gutachten-lage-der-verbraucherinnen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
376 2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER
tionsgebot. Werbetreibende Unternehmen sind nicht
3 Zeitpunkt der Information verpflichtet, die Verbraucherinnen und Verbraucher
aufzuklären, sie dürfen sie aber auch nicht in die Irre
Im Mittelpunkt der unionsrechtlichen Regeln der Ver führen. Das heißt: Wirbt ein Unternehmen etwa mit
braucherinformation steht der Verbrauchervertrag. der Umweltfreundlichkeit von Produkten und/oder
Deshalb konzentrieren sich die rechtspolitischen Über deren Nachhaltigkeit, so ist es nicht verpflichtet, die
legungen typischerweise auf die Frage, wann genau die Verbraucherinnen und Verbraucher in allen Details
Information zu übermitteln ist. Leitgedanke ist die Vor über die Umweltfreundlichkeit aufzuklären. Um
stellung, dass Verbraucherinnen und Verbraucher eine gekehrt darf es die Verbraucherinnen und Verbrau
informierte Entscheidung treffen sollen. Daraus folgt cher aber auch nicht durch Weglassen von wesent
zwingend, dass – welche Informationen auch immer – lichen Informationsbestandteilen in die Irre führen.
sie jedenfalls rechtzeitig vor dem Vertragsschluss be Hier greift die Irreführung durch Unterlassen. Doch
reitgestellt werden müssen. welche Informationen sind wesentlich? Ist es etwa
möglich, die nicht vorhandene Information über das
Aber was genau heißt vor dem Vertragsschluss und Ursprungsland und die dort herrschenden Arbeits
was heißt rechtzeitig? Um sich ein vollständiges Bild zu bedingungen als wesentlich zu qualifizieren? In der
verschaffen, ist es notwendig, die dem Vertragsschluss Rechtsprechung und auch in der Diskussion um die
vorgelagerte Phase miteinzubeziehen. Dann ergibt sich Ausgestaltung der konkreten Anforderungen besteht
folgende in Phasen ausdifferenzierte Informationsver die Tendenz, den Maßstab für die Werbung mit um
mittlung, die als ein ineinanderfließendes Kontinuum weltfreundlichen Produkten zunehmend strenger
zu verstehen ist: zu fassen. Das Irreführungsverbot kann sich situa
tionsspezifisch in ein Informationsgebot umwandeln,
• Werbung und Vertrieb dessen Reichweite von den Gerichten bestimmt wird
(Bundesgerichtshof, I ZR 219/87 und I ZR 238/87;
• Angebot zu einem Geschäftsabschluss Rohnke, 1988, S. 669). Als Messlatte fungieren
prinzipiell die Erwartungen der durchschnittlichen
• vorvertragliche Informationen Verbraucherinnen und Verbraucher unter Berück
sichtigung der Gesamtumstände, wobei die Unter
• während des Vertrages zu übermittelnde Informa nehmerinnen und Unternehmer keine unwahren
tionen oder zur Täuschung geeigneten Angaben über das
Produkt machen dürfen.
• nachvertragliche Informationen
Wichtiger als das Verbot der irreführenden Unterlas
sung ist in der Praxis die Verzahnung der Verbrau
3.1 Werbung und Vertrieb cherinformationsregeln mit dem Lauterkeitsrecht.
Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29 verweist auf einen
Das Unionsrecht hat in der Regelung der Werbung nicht erschöpfenden Anhang II, in dem die Vorschrif
und des Vertriebs einen einheitlichen Maßstab ge ten aus verbraucherbezogenen Richtlinien aufgeführt
setzt, den der deutsche Gesetzgeber in das Gesetz sind, die qua Unionsrecht als wesentlich gelten. Die
gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert se beziehen sich auf die Vertragsschlussmodalitäten,
hat. Das deutsche Lauterkeitsrecht beruht auf der Direktvertrieb, Fernabsatz, E-Commerce sowie auf
Richtlinie 2005/29 über unlautere Geschäftsprakti spezifische Vertragstypen – Pauschalreisen, Times
ken.6 Es kennt kein gesetzlich verankertes Informa hare, Verbraucherkredit, Versicherungsvermittlung,
6 Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegen-
über Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/
EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates; Zuletzt
geändert durch die am 07.01.2020 in Kraft getretene und bis Januar 2022 in nationales Recht umzusetzende Omnibus-Richtlinie (EU-Richtlinie
2019/2161).
E Potenziale eines verbesserten Verbraucherinformationsrechts 377
Schadens- und Lebensversicherungen sowie auf die vertraglicher Information, die der Gewerbetreibende
Kapitalmarktinformation. Nicht explizit aufgeführt den Verbraucherinnen und Verbrauchern in der Ver
sind lebensmittel- und umweltbezogene EU-Vorga tragsanbahnungsphase bereitstellen muss. In Art. 2
ben. Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 7 Abs. 5 der lit i) 4 kommt vielleicht sogar noch etwas deutlicher
Richtlinie 2005/29 in § 5a Abs. 4 UWG umgesetzt, zum Ausdruck, dass es um ein Angebot an einen un
ohne allerdings den Anhang II zu übernehmen. Die bestimmten Personenkreis geht. Davon zu trennen ist
Konkretisierung soll der Rechtsprechung überlassen die Werbung. Sie spricht derzeit noch überwiegend
bleiben, die zu entscheiden hat, welche Regelungen die Allgemeinheit an; die Vertragspartnerin bzw. der
als wesentlich gelten, selbst wenn sie nicht explizit Vertragspartner ist anders als in der Vertragsanbah
aufgeführt werden. Insoweit besteht Raum, EU-Vorga nungsphase noch nicht konkretisiert. Auf die Ver
ben zur Energieeffizienz, zum Energieverbrauch, zum schiebung hin zur personalisierten Werbung ist im
Energiesparen sowie die einschlägigen Lebensmit Kontext nicht einzugehen.
telverordnungen als wesentlich zu erachten, die der
Werbetreibende angeben muss, will er sich nicht einer Das Angebot zum Geschäftsabschluss liegt auf der
irreführenden Unterlassung schuldig machen (Köhler, Grenze zwischen Werbung und Vertrag, damit auf der
2021, Rn. 5.20). Derzeit liegt ein Referentenentwurf Grenze zwischen Lauterkeits- und Vertragsrecht. Die
des BMJV vor, der näher bestimmt, was unter wesent Einordnung ist insofern von Bedeutung, als sich die
lichen Regelungen zu verstehen ist (2020d, § 5b). Rechtsbehelfe der Verbraucherinnen und Verbraucher
danach richten. Der EuGH hat bislang den Rechtscha
rakter eines Angebots zum Geschäftsabschluss nicht
3.2 Angebot zu einem geklärt (C-122/10). In der deutschen Rechtstermino
Geschäftsabschluss logie ließe sich wohl am ehesten von einem Angebot
an einen unbestimmten Personenkreis sprechen.
Tatsache ist, dass den Gewerbetreibenden in dieser
Der deutsche Gesetzgeber hat die Formulierung aus Zwischenphase erhöhte Informationsanforderungen
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29 „Aufforderung zum treffen.
Kauf“ in § 5a Abs. 3 UWG mit:
„Werden Waren oder Dienstleistungen unter 3.3 Vorvertragliche Informationen
Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer
dem verwendeten Kommunikationsmittel Eine verantwortliche Entscheidung über den Ab
angemessenen Weise so angeboten, dass ein schluss eines Geschäfts lässt sich nur treffen, wenn
durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft die Verbraucherinnen und Verbraucher die notwendi
abschließen kann“ gen Informationen über das Produkt, die Dienstleis
tungen, die wesentlichen Inhalte und nicht zuletzt die
umgesetzt. Die Legaldefinition von „kommerzieller ihnen zustehenden Rechte vor dem Vertrag erhalten.
Kommunikation“ in Art. 2 lit. i der Richtlinie 2005/29: Aber was heißt vor dem Vertrag, wenn man sich ins
Gedächtnis ruft, dass die Vertragsabschlusssituation
„kommerzielle Kommunikation, die die Merk bei Online-Geschäften anders aussieht als beim täg
male des Produkts und den Preis in einer Weise lichen Einkauf von Lebensmitteln oder der Buchung
angibt, die den Mitteln der kommerziellen eines Flug- bzw. Zugtickets oder einer Pauschalreise.
Kommunikation angemessen ist und den Ver In der Literatur wird, um die grundlegenden Unter
braucher dadurch in die Lage versetzt, einen schiede in den vorvertraglichen Kaufprozessen be
Kauf zu tätigen“ schreiben zu können, das Instrument der „customer
journey“ verwendet. Der Blick auf die entsprechen
wird hier zwar nicht wörtlich, jedoch [mit der Formu den Modelle zeigt dann rasch, wie differenziert die
lierung „dass ein durchschnittlicher Verbraucher das vorvertraglichen Phasen sein können (Meffert et al.,
Geschäft abschließen kann“] nah am Wortlaut um 2018). Das Verbraucherinformationsrecht ist problem
gesetzt. Beide Regelungen bewegen sich damit im bezogen. Der Gesetzgeber hat Informationspflichten
Zwischenstadium zwischen bloßer Werbung und vor für spezifische Vertragstypen statuiert, aber erst die
378 2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER
Richtlinie 2011/83/EU7 über die Verbraucherrechte hat 3.4 Während des Vertrages
diesen speziellen Informationsregeln eine allgemeine
Auffangregel vorgeschaltet, die sich heute in Art. 246 Mit dem Vertragsschluss sind die Parteien wechsel
EGBGB befindet. seitig bindende Erklärungen eingegangen. Soweit sich
Änderungen ergeben, sind die Unternehmerinnen und
Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83/EU ebenso wie Unternehmer ggf. schon nach den allgemeinen Regeln
Art. 246 Abs. 1 BGB formulieren lapidar, der Unterneh des Schuldrechts verpflichtet, ihre Vertragspartner
mer sei verpflichtet, „dem Verbraucher vor Abgabe über die veränderten Umstände zu informieren, da sie
von dessen Vertragserklärung folgende Informationen sich andernfalls gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB
in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung zu schadensersatzpflichtig machen. Das Verbraucher
stellen“. Es folgen acht genauer bezeichnete Pflich recht enthält darüber hinausgehende Regeln, soweit
ten. Nicht näher spezifiziert wird, was „vor Abgabe“ der Vertrag so ausgestaltet ist, dass überhaupt ein
bedeutet. Bei Fernabsatzgeschäften, die keine Finanz Zeitrahmen bleibt, innerhalb dessen die Unterneh
dienstleistungen zum Gegenstand haben, heißt es in merinnen und Unternehmer Informationspflichten er
Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB ebenfalls „vor Abgabe von bringen können. Bei Geschäften des täglichen Lebens
dessen Vertragserklärung in klarer und verständli liegt zwischen Abschluss des Vertrages und seiner
cher Weise‘“, bei Fernabsatzverträgen über Finanz Durchführung oftmals nur ein sehr kurzer Zeitraum.
dienstleistungen in Art. 246b § 1 Abs. 1 EGBGB hinge Hier stellt sich die Frage de facto nicht, ob und wie ge
gen „rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung“. gebenenfalls „während“ des Vertrages noch informiert
Auch bei Pauschalreisen gemäß Art. 250 § 1 Abs. 1 werden kann. Die Situation ist anders gelagert, wenn
EGBGB fehlt wie bei Fernabsatzverträgen, die keine zwischen Abschluss und Durchführung ein längerer
Finanzdienstleistungen betreffen, das Merkmal der Zeitraum liegt, etwa bei einer Flug- oder Zugreise, bei
Rechtzeitigkeit. Dabei geht es in der Sache darum, einem Online-Kauf oder wenn die Parteien ein Dauer
dass zwischen Informationsvermittlung und Abgabe schuldverhältnis eingegangen sind, wie bei Wohnraum
der Vertragserklärung ausreichend Zeit verbleibt, miet- oder Energielieferungsverträgen. Hier ist je nach
um auf der Basis der übermittelten Informationen Vertragstyp zu unterscheiden, weil während der Lauf
verantwortlich entscheiden zu können. Auch die Art zeit des Vertrages zu erbringende Informationspflich
und Weise der Informationsvermittlung spielt eine ten ihren Rechtscharakter verändern.
wichtige Rolle (dazu unter Abschnitt 5). Wenn nämlich
die Informationen nur schwer zugänglich sind, muss Der traditionellen vorvertraglichen Informationspflicht
den Verbraucherinnen und Verbrauchern ein größerer am nächsten kommt die im Fernabsatzgeschäft lega
Zeitraum zur Entscheidungsfindung verbleiben. Ange lisierte Stufenregelung. Artikel 6 und 8 der Verbrau
sichts der Diversität der Vertragstypen und der Viel cherrechte-RL 2011/83/EU bzw. die Umsetzungsvor
zahl möglicher Vertragsabschlusssituationen gibt es schriften in §§ 312d und 312f BGB i.V.m. Art. 246a §§ 1,4
weder in der Rechtsprechung noch in der Kommen EGBGB unterscheiden zwischen unterschiedlichen
tarliteratur klare, an Tagen oder Stunden bemessene Zeitpunkten, den vor Vertragsschluss zu erbringenden
Vorgaben. Informationen nach Artikel 6 und nach Artikel 8 der Be
stätigung des geschlossenen Vertrags innerhalb einer
angemessenen Frist nach dem Abschluss des Fernab
satzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger, und
zwar spätestens bei der Lieferung der Waren oder be
vor die Ausführung der Dienstleistung beginnt. Diese
Bestätigung muss alle in Artikel 6 genannten Informa
tionen enthalten, es sei denn, die Unternehmerinnen
und Unternehmer haben den Verbraucherinnen und
7 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
E Potenziale eines verbesserten Verbraucherinformationsrechts 379
Verbrauchern diese Informationen bereits vor dem Ab wendig sind. Rechtlich gesehen vermischen sich in der
schluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Lebenspraxis vorvertragliche Informationspflichten, in
Datenträger zukommen lassen sowie gegebenenfalls Gebrauchsanweisungen zur Verfügung gestellte Nut
die Bestätigung der vorherigen ausdrücklichen Zustim zerhinweise sowie Art und Umfang eventuell bestehen
mung zum Beginn der Lieferung und der Kenntnisnah der Kundendienstleistungen. Wie die Bedarfsfeldanaly
me der Verbraucherinnen und Verbraucher über den sen zeigen, sind die Verbraucherinnen und Verbraucher
damit verbundenen Verzicht. darauf angewiesen, dass sie die vorvertraglichen Infor
mationen, soweit sie denn existieren, jederzeit auf ein
Davon zu unterscheiden sind die anlassbezogenen In fachstem Wege abrufen können, und zwar auch dann,
formationspflichten in der Personenbeförderung (bspw. wenn der Vertrag längst abgewickelt ist.
gemäß Art. 8 Abs. 1 Fahrgastrechte-VO der Hinweis auf
Verspätung, Ausfall bzw. Entschädigung), bei der Ener Eine erste wesentliche Durchbrechung dieses Grund
gielieferung (Hinweis auf das Risiko einer Stromsperre satzes findet sich in der Richtlinie über bestimmte
im Falle der Nichtzahlung des monatlichen Entgelts) und vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digita
neuerdings bei digitalen Inhalten (nach Art. 19 Abs. 1 lit. c ler Inhalte und digitaler Dienstleistungen (Digitale In
und lit. d Digitale Inhalte-RL8 i. V. m. Erwägungsgrund 76 halte-RL) vom 22. Mai 2019, die bis zum 01. Juli 2021 in
Digitale Inhalte-RL müssen Verbraucherinnen und Ver nationales Recht umzusetzen ist. Sie formuliert Infor
braucher über Änderungen des Vertragsgegenstandes mationspflichten im Rahmen eines bestehenden Ver
auf einem digitalen Datenträger informiert werden, vgl. trages. So haften Unternehmerinnen und Unterneh
auch den Referentenentwurf BMJV, 2020c). mer gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. a Digitale Inhalte-RL nicht
für Schäden, die Verbraucherinnen oder Verbrauchern
aufgrund des unterlassenen Aufspielens eines Up
3.5 Nachvertragliche Pflichten dates entstehen, wenn sie die Verbraucherinnen und
Verbraucher über die Verfügbarkeit der Aktualisierung
Vom Grundsatz her kennen weder das EU-Recht noch und die Folgen der fehlenden Installation informiert
das umgesetzte deutsche Verbraucherinformations haben (Staudenmeyer, 2019, S. 683). Weiterhin müs
recht Vorgaben für nachvertragliche Pflichten. Zum sen Verbraucherinnen und Verbraucher gem. Art. 19
Verständnis muss man sich vor Augen halten, dass Abs. 1 lit. c und lit. d Digitale Inhalte-RL i. V. m. Erwä
die rechtlichen Regeln eine informierte Entscheidung gungsgrund 76 Digitale Inhalte-RL über Änderungen
über den Geschäftsabschluss sicherstellen wollen. des Vertragsgegenstandes auf einem digitalen Daten
Nach Abschluss des Vertrages und vor allem nach träger informiert werden (zur geplanten Umsetzung:
dem Ende der Durchführung des Vertrages geht es BMJV, 2020c).
für die Verbraucherinnen und Verbraucher vorrangig
darum, wie sie bei der Nutzung auftretende, oftmals Für die Verbraucherinnen und Verbraucher zentral
ganz praktische Probleme lösen oder wie sie Rechte sind Kundendienstleistungen. Schon bei der Vorbe
aus dem Vertrag durchsetzen können. Das Verbrau reitung der ersten Verbrauchsgüterkauf-RL 1999/449
cherinformationsrecht ist auf diese Bedürfnisse nur hatte sich die Europäische Kommission ohne Erfolg für
bedingt eingestellt. Das Rechtssystem geht davon aus, eine Regelung des nachvertraglichen Kundendienstes
dass es Aufgabe der Verbraucherinnen und Verbrau ausgesprochen. Auch die im Jahr 2019 verabschiede
cher ist, sich aus den vorvertraglichen Informationen te Neufassung des Verbrauchergüterkaufrechts in der
diejenigen herauszusuchen, die für die Bewältigung Richtlinie 2019/77110 hat keine Änderungen gebracht.
eines nach dem Vertrag auftretenden Problems not Die in Artikel 17 geregelte gewerbliche Garantie enthält
8 Richtlinie (EU) 2019/770 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstel-
lung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen.
9 Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der
Garantien für Verbrauchsgüter.
10 Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Waren-
kaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG.
380 2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER
zwar zwingende Mindeststandards für den Fall, dass
der Verkäufer oder der Hersteller eine Garantie abgibt, 4 Gegenstand und Adressat
die Existenz eines Kundendienstes gehört allerdings
nicht dazu. Von all den Überlegungen zur rechtlichen
der Information
Ausgestaltung des nachvertraglichen Kundendiensts
ist allein die in der Verbraucherrechte-RL 2011/8311 in 4.1 Kategorisierung bestehender
Art. 5 statuierte und in Art. 246 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB um
Informationspflichten
gesetzte Verpflichtung verblieben, die Kundin oder den
Kunden gegebenenfalls über die Existenz eines Kun
dendienstes zu informieren. Informationspflichten sind ubiquitär, sie finden sich
z. B. in öffentlich-rechtlichen Regeln, typischerweise
adressiert an den Hersteller von Produkten und den
Erbringer von Dienstleistungen oder auch in den ver
tragsbezogenen Informationsregeln. Hier ist der Adres
sat regelmäßig der Verkäufer oder die Verkäuferin bzw.
die Vertragsgegenseite, aber nicht unbedingt nur diese.
Informationspflichten haben verschiedenste Inhalte, die
Mehrzahl betrifft jedoch den Vertragsgegenstand, steht
mit der Leistungspflicht der Vertragspartnerin oder des
Vertragspartners in Verbindung oder informiert über
die Rechte der Verbraucherinnen und Verbraucher im
Falle des Vertragsschlusses (z. B. über das Widerrufs
recht im Falle eines Fernabsatzvertrages). Darüber hi
naus bestehen Informationspflichten über besondere
Sicherheitsanforderungen und Sicherheitslücken, die
einerseits den Vertragsgegenstand betreffen können,
andererseits aber auch die Produktumgebung. Sie kön
nen als Hauptleistungspflicht oder als Nebenleistungs
pflicht der Vertragspartnerin oder des Vertragspartners
ausgestaltet sein. Das muss aber nicht der Fall sein.
Sie können auch vom Vertrag abgekoppelt sein. Das ist
typischerweise bei öffentlich-rechtlichen Informations
pflichten der Fall, wie am Beispiel der Ernährung oder
der IT-Sicherheit zu zeigen sein wird (vgl. D.II Digitale
Welt). Dabei können sie auch herstellerseitig außer
halb vertraglicher Beziehungen zu gewährleisten sein,
weshalb sie hier als eigenständige Kategorie aufgeführt
werden. Letztlich führt dies zu der Frage, wer Adressat
der Informationspflichten ist und ob bzw. wie über seine
Identität und Erreichbarkeit zu informieren ist.
Um einen Eindruck der Vielzahl bestehender Informa
tionspflichten zu vermitteln, sollen ausgewählte Infor
mationspflichten im Folgenden beispielhaft dargestellt
werden.
11 Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der
Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie
85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates.
E Potenziale eines verbesserten Verbraucherinformationsrechts 381
4.2 Exemplifizierung bestehender Aufstellungsort des Zählers, Angaben zum Grundver
Informationspflichten sorger (Firma, Registergericht, Registernummer und
Adresse), Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz
gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird (Firma,
4.2.1 Informationspflichten betreffend den Registergericht, Registernummer und Adresse) und
Vertragsgegenstand zum Messstellenbetreiber sowie Angaben zu den All
gemeinen Preisen nach § 36 Absatz 1 des Energiewirt
Informationspflichten über den Vertragsgegenstand schaftsgesetzes (EnWG).
sind derart vielfältig, dass sie zum Zwecke der Darstel
lung des Informationspflichtenüberschusses lediglich Auch besteht seit einiger Zeit gemäß § 16 der Energie
beispielhaft aufgegriffen und keinesfalls abschließend einsparverordnung (EnEV) die Pflicht zur Ausstellung
dargestellt werden können. eines Energieausweises für Gebäude, dessen Inhalt
ein Immobilienmakler – sofern denn ein solcher beim
4.2.1.1 Energierecht Gebäudeverkauf involviert ist – dem Käufer mitteilen
muss (Bundesgerichtshof, I ZR 232/16). Auch im Fall
In Energielieferverträgen mit Haushaltskundinnen und der Vermietung ist der Vermieter gem. § 16 EnEV ver
Haushaltskunden müssen nach § 41 Abs. 1 EnWG Infor pflichtet, in Immobilienanzeigen bestimmte Pflicht
mationen über die Vertragsdauer, Kündigungstermine, angaben zu veröffentlichen, Mietinteressenten den
Haftungsregelungen etc. enthalten sein. § 41 Abs. 2 Energieausweis spätestens bei Besichtigung vorzule
und 3 EnWG ergänzen dies um Regelungen über die gen und nach Abschluss des Mietvertrags eine Kopie
Vorauszahlung und Vertragsänderungen. § 42 EnWG des Energieausweises zu überlassen. Sogar Internet
enthält weitere Informationspflichten, z. B. über die plattformbetreiber können für die mangelhafte Be
Umweltauswirkungen des Stromverbrauchs in Bezug reitstellung entsprechender Pflichtinformationen zum
auf Kohlendioxidemissionen (CO2-Emissionen). Die Energieverbrauch haften (Oberlandesgericht Köln,
Regelungen setzen unionale Rechtsakte um und sind 6 U 56/13). Grundlage der nunmehr im Wesentlichen
insofern unionsweit harmonisiert (Heinlein & Weiten im Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz (EnVKG)
berg, 2020a, Rn. 5; Tonner, 2020c, S. 641). und in der Energieverbrauchskennzeichnungsverord
nung (EnVKV) statuierten Regelungen war die Energie
Auch § 2 Abs. 3 der Stromgrundversorgungsverord verbrauchskennzeichnungs-Richtlinie 2010/3013 des
nung (StromGVV) enthält Informationspflichten zu Unionsgesetzgebers, die nunmehr durch die Verord
gunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher. Die nung 2017/136914 ersetzt wurde. Die umgesetzten Vor
Umsetzung der Richtlinie 2019/944 wird die Informa
12
schriften regeln etwa, dass gemäß § 6a EnVKV bei jeder
tionspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und Werbung auf die Energieeffizienz eines Produktes hin
Verbraucher im europäischen Binnenmarkt weiter gewiesen werden muss und gemäß § 3 EnVKG den Ver
harmonisieren. Nach § 2 Abs. 3 StromGVV muss ein braucherinnen und Verbrauchern alle erforderlichen
Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung dieses Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen
Vertrages alle für einen Vertragsschluss notwendigen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissionen mitzutei
Angaben enthalten, insbesondere Angaben zur Kundin len sind (vgl. zur Rolle der Werbung in der Phase der
oder zum Kunden (Firma, Registergericht und Regis Anbahnung eines Vertrages Lehmann, 1981).
ternummer oder Familienname und Vorname sowie
Adresse und Kundennummer), Angaben über die Anla
genadresse und die Bezeichnung des Zählers oder den
12 Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnen-
markt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU.
13 Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen
Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen.
14 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energiever-
brauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU.
382 2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER
4.2.1.2 Reiserecht che Behörden und konsularische Unterstützung. Er
wägungsgrund 37 der Pauschalreise-RL verdeutlicht,
4.2.1.2.1 Pauschalreisevertragsrecht dass diese Aufzählung der zwingenden Informations
inhalte in § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht abschließend
Das Pauschalreisevertragsrecht enthält seit Erlass der ist. Vielmehr können die Informationen, die Reisever
Pauschalreise-Richtlinie 90/314/EWG15 (Pauschalrei anstalter den Reisenden übermitteln müssen, je nach
se-RL) im Jahr 1990 vielzählige Informationspflich Einzelfall divergieren. Denkbar ist auch die Informa
ten zugunsten der Reisenden, die mit der Richtlinie tionserteilung über sonstige Umstände, wie z. B. die
2015/230216 noch erweitert wurden (Tonner, 2020a, Möglichkeit einer Rückreise, weitere Ansprechpartner
Rn. 5). Seither müssen Reiseveranstalter unionsweit vor Ort oder die Unterstützung beim Auffinden ander
die Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß Art. 3 f. weitiger Unterbringungsmöglichkeiten. Soweit dies
Pauschalreise-RL über zahlreiche Parameter informie zum Schutz der Rechte und Pflichten der Reisenden
ren, z. B. Transportmittel, Reiseroute, Visa, Unterbrin erforderlich ist, kann die Beistandspflicht der Reisever
gung etc. Gleiches gilt seit Erlass der Fahrgastrechte- anstalter auch in einer Pflicht zur praktischen Unter
Verordnung 1371/2007 (Fahrgastrechte-VO) durch den
17
stützung der Reisenden münden.
Unionsgesetzgeber im Jahre 2007 auch im Bahnsektor:
Reisende müssen von Bahnunternehmen gemäß Art. 8 4.2.1.2.2 Fahrgast- und Fluggastrechte
Abs. 1 Fahrgastrechte-VO z. B. über die kürzeste Fahr
zeit, den günstigsten Fahrpreis und etwaige Verspätun Gemäß Art. 8 Abs. 1 der Fahrgastrechte-Verordnung
gen informiert werden. (Fahrgastrechte-VO18) sind Fahrgäste über etwaige
Verspätungen zu informieren. Aus Art. 8 Abs. 2 Fahr
Im Reisevertragsrecht sind außerdem die vormals gastrechte-VO ergeben sich darüber hinaus Infor
richterrechtlich anerkannten Informationspflichten mationspflichten über z. B. die nächste Haltestelle,
seit dem 01. Juli 2018 gesetzlich geregelt. Sie treffen wichtige Anschlussverbindungen und die Sicherheit im
den Reiseveranstalter, vgl. § 651d Abs. 1 BGB i. V. m. Zug hinzu. Art. 18 Fahrgastrechte-VO weitet die aktive
Art. 250 § 3 Nr. 6 EGBGB. Er ist insbesondere zur Über (Tonner, 2020b, Rn. 20) Informationspflicht hinsichtlich
mittlung von Informationen über die jeweiligen Reise etwaiger Verspätungen auf Bahnhöfe aus. Äquivalente
leistungen verpflichtet, z. B. über wesentliche Eigen Informationspflichten bestehen gemäß Art. 14 Flug
schaften der Reise, Reiseveranstalter, Reisepreis, gastrechte-Verordnung 261/2004 auch im Flugreise
Zahlungsmodalitäten, Mindestteilnehmerzahl und be sektor (dazu jüngst: BGH, X ZR 97/19), sodass Reisende
stehende Rücktrittsrechte (Förster, 2018, S. 564; Ton über ihre Rechte im Falle einer Annullierung, Verspä
ner, 2018, S. 307 ff.). tung oder Verweigerung der Beförderung informiert
werden müssen. Gleichsam müssen Schiffsreisende
Eine in Zeiten der COVID-19-Pandemie besonders her gemäß Art. 16 der Verordnung über Fahrgastrechte im
vorzuhebende Vorschrift ist die gesetzlich statuierte See- und Binnenschiffsverkehr 1177/201019 und Bus
Beistandspflicht der Reiseveranstalter gemäß § 651q reisende gemäß Art. 20 der Verordnung über Fahrgast
BGB. Aus § 651q Abs. 1 Nr. 1 BGB ergibt sich u. a. eine rechte im Kraftomnibusverkehr 181/201120 spätestens
Informationspflicht über Gesundheitsdienste, örtli 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit über
15 Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen.
16 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleis-
tungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur
Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates.
17 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr.
18 Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im
Eisenbahnverkehr.
19 Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnen-
schiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
20 Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.
E Potenziale eines verbesserten Verbraucherinformationsrechts 383
Verspätungen oder Annullierungen informiert werden. 4.2.1.3 Lebensmittelrecht
Im nationalen Recht findet ergänzend der allgemeine
Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB Anwendung, so Zahlreiche Informationspflichten im Lebensmittel
dass die Reiseveranstalter verpflichtet sind, den Rei sektor sind durch die Lebensmittelinformations-Ver
senden generell alle Informationen zur Verfügung zu ordnung 1169/201121 (Lebensmittelinformations-VO)
stellen, die für die Reise von Bedeutung sind, wie z. B. sowie die Health-Claims-Verordnung 1924/200622
Gefahren, Mängel etc. (Oberlandesgericht Frankfurt (Health-Claims-VO) vorgegeben. Sie verpflichten Le
am Main, 16 U 164/00; Bergmann, 2020, S. 1065). bensmittelherstellerinnen und Lebensmittelhersteller
zur grundlegenden Informationserteilung gegenüber
Über Flugannullierungen und Änderungen der Flugzei Verbraucherinnen und Verbrauchern: So muss gem.
ten hat eine Airline gemäß Art. 5 Abs. 1 Fluggastrech Art. 3 Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO z. B. über die
te-VO die Fluggäste mindestens zwei Wochen vor der Zusammensetzung von Lebensmitteln, deren sicheren
planmäßigen Abflugzeit selbst aktiv zu unterrichten. Gebrauch, deren Inhaltsstoffe und Haltbarkeit sowie
Die bloß passive Abrufbarkeit derartiger Informationen Lagerung informiert werden. Art. 9 Abs. 1 Lebensmit
auf der Website der Fluglinie reicht nicht aus. Dies gilt telinformations-VO ergänzt die verpflichtenden An
selbst dann, wenn Reisende über die Website selbst gaben um eine konkrete Bezeichnung der Lebensmit
Kenntnis von der Änderung erlangt haben (Amtsgericht tel, ein Verzeichnis der Zutaten und deren Menge, die
Nürnberg, 19 C 7200/18; Staudinger & Schröder, 2019, Nettofüllmenge, ein Mindesthaltbarkeits- oder Ver
S. 895). brauchsdatum sowie ggf. besondere Aufbewahrungs
hinweise, das Ursprungsland und nähere Angaben zum
Am 27. September 2017 veröffentlichte die EU-Kommis Hersteller, falls notwendig eine Gebrauchsanweisung
sion (COM (2017) 548 final) einen Verordnungsentwurf und Angaben über den Alkoholgehalt sowie eine Nähr
über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisen wertdeklaration. Diese Informationen sind gem. Art. 15
bahnverkehr, der auch und gerade die Informations Abs. 1 Lebensmittelinformations-VO in einer leicht
rechte der Fahrgäste erweitert. So soll es etwa bereits verständlichen Sprache abzufassen. Art. 17 ff. und die
bei der Buchung zu umfangreicheren Informationen Anhänge der Lebensmittelinformations-VO konkreti
über Fahrgastrechte und sog. Durchgangsfahrkarten sieren diese Vorgaben.
(Fahrkarten bei Eisenbahnunternehmen-übergreifen
dem Reiseverlauf) kommen. Zudem sollen ab einer be Die Health-Claims-VO möchte schließlich einer Irre
stimmten Bahnhofsgröße Notfallpläne des Bahnhofs, führung der Verbraucherinnen und Verbraucher vor
der Eisenbahnunternehmen und des Infrastrukturbe beugen, indem nährwert- und gesundheitsbezogene
treibers erstellt werden, damit Vorkehrungen bezüglich Angaben gem. Art. 3 Health-Claims-VO nicht falsch,
Hilfe und Informationen im Falle größerer Störungen mehrdeutig oder irreführend sein dürfen, keine Zwei
sichergestellt sind (Habersberger, 2020, S. 8). Der letzte fel über die Sicherheit oder die ernährungsphysiolo
Fortschrittsbericht des Rates (12173/20) zum Verord gische Eignung anderer Lebensmittel wecken dürfen,
nungsentwurf datiert vom 21. Oktober 2020. Der Ver nicht zum übermäßigen Verzehr eines Lebensmittels
kehrsausschuss des Parlaments hat den Entwurf am ermutigen oder diesen wohlwollend darstellen sowie
29. Oktober 2020 gebilligt. Enthalten sind auch Infor nicht die Geeignetheit einer ausgewogenen Ernäh
mationspflichten zugunsten der Verbraucherinnen und rung in Abrede stellen dürfen. Art. 6 Health-Claims-
Verbraucher hinsichtlich der Fahrradmitnahmekapazi VO ergänzt weiter, dass sich nährwert- und gesund
täten und des Bereitstellens von Echtzeitinformationen heitsbezogene Angaben auf allgemein anerkannte
zu Zügen (BMJV, 2020a). wissenschaftliche Nachweise stützen und durch die
21 Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher
über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission,
der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Ver-
ordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission.
22 Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene
Angaben über Lebensmittel.
384 2021 GUTACHTEN ZUR LAGE DER V
ERBRAUCHERINNEN UND VERBRAUCHER
se abgesichert sein müssen. Art. 12 Health-Claims-VO „Bei der Risikokommunikation sollte der
sieht schließlich die Unzulässigkeit von Angaben vor, Schwerpunkt insbesondere darauf gelegt
die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf ein Le werden, präzise, klar, umfassend, kohärent,
bensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt wer angemessen und rechtzeitig nicht nur die
den. Ebenfalls unzulässig sind Angaben über Dauer Ergebnisse der Risikobewertung selbst zu
und Ausmaß der Gewichtsabnahme sowie Angaben, erklären, sondern auch zu erläutern, wie diese
die auf Empfehlungen von einzelnen Ärztinnen und Ergebnisse, gegebenenfalls zusammen mit
Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von anderen berücksichtigenswerten Faktoren,
Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 Health-Claims- benutzt werden, um Risikomanagement
VO genannt werden, verweisen. Auf die referierende entscheidungen zu begründen. So sollte
Wiedergabe der zahlreichen Gerichtsurteile in diesem darüber informiert werden, wie die
Kontext soll in dieser beispielhaften Darstellung be Risikomanagemententscheidungen getroffen
wusst verzichtet werden. wurden, welche Faktoren die Risikomanager
neben den Ergebnissen der Risikobewertung
Erhebliche Verbesserungen für die Information über berücksichtigt haben und wie jene Faktoren
die Lebensmittelkette bringt zugleich die 2019 verab gegeneinander abgewogen wurden.“
schiedete EU-Lebensmittel-Verordnung 2019/138123
(Lebensmittel-VO), die ab dem 27. März.2021 gilt. Her
vorzuheben sind Art. 8a und 8b als Ergänzungen der 4.2.1.4 Abfallwirtschaftsrecht
bereits bestehenden Lebensmittelbasis-Verordnung
178/200224 (Basis-VO), die eine bessere Risikokom Informationspflichten im Bereich des Abfallwirt
munikation zugunsten der Verbraucherinnen und Ver schaftsrechts ergeben sich beispielsweise durch das
braucher im Falle der Gefährdung durch Lebensmittel Verpackungsgesetz (VerpackG). Verbraucherinnen und
vorsehen. Lebensmittelhersteller müssen danach eine Verbraucher entnehmen der Verpackung eines Produk
Risikoanalyse vornehmen, über deren Ergebnis sie die tes regelmäßig alle für sie relevanten Informationen.
Verbraucherinnen und Verbraucher zu informieren So dient z. B. die Begrenzung des Verpackungsvolu
haben. Dabei stehen die Grundsätze der Transparenz, mens auf ein Mindestmaß gemäß § 4 Nr. 1 VerpackG
Offenheit, Nutzerfreundlichkeit, Präzision und Kor der Abschätzung der beinhalteten Produktmenge.
rektheit im Vordergrund (vgl. Art. 8b lit. a) der Basis-VO Weiterhin können Verpackungen gemäß § 6 VerpackG
n. F). Diese Informationen sind proaktiv zu erteilen (vgl. zur Identifizierung des Materials, aus dem sie herge
Erwägungsgrund 28 S. 1 der Lebensmittel-VO). ErwG stellt sind, mit den in der Anlage 5 zum VerpackG fest
5 der Lebensmittel-VO ergänzt die Informationsertei gelegten Nummern und Abkürzungen gekennzeichnet
lung um folgende Modalitäten: werden. Die Verwendung von anderen als den in der
Anlage 5 festgelegten Nummern und Abkürzungen zur
Kennzeichnung der gleichen Materialien ist nicht zu
lässig. § 32 VerpackG enthält besondere Hinweispflich
ten zugunsten der Verbraucherinnen und Verbraucher
für Getränkeverpackungen.
Weiterhin sind Betreiber von Abfallverwertungssyste
men gem. § 14 Abs. 3 VerpackG verpflichtet, die priva
ten Verbraucherinnen und Verbraucher in angemes
23 Verordnung (EU) 2019/1381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risiko-
bewertung im Bereich der Lebensmittelkette und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 1829/2003, (EG) Nr. 1831/2003, (EG)
Nr. 2065/2003, (EG) Nr. 1935/2004, (EG) Nr. 1331/2008, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) 2015/2283 und der Richtlinie 2001/18/EG.
24 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit.
E Potenziale eines verbesserten Verbraucherinformationsrechts 385
senem Umfang über Sinn und Zweck der getrennten „Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass
Sammlung von Verpackungsabfällen, die hierzu ein jeder in Teil D des Anhangs aufgeführte und
grichteten Sammelsysteme und die erzielten Verwer in Verkehr gebrachte Einwegkunststoffartikel
tungsergebnisse zu informieren. Die Information hat auf seiner Verpackung oder auf dem Produkt
in regelmäßigen Zeitabständen zu erfolgen und soll selbst eine deutlich sichtbare, gut lesbare und
sowohl lokale als auch überregionale Maßnahmen unauslöschliche Kennzeichnung mit folgenden
beinhalten. Bei der Vorbereitung der Informations Verbraucherinformationen trägt:
maßnahmen sind die Einrichtungen der kommunalen a) angemessene Entsorgungsmöglichkeiten
Abfallberatung und Verbraucherschutzorganisationen für den betreffenden Artikel bzw. Hinweise
zu beteiligen. § 32 Abs. 1 und Abs. 2 VerpackG ver über zu vermeidende Entsorgungsmethoden
pflichten weiterhin Letztvertreiber von mit Getränken für diesen Artikel entsprechend der Abfall
befüllten Einweg- und Mehrweggetränkeverpackun hierarchie,
gen, die Verbraucherinnen und Verbraucher in der b) einen Hinweis darauf, dass der Artikel
Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare, in Kunststoff enthält und auf die daraus re
unmittelbarer Nähe zu den Getränkeverpackungen sultierenden negativen Auswirkungen der
befindliche Informationstafeln oder -schilder mit dem Vermüllung oder einer anderen Entsorgung
Schriftzeichen „EINWEG“ bzw. „MEHRWEG“ auf die des betreffenden Artikels auf unsachgemäße
entsprechende Verwertungsform hinzuweisen. Art auf die Umwelt.“
Das VerpackG dient dem Erreichen der unional vorge Gemäß Art. 7 Abs. 1 UAbs. 2 der Einwegplastik-RL be
schriebenen abfallwirtschaftlichen Ziele. Die Bundes stimmt die Kommission die nähere Ausgestaltung
regierung muss die Öffentlichkeit über das Erreichen dieser Informationen. Zu den in Teil D des Anhangs
dieser Ziele – konkret jährlich mindestens 65 Masse der Richtlinie genannten Produkten zählen Hygiene
prozent der Verpackungen zu verwerten und mindes einlagen (Binden), Tampons und Tamponapplikatoren,
tens 55 Masseprozent zu recyceln – gem. § 1 Abs. 4 Ver Feuchttücher, Tabakprodukte mit Filtern sowie Filter,
packG informieren. die zur Verwendung in Kombination mit Tabakproduk
ten vertrieben werden, und Getränkebecher. Die Vor
Die Verbraucherinformation hinsichtlich der Produkt schriften der Einwegplastik-RL werden vom deutschen
verpackung soll durch die Richtlinie über die Verringe Gesetzgeber in der Einwegkunststoffverbotsverord
rung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffproduk nung umgesetzt, die am 03. Juni 2021 in Kraft tritt.
te auf die Umwelt 2019/904 25
(Einwegplastik-RL) der
EU verbessert werden. Die negativen Auswirkungen 4.2.1.5 Informationspflichten mit
von Einwegplastik sind bekannt. Die Bevölkerung ist Nachhaltigkeitsbezug
dafür sensibilisiert. Dennoch möchte die EU mit dieser
Richtlinie die Bevölkerung auf die negativen Auswir 4.2.1.5.1 Textilkennzeichnung
kungen desselben hinweisen und diese so bei Kaufent
scheidungen von Produkten unterstützen. So bestimmt Informationspflichten mit Bezügen zu Nachhaltig
Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Einwegplastik-RL: keitsaspekten sind überwiegend sektorspezifisch
ausgestaltet, so z. B. national in § 4 des Textilkenn
zeichnungsgesetzes (TextilKennzG) und § 10a der
Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstVO, Ma
terialkennzeichnungspflichten bei Textilien und
Schuhen) sowie §§ 3, 6a EnVKG (Kennzeichnung des
Energieverbrauchs bei Elektronikgeräten), die alle
samt auf unionsrechtlichen Vorgaben beruhen. Die
25 Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter
Kunststoffprodukte auf die Umwelt.