stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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32   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     aa) Täterhaftung                                                                 Anforderungen an ein solches Zueigenmachen zu stel-
     Bislang ist es im deutschen Urheberecht so, dass                                 len sind, wird allerdings nicht einheitlich beurteilt und
     Plattformen nicht selbst die urheberrechtliche Nut-                              divergiert in Abhängigkeit von der jeweiligen Tätigkeit
     zungshandlung der öffentlichen Wiedergabe vorneh-                                des Diensteanbieters im Einzelfall.75 Nicht jede Tätig-
     men, wenn Inhalte auf ihren Seiten hochgeladen und                               keit, die über das rein technische Zurverfügungstellen
     der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.70 Die                              von Speicherplatz hinausgeht, begründet bereits ein
     öffentliche Wiedergabe wird zunächst allein durch den                            solches Zueigenmachen.76 Erforderlich ist bei objekti-
     Nutzer vorgenommen, der die Inhalte hochlädt.71 Dies                             ver Betrachtung aus der Perspektive eines verständi-
     gilt jedenfalls so lange, wie sich der Plattformbetrei-                          gen Internetnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbe-
     ber im Grundsatz auf eine Vermittlung von Speicher-                              trachtung aller relevanten Umstände, dass der Anbieter
     platz beschränkt und damit seine passive Rolle nicht                             tatsächlich und nach außen sichtbar die inhaltliche Ver-
     verlässt. Der Plattformbetreiber darf weder Kenntnis                             antwortung für die veröffentlichten Inhalte übernimmt77
     noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespei-                             oder den zurechenbaren Anschein erweckt, er identifi-
     cherte Information besitzen.72 Ist dies der Fall, so ist                         ziere sich mit den fremden Inhalten.78 Dies erfordert in
     er nach Art. 14 ECRL, der durch § 10 TMG in nationales                           der Regel eine redaktionelle Kontrolle,79 z.B. auf Voll-
     Recht umgesetzt wurde, für fremde Informationen, die                             ständigkeit und Richtigkeit oder eine Auswahl der Infor-
     er für einen Nutzer speichert, nicht verantwortlich. Er                          mationen oder aber eine Einbindung der fremden Infor-
     muss jedoch unverzüglich tätig werden, um die Infor-                             mationen in das eigene redaktionelle Angebot.80 Nach
     mation zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren,                           Auffassung der deutschen Rechtsprechung wird ein Zu-
     sobald er Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung                               eigenmachen aber selbst dann noch verneint, wenn die
     oder der Information hat oder Tatsachen oder Umstän-                             Plattform die vom Nutzer hochgeladenen Inhalte ordnet
     de bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung                            und finanziell von ihrer Onlinestellung profitiert.81 Damit
     oder die Information offensichtlich wird. Hieraus folgt                          kann die Plattform derzeit ökonomische Entscheidun-
     ein Notice-and-take-down-Verfahren. Auf Schadens-                                gen treffen, ohne sich Inhalte zu eigen zu machen, was
     ersatz haften Plattformbetreiber daher de lege lata                              ökonomischen Grundannahmen widersprechen könnte,
     grundsätzlich nicht.                                                             die davon ausgehen, dass ein Zusammenhang zwischen
                                                                                      Risiko (hier: Haftungsrisiko) und Rendite besteht. Ein
     Verlassen Plattformen aber ihre neutrale Vermittler-                             Zueigenmachen wird aber etwa angenommen bei einer
     rolle, so haften sie nach den allgemeinen Grundsätzen,                           Transaktionsplattform, die eigene Angebote und Ange-
     § 7 TMG.73 Für das deutsche Recht wird maßgeblich auf                            bote von Dritthändlern einheitlich gestaltet82 oder auch
     das Kriterium des Zueigenmachens abgestellt. Welche            74
                                                                                      durch Programmierung eines Algorithmus, der das auf




     70   Statt vieler: LG München I, Urt. v. 30.06.2015. – 33 O 9639/14, ZUM-RD 2015, 600, 606.
     71   In Österreich wird dies anders beurteilt. Hier reicht auch die Vermittlungsleistung, um eine eigene Handlung der öffentlichen Wiedergabe v­ orzunehmen,
          aus: OGH, Beschl. v. 24.10.2017 – 4 Ob 121/17y, ZUM 2018, 313 ff.
     72   BGH, Urt. v. 04.07.2013 – I ZR 39/12, GRUR 2014, 180, 181 Tz. 21 – Terminhinweis mit Kartenausschnitt; OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U
          175/10, Tz. 258 ff.
     73   EuGH, Urt. v. 11.09.2014 – C-291/13, ECLI:EU:C:2014:2209 = MMR 2016, 63 Tz. 41 ff. – Papasavvas.
     74   Vgl. etwa: LG Frankfurt a.M., Urt. v. 09.02.2018 – 2-03 O 949/14, ZUM-RD 2018, 585 ff.
     75   BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, MMR 2010, 556 Tz. 23 ff. – Marions Kochbuch; OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U 87/12, MMR 2016,
          269 Tz. 152 – Störerhaftung von Youtube.
     76   Vgl. hierzu etwa BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 ff. – Blog-Eintrag.
     77   OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U 175/10 Tz. 269; BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, MMR 2010, 556 Tz. 23 ff. – Marions Kochbuch.
     78   LG Frankfurt a.M., Urt. 09.02.2018 – 2-03 O 494/14, ZUM-RD 2018, 585, 589.
     79   OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U 175/10 Tz. 270; BGH, Urt. v. 12.11.2009 – I ZR 166/07, MMR 2010, 556 Tz. 23 ff. – Marions Kochbuch.
     80   LG Frankfurt a.M., Urt. 09.02.2018 – 2-03 O 494/14, ZUM-RD 2018, 585, 589; OLG München, Urt. v. 28.01.2016 – 29 U 2798/15, ZUM 2016, 447 –
          Allegro Barbaro.
     81   OLG Zweibrücken, Urt. v. 14.05.2009 – 4 U 139/08, MMR 2009, 541 ff.; LG München I, Urt. v. 30.06.2015 – 33 O 9639/14, ZUM-RD 2015, 600, 607.
     82   LG München I, Urt. v. 20.02.2019 – 37 O 5140/18, MMR 2020, 63; LG München I, Urt. v. 20.02.2019 – 37 O 22800/16, GRUR-RS 2019, 6941.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                            33




der Plattform angezeigte Bildmaterial auswählt, wenn                         (Haftung erst nach Kenntnis oder Kennenmüssen des
die Kriterien für die Veröffentlichung der Inhalte durch                     Störers) beeinflussen aber jedenfalls den Inhalt der
den Plattformbetreiber selbst oder durch ihn veranlasst                      Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung.89 Störer
festlegt werden.     83
                                                                             ist nach der Definition des I. Zivilsenates, wer, ohne Tä-
                                                                             ter oder Teilnehmer zu sein, einen adäquat-kausalen
bb) Teilnehmerhaftung                                                        Beitrag zur Rechtsverletzung leistet und dabei Prüf-
Für eine Haftung als Teilnehmer fehlt es dem Platt-                          pflichten verletzt. Zwar dürfen dem Plattformbetreiber
formbetreiber jedenfalls bei automatisierten, neutra-                        keine Kontrollmaßnahmen auferlegt werden, die sein
len Tätigkeiten, bei denen die Hilfeleistung des Platt-                      Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder es un-
formbetreibers nicht ausschließlich zur öffentlichen                         verhältnismäßig erschweren.90 Auch dürfen ihm nach
Zugänglichmachung rechtswidriger Inhalte genutzt                             Art. 15 ECRL und § 7 Abs. 2 S. 1 TMG keine Verpflichtun-
wird, regelmäßig am erforderlichen in Bezug auf die                          gen einer allgemeinen Vorabkontrolle von Inhalten auf-
Haupttat bestehenden Vorsatz.84 Denn er weiß ohne                            erlegt werden. Plattformbetreiber dürfen daher nicht
eigene Prüfung nicht, welche Inhalte konkret über                            verpflichtet werden, eigenständig nach Umständen zu
seinen Dienst zugänglich gemacht werden. Eine nur                            forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten.
generelle Kenntnis darüber, dass über seinen Dienst                          Spezifische Überwachungspflichten nach einem aus-
in erheblichem Umfang Rechtsverletzungen begangen                            reichend konkreten Hinweis sind hierdurch aber nicht
werden, reicht auch bei einer besonderen Gefahrge-                           ausgeschlossen. Hinreichend konkret ist ein Hinweis
neigtheit des Dienstes nicht aus.85 Das kognitive Ele-                       gefasst, wenn der Plattformbetreiber auf Grundlage
ment des Vorsatzes wird somit nur schwerlich zu be-                          des Hinweises einen Rechtsverstoß unschwer, d.h. ohne
jahen sein.86 Dies gilt sowohl für Videoplattformen als                      eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung
auch für Sharehoster.87                                                      bejahen kann.91 Wie weit die Prüfpflichten reichen, ist
                                                                             im konkreten Einzelfall zu bestimmen. Die Prüfpflicht
cc) Störerhaftung                                                            muss dem Plattformbetreiber technisch und wirtschaft-
Plattformen begünstigen insofern zwar Rechtsverlet-                          lich zumutbar sein. Konkret richtet sich die Prüfpflicht
zungen, sind dabei jedoch bislang in der Regel selbst                        insbesondere nach dem Gewicht der angezeigten
weder Täter noch Teilnehmer. Im deutschen Recht                              Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnis-
können sie daher bislang grundsätzlich allein als Stö-                       möglichkeiten des in Anspruch Genommenen auf der
rer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.                            anderen Seite.92 Es besteht aber keine Pflicht des Platt-
Denn für Unterlassungsansprüche gilt Art. 14 ECRL                            formbetreibers, seinen gesamten Bestand auch rück-
bzw. § 10 TMG nicht. Die Grundsätze des § 10 TMG
                            88
                                                                             wärts gerichtet auf Rechtsverletzungen zu durchsu-




83   LG Berlin, Urt. v. 27.01.2015 – 16 O 279/14, ZUM-RD 2015, 741; KG, Urt. v. 28.09.2015 – 24 U 178/14, ZUM-RD 2016, 459, 460 – Davidoff-­
     Parfum; OLG Düsseldorf, Urt. 15.12.2015 – I-20 U 3/15, ZUM 2016, 869, 874 Rn. 25 – Bevorzugter Händler.
84   Vgl. hierzu etwa: OLG München, Urt. v. 28.01.2016 – 29 U 2798/15, GRUR 2016, 612, Tz. 54 ff. – Allegro barbaro; OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 –
     5 U 175/10 Tz. 262 ff.
85   OLG München, Urt. v. 02.03.2017 – 29 U 1799/16, ZUM-RD 2017, 394; OLG München, Urt. v. 02.03.2017 – 29 U 1818/16, ZUM-RD 2017, 331; OLG
     München, Urt. v. 02.03.2017 – 29 U 17997/16, MMR 2017, 628 ff. – Gray‘s Anatomy.
86   Vgl. hierzu auch: Specht, ZUM 2017, 114, 117.
87   OLG München, Urt. v. 02.03.2017 – 29 U 2874/16, ZUM 2017, 679 – uploaded sowie zuvor LG München I, Urt. v. 31.05.2016 – 33 O 6198/14,
     ­ZUM-RD 2017, 279.
88   EuGH, Urt. v. 15.09.2016 – C-484/14, ECLI:EU:C:2016:689 = GRUR 2016, 1146 Tz. 79 – McFadden.
89   Statt vieler: OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 18.06.2015 – 16 W 29/15, MMR 2016, 566; Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018,
     §§ 33 ff. KUG Rn. 5d; HK Urheberrecht-Dreyer, 4. Aufl. 2018, § 33 KUG Rn. 7.
90   EuGH, Urt. v. 12.07.2011 – C-324/09, ECLI:EU:C:2011:474 = GRUR 2011, 1025 – L’Oréal/Ebay.
91   BGH, Urt. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, BGHZ 191, 219 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. 12.07.2012 – I ZR 18/11, ZUM 213, 288 Tz. 28 – Alone in the Dark;
     LG Leipzig, Urt. v. 19.05.2017 – 05 O 661/15, ZUM-RD 2017, 566, 568.
92   KG, Urt. v. 07.03.2013 – 10 U 97/12, ZUM-RD 2013, 374; Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn. 5g; Nolte,
     ZUM 2017, 552, 560.
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34   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     chen,93 sind die Prüfpflichten doch einzig in die Zukunft                     Die dem EuGH in den Rechtssachen YouTube und
     gerichtet. Der Plattformbetreiber wird aber regelmäßig                        uploaded zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
     Verletzungen durch ähnliche Angebote und durch an-                            sollen klären, ob auch die Plattform YouTube und der
     dere Nutzer vorbeugen müssen. Führt eine Handlung
                                               94
                                                                                   Sharehoster uploaded eine eigene Handlung der Wie-
     nicht dazu, dass zukünftig drohende Rechtsverletzun-                          dergabe i.S.d. Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vor-
     gen verhindert oder unterbunden werden, so darf dem                           nehmen. Wesentlich stellt der BGH darauf ab, dass
     Plattformbetreiber diese Handlung nicht als Prüfpflicht                       YouTube mit der Plattform Werbeeinahmen erzielt,
     im Rahmen der Störerhaftung auferlegt werden.95                               sich Nutzungsrechte an dem eingestellten Videomate-
                                                                                   rial einräumen lässt, die Suchergebnisse in Form von
     c) Tendenzen zur Ausweitung der Plattformbe-                                  Ranglisten und inhaltlichen Rubriken aufbereitet und
     treiberhaftung                                                                Empfehlungen von Inhalten ausspricht.96
     In der Rechtsprechung waren zuletzt zunehmend
     Tendenzen einer Ausweitung der Plattformbetreiber-                            In der Rechtssache uploaded wird ganz ähnlich darauf
     haftung zu verzeichnen. Insbesondere tendierte die                            abgestellt, dass der Betreiber der Filesharing-Plattform
     Rechtsprechung dazu, von der Störerhaftung zu einer                           mit seinem Betrieb Einnahmen erzielt, der Vorgang des
     Täterhaftung der Plattformbetreiber überzugehen.                              Hochladens von Inhalten automatisch und ohne vorhe-
     Dogmatisch bedeutet dies, anzunehmen, dass die                                rige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
     Plattform eine eigene Handlung der öffentlichen Wie-                          der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine
     dergabe vornimmt oder aber ihre neutrale Rolle i.S.d.                         erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhal-
     Art. 14 ECRL, § 10 TMG verlässt. Im Gegensatz zum                             te (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind.97 Uploaded
     Störer kann der Täter einer Rechtsverletzung nicht nur                        bietet kein Inhaltsverzeichnis und – im Gegensatz zu
     auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsverfolgungs-                            YouTube – keine Suchfunktion an, der BGH geht aber
     kosten, sondern auch auf Schadensersatz in Anspruch                           davon aus, dass durch die Gestaltung der nachfrageab-
     genommen werden. Der EuGH hatte in der Bereitstel-                            hängig gezahlten Vergütung für Downloads ein Anreiz
     lung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im                           geschaffen wird, urheberrechtlich geschützte Inhalte
     Internet, die durch die Indexierung von geschützten                           hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kosten-
     Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den                                pflichtig zu erlangen sind, und er nimmt weiterhin an,
     Nutzern Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinha-                           dass durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien
     bers bereitgestellte Werke ermöglicht, zuletzt Hand-                          anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht
     lungen der Wiedergabe gesehen. Allerdings war es hier                         wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht
     wesentlich, dass die Plattform neben einer Suchma-                            zur Rechenschaft gezogen werden.98 Die Entscheidun-
     schine einen Index anbot, der die Werke auf der Grund-                        gen des EuGH in beiden Rechtssachen stehen noch aus.
     lage ihrer Art, ihres Genres oder ihrer Popularität in
     verschiedene Kategorien einteilte, und die Betreiber                          d) Plattformhaftung nach der DSM-Richtlinie
     der Plattform überprüften, dass ein Werk in die richti-                       Nach Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie für den digita-
     ge Kategorie eingeordnet wird. Außerdem löschten die                          len Binnenmarkt nehmen bestimmte Plattformen eine
     Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien                          eigene Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder
     und filterten aktiv bestimmte Inhalte.                                        der öffentlichen Zugänglichmachung vor, wenn sie der



     93   So explizit OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U 87/12, MMR 2016, 269 Ls. 4 – Störerhaftung von YouTube; zum Ganzen vgl. ausf. Specht, ZUM
          2017, 114 ff.
     94    Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung insbes. BGH, Urt. v. 12.07.2012 – I ZR 18/11, GRUR 2013, 370 Tz. 29 – Alone in the Dark; BGH, Urt.
           v. 15.08.2013 – I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Tz. 46 – File-Hosting-Dienst; BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 21 ff. –
          ­Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 11.03.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 – Internetversteigerung I; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR
           2007, 890 Tz. 43 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; vgl. zum Ganzen auch: Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff.
           KUG Rn. 5g.
     95   OLG München, Urt. v. 27.03.2014 – 6 U 1859/13, ZUM-RD 2014, 576, 579.
     96   BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZR 140/15, ZUM-RD 2018, 665 Tz. 30 ff. – YouTube.
     97   BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZR 53/17, ZUM 2018, 870 ff. – uploaded.
     98   BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZR 140/15, ZUM-RD 2018, 665 – YouTube.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                         35




Öffentlichkeit Zugang zu von ihren Nutzern hochge-                                5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL. Auch eine Verwertungsge-
ladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder                                  sellschaftspflichtigkeit des Rechts der öffentlichen
sonstigen Schutzgegenständen verschaffen. Die Privi-                              Wiedergabe für die Wiedergabe auf Plattformen wird
legierung des Art. 14 ECRL findet keine Anwendung,                       99
                                                                                  teils als Lösungsansatz gesehen.102 Erfolgt eine Rech-
d.h., der Diensteanbieter haftet auch ohne Hinweis auf                            teeinräumung aber nicht, ist die Plattform verpflichtet,
eine auf seiner Plattform erfolgte Rechtsverletzung.                              „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards
Auf diesem Weg sollen bestimmte Plattformen – die                                 für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen“ zu un-
neue Urheberrechtsrichtlinie spricht von „Dienste­                                ternehmen, um „sicherzustellen“, dass Werke, zu de-
anbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ – ge-                               nen die Rechteinhaber „einschlägige und notwendige
zwungen werden, für die von ihren Nutzern hochge-                                 Informationen bereitgestellt haben“, nicht verfügbar
ladenen Inhalte (User-Generated-Content) mit den                                  sind. Dies bedeutet nach einem weit verbreiteten Ver-
Rechteinhabern Nutzungsverträge abzuschließen. Die                                ständnis in der Literatur den verpflichtenden Einsatz
eingeräumte Nutzungsbefugnis entfaltet in diesem Fall                             sogenannter Filtertechniken, die vor der Onlinestellung
Drittwirkung und legitimiert auch den Upload durch                                von Inhalten diese im Wesentlichen entsprechend dem
den Nutzer.    100
                     Anderenfalls haftet die Plattform als Tä-                    Contend-ID-Verfahren von YouTube mit den von den
ter, vgl. Art. 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 DSM-RL. Daneben                        Rechteinhabern bereitgestellten Informationen zu ge-
ist auch der Nutzer täterschaftlich verantwortlich, vgl.                          schützten Werken vergleichen und übereinstimmende
Art. 17 Abs. 2 DSM-RL. Problematisch hieran dürfte                                Werke sperren sowie alle erforderlichen Anstrengun-
sein, dass eine Nutzungsrechteeinräumung faktisch                                 gen unternehmen, um das künftige Hochladen sol-
allein mit großen Verwertern gelingen wird, während                               cher Werke nach entsprechendem Hinweis durch den
ein Vertragsschluss mit der Vielzahl kleinerer Rechte-                            Rechteinhaber zu verhindern.103 Ob hierdurch faktisch
inhaber oder einzelner Urheber praktisch nur schwer                               auch solche Nutzungen durch Filtertechniken gesperrt
umzusetzen sein wird, z.T. wird dies sogar als ausge-                             werden, die durch Schrankenbestimmungen für zuläs-
schlossen erachtet.101 Einige sehen in der kollektiven                            sig erklärte Nutzungshandlungen betreffen, ist zu er-
Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung eine Lösung,                                warten, sollte im Rahmen der Evaluation des Art. 17
wie sie durch Art. 12 der Richtlinie ermöglicht wird. Da-                         nach fünf Jahren (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 2 DSM-RL) aber
nach erstreckt sich eine Lizenzvereinbarung, die eine                             empirisch untersucht werden. Polen hat außerdem
Verwertungsgesellschaft für die von ihr wahrgenom-                                bereits Nichtigkeitsklage gegen die Urheberrechts-
menen Rechte abschließt, auch auf die Rechte anderer                              richtlinie eingelegt, die sich auch auf Art. 17 DSM-RL
Urheber, die keinen entsprechenden Wahrnehmungs-                                  bezieht.104
vertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlos-
sen haben. Allerdings betrifft Art. 12 DSM-RL nur die                             aa) Diensteanbieter für das Teilen von ­Online-Inhalten
urheberrechtlich relevante Nutzung im Hoheitsgebiet                               Art. 17 DSM-Richtlinie sieht Regelungen allein für
des Mitgliedstaates und keinen paneuropäischen Nut-                               „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“
zungsumfang. Außerdem können die Rechteinhaber                                    vor. Dies sind Anbieter eines Dienstes der Informati-
ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände von dem                                onsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck bzw. einer
gemäß diesem Artikel eingeführten Lizenzvergabe-                                  der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an
verfahren ausschließen, Art. 12 Abs. 3 lit. c DSM-RL.                             von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich
Auch werden unterschiedliche Schrankenlösungen                                    geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenstän-
diskutiert, von einer allgemeinen UGC-Schranke bis                                den zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu
hin zu einer Pastiche-Schranke basierend auf Art.                                 zu verschaffen, wobei diese Anbieter diese Inhalte or-




99   Lex posterior derogat legi priori, vgl. auch: Metzger, ZUM 2018, 233, 238.
100 Stieper, ZUM 2019, 211, 215.
101 Schaper/Verweyen, K&R 2019, 433, 438; Stieper, ZUM 2019, 393, 399 ff.
102 Stieper, ZUM 2019, 211, 217.
103 Schaper/Verweyen, K&R 2019, 433, 438.
104 Siehe dazu: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-urheberrecht-richtlinie-polen-klage-eugh-upload-filter/, zuletzt abgerufen am 18.02.2020.
37

36   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     ganisieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung be-                             nismäßigkeit die Art, das Publikum und der Umfang der
     werben, Art. 2 Nr. 6 DSM-RL. Diese Dienste­anbieter                           Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes
     nehmen nach Art. 17 Abs. 1 DSM-RL zukünftig selbst                            hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegen-
     eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung                              stände berücksichtigt und ebenso die Verfügbarkeit ge-
     vor, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu von ihren                          eigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den
     Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschütz-                              Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen. Es han-
     ten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ver-                             delt sich also gerade nicht um eine absolute, für alle
     schaffen.                                                                     Diensteanbieter gleichermaßen geltende Verpflichtung
                                                                                   zur Einführung von Filtertechniken, allerdings stellt
     bb) Haftungsbefreiung                                                         sich die Frage, ob die Nichtverfügbarkeit von Inhalten
     Wird eine solche Vereinbarung zur Nutzung der urhe-                           „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für
     berrechtlich relevanten Inhalte nicht erzielt und wird                        die berufliche Sorgfalt“ zumindest für wirkmächtige
     der Diensteanbieter auch sonst nicht zu der erfolgen-                         Plattformen anders als durch derartige algorithmen-
     den öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. durch eine                           basierte Inhalteerkennungstechniken gewährleistet
     Einwilligung, berechtigt, so ist er für die hierdurch ein-                    werden kann.105 Wer diese Standards festlegt, bleibt
     tretende Rechtsverletzung verantwortlich, es sei denn,                        ebenfalls im Unklaren, letztlich wird dies der EuGH zu
     er erbringt den Nachweis für folgende drei Dinge:                             entscheiden haben.


     1. dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um                             (2) Begründungsgebot der Rechteinhaber
          die Erlaubnis einzuholen und zudem (hier als Ver-                        Verlangen Rechteinhaber die Sperrung des Zugangs zu
          handlungselement bezeichnet)                                             ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder
                                                                                   die Entfernung dieser Werke oder sonstigen Schutz­
     2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards                              gegenstände von der Plattform des Diensteanbieters,
          für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen                           so müssen sie nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 9
          unternommen hat, um sicherzustellen, dass be-                            UAbs. 2 DSM-RL ihr Ersuchen in angemessener Wei-
          stimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände,                            se begründen. Ohne dass die Erwägungsgründe hier
          zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser                          nähere Informationen enthalten, wann von einer an-
          Dienste einschlägige und notwendige Informatio-                          gemessenen Begründung auszugehen ist und weshalb
          nen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind (hier                     es dieser bedarf, ist anzunehmen, dass hierdurch die
          als präventives Aktionselement bezeichnet); und                          urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes sowie
                                                                                   die eigene Rechteinhaberschaft belegt werden soll. Im
     3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hin-                             Verbraucherinteresse liegt hier sicherlich eine dezi-
          weises von den Rechteinhabern unverzüglich ge-                           dierte Begründungspflicht, freilich dürfen die Hürden
          handelt hat, um den Zugang zu den entsprechen-                           für die Rechteinhaber aber auch nicht so hoch sein,
          den Werken oder sonstigen Schutzgegenständen                             dass sie dadurch faktisch von der Begründung abge-
          zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder                            halten werden oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben
          sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internet-                         müssen. Denn den Rechteinhabern steht der grund-
          seiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unter-                       rechtliche Schutz des Art. 17 GRCh zu, der in einen
          nommen hat, um gemäß Buchstabe b) das künftige                           angemessenen Ausgleich mit den Nutzerinteressen zu
          Hochladen dieser Werke oder sonstiger Schutzge-                          bringen ist.
          genstände zu verhindern (hier als Notice-and-stay-
          down-Element bezeichnet).                                                Dass es selbst bei der Darlegung der eigenen Rechte­
                                                                                   inhaberschaft bereits heute zu Missbräuchen oder
     (1) Verpflichtende Filtertechniken?                                           teils auch zu technischen Fehlern kommt, zeigen aller-
     Zwar wird bei der Feststellung, ob diese Nachweise er-                        dings zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts
     bracht wurden, im Lichte des Grundsatzes der Verhält-                         Frankfurt. In einem Fall hatte ein Label die Rechteinha-




     105 Verpflichtende Filtertechniken siehe auch: Kaesling, JZ 2019, 586, 590.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
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berschaft insgesamt zu Unrecht für sich beansprucht,                          Nutzerzahl und Umsatz orientierte Privilegierung klei-
sodass die Vergütung für die Nutzung zu Unrecht über                          nerer Plattformen zu einer ausreichenden Entlastung
das Inhalteerkennungsprogramm Content-ID an dieses                            von Startups führt, wie sie nach ErwGr. 67 intendiert ist,
Label ausgezahlt wurde.         106
                                      In einem anderen Fall hatte             darf in Anbetracht des engen Anwendungsbereichs der
ein Label die ausschließliche Rechteinhaberschaft für                         Kleinstplattformklausel zumindest bezweifelt werden.
sich beansprucht, obwohl ihm lediglich eine einfache                          Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 17 zu ei-
Nutzungsbefugnis erteilt worden war und neben ihm                             ner Verfestigung der Marktstellung von Großunterneh-
weitere Rechteinhaber zur Nutzung berechtigt waren.                           men führt, die sich algorithmenbasierte Inhalteerken-
Hier wurde der Inhalt der weiteren durch einfaches                            nungstechniken entweder in der Anschaffung leisten
Nutzungsrecht berechtigten Rechteinhaber ebenfalls                            oder sogar selbst entwickeln und lizenzieren können,
durch das Inhalteerkennungsprogramm Content-ID                                sowie zu einer Erschwerung eines ausreichenden
zu Unrecht gesperrt.107 Diesen Missbräuchen ist durch                         Marktzutritts neuer Plattformen. Dies bedeutet nicht,
entsprechenden Begründungsaufwand vorzubeugen.                                dass größere Unternehmen per se begünstigt sind,
Die von derartigen Missbrauchsfällen betroffenen                              wenn neue Technologien eingeführt werden. Ganz im
Rechteinhaber haben aber bereits heute die Möglich-                           Gegenteil kann dies mit einem sehr viel höheren Auf-
keit, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das                           wand einhergehen, als dies bei kleineren Unternehmen
beanstandete Verhalten vorzugehen.                                            der Fall wäre. Geht der Gesetzgeber aber tatsächlich
                                                                              davon aus, dass Inhaltserkennungstechniken wie Con-
(3) Kleinstplattformklausel                                                   tent-ID von einer Vielzahl von Inhalten genutzt werden
Art. 17 Abs. 6 enthält die Vorgabe an die Mitgliedstaa-                       müssen, setzt er einen technischen Standard, der eine
ten, vorzusehen, dass bestimmte Plattformen bereits                           Marktzutrittsbarriere für andere Unternehmen bedeu-
dann nicht verantwortlich für Rechtsverletzungen                              ten kann.
sind, wenn sie das Verhandlungselement sowie das
Notice-and-stay-down-Element aus Art. 17 Abs. 4                               (4) Beeinträchtigung von Nutzerbefugnissen
berücksichtigt haben.108 Voraussetzung ist, dass der                          Algorithmenbasierte Filtertechniken bergen ebenso
Diensteanbieter seine Dienste der Öffentlichkeit in der                       wie manuelle Vorabkontrollen von Inhalten, egal ob
Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stellt                       sie verpflichtend (wie nach der DSM-RL) oder freiwil-
und sein Jahresumsatz, berechnet nach der Empfeh-                             lig (wie Content-ID bislang) sind, stets die Gefahr eines
lung der Kommission 2003/361/EG (20), zehn Millionen                          sogenannten Overblockings, d.h. der Entfernung auch
Euro nicht übersteigt. Übersteigt – berechnet auf der                         solcher Inhalte, die nicht zu einer Urheberrechtsverlet-
Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs – die                            zung führen, z.B. weil mit ihnen Nutzerbefugnisse aus-
durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher                         geübt werden, etwa im Falle eines karikaturistischen
Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbie-                          Beitrags. Overblocking hat in der Regel drei Gründe: Es
ter fünf Millionen, so müssen die Anbieter derartiger                         kann erstens Folge eines ungeprüften Overclaimings
Dienste außerdem den Nachweis erbringen, dass sie                             von Rechteinhabern sein. Zweitens kann es sich als
alle Anstrengungen unternommen haben, um das                                  Folge eines fehlenden Potentials des technischen Fil-
künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sons-                             ters zur Differenzierung zwischen einer urheberrecht-
tigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber                           lich zulässigen öffentlichen Zugänglichmachung (z.B.
einschlägige und notwendige Informationen bereitge-                           in Ausübung von Ausnahmen und Beschränkungen des
stellt haben, zu verhindern. Filtertechniken müssen                           Urheberrechts) und einer urheberrechtlich nicht zuläs-
hierfür nicht zwingend eingesetzt werden, wie der feh-                        sigen öffentlichen Zugänglichmachung darstellen.109
lende Verweis auf Art. 17 Abs. 4 lit. b) DSM-RL zeigt.                        Drittens kann sich ein Overblocking aber auch als Stra-
Ob eine kumulativ an die Dauer der Tätigkeit am Markt,                        tegie zur Vermeidung von Haftungskosten darstellen,




106 LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 74/19.
107 LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 135/19.
108 Zu den Begrifflichkeiten des Verhandlungs- und des Notice-and-stay-down-Elements vgl. bereits oben unter III. 2. d) bb).
109 Ähnlich: Schaper/Verweyen, K&R 2019, 435, 439.
39

38   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     wenn an ein Overblocking keine haftungsrechtlichen                            Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung,
     Konsequenzen oder anderweitige Sanktionen geknüpft                            keine Inhalte zu blocken, die eine Rechtsverletzung
     werden. Letzteres ist ein Optimierungsproblem. Die                            nicht begründen.
     Plattform wird das Verhältnis potentieller Haftungs-
     kosten zu den potentiellen Kosten durch entgangene                            Faktisch wird durch derartige Filterpflichten die Akti-
     Erträge aufgrund einer overblocking-bedingten Min-                            onslast111 zulasten des Nutzers verschoben, der hier
     dernutzung unzufriedener Nutzer ermitteln, weshalb                            nicht nur Konsument urheberrechtlicher Werke ist,
     zu erwarten ist, dass ein „strategisches“ Overblocking                        sondern auch Produzent neuer Inhalte. Der Begriff des
     insbesondere dann eintritt, wenn die Nutzer keine aus-                        „Prosumers“ umschreibt dies sehr treffend. Nicht mehr
     reichenden Möglichkeiten haben, auf andere Plattfor-                          der Rechteinhaber muss sich um die Durchsetzung
     men auszuweichen, die weniger stark filtern, oder die                         seines Urheberrechtes bemühen, sondern der Nutzer
     Haftungskosten zu hoch sind. Insbesondere die Haf-                            um die Durchsetzung der Ausnahmen und Beschrän-
     tungskosten können – je nach Ausgestaltung durch die                          kungen, die nach bisher herrschender Auffassung
     Rechtsprechung – aufgrund der Möglichkeit der dreifa-                         keine subjektiven Rechte begründen.112 Er muss dafür
     chen Schadensberechnung im Rahmen der Lizenzan-                               streiten, dass die in Ausübung der ihn begünstigenden
     alogie ganz erheblich ausfallen, was ein strategisches                        Ausnahmen und Beschränkungen online gestellten
     Overblocking fördert. Einem strategischen Overblocking                        Werke nicht geblockt werden. Insofern ist es nur ein
     könnte daher entweder mit einer Absenkung potentiel-                          schwacher Trost für den Nutzer, dass die Mitgliedstaa-
     ler Haftungsrisiken oder mit einer Sanktionierung eines                       ten über Art. 17 Abs. 9 dazu verpflichtet werden, im Fall
     strategischen Overblockings          110
                                                außerhalb des Urheber-             von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu In-
     rechts entgegengewirkt werden. Eine ver­hältnismäßige                         halten wirksame und zügige Beschwerde- und Rechts-
     Regulierung darf jedoch auch die Plattformen nicht zu                         behelfsverfahren zur Verfügung stellen. Das Postulat in
     stark in die Pflicht nehmen.                                                  Art. 17 Abs. 9 UAbs. 3, die Richtlinie würde in keiner
                                                                                   Form die berechtigte Nutzung (z.B. im Rahmen der im
     Art. 17 erkennt das Problem des Overblockings und                             Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschrän-
     sieht explizit vor, dass „die Zusammenarbeit zwischen                         kungen) beeinträchtigen, ist damit schlicht falsch. Be-
     den Diensteanbietern für das Teilen von Online-In-                            reits die Verschiebung der Aktionslast beeinträchtigt die
     halten und den Rechteinhabern“ nicht bewirken darf,                           berechtigte Nutzung ganz erheblich.
     dass „von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige
     Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das                           Es lässt sich aber nicht nur von einer Verschiebung
     Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt,                            der prozessualen Aktionslast sprechen, sondern sogar
     nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die                            von einer Prinzipienverschiebung.113 Denn nicht das
     Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegen-                              Ausschließlichkeitsrecht ist das Prinzip und die durch
     standes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschrän-                               Schrankenbestimmungen gesicherte Nutzungsfreiheit
     kung erlaubt ist.“ Außerdem soll sich jeder Nutzer auf                        die Ausnahme, sondern die Nutzungsfreiheit ist das
     bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen „stützen                              Prinzip und das durch Zuweisung von Ausschließlich-
     können“. Ob hierdurch ein individueller Anspruch auf                          keitsrechten begründete Nutzungsverbot die Ausnah-
     Durchsetzung der Schrankenbestimmungen normiert                               me. Das Ausschließlichkeitsrecht lässt sich daher be-
     werden soll, bleibt unklar. Ebenso unklar bleibt die                          schreiben als Insel von Exklusivität in einem Meer von




     110 Die Sanktionierung eines strategischen Overblockings als mögliche Maßnahme unterstützt der Bitkom e. V. nicht. Plattformen müssen die
         ­unternehmerische Freiheit haben, darüber entscheiden zu können, welche Inhalte auf der Plattform erscheinen und welche nicht.
     111 Specht, GRUR 2019, 253, 259; Zum Begriff vgl. auch: Peifer, NJW 2014, 3067, 3069.
     112 Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009; Ohly, Gesetzliche Schranken oder individueller
         Vertrag?, in: Dreier/Hilty, Vom Magnettonband zu Social Media, Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (UrhG), 2015, S. 379, 396.
     113 Specht-Riemenschneider, NJW 2019, 3687, 3688.
40

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                           39




Freiheit.114 Selbstverständlich umfasst diese Freiheit                        wenn der Anbieter von Internetzugangsdiensten Maßnah-
nicht die Freiheit, Rechtsverletzungen zu begehen,115                         men ergreift, die es ihm ermöglichen, das vorgeschriebe-
und das europäische Recht fordert an verschiedenen                            ne Verbot umzusetzen, nicht die Möglichkeit, eine solche
Stellen und insbesondere in der Durchsetzungsricht-                           Kontrolle im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vor-
linie, Art. 3 Abs. 2, dass Maßnahmen zum Schutz des                           zunehmen, wenn keine dahin gehende Beanstandung er-
Geistigen Eigentums wirksam und abschreckend sein                             folgt. Damit die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte
müssen. Es fordert aber gleichermaßen Verhältnismä-                           dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfah-
ßigkeit und erfordert in keiner Hinsicht die Verschie-                        ren fraglichen nicht entgegenstehen, ist es deshalb erfor-
bung des durch das Urheberrecht zu gewährleistenden                           derlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften die
Interessenausgleichs zulasten der Nutzer durch Ver-                           Möglichkeit für die Internetnutzer vorsehen, ihre Rechte
lagerung der Aktionslast vom Rechteinhaber auf den                            vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Anbieter
Nutzer. Jedenfalls muss diese einseitige Verschiebung                         von Internetzugangsdiensten getroffenen Durchführungs-
des Interessenausgleichs einhergehen mit einer Ver-                           maßnahmen bekannt sind.“
stärkung der Gegenseite, des Schrankensystems.116
                                                                              Für Plattformen mit Interaktionsfunktion maßgeb-
(5) Unionsgrundrechtswidrigkeit des Art. 17 DSM-RL?                           lich dürften aber im Wesentlichen die Urteile SABAM/
Unionsrechtliche Maßnahmen unterliegen der unmit-                             Netlog118 und Scarlet Extended119 sein, in denen er
telbaren Bindung an die Unionsgrundrechte. Durch                              entschied, dass vorbeugende Prüfpflichten in die un-
Richtlinien begründete Filterpflichten müssen sich                            ternehmerische Freiheit gem. Art. 16 GRCh und in das
daher, anders als die bisher freiwilligen Filter, unmit-                      Recht auf freien Empfang und Sendung von Informati-
telbar am Unionsverfassungsrecht messen lassen. In                            onen gem. Art. 11 GRCh eingreifen.120 Zwar unterliegen
UPC Telekabel       117
                          entschied der EuGH jedenfalls für                   beide Unionsgrundrechte einem allgemeinen Geset-
­Access-Provider explizit:                                                    zesvorbehalt, Art. 52 GRCh, in den bisher durch den
                                                                              EuGH entschiedenen Fällen konnte der Eingriff aller-
„[…] Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangs-                         dings nicht gerechtfertigt werden. Dabei lag dem Urteil
diensten ergreift, [müssen] in dem Sinne streng zielori-                      SABAM/Netlog nahezu der gleiche Sachverhalt zugrun-
entiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung                     de wie die nun von Art. 17 DSM-RL geregelte Sachlage,
des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts                          weshalb nachfolgend die Unionsgrundrechtswidrigkeit
durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Inter-                      des Art. 17 DSM-RL grundlegender Erörterung bedarf.
netnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch
nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu                              (a) Erforderlichkeit des Eingriffs
erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls                          Eine Täterhaftung für Plattformen wird im Wesentli-
wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfrei-                      chen auf das Argument der Verteilungsgerechtigkeit
heit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht                          sowie auf das Argument der massenhaften Rechts-
gerechtfertigt. Die nationalen Gerichte müssen prüfen                         verletzungen gestützt: Gemeinhin wird davon ausge-
können, ob dies der Fall ist. Bei einer Anordnung wie der                     gangen, dass Plattformen durch Werbeeinnahmen an
im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haben sie aber,                        den Vorteilen von Rechtsverletzungen partizipieren



114 Voorhoof, Freedom of Expression, Parody, Copyright and Trademarks, in: Ginsburg/Besek, Adjuncts and Alternatives to Copyright, Proceedings of the
    ALAI Congress 2001, 2002, S. 636, 639: „Copyright and trademark protections are the monopoly islands in the ocean of freedom.“; Geiger, GRUR
    Int. 2004, 815; 818 ff.; ders., GRUR Int. 2008, 459, 461; Geiger, Die Schranken des Urheberrechts im Lichte der Grundrechte ¬ Zur Rechtsnatur der
    Beschränkungen des Urheberrechts, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, S. 143, 150; Dreier, GRUR Int. 2015, 648, 656.
115 Vgl. hierzu Becker, ZUM 2019, 636 ff.
116 So bereits grundlegend bzgl. des immer weiter reichenden Schutzes der Urheberrechtsinhaber Hilty, Urheberrecht, 2011, S. 376.
117 RS C 314/12 Tz. 56, 57.
118 RS C 360/10.
119 RS C 70/10.
120 Diese Rechtsprechung wird auch durch EuGH C-18/18 Glwischnik-Pieszek nicht relativiert, denn auch hier standen allein Prüfpflichten aus
    Anlass einer Rechtsverletzung in Rede. Übertragen wurde lediglich die Kerntheorie und damit die Reichweite der Staydown-Verpflichtung auf
    das ­Äußerungsrecht.
41

40   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     und sie, wenn nicht gar aktiv beförderten, so doch je-                      weise YouTube auch ohne explizite Verpflichtung zum
     denfalls ermöglichten. Auf Grundlage der von YouTube                        Abschluss von Lizenzverträgen allein in 2017 nach ei-
     für die USA vorgelegten Zahlen (für Deutschland lie-                        genen Angaben etwa 3 Milliarden US-Dollar an Recht-
     gen, soweit ersichtlich, keine Zahlen vor) belaufen sich                    einhaber, die ihren Con­tent über das Programm Con-
     die jährlichen Urheberrechtsverletzungen auf etwa 2,5                       tent-ID angemeldet hatten. 1,8 Milliarden US-Dollar
     Millionen.121 Allerdings werden auch ca. 400 Stunden                        zahlte YouTube an Werbeeinnahmen an die Musikin-
     Videomaterial je Minute bei YouTube eingestellt,122 was                     dustrie.124 Ob dies allerdings ausreichend ist, um die
     die Zahl jedenfalls z.T. relativiert. Dass es nicht zu einer                Rechteinhaber angemessen zu vergüten, bedürfte si-
     größeren Anzahl an Rechtsverletzungen kommt, ist v.a.                       cherlich umfassender Erörterung. Die weltweiten Wer-
     darauf zurückzuführen, dass Urheberrechtsverletzun-                         beausgaben betrugen laut der Werbeagentur GroupM
     gen auf YouTube zu 98 %123 nicht auf Grundlage eines                        im Jahr 2018 immerhin insgesamt rund 590,7 Milliar-
     individuellen Claims herausgefiltert werden, sondern                        den US-Dollar und werden laut der Prognose im Jahr
     auf Grundlage eines bereits in der Vergangenheit ein-                       2019 auf knapp 626 Milliarden US-Dollar steigen.125
     gesetzten freiwilligen Filtersystems (Content-ID). Hier
     stellen die Rechteinhaber Referenzdateien zur Ver-                          (b) Angemessenheit
     fügung und bestimmen, was mit übereinstimmenden                             Die unionsgrundrechtseinschränkenden Gesetze müs-
     Uploads geschehen soll (sperren oder monetarisieren),                       sen aber auch ihrerseits verhältnismäßig sein. In Sabam/
     sodass es gar nicht erst zu Urheberrechtsverletzun-                         Netlog hat der EuGH hierzu ausgeführt, es sei ein an-
     gen kommt. Dass Argument der Massenhaftigkeit der                           gemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Rechts
     Rechtsverletzungen steht daher jedenfalls für Youtube                       am Geistigen Eigentum und dem Schutz der Grundrechte
     auf wackeligen Beinen, allerdings adressiert Art. 17                        und Personen, die von „solchen Maßnahmen“ (hier: vor-
     DSM-RL jegliche Plattformen mit interaktionsmitteln-                        beugende Prüfpflichten) betroffen sind, erforderlich.
     der Funktion, weshalb er nicht unter Verweis auf eine
     einzige in der Praxis gut funktionierende freiwillige Lö-                   (aa) Angemessenheit des Eingriffs in Art. 16 GRCh
     sung als nicht erforderlich erachtet werden kann.                           Eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 16 GRCh
                                                                                 könnte dabei jedenfalls noch in Erwägung gezogen wer-
     Weil die Plattformen mangels bisheriger täterschaft-                        den, weil den von Art. 17 DSM-RL adressierten Plattfor-
     licher Verantwortlichkeit weder gezwungen waren, Li-                        men möglicherweise eine aktivere Rolle zugesprochen
     zenzverträge mit den Rechteinhabern abzuschließen,                          werden könnte und kumulativ eine Kleinstplattform-
     die eine angemessene Vergütung vorsehen, noch im                            klausel vorgesehen ist. Das mildert die Belastung der
     Wege der Schadensersatzhaftung einen Vermögens-                             Plattform ab. Der EuGH hat in seiner Entscheidung
     zuwachs verzeichnen können, besteht die Vermutung,                          „UPC Telekabel“126 statuiert, dass sich die Verhältnis-
     dass es zu einem Wertschöpfungsungleichgewicht                              mäßigkeit einer dem Plattformbetreiber abverlangten
     kommt. Art. 17 DSM-RL soll dementsprechend den                              Maßnahme v.a. daraus ergibt, dass er die konkrete
     Rechteinhabern einen Ausgleich für die Rechtsver-                           Maßnahme zur Verhinderung von Rechtsverletzungen
     letzungen gewährleisten und dem Wertschöpfungs-                             wählen kann. Ihm darf nicht eine einzige undifferenziert
     ungleichgewicht durch Lizenzierungspflichten und                            für alle Plattformbetreiber geltende Maßnahme vorge-
     Täterhaftung entgegenwirken. Zwar zahlte beispiels-                         schrieben werden. Diesem Erfordernis entspricht auch



     121 How Google fights Piracy, November 2018, S. 30, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     122 How Google fights Piracy, November 2018, S. 19, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     123 How Google fights Piracy, November 2018, S. 30, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     124 Manara, Protecting what we love about the internet: our efforts to stop online piracy, 07.11.2018, abrufbar unter: https://www.blog.google/­
         outreach-initiatives/public-policy/protecting-what-we-love-about-internet-our-efforts-stop-online-piracy/, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     125 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/194137/umfrage/prognose-der-entwicklung-der-werbeausgaben-weltweit/, zuletzt abgerufen
         am 03.04.2020.
     126 EuGH, Urt. v. 27.03.2014 – C-314/12, ECLI:EU:C:2014:192 = GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel/Constantin Film u.a. (kino.to).
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                              41




Art. 17 DSM-RL, der lediglich vorgibt, die Plattform                            Existiert der behauptete Value Gap tatsächlich, besteht
müsse nach Maßgabe hoher branchenüblicher Stan-                                außerdem ein hoher Verlust aufgrund ausbleibender
dards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen un-                       Vergütungen.
ternommen haben, um sicherzustellen, dass bestimmte
Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht verfügbar                          Auf Seiten der Nutzer ist festzustellen, dass im Falle ver-
sind. Der EuGH zeigt sich mit dieser Formulierung je-                           pflichtender Filtertechniken die Aktionslastverschiebung
denfalls potentiell als in seinen Vorgaben beweglich.                           zulasten der Nutzer die Wahrnehmung von Nutzerbefug-
                                                                                nissen empfindlich beeinträchtigt, was bereits so schwer
All diese Argumente stehen aber auf unsicherer Be-                              wiegt, dass es eine Unangemessenheit des Eingriffs be-
urteilungsgrundlage. Insbesondere scheinen die Ab-                              gründen könnte. Allein die in Art. 17 Abs. 9 vorgesehenen
weichungen vom Sachverhalt in Sabam/Netlog nicht                                Schutzmaßnahmen zugunsten des Nutzers könnten die-
so erheblich, dass eine andere Beurteilung zwingend                             se Aktionslastverschiebung kompensieren mit der Folge
geboten wäre. Insofern wird letztlich der EuGH darü-                            einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Art. 17 Abs. 9
ber entscheiden müssen, ob durch Art. 17 DSM-RL ein                             gibt lediglich vor, dass im Falle von Streitigkeiten über
unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische                            die Sperrung des Zugangs zu den von Nutzern hochge-
Freiheit vorliegt.                                                              ladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
                                                                                bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen
(bb) Angemessenheit des Eingriffs in Art. 11 GRCh                               Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und
Zu einem möglichen Eingriff in Art. 11 GRCh hält der                            zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur
EuGH in Sabam/Netlog            127
                                      und Scarlet Extended       128
                                                                       fest:    Verfügung gestellt werden müssen.
„Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Infor-
mationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestün-                        Welche Verfahrensvorgaben hier tatsächlich erforder-
de, dass das System nicht hinreichend zwischen einem                            lich sind, bleibt unklar. Art. 17 bedarf daher der uni-
unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden                          onsgrundrechtskonformen Auslegung. Und weil der
kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunika-                          durch die Aktionslastverschiebung herbeigeführte
tionen mit zulässigem Inhalt führen könnte.“                                    Nachteil für die Nutzer so erheblich wirkt, ist das Ver-
                                                                                fahren so nutzerfreundlich wie möglich auszugestalten,
Die Angemessenheit des Eingriffs bestimmt sich an-                              um überhaupt an eine Rechtfertigung des durch Art. 17
hand einer Abwägung der konfligierenden Unions-                                 DSM-RL vorgenommenen Eingriffs in Art. 11 GRCh
grundrechte und zwar im Wege einer Rechtsfolgen-                                denken zu können. Konkret bedarf es eines subjekti-
betrachtung: Was bedeutete es auf der einen Seite für                           ven Nutzerrechtes129 auf Durchsetzung der in Art. 17
Rechteinhaber, wenn Filtertechniken nicht verpflich-                            Abs. 7 benannten Schrankenbestimmungen, das auch
tend ausgestaltet würden, was bedeutete eine ver-                               AGB-rechtlich nicht abbedungen werden kann.130 Die
pflichtende Ausgestaltung auf der anderen Seite für                             Plattform sollte also keine Möglichkeit haben, einen
die Nutzer? Ohne Filtersysteme läge die Aktionslast                             Inhalt unter Berufung auf seine Urheberrechtswid-
weiterhin beim Rechteinhaber, was einen hohen Zeit-                             rigkeit zu sperren, wenn eine solche Urheberrechts-
und ggf. auch einen gewissen Kostenaufwand (sofern                              widrigkeit tatsächlich nicht vorliegt. Bei einem Inhalt,
die Verfolgung einer Rechtsverletzung rechtmäßig ist,                           der zunächst gesperrt worden ist, sollte insofern ein
hat der Rechteinhaber allerdings einen Anspruch auf                             Restore-­Anspruch bestehen, sofern der Inhalt keine Ur-
Kostenersatz) erforderte.                                                       heberrechtsverletzung begründet. Einen generellen An-



127 EuGH, Urt. v. 16.02.2012 – C-360/10, ECLI:EU:C:2012:85 = GRUR 2012, 382 Tz. 50 – SABAM/Netlog.
128 EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-70/10, ECLI:EU:2011:771 = GRUR 2012, 265 Tz. 52 – Scarlet Extended.
129 Die Richtlinie fordert die Einführung eines solchen Nutzerrechtes explizit, vgl. Art. 17 Abs. 7 und 9 DSM-RL: Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
    der Nutzer setzen subjektive Nutzerrechte voraus; ebenso: Metzger/Senftleben, Selected Aspects of Implementing Article 17 of the D     ­ irective on
    Copyright in the Digital Single Market into National Law – Comment of the European Copyright Society, S. 11; Hofmann, GRUR 2019, 1219, 1220;
    Leistner, ZGE/IPJ 2020, im Erscheinen.
130 Ein subjektives Nutzerrecht lehnt der Bitkom e. V. ab. Es widerspricht der unternehmerischen Freiheit der Plattform. Zudem versetzt es die Plattform
    in die Unmöglichkeit, sich rechtstreu zu verhalten. Die Bewertung, ob ein Inhalt Urheberrechte verletzt oder nicht, ist teils hochkomplex. Dieses
    rechtliche Risiko kann nicht von der Plattform getragen werden.
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