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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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terspiel – erforderlich sind, nicht mit der Situation vergleichen, dass eine digitale Produkt-
komponente zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer körperlichen Sache erforderlich ist.
Bei einem rein digitalen Gesamtprodukt bleibt die Bindung zwischen Lizenzgeber und Li-
zenznehmer selbst dann aufrecht, wenn der Lizenznehmer an der Kopie ‚Software-Eigentum‘
im Sinne der UsedSoft-Rechtsprechung erworben haben sollte: Erschöpft ist lediglich punk-
tuell das Recht, die weitere Verbreitung der Kopie im Wege des Weiterverkaufs zu kontrollie-
ren; hinsichtlich anderer Verwertungshandlungen (Vermietung, Vervielfältigung usw.) behält
der Lizenzgeber die volle Kontrolle. Dieses dauerhafte Band zwischen Lizenzgeber und Li-
zenznehmer in Bezug auf die konkrete Kopie des Computerspiels lässt es unter Umständen
gerechtfertigt erscheinen, eine faktische Einschränkung der Zirkulationsfähigkeit in Kauf zu
nehmen. Auch bringt die technische Möglichkeit, ein Computerspiel beliebig zu vervielfälti-
gen, diverse Missbrauchsmöglichkeiten67 mit sich, vor denen Rechteinhaber sich schützen
dürfen.

Anders ist dies jedoch, wenn ein potenzieller Konflikt nicht nur mit ‚Software-Eigentum‘, son-
dern mit Sacheigentum im Sinne des § 903 BGB besteht. Am Sacheigentum hat der Recht-
einhaber – sofern er es, etwa als Sachhersteller, überhaupt je innehatte – jegliche Beteili-
gung längst und irreversibel verloren. Die Abweichung von gesetzlichen Vorschriften im Sin-
ne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB liegt hier nicht ‚nur‘ in einem potenziellen Konflikt mit dem
Erschöpfungsgrundsatz, sondern in einem fundamentalen Konflikt mit dem Sacheigen-
tum im Sinne des § 903 als einem zentralen und für unsere Rechts- und Wirtschafts-
ordnung geradezu konstitutiven Rechtsinstitut.

Würde die ‚Half Life 2‘-Rechtsprechung auch insoweit gelten, könnten Hersteller durch den
Einbau minimaler digitaler Produktkomponenten die Verkehrsfähigkeit von Waren überhaupt
ausschalten. Es besteht auch kein entsprechendes Schutzbedürfnis des Rechteinhabers, da
es nur um eine Veräußerung gemeinsam mit der körperlichen Sache gehen kann, die sich –
Zukunftsvisionen eines 3D-Drucks einmal beiseitegelassen – nicht beliebig vervielfältigen
lässt.


       b) Dogmatische Begründung der Veräußerbarkeit

Nicht ganz leicht fällt allerdings die dogmatische Begründung, warum die Weiterveräußerung
digitalen Zubehörs einer körperlichen Sache, an welcher der Verbraucher Eigentum erlangt
hat, letztlich nicht ausgeschlossen werden kann.

Am überzeugendsten erscheint der Ansatz, wonach der Rechteinhaber, dem die Verwen-
dung seiner urheberrechtlich geschützten Software (oder anderer Werke) für den bestim-
mungsgemäßen Gebrauch von körperlichen Sachen bekannt sein musste, mit der Zurverfü-



67
  Vor allem die leichte und kostengünstige Möglichkeit der Vervielfältigung und Verbreitung, vgl Marly, Software-
recht, Rn. 47; OLG Stuttgart, Urt. v. 3.11.2011 – 2 U 49/11 MMR 2012, 834, 836; Dreier/Schulze/Dreier, § 69a
Rn. 1.




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gungstellung der Werke für diesen Zweck konkludent seine Zustimmung im Sinne von §
34 Abs. 1 UrhG in die Weiterveräußerung gibt. Die Erteilung einer Nutzungsbefugnis nach
dem UrhG ist an keine Form gebunden und kann daher auch durch die Art und Weise erfol-
gen, durch die ein Werk zur Verfügung gestellt wird, wenn ein objektiv denkender Nutzer da-
raus nach §§ 133, 157 BGB bestimmte Schlüsse ziehen durfte.68 Dabei muss sich der
Rechteinhaber nicht nur sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, sondern normalerweise
auch dasjenige des Sachherstellers und möglicherweise weiterer Glieder in der Vertriebsket-
te, soweit diese durch die Gestaltung der Verpackung der Ware, die Werbung, die Ver-
triebswege usw. und insbesondere die Überlassung der körperlichen Sache zum Eigentum
beim Verbraucher einen bestimmten Eindruck hinterlassen. Unterlässt es der Rechteinhaber,
der Endnutzern nur ein zeitlich befristetes Nutzungsrecht zukommen lassen wollte, hier ent-
sprechend auf den Hersteller und andere Glieder der Vertriebskette einzuwirken, so dass
beispielsweise die Ware an Endverbraucher von Vorneherein nur vermietet wird, muss er
sich den beim Verbraucher geschaffenen Rechtsschein über eine Duldungs- bzw. An-
scheinsvollmacht unmittelbar zurechnen lassen, und zwar bereits was die eingeräumten
Nutzungsrechte als solche betrifft, d.h. mit ‚dinglicher‘ Wirkung.

Sofern die ‚kleingedruckten‘ Lizenzbedingungen davon abweichen, ist diese Abweichung
nach allgemeinen rechtsgeschäftlichen Grundsätzen unwirksam. Zwar ist es durchaus um-
stritten, ob bereits die mit dinglicher Wirkung erfolgende Einräumung bestimmter Nutzungs-
arten als solche der AGB-Kontrolle unterliegt, oder ob die AGB-Kontrolle nur schuldrechtliche
Zusatzvereinbarungen umfasst. Unabhängig davon, ob die §§ 305 ff. BGB unmittelbar an-
wendbar sind oder nicht, hat bei einem Konflikt zwischen dem primär und damit quasi im
Rahmen einer ‚Individualvereinbarung‘ Erklärten und dem ‚Kleingedruckten‘ ersteres nach
allgemeinen Grundsätzen Vorrang, sofern das primär Erklärte nicht noch vor Vertragsschluss
in gleichwertiger Form korrigiert wurde. Daran ändert auch die sog. Zweckübertragungsleh-
re69 nichts, die – unabhängig von ihrer Berechtigung im Allgemeinen und gegenüber Ver-
brauchern im Besonderen – im Zweifel zugunsten des Urhebers für eine Übertragung gerin-
gerer Rechte sprechen soll, weil der Zweck der Rechteeinräumung bei Zubehör körperlicher
Sachen gerade die Übertragbarkeit fordert.

Sollte – was bei Bewerbung zum Kauf kaum je der Fall sein wird – das Gesamtprodukt be-
reits als nur für bestimmte Zeit betriebsfähig beworben werden (d.h. sollte es in Anlehnung
an ‚MicrosoftOffice365‘ bald etwa die ‚Waschmaschine365‘ geben), wäre dies selbstredend
anders zu bewerten. Eine andere Bewertung ist ferner dann geboten, wenn die auf Zeit über-
lassenen digitalen Komponenten den Schwerpunkt des Gesamtprodukts ausmachen und
daher nicht mehr von einer im Wesentlichen körperlichen Sache und einer entsprechenden
Verkehrserwartung auszugehen ist, mit anderen Worten wenn die körperlichen Sachen Be-
standteil oder Zubehör zum digitalen Produkt darstellen, und nicht umgekehrt.



68
    Vgl. Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, § 34 Rn. 9; Dreier/Schulze/Schulze, § 34 Rn. 16; Spind-
ler/Schuster/Wiebe, § 34 UrhG Rn. 3; Schricker/Loewenheim/Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010,
§ 34 Rn. 37; BGH, Urt. v. 15.3.1984 – I ZR 218/81 GRUR 1984, 528, 529 (Bestellvertrag).
69
      § 31 Abs. 5 UrhG; Dreier/Schulze/Schulze, § 31 Rn. 110 ff.; Wandtke/Bullinger/Wandtke/Grunert, § 31 Rn. 39
ff.

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      c) Neuabschluss mit Verfalls-Klausel bzw. gegen Gebühr?

Häufig ist der Verbraucher freilich technisch gar nicht in der Lage, ausgelagerte Inhalte ohne
Mitwirkung des Unternehmers weiter zu übertragen, etwa weil die auf seinem Smartphone
gespeicherte Kopie mit Kopierschutz ausgestattet oder untrennbar mit der Email-Adresse
des Verbrauchers verknüpft ist. Es ist nach den oben angestellten Überlegungen dann nur
konsequent, wenn man den Anbieter aufgrund einer aus der Sonderverbindung mit dem
Verbraucher folgenden Treuepflicht zu allfällig erforderlichen Mitwirkungshandlungen
verpflichtet sieht. Zu denken ist insbesondere an die Zulassung eines erneuten Downloads
der ausgelagerten Inhalte durch den Zweiterwerber.

In der Praxis absolut üblich ist es allerdings, für diese Mitwirkungshandlungen ein Entgelt zu
lukrieren, und zwar meist durch Verfallsklauseln, wonach das vom Ersterwerber im Voraus
für eine längere Zeitspanne gezahlte Entgelt verfällt und der Zweiterwerber zum kostenpflich-
tigen Erwerb einer neuen Lizenz verpflichtet ist. Derartige Verfalls- und Neuabschlussklau-
seln sind an der Inhaltskontrolle zu messen. Bei der Prüfung, ob der Ersterwerber entge-
gen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird, ist u.a. abzuwägen, wie essentiell
das Zubehör für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache ist, welche Verwaltungs-
kosten für den Anbieter durch den Wechsel des Endnutzers verbunden sind, und für welche
Zeiträume sich der Anbieter die Lizenz vom Ersterwerber im Voraus hat vergüten lassen.


      d) Verpflichtung zur Verlängerung der Lizenz

Schwieriger zu beurteilen ist die Frage, ob eine vom Ersterwerber ohne Mitwirkung des An-
bieters auf den Zweiterwerber übertragene, zeitlich befristete Lizenz auch zugunsten des
Zweiterwerbers verlängert werden muss. Ein üblicher Zeitraum für Lizenzen bezüglich digita-
len Zubehörs sind 12 Monate. Kann der Zweiterwerber keine Verlängerung der Lizenz zu
üblichen Bedingungen verlangen, sondern kann ihm der Lizenzgeber im Rahmen der Ab-
schlussfreiheit die Verlängerung verweigern, würde dies bedeuten, dass der Zweiterwerber
die Sache nur noch weniger als ein Jahr bestimmungsgemäß nutzen kann, womit der Erwerb
wesentlich entwertet würde.

Nach Auffassung der Verfasserin ist davon auszugehen, dass der Lizenzgeber nach Ablauf
der zeitlich befristeten Lizenz verpflichtet ist, die Lizenz gegenüber einem allfälligen Zweiter-
werber der Sache unter den gleichen Bedingungen zu verlängern wie er dies gegenüber
einem Ersterwerber tun würde, sofern ihm dies nicht ausnahmsweise nach Treu und Glau-
ben unzumutbar sein sollte. Grundlage für eine solche Verpflichtung ist eine nachvertragli-
che Treuepflicht gegenüber dem Ersterwerber, der sein Eigentum nur dann wirtschaftlich
im Wege des Weiterverkaufs verwerten kann, wenn er dem Zweiterwerber eine Verlänge-
rung der Lizenz in Aussicht stellen kann.




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4. Produktkomponente D: Aktualisierungen

In dem der UsedSoft-Entscheidung des EuGH zugrunde liegenden Fall könnte ein War-
tungsvertrag, den der Ersterwerber mit dem Softwarehersteller abgeschlossen hatte, mög-
licherweise auf den Zweiterwerber übergegangen sein. So spricht der EuGH in Rz. 67 des
Urteils davon, die aktualisierten Versionen könnten vom (Zweit-)Erwerber „ohne zeitliche Be-
grenzung genutzt werden, und zwar auch dann, wenn der Erwerber später beschließt, sei-
nen Wartungsvertrag nicht zu verlängern.“ Das kann als Übergang des mit der Lizenz un-
trennbar verknüpften Softwarepflegevertrags auf den (Zweit-)Erwerber gelesen werden. Das
überwiegende Schrifttum lehnt diese Lesart aber wohl ab und erblickt im Gegenteil in der
Herrschaft des Anbieters über die Aktualisierungen eine Möglichkeit, dem Erschöpfungs-
grundsatz zu entkommen.70 M.E. kann im Zuge der Weiterveräußerung einer Programmko-
pie die Zession des Anspruchs auf Aktualisierung von Software, hinsichtlich derer ‚Soft-
ware-Eigentum‘ erworben wurde, nicht ausgeschlossen werden, wenn ein ‚untrennbarer
Zusammenhang‘ besteht zwischen der jeweils verbesserten und aktualisierten Version auf
der einen und der entsprechenden Nutzungslizenz auf der anderen Seite. Voraussetzung ist
weiterhin, dass Verbesserungen und Aktualisierungen des Computerprogramms von einem
zwischen dem Urheberrechtsinhaber und dem Ersterwerber abgeschlossenen Wartungsver-
trag gedeckt sind.71

Die Verfasserin geht allerdings – insofern in Übereinstimmung mit der wohl h.Lit. – davon
aus, dass ein unabhängiger und nicht mit der Lizenz in untrennbarem Zusammenhang
stehender Softwarepflegevertrag dagegen – wie jedes andere Vertragsverhältnis auch –
zu seiner Übertragung grundsätzlich der Zustimmung des anderen Vertragspartners bedarf.
Sofern dem Rechteinhaber allerdings der funktionale Zusammenhang mit einer körperlichen
Sache bekannt war oder bekannt sein musste, sollte den Vertragspartner eine vertragliche
Treuepflicht treffen, der Vertragsänderung zuzustimmen, sofern ihm die Vertragsände-
rung nicht ganz ausnahmsweise nach Treu und Glauben unzumutbar ist.

Wird der Anspruch auf Aktualisierung eingebetteter oder ausgelagerter Software gemeinsam
mit dem Sacheigentum weiterveräußert, sollte dies in konsequenter Fortführung der oben
entwickelten Grundsätze auch gelten, sofern die entsprechende Software dem Lizenzmodell
unterliegt.


5. Produktkomponente E: digitale Dienstleistungen

Wie oben (S. 35) bereits näher ausgeführt, vertreten sowohl der BGH in der Entscheidung
Half Life 2 als auch das KG Berlin, dass selbst im Eigentumsmodell erworbene Spiele nach
Belieben des Herstellers mit Online-Modulen oder Online-Benutzerkonten verknüpft werden
könnten. Da hinsichtlich letzterer keine Erschöpfung des Verbreitungsrechts eintrete, könne


70
  Spindler/Schuster/Wiebe, § 69c UrhG, Rn. 31; Senftleben, Die Fortschreibung des urheberrechtlichen Erschöp-
fungsgrundsatzes im digitalen Umfeld, NJW 2012, 2924, 2927; Schneider/Spindler, Der Erschöpfungsgrundsatz
bei „gebrauchter“ Software im Praxistest, CR 2014, 213, 217 f.
71
     BGH, Urt. v. 17.7.2013 – I ZR 129/08 (UsedSoft II) Rn. 62.

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der Hersteller die Weiterübertragung der Benutzerkonten formularmäßig ausschließen. Wie
oben gleichfalls ausgeführt, lassen sich diese Überlegungen nach Auffassung der Verfasse-
rin aber nicht unbedingt auf das Eigentum an körperlichen Sachen übertagen.


      a) Funktional untergeordnete Online-Module

Soweit es um die Zession eines isolierten Anspruchs auf Erbringung digitaler Dienstleis-
tungen geht, stellt die Vinkulierung der Forderung ohnehin eine Abweichung von Rechtsvor-
schriften im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar, die an der Inhaltskontrolle zu messen
ist. Dabei scheitern Zessionsverbote nach Auffassung der Verfasserin im Normalfall an der
Inhaltskontrolle jedenfalls dann, wenn (1.) die digitale Dienstleistung in für den Anbieter er-
kennbarer Weise der bestimmungsgemäßen Benutzung einer im Eigentum des Verbrau-
chers stehenden körperlichen Sache dient, (2.) die körperliche Sache den Schwerpunkt72
des Gesamtprodukts ausmacht, und (3.) der Anspruch auf die digitale Dienstleistung bzw.
der Dienstleistungsvertrag zusammen mit dem Sacheigentum gänzlich auf einen Zweiter-
werber übertragen werden soll.

Komplizierter stellt sich die Situation dar, wenn es um den Eintritt des Zweiterwerbers in ein
komplettes Dauerschuldverhältnis mit dem Anbieter geht, weil eine Vertragsübernahme
der Zustimmung des anderen Vertragsteils bedarf. Aus ähnlichen Erwägungen heraus, wie
sie für ausgelagerte Inhalte entwickelt wurden, vertritt die Verfasserin, dass der Anbieter un-
ter den soeben für die Zession genannten Voraussetzungen aufgrund einer aus dem Ver-
tragsverhältnis mit dem Verbraucher und Ersterwerber erwachsenden Treuepflicht
heraus verpflichtet ist, den Eintritt des Zweiterwerbers nicht nur zu gestatten, sondern auch
durch allenfalls erforderliche Mitwirkungshandlungen – wie etwa die Einrichtung eines
neuen Benutzerkontos – zu fördern und alle zumutbaren Schritte zu setzen, um die Wei-
terübertragung nicht zu erschweren (z.B. Sperrung von Daten des Erstnutzers für den Zweit-
nutzer).

Was die Zulässigkeit von Verfalls- und Neuabschlussklauseln anbelangt, ist wiederum ei-
ne Inhaltskontrolle vorzunehmen. Bei der Prüfung, ob der Ersterwerber entgegen Treu und
Glauben unangemessen benachteiligt wird, ist u.a. abzuwägen, wie essentiell die Online-
Dienste für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache sind, welche Verwaltungskos-
ten für den Anbieter durch den Wechsel des Endnutzers verbunden sind, und für welche
Zeiträume sich der Anbieter die Dienste vom Ersterwerber im Voraus hat vergüten lassen.




72
    IdS auch The Internet of Things and the challenges for consumer protection, 35, abrufbar unter
http://www.consumersinternational.org/news-and-media/news/2016/04/new-report-internet-of-things/
[21.07.2016].




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        b) Rechtslage bei Gleichwertigkeit oder Überwiegen der Online-Komponenten

Die vorstehenden Überlegungen gelten nur insoweit als die digitalen Dienstleistungen bei
wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung im Vergleich zu den körperli-
chen Produktkomponenten nicht überwiegen. Sie gelten damit beispielsweise für die heute
vertriebenen vernetzten Fernseher, Autos oder Haushaltsgeräte. Es ist jedoch absehbar,
dass in der Zukunft immer mehr Funktionen – und vor allem neue Funktionen, für die es kei-
ne analogen Vorgänger in der Welt körperlichen Sachen gibt – im Wege der digitalen Dienst-
leistung online erfüllt werden.

Bereits bei SmartHome-Equipment mancher SmartHome-Lösungen, mehr noch bei körperli-
chem Spielezubehör, kann von einem Überwiegen der körperlichen Komponenten nicht
mehr ohne Weiteres ausgegangen werden. Vielmehr stellen sich hier die körperlichen Sa-
chen als Bestandteil oder Zubehör des im Wesentlichen digitalen Produkts dar. In die-
ser Situation können die oben angestellten Überlegungen keine Geltung besitzen. Vielmehr
gilt zugunsten des Verbrauchers lediglich § 34 Abs. 1 Satz 2 UrhG, wonach der Rechtein-
haber seine Zustimmung zur Übertragung nicht wider Treu und Glauben verweigern darf,
bzw. eine entsprechende aus der Sonderverbindung zwischen den Parteien eines Dienstleis-
tungsvertrags folgende Treuepflicht. Ob und inwieweit danach der Verbraucher vom Anbieter
die Erteilung der Zustimmung schuldrechtlich verlangen kann, ist eine Frage des Einzelfalls.
Der Umstand, dass der Verbraucher körperliches Zubehör käuflich erworben und damit Ver-
trauensdispositionen getroffen hat, ist dabei nur ein Faktor, der zu berücksichtigen ist. Im
Lichte der Half Life 2-Rechtsprechung geht die Verfasserin davon aus, dass ihm kein allzu
großes Gewicht beigemessen wird.

Sind die digitalen und körperlichen Komponenten in etwa gleichwertig, erwägt die Verfasse-
rin, den Rechtsgedanken von § 9 UrhG zu verbundenen Werken entsprechend heranzu-
ziehen. Haben danach mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinan-
der verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung
und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach
Treu und Glauben zuzumuten ist. Ist das Urheberrecht bezüglich einer digitalen Komponente
mit dem Wissen des Urheberrechtsinhabers mit einer körperlichen Sache dergestalt verbun-
den worden, dass beide nur gemeinsam nutzbar sind, sollte der hinsichtlich der körperlichen
Sache dinglich Berechtigte vom Urheber die Einwilligung in die Vermietung fordern können,
wenn sie dem Urheber nach Treu und Glauben zuzumuten ist. Davon sollte bei Verbindung
mit körperlichen Sachen im Regelfall ausgegangen werden. Allerdings kann der Urheber-
rechtsinhaber dann auch eine entsprechende Vergütung fordern.



  II.     Verpfändung und Sicherungsübereignung von IoT-Produkten

Die zur Veräußerung von IoT-Produkten durch Verbraucher gemachten Ausführungen gelten
entsprechend für die Verpfändung und Sicherungsübereignung von IoT-Produkten. Eine sol-
che kann für Verbraucher insbesondere im Kfz-Bereich wirtschaftlich bedeutsam sein, aber


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auch Hypotheken und Grundschulden an mit SmartHome-Equipment ausgestatteten Immo-
bilien werden immer größere Bedeutung erlangen.



             III.    Vermietung eines IoT-Produkts durch Verbraucher

1. Problemstellung

Von der Erschöpfung ausgenommen ist nach dem klaren Wortlaut von § 69c Nr. 3 UrhG (vgl.
§ 17 Abs. 2 UrhG für andere Werke als Software) die weitere Verbreitung des Originals eines
Computerprogramms oder seiner Kopien im Wege der Vermietung, wobei der spezifisch ur-
heberrechtliche Vermietungsbegriff des § 17 Abs. 3 UrhG, und nicht der bürgerlich-rechtliche
Vermietungsbegriff des § 535 BGB zugrunde zu legen ist.73 Diesbezüglich existiert auch kei-
ne § 34 UrhG entsprechende Regelung; § 35 UrhG spielt deswegen keine Rolle, weil dem
Verbraucher kaum jemals ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt werden wird. So-
wohl die Software-RL als auch die Vermiet- und Verleih-RL74 räumen dem Rechteinhaber
hinsichtlich einer Weitervermietung urheberrechtlich geschützter Werke oder einzelner Ko-
pien davon eine stärkere Stellung ein als bezüglich der Weiterveräußerung.

Das könnte im Ernstfall bedeuten, dass der Verbraucher ohne Zustimmung des Rechteinha-
bers seine Wohnung, in der vernetzte Haushaltsgeräte oder SmartHome-Komponenten ver-
baut sind, nicht mehr zu Erwerbszwecken zur Verfügung stellen darf (dauerhaft oder vo-
rübergehend, vgl. etwa Vermietung über Airbnb).


2. Zulässigkeit der Vermietung


         a) Argumentation mit dem Gegenstand der Vermietung

Um die Zirkulationsfähigkeit insbesondere von Waren mit eingebetteten digitalen Inhalten zu
erhalten, soll allerdings nach Art. 11 TRIPS und Art. 7 Abs. 2 WCT die Vermietung dann
nicht vom Rechteinhaber kontrolliert werden können, wenn sie sich im Schwerpunkt nicht
eine Vermietung der Softwarekomponente, sondern eine Vermietung der körperlichen
Ware darstellt.75 Dabei handelt es sich um eine generelle Einschränkung der Rechtsposition
des Urheberrechtsinhabers, die unabhängig davon anzunehmen ist, ob eine Komponente
ansonsten im Eigentums-, Lizenz- oder Dienstleistungsmodell vertrieben wird. Eine entspre-


73
    Wandtke/Bullinger/Heerma, § 17 Rn. 37; Dreier/Schulze/Schulze, § 17 Rn.                43   f.;   Schi-
cker/Loewenheim/Loewenheim, § 17 Rn. 33; Spindler/Schuster/Wiebe, § 17 UrhG Rn. 13 f.
74
  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermiet-
recht und Verleihrecht woei zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geisti-
gen Eigentums, ABl L 2006/376, 28.
75
     Vgl. Art. 11 TRIPS, Art. 7 Abs. 2 WCT.




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chende Ausnahme ist allerdings leider weder in die Software-RL noch in die InfoSoc-RL oder
die Vermiet- und Verleih-RL76 und dementsprechend auch nicht in das UrhG übernommen
worden. Es stellt sich daher die Frage, ob sie nach deutschem Recht gilt.

Weder TRIPS noch WCT verpflichten die Vertragsstaaten, bestimmte Ausnahmen vom Ur-
heberrechtsschutz vorzusehen, sondern denken gleichsam umgekehrt von der Seite des Ur-
hebers aus. Die Software-RL wäre daher auch dann völkerrechtskonform, wenn sie für Ur-
heber einen weiter reichenden Schutz vorsehen würde als von TRIPS und WCT vorgegeben.

Auf der anderen Seite muss auch bei der Anwendung der Software-RL zunächst im Wege
der Auslegung ermittelt werden, welche Rechtshandlungen sich überhaupt als „Vermietung
einer Kopie des Computerprogramms“ darstellen und welche als Vermietung einer bewegli-
chen Sache, die gänzlich außerhalb des Geltungsbereichs der Software-RL liegt. Bei diesem
Auslegungsvorgang sind die der Software-RL zugrunde liegenden internationalen Überein-
künfte zu beachten.


      b) Urhebervertragsrechtliche Argumentation

Alternativ zu der soeben geführten Argumentation lässt sich nach Auffassung der Verfasse-
rin eine ähnliche Lösung vertreten wie hinsichtlich der Veräußerung digitaler Komponenten:
Der Rechteinhaber, dem der Einbau seiner urheberrechtlich geschützten Software u.a. in
zum Verkauf an Verbraucher bestimmte Sachen bekannt sein musste, hat damit konkludent
bereits seine Zustimmung in eine im privaten Bereich übliche Weitervermietung gegeben.
Jede Abweichung von dieser konkludent erteilten Zustimmung in den formularmäßigen Li-
zenzbedingungen ist gegenüber dem Verbraucher unwirksam.

Auch diese Überlegung gilt lediglich dann, wenn sich das Gesamtprodukt im Schwerpunkt
als körperlich darstellt. Zu anderen Konstellationen kann nach oben (S. 41) verwiesen wer-
den, wobei die Rechtsposition des Verbrauchers bezüglich Vermietung noch schwächer ist
als bezüglich einer Veräußerung.


3. Mitwirkungshandlungen?

Allerdings sieht die Verfasserin auch noch insofern einen Unterschied zwischen Weiter-
veräußerung und Weitervermietung, als ein Verbraucher vom Anbieter normalerweise kei-
ne Mitwirkungshandlungen fordern kann, die eine Weitervermietung erleichtern. Während
die Absicht der Weitervermietung bei bestimmten Produkten und gewerblichen Käufern –
etwa dem Betreiber einer Autovermietung – oft unmittelbar auf der Hand liegt und daher
auch entsprechende Nebenpflichten aus der Sonderverbindung folgen können, ist dies bei
Endverbrauchern nicht der Fall. Vielmehr sollte es hier normalerweise im Risikobereich des
Verbrauchers liegen, ob er – beispielsweise obgleich sein intelligenter Kühlschrank unmittel-


76
  Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermiet-
recht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geisti-
gen Eigentums, ABl L 2006/376, 28.

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bar mit seinem Email-Konto verknüpft ist – seine Wohnung noch untervermieten möchte. Ei-
ne andere Frage ist, ob die untrennbare Verknüpfung eines Kühlschranks mit dem Email-
Account des Eigentümers in einer Weise, dass jeder Bewohner Zugang zum Email-Account
hat, nicht einen Sachmangel darstellen kann.



                      IV.      Tuning, Rooting, Jailbreaking usw.

Besitz und Eigentum des Verbrauchers an einem körperlichen IoT-Produkt sind auch inso-
fern schwächer als Besitz und Eigentum an einem herkömmlichen Produkt als es selbst im
privaten Bereich nicht gestattet ist, mit eingebetteten Softwarekomponenten nach freiem Be-
lieben zu verfahren. Während es dem Eigentümer eines patentgeschützten, aber herkömmli-
chen Fitnessgeräts unbenommen bleibt, dieses durch Umbauten jeglicher Art für private
Zwecke funktional zu optimieren (vgl. § 11 Nr. 1 PatG), besteht dieselbe Freiheit bezüglich
Softwarekomponenten nicht. Da technisch gesehen jede Veränderung digitaler Produktkom-
ponenten in der Regel eine Vervielfältigung voraussetzt, ist diese nur unter sehr einge-
schränkten Bedingungen zulässig.

Relevant wird das etwa für sog. ‚Tuning‘, d.h. die Veränderung digitaler Produktkomponen-
ten durch den Verbraucher mit dem Ziel, die Eigenschaften der Sache zu verbessern.77 Was
als urheberrechtlich relevanter Eingriff in die Programmstruktur (und z.B. nicht nur als Ände-
rung bestimmter Parameter oder als Ersetzung oder Ergänzung des Programms durch ein
unabhängig geschaffenes Programm) anzusehen ist, kann im Einzelfall schwer zu bestim-
men sein.78 Praktisch relevant ist dies v.a. beim sog. Chip-Tuning im Kfz-Sektor, das sich in
einer rechtlichen Grauzone bewegt.

Das Auslesen, Kopieren und Verändern von Softwarekomponenten ist allerdings dann ge-
stattet, wenn es etwa zur Fehlerberichtigung (§ 69d Abs. 1 UrhG) oder zur Sicherung (§
69d Abs. 2 UrhG) erforderlich ist, das Dekompilieren zur Herstellung der Interoperabilität
eines unabhängig geschaffenen Programms (§ 69e UrhG). Nach der zuletzt genannten Aus-
nahme kann etwa ‚jailbreaking‘ eines iPhone zulässig sein, wenn dies ausschließlich zu dem
Zweck erfolgt, das iPhone mit von Apple nicht genehmigten Apps interoperabel zu machen.79
Auch die Dekompilierung zur Herstellung von Interoperabilität stößt allerdings dann an ihre
Grenzen, wenn sie der Umgehung von technischen Schutzmaßnahmen gegen Urheber-


77
  Vgl. OLG Hamburg, CR 2012, 503; 504 f,; OLG Hamburg, Urt. v. 13.4.2012 – 5 U 11/11 GRUR-RR 2013, 13,
14 f.; Schricker/Loewenheim/Loewenheim, § 69c Rn. 14.
78
  Das OLG Hamburg, CR 2012, 503; 504 f,; OLG Hamburg, Urt. v. 13.4.2012 – 5 U 11/11 GRUR-RR 2013, 13,
14 f., hielt bereits eine Veränderung des Ablaufs der geschützten (Spiel-)Software, ohne dass dabei eine Verän-
derung der Substanz des Programms vorgenommen wurde, für eine Umarbeitung i.S.d. § 69c Nr. 2 UrhG ausrei-
chend. Dazu kritisch Spindler, Grenzen des Softwareschutzes, CR 2012, 417, 419 f.
79
  Vgl. dazu Auer-Reinsdorff/Conrad/Kremer, § 28 Rn. 8; zur Strafbarkeit von Jailbreaks bei der Umgehung von
SIM-Locks: AG Göttingen, Urt. v. 4.5.2011 – 62 Ds 51 Js 9946/10 (106/11), MMR 2011, 626 mit abl. Anmerkung
Neubauer; AG Nürtingen, Urt. v. 20.9.2010 – 13 LS 171 Js 13423/08, MMR 2011, 121; Kusnik, Hände weg von
der Handysperre? CR 2011, 718.




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BESITZ UND EIGENTUM IM INTERNET DER DINGE




rechtsverletzungen dient oder dienen kann. Relevant wird dies primär bei hybriden Produk-
ten, bei denen die Schutzmaßnahmen sich nicht ihrerseits auf Software beziehen (vgl. § 69a
Abs. 5 UrhG).80

Von der Vermietung des Gesamtprodukts unterscheidet sich ‚Tuning’ durch die spezifische
Betroffenheit der digitalen Komponenten. Es lässt sich mit anderen Worten nicht argumentie-
ren, dass Tuning eine Maßnahme sei, die im Schwerpunkt das Gesamtprodukt, und nicht die
urheberrechtlich geschützte Komponente betreffe. Auf der anderen Seite kann immer noch
die digitale Komponente im Vergleich zum Gesamtprodukt untergeordnete Bedeutung haben
und lässt sich aus diesem Grund – ähnlich wie bezüglich Veräußerung und Vermietung –
eine konkludent erteilte Zustimmung des Rechtsinhabers konstruieren. Diese Argumentation
ist allerdings mit schweren Unsicherheiten behaftet.

Auch legales ‚Rooting‘, ‚Jailbreaking‘, ‚Tuning‘ usw. hat nach den AGB der meisten Verkäufer
und Produzenten einen Verlust von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen zur Folge.
Der vereinbarte Verlust gesetzlicher Gewährleistungsansprüche dürfte freilich an § 475 Abs.
1 BGB scheitern.81 Zu erwägen ist, dem Verbraucher eine Berufung auf die Beweislastum-
kehr nach § 476 zu verwehren, sofern der innerhalb von 6 Monaten auftretende Mangel sei-
ner Art nach auf das ‚Tuning‘ usw. zurückzuführen sein kann.82



          V.      Die Situation bei Miete und Leasing durch Verbraucher

Bei der Vermietung eines IoT-Produkts an einen Verbraucher (Beispiel: vernetztes Mietfahr-
zeug) stellt sich die Sachlage deutlich einfacher dar. Hier ist normalerweise schuldrechtlich
vom Einheitsmodell auszugehen, d.h. es ist Sache des Vermieters, die Sache während der
gesamten Mietdauer im vertraglich geschuldeten Zustand zu erhalten, wozu auch, soweit
erforderlich, die Beschaffung von Drittleistungen gehört. Auf dinglicher Ebene gilt einheitlich
das Dienstleistungsmodell.

Beim Verbraucherleasing (Beispiel: vernetztes Leasingfahrzeug) macht der Verbraucher idR
vom Leasinggeber abgetretene Rechte gegenüber dem Lieferanten oder dritten Leistungser-
bringern geltend. Dabei wird den Leasinggeber dem Verbraucher gegenüber normalerweise
die Pflicht treffen, mit dem Lieferanten mindestens das eingeschränkte Garantiemodell zu
vereinbaren.

Im Übrigen beschränkt sich die vorliegende Untersuchung im Schwerpunkt mit Besitz- und
Eigentumsfragen – eine eingehende Beleuchtung von Rechtsproblemen, die bei Verbrau-
chermiete oder Verbraucherleasing auftreten können, würde den Rahmen der Untersuchung
eindeutig sprengen.


80
     EuGH, Urt. v. 23.01.2014 – C-355/12 (Nintendo).
81
     Vgl. Graf v. Westphalen, Rn. 93 ff.
82
   In solchen Fällen wird die Vermutung mit der Art des Mangels unvereinbar sein (§ 476 2. HS); die Beweislast
hierfür trifft den Verkäufer, vgl. MükoBGB/Lorenz, § 476 Rn. 17 ff; Palandt/Matusche-Beckmann, § 476 Rn. 34 ff.

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