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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
CHRISTIANE W ENDEHORST
§ 929 Einigung und Übergabe
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die
Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist
der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
§ 929a Einigung bei nicht eingetragenem Seeschiff
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Seeschiff, das nicht im Schiffsregister eingetragen ist,
oder an einem Anteil an einem solchen Schiff ist die Übergabe nicht erforderlich, wenn der Eigentü-
mer und der Erwerber darüber einig sind, dass das Eigentum sofort übergehen soll.
(2) Jeder Teil kann verlangen, dass ihm auf seine Kosten eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die
Veräußerung erteilt wird.
§ 929b Zubehör der beweglichen Sache
(1) Sind der Eigentümer und der Erwerber darüber einig, dass sich die Veräußerung auf das Zubehör
der Sache erstrecken soll, so erlangt der Erwerber mit dem Eigentum an der Sache auch das Eigen-
tum und sonstige Rechtspositionen im Sinne des § 97a Abs. 2 an dem zur Zeit des Erwerbs vorhan-
denen Zubehör, soweit der Eigentümer über sie zu verfügen berechtigt ist. Im Zweifel ist anzunehmen,
dass sich die Veräußerung auf das Zubehör erstrecken soll.
(2) Erlangt der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz von Zubehörstücken, über die der
Veräußerer nicht zu verfügen berechtigt ist oder die mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die
Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Er-
langung des Besitzes maßgebend.
(3) Absatz 2 gilt nicht für unkörperliches Zubehör, es sei denn, der Erwerber hat das Eigentum an der
Sache nach den §§ 932 bis 936 erworben und der wahre Berechtigte an der Sache stimmt mit dem
am Zubehör Berechtigten überein. § 93a bleibt unberührt.
Diese, in der Formulierung an § 926 neu orientierte Regelung, erstreckt die von § 311c auf schuld-
rechtlicher Ebene bewirkte Vermutungswirkung auf die dingliche Ebene. Da § 311c nicht zwischen
Grundstücken und beweglichen Sachen differenziert, war es auch bislang schon nicht überzeugend,
dass mit § 926 nur hinsichtlich Grundstücken eine entsprechende Regelung bestand. Eine wesentli-
che Änderung der Rechtslage durch das Füllen der Lücke ist gleichwohl nicht zu erwarten, weil auch
bislang schon mit Hilfe der Auslegung entsprechende Ergebnisse erzielt werden konnten. Hinsichtlich
der Einbeziehung unkörperlichen Zubehörs und seiner Grenzen kann auf die Ausführungen zu § 926
verwiesen werden.
[ab § 930 nicht wiedergegeben]
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BESITZ UND EIGENTUM IM INTERNET DER DINGE
Teil 5: Ergebnisse und Schlussfolgerungen
A. Rechtsbeziehungen im Internet der Dinge
1. Durch das sog. Internet der Dinge (Internet of Things, IoT) werden sich viele oder gar die
meisten Verbrauchsgüter künftig als hybride und komplexe Produkte mit mehreren Pro-
duktkomponenten darstellen. Vereinfachend lassen sich die folgenden Typen von Pro-
duktkomponenten unterscheiden:
(A) Sachsubstanz (einschließlich sog. ‚Hardware‘)
(B) Eingebettete Inhalte: Software und andere digitale Inhalte, die bereits bei Über-
gabe fest im Verbrauchsgut vorinstalliert sind oder sich bei dessen Aktivierung
selbst installieren und die entweder nicht de-installiert werden oder nicht durch
unabhängig geschaffene Inhalte ersetzt werden können.
(C) Ausgelagerte Inhalte: Software und andere digitale Inhalte, die, ohne in das
Verbrauchsgut eingebettet zu sein, der bestimmungsgemäßen Benutzung des
Verbrauchsguts dienen und sich im Machtbereich des Verbrauchers befinden.
(D) Aktualisierungen (Patches, Updates, Upgrades, …) von eingebetteten Inhalten
oder ausgelagerten Inhalten, i.d.R. online durchgeführt.
(E) Digitale Dienstleistungen: digitale Inhalte an externen Speicherorten außerhalb
des Machtbereichs des Verbrauchers (z.B. Cloud), die der bestimmungsgemäßen
Benutzung des Verbrauchsguts dienen und zu ihm in einer dieser Bestimmung
entsprechenden digitalen Verbindung stehen.
(F) Datennutzung und sonstige Zweitnutzungen des Verbrauchsguts durch andere
Personen
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CHRISTIANE W ENDEHORST
Nur an Produktkomponente (A) erwirbt der Verbraucher bei käuflichem Erwerb Eigentum
i.S.d. § 903 BGB und Besitz i.S.d. § 854 BGB. Hinsichtlich der Produktkomponenten vom
Typ (B) bis (E) ist seine Rechtsposition differenziert zu betrachten. Produktkomponenten
vom Typ (F) liegen im Interesse anderer Personen und dienen dem Verbraucher allen-
falls insoweit, als mit ihrer Hilfe ein Teil der Gegenleistung abgedeckt oder eine ge-
wünschte Vernetzung mit anderen Produkten ermöglicht werden sollte.
I. Vertragsrechtliche und dingliche Aspekte des Erwerbs
2. Auf der vertragsrechtlichen Ebene sind bei Produktkomponenten vom Typ (B) bis (E) im
geltenden deutschen Recht drei Grundmodelle zu erkennen (S. 4 ff.), wobei das konkret
vorliegende Modell für jede einzelne Produktkomponente gesondert zu bestimmen ist:
- Beim „Einheitsmodell“ schuldet der Verkäufer der Sachsubstanz zugleich die
betreffende weitere Produktkomponente (z.B. Autohändler schuldet zugleich
Erbringung des Cloud-Navigationsdienstes) und bedient sich dritter Leis-
tungserbringer nur als Erfüllungsgehilfen.
- Beim „Agenturmodell“ fungiert der Verkäufer der Sachsubstanz nur als Stell-
vertreter oder Bote dritter Leistungserbringer, die sich dem Verbraucher ge-
genüber unmittelbar verpflichten, die Leistung zu erbringen oder eine Endnut-
zervereinbarung (ENV) über die Leistung zu schließen (z.B. Autohändler fun-
giert als Bote des Autoherstellers, welcher den Navigationsdienst ausschließ-
lich als eigene Leistung erbringt).
- Beim „Garantiemodell“ schuldet der Verkäufer der Sachsubstanz die weitere
Produktkomponente zwar nicht selbst, übernimmt aber immerhin eine einge-
schränkte Garantie für die Leistungserbringung durch Dritte (z.B. Autohändler
steht für die Dauer der Gewährleistungsfrist für die Erbringung des Navigati-
onsdienstes durch den Autohersteller ein).
3. Aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem Kaufvertrag ist bei ENV grundsätzlich
dann von einem „Ausrichten“ auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrau-
chers i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO auszugehen, wenn bereits der Kaufvertrag Art. 6 Abs.
1 der Rom I-VO unterfiel, so dass ENV normalerweise dem Recht des Staates des ge-
wöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers unterliegen bzw. bei abweichender Rechts-
wahl dem Verbraucher der zwingende Schutz nach diesem Recht nicht entzogen werden
kann (S. 6).
4. Auf der dinglichen Ebene sind bei Produktkomponenten vom Typ (B) bis (E) gleichfalls
drei Grundmodelle zu erkennen, wobei das konkret vorliegende Modell wiederum für jede
einzelne Produktkomponente gesondert zu bestimmen ist (S. 7 ff.):
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- Beim „Dienstleistungsmodell“ erlangt der Verbraucher in Bezug auf eine
Produktkomponente lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erbrin-
gung bestimmter Leistungen; bis zur tatsächlichen Erbringung der Leistung
hat der Verbraucher nicht einmal die tatsächliche Herrschaft über die betref-
fende Produktkomponente, und er erhält auch nicht unbedingt eine Lizenz.
- Beim „Lizenzmodell“ erlangt der Verbraucher zwar die tatsächliche Herr-
schaft über eine Produktkomponente und damit eine dem Sachbesitz ver-
gleichbare Stellung, in rechtlicher Hinsicht aber eine vom Rechteinhaber in ih-
rer Reichweite (z.B. dem Recht auf Weiterübertragung) kontrollierbare
Rechtsposition; sie verschafft dem Verbraucher nur diejenigen Befugnisse in
Bezug auf eine Produktkomponente, die das Gesetz oder die Lizenzbedin-
gungen vorsehen.
- Beim vom EuGH in der Entscheidung UsedSoft/Oracle (C-128/11) anerkann-
ten „Software-Eigentum“ erlangt der Verbraucher an einer Produktkompo-
nente eine verstärkte und vom Rechteinhaber nicht mehr im vollen Umfang
kontrollierbare Rechtsposition, die jedenfalls durch das Recht zur freien be-
stimmungsgemäßen Nutzung und zur Verfügung über die Produktkomponen-
te gekennzeichnet ist. Gegenüber dem Sacheigentum bestehen aber weiter-
hin Einschränkungen in Bezug auf das Recht zur Fruchtziehung (Vermietung,
Vervielfältigung) und das Recht zur Veränderung (insbesondere durch De-
kompilierung).
5. Internationalprivatrechtlich unterliegen die dinglichen Rechtsverhältnisse an der Sache
dem Recht des Belegenheitsstaates. Hinsichtlich der Reichweite des Urheberrechts gilt
das Territorialitäts- und Schutzlandprinzip. Der Lizenzvertrag und die Wirksamkeit seiner
Bedingungen unterliegen dem von der Rom I-VO bestimmten Recht, im Fall einer End-
nutzerlizenz also regelmäßig dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers
(oben 3).
6. Im Verbrauchergeschäft gilt hinsichtlich der einzelnen Produktkomponenten (B) bis (E)
das Folgende (S. 9 ff.):
- Für eingebettete Software (B) liegt auf schuldrechtlicher Ebene das Einheits-
modell und auf dinglicher Ebene Software-Eigentum vor. Abweichende Ver-
einbarungen wären unwirksam. Handelt es sich bei eingebetteten digitalen In-
halten um andere urheberrechtlich geschützte Inhalte als Software ist noch
nicht geklärt, ob ein Eigentums- oder Lizenzmodell vorliegt.
- Für ausgelagerte Software (C), die mit Komponenten (A) und (B) gemeinsam
erworben wird, liegt regelmäßig auf schuldrechtlicher Ebene das Einheitsmo-
dell vor. Abweichende Vereinbarungen wären unwirksam, wenn sie formular-
mäßig erfolgen und die Sache ohne das Zubehör nicht vertragsgemäß wäre.
Auf dinglicher Ebene ist hinsichtlich einer konkreten, auf unbeschränkte Zeit
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überlassenen Kopie Software-Eigentum, im Übrigen das Lizenzmodell anzu-
nehmen.
- Für Aktualisierungen (D) gilt auf schuldrechtlicher Ebene teilweise das Ein-
heitsmodell (z.B. bei besonderer Herstellernähe des Händlers), meist das Ga-
rantiemodell (z.B. sofern die Aktualisierung von der versprochenen Lizenz
umfasst ist) und nur ausnahmsweise das Agenturmodell (z.B. bei optionalem
Wartungsvertrag durch einen unabhängigen Dienstleister). Auf dinglicher
Ebene gilt bis zur Leistungserbringung das Dienstleistungsmodell; nach der
Leistungserbringung hat der Verbraucher an der aktualisierten Software i.d.R.
die gleiche dingliche Rechtsposition wie an der Vorversion.
- Für digitale Dienstleistungen (E) gilt auf schuldrechtlicher Ebene das Gleiche
wie für Aktualisierungen (D). Auf dinglicher Ebene gilt immer das Dienstleis-
tungsmodell.
II. Veräußerung, Vermietung und Veränderung
7. Der funktionale Zusammenhang von Produktkomponenten (B) bis (E) mit dem vom Ver-
braucher erworbenen Sacheigentum an Produktkomponente (A) ist an verschiedenen
Stellen zu berücksichtigen. Insbesondere dürften Veräußerungsverbote regelmäßig
unwirksam sein. Insgesamt ist für den Verbraucher jedoch ein hohes Maß an Rechtsun-
sicherheit zu verzeichnen (S. 34 ff.).
- Ohne weiteres unwirksam sind nach der Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache UsedSoft Klauseln, welche die Weiterveräußerung von Soft-
warekomponenten verbieten, die im Eigentumsmodell erworben wurden,
d.h. mit zeitlich unbefristeter Lizenz.
- Für Softwarekomponenten, die im Lizenzmodell erworben wurden (insbeson-
dere mit zeitlich befristeter Lizenz) gilt die UsedSoft-Rechtsprechung nicht.
Dennoch sind Klauseln, welche die Weiterübertragung der Lizenz untersa-
gen, nach Auffassung der Verfasserin jedenfalls dann unwirksam, wenn die
Softwarekomponenten dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer körperlichen
Sache dienen und die Veräußerung des Gesamtprodukts nicht im Schwer-
punkt eine Veräußerung der Softwarekomponente darstellt. Darüber hinaus
sollte der Lizenzgeber nach Ablauf der zeitlich befristeten Lizenz aus einer
nachvertraglichen Pflicht mit dem Ersterwerber bzw. aus § 242 BGB heraus
verpflichtet sein, die Lizenz gegenüber einem allfälligen Zweiterwerber der
Sache unter den gleichen Bedingungen zu verlängern wie er dies gegenüber
einem Ersterwerber tun würde.
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- Nach der Entscheidung des EuGH in UsedSoft kann im Zuge der Weiter-
veräußerung einer Programmkopie wohl die Zession des unmittelbar mit
der Lizenz verknüpften Anspruchs auf Aktualisierung von Software, hin-
sichtlich derer Eigentum erworben wurde, nicht ausgeschlossen werden. Dies
ist allerdings bestritten. Wird der Anspruch auf Aktualisierung eingebetteter
oder ausgelagerter Software gemeinsam mit dem Sacheigentum weiterveräu-
ßert, sollte dies auch gelten, sofern die entsprechende Software dem Lizenz-
modell unterliegt. Richtigerweise sollte auch die Zession des Anspruchs auf
Erbringung digitaler Dienstleistungen nicht ausgeschlossen werden können,
sofern der Anspruch gemeinsam mit dem Sacheigentum weiterveräußert wird.
Angesichts der Half Life 2-Rechtsprechung des BGH und jüngerer Judikatur
ist dies jedoch alles andere als gesichert.
- Der Verbraucher kann nach Auffassung der Verfasserin aus dem Vertrag bzw.
nach § 242 verlangen, dass der jeweilige Leistungserbringer den Verbraucher
im Falle der Weiterveräußerung unterstützt, insbesondere hat er bei schwer
übertragbaren ENV (z.B. Koppelung an Nutzerkonten) ein gleichwertiges ENV
mit dem Zweiterwerber abzuschließen und alle zu zumutbaren Schritte zu
setzen, um die Weiterübertragung nicht zu erschweren (z.B. Sperrung von
Daten des Erstnutzers für den Zweitnutzer). Auch dies ist nicht gesichert.
8. Die Weitervermietung des Gesamtprodukts durch Verbraucher (S. 42 ff.) sollte von
Lizenzgebern richtigerweise nicht untersagt werden können, wenn die Vermietung sich
nicht im Schwerpunkt als Vermietung der Softwarekomponenten oder sonstigen digitalen
Komponenten darstellt. Die rechtliche Grundlage für diesen Befund ist allerdings nicht
ganz eindeutig; argumentativ bieten sich entsprechende Einschränkungen in Art. 11
TRIPS und Art. 7 Abs. 2 WCT und eine völkerrechtskonforme Auslegung der Software-
RL und Vermiet- und Verleih-RL bzw. die Annahme einer konkludent erteilten Zustim-
mung an.
9. Ein Recht zur Veränderung digitaler Komponenten steht dem Verbraucher de lege lata
gesichert nur in den Grenzen der bestimmungsgemäßen Benutzung gemäß § 69d Abs. 1
UrhG zu – soweit diese vertraglich nicht wirksam eingeschränkt wurde – sowie jedenfalls
gemäß § 69e UrhG, soweit es um die Herstellung von Interoperabilität mit einem unab-
hängig geschaffenen Programm geht. Damit ist dem Verbraucher zwar etwa das
„Jailbreaking“ seines iPhone gestattet, wenn damit die Interoperabilität mit unabhängig
geschaffenen Apps hergestellt werden soll, doch dürfte die „bestimmungsgemäße Benut-
zung“ dem Verbraucher nicht unbedingt ein umfassendes „Right to tinker“ verleihen.
10. Ob die „bestimmungsgemäße Benutzung“ den Download von ausgelagerter Software in
beliebig vielen, parallel nutzbaren Versionen (z.B. auf das Smartphone jedes einzelnen
Familienmitglieds und ausgewählter Freunde) umfasst, ist gleichfalls alles andere als ge-
sichert; durch die Beschränkung der Anzahl parallel nutzbarer Versionen auf ein oder
wenige Endgeräte kann daher faktisch eine erhebliche Nutzungseinschränkung bewirkt
werden; das Gleiche gilt für durch Nutzerkonten personalisierte Online-Komponenten.
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III. Nutzer- und Gerätedaten
11. Angesichts verbesserter technischer Möglichkeiten der Rückverfolgung stellen die meis-
ten von IoT-Produkten generierten Daten personenbezogene Daten dar. Die nahelie-
gendste Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung wäre eine freiwillig erteilte Einwilli-
gung des Verbrauchers. Tatsächlich aber stützen sich viele Anbieter Art. 6 Abs. 1 lit. b
DS-GVO, weil die Verarbeitung der Daten zugleich für die Erfüllung des Vertrags er-
forderlich ist bzw. vom Anbieter durch selbstgesetzte technische Leistungsstandards er-
forderlich gemacht wird. Daneben wird unter Hinweis auf „berechtigte Interessen“ Art.
6 Abs. 1 lit. f herangezogen. Damit aber werden zentrale, an die datenschutzrechtliche
Einwilligung geknüpfte Schutzmechanismen der DS-GVO unterlaufen. Es erscheint über-
zeugend, dass dies vom Sinn und Zweck der Regelung nicht umfasst sein kann und dass
daher Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DS-GVO immer dann nicht als Rechtfertigungsgrund
ausreichen, wenn die Verarbeitung der Kundendaten zugleich Entgeltcharakter aufweist,
d.h. einem eigenständigen kommerziellen Interesse des Anbieters dient (vgl. § 2 II Nr. 11
UKlaG). Dies wäre allerdings vom EuGH zu entscheiden.
12. Hat die Verarbeitung von Kundendaten zugleich Entgeltcharakter, werden „Datenschut-
zerklärungen“ zu Vertragsbestimmungen und unterliegen somit in vollem Umfang der
AGB-Kontrolle. Der AGB-Kontrolle unterliegen insoweit aber auch vom Anbieter vorfor-
mulierte Leistungsbeschreibungen, die eine Datenverarbeitung überhaupt erst zur Erfül-
lung des Vertrags „erforderlich“ machen. Zu den häufigsten Gründen, aus denen derarti-
ge Klauseln an der AGB-Kontrolle scheitern können, gehören Intransparenz (§ 307 Abs.
1 S. 2 BGB), Verstöße gegen die Prinzipien von privacy by design und privacy by default
(Art. 25 DS-GVO, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) sowie eine deutliche Unausgewogenheit der
vertraglichen Rechte und Pflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Scheitert eine Klausel an
der AGB-Kontrolle, dann kann sich der Unternehmer vertragsrechtlich nicht auf sie beru-
fen; im Übrigen hat die Verwendung unwirksamer AGB die üblichen Konsequenzen in
Bezug auf UKlaG, UWG und culpa in contrahendo. Die vertragsrechtliche Unwirksam-
keit von Klauseln schlägt dabei weitgehend auf die datenschutzrechtlichen Recht-
fertigungsgründe durch.
13. Soweit infolge der Unwirksamkeit von Klauseln weder eine vertragliche noch eine sonsti-
ge Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Nutzerdaten bestand, ist eine solche Ver-
arbeitung durch den Anbieter ohne Rechtsgrundlage erfolgt und hat der Anbieter erlangte
Vorteile, die nicht mehr durch Löschung der Daten rückgängig gemacht werden können,
gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1, 818 Abs. 2 BGB mit dem Marktwert zu vergüten. Insofern
kommt es zur vertragsrechtlichen Verwirklichung vieler Anliegen, die mit der Forde-
rung nach einem „Dateneigentum“ verfolgt werden, d.h. der Verbraucher hat schon
aufgrund vertragsrechtlicher und bereicherungsrechtlicher Vorschriften einen Anspruch
auf Vergütung für die Datennutzung bzw. auf deren Unterbindung. Ähnliches gilt im Prin-
zip, wenn ausnahmsweise kein Vertragsverhältnis oder vertragsähnliches Verhältnis vor-
liegt, weil die Nutzung von Daten, die von IoT-Produkten generiert werden, eine Nutzung
von im Eigentum des Verbrauchers stehenden Sachen darstellen.
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B. Wandel des Eigentumsverständnisses
I. Strukturelle Erosion von Eigentum und Besitz
14. Die schuldrechtliche und dingliche Rechtsposition des Verbrauchers am Gesamtprodukt
ist jedenfalls nur so stark wie die schwächste Rechtsposition an einer Produktkomponen-
te (S. 62 ff.). Der Umfang der dem Verbraucher hinsichtlich einzelner Produktkomponen-
ten zustehenden Befugnisse – was etwa das Recht zum Tuning, zu einer Vervielfältigung
ausgelagerter Software, zur Weitervermietung, zur Weiterveräußerung von im Lizenz-
oder Dienstleistungsmodell erworbenen Produktkomponenten usw. betrifft – ist teilweise
ungeklärt. Jedenfalls ist der Verbraucher weitgehend auf nicht dinglich wirkende und
in ihren Konturen unscharfe Rechtspositionen verwiesen, die den Verbraucher in ei-
ne weitaus ungünstigere Position versetzen als er sie bei klassischem Sacheigentum in-
nehätte.
15. Die Einbindung von Produktkomponenten, die unter dem Lizenz- oder Dienstleistungs-
modell bereitgestellt werden, bringt den Verbraucher insbesondere in ein Abhängig-
keitsverhältnis:
- Eine einzelne Produktkomponente, die nur zeitlich befristet zur Verfügung
gestellt wird (z.B. jährlich neu zu erwerbende Steuerungs-App), kann den
Verbraucher faktisch in die Position eines Mieters bringen, obgleich er mit
Zahlung des „Kaufpreises“ erheblich in Vorleistung getreten ist.
- Da der Verbraucher regelmäßig gegenüber dem Verkäufer für das Gesamt-
produkt in Vorleistung getreten ist, hat er – abgesehen vom Fall der Raten-
zahlung – auch im Fall des Ausfalls einer Komponente kein Zurückbehal-
tungsrecht mehr, sondern muss den betreffenden Unternehmer auf Leistung
verklagen.
- Der oder die beteiligten Unternehmer haben es damit auch in der Hand, an
sich unwirksame Vertragsklauseln bzw. Lizenzbedingungen gegenüber
dem Verbraucher zunächst faktisch durchzusetzen, indem sie eine unter
dem Lizenz- oder gar dem Dienstleistungsmodell bereitgestellte Produktkom-
ponente zurückziehen.
16. Die Ersetzung von Sachfunktionen durch Komponenten, die unter dem Lizenz- oder
Dienstleistungsmodell bereitgestellt werden, schwächt jedenfalls auch die Rechtsposition
des Verbrauchers gegenüber Dritten (d.h. anderen Personen als dem Lizenzgeber oder
Dienstleister):
- Ein gutgläubiger Erwerb einer Lizenz, oder des Anspruchs auf Einräumung
einer Lizenz, oder eines schuldrechtlichen Anspruchs auf Erbringung einer di-
gitalen Dienstleistung kommt de lege lata nicht in Betracht. Der gutgläubige
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Erwerb der Sachsubstanz selbst nach §§ 932 ff. BGB ist für den Verbraucher
daher gegebenenfalls wertlos.
- Im Fall der Insolvenz des Dienstleisters oder des Lizenzgebers einer zeitlich
befristeten Lizenz stehen dem Verbraucher regelmäßig keine Ansprüche zu,
womit gleichfalls das Sacheigentum entwertet wird.
- Deliktsschutz gegenüber Eingriffen Dritter in Produktkomponenten unter dem
Lizenz- oder Dienstleistungsmodell (Beispiel: Verursachung der Server-
Abschaltung bei einer Online-Komponente) ist nur eingeschränkt gegeben,
obgleich durch den Wegfall solcher Produktkomponenten das Sacheigentum
entwertet wird.
17. Aufgrund geolokaler Beschränkungen insbesondere digitaler Dienstleistungen kann
der Verbraucher IoT-Produkte gegebenenfalls nicht weltweit verwenden, sondern nur in
demjenigen territorialen Bereich, in dem digitale Dienstleistungen verfügbar sind.
II. Maßnahmen gegen die strukturelle Erosion von Eigentum und
Besitz
18. Theoretisch führt die Vernetzung körperlicher Verbrauchsgüter und die Erfüllung von
Sachfunktionen durch Produktkomponenten vom Typ (B) bis (E) damit zur Auflösung
klassischer Vorstellungen von Sacheigentum und Sachbesitz. Faktisch erwirbt der
Verbraucher am Gesamtprodukt nur diejenige Rechtsposition, die der schwächsten
Rechtsposition an einer Produktkomponente entspricht, was i.d.R. eine rein schuldrecht-
liche, möglicherweise sogar noch zeitlich befristete bzw. kündbare Rechtsposition ist.
19. Diesem an sich dramatischen Befund auf theoretischer Ebene stehen bislang allerdings
nur wenige Meldungen über gravierende praktische Schwierigkeiten gegenüber.
Dies dürfte verschiedene Gründe haben:
- Auch ohne Internet der Dinge ist das Sacheigentum an Verbrauchsgütern
zahlreichen faktischen Einschränkungen ausgesetzt, insbesondere durch ge-
plante oder ungeplante Obsoleszenz, die Abhängigkeit von Ersatzteilen, Pfle-
geprodukten und spezifischen Wartungsleistungen, oder auch durch die stra-
tegische Änderung kritischer Formate.
- Verbrauchererwartungen an die Lebensdauer insbesondere von technischen
Produkten sind gesunken: dazu tragen einerseits der enorme Preisverfall bei
und andererseits die exponentiell zunehmenden Funktionalitäten neuer Pro-
dukte, die bei vielen Verbrauchern von selbst das Bedürfnis entstehen lassen,
ein altes Produkt auszutauschen. Allfällige Einschränkungen von Eigentum
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BESITZ UND EIGENTUM IM INTERNET DER DINGE
und Besitz werden aus Verbrauchersicht durch einen enormen Zuwachs an
Bequemlichkeit aufgewogen.
- Bislang halten sich Unternehmen mit einer allzu deutlichen Ausnutzung eigen-
tums- und besitzrelevanter Machtpositionen zurück; wichtiger erscheint der-
zeit das wirtschaftliche Interesse am Aufbau von Verbrauchervertrauen und
an der Verarbeitung von Nutzerdaten.
20. Der Verfasserin scheint daher die theoretisch an sich zu befürwortende Neukonzep-
tion des Sach- und Eigentumsbegriffs des BGB – insbesondere die Anerkennung der
normativen Sachqualität und Eigentumsfähigkeit rein digitalen Zubehörs und von An-
sprüchen auf funktionsnotwendige Dienstleistungen samt Anpassung der Erwerbstatbe-
stände (S. 66 ff., 103 ff.) – derzeit noch übereilt zu sein. Eine solche Neukonzeption
dürfte nach dem Gebot der Technikneutralität nicht auf das Internet der Dinge beschränkt
sein und würde potenziell weit reichende Konsequenzen nach sich ziehen. Zudem lassen
sich viele Probleme auch oder sogar primär urheberrechtlich und schuldrechtlich lösen.
Diese Einschätzung muss überdacht werden, sobald – etwa durch die Aushöhlung des
gutgläubigen Erwerbs – in größerem Umfang praktische Probleme auftreten sollten.
21. Im Urheberrecht wären die Risiken, sich durch nationale Alleingänge dem Vorwurf einer
Richtlinienwidrigkeit auszusetzen, relativ hoch. Vorzuziehen wäre daher in erster Linie
eine Überarbeitung des europäischen Urheberrechts (S. 65 f.):
- Erforderlich erscheint eine Einschränkung des Rechts, die Verbreitung solcher
Komponenten zu kontrollieren, die im Falle der Weiterveräußerung einer
körperlichen Sache mitveräußert werden müssen, um dem Zweiterwerber die
bestimmungsgemäße Nutzung der Sache zu ermöglichen. Die Erschöpfung
des Verbreitungsrechts ist bislang von der Software-RL bei Dienstleistungen
ausdrücklich und bei Komponenten im reinen Lizenzmodell implizit ausge-
schlossen.
- Erforderlich wäre gleichfalls eine Klarstellung mindestens in der Software-RL
und der Vermiet- und Verleih-RL, dass im Einklang mit Art. 11 TRIPS, Art. 7
Abs. 2 WCT die Vermietung körperlicher Sachen mit Softwarekomponenten
nicht der Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, sofern nicht die Vermie-
tung der Sache im Schwerpunkt eine Vermietung der Softwarekomponente
darstellt. Die Software-RL kennt eine solche ausdrückliche Einschränkung bis-
lang nicht.
- Auch ein umfassendes ‚Right to Tinker‘ wäre bei Softwarekomponenten er-
forderlich, wenn die Veränderung im Schwerpunkt auf eine Veränderung der
Sacheigenschaften gerichtet ist und die Maßnahme zu nichtgewerblichen
Zwecken im privaten Bereich erfolgt. Idealerweise wären unter Beachtung des
Drei-Stufen-Tests in RBÜ, TRIPS und WCT Maßnahmen zu nichtgewerbli-
chen Zwecken im privaten Bereich ganz freizustellen.
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