stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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34   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     chen,93 sind die Prüfpflichten doch einzig in die Zukunft                     Die dem EuGH in den Rechtssachen YouTube und
     gerichtet. Der Plattformbetreiber wird aber regelmäßig                        uploaded zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen
     Verletzungen durch ähnliche Angebote und durch an-                            sollen klären, ob auch die Plattform YouTube und der
     dere Nutzer vorbeugen müssen. Führt eine Handlung
                                               94
                                                                                   Sharehoster uploaded eine eigene Handlung der Wie-
     nicht dazu, dass zukünftig drohende Rechtsverletzun-                          dergabe i.S.d. Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG vor-
     gen verhindert oder unterbunden werden, so darf dem                           nehmen. Wesentlich stellt der BGH darauf ab, dass
     Plattformbetreiber diese Handlung nicht als Prüfpflicht                       YouTube mit der Plattform Werbeeinahmen erzielt,
     im Rahmen der Störerhaftung auferlegt werden.95                               sich Nutzungsrechte an dem eingestellten Videomate-
                                                                                   rial einräumen lässt, die Suchergebnisse in Form von
     c) Tendenzen zur Ausweitung der Plattformbe-                                  Ranglisten und inhaltlichen Rubriken aufbereitet und
     treiberhaftung                                                                Empfehlungen von Inhalten ausspricht.96
     In der Rechtsprechung waren zuletzt zunehmend
     Tendenzen einer Ausweitung der Plattformbetreiber-                            In der Rechtssache uploaded wird ganz ähnlich darauf
     haftung zu verzeichnen. Insbesondere tendierte die                            abgestellt, dass der Betreiber der Filesharing-Plattform
     Rechtsprechung dazu, von der Störerhaftung zu einer                           mit seinem Betrieb Einnahmen erzielt, der Vorgang des
     Täterhaftung der Plattformbetreiber überzugehen.                              Hochladens von Inhalten automatisch und ohne vorhe-
     Dogmatisch bedeutet dies, anzunehmen, dass die                                rige Ansicht oder Kontrolle durch den Betreiber erfolgt,
     Plattform eine eigene Handlung der öffentlichen Wie-                          der Betreiber aber Kenntnis davon hat, dass auch eine
     dergabe vornimmt oder aber ihre neutrale Rolle i.S.d.                         erhebliche Anzahl urheberrechtsverletzender Inhal-
     Art. 14 ECRL, § 10 TMG verlässt. Im Gegensatz zum                             te (mehr als 9.500 Werke) verfügbar sind.97 Uploaded
     Störer kann der Täter einer Rechtsverletzung nicht nur                        bietet kein Inhaltsverzeichnis und – im Gegensatz zu
     auf Unterlassung und Ersatz der Rechtsverfolgungs-                            YouTube – keine Suchfunktion an, der BGH geht aber
     kosten, sondern auch auf Schadensersatz in Anspruch                           davon aus, dass durch die Gestaltung der nachfrageab-
     genommen werden. Der EuGH hatte in der Bereitstel-                            hängig gezahlten Vergütung für Downloads ein Anreiz
     lung und dem Betrieb einer Filesharing-Plattform im                           geschaffen wird, urheberrechtlich geschützte Inhalte
     Internet, die durch die Indexierung von geschützten                           hochzuladen, die anderweitig für Nutzer nur kosten-
     Werken und das Anbieten einer Suchmaschine den                                pflichtig zu erlangen sind, und er nimmt weiterhin an,
     Nutzern Zugriff auf ohne Zustimmung des Rechtsinha-                           dass durch die Einräumung der Möglichkeit, Dateien
     bers bereitgestellte Werke ermöglicht, zuletzt Hand-                          anonym hochzuladen, die Wahrscheinlichkeit erhöht
     lungen der Wiedergabe gesehen. Allerdings war es hier                         wird, dass Nutzer für Urheberrechtsverletzungen nicht
     wesentlich, dass die Plattform neben einer Suchma-                            zur Rechenschaft gezogen werden.98 Die Entscheidun-
     schine einen Index anbot, der die Werke auf der Grund-                        gen des EuGH in beiden Rechtssachen stehen noch aus.
     lage ihrer Art, ihres Genres oder ihrer Popularität in
     verschiedene Kategorien einteilte, und die Betreiber                          d) Plattformhaftung nach der DSM-Richtlinie
     der Plattform überprüften, dass ein Werk in die richti-                       Nach Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie für den digita-
     ge Kategorie eingeordnet wird. Außerdem löschten die                          len Binnenmarkt nehmen bestimmte Plattformen eine
     Betreiber veraltete oder fehlerhafte Torrent-Dateien                          eigene Handlung der öffentlichen Wiedergabe oder
     und filterten aktiv bestimmte Inhalte.                                        der öffentlichen Zugänglichmachung vor, wenn sie der



     93   So explizit OLG Hamburg, Urt. v. 01.07.2015 – 5 U 87/12, MMR 2016, 269 Ls. 4 – Störerhaftung von YouTube; zum Ganzen vgl. ausf. Specht, ZUM
          2017, 114 ff.
     94    Vgl. aus der umfangreichen Rechtsprechung insbes. BGH, Urt. v. 12.07.2012 – I ZR 18/11, GRUR 2013, 370 Tz. 29 – Alone in the Dark; BGH, Urt.
           v. 15.08.2013 – I ZR 80/12, GRUR 2013, 1030 Tz. 46 – File-Hosting-Dienst; BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 21 ff. –
          ­Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 11.03.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 – Internetversteigerung I; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR
           2007, 890 Tz. 43 – Jugendgefährdende Medien bei eBay; vgl. zum Ganzen auch: Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff.
           KUG Rn. 5g.
     95   OLG München, Urt. v. 27.03.2014 – 6 U 1859/13, ZUM-RD 2014, 576, 579.
     96   BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZR 140/15, ZUM-RD 2018, 665 Tz. 30 ff. – YouTube.
     97   BGH, Beschl. v. 20.09.2018 – I ZR 53/17, ZUM 2018, 870 ff. – uploaded.
     98   BGH, Beschl. v. 13.09.2018 – I ZR 140/15, ZUM-RD 2018, 665 – YouTube.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                         35




Öffentlichkeit Zugang zu von ihren Nutzern hochge-                                5 Abs. 3 lit. k InfoSoc-RL. Auch eine Verwertungsge-
ladenen urheberrechtlich geschützten Werken oder                                  sellschaftspflichtigkeit des Rechts der öffentlichen
sonstigen Schutzgegenständen verschaffen. Die Privi-                              Wiedergabe für die Wiedergabe auf Plattformen wird
legierung des Art. 14 ECRL findet keine Anwendung,                       99
                                                                                  teils als Lösungsansatz gesehen.102 Erfolgt eine Rech-
d.h., der Diensteanbieter haftet auch ohne Hinweis auf                            teeinräumung aber nicht, ist die Plattform verpflichtet,
eine auf seiner Plattform erfolgte Rechtsverletzung.                              „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards
Auf diesem Weg sollen bestimmte Plattformen – die                                 für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen“ zu un-
neue Urheberrechtsrichtlinie spricht von „Dienste­                                ternehmen, um „sicherzustellen“, dass Werke, zu de-
anbietern für das Teilen von Online-Inhalten“ – ge-                               nen die Rechteinhaber „einschlägige und notwendige
zwungen werden, für die von ihren Nutzern hochge-                                 Informationen bereitgestellt haben“, nicht verfügbar
ladenen Inhalte (User-Generated-Content) mit den                                  sind. Dies bedeutet nach einem weit verbreiteten Ver-
Rechteinhabern Nutzungsverträge abzuschließen. Die                                ständnis in der Literatur den verpflichtenden Einsatz
eingeräumte Nutzungsbefugnis entfaltet in diesem Fall                             sogenannter Filtertechniken, die vor der Onlinestellung
Drittwirkung und legitimiert auch den Upload durch                                von Inhalten diese im Wesentlichen entsprechend dem
den Nutzer.    100
                     Anderenfalls haftet die Plattform als Tä-                    Contend-ID-Verfahren von YouTube mit den von den
ter, vgl. Art. 17 Abs. 4 S. 1, Abs. 3 S. 1 DSM-RL. Daneben                        Rechteinhabern bereitgestellten Informationen zu ge-
ist auch der Nutzer täterschaftlich verantwortlich, vgl.                          schützten Werken vergleichen und übereinstimmende
Art. 17 Abs. 2 DSM-RL. Problematisch hieran dürfte                                Werke sperren sowie alle erforderlichen Anstrengun-
sein, dass eine Nutzungsrechteeinräumung faktisch                                 gen unternehmen, um das künftige Hochladen sol-
allein mit großen Verwertern gelingen wird, während                               cher Werke nach entsprechendem Hinweis durch den
ein Vertragsschluss mit der Vielzahl kleinerer Rechte-                            Rechteinhaber zu verhindern.103 Ob hierdurch faktisch
inhaber oder einzelner Urheber praktisch nur schwer                               auch solche Nutzungen durch Filtertechniken gesperrt
umzusetzen sein wird, z.T. wird dies sogar als ausge-                             werden, die durch Schrankenbestimmungen für zuläs-
schlossen erachtet.101 Einige sehen in der kollektiven                            sig erklärte Nutzungshandlungen betreffen, ist zu er-
Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung eine Lösung,                                warten, sollte im Rahmen der Evaluation des Art. 17
wie sie durch Art. 12 der Richtlinie ermöglicht wird. Da-                         nach fünf Jahren (Art. 30 Abs. 1 UAbs. 2 DSM-RL) aber
nach erstreckt sich eine Lizenzvereinbarung, die eine                             empirisch untersucht werden. Polen hat außerdem
Verwertungsgesellschaft für die von ihr wahrgenom-                                bereits Nichtigkeitsklage gegen die Urheberrechts-
menen Rechte abschließt, auch auf die Rechte anderer                              richtlinie eingelegt, die sich auch auf Art. 17 DSM-RL
Urheber, die keinen entsprechenden Wahrnehmungs-                                  bezieht.104
vertrag mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlos-
sen haben. Allerdings betrifft Art. 12 DSM-RL nur die                             aa) Diensteanbieter für das Teilen von ­Online-Inhalten
urheberrechtlich relevante Nutzung im Hoheitsgebiet                               Art. 17 DSM-Richtlinie sieht Regelungen allein für
des Mitgliedstaates und keinen paneuropäischen Nut-                               „Diensteanbieter für das Teilen von Online-Inhalten“
zungsumfang. Außerdem können die Rechteinhaber                                    vor. Dies sind Anbieter eines Dienstes der Informati-
ihre Werke und sonstigen Schutzgegenstände von dem                                onsgesellschaft, bei denen der Hauptzweck bzw. einer
gemäß diesem Artikel eingeführten Lizenzvergabe-                                  der Hauptzwecke darin besteht, eine große Menge an
verfahren ausschließen, Art. 12 Abs. 3 lit. c DSM-RL.                             von ihren Nutzern hochgeladenen, urheberrechtlich
Auch werden unterschiedliche Schrankenlösungen                                    geschützten Werken oder sonstigen Schutzgegenstän-
diskutiert, von einer allgemeinen UGC-Schranke bis                                den zu speichern und der Öffentlichkeit Zugang hierzu
hin zu einer Pastiche-Schranke basierend auf Art.                                 zu verschaffen, wobei diese Anbieter diese Inhalte or-




99   Lex posterior derogat legi priori, vgl. auch: Metzger, ZUM 2018, 233, 238.
100 Stieper, ZUM 2019, 211, 215.
101 Schaper/Verweyen, K&R 2019, 433, 438; Stieper, ZUM 2019, 393, 399 ff.
102 Stieper, ZUM 2019, 211, 217.
103 Schaper/Verweyen, K&R 2019, 433, 438.
104 Siehe dazu: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/eu-urheberrecht-richtlinie-polen-klage-eugh-upload-filter/, zuletzt abgerufen am 18.02.2020.
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36   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     ganisieren und zum Zwecke der Gewinnerzielung be-                             nismäßigkeit die Art, das Publikum und der Umfang der
     werben, Art. 2 Nr. 6 DSM-RL. Diese Dienste­anbieter                           Dienste sowie die Art der von den Nutzern des Dienstes
     nehmen nach Art. 17 Abs. 1 DSM-RL zukünftig selbst                            hochgeladenen Werke oder sonstigen Schutzgegen-
     eine Handlung der öffentlichen Zugänglichmachung                              stände berücksichtigt und ebenso die Verfügbarkeit ge-
     vor, wenn sie der Öffentlichkeit Zugang zu von ihren                          eigneter und wirksamer Mittel und die Kosten, die den
     Nutzern hochgeladenen urheberrechtlich geschütz-                              Anbietern dieser Dienste hierfür entstehen. Es han-
     ten Werken oder sonstigen Schutzgegenständen ver-                             delt sich also gerade nicht um eine absolute, für alle
     schaffen.                                                                     Diensteanbieter gleichermaßen geltende Verpflichtung
                                                                                   zur Einführung von Filtertechniken, allerdings stellt
     bb) Haftungsbefreiung                                                         sich die Frage, ob die Nichtverfügbarkeit von Inhalten
     Wird eine solche Vereinbarung zur Nutzung der urhe-                           „nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards für
     berrechtlich relevanten Inhalte nicht erzielt und wird                        die berufliche Sorgfalt“ zumindest für wirkmächtige
     der Diensteanbieter auch sonst nicht zu der erfolgen-                         Plattformen anders als durch derartige algorithmen-
     den öffentlichen Zugänglichmachung, z.B. durch eine                           basierte Inhalteerkennungstechniken gewährleistet
     Einwilligung, berechtigt, so ist er für die hierdurch ein-                    werden kann.105 Wer diese Standards festlegt, bleibt
     tretende Rechtsverletzung verantwortlich, es sei denn,                        ebenfalls im Unklaren, letztlich wird dies der EuGH zu
     er erbringt den Nachweis für folgende drei Dinge:                             entscheiden haben.


     1. dass er alle Anstrengungen unternommen hat, um                             (2) Begründungsgebot der Rechteinhaber
          die Erlaubnis einzuholen und zudem (hier als Ver-                        Verlangen Rechteinhaber die Sperrung des Zugangs zu
          handlungselement bezeichnet)                                             ihren Werken oder sonstigen Schutzgegenständen oder
                                                                                   die Entfernung dieser Werke oder sonstigen Schutz­
     2. nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards                              gegenstände von der Plattform des Diensteanbieters,
          für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen                           so müssen sie nach den Vorgaben des Art. 17 Abs. 9
          unternommen hat, um sicherzustellen, dass be-                            UAbs. 2 DSM-RL ihr Ersuchen in angemessener Wei-
          stimmte Werke und sonstige Schutzgegenstände,                            se begründen. Ohne dass die Erwägungsgründe hier
          zu denen die Rechteinhaber den Anbietern dieser                          nähere Informationen enthalten, wann von einer an-
          Dienste einschlägige und notwendige Informatio-                          gemessenen Begründung auszugehen ist und weshalb
          nen bereitgestellt haben, nicht verfügbar sind (hier                     es dieser bedarf, ist anzunehmen, dass hierdurch die
          als präventives Aktionselement bezeichnet); und                          urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Werkes sowie
                                                                                   die eigene Rechteinhaberschaft belegt werden soll. Im
     3. nach Erhalt eines hinreichend begründeten Hin-                             Verbraucherinteresse liegt hier sicherlich eine dezi-
          weises von den Rechteinhabern unverzüglich ge-                           dierte Begründungspflicht, freilich dürfen die Hürden
          handelt hat, um den Zugang zu den entsprechen-                           für die Rechteinhaber aber auch nicht so hoch sein,
          den Werken oder sonstigen Schutzgegenständen                             dass sie dadurch faktisch von der Begründung abge-
          zu sperren bzw. die entsprechenden Werke oder                            halten werden oder Geschäftsgeheimnisse preisgeben
          sonstigen Schutzgegenstände von seinen Internet-                         müssen. Denn den Rechteinhabern steht der grund-
          seiten zu entfernen, und alle Anstrengungen unter-                       rechtliche Schutz des Art. 17 GRCh zu, der in einen
          nommen hat, um gemäß Buchstabe b) das künftige                           angemessenen Ausgleich mit den Nutzerinteressen zu
          Hochladen dieser Werke oder sonstiger Schutzge-                          bringen ist.
          genstände zu verhindern (hier als Notice-and-stay-
          down-Element bezeichnet).                                                Dass es selbst bei der Darlegung der eigenen Rechte­
                                                                                   inhaberschaft bereits heute zu Missbräuchen oder
     (1) Verpflichtende Filtertechniken?                                           teils auch zu technischen Fehlern kommt, zeigen aller-
     Zwar wird bei der Feststellung, ob diese Nachweise er-                        dings zwei einstweilige Verfügungen des Landgerichts
     bracht wurden, im Lichte des Grundsatzes der Verhält-                         Frankfurt. In einem Fall hatte ein Label die Rechteinha-




     105 Verpflichtende Filtertechniken siehe auch: Kaesling, JZ 2019, 586, 590.
38

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                              37




berschaft insgesamt zu Unrecht für sich beansprucht,                          Nutzerzahl und Umsatz orientierte Privilegierung klei-
sodass die Vergütung für die Nutzung zu Unrecht über                          nerer Plattformen zu einer ausreichenden Entlastung
das Inhalteerkennungsprogramm Content-ID an dieses                            von Startups führt, wie sie nach ErwGr. 67 intendiert ist,
Label ausgezahlt wurde.         106
                                      In einem anderen Fall hatte             darf in Anbetracht des engen Anwendungsbereichs der
ein Label die ausschließliche Rechteinhaberschaft für                         Kleinstplattformklausel zumindest bezweifelt werden.
sich beansprucht, obwohl ihm lediglich eine einfache                          Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass Art. 17 zu ei-
Nutzungsbefugnis erteilt worden war und neben ihm                             ner Verfestigung der Marktstellung von Großunterneh-
weitere Rechteinhaber zur Nutzung berechtigt waren.                           men führt, die sich algorithmenbasierte Inhalteerken-
Hier wurde der Inhalt der weiteren durch einfaches                            nungstechniken entweder in der Anschaffung leisten
Nutzungsrecht berechtigten Rechteinhaber ebenfalls                            oder sogar selbst entwickeln und lizenzieren können,
durch das Inhalteerkennungsprogramm Content-ID                                sowie zu einer Erschwerung eines ausreichenden
zu Unrecht gesperrt.107 Diesen Missbräuchen ist durch                         Marktzutritts neuer Plattformen. Dies bedeutet nicht,
entsprechenden Begründungsaufwand vorzubeugen.                                dass größere Unternehmen per se begünstigt sind,
Die von derartigen Missbrauchsfällen betroffenen                              wenn neue Technologien eingeführt werden. Ganz im
Rechteinhaber haben aber bereits heute die Möglich-                           Gegenteil kann dies mit einem sehr viel höheren Auf-
keit, im Wege der einstweiligen Verfügung gegen das                           wand einhergehen, als dies bei kleineren Unternehmen
beanstandete Verhalten vorzugehen.                                            der Fall wäre. Geht der Gesetzgeber aber tatsächlich
                                                                              davon aus, dass Inhaltserkennungstechniken wie Con-
(3) Kleinstplattformklausel                                                   tent-ID von einer Vielzahl von Inhalten genutzt werden
Art. 17 Abs. 6 enthält die Vorgabe an die Mitgliedstaa-                       müssen, setzt er einen technischen Standard, der eine
ten, vorzusehen, dass bestimmte Plattformen bereits                           Marktzutrittsbarriere für andere Unternehmen bedeu-
dann nicht verantwortlich für Rechtsverletzungen                              ten kann.
sind, wenn sie das Verhandlungselement sowie das
Notice-and-stay-down-Element aus Art. 17 Abs. 4                               (4) Beeinträchtigung von Nutzerbefugnissen
berücksichtigt haben.108 Voraussetzung ist, dass der                          Algorithmenbasierte Filtertechniken bergen ebenso
Diensteanbieter seine Dienste der Öffentlichkeit in der                       wie manuelle Vorabkontrollen von Inhalten, egal ob
Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stellt                       sie verpflichtend (wie nach der DSM-RL) oder freiwil-
und sein Jahresumsatz, berechnet nach der Empfeh-                             lig (wie Content-ID bislang) sind, stets die Gefahr eines
lung der Kommission 2003/361/EG (20), zehn Millionen                          sogenannten Overblockings, d.h. der Entfernung auch
Euro nicht übersteigt. Übersteigt – berechnet auf der                         solcher Inhalte, die nicht zu einer Urheberrechtsverlet-
Grundlage des vorausgegangenen Kalenderjahrs – die                            zung führen, z.B. weil mit ihnen Nutzerbefugnisse aus-
durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher                         geübt werden, etwa im Falle eines karikaturistischen
Besucher der Internetseiten derartiger Diensteanbie-                          Beitrags. Overblocking hat in der Regel drei Gründe: Es
ter fünf Millionen, so müssen die Anbieter derartiger                         kann erstens Folge eines ungeprüften Overclaimings
Dienste außerdem den Nachweis erbringen, dass sie                             von Rechteinhabern sein. Zweitens kann es sich als
alle Anstrengungen unternommen haben, um das                                  Folge eines fehlenden Potentials des technischen Fil-
künftige Hochladen der gemeldeten Werke und sons-                             ters zur Differenzierung zwischen einer urheberrecht-
tigen Schutzgegenstände, zu denen die Rechteinhaber                           lich zulässigen öffentlichen Zugänglichmachung (z.B.
einschlägige und notwendige Informationen bereitge-                           in Ausübung von Ausnahmen und Beschränkungen des
stellt haben, zu verhindern. Filtertechniken müssen                           Urheberrechts) und einer urheberrechtlich nicht zuläs-
hierfür nicht zwingend eingesetzt werden, wie der feh-                        sigen öffentlichen Zugänglichmachung darstellen.109
lende Verweis auf Art. 17 Abs. 4 lit. b) DSM-RL zeigt.                        Drittens kann sich ein Overblocking aber auch als Stra-
Ob eine kumulativ an die Dauer der Tätigkeit am Markt,                        tegie zur Vermeidung von Haftungskosten darstellen,




106 LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 74/19.
107 LG Frankfurt a.M., Az. 2-06 O 135/19.
108 Zu den Begrifflichkeiten des Verhandlungs- und des Notice-and-stay-down-Elements vgl. bereits oben unter III. 2. d) bb).
109 Ähnlich: Schaper/Verweyen, K&R 2019, 435, 439.
39

38   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     wenn an ein Overblocking keine haftungsrechtlichen                            Rechtsfolge eines Verstoßes gegen die Verpflichtung,
     Konsequenzen oder anderweitige Sanktionen geknüpft                            keine Inhalte zu blocken, die eine Rechtsverletzung
     werden. Letzteres ist ein Optimierungsproblem. Die                            nicht begründen.
     Plattform wird das Verhältnis potentieller Haftungs-
     kosten zu den potentiellen Kosten durch entgangene                            Faktisch wird durch derartige Filterpflichten die Akti-
     Erträge aufgrund einer overblocking-bedingten Min-                            onslast111 zulasten des Nutzers verschoben, der hier
     dernutzung unzufriedener Nutzer ermitteln, weshalb                            nicht nur Konsument urheberrechtlicher Werke ist,
     zu erwarten ist, dass ein „strategisches“ Overblocking                        sondern auch Produzent neuer Inhalte. Der Begriff des
     insbesondere dann eintritt, wenn die Nutzer keine aus-                        „Prosumers“ umschreibt dies sehr treffend. Nicht mehr
     reichenden Möglichkeiten haben, auf andere Plattfor-                          der Rechteinhaber muss sich um die Durchsetzung
     men auszuweichen, die weniger stark filtern, oder die                         seines Urheberrechtes bemühen, sondern der Nutzer
     Haftungskosten zu hoch sind. Insbesondere die Haf-                            um die Durchsetzung der Ausnahmen und Beschrän-
     tungskosten können – je nach Ausgestaltung durch die                          kungen, die nach bisher herrschender Auffassung
     Rechtsprechung – aufgrund der Möglichkeit der dreifa-                         keine subjektiven Rechte begründen.112 Er muss dafür
     chen Schadensberechnung im Rahmen der Lizenzan-                               streiten, dass die in Ausübung der ihn begünstigenden
     alogie ganz erheblich ausfallen, was ein strategisches                        Ausnahmen und Beschränkungen online gestellten
     Overblocking fördert. Einem strategischen Overblocking                        Werke nicht geblockt werden. Insofern ist es nur ein
     könnte daher entweder mit einer Absenkung potentiel-                          schwacher Trost für den Nutzer, dass die Mitgliedstaa-
     ler Haftungsrisiken oder mit einer Sanktionierung eines                       ten über Art. 17 Abs. 9 dazu verpflichtet werden, im Fall
     strategischen Overblockings          110
                                                außerhalb des Urheber-             von Streitigkeiten über die Sperrung des Zugangs zu In-
     rechts entgegengewirkt werden. Eine ver­hältnismäßige                         halten wirksame und zügige Beschwerde- und Rechts-
     Regulierung darf jedoch auch die Plattformen nicht zu                         behelfsverfahren zur Verfügung stellen. Das Postulat in
     stark in die Pflicht nehmen.                                                  Art. 17 Abs. 9 UAbs. 3, die Richtlinie würde in keiner
                                                                                   Form die berechtigte Nutzung (z.B. im Rahmen der im
     Art. 17 erkennt das Problem des Overblockings und                             Unionsrecht festgelegten Ausnahmen und Beschrän-
     sieht explizit vor, dass „die Zusammenarbeit zwischen                         kungen) beeinträchtigen, ist damit schlicht falsch. Be-
     den Diensteanbietern für das Teilen von Online-In-                            reits die Verschiebung der Aktionslast beeinträchtigt die
     halten und den Rechteinhabern“ nicht bewirken darf,                           berechtigte Nutzung ganz erheblich.
     dass „von Nutzern hochgeladene Werke oder sonstige
     Schutzgegenstände, bei denen kein Verstoß gegen das                           Es lässt sich aber nicht nur von einer Verschiebung
     Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte vorliegt,                            der prozessualen Aktionslast sprechen, sondern sogar
     nicht verfügbar sind, und zwar auch dann, wenn die                            von einer Prinzipienverschiebung.113 Denn nicht das
     Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegen-                              Ausschließlichkeitsrecht ist das Prinzip und die durch
     standes im Rahmen einer Ausnahme oder Beschrän-                               Schrankenbestimmungen gesicherte Nutzungsfreiheit
     kung erlaubt ist.“ Außerdem soll sich jeder Nutzer auf                        die Ausnahme, sondern die Nutzungsfreiheit ist das
     bestimmte Ausnahmen oder Beschränkungen „stützen                              Prinzip und das durch Zuweisung von Ausschließlich-
     können“. Ob hierdurch ein individueller Anspruch auf                          keitsrechten begründete Nutzungsverbot die Ausnah-
     Durchsetzung der Schrankenbestimmungen normiert                               me. Das Ausschließlichkeitsrecht lässt sich daher be-
     werden soll, bleibt unklar. Ebenso unklar bleibt die                          schreiben als Insel von Exklusivität in einem Meer von




     110 Die Sanktionierung eines strategischen Overblockings als mögliche Maßnahme unterstützt der Bitkom e. V. nicht. Plattformen müssen die
         ­unternehmerische Freiheit haben, darüber entscheiden zu können, welche Inhalte auf der Plattform erscheinen und welche nicht.
     111 Specht, GRUR 2019, 253, 259; Zum Begriff vgl. auch: Peifer, NJW 2014, 3067, 3069.
     112 Stieper, Rechtfertigung, Rechtsnatur und Disponibilität der Schranken des Urheberrechts, 2009; Ohly, Gesetzliche Schranken oder individueller
         Vertrag?, in: Dreier/Hilty, Vom Magnettonband zu Social Media, Festschrift 50 Jahre Urheberrechtsgesetz (UrhG), 2015, S. 379, 396.
     113 Specht-Riemenschneider, NJW 2019, 3687, 3688.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                           39




Freiheit.114 Selbstverständlich umfasst diese Freiheit                        wenn der Anbieter von Internetzugangsdiensten Maßnah-
nicht die Freiheit, Rechtsverletzungen zu begehen,115                         men ergreift, die es ihm ermöglichen, das vorgeschriebe-
und das europäische Recht fordert an verschiedenen                            ne Verbot umzusetzen, nicht die Möglichkeit, eine solche
Stellen und insbesondere in der Durchsetzungsricht-                           Kontrolle im Stadium des Vollstreckungsverfahrens vor-
linie, Art. 3 Abs. 2, dass Maßnahmen zum Schutz des                           zunehmen, wenn keine dahin gehende Beanstandung er-
Geistigen Eigentums wirksam und abschreckend sein                             folgt. Damit die im Unionsrecht anerkannten Grundrechte
müssen. Es fordert aber gleichermaßen Verhältnismä-                           dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfah-
ßigkeit und erfordert in keiner Hinsicht die Verschie-                        ren fraglichen nicht entgegenstehen, ist es deshalb erfor-
bung des durch das Urheberrecht zu gewährleistenden                           derlich, dass die nationalen Verfahrensvorschriften die
Interessenausgleichs zulasten der Nutzer durch Ver-                           Möglichkeit für die Internetnutzer vorsehen, ihre Rechte
lagerung der Aktionslast vom Rechteinhaber auf den                            vor Gericht geltend zu machen, sobald die vom Anbieter
Nutzer. Jedenfalls muss diese einseitige Verschiebung                         von Internetzugangsdiensten getroffenen Durchführungs-
des Interessenausgleichs einhergehen mit einer Ver-                           maßnahmen bekannt sind.“
stärkung der Gegenseite, des Schrankensystems.116
                                                                              Für Plattformen mit Interaktionsfunktion maßgeb-
(5) Unionsgrundrechtswidrigkeit des Art. 17 DSM-RL?                           lich dürften aber im Wesentlichen die Urteile SABAM/
Unionsrechtliche Maßnahmen unterliegen der unmit-                             Netlog118 und Scarlet Extended119 sein, in denen er
telbaren Bindung an die Unionsgrundrechte. Durch                              entschied, dass vorbeugende Prüfpflichten in die un-
Richtlinien begründete Filterpflichten müssen sich                            ternehmerische Freiheit gem. Art. 16 GRCh und in das
daher, anders als die bisher freiwilligen Filter, unmit-                      Recht auf freien Empfang und Sendung von Informati-
telbar am Unionsverfassungsrecht messen lassen. In                            onen gem. Art. 11 GRCh eingreifen.120 Zwar unterliegen
UPC Telekabel       117
                          entschied der EuGH jedenfalls für                   beide Unionsgrundrechte einem allgemeinen Geset-
­Access-Provider explizit:                                                    zesvorbehalt, Art. 52 GRCh, in den bisher durch den
                                                                              EuGH entschiedenen Fällen konnte der Eingriff aller-
„[…] Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangs-                         dings nicht gerechtfertigt werden. Dabei lag dem Urteil
diensten ergreift, [müssen] in dem Sinne streng zielori-                      SABAM/Netlog nahezu der gleiche Sachverhalt zugrun-
entiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung                     de wie die nun von Art. 17 DSM-RL geregelte Sachlage,
des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts                          weshalb nachfolgend die Unionsgrundrechtswidrigkeit
durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Inter-                      des Art. 17 DSM-RL grundlegender Erörterung bedarf.
netnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch
nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu                              (a) Erforderlichkeit des Eingriffs
erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls                          Eine Täterhaftung für Plattformen wird im Wesentli-
wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfrei-                      chen auf das Argument der Verteilungsgerechtigkeit
heit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht                          sowie auf das Argument der massenhaften Rechts-
gerechtfertigt. Die nationalen Gerichte müssen prüfen                         verletzungen gestützt: Gemeinhin wird davon ausge-
können, ob dies der Fall ist. Bei einer Anordnung wie der                     gangen, dass Plattformen durch Werbeeinnahmen an
im Ausgangsverfahren in Rede stehenden haben sie aber,                        den Vorteilen von Rechtsverletzungen partizipieren



114 Voorhoof, Freedom of Expression, Parody, Copyright and Trademarks, in: Ginsburg/Besek, Adjuncts and Alternatives to Copyright, Proceedings of the
    ALAI Congress 2001, 2002, S. 636, 639: „Copyright and trademark protections are the monopoly islands in the ocean of freedom.“; Geiger, GRUR
    Int. 2004, 815; 818 ff.; ders., GRUR Int. 2008, 459, 461; Geiger, Die Schranken des Urheberrechts im Lichte der Grundrechte ¬ Zur Rechtsnatur der
    Beschränkungen des Urheberrechts, in: Hilty/Peukert, Interessenausgleich im Urheberrecht, 2004, S. 143, 150; Dreier, GRUR Int. 2015, 648, 656.
115 Vgl. hierzu Becker, ZUM 2019, 636 ff.
116 So bereits grundlegend bzgl. des immer weiter reichenden Schutzes der Urheberrechtsinhaber Hilty, Urheberrecht, 2011, S. 376.
117 RS C 314/12 Tz. 56, 57.
118 RS C 360/10.
119 RS C 70/10.
120 Diese Rechtsprechung wird auch durch EuGH C-18/18 Glwischnik-Pieszek nicht relativiert, denn auch hier standen allein Prüfpflichten aus
    Anlass einer Rechtsverletzung in Rede. Übertragen wurde lediglich die Kerntheorie und damit die Reichweite der Staydown-Verpflichtung auf
    das ­Äußerungsrecht.
41

40   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     und sie, wenn nicht gar aktiv beförderten, so doch je-                      weise YouTube auch ohne explizite Verpflichtung zum
     denfalls ermöglichten. Auf Grundlage der von YouTube                        Abschluss von Lizenzverträgen allein in 2017 nach ei-
     für die USA vorgelegten Zahlen (für Deutschland lie-                        genen Angaben etwa 3 Milliarden US-Dollar an Recht-
     gen, soweit ersichtlich, keine Zahlen vor) belaufen sich                    einhaber, die ihren Con­tent über das Programm Con-
     die jährlichen Urheberrechtsverletzungen auf etwa 2,5                       tent-ID angemeldet hatten. 1,8 Milliarden US-Dollar
     Millionen.121 Allerdings werden auch ca. 400 Stunden                        zahlte YouTube an Werbeeinnahmen an die Musikin-
     Videomaterial je Minute bei YouTube eingestellt,122 was                     dustrie.124 Ob dies allerdings ausreichend ist, um die
     die Zahl jedenfalls z.T. relativiert. Dass es nicht zu einer                Rechteinhaber angemessen zu vergüten, bedürfte si-
     größeren Anzahl an Rechtsverletzungen kommt, ist v.a.                       cherlich umfassender Erörterung. Die weltweiten Wer-
     darauf zurückzuführen, dass Urheberrechtsverletzun-                         beausgaben betrugen laut der Werbeagentur GroupM
     gen auf YouTube zu 98 %123 nicht auf Grundlage eines                        im Jahr 2018 immerhin insgesamt rund 590,7 Milliar-
     individuellen Claims herausgefiltert werden, sondern                        den US-Dollar und werden laut der Prognose im Jahr
     auf Grundlage eines bereits in der Vergangenheit ein-                       2019 auf knapp 626 Milliarden US-Dollar steigen.125
     gesetzten freiwilligen Filtersystems (Content-ID). Hier
     stellen die Rechteinhaber Referenzdateien zur Ver-                          (b) Angemessenheit
     fügung und bestimmen, was mit übereinstimmenden                             Die unionsgrundrechtseinschränkenden Gesetze müs-
     Uploads geschehen soll (sperren oder monetarisieren),                       sen aber auch ihrerseits verhältnismäßig sein. In Sabam/
     sodass es gar nicht erst zu Urheberrechtsverletzun-                         Netlog hat der EuGH hierzu ausgeführt, es sei ein an-
     gen kommt. Dass Argument der Massenhaftigkeit der                           gemessener Ausgleich zwischen dem Schutz des Rechts
     Rechtsverletzungen steht daher jedenfalls für Youtube                       am Geistigen Eigentum und dem Schutz der Grundrechte
     auf wackeligen Beinen, allerdings adressiert Art. 17                        und Personen, die von „solchen Maßnahmen“ (hier: vor-
     DSM-RL jegliche Plattformen mit interaktionsmitteln-                        beugende Prüfpflichten) betroffen sind, erforderlich.
     der Funktion, weshalb er nicht unter Verweis auf eine
     einzige in der Praxis gut funktionierende freiwillige Lö-                   (aa) Angemessenheit des Eingriffs in Art. 16 GRCh
     sung als nicht erforderlich erachtet werden kann.                           Eine Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Art. 16 GRCh
                                                                                 könnte dabei jedenfalls noch in Erwägung gezogen wer-
     Weil die Plattformen mangels bisheriger täterschaft-                        den, weil den von Art. 17 DSM-RL adressierten Plattfor-
     licher Verantwortlichkeit weder gezwungen waren, Li-                        men möglicherweise eine aktivere Rolle zugesprochen
     zenzverträge mit den Rechteinhabern abzuschließen,                          werden könnte und kumulativ eine Kleinstplattform-
     die eine angemessene Vergütung vorsehen, noch im                            klausel vorgesehen ist. Das mildert die Belastung der
     Wege der Schadensersatzhaftung einen Vermögens-                             Plattform ab. Der EuGH hat in seiner Entscheidung
     zuwachs verzeichnen können, besteht die Vermutung,                          „UPC Telekabel“126 statuiert, dass sich die Verhältnis-
     dass es zu einem Wertschöpfungsungleichgewicht                              mäßigkeit einer dem Plattformbetreiber abverlangten
     kommt. Art. 17 DSM-RL soll dementsprechend den                              Maßnahme v.a. daraus ergibt, dass er die konkrete
     Rechteinhabern einen Ausgleich für die Rechtsver-                           Maßnahme zur Verhinderung von Rechtsverletzungen
     letzungen gewährleisten und dem Wertschöpfungs-                             wählen kann. Ihm darf nicht eine einzige undifferenziert
     ungleichgewicht durch Lizenzierungspflichten und                            für alle Plattformbetreiber geltende Maßnahme vorge-
     Täterhaftung entgegenwirken. Zwar zahlte beispiels-                         schrieben werden. Diesem Erfordernis entspricht auch



     121 How Google fights Piracy, November 2018, S. 30, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     122 How Google fights Piracy, November 2018, S. 19, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     123 How Google fights Piracy, November 2018, S. 30, abrufbar unter: https://storage.googleapis.com/gweb-uniblog-publish-prod/documents/How_
         Google_Fights_Piracy_2018.pdf, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     124 Manara, Protecting what we love about the internet: our efforts to stop online piracy, 07.11.2018, abrufbar unter: https://www.blog.google/­
         outreach-initiatives/public-policy/protecting-what-we-love-about-internet-our-efforts-stop-online-piracy/, zuletzt abgerufen am 11.02.2020.
     125 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/194137/umfrage/prognose-der-entwicklung-der-werbeausgaben-weltweit/, zuletzt abgerufen
         am 03.04.2020.
     126 EuGH, Urt. v. 27.03.2014 – C-314/12, ECLI:EU:C:2014:192 = GRUR 2014, 468 – UPC Telekabel/Constantin Film u.a. (kino.to).
42

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                              41




Art. 17 DSM-RL, der lediglich vorgibt, die Plattform                            Existiert der behauptete Value Gap tatsächlich, besteht
müsse nach Maßgabe hoher branchenüblicher Stan-                                außerdem ein hoher Verlust aufgrund ausbleibender
dards für die berufliche Sorgfalt alle Anstrengungen un-                       Vergütungen.
ternommen haben, um sicherzustellen, dass bestimmte
Werke und sonstige Schutzgegenstände nicht verfügbar                          Auf Seiten der Nutzer ist festzustellen, dass im Falle ver-
sind. Der EuGH zeigt sich mit dieser Formulierung je-                           pflichtender Filtertechniken die Aktionslastverschiebung
denfalls potentiell als in seinen Vorgaben beweglich.                           zulasten der Nutzer die Wahrnehmung von Nutzerbefug-
                                                                                nissen empfindlich beeinträchtigt, was bereits so schwer
All diese Argumente stehen aber auf unsicherer Be-                              wiegt, dass es eine Unangemessenheit des Eingriffs be-
urteilungsgrundlage. Insbesondere scheinen die Ab-                              gründen könnte. Allein die in Art. 17 Abs. 9 vorgesehenen
weichungen vom Sachverhalt in Sabam/Netlog nicht                                Schutzmaßnahmen zugunsten des Nutzers könnten die-
so erheblich, dass eine andere Beurteilung zwingend                             se Aktionslastverschiebung kompensieren mit der Folge
geboten wäre. Insofern wird letztlich der EuGH darü-                            einer Verhältnismäßigkeit des Eingriffs. Art. 17 Abs. 9
ber entscheiden müssen, ob durch Art. 17 DSM-RL ein                             gibt lediglich vor, dass im Falle von Streitigkeiten über
unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische                            die Sperrung des Zugangs zu den von Nutzern hochge-
Freiheit vorliegt.                                                              ladenen Werken oder sonstigen Schutzgegenständen
                                                                                bzw. über die Entfernung der von diesen hochgeladenen
(bb) Angemessenheit des Eingriffs in Art. 11 GRCh                               Werke oder sonstigen Schutzgegenstände wirksame und
Zu einem möglichen Eingriff in Art. 11 GRCh hält der                            zügige Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zur
EuGH in Sabam/Netlog            127
                                      und Scarlet Extended       128
                                                                       fest:    Verfügung gestellt werden müssen.
„Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Infor-
mationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestün-                        Welche Verfahrensvorgaben hier tatsächlich erforder-
de, dass das System nicht hinreichend zwischen einem                            lich sind, bleibt unklar. Art. 17 bedarf daher der uni-
unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden                          onsgrundrechtskonformen Auslegung. Und weil der
kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunika-                          durch die Aktionslastverschiebung herbeigeführte
tionen mit zulässigem Inhalt führen könnte.“                                    Nachteil für die Nutzer so erheblich wirkt, ist das Ver-
                                                                                fahren so nutzerfreundlich wie möglich auszugestalten,
Die Angemessenheit des Eingriffs bestimmt sich an-                              um überhaupt an eine Rechtfertigung des durch Art. 17
hand einer Abwägung der konfligierenden Unions-                                 DSM-RL vorgenommenen Eingriffs in Art. 11 GRCh
grundrechte und zwar im Wege einer Rechtsfolgen-                                denken zu können. Konkret bedarf es eines subjekti-
betrachtung: Was bedeutete es auf der einen Seite für                           ven Nutzerrechtes129 auf Durchsetzung der in Art. 17
Rechteinhaber, wenn Filtertechniken nicht verpflich-                            Abs. 7 benannten Schrankenbestimmungen, das auch
tend ausgestaltet würden, was bedeutete eine ver-                               AGB-rechtlich nicht abbedungen werden kann.130 Die
pflichtende Ausgestaltung auf der anderen Seite für                             Plattform sollte also keine Möglichkeit haben, einen
die Nutzer? Ohne Filtersysteme läge die Aktionslast                             Inhalt unter Berufung auf seine Urheberrechtswid-
weiterhin beim Rechteinhaber, was einen hohen Zeit-                             rigkeit zu sperren, wenn eine solche Urheberrechts-
und ggf. auch einen gewissen Kostenaufwand (sofern                              widrigkeit tatsächlich nicht vorliegt. Bei einem Inhalt,
die Verfolgung einer Rechtsverletzung rechtmäßig ist,                           der zunächst gesperrt worden ist, sollte insofern ein
hat der Rechteinhaber allerdings einen Anspruch auf                             Restore-­Anspruch bestehen, sofern der Inhalt keine Ur-
Kostenersatz) erforderte.                                                       heberrechtsverletzung begründet. Einen generellen An-



127 EuGH, Urt. v. 16.02.2012 – C-360/10, ECLI:EU:C:2012:85 = GRUR 2012, 382 Tz. 50 – SABAM/Netlog.
128 EuGH, Urt. v. 24.11.2011 – C-70/10, ECLI:EU:2011:771 = GRUR 2012, 265 Tz. 52 – Scarlet Extended.
129 Die Richtlinie fordert die Einführung eines solchen Nutzerrechtes explizit, vgl. Art. 17 Abs. 7 und 9 DSM-RL: Gerichtliche Rechtsschutzmöglichkeiten
    der Nutzer setzen subjektive Nutzerrechte voraus; ebenso: Metzger/Senftleben, Selected Aspects of Implementing Article 17 of the D     ­ irective on
    Copyright in the Digital Single Market into National Law – Comment of the European Copyright Society, S. 11; Hofmann, GRUR 2019, 1219, 1220;
    Leistner, ZGE/IPJ 2020, im Erscheinen.
130 Ein subjektives Nutzerrecht lehnt der Bitkom e. V. ab. Es widerspricht der unternehmerischen Freiheit der Plattform. Zudem versetzt es die Plattform
    in die Unmöglichkeit, sich rechtstreu zu verhalten. Die Bewertung, ob ein Inhalt Urheberrechte verletzt oder nicht, ist teils hochkomplex. Dieses
    rechtliche Risiko kann nicht von der Plattform getragen werden.
43

42   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     spruch auf Onlinestellung eines Inhaltes kann es dem-                         (6) Auswirkungen auf die Verbraucher –
     gegenüber unter Berücksichtigung der Privat­autonomie                         ­Handlungsempfehlungen135
     des Plattformbetreibers nicht geben.131 Entsprechend ist                      Als Handlungsempfehlung aus Verbraucherperspekti-
     es der Plattform außerhalb des von Art. 17 Abs. 7 DSM-                        ve ergibt sich für die Umsetzung des Art. 17 DSM-RL
     RL betroffenen Bereichs weiterhin möglich, AGB-recht-                         insbesondere, dass bei unionsgrundrechtskonformer
     liche Standards zur Onlinestellung von Inhalten festzu-                       Auslegung von Art. 17 DSM-RL Nutzerschutz vorzu-
     legen, die aber freilich der AGB-Kontrolle unterliegen.                       sehen ist:
     Darüber hinaus bedarf es einer Schlichtungsstelle für
     Streitigkeiten über die (Un-)Zulässigkeit von gefilterten                     1. Gewährleistung der von Art. 17 Abs. 7 DSM-RL vor-
     Inhalten, der Ausweitung der Klagebefugnis von Verbän-                             gesehenen Schrankenbestimmungen als subjektive
     den bei Ab­bedingung von Schrankenbestimmungen ent-                                Nutzerrechte;
     sprechend §§ 2a, 3a UKlaG, die dieses Recht auch bei der
     technischen Ab­bedingung von Schrankenbestimmungen                            2. konkrete Verfahrensvorkehrungen bestehend aus
     gem. § 95a UrhG vorsehen, sowie der verfahrensrechtli-                             Informationspflichten, Schlichtungsstelle und ge-
     chen Absicherung der Nutzerrechte entsprechend dem                                 richtlichen Überprüfungsmöglichkeiten der Platt-
     Blogeintrag-Verfahren bei Persönlichkeitsrechtsverlet-                             formentscheidungen sowie der Entscheidungen der
     zungen.132 Während der Dauer der Überprüfung eines                                 Schlichtungsstelle;
     Inhaltes einer Plattform ist zu erwägen, ob der Inhalt
     online gehalten werden sollte, sofern er als zulässiger                       3. flankierende Maßnahmen:
     Inhalt gekennzeichnet wurde.          133
                                                 In Betracht kommt inso-                a. Präventiver Nutzerschutz (Pre-Flagging recht-
     weit ein delayed take-down.134 Es lassen sich außerdem                                   mäßiger Inhalte und delayed take-down, Technik­
     Transparenzpflichten der Plattformen erwägen, welche                                     regulierung);
     Anzahl von Inhalten jährlich geblockt werden, wie viele                            b. Erstreckung der Klagebefugnis von Verbänden
     Sperrungen der Inhalte angegriffen werden und in wie                                     aus §§ 2a, 3a UKlaG auf die Abbedingung von
     vielen Fällen Schichtungsstelle und Gericht letztlich zu-                                Schrankenbestimmungen durch Filtertechniken;
     gunsten der Nutzungsfreiheit entscheiden. Außerdem                                 c. Transparenzpflichten der Plattformen;
     sind Missbrauchsfälle im Blick zu behalten.                                        d. Monitoring von Missbrauchsfällen;
                                                                                        e. Evaluation auf empirischer Grundlage.
     (cc) Ergebnis: Unionsrechtskonformität von Art. 17 DSM-RL
     bei Gewährleistung eines nutzerfreundlichen Verfahrens
     Im Ergebnis stellt sich Art. 17 DSM-RL nach alledem
     als mit Art. 11 GRCh vereinbar dar, allerdings ergibt                         3. Gewerblicher Rechtsschutz
     sich bei unionsgrundrechtskonformer Auslegung, dass
     die durch die Aktionslastverschiebung zulasten der                            Gewerbliche Schutzrechte werden durch die Interak-
     Nutzer herbeigeführte Beeinträchtigung von Art. 11                            tionsfunktion von Plattformen v.a. verletzt, wenn im
     GRCh durch ein entsprechend nutzerfreundliches Ver-                           geschäftlichen Verkehr Produktnachahmungen (häufig
     fahren zu kompensieren ist. Es darf darauf hingewie-                          aus dem Nicht-EU-Ausland) beworben werden. Der
     sen sein, dass sich dieses nutzerfreundliche Verfahren                        Schwerpunkt der Verletzung gewerblicher Schutzrech-
     selbstverständlich an datenschutzrechtliche Vorgaben                          te findet damit auf Plattformen mit Transaktionsfunk-
     halten, insbesondere dem Grundsatz der Datenmini-                             tion statt. Es gilt das sog. Schutzlandprinzip, nach dem
     mierung genügen muss.                                                         sich das Bestehen eines gewerblichen Schutzrechts




     131 Spindler, CR 2020, 50, 57.
     132 Eine Befugnis zur Verbandsklage unterstützt der Bitkom e. V. nicht.
     133 So auch: Raue/Steinebach, ZUM 2020, 355 ff.; Spindler, CR 2020, 50, 57, der dies unter dem Begriff des Flaggings fasst.
     134 Hofmann, GRUR 2019, 1219, 1228.
     135 Die Handlungsempfehlungen in Ziffer (6) werden vom Bitkom e. V. nicht mitgetragen. Insbesondere die Einführung eines subjektiven Nutzerrechtes
         hätte zur Folge, dass sich Plattformen bei einer Vielzahl von urheberrechtlich nicht eindeutig zu bewertenden Inhalten nicht rechtstreu und ohne
         Haftungsrisiko verhalten könnten.
44

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                            43




nach dem jeweiligen nationalen Recht richtet.136 Selbst                       terkeitsrechtlichen Verkehrspflichten heranzuziehen
wenn also ein Produkt in einem Drittland wie z.B. China                       sind.141 Das heißt, der Plattformbetreiber haftet auch
nicht geschützt ist, so sind beim Vertrieb in der EU den-                     wettbewerbsrechtlich erst ab Kenntnis des entspre-
noch die in der EU geltenden Schutzrechte zu beachten.                        chenden Rechtsverstoßes.142 Es bedarf eines konkre-
Art. 8 Rom-II-VO schützt dies kollisionsrechtlich. Eine                       ten Hinweises auf die rechtsverletzenden Angebote
Haftung der Plattform kommt regelmäßig in Betracht,                           bei einem bestimmten Anbieter.143 Soweit eine Prü-
wenn diese zumutbare Prüfpflichten verletzt. Sie haf-                         fungspflicht besteht, schuldet der Plattformbetreiber
tet dann als Störer. Anlasslose Prüfpflichten bestehen                        außerdem lediglich angemessene Bemühungen, ent-
grds. nicht.137 Der Plattformbetreiber muss also erst                         sprechend rechtsverletzende Angebote aufzudecken
dann einschreiten, wenn er von einer Rechtsverletzung                         und zu entfernen. Ist trotz angemessener Bemü-
Kenntnis erlangt (sog. Notice-and-take-down-Verfah-                           hungen ein vollständiger Ausschluss der fraglichen
ren).138 Gleichwohl bestehen auch im Bereich der ge-                          Angebote von der Plattform nicht möglich, verstößt
werblichen Schutzrechte Bestrebungen, die Plattform-                          die Plattform mit einer entsprechenden Untätigkeit
betreiberhaftung zu einer Täterhaftung auszuweiten.139                        nicht gegen die wettbewerbsrechtlichen Verkehrs­
Sobald sich Plattformen Inhalte „zu eigen machen“ im                          pflichten.144
bereits beschriebenen Sinne, haften sie ohnehin täter-
schaftlich. Dies gilt auch dann, wenn sie gezielt Mani-                       Eine lauterkeitsrechtliche Haftung der Plattform kann
pulationen an Angeboten vornehmen.140                                         sich einerseits auf der Grundlage unlauterer Handlun-
                                                                              gen seiner Nutzer ergeben, z.B. unzulässiger Bewer-
                                                                              tungen. Wird der Plattformbetreiber in ausreichender
                                                                              Weise auf die Rechtsverletzung hingewiesen, ist er ver-
                                                                              pflichtet, die konkrete Rechtsverletzung zu entfernen
4. Lauterkeitsrecht                                                           und Vorsorgemaßnahmen gegen künftige Rechtsver-
                                                                              letzung dieser Art zu treffen.145 Eine Verbreiterhaftung
a) Plattformbegriffsverständnis des Lauterkeits-                              gem. § 4 Nr. 2 UWG kommt ebenfalls nur unter den
rechts und Plattformbetreiberhaftung de lege lata                             einschränkenden Voraussetzungen des § 10 TMG in
Auch das Lauterkeitsrecht kennt den Plattformbegriff                          Betracht.146 Der Betreiber einer Ärztebewertungsplatt-
nicht explizit, die Intermediärshaftung hat hier aber                         form haftet etwa auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage,
eine lange Tradition. Seit BGH GRUR 2007, 890 – Ju-                           wenn er von Dritten eingetragene akademische Grade
gendgefährdende Medien bei eBay haftet der Interme-                           einer Person, die von dieser tatsächlich nicht erworben
diär nicht mehr als Störer einer Rechtsverletzung,                            wurden, nach Hinweis nicht entfernt.147 Den Anbieter
sondern täterschaftlich bei Verletzung lauterkeits-                           eines auf einer Online-Handelsplattform angebotenen
rechtlicher Verkehrspflichten, wobei die §§ 7–10 TMG                          Produkts trifft dagegen grds. keine lauterkeitsrechtli-
auch hier zur Bestimmung der Reichweite dieser lau-                           che Haftung für Bewertungen des Produkts durch Kun-




136 Vgl. zum Urheberrecht: Dreier/Schulze-Dreier, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, Vor §§ 120 ff. Rn. 26 ff.; zum Markenrecht: Fezer-Fezer, Marken-
    recht, 4. Aufl. 2009, 1. Teil Einl. Abschn. H Rn. 17 ff.
137 Zuletzt: OLG München, Urt. v. 29.09.2016 – 29 U 745/16, MMR 2018, 270.
138 Vgl. fürs Markenrecht: Spindler/Schuster-Müller, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 14 MarkenG Rn. 13 ff.
139 Hohlweck, ZUM 2017, 109, 114; vgl. insofern zur Gehilfenhaftung eines Sharehosters: LG München I, Urt. v. 18.03.2016 – 37 O 6200/14, ZUM-RD
    2016, 392; aktuell auch: BGH, Urt. v. 30.07.2015 – I ZR 104/14, MMR 2016, 100 – Posterlounge.
140 LG Berlin, Urt. v. 09.08.2012 – 52 O 33/12, GRUR-RS 2016, 13639.
141 BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 20 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
142 BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 41 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
143 BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 46 – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
144 BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04, GRUR 2007, 890 Tz. 50 – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
145 BGH, Urt. v. 19.03.2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Tz. 42 – Hotelbewertungsportal.
146 BGH, Urt. v. 19.03.2015 – I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Tz. 34 ff. – Hotelbewertungsportal.
147 LG Hamburg, Urt. v. 26.07.2016 – 312 O 574/15, MMR 2017, 48 – Erfolgsabwendungspflicht bei Drittverstößen im Wettbewerbsrecht.
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