stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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14   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




          II
     Zusammenfassung der
     ­wesentlichen Ergebnisse:
      ­Gesamthandlungsempfehlungen                                                                                                      18




     Jegliche Bemühungen um eine adäquate rechtliche                               Art. 8 und 11 GRCh. In den Bereichen, die unionsrecht-
     Adressierung von interaktionsmittelnden Plattformen                           lich nicht vordeterminiert sind, sind die auszuglei-
     konzentrieren sich derzeit auf ein einzelnes Rechtsge-                        chenden Rechte und Interessen freilich den nationalen
     biet, ohne dabei die Auswirkungen und Querbeziehun-                           Grundrechten zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund
     gen zu anderen Rechtsgebieten zu beachten. Es lassen                          sollten horizontale Grundsatzvorgaben aus folgenden
     sich aber aus der Zusammenschau der Einzelanalysen                            Mindestinhalten bestehen:
     der jeweiligen Rechtsgebiete durchaus gemeinsa-
     me Leitlinien erkennen, die sich der Regulierung von                          •    Keine anlasslosen Prüfpflichten vorsehen: Anlass-
     Plattformen mit interaktionsmittelnder Funktion ins-                               lose Prüfpflichten sind mit erheblichen wirtschaft-
     gesamt zugrunde legen ließen. Diese gemeinsamen                                    lichen Risiken für die Plattformbetreiber verbun-
     Leitlinien sollen der Stellungnahme als ihr Ergebnis                               den. Ein vielfältiges Angebot von Plattformen liegt
     vorangestellt werden. Es handelt sich um Vorschläge                                aber auch im Verbraucherinteresse und sollte
     horizontaler Grundprinzipien, nach denen sich eine Re-                             durch zu weitreichende Prüfpflichten nicht gefähr-
     gulierung interaktionsmittelnder Plattformen richten                               det werden.
     sollte und deren wesentlichste Forderung der Über-
     gang zu einer funktionsadressierten Regulierung von                           •    Keine Übertragung von Filterpflichten auf andere
     Plattformen ist. Diese Gesamthandlungsempfehlungen                                 Rechtsgebiete: Die in Art. 17 DSM-Richtlinie ent-
     fordern gerade dazu auf, neben horizontalen Grund-                                 haltene Vorgabe von Filterpflichten sollte aufgrund
     prinzipien Platz zu lassen für sektorspezifische Regu-                             ihrer Grundrechtssensibilität nicht auf andere hier
     lierung, die den Bedürfnissen und Besonderheiten der                               betrachtete Rechtsgebiete übertragen werden.
     Einzelrechtsgebiete Rechnung trägt. Die entwickelten
     horizontalen Grundprinzipien treten nicht in Konkur-                          •    Sofern Filterpflichten bereits verpflichtend sind,
     renz zu dieser (z.T. bereits existierenden) sektor- bzw.                           sind die durch sie verursachten Nachteile für Ver-
     rechtsgebietsspezifischen Regulierung, horizontale                                 braucher durch die Stärkung materieller Rechts-
     Grundsatzvorgaben und sektorspezifische Regulierung                                positionen, durch umfassende Verfahrensvorgaben
     ergänzen sich vielmehr. Dieses Gesamtkonzept sollte                                und Begleitmaßnahmen zu kompensieren. Dabei
     einen Ausgleich der Rechte und Interessen sowohl der                               sollte stets auch die Rechtsdurchsetzung durch
     Plattformbetreiber und der Rechteinhaber als auch der                              Verbraucherschutzorganisationen als Option be-
     Verbraucher finden, denn die Rechte und Interessen                                 dacht werden.
     jeder dieser Parteien sind unionsgrundrechtlich sowie
     grundgesetzlich geschützt. Die Interessen der Platt-                          •    Keine undifferenzierte Täterhaftung von Plattfor-
     formbetreiber werden über Art. 16 GRCh erfasst, die                                men vorsehen: Die undifferenzierte Ausgestaltung
     Interessen der Rechteinhaber z.B. über Art. 17 GRCh,                               der Plattformbetreiberhaftung als Täterhaftung
     die Interessen der Verbraucher im Wesentlichen über                                zwingt Plattformen faktisch zum Einsatz von Fil-




     18   Die Gesamthandlungsempfehlungen in Ziffer II werden vom Bitkom e. V. nicht mitgetragen. Trotz teils auch aus Perspektive der Plattformen positiver
          Empfehlungen kann das Grundkonzept einer differenzierten Täterhaftung nicht unterstützt werden. Dies führt je nach Rechtsverletzung zu einem
          derart großen unternehmerischen Risiko bis hin zu dem Risiko einer strafrechtlichen Haftung, dass es den Aufbau von Plattformen unmöglich macht.
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Zusammenfassung der ­wesentlichen Ergebnisse: G
                                              ­ esamthandlungsempfehlungen                                                                             15




     tersystemen und führt durch ein zu befürchtendes                              chen Anreiz sie zur Verletzung von Rechten Dritter
     Overblocking zu einer verminderten Verfügbarkeit                              gibt.20 Auch der mit Nutzerbeiträgen realisierte
     auch rechtmäßiger Inhalte für Verbraucher. Wo                                 Umsatz einer Plattform könnte nach Verhältnis-
     eine Ausweitung der Plattformbetreiberhaftung zu                              mäßigkeitserwägungen als relevantes Kriterium
     einer Täterhaftung noch nicht durch den Gesetzge-                             zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der
     ber (wie im Urheberrecht) stattgefunden hat, dies                             Verkehrspflichten herangezogen werden. Dies
     in Anlehnung an die Tendenzen in der Rechtspre-                               würde der ökonomischen Grundannahme Rech-
     chung aber erwogen wird, empfiehlt sich daher nur                             nung tragen, dass Rendite und (Haftungs-)Risiko
     das aus dem Lauterkeitsrecht bekannte System                                  im Zusammenhang stehen. Im Urheberrecht wird
     einer Täterhaftung für Verkehrspflichtverletzun-                              zumindest die Gewinnerzielungsabsicht als haf-
     gen. Die erforderliche Verkehrspflichtverletzung                              tungsrelevantes Kriterium herangezogen.21 In der
     ist notwendiges Korrektiv der Haftungsausweitung                              Rechtssache LÒréal/Ebay22 hat der EuGH bereits
     und vermeidet das Erfordernis von Filtersystemen,                             dargelegt, dass sich die Verkehrspflichten zu-
     sofern die Verkehrspflichten entsprechend ausge-                              mindest nicht allein auf ein Abstellen der Rechts-
     staltet werden.                                                               verletzung beschränken, sondern dass auch eine
                                                                                   Erstreckung auf die Verhinderung gleichartiger
•    Werden die (in erheblichem Umfang schon heute                                 Rechtsverletzungen erforderlich ist (notice and
     jedenfalls im nationalen Recht bestehenden) Ver-                              staydown). Auch für das Äußerungsrecht hat der
     kehrspflichten erfüllt, haftet der Plattformbetreiber                         EuGH dies zuletzt bestätigt.23
     weder auf Schadensersatz noch auf Unterlassung
     für Rechtsverletzungen. Durch entsprechende Aus-                         •    Eine der lauterkeitsrechtlichen Täterhaftung ent-
     gestaltung der Verkehrspflichten sollte die prekäre                           sprechende Haftung von Plattformen kann nach
     Anreizstruktur des derzeitigen Haftungssystems,                               den Grundsätzen der dreifachen Schadensberech-
     Inhalte möglichst nicht vorab zu prüfen, um ein                               nung immense Schadensersatzansprüche nach
     Zueigenmachen zu vermeiden, entfallen. Die Haf-                               sich ziehen. Dies kann jedenfalls kleine oder mitt-
     tung auf Auskunft sollte unabhängig von einer                                 lere Plattformbetreiber so sehr belasten, dass ihre
     Verkehrs­pflichtverletzung bestehen.                                          Geschäftsmodelle eingestellt oder gar nicht erst
                                                                                   aufgenommen werden. Plattformen bieten aber
•    Umfang und Reichweite der Verkehrspflichten sind                              eine Reihe an Funktionen, an denen Verbraucher
     stets Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrund-                               ein erhebliches Interesse haben. Eine Reduzierung
     satzes, ein Katalog mit Regelbeispielen, die mit                              der Geschäftsmodelle wäre diesem Interesse nicht
     bestimmten Verkehrspflichten verknüpft werden,                                dienlich. Daher ist mit Ohly, der dies bereits 2014
     könnte für die erforderliche Rechtssicherheit sor-                            für die Vermittlerhaftung vorschlug, darüber nach-
     gen.19 Die Regelbeispiele könnten sich gerade auch                            zudenken, ob der Maßstab des für den Schadens-
     an den Funktionalitäten der Plattformen ausrich-                              ersatzanspruch erforderlichen Verschuldens anzu-
     ten und die Kriterien kodifizieren, die sich in der                           heben ist. Denn jedenfalls im Urheberrecht gelten
     Störerhaftung und der Haftung für Verkehrspflicht-                            solch strenge Anforderungen an den Verschuldens-
     verletzungen bereits herausgebildet haben. Dazu                               maßstab, dass eine Schadensersatzhaftung für
     gehört die Gefahrgeneigtheit der Plattformfunk-                               fahrlässige Verletzungshandlungen faktisch einer
     tionalität, die auch daran zu bemessen ist, wel-                              Gefährdungshaftung gleichkäme.24




19   So zutreffend: Spindler, MMR 2018, 48, 52.
20   So bereits 2014: Ohly, Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Hannover 2014, Band I: Gutachten/Teil F: Urheberrecht in der digitalen
     Welt – Brauchen wir neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durchsetzung?, S. F 106.
21   EuGH, Urt. v. 08.09.2016 – C-160/15, ZUM 2016, 975 Rn. 49 ff. = ECLI:EU:C:2016:644 – GS Media.
22   EuGH Urt. v. 12.07.2011 – RS 324/09.
23   EuGH Urt. v. 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek, MMR 2019, 798
24   Ohly, Verhandlungen des 70. Deutschen Juristentages, Hannover 2014, Band I: Gutachten/Teil F: Urheberrecht in der digitalen Welt – Brauchen wir
     neue Regelungen zum Urheberrecht und dessen Durchsetzung?, S. F 107, 108.
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16   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     •    Die E-Commerce-Richtlinie ist in ihren Haftungs-                        •    Der Gesetzgeber sollte generell und für alle hier
          privilegierungstatbeständen zu überarbeiten: Die                             thematisierten Rechtsgebiete das Plattformdesign
          Unterscheidung von Plattformen in aktiver und                                adressieren. Als Vorbildregelung könnten Art. 25
          passiver Rolle ist zu statisch, das Rollenverständ-                          DSGVO sowie Art. 28b AVMD-RL dienen.
          nis als Host-, Access- oder Cache-Provider ein zu
          starres Korsett für die häufig multifunktionalen                        •    Für die Zustellung von Klagen, Urteilen, Beschlüs-
          Plattformerscheinungen.25 Das derzeitige System                              sen sowie für jedes andere Schriftstück an Plattfor-
          der Haftungsprivilegierung setzt darüber hinaus                              men sollte generell und nicht nur im Anwendungs-
          falsche Anreize, weil es auch jede positive Einfluss-                        bereich des NetzDG eine in Deutschland ansässige
          nahme auf Nutzerbeiträge (z.B. die Entschärfung                              zustellungsbevollmächtigte Stelle benannt werden
          persönlichkeitsrechtsverletzender Beiträge) durch                            müssen, damit sich interaktionsmittelnde Platt-
          den Entfall der Haftungsprivilegierung bestraft.26                           formen einer möglichen Rechtsdurchsetzung in
          Auch hier ließe sich funktionsgerichtet und diffe-                           Deutschland nicht entziehen können.
          renziert danach regulieren, ob eine und ggf. wel-
          che Mittelungsfunktion zur Rechtsverletzung führt:                      •    Klagen, Abmahnungen, Urteile, Beschlüsse so-
          Beispielsweise wirft die Suchfunktion in der Regel                           wie auch jedes andere Schriftstück sollten daher
          kleinere Rechtsprobleme auf als die Funktion der                             entsprechend der Rechtsprechung des OLG Düs-
          Interaktionsmittelung. Beide Funktionen können                               seldorf27 auch in deutscher Sprache zugestellt
          aber auf derselben Plattform vereinigt sein, sodass                          werden können, wenn die Plattform einen Dienst
          diese Plattform in Abhängigkeit von der konkret be-                          in deutscher Sprache betreibt, der sich auch an
          troffenen Funktion auf verschiedene Haftungsprivi-                           deutsche Verbraucher richtet und in Deutschland
          legierungen verwiesen sein sollte.                                           in Anspruch genommen werden kann.




     25   So auch: Spindler, MMR 2018, 48, 52.
     26   Leistner, ZUM 2016, 580, 585, der das Fehlen eines „good samaritan“-Privilegs zur Berücksichtigung von Eigenbemühungen der ­Provider ­beklagt.
     27   OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.12.2019 – I-7 W 66/19.
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Zusammenfassung der ­wesentlichen Ergebnisse: G
                                              ­ esamthandlungsempfehlungen   17




        III
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18   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




       III
     Gang der Untersuchung

     Im folgenden Hauptteil des Gutachtens wird zunächst     Handlungsempfehlungen im Verbraucherinteresse auf-
     der Plattformbegriff grundlegend phänomenalisiert       gezeigt werden. Die Stellungnahme entwickelt sodann
     (IV.). Anschließend sollen die rechtliche Regulierung   aus der Zusammenschau der Einzelanalysen und den
     von Plattformen mit interaktionsmittelnder Funkti-      vorangestellten rechtsgebietsübergreifenden horizon-
     on de lege lata sowie Regulierungsoptionen de lege      talen Grundprinzipien verbrauchergerechter Regulie-
     ferenda im Vertragsrecht, im Urheberrecht, im Ge-       rung interaktionsmittelnder Plattformfunktionalitäten
     werblichen Rechtsschutz, im Lauterkeitsrecht und im     fünf zentrale verbraucherpolitische Maximen zur ad-
     Medienprivatrecht aufgezeigt (V.) und hierbei jeweils   äquaten Plattformregulierung (VI.).
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Gang der Untersuchung   19




      IV
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20   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




          IV
     Plattformbegriff: ­Phänomenalisierung

     Zu unterscheiden sind zunächst Plattformen im mate-                            Plattform selbst vor. Andererseits können Nutzer aber
     riellen Sinne und Plattformen im technischen Sinne.                            auch über eine Plattform Verträge untereinander ab-
     Plattformen im technischen Sinne beschreiben Soft-                             schließen. Die Plattform wird hier in ihrer Mittlerrolle
     ware, die als Basis für die Entwicklung von Anwen-                             tätig. Auch von der Plattform gerankte Inhalte werden
     dungen dient, die also technische Grundlage z.B. von                           vom Nutzer bereitgestellt. In Bezug auf die Ausgestal-
     Online-Marktplätzen ist.28 Plattformen im materiellen                          tung dieser Inhalte nimmt die Plattform ebenfalls eine
     Sinne hingegen beschreiben die inhaltliche Tätigkeit                           Mittlerrolle ein. Dies sollte unabhängig davon gelten, ob
     der Plattform.                                                                 die Plattform Inhalte vor ihrer Onlinestellung überprüft
                                                                                    und ggf. abändert. Abgestellt werden sollte im Gegen-
     Sofern sich bei der Nutzung von Plattformen rechtliche                         satz zur Rechtslage de lege lata nicht auf eine wertende
     Probleme ergeben, leitet sich hieraus regulatorischer                          Betrachtung, sondern rein formal darauf, ob die Platt-
     Handlungsbedarf in der Regel nicht für die Plattform                           form eine Interaktion zwischen Nutzern ermöglicht
     an sich, sondern zumeist ausschließlich für einzelne                           oder Funktio­nen selbst wahrnimmt.
     Funktionen ab. Eben diese Funktionen sollten daher
     auch regulatorisch adressiert werden. Welche der von
     Plattformen wahrgenommenen Funktionen welche
     Rechtsfragen aufwerfen, lässt sich nur durch eine dif-
     ferenzierte Betrachtung ermitteln. Aus rechtswissen-                           2. Diversität der Mittlerrolle
     schaftlicher Sicht sind dabei zwei grundsätzliche Un-
     terscheidungen erforderlich:                                                   Im Hinblick auf diese Mittlerrolle ist die Unterscheidung
                                                                                    von Transaktionsfunktion, Informationsfunktion und In-
                                                                                    teraktionsfunktion wesentlich (wobei es nicht ausge-
                                                                                    schlossen ist, dass es weitere noch nicht erfasste Platt-
                                                                                    formfunktionen geben kann und die Funktionen auf den
     1. Eigenwahrnehmung                                                            Plattformen sowohl zentral als auch untergeordnet sein

     von ­Funktionalitäten oder                                                     können). Eine Plattform kann dabei nur eine oder auch
                                                                                    mehrere dieser Funktionen erfüllen. Bei funktionszen-
     ­Mittelungsfunktion?                                                           trierter Regulierung muss sie sich entsprechend an
                                                                                    alle Vorgaben halten, die sich an die durch sie erfüllten
                                                                                    Funktionen richten. Die beschriebenen Mittelungsfunk-
     Einerseits ist eine Unterscheidung in Plattformfunktio-                        tionen lassen sich wie folgt präzisieren:
     nalitäten erforderlich, die die Plattform selbst ausfüllt
     (einseitige Plattformfunktionalität), und solche Funkti-                       a) Transaktionsmittelnde Funktionen geben Nutzern
     onen, in denen sie lediglich eine Mittlerrolle einnimmt                        (privaten oder gewerblichen) die Möglichkeit, mit an-
     (mehrseitige Plattformfunktionalität). So besteht z.B.
                                                        29
                                                                                    deren Nutzern (privaten oder gewerblichen Anbietern)
     die Möglichkeit, mit dem Plattformanbieter selbst Kauf-                        Transaktionen abzuschließen, etwa Verträge einzuge-
     verträge o.a. Verträge abzuschließen. Auch ein Ranking                         hen. Derartige Transaktionsfunktionen finden sich z.B.
     von Inhalten nach bestimmten Kriterien nimmt die                               auf Handelsplattformen für Waren oder Dienstleis-




     28   IT-Plattformen für die Smart Service Welt, https://www.acatech.de/wp-content/uploads/2018/03/IT-Plattformen_DISKUSSION_WEB.pdf,
          ­zuletzt abgerufen am 17.02.2020.
     29   Berberich will in diesem Sinne differenzieren in „Inhalteanbieter“, die im Wesentlichen die einseitige Plattform beschreiben dürften, sowie
          ­Infrastrukturdienstleister, die gleichbedeutend sein dürften mit mehrseitigen Plattformen, vgl. GRUR-Prax 2017, 269, 269.
22

Plattformbegriff: ­P hänomenalisierung                                                                                    21




        tungen. Die bloße Funktion der Weiterleitung auf eine        c) Interaktionsmittelnde Funktionen geben Nutzern die
        Plattform, auf der Transaktionen vorgenommen wer-            Möglichkeit, über die Plattform mit anderen Nutzern
        den können, z.B. über einen Link, fällt dagegen nicht        zu kommunizieren, Meinungen auszutauschen und
        unter die transaktionsmittelnde Funktion.                    Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Interaktions-
                                                                     mittelnde Funktionen werden z.B. durch soziale Netz-
        b) Informationsmittelnde Funktionen geben Nutzern            werke und Videosharingplattformen angeboten, sind
        die Möglichkeit, aktiv nach Informationen über im Netz       aber auch als untergeordnete Funktion auf anderen
        bereitgestellte Inhalte zu suchen. Sie informieren den       Plattformen, z.B. in Kommentarfunktionen, zu finden.
        Nutzer darüber, wo diese Inhalte im Netz verfügbar sind,     Innerhalb der interaktionsmittelnden Funktion ist nicht
        der Nutzer gelangt aber erst durch das Betätigen eines       ausgeschlossen, dass regulatorisch nach bestimmten
        über die Plattformfunktionalität bereitgestellten Links zu   Inhalten differenziert wird, z.B. weil bestimmte me-
        diesen Informationen. Informationsmittelnde Funktionen       dienrechtliche Anforderungen sich nur an bestimmte
        erschöpfen sich daher in Suchfunktionen. Sie mitteln den     Inhalte richten.
        Inhalt, über den sie informieren, nicht selbst.




        Abbildung 1: Differenzierung von Plattformen und Plattformfunktionalitäten




                                                          Plattformbegriff




                         Plattform im materiellen Sinne                  Plattform im technischen Sinne




Einseitige Plattformfunktionalität             Mehrseitige Plattformfunktionalität




 Interaktionsmittelnde Funktion                   Transaktionsmittelnde Funktion                 Informationsmittlende Funktion
23

22   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     1. Vertragsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24

     2. Urheberrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31

     3. Gewerblicher Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 42

     4. Lauterkeitsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43

     5. Medienprivatrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 51

     6. Datenschutzrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 69
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Plattformbegriff: ­P hänomenalisierung   23




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