Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.
14   Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energiever-
     brauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
383

382   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      4.2.1.2       Reiserecht                                                  che Behörden und konsularische Unterstützung. Er­
                                                                                wägungsgrund 37 der Pauschalreise-RL verdeutlicht,
      4.2.1.2.1 Pauschalreisevertragsrecht                                      dass diese Aufzählung der zwingenden Informations­
                                                                                inhalte in § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht abschließend
      Das Pauschalreisevertragsrecht enthält seit Erlass der                    ist. Vielmehr können die Informationen, die Reisever­
      Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG15 (Pauschalrei­                       anstalter den Reisenden übermitteln müssen, je nach
      se-RL) im Jahr 1990 vielzählige Informationspflich­                       Einzelfall divergieren. Denkbar ist auch die Informa­
      ten zugunsten der Reisenden, die mit der Richtlinie                       tionserteilung über sonstige Umstände, wie z. B. die
      2015/230216 noch erweitert wurden (Tonner, 2020a,                         Möglichkeit einer Rückreise, weitere Ansprechpartner
      Rn. 5). Seither müssen Reiseveranstalter unionsweit                       vor Ort oder die Unterstützung beim Auffinden ander­
      die Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß Art. 3 f.                      weitiger Unterbringungsmöglichkeiten. Soweit dies
      Pauschalreise-RL über zahlreiche Parameter informie­                      zum Schutz der Rechte und Pflichten der Reisenden
      ren, z. B. Transportmittel, Reiseroute, Visa, Unterbrin­                  erforderlich ist, kann die Beistandspflicht der Reisever­
      gung etc. Gleiches gilt seit Erlass der Fahrgastrechte-                   anstalter auch in einer Pflicht zur praktischen Unter­
      Verordnung 1371/2007 (Fahrgastrechte-VO) durch den
                                  17
                                                                                stützung der Reisenden münden.
      Unionsgesetzgeber im Jahre 2007 auch im Bahnsektor:
      Reisende müssen von Bahnunternehmen gemäß Art. 8                          4.2.1.2.2 Fahrgast- und Fluggastrechte
      Abs. 1 Fahrgastrechte-VO z. B. über die kürzeste Fahr­
      zeit, den günstigsten Fahrpreis und etwaige Verspätun­                    Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung
      gen informiert werden.                                                    (Fahrgastrechte-VO18) sind Fahrgäste über etwaige
                                                                                Verspätungen zu informieren. Aus Art. 8 Abs. 2 Fahr­
      Im Reisevertragsrecht sind außerdem die vormals                           gastrechte-VO ergeben sich darüber hinaus Infor­
      richterrechtlich anerkannten Informationspflichten                        mationspflichten über z. B. die nächste Haltestelle,
      seit dem 01. Juli 2018 gesetzlich geregelt. Sie treffen                   wichtige Anschlussverbindungen und die Sicherheit im
      den Reiseveranstalter, vgl. § 651d Abs. 1 BGB i. V. m.                    Zug hinzu. Art. 18 Fahrgastrechte-VO weitet die aktive
      Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB. Er ist insbesondere zur Über­                   (Tonner, 2020b, Rn. 20) Informationspflicht hinsichtlich
      mittlung von Informationen über die jeweiligen Reise­                     etwaiger Verspätungen auf Bahnhöfe aus. Äquivalente
      leistungen verpflichtet, z. B. über wesentliche Eigen­                    Informationspflichten bestehen gemäß Art. 14 Flug­
      schaften der Reise, Reiseveranstalter, Reisepreis,                        gastrechte-Verordnung 261/2004 auch im Flugreise­
      Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl und be­                        sektor (dazu jüngst: BGH, X ZR 97/19), sodass Reisende
      stehende Rücktrittsrechte (Förster, 2018, S. 564; Ton­                    über ihre Rechte im Falle einer Annullierung, Verspä­
      ner, 2018, S. 307 ff.).                                                   tung oder Verweigerung der Beförderung informiert
                                                                                werden müssen. Gleichsam müssen Schiffsreisende
      Eine in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders her­                       gemäß Art. 16 der Verordnung über Fahrgastrechte im
      vorzuhebende Vorschrift ist die gesetzlich statuierte                     See- und Binnenschiffsverkehr 1177/201019 und Bus­
      Beistandspflicht der Reiseveranstalter gemäß § 651q                       reisende gemäß Art. 20 der Verordnung über Fahrgast­
      BGB. Aus § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich u. a. eine                   rechte im Kraftomnibusverkehr 181/201120 spätestens
      Informationspflicht über Gesundheitsdienste, örtli­                       30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über




      15   Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen.
      16   Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleis-
           tungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
           Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates.
      17   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
           Eisenbahnverkehr.
      18   Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
           Eisenbahnverkehr.
      19   Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-
           schiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
      20   Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
           und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
384

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                  383




Verspätungen oder Annullierungen informiert werden.                       4.2.1.3        Lebensmittelrecht
Im nationalen Recht findet ergänzend der allgemeine
Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB Anwendung, so­                           Zahlreiche Informationspflichten im Lebensmittel­
dass die Reiseveranstalter verpflichtet sind, den Rei­                    sektor sind durch die Lebensmittelinformations-Ver­
senden generell alle Informationen zur Verfügung zu                       ordnung 1169/201121 (Lebensmittelinformations-VO)
stellen, die für die Reise von Bedeutung sind, wie z. B.                  sowie die Health-Claims-Verordnung 1924/200622
Gefahren, Mängel etc. (Oberlandesgericht Frankfurt                        (Health-Claims-VO) vorgegeben. Sie verpflichten Le­
am Main, 16 U 164/00; Bergmann, 2020, S. 1065).                           bensmittelherstellerinnen und Lebensmittelhersteller
                                                                          zur grundlegenden Informationserteilung gegenüber
Über Flugannullierungen und Änderungen der Flugzei­                       Verbraucherinnen und Verbrauchern: So muss gem.
ten hat eine Airline gemäß Art. 5 Abs. 1 Fluggastrech­                    Art. 3 Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO z. B. über die
te-VO die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der                        Zusammensetzung von Lebensmitteln, deren sicheren
planmäßigen Abflugzeit selbst aktiv zu unterrichten.                      Gebrauch, deren Inhaltsstoffe und Haltbarkeit sowie
Die bloß passive Abrufbarkeit derartiger Informationen                    Lagerung informiert werden. Art. 9 Abs. 1 Lebensmit­
auf der Website der Fluglinie reicht nicht aus. Dies gilt                 telinformations-VO ergänzt die verpflichtenden An­
selbst dann, wenn Reisende über die Website selbst                        gaben um eine konkrete Bezeichnung der Lebensmit­
Kenntnis von der Änderung erlangt haben (Amtsgericht                      tel, ein Verzeichnis der Zutaten und deren Menge, die
Nürnberg, 19 C 7200/18; Staudinger & Schröder, 2019,                      Nettofüllmenge, ein Mindesthaltbarkeits- oder Ver­
S. 895).                                                                  brauchsdatum sowie ggf. besondere Aufbewahrungs­
                                                                          hinweise, das Ursprungsland und nähere Angaben zum
Am 27. September 2017 veröffentlichte die EU-Kommis­                      Hersteller, falls notwendig eine Gebrauchsanweisung
sion (COM (2017) 548 final) einen Verordnungsentwurf                      und Angaben über den Alkoholgehalt sowie eine Nähr­
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen­                     wertdeklaration. Diese Informationen sind gem. Art. 15
bahnverkehr, der auch und gerade die Informations­                        Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO in einer leicht
rechte der Fahrgäste erweitert. So soll es etwa bereits                   verständlichen Sprache abzufassen. Art. 17 ff. und die
bei der Buchung zu umfangreicheren Informationen                          Anhänge der Lebensmittelinformations-VO konkreti­
über Fahrgastrechte und sog. Durchgangsfahrkarten                         sieren diese Vorgaben.
(Fahrkarten bei Eisenbahnunternehmen-übergreifen­
dem Reiseverlauf) kommen. Zudem sollen ab einer be­                       Die Health-Claims-VO möchte schließlich einer Irre­
stimmten Bahnhofsgröße Notfallpläne des Bahnhofs,                         führung der Verbraucherinnen und Verbraucher vor­
der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbe­                         beugen, indem nährwert- und gesundheitsbezogene
treibers erstellt werden, damit Vorkehrungen bezüglich                    Angaben gem. Art. 3 Health-Claims-VO nicht falsch,
Hilfe und Informationen im Falle größerer Störungen                       mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, keine Zwei­
sichergestellt sind (Habersberger, 2020, S. 8). Der letzte                fel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiolo­
Fortschrittsbericht des Rates (12173/20) zum Verord­                      gische Eignung anderer Lebensmittel wecken dürfen,
nungsentwurf datiert vom 21. Oktober 2020. Der Ver­                       nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels
kehrsausschuss des Parlaments hat den Entwurf am                          ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen sowie
29. Oktober 2020 gebilligt. Enthalten sind auch Infor­                    nicht die Geeignetheit einer ausgewogenen Ernäh­
mationspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und                       rung in Abrede stellen dürfen. Art. 6 Health-Claims-
Verbraucher hinsichtlich der Fahrradmitnahmekapazi­                       VO ergänzt weiter, dass sich nährwert- und gesund­
täten und des Bereitstellens von Echtzeitinformationen                    heitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte
zu Zügen (BMJV, 2020a).                                                   wissenschaftliche Nachweise stützen und durch die­




21   Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
     über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
     und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
     der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
     ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
22   Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene
     Angaben über Lebensmittel.
385

384   2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
                                  ­ ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER




      se abgesichert sein müssen. Art. 12 Health-Claims-VO                           „Bei der Risikokommunikation sollte der
      sieht schließlich die Unzulässigkeit von Angaben vor,                          Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt
      die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf ein Le­                          werden, präzise, klar, umfassend, kohärent,
      bensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt wer­                           angemessen und rechtzeitig nicht nur die
      den. Ebenfalls unzulässig sind Angaben über Dauer                              Ergebnisse der Risikobewertung selbst zu
      und Ausmaß der Gewichtsabnahme sowie Angaben,                                  erklären, sondern auch zu erläutern, wie diese
      die auf Empfehlungen von einzelnen Ärztinnen und                               Ergebnisse, gegebenenfalls zusammen mit
      Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von                            anderen berücksichtigenswerten Faktoren,
      Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 Health-Claims-                          benutzt werden, um Risikomanagement­
      VO genannt werden, verweisen. Auf die referierende                             entscheidungen zu begründen. So sollte
      Wiedergabe der zahlreichen Gerichtsurteile in diesem                           darüber informiert werden, wie die
      Kontext soll in dieser beispielhaften Darstellung be­                          Risikomanagemententscheidungen getroffen
      wusst verzichtet werden.                                                       wurden, welche Faktoren die Risikomanager
                                                                                     neben den Ergebnissen der Risikobewertung
      Erhebliche Verbesserungen für die Information über                             berücksichtigt haben und wie jene Faktoren
      die Lebensmittelkette bringt zugleich die 2019 verab­                          gegeneinander abgewogen wurden.“
      schiedete EU-Lebensmittel-Verordnung 2019/138123
      (Lebensmittel-VO), die ab dem 27. März.2021 gilt. Her­
      vorzuheben sind Art. 8a und 8b als Ergänzungen der                         4.2.1.4        Abfallwirtschaftsrecht
      bereits bestehenden Lebensmittelbasis-Verordnung
      178/200224 (Basis-VO), die eine bessere Risikokom­                         Informationspflichten im Bereich des Abfallwirt­
      munikation zugunsten der Verbraucherinnen und Ver­                         schaftsrechts ergeben sich beispielsweise durch das
      braucher im Falle der Gefährdung durch Lebensmittel                        Verpackungsgesetz (VerpackG). Verbraucherinnen und
      vorsehen. Lebensmittelhersteller müssen danach eine                        Verbraucher entnehmen der Verpackung eines Produk­
      Risikoanalyse vornehmen, über deren Ergebnis sie die                       tes regelmäßig alle für sie relevanten Informationen.
      Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren                            So dient z. B. die Begrenzung des Verpackungsvolu­
      haben. Dabei stehen die Grundsätze der Transparenz,                        mens auf ein Mindestmaß gemäß § 4 Nr. 1 VerpackG
      Offenheit, Nutzerfreundlichkeit, Präzision und Kor­                        der Abschätzung der beinhalteten Produktmenge.
      rektheit im Vordergrund (vgl. Art. 8b lit. a) der Basis-VO                 Weiterhin können Verpackungen gemäß § 6 VerpackG
      n. F). Diese Informationen sind proaktiv zu erteilen (vgl.                 zur Identifizierung des Materials, aus dem sie herge­
      Erwägungsgrund 28 S. 1 der Lebensmittel-VO). ErwG                          stellt sind, mit den in der Anlage 5 zum VerpackG fest­
      5 der Lebensmittel-VO ergänzt die Informationsertei­                       gelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet
      lung um folgende Modalitäten:                                              werden. Die Verwendung von anderen als den in der
                                                                                 Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur
                                                                                 Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zu­
                                                                                 lässig. § 32 VerpackG enthält besondere Hinweispflich­
                                                                                 ten zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher
                                                                                 für Getränkeverpackungen.


                                                                                 Weiterhin sind Betreiber von Abfallverwertungssyste­
                                                                                 men gem. § 14 Abs. 3 VerpackG verpflichtet, die priva­
                                                                                 ten Verbraucherinnen und Verbraucher in angemes­




      23   Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risiko-
           bewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG)
           Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG.
      24   Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
           Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
           Lebensmittelsicherheit.
386

E Potenziale ­eines ­verbesserten Verbraucher­informationsrechts                                                                                    385




senem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten                                „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu ein­                              jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und
grichteten Sammelsysteme und die erzielten Verwer­                             in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel
tungsergebnisse zu informieren. Die Information hat                            auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt
in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll                             selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und
sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen                                 unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden
beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informations­                             Verbraucherinformationen trägt:
maßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen                                a) angemessene Entsorgungsmöglichkeiten
Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen                                für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise
zu beteiligen. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG ver­                               über zu vermeidende Entsorgungsmethoden
pflichten weiterhin Letztvertreiber von mit Getränken                             für diesen Artikel entsprechend der Abfall­
befüllten Einweg- und Mehrweggetränkeverpackun­                                   hierarchie,
gen, die Verbraucherinnen und Verbraucher in der                               b) einen Hinweis darauf, dass der Artikel
Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in                              Kunststoff enthält und auf die daraus re­
unmittelbarer Nähe zu den Getränkeverpackungen                                    sultierenden negativen Auswirkungen der
befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem                             Vermüllung oder einer anderen Entsorgung
Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ auf die                                    des betreffenden Artikels auf unsachgemäße
entsprechende Verwertungsform hinzuweisen.                                        Art auf die Umwelt.“


Das VerpackG dient dem Erreichen der unional vorge­                        Gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Einwegplastik-RL be­
schriebenen abfallwirtschaftlichen Ziele. Die Bundes­                      stimmt die Kommission die nähere Ausgestaltung
regierung muss die Öffentlichkeit über das Erreichen                       dieser Informationen. Zu den in Teil D des Anhangs
dieser Ziele – konkret jährlich mindestens 65 Masse­                       der Richtlinie genannten Produkten zählen Hygiene­
prozent der Verpackungen zu verwerten und mindes­                          einlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,
tens 55 Masseprozent zu recyceln – gem. § 1 Abs. 4 Ver­                    Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter,
packG informieren.                                                         die zur Verwendung in Kombination mit Tabakproduk­
                                                                           ten vertrieben werden, und Getränkebecher. Die Vor­
Die Verbraucherinformation hinsichtlich der Produkt­                       schriften der Einwegplastik-RL werden vom deutschen
verpackung soll durch die Richtlinie über die Verringe­                    Gesetzgeber in der Einwegkunststoffverbotsverord­
rung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffproduk­                         nung umgesetzt, die am 03. Juni 2021 in Kraft tritt.
te auf die Umwelt 2019/904           25
                                          (Einwegplastik-RL) der
EU verbessert werden. Die negativen Auswirkungen                           4.2.1.5       Informationspflichten mit
von Einwegplastik sind bekannt. Die Bevölkerung ist                                      Nachhaltigkeitsbezug
dafür sensibilisiert. Dennoch möchte die EU mit dieser
Richtlinie die Bevölkerung auf die negativen Auswir­                       4.2.1.5.1 Textilkennzeichnung
kungen desselben hinweisen und diese so bei Kaufent­
scheidungen von Produkten unterstützen. So bestimmt                        Informationspflichten mit Bezügen zu Nachhaltig­
Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Einwegplastik-RL:                                keitsaspekten sind überwiegend sektorspezifisch
                                                                           ausgestaltet, so z. B. national in § 4 des Textilkenn­
                                                                           zeichnungsgesetzes (TextilKennzG) und § 10a der
                                                                           Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstVO, Ma­
                                                                           terialkennzeichnungspflichten               bei    Textilien       und
                                                                           Schuhen) sowie §§ 3, 6a EnVKG (Kennzeichnung des
                                                                           Energieverbrauchs bei Elektronikgeräten), die alle­
                                                                           samt auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen. Die­




25   Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
     Kunststoffprodukte auf die Umwelt.
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