stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
14 GRUNDLEGUNG EINER V ERBRAUCHERGERECHTEN R
EGULIERUNG I NTERAKTIONSMITTELNDER P
LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN
II
Zusammenfassung der
wesentlichen Ergebnisse:
Gesamthandlungsempfehlungen 18
Jegliche Bemühungen um eine adäquate rechtliche Art. 8 und 11 GRCh. In den Bereichen, die unionsrecht-
Adressierung von interaktionsmittelnden Plattformen lich nicht vordeterminiert sind, sind die auszuglei-
konzentrieren sich derzeit auf ein einzelnes Rechtsge- chenden Rechte und Interessen freilich den nationalen
biet, ohne dabei die Auswirkungen und Querbeziehun- Grundrechten zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund
gen zu anderen Rechtsgebieten zu beachten. Es lassen sollten horizontale Grundsatzvorgaben aus folgenden
sich aber aus der Zusammenschau der Einzelanalysen Mindestinhalten bestehen:
der jeweiligen Rechtsgebiete durchaus gemeinsa-
me Leitlinien erkennen, die sich der Regulierung von • Keine anlasslosen Prüfpflichten vorsehen: Anlass-
Plattformen mit interaktionsmittelnder Funktion ins- lose Prüfpflichten sind mit erheblichen wirtschaft-
gesamt zugrunde legen ließen. Diese gemeinsamen lichen Risiken für die Plattformbetreiber verbun-
Leitlinien sollen der Stellungnahme als ihr Ergebnis den. Ein vielfältiges Angebot von Plattformen liegt
vorangestellt werden. Es handelt sich um Vorschläge aber auch im Verbraucherinteresse und sollte
horizontaler Grundprinzipien, nach denen sich eine Re- durch zu weitreichende Prüfpflichten nicht gefähr-
gulierung interaktionsmittelnder Plattformen richten det werden.
sollte und deren wesentlichste Forderung der Über-
gang zu einer funktionsadressierten Regulierung von • Keine Übertragung von Filterpflichten auf andere
Plattformen ist. Diese Gesamthandlungsempfehlungen Rechtsgebiete: Die in Art. 17 DSM-Richtlinie ent-
fordern gerade dazu auf, neben horizontalen Grund- haltene Vorgabe von Filterpflichten sollte aufgrund
prinzipien Platz zu lassen für sektorspezifische Regu- ihrer Grundrechtssensibilität nicht auf andere hier
lierung, die den Bedürfnissen und Besonderheiten der betrachtete Rechtsgebiete übertragen werden.
Einzelrechtsgebiete Rechnung trägt. Die entwickelten
horizontalen Grundprinzipien treten nicht in Konkur- • Sofern Filterpflichten bereits verpflichtend sind,
renz zu dieser (z.T. bereits existierenden) sektor- bzw. sind die durch sie verursachten Nachteile für Ver-
rechtsgebietsspezifischen Regulierung, horizontale braucher durch die Stärkung materieller Rechts-
Grundsatzvorgaben und sektorspezifische Regulierung positionen, durch umfassende Verfahrensvorgaben
ergänzen sich vielmehr. Dieses Gesamtkonzept sollte und Begleitmaßnahmen zu kompensieren. Dabei
einen Ausgleich der Rechte und Interessen sowohl der sollte stets auch die Rechtsdurchsetzung durch
Plattformbetreiber und der Rechteinhaber als auch der Verbraucherschutzorganisationen als Option be-
Verbraucher finden, denn die Rechte und Interessen dacht werden.
jeder dieser Parteien sind unionsgrundrechtlich sowie
grundgesetzlich geschützt. Die Interessen der Platt- • Keine undifferenzierte Täterhaftung von Plattfor-
formbetreiber werden über Art. 16 GRCh erfasst, die men vorsehen: Die undifferenzierte Ausgestaltung
Interessen der Rechteinhaber z.B. über Art. 17 GRCh, der Plattformbetreiberhaftung als Täterhaftung
die Interessen der Verbraucher im Wesentlichen über zwingt Plattformen faktisch zum Einsatz von Fil-
18 Die Gesamthandlungsempfehlungen in Ziffer II werden vom Bitkom e. V. nicht mitgetragen. Trotz teils auch aus Perspektive der Plattformen positiver
Empfehlungen kann das Grundkonzept einer differenzierten Täterhaftung nicht unterstützt werden. Dies führt je nach Rechtsverletzung zu einem
derart großen unternehmerischen Risiko bis hin zu dem Risiko einer strafrechtlichen Haftung, dass es den Aufbau von Plattformen unmöglich macht.
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse: G
esamthandlungsempfehlungen 15
tersystemen und führt durch ein zu befürchtendes chen Anreiz sie zur Verletzung von Rechten Dritter
Overblocking zu einer verminderten Verfügbarkeit gibt.20 Auch der mit Nutzerbeiträgen realisierte
auch rechtmäßiger Inhalte für Verbraucher. Wo Umsatz einer Plattform könnte nach Verhältnis-
eine Ausweitung der Plattformbetreiberhaftung zu mäßigkeitserwägungen als relevantes Kriterium
einer Täterhaftung noch nicht durch den Gesetzge- zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der
ber (wie im Urheberrecht) stattgefunden hat, dies Verkehrspflichten herangezogen werden. Dies
in Anlehnung an die Tendenzen in der Rechtspre- würde der ökonomischen Grundannahme Rech-
chung aber erwogen wird, empfiehlt sich daher nur nung tragen, dass Rendite und (Haftungs-)Risiko
das aus dem Lauterkeitsrecht bekannte System im Zusammenhang stehen. Im Urheberrecht wird
einer Täterhaftung für Verkehrspflichtverletzun- zumindest die Gewinnerzielungsabsicht als haf-
gen. Die erforderliche Verkehrspflichtverletzung tungsrelevantes Kriterium herangezogen.21 In der
ist notwendiges Korrektiv der Haftungsausweitung Rechtssache LÒréal/Ebay22 hat der EuGH bereits
und vermeidet das Erfordernis von Filtersystemen, dargelegt, dass sich die Verkehrspflichten zu-
sofern die Verkehrspflichten entsprechend ausge- mindest nicht allein auf ein Abstellen der Rechts-
staltet werden. verletzung beschränken, sondern dass auch eine
Erstreckung auf die Verhinderung gleichartiger
• Werden die (in erheblichem Umfang schon heute Rechtsverletzungen erforderlich ist (notice and
jedenfalls im nationalen Recht bestehenden) Ver- staydown). Auch für das Äußerungsrecht hat der
kehrspflichten erfüllt, haftet der Plattformbetreiber EuGH dies zuletzt bestätigt.23
weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung
für Rechtsverletzungen. Durch entsprechende Aus- • Eine der lauterkeitsrechtlichen Täterhaftung ent-
gestaltung der Verkehrspflichten sollte die prekäre sprechende Haftung von Plattformen kann nach
Anreizstruktur des derzeitigen Haftungssystems, den Grundsätzen der dreifachen Schadensberech-
Inhalte möglichst nicht vorab zu prüfen, um ein nung immense Schadensersatzansprüche nach
Zueigenmachen zu vermeiden, entfallen. Die Haf- sich ziehen. Dies kann jedenfalls kleine oder mitt-
tung auf Auskunft sollte unabhängig von einer lere Plattformbetreiber so sehr belasten, dass ihre
Verkehrspflichtverletzung bestehen. Geschäftsmodelle eingestellt oder gar nicht erst
aufgenommen werden. Plattformen bieten aber
• Umfang und Reichweite der Verkehrspflichten sind eine Reihe an Funktionen, an denen Verbraucher
stets Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrund- ein erhebliches Interesse haben. Eine Reduzierung
satzes, ein Katalog mit Regelbeispielen, die mit der Geschäftsmodelle wäre diesem Interesse nicht
bestimmten Verkehrspflichten verknüpft werden, dienlich. Daher ist mit Ohly, der dies bereits 2014
könnte für die erforderliche Rechtssicherheit sor- für die Vermittlerhaftung vorschlug, darüber nach-
gen.19 Die Regelbeispiele könnten sich gerade auch zudenken, ob der Maßstab des für den Schadens-
an den Funktionalitäten der Plattformen ausrich- ersatzanspruch erforderlichen Verschuldens anzu-
ten und die Kriterien kodifizieren, die sich in der heben ist. Denn jedenfalls im Urheberrecht gelten
Störerhaftung und der Haftung für Verkehrspflicht- solch strenge Anforderungen an den Verschuldens-
verletzungen bereits herausgebildet haben. Dazu maßstab, dass eine Schadensersatzhaftung für
gehört die Gefahrgeneigtheit der Plattformfunk- fahrlässige Verletzungshandlungen faktisch einer
tionalität, die auch daran zu bemessen ist, wel- Gefährdungshaftung gleichkäme.24
19 So zutreffend: Spindler, MMR 2018, 48, 52.
20 So bereits 2014: Ohly, Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Hannover 2014, Band I: Gutachten/Teil F: Urheberrecht in der digitalen
Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durchsetzung?, S. F 106.
21 EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, ZUM 2016, 975 Rn. 49 ff. = ECLI:EU:C:2016:644 – GS Media.
22 EuGH Urt. v. 12.07.2011 – RS 324/09.
23 EuGH Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek, MMR 2019, 798
24 Ohly, Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Hannover 2014, Band I: Gutachten/Teil F: Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir
neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durchsetzung?, S. F 107, 108.
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• Die E-Commerce-Richtlinie ist in ihren Haftungs- • Der Gesetzgeber sollte generell und für alle hier
privilegierungstatbeständen zu überarbeiten: Die thematisierten Rechtsgebiete das Plattformdesign
Unterscheidung von Plattformen in aktiver und adressieren. Als Vorbildregelung könnten Art. 25
passiver Rolle ist zu statisch, das Rollenverständ- DSGVO sowie Art. 28b AVMD-RL dienen.
nis als Host-, Access- oder Cache-Provider ein zu
starres Korsett für die häufig multifunktionalen • Für die Zustellung von Klagen, Urteilen, Beschlüs-
Plattformerscheinungen.25 Das derzeitige System sen sowie für jedes andere Schriftstück an Plattfor-
der Haftungsprivilegierung setzt darüber hinaus men sollte generell und nicht nur im Anwendungs-
falsche Anreize, weil es auch jede positive Einfluss- bereich des NetzDG eine in Deutschland ansässige
nahme auf Nutzerbeiträge (z.B. die Entschärfung zustellungsbevollmächtigte Stelle benannt werden
persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) durch müssen, damit sich interaktionsmittelnde Platt-
den Entfall der Haftungsprivilegierung bestraft.26 formen einer möglichen Rechtsdurchsetzung in
Auch hier ließe sich funktionsgerichtet und diffe- Deutschland nicht entziehen können.
renziert danach regulieren, ob eine und ggf. wel-
che Mittelungsfunktion zur Rechtsverletzung führt: • Klagen, Abmahnungen, Urteile, Beschlüsse so-
Beispielsweise wirft die Suchfunktion in der Regel wie auch jedes andere Schriftstück sollten daher
kleinere Rechtsprobleme auf als die Funktion der entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düs-
Interaktionsmittelung. Beide Funktionen können seldorf27 auch in deutscher Sprache zugestellt
aber auf derselben Plattform vereinigt sein, sodass werden können, wenn die Plattform einen Dienst
diese Plattform in Abhängigkeit von der konkret be- in deutscher Sprache betreibt, der sich auch an
troffenen Funktion auf verschiedene Haftungsprivi- deutsche Verbraucher richtet und in Deutschland
legierungen verwiesen sein sollte. in Anspruch genommen werden kann.
25 So auch: Spindler, MMR 2018, 48, 52.
26 Leistner, ZUM 2016, 580, 585, der das Fehlen eines „good samaritan“-Privilegs zur Berücksichtigung von Eigenbemühungen der Provider beklagt.
27 OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2019 – I-7 W 66/19.
Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse: G
esamthandlungsempfehlungen 17
III
18 GRUNDLEGUNG EINER V ERBRAUCHERGERECHTEN R
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III
Gang der Untersuchung
Im folgenden Hauptteil des Gutachtens wird zunächst Handlungsempfehlungen im Verbraucherinteresse auf-
der Plattformbegriff grundlegend phänomenalisiert gezeigt werden. Die Stellungnahme entwickelt sodann
(IV.). Anschließend sollen die rechtliche Regulierung aus der Zusammenschau der Einzelanalysen und den
von Plattformen mit interaktionsmittelnder Funkti- vorangestellten rechtsgebietsübergreifenden horizon-
on de lege lata sowie Regulierungsoptionen de lege talen Grundprinzipien verbrauchergerechter Regulie-
ferenda im Vertragsrecht, im Urheberrecht, im Ge- rung interaktionsmittelnder Plattformfunktionalitäten
werblichen Rechtsschutz, im Lauterkeitsrecht und im fünf zentrale verbraucherpolitische Maximen zur ad-
Medienprivatrecht aufgezeigt (V.) und hierbei jeweils äquaten Plattformregulierung (VI.).
Gang der Untersuchung 19
IV
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IV
Plattformbegriff: Phänomenalisierung
Zu unterscheiden sind zunächst Plattformen im mate- Plattform selbst vor. Andererseits können Nutzer aber
riellen Sinne und Plattformen im technischen Sinne. auch über eine Plattform Verträge untereinander ab-
Plattformen im technischen Sinne beschreiben Soft- schließen. Die Plattform wird hier in ihrer Mittlerrolle
ware, die als Basis für die Entwicklung von Anwen- tätig. Auch von der Plattform gerankte Inhalte werden
dungen dient, die also technische Grundlage z.B. von vom Nutzer bereitgestellt. In Bezug auf die Ausgestal-
Online-Marktplätzen ist.28 Plattformen im materiellen tung dieser Inhalte nimmt die Plattform ebenfalls eine
Sinne hingegen beschreiben die inhaltliche Tätigkeit Mittlerrolle ein. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob
der Plattform. die Plattform Inhalte vor ihrer Onlinestellung überprüft
und ggf. abändert. Abgestellt werden sollte im Gegen-
Sofern sich bei der Nutzung von Plattformen rechtliche satz zur Rechtslage de lege lata nicht auf eine wertende
Probleme ergeben, leitet sich hieraus regulatorischer Betrachtung, sondern rein formal darauf, ob die Platt-
Handlungsbedarf in der Regel nicht für die Plattform form eine Interaktion zwischen Nutzern ermöglicht
an sich, sondern zumeist ausschließlich für einzelne oder Funktionen selbst wahrnimmt.
Funktionen ab. Eben diese Funktionen sollten daher
auch regulatorisch adressiert werden. Welche der von
Plattformen wahrgenommenen Funktionen welche
Rechtsfragen aufwerfen, lässt sich nur durch eine dif-
ferenzierte Betrachtung ermitteln. Aus rechtswissen- 2. Diversität der Mittlerrolle
schaftlicher Sicht sind dabei zwei grundsätzliche Un-
terscheidungen erforderlich: Im Hinblick auf diese Mittlerrolle ist die Unterscheidung
von Transaktionsfunktion, Informationsfunktion und In-
teraktionsfunktion wesentlich (wobei es nicht ausge-
schlossen ist, dass es weitere noch nicht erfasste Platt-
formfunktionen geben kann und die Funktionen auf den
1. Eigenwahrnehmung Plattformen sowohl zentral als auch untergeordnet sein
von Funktionalitäten oder können). Eine Plattform kann dabei nur eine oder auch
mehrere dieser Funktionen erfüllen. Bei funktionszen-
Mittelungsfunktion? trierter Regulierung muss sie sich entsprechend an
alle Vorgaben halten, die sich an die durch sie erfüllten
Funktionen richten. Die beschriebenen Mittelungsfunk-
Einerseits ist eine Unterscheidung in Plattformfunktio- tionen lassen sich wie folgt präzisieren:
nalitäten erforderlich, die die Plattform selbst ausfüllt
(einseitige Plattformfunktionalität), und solche Funkti- a) Transaktionsmittelnde Funktionen geben Nutzern
onen, in denen sie lediglich eine Mittlerrolle einnimmt (privaten oder gewerblichen) die Möglichkeit, mit an-
(mehrseitige Plattformfunktionalität). So besteht z.B.
29
deren Nutzern (privaten oder gewerblichen Anbietern)
die Möglichkeit, mit dem Plattformanbieter selbst Kauf- Transaktionen abzuschließen, etwa Verträge einzuge-
verträge o.a. Verträge abzuschließen. Auch ein Ranking hen. Derartige Transaktionsfunktionen finden sich z.B.
von Inhalten nach bestimmten Kriterien nimmt die auf Handelsplattformen für Waren oder Dienstleis-
28 IT-Plattformen für die Smart Service Welt, https://www.acatech.de/wp-content/uploads/2018/03/IT-Plattformen_DISKUSSION_WEB.pdf,
zuletzt abgerufen am 17.02.2020.
29 Berberich will in diesem Sinne differenzieren in „Inhalteanbieter“, die im Wesentlichen die einseitige Plattform beschreiben dürften, sowie
Infrastrukturdienstleister, die gleichbedeutend sein dürften mit mehrseitigen Plattformen, vgl. GRUR-Prax 2017, 269, 269.
Plattformbegriff: P hänomenalisierung 21
tungen. Die bloße Funktion der Weiterleitung auf eine c) Interaktionsmittelnde Funktionen geben Nutzern die
Plattform, auf der Transaktionen vorgenommen wer- Möglichkeit, über die Plattform mit anderen Nutzern
den können, z.B. über einen Link, fällt dagegen nicht zu kommunizieren, Meinungen auszutauschen und
unter die transaktionsmittelnde Funktion. Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Interaktions-
mittelnde Funktionen werden z.B. durch soziale Netz-
b) Informationsmittelnde Funktionen geben Nutzern werke und Videosharingplattformen angeboten, sind
die Möglichkeit, aktiv nach Informationen über im Netz aber auch als untergeordnete Funktion auf anderen
bereitgestellte Inhalte zu suchen. Sie informieren den Plattformen, z.B. in Kommentarfunktionen, zu finden.
Nutzer darüber, wo diese Inhalte im Netz verfügbar sind, Innerhalb der interaktionsmittelnden Funktion ist nicht
der Nutzer gelangt aber erst durch das Betätigen eines ausgeschlossen, dass regulatorisch nach bestimmten
über die Plattformfunktionalität bereitgestellten Links zu Inhalten differenziert wird, z.B. weil bestimmte me-
diesen Informationen. Informationsmittelnde Funktionen dienrechtliche Anforderungen sich nur an bestimmte
erschöpfen sich daher in Suchfunktionen. Sie mitteln den Inhalte richten.
Inhalt, über den sie informieren, nicht selbst.
Abbildung 1: Differenzierung von Plattformen und Plattformfunktionalitäten
Plattformbegriff
Plattform im materiellen Sinne Plattform im technischen Sinne
Einseitige Plattformfunktionalität Mehrseitige Plattformfunktionalität
Interaktionsmittelnde Funktion Transaktionsmittelnde Funktion Informationsmittlende Funktion
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1. Vertragsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24
2. Urheberrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31
3. Gewerblicher Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42
4. Lauterkeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43
5. Medienprivatrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51
6. Datenschutzrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
Plattformbegriff: P hänomenalisierung 23
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