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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
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genstand besonderer Rechte sein. Allerdings besteht an den unkörperlichen Komponenten kein
Sacheigentum im Sinne des § 903, sondern tritt an die Stelle des Sacheigentums beispielsweise die
Inhaberschaft an einem schuldrechtlichen Anspruch oder an einer Lizenz. § 93a bewirkt demnach,
dass der Sacheigentümer zugleich auch Inhaber einer für die Nutzung von urheberrechtlich geschütz-
ten Komponenten allenfalls erforderlichen Lizenz sowie Gläubiger eines Anspruchs auf betriebsnot-
wendige Dienstleistungen ist. Dies gilt auch und gerade dann, wenn das Recht zur Kontrolle der Ver-
breitung nach dem UrhG noch nicht erschöpft ist bzw. seiner Art nach nicht der Erschöpfung unter-
liegt. Zu diesem Zweck fingiert § 93a Abs. 2, dass Lizenzen dem jeweiligen Eigentümer der Sache
erteilt und Leistungen dem jeweiligen Eigentümer der Sache versprochen gelten. Die Übertragung von
Lizenzen und Ansprüchen, die wesentlicher Bestandteil einer Sache sind, erfolgt damit künftig durch
Übereignung der Sache, d.h. es wird eine Akzessorietät der diversen Berechtigungen zum Sacheigen-
tum bewirkt.
Erwirbt eine Person Eigentum an einer Sache mit unkörperlichen Bestandteilen durch Rechtsgeschäft
vom Berechtigten, sorgt vielfach bereits das neue Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit in § 309
Nr. 6a dafür, dass der Ersterwerber auch digitale Komponenten wirksam auf einen Zweiterwerber
übertragen kann. Seine größte Wirkung entfaltet § 93a daher in Fällen gutgläubigen oder sonstigen
originären Eigentumserwerbs, wenn etwa eine überwiegend aus körperlichen Bauteilen, aber auch
aus Software und serverbasierten Notrufen bestehende Aufzugsanlage in ein Gebäude eingebaut wird
und der Hersteller die Anlage längst gegenüber dem Unternehmer wegen Zahlungsverzugs zurückge-
rufen hatte: In diesem Fall erwirbt der Eigentümer des Gebäudes nicht nur gemäß § 946 bzw. §§ 932
ff. das Eigentum an den körperlichen Bauteilen der Aufzugsanlage, sondern zugleich auch die ent-
sprechende Lizenz zum Betreiben der Software und den Anspruch auf Nutzung des zum Produkt ge-
hörigen Online-Moduls.
Nicht zu verkennen ist, dass damit insbesondere das Urheberrecht (z.B. des Herstellers einer Soft-
warekomponente) und die Vertragsfreiheit (z.B. des Betreibers eines Online-Moduls) tangiert werden.
Die von § 93a bewirkte Akzessorietät führt jedoch zu keiner unangemessenen Einschränkung, zumal
[Opt. I: durch den Verweis auf § 951 eine Vergütung sichergestellt ist] [Opt. II: sie dann nicht gilt, wenn
die Verbindung mit der Sache ausnahmsweise ohne Zustimmung des Berechtigten erfolgte]. Wer zu-
mindest duldet, dass seine urheberrechtlich geschützten Werke oder der Anspruch auf Zugang zu der
von ihm betriebenen digitalen Infrastruktur wesentlicher Bestandteil einer körperlichen Sache werden,
erteilt damit nach §§ 133, 157 BGB die betreffende Lizenz bzw. verspricht seine Leistung nicht einer
bestimmten Person, sondern dem jeweiligen Eigentümer der Sache. Der Vorbehalt, nur einer be-
stimmten Person gegenüber (i.d.R. dem Ersterwerber) leisten zu wollen, würde die Verkehrsfähigkeit
der Sache faktisch aufheben, was dem Wesen des Sacheigentums und der von § 137 getroffenen
Wertung fundamental zuwiderliefe. Auch dem Urheberrecht liegt – nicht zuletzt in § 34 Abs. 1 UrhG –
die Wertung zugrunde, dass der Rechteinhaber seine urheberrechtlich erforderliche Zustimmung nicht
wider Treu und Glauben versagen kann. § 93a Absatz 2 nimmt dem Rechteinhaber daher nichts, was
er nicht auch urheberrechtlich zu geben verhalten wäre. Auch soweit unkörperliche Bestandteile sich
als schuldrechtliche Ansprüche aus Dauerschuldverhältnissen darstellen, verpflichtet § 93a Abs. 2 den
Vertragspartner des Sacheigentümers zu nichts, wozu er nicht aufgrund einer vertraglichen Treue-
pflicht bzw. nach § 242 ohnehin verpflichtet wäre.
Hervorzuheben ist allerdings, dass § 93a von seiner Zielrichtung her nur ein Auseinanderfallen von
Berechtigungen verhindern soll. Der Sacheigentümer erwirbt Lizenzen oder schuldrechtliche Ansprü-
che daher nur in dem Umfang und mit den Beschränkungen, wie sie der Sache tatsächlich anhaften
bzw. wie sie auch ein Eigentümer zu akzeptieren hätte, dem die Rechte persönlich eingeräumt wor-
den wären. Soweit dieser Umfang nicht ermittelbar ist, etwa weil bei einer Produktionsanlage der Um-
fang der Berechtigungen Gegenstand individueller Aushandlung wäre, ist im Zweifel von dem Umfang
auszugehen, der für eine bestimmungsgemäße Nutzung der Sache erforderlich ist. § 93a verhindert
damit als solcher beispielsweise weder Befristungen oder Kündigungsvorbehalte noch die Vereinba-
rung von Bearbeitungsentgelten für den Fall eines Eigentümerwechsels. Inwieweit solche Vereinba-
rungen wirksam sind, beurteilt sich nach den einschlägigen Vorschriften, insbesondere nach den §§
307 ff., wobei die Sicherung der Verkehrsfähigkeit von Waren als zentraler Teil des gesetzlichen Leit-
bilds zu berücksichtigen ist. Selbstredend bewirkt § 93a auch keine Heilung von Rechtsverletzungen,
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z.B. wenn eingebettete Software eine Raubkopie darstellt oder unter Verstoß gegen Open-Source-
Lizenzen programmiert wurde, oder den Erwerb von Rechtspositionen, die über das konkrete Sach-
exemplar hinausgehen, etwa Patentrechte oder das Recht zur Vervielfältigung.
§ 94 Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes
(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest
verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie
mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Ein-
pflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes
eingefügten Sachen.
§ 95 Nur vorübergehender Zweck
(1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorüber-
gehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude
oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtig-
ten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
(2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht
zu den Bestandteilen des Gebäudes.
§ 96 Rechte als Bestandteile eines Grundstücks
Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des
Grundstücks.
§ 97 Zubehör
(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaft-
lichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung ent-
sprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht
als Zubehör angesehen wird.
(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begrün-
det nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Haupt-
sache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.
§ 97a [Unkörperliche] [Digitale] Gegenstände als Zubehör
Als Zubehör gelten auch [unkörperliche] [digitale] Gegenstände, einschließlich digitaler Inhalte und
digitaler Infrastrukturen, die, ohne wesentliche Bestandteile der Sache zu sein, dem wirtschaftlichen
Zwecke der Sache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden
Verhältnis stehen. § 97 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sind sinngemäß anzuwenden.
Der neu einzufügende § 97a stellt die logische Ergänzung zum vorgeschlagenen § 93a dar und er-
möglicht es, unkörperliche Gegenstände, insbesondere digitale Inhalte (z.B. Software zur Erleichte-
rung der Bedienung der Sache) oder digitale Infrastrukturen (z.B. in der Cloud) als Zubehör einer Sa-
che zu begreifen. Mit der wachsenden Bedeutung insbesondere digitalen Zubehörs ist eine entspre-
chende Regelung erforderlich geworden. So entspricht es nicht nur der wirtschaftlichen Realität, son-
dern auch der Verkehrsauffassung, etwa beim Verkauf eines vernetzten Automobils nicht nur den
Dachgepäckträger oder die Anhängerkupplung als Zubehör zu begreifen, sondern gleichermaßen den
vom Veräußerer allenfalls dazu gebuchten Cloud-Navigationsdienst.
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Die praktische Bedeutung von § 97a offenbart sich an all jenen Stellen, an denen das Gesetz schon
bisher an der Zubehöreigenschaft anknüpft, im Bürgerlichen Gesetzbuch selbst mithin in §§ 311c,
926, 1031, 1062, 1096, 1120 ff., 1135 1931, 2164 sowie im neu einzufügenden § 929b. Danach er-
fasst beispielsweise die Verpflichtung zur Veräußerung oder zur Belastung einer Sache künftig im
Zweifel nicht nur körperliches Zubehör, sondern auch digitales Zubehör, wie etwa einen Cloud-
Navigationsdienst, und entsprechendes gilt – mit den aus der Eigenart unkörperlicher Gegenstände
folgenden Besonderheiten – auf dinglicher Ebene. Diese Erweiterung ist nicht nur sachgerecht, son-
dern ein Gebot der Gleichbehandlung von wesentlich Gleichem und dürfte sich – jedenfalls schuld-
rechtlich – auch bereits nach geltendem Recht aus der Auslegung der Parteierklärung nach §§ 133,
157 sowie aus Treu und Glauben ergeben. So ist insbesondere § 311c analog auf gewerbliche
Schutzrechte oder den Anteil am Instandhaltungsfonds einer Eigentumswohnung angewendet wor-
den. Aufgrund des Verweises auf die Verkehrsauffassung ist auch nicht zu erwarten, dass § 97a zu
einer Ausuferung des Zubehörbegriffs führt, so dass beispielsweise Rübenlieferungsverträge (BGHZ
111, 110) oder Milchreferenzmengen (BGHZ 114, 277) weiterhin vom Zubehörbegriff ausgenommen
bleiben können.
[ab § 98 nicht wiedergegeben]
Buch 3
Sachenrecht
Abschnitt 1
Besitz
§ 854 Erwerb des Besitzes
(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erwor-
ben.
(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber
in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.
§ 854a Besitz an [unkörperlichen] [digitalen] Gegenständen
Die sich auf den Besitz an einer Sache beziehenden Vorschriften gelten entsprechend für die tatsäch-
liche Gewalt über [andere als körperliche] [digitale] Gegenstände, sofern diese Gewalt sich in äußer-
lich erkennbarer Weise, einschließlich durch die Gewalt über erforderliche Urkunden oder Zugangsda-
ten, manifestiert.
Der neu einzufügende § 854a erstreckt das Rechtsinstitut des Besitzes, das bislang nur an Sachen im
Sinne von § 90 anerkannt ist, auf unkörperliche Gegenstände. [Dabei können diese Gegenstände teils
faktische Erscheinungen der Lebenswelt sein – also etwa elektromagnetisch gespeicherte Daten als
solche, d.h. unabhängig vom Besitz an einem körperlichen Datenträger – als auch Rechte – also etwa
Gesellschaftsbeteiligungen, Lizenzen oder schuldrechtliche Ansprüche.]
Voraussetzung ist allerdings, dass der Besitzer in äußerlich hinreichend erkennbarer und klassischem
Sachbesitz vergleichbarer Weise die tatsächliche Gewalt über den unkörperlichen Gegenstand aus-
übt. Dabei kommt in der digitalen Welt insbesondere der tatsächlichen Herrschaft über Zugangsdaten
(Benutzernamen und Passwörter, Produktschlüssel usw.) eine überragende Bedeutung zu. [Aber
auch der Sachbesitz an bestimmten Urkunden kommt in Betracht, so dass etwa der Sachbesitz an
einem Wertpapier künftig unmittelbar zum Besitz an dem im Wertpapier verbrieften Recht führt.]
Die praktische Bedeutung von § 854a offenbart sich an verschiedenen Stellen, an denen Rechtsfolgen
an den Besitz geknüpft werden. So kann künftig der Inhaber eines Benutzerkontos bei einem sozialen
Netzwerk gegen eine Person, die rechtswidrig den Datenbestand seines Benutzerkontos manipuliert,
auch dann unmittelbar Besitzschutzansprüche geltend machen, wenn er keinen Sachbesitz an dem
betreffenden Datenträger hat. Da der Besitz unter Umständen als „sonstiges Recht“ im Sinne von §
823 Abs. 1 BGB gewertet wird, lassen sich dadurch auch gewisse Schutzlücken füllen, die bei der
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Zerstörung, Veränderung oder Verschlüsselung von elektromagnetisch gespeicherten Daten beklagt
werden, wenn der Datenträger weder im Eigentum noch im Besitz des am Erhalt der Daten Interes-
sierten gestanden ist. Verfügte der Geschädigte selbst unmittelbar über die Zugangsdaten zum Da-
tenbestand, hat er unmittelbaren Besitz am Datenbestand. Verfügte er nicht selbst über die Zugangs-
daten, sondern war der ihn interessierende Datenbestand beispielsweise bei einer Behörde oder einer
Krankenanstalt gespeichert, hat er vermöge eines Verwahrungsvertrags oder ähnlichen Verhältnisses
mittelbaren Besitz im Sinne von § 868 BGB. Da der Besitz nach § 857 unmittelbar mit dem Erbfall auf
die Erben übergeht, können Besitzschutzansprüche beispielsweise hinsichtlich der Manipulation von
Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken und ähnlichen „digitalen Nachlassgegenständen“ unmittelbar
durch die Erben geltend gemacht werden, auch wenn die Erben die Zugangsdaten tatsächlich noch
gar nicht in Händen haben.
Die Einführung von § 854a soll in keiner Weise der Diskussion um ein sog. „Dateneigentum“ vorgrei-
fen. Da im Falle von Mitbesitz die tatsächliche Gewalt auch mehreren Personen jeweils zur Gänze
zustehen kann, müssen viele schwierige Fragen, die mit der Zuweisung von Eigentumsrechten ver-
bunden sind, für die Zwecke von § 854a nicht beantwortet werden.
[ab § 855 nicht wiedergegeben]
Titel 2
Erwerb und Verlust des Eigentums an Grundstücken
§ 925 Auflassung
(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des
Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor
einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zu-
ständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen
Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden.
(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.
§ 925a Urkunde über Grundgeschäft
Die Erklärung einer Auflassung soll nur entgegengenommen werden, wenn die nach § 311b Abs. 1
Satz 1 erforderliche Urkunde über den Vertrag vorgelegt oder gleichzeitig errichtet wird.
§ 926 Zubehör des Grundstücks
(1) Sind der Veräußerer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör
des Grundstücks erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an dem Grundstück auch
das Eigentum und Rechtspositionen im Sinne des § 97a Abs. 2 an den zur Zeit des Erwerbs vorhan-
denen Zubehörstücken, soweit der Veräußerer über sie zu verfügen berechtigt ist. Im Zweifel ist an-
zunehmen, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, über die der
Veräußerer nicht zu verfügen berechtigt ist oder die mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Er-
langung des Besitzes maßgebend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für [unkörperliches] [digitales] Zubehör, es sei denn, der Erwerber hat das Ei-
gentum an dem Grundstück aufgrund des § 891 von einem Nichtberechtigten erworben und der wahre
Berechtigte am Grundstück stimmt mit dem am Zubehör Berechtigten überein. § 93a bleibt unberührt.
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Diese geringfügigen Änderungen in der Formulierung von § 926 sollen die in § 97a und § 854a einge-
führten Neuerungen konsequent fortführen. Während beispielsweise unkörperliche Komponenten, die
als wesentliche Bestandteile einer Sache im Sinne des neuen § 93a anzusehen sind, unmittelbar mit
dem Übergang des Sacheigentums auf den Erwerber übergehen, gilt eine vergleichbare Akzessorietät
zum Sacheigentum hinsichtlich der Berechtigung an unkörperlichem Zubehör im Sinne von § 97a
nicht. Auch ist es hinsichtlich unkörperlichen Zubehörs – ebenso wie hinsichtlich klassischen Zube-
hörs im Sinne von § 97 – denkbar, dass der Veräußerer gar nicht verfügungsberechtigt ist. § 926 soll
dies widerspiegeln und zugleich den wichtigen und berechtigten Regelungszweck, den § 926 schon
bisher hinsichtlich klassischen Zubehörs erfüllt, auf unkörperliches Zubehör erstrecken.
Die praktische Bedeutung der neuen Regelung zeigt sich beispielsweise im Smart Home-/Office-
/Factory-Bereich. Immer mehr Gebäude sind mit umfangreicher digitaler Komfort- und Sicherheits-
technik ausgestattet, die nur teilweise in körperlichen Geräten enthalten ist, zunehmend aber entwe-
der aus Software besteht oder aus Online-Modulen, die als Dienstleistung angeboten werden. § 311c
sorgt nunmehr auf schuldrechtlicher und § 926 Abs. 1 auf dinglicher Ebene dafür, dass im Zweifel mit
der Veräußerung des Grundstücks auch alle digitalen Inhalte und damit verknüpften Lizenzen sowie
alle Online-Module auf den Erwerber übergehen. Dies erscheint sachgerecht und dürfte schon nach
geltender Rechtslage dem durch Auslegung nach §§ 133, 157 Abs. 1 zu ermittelnden typischen Par-
teiwillen entsprechen. Der Übergang auf den Erwerber gilt allerdings nur im Zweifel, d.h. soweit die
Parteien nichts anderes vereinbaren, und nur insoweit als der Veräußerer über die unkörperlichen
Komponenten auch zu verfügen berechtigt ist.
Dabei kann sich ein Mangel der Verfügungsberechtigung zum einen daraus ergeben, dass nicht der
Veräußerer, sondern ein Dritter beispielsweise Inhaber der zum Betrieb einer Alarmanalage erforderli-
chen Endnutzerlizenz ist. Zum anderen aber kann sich ein Mangel der Verfügungsberechtigung aus
dem Verhältnis zum Rechteinhaber oder Leistenden ergeben, indem dieser eine Weiterübertragung
der Lizenz oder des Vertrages ausgeschlossen hat. Inwieweit ein solcher Ausschluss wirksam ist, ist
nach den dafür einschlägigen Vorschriften, einschließlich §§ 307 ff., zu beurteilen. Ist er aber wirksam,
ändert § 926 daran grundsätzlich nichts. Insbesondere gelangt auch die Parallelität von körperlichem
und unkörperlichem Zubehör an seine Grenzen, soweit es um den gutgläubigen Erwerb vom Nichtbe-
rechtigten geht. Rechte können nach geltendem deutschem Recht nicht gutgläubig erworben werden.
Daran soll auch der vorliegende Entwurf grundsätzlich nichts ändern. Der neu eingefügte Absatz 3
stellt daher zunächst klar, dass Absatz 2 für unkörperliches Zubehör normalerweise nicht gilt. Eine
Ausnahme wird nur für den Fall gemacht, dass bereits das Eigentum am Grundstück selbst nur auf-
grund des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs nach § 891 erworben wurde und derjenige, der
nach § 891 sein Eigentum am Grundstück verliert, mit dem am unkörperlichen Zubehör Berechtigten
identisch ist. Mit anderen Worten soll dann, wenn der gleiche Berechtigungsmangel, der hinsichtlich
unkörperlichen Zubehörs besteht, auch hinsichtlich des Grundstücks bestand und dort nach § 891
überwunden wurde, die Wirkung des § 891 auch das unkörperliche Zubehör erfassen. Ein dauerhaftes
Auseinanderfallen der Berechtigung am Grundstück einerseits und am Zubehör andererseits wäre in
diesem Fall nicht sinnvoll. Klarzustellen war, dass § 93a unberührt bleibt, d.h. soweit unkörperliche
Komponenten als wesentliche Bestandteile des Grundstücks anzusehen sind, gelten sie ohnehin als
dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zugeordnet.
[ab § 927 nicht wiedergegeben]
Titel 3
Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
Untertitel 1
Übertragung
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§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die
Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist
der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist,
oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentü-
mer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die
Veräußerung erteilt wird.
§ 929b Zubehör der beweglichen Sache
(1) Sind der Eigentümer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör
der Sache erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an der Sache auch das Eigen-
tum und sonstige Rechtspositionen im Sinne des § 97a Abs. 2 an dem zur Zeit des Erwerbs vorhan-
denen Zubehör, soweit der Eigentümer über sie zu verfügen berechtigt ist. Im Zweifel ist anzunehmen,
dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, über die der
Veräußerer nicht zu verfügen berechtigt ist oder die mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Er-
langung des Besitzes maßgebend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für unkörperliches Zubehör, es sei denn, der Erwerber hat das Eigentum an der
Sache nach den §§ 932 bis 936 erworben und der wahre Berechtigte an der Sache stimmt mit dem
am Zubehör Berechtigten überein. § 93a bleibt unberührt.
Diese, in der Formulierung an § 926 neu orientierte Regelung, erstreckt die von § 311c auf schuld-
rechtlicher Ebene bewirkte Vermutungswirkung auf die dingliche Ebene. Da § 311c nicht zwischen
Grundstücken und beweglichen Sachen differenziert, war es auch bislang schon nicht überzeugend,
dass mit § 926 nur hinsichtlich Grundstücken eine entsprechende Regelung bestand. Eine wesentli-
che Änderung der Rechtslage durch das Füllen der Lücke ist gleichwohl nicht zu erwarten, weil auch
bislang schon mit Hilfe der Auslegung entsprechende Ergebnisse erzielt werden konnten. Hinsichtlich
der Einbeziehung unkörperlichen Zubehörs und seiner Grenzen kann auf die Ausführungen zu § 926
verwiesen werden.
[ab § 930 nicht wiedergegeben]
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Teil 5: Ergebnisse und Schlussfolgerungen
A. Rechtsbeziehungen im Internet der Dinge
1. Durch das sog. Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) werden sich viele oder gar die
meisten Verbrauchsgüter künftig als hybride und komplexe Produkte mit mehreren Pro-
duktkomponenten darstellen. Vereinfachend lassen sich die folgenden Typen von Pro-
duktkomponenten unterscheiden:
(A) Sachsubstanz (einschließlich sog. ‚Hardware‘)
(B) Eingebettete Inhalte: Software und andere digitale Inhalte, die bereits bei Über-
gabe fest im Verbrauchsgut vorinstalliert sind oder sich bei dessen Aktivierung
selbst installieren und die entweder nicht de-installiert werden oder nicht durch
unabhängig geschaffene Inhalte ersetzt werden können.
(C) Ausgelagerte Inhalte: Software und andere digitale Inhalte, die, ohne in das
Verbrauchsgut eingebettet zu sein, der bestimmungsgemäßen Benutzung des
Verbrauchsguts dienen und sich im Machtbereich des Verbrauchers befinden.
(D) Aktualisierungen (Patches, Updates, Upgrades, …) von eingebetteten Inhalten
oder ausgelagerten Inhalten, i.d.R. online durchgeführt.
(E) Digitale Dienstleistungen: digitale Inhalte an externen Speicherorten außerhalb
des Machtbereichs des Verbrauchers (z.B. Cloud), die der bestimmungsgemäßen
Benutzung des Verbrauchsguts dienen und zu ihm in einer dieser Bestimmung
entsprechenden digitalen Verbindung stehen.
(F) Datennutzung und sonstige Zweitnutzungen des Verbrauchsguts durch andere
Personen
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Nur an Produktkomponente (A) erwirbt der Verbraucher bei käuflichem Erwerb Eigentum
i.S.d. § 903 BGB und Besitz i.S.d. § 854 BGB. Hinsichtlich der Produktkomponenten vom
Typ (B) bis (E) ist seine Rechtsposition differenziert zu betrachten. Produktkomponenten
vom Typ (F) liegen im Interesse anderer Personen und dienen dem Verbraucher allen-
falls insoweit, als mit ihrer Hilfe ein Teil der Gegenleistung abgedeckt oder eine ge-
wünschte Vernetzung mit anderen Produkten ermöglicht werden sollte.
I. Vertragsrechtliche und dingliche Aspekte des Erwerbs
2. Auf der vertragsrechtlichen Ebene sind bei Produktkomponenten vom Typ (B) bis (E) im
geltenden deutschen Recht drei Grundmodelle zu erkennen (S. 4 ff.), wobei das konkret
vorliegende Modell für jede einzelne Produktkomponente gesondert zu bestimmen ist:
- Beim „Einheitsmodell“ schuldet der Verkäufer der Sachsubstanz zugleich die
betreffende weitere Produktkomponente (z.B. Autohändler schuldet zugleich
Erbringung des Cloud-Navigationsdienstes) und bedient sich dritter Leis-
tungserbringer nur als Erfüllungsgehilfen.
- Beim „Agenturmodell“ fungiert der Verkäufer der Sachsubstanz nur als Stell-
vertreter oder Bote dritter Leistungserbringer, die sich dem Verbraucher ge-
genüber unmittelbar verpflichten, die Leistung zu erbringen oder eine Endnut-
zervereinbarung (ENV) über die Leistung zu schließen (z.B. Autohändler fun-
giert als Bote des Autoherstellers, welcher den Navigationsdienst ausschließ-
lich als eigene Leistung erbringt).
- Beim „Garantiemodell“ schuldet der Verkäufer der Sachsubstanz die weitere
Produktkomponente zwar nicht selbst, übernimmt aber immerhin eine einge-
schränkte Garantie für die Leistungserbringung durch Dritte (z.B. Autohändler
steht für die Dauer der Gewährleistungsfrist für die Erbringung des Navigati-
onsdienstes durch den Autohersteller ein).
3. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Kaufvertrag ist bei ENV grundsätzlich
dann von einem „Ausrichten“ auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrau-
chers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO auszugehen, wenn bereits der Kaufvertrag Art. 6 Abs.
1 der Rom I-VO unterfiel, so dass ENV normalerweise dem Recht des Staates des ge-
wöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers unterliegen bzw. bei abweichender Rechts-
wahl dem Verbraucher der zwingende Schutz nach diesem Recht nicht entzogen werden
kann (S. 6).
4. Auf der dinglichen Ebene sind bei Produktkomponenten vom Typ (B) bis (E) gleichfalls
drei Grundmodelle zu erkennen, wobei das konkret vorliegende Modell wiederum für jede
einzelne Produktkomponente gesondert zu bestimmen ist (S. 7 ff.):
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- Beim „Dienstleistungsmodell“ erlangt der Verbraucher in Bezug auf eine
Produktkomponente lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erbrin-
gung bestimmter Leistungen; bis zur tatsächlichen Erbringung der Leistung
hat der Verbraucher nicht einmal die tatsächliche Herrschaft über die betref-
fende Produktkomponente, und er erhält auch nicht unbedingt eine Lizenz.
- Beim „Lizenzmodell“ erlangt der Verbraucher zwar die tatsächliche Herr-
schaft über eine Produktkomponente und damit eine dem Sachbesitz ver-
gleichbare Stellung, in rechtlicher Hinsicht aber eine vom Rechteinhaber in ih-
rer Reichweite (z.B. dem Recht auf Weiterübertragung) kontrollierbare
Rechtsposition; sie verschafft dem Verbraucher nur diejenigen Befugnisse in
Bezug auf eine Produktkomponente, die das Gesetz oder die Lizenzbedin-
gungen vorsehen.
- Beim vom EuGH in der Entscheidung UsedSoft/Oracle (C-128/11) anerkann-
ten „Software-Eigentum“ erlangt der Verbraucher an einer Produktkompo-
nente eine verstärkte und vom Rechteinhaber nicht mehr im vollen Umfang
kontrollierbare Rechtsposition, die jedenfalls durch das Recht zur freien be-
stimmungsgemäßen Nutzung und zur Verfügung über die Produktkomponen-
te gekennzeichnet ist. Gegenüber dem Sacheigentum bestehen aber weiter-
hin Einschränkungen in Bezug auf das Recht zur Fruchtziehung (Vermietung,
Vervielfältigung) und das Recht zur Veränderung (insbesondere durch De-
kompilierung).
5. Internationalprivatrechtlich unterliegen die dinglichen Rechtsverhältnisse an der Sache
dem Recht des Belegenheitsstaates. Hinsichtlich der Reichweite des Urheberrechts gilt
das Territorialitäts- und Schutzlandprinzip. Der Lizenzvertrag und die Wirksamkeit seiner
Bedingungen unterliegen dem von der Rom I-VO bestimmten Recht, im Fall einer End-
nutzerlizenz also regelmäßig dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers
(oben 3).
6. Im Verbrauchergeschäft gilt hinsichtlich der einzelnen Produktkomponenten (B) bis (E)
das Folgende (S. 9 ff.):
- Für eingebettete Software (B) liegt auf schuldrechtlicher Ebene das Einheits-
modell und auf dinglicher Ebene Software-Eigentum vor. Abweichende Ver-
einbarungen wären unwirksam. Handelt es sich bei eingebetteten digitalen In-
halten um andere urheberrechtlich geschützte Inhalte als Software ist noch
nicht geklärt, ob ein Eigentums- oder Lizenzmodell vorliegt.
- Für ausgelagerte Software (C), die mit Komponenten (A) und (B) gemeinsam
erworben wird, liegt regelmäßig auf schuldrechtlicher Ebene das Einheitsmo-
dell vor. Abweichende Vereinbarungen wären unwirksam, wenn sie formular-
mäßig erfolgen und die Sache ohne das Zubehör nicht vertragsgemäß wäre.
Auf dinglicher Ebene ist hinsichtlich einer konkreten, auf unbeschränkte Zeit
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überlassenen Kopie Software-Eigentum, im Übrigen das Lizenzmodell anzu-
nehmen.
- Für Aktualisierungen (D) gilt auf schuldrechtlicher Ebene teilweise das Ein-
heitsmodell (z.B. bei besonderer Herstellernähe des Händlers), meist das Ga-
rantiemodell (z.B. sofern die Aktualisierung von der versprochenen Lizenz
umfasst ist) und nur ausnahmsweise das Agenturmodell (z.B. bei optionalem
Wartungsvertrag durch einen unabhängigen Dienstleister). Auf dinglicher
Ebene gilt bis zur Leistungserbringung das Dienstleistungsmodell; nach der
Leistungserbringung hat der Verbraucher an der aktualisierten Software i.d.R.
die gleiche dingliche Rechtsposition wie an der Vorversion.
- Für digitale Dienstleistungen (E) gilt auf schuldrechtlicher Ebene das Gleiche
wie für Aktualisierungen (D). Auf dinglicher Ebene gilt immer das Dienstleis-
tungsmodell.
II. Veräußerung, Vermietung und Veränderung
7. Der funktionale Zusammenhang von Produktkomponenten (B) bis (E) mit dem vom Ver-
braucher erworbenen Sacheigentum an Produktkomponente (A) ist an verschiedenen
Stellen zu berücksichtigen. Insbesondere dürften Veräußerungsverbote regelmäßig
unwirksam sein. Insgesamt ist für den Verbraucher jedoch ein hohes Maß an Rechtsun-
sicherheit zu verzeichnen (S. 34 ff.).
- Ohne weiteres unwirksam sind nach der Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache UsedSoft Klauseln, welche die Weiterveräußerung von Soft-
warekomponenten verbieten, die im Eigentumsmodell erworben wurden,
d.h. mit zeitlich unbefristeter Lizenz.
- Für Softwarekomponenten, die im Lizenzmodell erworben wurden (insbeson-
dere mit zeitlich befristeter Lizenz) gilt die UsedSoft-Rechtsprechung nicht.
Dennoch sind Klauseln, welche die Weiterübertragung der Lizenz untersa-
gen, nach Auffassung der Verfasserin jedenfalls dann unwirksam, wenn die
Softwarekomponenten dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer körperlichen
Sache dienen und die Veräußerung des Gesamtprodukts nicht im Schwer-
punkt eine Veräußerung der Softwarekomponente darstellt. Darüber hinaus
sollte der Lizenzgeber nach Ablauf der zeitlich befristeten Lizenz aus einer
nachvertraglichen Pflicht mit dem Ersterwerber bzw. aus § 242 BGB heraus
verpflichtet sein, die Lizenz gegenüber einem allfälligen Zweiterwerber der
Sache unter den gleichen Bedingungen zu verlängern wie er dies gegenüber
einem Ersterwerber tun würde.
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