stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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52   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     Bewertungen ermittelt.212 Die Störerhaftung setzt indes                        Abs. 1 GG) erfasst.217 Aus diesem Grund darf der vom
     die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, soge-                           Plattformbetreiber zu erbringende Prüfungsaufwand
     nannter Prüfungspflichten, voraus. Gemäß § 7 Abs. 2                            den Betrieb der Plattform weder wirtschaftlich gefähr-
     TMG besteht keine generelle Pflicht eines Host-Provi-                          den noch unverhältnismäßig erschweren.218 Insofern ist
     ders, übermittelte oder gespeicherte Äußerungen zu                             eine Plattform jedenfalls dann, wenn sie keine aktive
     überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf                            Rolle einnimmt, grundsätzlich nicht verpflichtet, Bei-
     eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Vielmehr exis-                         träge ihrer Nutzer vor der Veröffentlichung proaktiv auf
     tieren allein anlassbezogene spezifische Prüfpflichten.                        etwaige Rechtsverletzungen hin zu überprüfen.219 Sie
                                                                                    trifft aber eine reaktive Pflicht zum Handeln, sobald sie
     (1) Umfang der Prüfpflichten                                                   Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, etwa durch
     Der Umfang der Prüfpflichten bestimmt sich danach, ob                          einen Hinweis des Betroffenen.220
     und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen
     Plattformbetreiber eine Prüfung im Einzelfall zuzumuten                        Im Hinblick auf persönlichkeitsverletzende Äußerun-
     ist.213 Es bedarf einer umfassenden Interessenabwägung                         gen hat der BGH221 das sog. „Blog-Eintrag-Verfahren“
     unter Berücksichtigung der betroffenen Grundrechte al-                         entwickelt. Dieses Verfahren gilt sowohl für unwahre
     ler Beteiligten.214 Zu berücksichtigen sind die Funktion                       Tatsachenbehauptungen als auch für Meinungsäuße-
     und Aufgabenstellung der Plattform sowie die Eigen-                            rungen, soweit der Betroffene beanstandet, dass der
     verantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beein-                         tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die
     trächtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat.215                             Wertung aufbaue, unrichtig sei und dem Werturteil
                                                                                    damit jegliche Tatsachengrundlage fehle („Meinungs-
     Die interaktionsmittelnde Funktion einer Plattform ist                         äußerungen mit Tatsachengrundlage“).222 Dies gilt
     jedenfalls nach Auffassung des BGH von der Rechts-                             etwa für eine als Meinungsäußerung zu qualifizierende
     ordnung gebilligt und gesellschaftlich erwünscht216                            Bewertung einer ärztlichen Behandlung, die mit dem
     und ihr Betrieb grundsätzlich vom Schutzbereich der                            Argument angegriffen wird, es habe kein Behandlungs-
     Meinungs- (Art. 5 Abs. 1 GG) und Berufsfreiheit (Art. 12                       kontakt stattgefunden.223




     212 OLG München, Urt. v. 13.11.2018 – 18 U 1282/16 Pre, BeckRS 2018, 29212; solange die Äußerungen allerdings nicht rechtswidrig sind, ergibt sich
         keine äußerungsrechtliche Haftung, vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2020 – VI ZR 496/18 – Yelp.
     213 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 Tz. 22 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Tz. 20 –
         Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 17.12.2010 – V ZR 44/10, GRUR 2011, 321, 322 Tz. 15 – Preußische Gärten und Parkanlagen auf Internetplattform; BGH,
         Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08, GRUR 2009, 1093, 1094 Tz. 18 – Domainverpächter; BGH, Urt. v. 30.04.2008 – I ZR 73/05, GRUR 2008, 702 Tz.
         50 – Internetversteigerung III; BGH, Urt. v. 11.03.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 864 – Internetversteigerung I.
     214 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 38 – www.jameda.de; BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268 Tz.
         32 – Störerhaftung des Access-Providers.
     215 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 38 – www.jameda.de; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311,
         313 Tz. 22 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. v. 05.02.2015 – I ZR 240/12, GRUR 2015, 485, 490 Tz. 50 – Kinderhochstühle im Internet III; BGH, Urt. v.
         17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038, 1039 Tz. 20 – Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 30.06.2009 – VI ZR 210/08, GRUR 2009, 1093, 1094 Tz. 18 –
         Focus-Online.
     216 Vgl. BGH, Urt. v. 23.09.2014 – VI ZR 358/13, GRUR 2014, 1228 Tz. 39 f. – Ärztebewertung II.
     217 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 40 – www.jameda.de.
     218 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 40 – www.jameda.de; BGH, Urt. v. 26.11.2015 – I ZR 174/14, GRUR 2016, 268,
         271 Tz. 27 – Störerhaftung des Accessproviders.
     219 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 857 Tz. 23 – www.jameda.de; BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311,
         313 Tz. 24 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038, 1040 Tz. 21 – Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04,
         GRUR 2007, 890, 894 Tz. 41 ff. – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
     220 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311, 313 Tz. 24 – Blog-Eintrag; BGH, Urt. v. 17.08.2011 – I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Tz.
         26 – Stiftparfüm; BGH, Urt. v. 11.03.2004 – I ZR 304/01, GRUR 2004, 860, 861 – Internet-Versteigerung I; BGH, Urt. v. 12.07.2007 – I ZR 18/04,
         GRUR 2007, 890, 894 Tz. 42 – Jugendgefährdende Medien bei eBay.
     221 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag; siehe auch zum Blog-Eintrag-Verfahren: Dreier/Schulze-Specht, Urheber-
         rechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn. 5i; BeckOGK BGB-Specht-Riemenschneider, Stand: 01.11.2019, § 823 Rn.1447.
     222 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 857 Tz. 24 – www.jameda.de.
     223 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 857f. Tz. 26 – www.jameda.de.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                           53




Kann die vom Betroffenen behauptete Rechtsverlet-                            weise in Zweifel stellen, so ist dem Betroffenen dies – ggf.
zung unschwer – d.h. ohne eingehende rechtliche und                          verbunden mit einer Aufforderung, weitere Nachweise, aus
tatsächliche Überprüfung – festgestellt werden, so ist                       denen sich die Rechtsverletzung ergibt, nachzureichen –
die entsprechende Bewertung zu löschen. Welcher                              mitzuteilen. Gelingt es dem Betroffenen, die Erwiderung
Prüfungsaufwand hierbei erwartet werden kann, hängt                          des Bewertenden zu entkräften, so muss der Plattform-
im Einzelfall vom Gewicht der Rechtsverletzung sowie                         betreiber die Bewertung löschen. Anderenfalls ist eine
von den Erkenntnismöglichkeiten des Plattformbetrei-                         weitere Prüfung des Plattformbetreibers nicht veranlasst,
bers ab.224 Lässt sich eine Rechtsverletzung nicht ohne                      sodass die Bewertung auf der Plattform verbleibt.230
Weiteres feststellen, so hat der Plattformbetreiber den
Sachverhalt zu ermitteln und zu bewerten. Hierbei sind                       Dieses für den Fall einer angestrebten Löschung von
Stellungnahmen beider Seiten einzuholen.225                                  Negativbewertungen entwickelte Verfahren ist nach Auf-
                                                                             fassung des LG München I auf das Begehren der Wieder-
Die Beanstandung des Betroffenen ist dem Bewerten-                           veröffentlichung positiver Bewertungen entsprechend zu
den zur Stellungnahme weiterzuleiten. Der Betreiber ei-                      übertragen. Wendet sich der Bewertete also gegen die
ner Bewertungsplattform muss den Bewertenden dabei                           Löschung positiver Bewertungen durch den Plattform-
auffordern, ihm den angeblichen Behandlungskontakt                           betreiber, so muss er konkret, wenn auch ggf. anonymi-
möglichst genau zu beschreiben und ihm den Behand-                           siert, zur Authentizität und Validität der Bewertung aus-
lungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa vorhande-                        führen. Der Plattformbetreiber hat sodann im Rahmen
ne Rechnungen, Terminkarten und -zettel, Eintragungen                        seiner sekundären Darlegungslast darzulegen, dass er
in Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien möglichst                      die Validität der streitgegenständlichen positiven Bewer-
umfassend – soweit vom Bewertenden für nötig erach-                          tung nicht gewährleisten kann, z.B. weil eine Verifikation
tet, ggf. teilweise geschwärzt – zu übermitteln.226 Unzu-                    durch den bewertenden Nutzer scheitert.231
reichend ist die bloße Bitte, den Behandlungsvorgang in
mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Be-                            Die Prüfpflichten umfassen regelmäßig nicht nur die
handlungszeitraum zu nennen.227 Für die Einleitung des                       Verhinderung künftiger identischer, sondern auch
Stellungnahmeverfahrens ist ihm ein zeitlicher Spiel-                        kerngleicher Verletzungshandlungen.232 Danach sind
raum von in der Regel vier Tagen eingeräumt.               228
                                                                             auch solche Verletzungshandlungen umfasst, in denen
                                                                             das Charakteristikum der Verletzungshandlung zum
Bleibt eine Stellungnahme aus oder ist die Stellung-                         Ausdruck kommt, was seinen Grund darin hat, dass eine
nahme unzureichend, so hat der Plattformbetreiber die                        Verletzungshandlung die Vermutung der im deutschen
beanstandete Bewertung zu löschen.               229
                                                                             Recht für einen Unterlassungsanspruch erforderlichen
                                                                             Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verlet-
Kann der Bewertende die Beanstandung des Betroffenen                         zungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Ver-
indes entkräften oder deren Berechtigung berechtigter-                       letzungshandlungen begründet.233 Unterschiede in der




224 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311, 313 Tz. 26 – Blog-Eintrag.
225 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311, 313 Tz. 25 – Blog-Eintrag.
226 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 43 – www.jameda.de.
227 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 859 Tz. 43 – www.jameda.de.
228 LG Hamburg, Urt. v. 24.03.2017 – 324 O 148/16, NJW-RR 2017, 1323.
229 Siehe dazu: Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechtsgesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn 5i; BeckOGK BGB-Specht-Riemenschneider, Stand:
    01.11.2019, § 823 Rn.1447.
230 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 311, 313 Tz. 27 – Blog-Eintrag.
231 LG München I, Urt. v. 16.04.2019 – 33 O 6880/18, MMR 2019, 473, 475 Tz. 39 f.
232 Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig-Goldmann, UWG, 4. Aufl. 2016, § 8 Rn. 113, Ohly/Sosnitza-Ohly, UWG, 7. Aufl. 2016, § 8 Rn. 8; MüKo
    ­Lauterkeitsrecht-Fritzsche, 2. Aufl. 2014, § 8 UWG Rn. 103; BGH, Urt. v. 13.12.2012 – I ZR 161/11, GRUR 2013, 857, 858 Tz. 16 – Voltaren.
233 BGH, Urt. v. 04.12.2018 – VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142 Tz. 18 ff.; BGH, Urt. v. 20.06.2013 – I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Tz. 18 – Restwertbörse II;
    BGH, Urt. v. 10.02.2011 – I ZR 46/09, GRUR 2011, 433 Tz. 26 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, Urt. v. 23.02.2006 – I ZR 27/03, NJW-RR
    2006, 1048 Tz. 36 – Parfümtestkäufe.
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54   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     Formulierung eines kerngleichen (sinngleichen) Inhalts                       legt: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Inte-
     im Vergleich zum rechtswidrig erklärten Inhalt dürfen                        resse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und
     aber nicht so geartet sein, dass sie den Host-Provider                       Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhal-
     zwingen, eine autonome Prüfung des Inhalts vorzuneh-                         ten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswir-
     men.  234
                 Rechtswidrige Inhalte im vorbenannten Sinne                      kungen der Veröffentlichung, Umstände, unter denen
     dürfen dabei nach jüngster Rechtsprechung des EuGH                           die Aufnahmen getätigt wurden.239 Insgesamt wird mit
     auch zur weltweiten Sperrung angeordnet werden.                  235
                                                                                  diesen Kriterien v.a. bewertet, wie hoch das Informa-
                                                                                  tionsinteresse der Öffentlichkeit an der Äußerung ist.
     (2) Rechtliche Bewertung einer Äußerung                                      Entsprechend schwer oder weniger schwer wiegt die
     Anders als im Falle der Verletzung anderer absoluter                         Meinungsfreiheit. Die Meinungsäußerung ist außerdem
     Rechte i.S.d. § 823 BGB ist die Rechtswidrigkeit der                         weniger schutzwürdig im Falle bewusst schädigenden
     Verletzungshandlung des Allgemeinen Persönlich-                              Verhaltens des sich Äußernden240 sowie dann, wenn die
     keitsrechts und auch des Unternehmenspersönlich-                             ihr zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen unzu-
     keitsrechts positiv festzustellen. Dies ist dem Charakter                    treffend sind, die Meinungsäußerung also nicht auf ei-
     des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht und offener                        ner ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, die die
     Tatbestand geschuldet. Bei der Bewertung einer Äuße-                         jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigt.241
     rung als rechtmäßig oder rechtswidrig differenziert die
     Rechtsprechung grundlegend zwischen Meinungsäuße-                            Vor allem kommt es aber darauf an, ob die Äußerung
     rungen und Tatsachenbehauptungen.                                            die Intimsphäre, die Privatsphäre oder die Sozialsphäre
                                                                                  des von ihr Betroffenen berührt. Die Abwägung ist auf-
     (a) Meinungsäußerungen                                                       grund einer Rechtsfolgenbetrachtung vorzunehmen:
     Meinungsäußerungen sind Werturteile, die durch Ele-                          Was bedeutete es einerseits für die Meinungsfreiheit
     mente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Mei-                           des sich äußernden Nutzers, wenn die Äußerung un-
     nens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich                         tersagt würde, und was bedeutete es andererseits für
     sind.236 Hierunter fallen insbesondere die vom Bewer-                        den Betroffenen, wenn die Äußerung nicht untersagt
     tenden in Form von Schulnoten, Sternen oder Zufrieden-                       würde. Gerade bei Hassrede im Netz sollte dabei auch
     heitskategorien vergebenen Gesamtnoten.                237
                                                                                  die Eigendynamik des Meinungsanschlusses bedacht
                                                                                  werden (Stichwort „Shitstorm“) sowie die Tatsache,
     Die Bewertung einer Meinungsäußerung als rechtmä-                            dass sich Äußerungen sehr viel schneller verbreiten als
     ßig oder rechtswidrig erfordert grds. eine umfassende                        in der Offline-Welt. Die Wirkung einer persönlichkeits­
     Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlich-                            rechtsberührenden Äußerung im Netz ist daher in aller
     keitsrecht des Betroffenen, wobei alle Umstände des                          Regel sehr viel intensiver als in der Offline-Welt. Die
     Einzelfalles zu berücksichtigen sind.238 Als maßgebli-                       Rechtsfolgen einer Online-Äußerung müssen in der
     che Abwägungskriterien hat der EGMR für das Recht                            erforderlichen Abwägung aus Verbraucherperspekti-
     am Eigenbild, dessen Grundsätze auf das Allgemeine                           ve sehr viel stärker berücksichtigt werden als im Off-
     Persönlichkeitsrecht übertragbar sein dürften, festge-                       line-Bereich.




     234 EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/08, ECLI:EU:C:2019:821 = MMR 2019, 798 Tz. 45 m.Anm. Specht-Riemenschneider.
     235 EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/08, ECLI:EU:C:2019:821 = MMR 2019, 798 Tz. 48 ff. m.Anm. Specht-Riemenschneider.
     236 BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 210; BVerfG, Beschl. v. 14.03.1972 – 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, 1, 14; BVerfG,
         Beschl. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 8; BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl.
         v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 320.
     237 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 858 Tz. 34 – www.jameda.de; vgl. Janal, NJW 2006, 870, 871.
     238 BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 212; BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 225 f.; BVerfG,
         Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 16; BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 514/90, BVerfGE 86, 1, 10 f.; BVerfG, Beschl.
         v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91, BVerfGE 93, 266, 293; BGH, Urt. v. 30.01.1996 – VI ZR 386/94,
         NJW 1996, 1131, 1133; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126; Grimm, NJW 1995, 1697, 1703.
     239 EGMR, Urt. v. 19.09.2013 – 8772/10, ZUM 2014, 284 Tz. 46.
     240 Bewusst schädigendes Verhalten begründet regelmäßig eine besonders schwere Rechtsverletzung, vgl. Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechts­
         gesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn. 23.
     241 BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779, 1780.
56

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                          55




Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des sich Äu-                          Im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbe-
ßernden und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist                          hauptungen wird die Beweislastregel des § 186 StGB
nur dann nicht erforderlich, wenn die Äußerung bereits                        auf die Ansprüche der §§ 823, 1004 BGB entsprechend
nicht von der Meinungsfreiheit umfasst ist, was v.a. in                       angewendet. Danach muss derjenige, der eine ehrver-
den Fällen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik                           letzende Behauptung aufstellt, ihren Wahrheitsgehalt
der Fall ist.242 Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die                  nachweisen. So soll verhindert werden, dass der von
Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht,                         einer Ehrverletzung Betroffene wegen der allgemei-
sondern allein die Diffamierung der Person intendiert                         nen Beweislastverteilung das Risiko des „non liquet“
ist.243 Aufgrund des absoluten Verbots von Schmähkritik                       tragen muss. Der sich Äußernde trägt im Falle einer
sind an ihr Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen.                   244
                                                                              Tatsachenbehauptung daher die Darlegungs- und Be-
Die bloß subjektive Wahrnehmung des Bewerteten, ei-                           weislast für ihren Wahrheitsgehalt.
ner ungerechten Äußerung ausgesetzt zu sein, erfüllt
diese Anforderungen noch nicht.245 Fäkalbeleidigungen                         b) Netzwerkdurchsetzungs­gesetz
dürften die Grenze zu Schmähkritik und Formalbeleidi-                         Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz steht derzeit v.a. in
gung dagegen in der Regel überschreiten.               246
                                                                              Anbetracht seines Potentials zur Eindämmung soge-
                                                                              nannter Hassrede im Netz in der Diskussion. Die lange
(b) Tatsachenbehauptungen                                                     Zeit schweigend zur Kenntnis genommenen massenhaf-
Eine Tatsachenbehauptung ist dagegen die Äußerung                             ten Verunglimpfungen von Privatpersonen und Aufrufen
über Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die –                         zu Gewalt im Netz hat die Kommunikationskultur im Netz
im Gegensatz zu Meinungsäußerungen – dem Beweis zu-                           auch gegenüber nicht in der Öffentlichkeit stehenden
gänglich sind.247 Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob                      Privatpersonen weitreichend beschädigt. Dies zeigt eine
sie wahr oder unwahr sind. Wahre Tatsachenbehauptun-                          bevölkerungsrepräsentative Online-Befragung von Bun-
gen sind grundsätzlich zulässig.248 Unwahre Tatsachen-                        desbürgern ab 14 Jahren der Landesanstalt für Medien
behauptungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht                         Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016. Hier gaben rund
eines Anderen verletzen, sind dagegen niemals gerecht-                        zwei Drittel aller befragten Personen an, bereits mit Hass-
fertigt, weil diese gar nicht erst dem Schutzbereich der                      botschaften in sozialen Netzwerken, Internetforen oder
Meinungsfreiheit unterfallen.249 So bewertete das OLG                         Blogs konfrontiert worden zu sein. Besonders hoch ist die
Oldenburg eine Bewertung als rechtswidrig, in der das                         Betroffenheit in der Gruppe der 14- bis 24-Jährigen, wo
Käuferverhalten mit „Bietet, nimmt nicht ab“ kommentiert                      91 % der Befragten entsprechende Erfahrungen gemacht
wurde, obwohl der Käufer die Kaufsache abgenommen                             haben. Insgesamt fühlt sich rund 1/3 der Befragten durch
und bezahlt, allerdings Mängel geltend gemacht hatte.                250
                                                                              derartige Kommentare verängstigt.251 Der Gesetzgeber



242 BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91, BVerfGE 93, 266, 293 f.; BVerfG, Beschl. v.
    10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185, 196; Arzt, JuS 1982, 717, 722; Müller, VersR 2008, 1141; Wentzel/Burkhardt, Das Recht der
    Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 8.
243 BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 16; BVerfG,
    Beschl. v. 30.09.2003 – 1 BvR 865/00, NJW 2004, 590, 591; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126 – „Alle reden vom Klima“.
244 BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 284; Staake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683, 777 f.
245 BGH, Urt. v. 29.01.2002 – VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193; Janal, NJW 2006, 870, 872.
246 BeckOGK BGB-Herrmann, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 1696; fehl geht daher das Urteil des LG Berlin v. 09.09.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019,
    754; vgl. hierzu auch: Specht-Riemenschneider, Interview im Weser Kurier v. 24.11.2019, abrufbar unter: https://www.weser-kurier.de/bremen/
    bremen-stadt_artikel,-folgen-fuer-betroffene-staerker-beachten-_arid,1877949.html, zuletzt abgerufen am 16.03.2020.
247 BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 8; Maunz/­Dürig-
    Grabenwarter, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 5 Abs. 1 Rn. 48 f.
248 BVerfG, Beschl. v. 24.03.1998 – 1 BvR 131/96, BVerfGE 97, 391, 403; Canaris, JuS 1989, 161, 170.
249 Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, Rn. 650; Soehring, GRUR 1986, 518, 520; Tettinger, JZ
    1983, 317, 321.
250 OLG Oldenburg, Urt. v. 03.04.2006 – 13 U 71/05, MMR 2006, 556.
251 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Ethik im Netz, Hate Speech, 2016, abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/­
    fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Service/Veranstaltungen_und_Preise/Medienversammlung/2016/EthikimNetz_Hate_Speech-PP.pdf, zuletzt
    abgerufen am 13.02.2020; siehe auch: Holznagel, ZUM 2017, 615, 616.
57

56   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     sieht „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die                      journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die
     nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können“, als                       vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten
     „eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer                      nicht als soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG. Das
     freien, offenen und demokratischen Gesellschaft“.                252
                                                                            Die     Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommu-
     Untersuchung der LfM legt außerdem dar, dass Hassre-                           nikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte be-
     de im Internet zu einer faktischen Beeinträchtigung der                        stimmt sind, § 1 S. 2 und 3 NetzDG. Zur Verbreitung spe-
     Meinungsfreiheit selbst führt, da sich auch nur potentiell                     zifischer Inhalte dienen etwa berufliche Netzwerke,257
     Betroffene einer Selbstzensur unterwerfen, aus Angst,                          Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen.
     nach einer Äußerung Opfer von Hassrede zu werden.253                           Erfasst von den Ausnahmen sind allein Plattformen,
     Auch die OSZE hat es sich zum Ziel gesetzt, obwohl sie                         nicht die Beiträge selbst. Werden diese auf anderen vom
     Meinungs- und Kommunikationsfreiheit als zentralen                             NetzDG erfassten Plattformen veröffentlicht, bleibt es
     Wert ansieht, sich gegen die Manifestation von Intoleranz                      bei der Anwendbarkeit des NetzDG.258 Erfasst werden
     und speziell gegen aggressiven Nationalismus, Rassis-                          nur soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen im
     mus, Chauvinismus, Antisemitismus und Fremdenfeind-                            Inland registrierten Nutzern. Soziale Netzwerke, die ihre
     lichkeit zu wenden und effektive Gegenmaßnahmen zu                             Nutzer nicht registrieren, dürften vom Anwendungsbe-
     entwickeln.254 Hierzu gehört auch der Kampf gegen die                          reich des NetzDG nicht erfasst sein.
     so bezeichnete Hassrede.255
                                                                                    bb) Plattformhaftung de lege lata
     aa) Plattformbegriffsverständnis des NetzDG                                    Die EU-Kommission setzt nach wie vor auf Selbstregu-
     Das NetzDG verwendet den Plattformbegriff in seiner                            lierung, beispielsweise auf einen Verhaltenskodex zur
     Adressatenbestimmung des § 1 S. 1 NetzDG. So richtet                           Bekämpfung von Desinformation im Internet („EU Code
     es sich an soziale Netzwerke, die definiert werden als                         of Practice“),259 den auch Facebook, Google, Twitter und
     „Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsab-                        Mozilla unterschrieben haben,260 lotet aber jedenfalls im
     sicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt                     Rahmen einer Konsultation sowie Expertenkommission
     sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern                        mögliche Regulierungsoptionen aus.261 Im deutschen
     teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.“ Der                         Recht haften soziale Netzwerke im o.g. Sinne auf Ent-
     Plattformbegriff wird dabei synonym verwendet für ei-                          fernung bestimmter rechtswidriger Inhalte, wobei das
     nen (Telemedien-)Dienst, der dazu bestimmt ist, dass                           NetzDG lediglich die verfahrensrechtlichen Absiche-
     Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder                       rungen, nicht aber den materiell-rechtlichen Anspruch
     der Öffentlichkeit zugänglich machen.256 Plattformen mit                       normiert. Auch obliegt ihnen eine Berichtspflicht.262



     252 BT-Drs. 18/12356, S. 11.
     253 Holznagel, ZUM 2017, 615, 617; Drexl, ZUM 2017, 529, 540.
     254 KSZE, Budapester Dokument 1994, Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen Zeitalter, Dezember 1994, S. 2, abrufbar unter:
         https://www.osce.org/de/mc/39556?download=true, zuletzt abgerufen am 30.08.2019; vgl. auch: Holznagel, ZUM 2017, 615 ff.
     255 Tenth Meeting of the Ministerial Council, 6 and 7 December 2002, Porto Ministerial Declaration, S. 46, abrufbar unter: https://www.osce.org/
         mc/40521?download=true, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; vgl. auch: Holznagel, ZUM 2017, 615 ff.
     256 BeckOK Informations- und Medienrecht-Hoven/Gersdorf, 26. Ed. 01.05.2019, § 1 NetzDG Rn. 12.
     257 BT-Drs. 18/12356, S. 19; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 62.
     258 So zutreffend: Spindler, GRUR 2018, 365, 368; zurückhaltender: Holznagel, ZUM 2017, 615, 618 ff., der dieses Problem als nicht geklärt erachtet.
     259 Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation im Internet, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/
         news/code-practice-fight-online-disinformation-2018-oct-16_de, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
     260 Mafi-Gudarzi, ZRP 2019, 65, 66.
     261 Siehe dazu die Berichterstattung über die Erwägungen der EU-Kommission zu strengeren Gesetzen, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/
         meldung/Hate-Speech-Co-EU-Kommission-erwaegt-strengere-Gesetze-gegen-illegale-Online-Inhalte-3691292.html, zuletzt abgerufen am
         13.02.2020; jedoch auch den jüngsten Vorstoß zur Stärkung der Selbstregulierung durch EU-Justiz-Kommissarin Jourová, abrufbar unter: https://
         www.euractiv.com/section/freedom-of-thought/news/social-media-companies-accelerate-removals-of-online-hate-speech-eu-confirms/, zuletzt
         abgerufen am 13.02.2020; zu den jüngsten Gesprächen zwischen Kommission und den sozialen Netzwerken: Europäische Kommission, Removing
         illegal content online: Commission calls for more efforts and faster progress from all sides, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_
         STATEMENT-18-63_en.htm, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; vgl. auch: Spindler, GRUR 2018, 365, 365.
     262 Hierzu eingehend: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 98; zur Erfüllung der Berichtspflicht im Jahr 2018 vgl. Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71 ff.
58

Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                         57




Ebenfalls durch das NetzDG (Art. 2 NetzDG) geschaffen                         der Individualkommunikation.268 Wie Hosting-Dienste
wurde ein Auskunftsgestattungsanspruch gegen den                              mit Synchronisierungssoftware (Dropbox etc.) einzu-
Plattformbetreiber, der in § 14 TMG umgesetzt wurde.                          stufen sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch
                                                                              nicht entschieden.269
Plattformbetreibern in diesem Sinne, die einen zu
kommerziellen Zwecken erbrachten Dienst der Grup-                             (1) Entfernung rechtswidriger Inhalte
penkommunikation („beliebige Inhalte mit anderen                              § 3 NetzDG verpflichtet den Anbieter sozialer Netz-
Nutzern“) oder der Massenkommunikation („der Öf-                              werke, ein wirksames und transparentes Verfahren
fentlichkeit zugänglich machen“) erbringen, werden                            für den Umgang mit Beschwerden über rechtswid-
bestimmte Berichtspflichten (§ 2) und Pflichten zur                           rige Inhalte (der Gesetzestext spricht davon, ein
Etablierung von Löschpflichten (§ 3) auferlegt, die                           „leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und
bußgeldbewehrt (§ 4) sind.263 Am 02.07.2019 hat das                           ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von
BfJ ein Bußgeld i.H.v. zwei Millionen Euro gegen das                          Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“) vorzuhal-
soziale Netzwerk Facebook verhängt,264 weil die im                            ten.270 Rechtswidrige Inhalte i.S.d. § 3 Abs. 1 NetzDG
Transparenzbericht erforderlichen Angaben über ein-                           sind Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die die
gegangene Beschwerden unvollständig seien und das                             Tatbestände der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126,
Meldeformular nicht hinreichend einfach auffindbar                            129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung
sei.265 Im Übrigen wurde von der Möglichkeit einer                            mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafge-
Verhängung von Bußgeldern jedoch kein Gebrauch                                setzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl.
gemacht.    266
                                                                              § 1 Abs. 3 NetzDG. Auf die schuldhafte Begehung der
                                                                              Delikte kommt es nicht an.271 Die Straftatbestände der
Auch Messenger-Dienste, die zwar formal aus sozia-                            §§ 33 ff. KUG fehlen.
len Netzwerken ausgegliedert wurden, funktional aber
noch mit ihnen verbunden sind, z.B. durch die Möglich-                        Zur Zurverfügungstellung eines Beschwerdemanage-
keit, Inhalte aus dem Messenger unmittelbar in das so-                        mentverfahrens waren Betreiber sozialer Netzwerke
ziale Netzwerk zu spielen, wie es beim Facebook-Mes-                          bereits vor Inkrafttreten des NetzDG jedenfalls im
senger der Fall ist, sind vom Auskunftsanspruch des                           Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch
Art. 2 NetzDG, umgesetzt in § 14 Abs. 3 TMG, erfasst.267                      das vom BGH etablierte Blog-Eintrag-Verfahren272 ver-
E-Mail-Dienste und Messenger, denen es auch formal                            pflichtet. Nicht jede Verwirklichung der o.g. Delikte be-
untersagt ist, Daten mit denen sozialer Netzwerke zu-                         deutet aber eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und
sammenzuführen, wie WhatsApp, sind dagegen Dienste                            auch nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung ist




263 Zur Bußgeldbewehrung vgl. eingehend: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
264 LTO-Nachricht v. 02.07.2019, Facebook soll wegen NetzDG-Verstoß Millionen zahlen, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/
    bfj-bussgeld-facebook-netzdg-hate-speech-meldesystem-bericht/, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
265 Bundesamt für Justiz, Pressemitteilung v. 03.07.2019 – Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheid gegen Facebook, abrufbar unter: https://
    www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2019/20190702.html, zuletzt abgerufen am 28.02.2020; gegen diesen Bescheid legte Facebook
    am 19.07.2019 Widerspruch ein.
266 Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 71.
267 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18.
268 BT Drs.18/13013, S. 18; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 61.
269 Cloud- und Synchronisierungsdienste sowie Sharehosting-Dienste sollen nach Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, § 1 NetzDG Rn. 61
    nicht als Individualkommunikation gelten; Spindler, K&R 2017, 533, 534; Individualkommunikation: BeckOK Informations- und Medienrecht-Hoven/
    Gersdorf, 26. Ed. 01.05.2019, § 1 NetzDG Rn. 27.
270 Hierzu eingehend: Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578 ff.
271 BT-Drs. 18/12356, S. 20; krit. daher Stellungnahme eco Verband der Internetwirtschaft e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes
    zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), 30.03.2017, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.
    bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/03302017_Stellungnahme_eco_RefE_NetzDG.pdf?__blob=­
    publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; Spindler, GRUR 2018, 365, 368; Holznagel, ZUM 2017, 615, 620.
272 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag; siehe zum Blog-Eintrag-Verfahren bereits unter V. 6. a) bb) (1).
59

58   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     strafrechtlich relevant. Neu ist selbst für den Bereich,                     Netzwerke die Inhalte primär anhand ihrer Commu-
     in dem sich die vom NetzDG erfassten Delikte und der                         nity-Standards, die spezifische Prüfung anhand des
     Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen de-                            NetzDG ist nachgelagert.279 Ob von den grundrechtli-
     cken, dass das Verfahren gewährleisten muss, dass                            chen Vorgaben abweichende Community-Standards
     der Anbieter des sozialen Netzwerks unverzüglich von                         überhaupt zulässig sind, ist derzeit noch nicht ab-
     der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in                           schließend entschieden.280
     der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu
     entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.273                          Verstöße gegen das NetzDG sind gem. § 4 Abs. 1 Nr.
     Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind z.T. an-                          2 bußgeldbewehrt. Will die Bußgeldbehörde ihre Ent-
     dere Fristen vorgesehen. Eine Handlungspflicht ergibt                        scheidung auf die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes
     sich aber ganz grundsätzlich bereits aus § 10 TMG, der                       stützen, soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine
     ein unverzügliches Tätigwerden nach Hinweis vorsieht,                        gerichtliche Entscheidung herbeiführen, § 4 Abs. 5
     was begrifflich durch die Mitgliedstaaten nicht weiter                       NetzDG. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
     präzisiert werden kann.274 Weiterhin muss der Anbieter                       Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Justiz) ihren
     eines sozialen Netzwerkes einen offensichtlich rechts-                       Sitz hat, § 68 Abs. 1 OWiG, mithin das AG Bonn.281 Die
     widrigen Inhalt i.d.R. innerhalb von 24 Stunden nach                         Entscheidung des Amtsgerichts ist bindend und nicht
     Eingang der Beschwerde entfernen oder den Zugang                             anfechtbar,282 wohl aber mit dem Einspruch angreif-
     zu ihm sperren und jeden rechtswidrigen Inhalt un-                           bar ist die auf die Entscheidung des Amtsgerichts ge-
     verzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen                          stützte Entscheidung des Bundesamtes für Justiz als
     nach Eingang der Beschwerde entfernen oder den Zu-                           Bußgeldbehörde.283 Teilweise wird diese Verpflichtung,
     gang zu ihm sperren.          275
                                         Voraussetzung ist aber, dass             die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einer Äu-
     die jeweilige Beschwerde einen ausreichend konkret                           ßerung vor Verhängung einer Geldbuße beim AG Bonn
     gefassten Inhalt hat.276 Fristverlängernd wirkt es sich                      einzuholen, als systemfremd erachtet.284 Zutreffen
     aus, wenn der Anbieter sozialer Netzwerke die Ent-                           dürfte jedenfalls, dass im Falle einer empirisch beleg-
     scheidung über die Rechtswidrigkeit einer anerkann-                          ten Überlastung des AG Bonn erwogen werden sollte,
     ten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung                            ob nicht auch andere Gerichte mit der Sache befasst
     gem. § 3 Abs. 6–8 NetzDG überträgt277 und sich deren                         werden könnten.285
     Entscheidung unterwirft. Rechtscharakter und Anfor-
     derungen der Einrichtung bleiben jedoch unklar.278 Das                       Über den Umgang mit Beschwerden muss gem. § 2
     Beschwerdemanagementverfahren bei den Anbietern                              Abs. 1 NetzDG halbjährlich auf der eigenen Website
     sozialer Netzwerke hat sich durch das NetzDG nicht                           sowie im Bundesanzeiger berichtet werden. Gem. § 5
     wesentlich verändert. Noch immer prüfen die sozialen                         NetzDG ist letztlich ein dauerhaft verantwortlicher,




     273 Eingehend zum Prüfverfahren: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
     274 So jedenfalls die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur; im Ergebnis ebenso Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 95; Liesching, MMR 2018,
         26, 29; Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2579; Spindler, GRUR 2018, 365, 369; a.A. und starre Fristen nicht gänzlich ablehnend: Höch, K&R 2017,
         289, 291.
     275 Zu Flexibilisierungen der Fristen vgl. Schwartmann, GRUR-Prax 2017, 317 ff.
     276 BT-Drs. 18/13013, S. 20; wie hier auch: Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 3 NetzDG Rn. 5.
     277 Am 23.01.2020 wurde seitens des BfJ der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) als eine solche Einrichtung
         ­anerkannt, siehe dazu: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2020/20200123.html, zuletzt abgerufen am 22.03.2020.
     278 Zur Kritik vgl. v.a. Spindler, GRUR 2018, 365, 370 f.
     279 Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 71.
     280 V. 1. d) bb) (2)
     281 Vgl. hierzu auch: Höld, MMR 2017, 791, 792 ff.
     282 Vgl. hierzu auch: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
     283 Höld, MMR 2017, 791, 794.
     284 Holznagel, ZUM 2017, 615, 624.
     285 So implizit wohl: Holznagel, ZUM 2017, 615, 624.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
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leicht erkennbarer Ansprechpartner im Inland und ein                        Der Auskunftsanspruch war zuvor insgesamt versagt
Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, um die                             worden, weil das TMG nicht die nach § 12 Abs. 2 TMG
Rechtsdurchsetzung zu erleichtern.                                          erforderliche Ermächtigungsgrundlage für eine Be-
                                                                            auskunftung des Betroffenen über die personenbezo-
(2) Auskunftsanspruch                                                       genen Daten des Verletzers bereithielt.290 § 14 Abs. 3
Darüber hinaus kann gegen den Anbieter sozialer                             TMG i.V.m. Art. 2 NetzDG schaffen diesen Erlaubnistat-
Netzwerke und nach neuester BGH-Rechtsprechung                              bestand nun, soweit eine Beauskunftung zur Durchset-
auch gegen alle anderen Anbieter von Telemedien-                            zung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung
diensten nunmehr ein Anspruch auf Auskunft über die                         absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger
bei der Plattform hinterlegten Daten des Rechtsverlet-                      Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden,
zers gem. § 242 BGB geltend gemacht werden:                                 erforderlich ist. Die Auskunft bedarf aber der vorhe-
                                                                            rigen richterlichen Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG.
„Zu Unrecht meint aber das Beschwerdegericht, dass § 14                     Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht
Abs. 3 TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die soziale                  ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich
Netzwerke im Sinne von § 1Abs. 1 NetzDG betreiben. Der                      zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte
Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht                      seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung
auf soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchset-                        hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Es muss
zungsgesetzes, sondern gilt für alle Diensteanbieter im                     also zunächst die Anordnung der Zulässigkeit durch
Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Mit der Begründung des Beru-                       den Verletzten beantragt und in einem zweiten Schritt
fungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher                     die Auskunft selbst gegen den Anbieter des sozialen
nicht zurückgewiesen werden.“286                                            Netzwerkes geltend gemacht werden. Dieses Verfah-
                                                                            ren, das im Urheberrecht (§ 101 Abs. 9 UrhG) gegen
Hiervon sollte auch die IP-Adresse zum Zeitpunkt des                        den Access-Provider entsprechend existiert und dort
letzten Logins erfasst sein, um überhaupt die Möglich-                      gut funktioniert, weil der Access-Provider regelmäßig
keit zu haben, den Rechtsverletzer über einen weiteren                      auf Grundlage gerichtlicher Anordnung der Zulässig-
Auskunftsanspruch gegen den Accessprovider (dem                             keit der Beauskunftung auch Auskunft erteilt, funktio-
eine qualifizierte Rechtsgrundlage hierfür zur Verfü-                       niert im Anwendungsbereich des NetzDG weniger gut.
gung zu stellen ist) zu identifizieren. Bei der IP-Adres-                   Auskünfte werden trotz gerichtlicher Anordnung der
se handelt es sich um Nutzungsdaten i.S.d. § 15 TMG,                        Zulässigkeit z.T. nicht erteilt und der Verletzte damit
die Auskunft ist gem. § 15 Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 14 Abs. 4                   auf ein zweites gerichtliches Verfahren verwiesen. Zur
TMG gestattet. Die Vorschrift dürfte entgegen anders                        Identitätsfeststellung ihrer Nutzer werden Anbieter
lautenden Meinungen in der Literatur287 nicht auf-                          sozialer Netzwerke ebenfalls nicht verpflichtet (eine
grund eines Verstoßes gegen die ePrivacy-Richtlinie                         solche Verpflichtung wäre sowohl rechtlich als auch
unionsrechtswidrig sein, weil die Vorgaben des TMG                          tatsächlich mit großen Problemen behaftet), sodass es
vorrangig am Maßstab der DSGVO zu messen sind288                            möglich bleibt, dass der Auskunftsanspruch gewisser-
und §§ 15 Abs. 5 S. 4 i.V.m. 14 Abs. 3 TMG Normen                           maßen ins Leere läuft, weil lediglich ein Pseudonym
darstellen, zu deren Erlass der nationale Gesetzgeber                       sowie die IP-Adresse des letzten Logins beauskunftet
gem. Art. 6 Abs. 4, 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO befugt war.289                  werden kann, sofern die Beauskunftung der IP-Adres-
Eine Vorlage an den EuGH scheint dementsprechend                            se überhaupt zulässig ist.291 Nachgelagert ist dann ein
nicht notwendig.                                                            Auskunftsverfahren gegen den Access-Provider er-




286 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 46 ff.
287 Spindler/Schmitz-Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 15 TMG Rn. 131.
288 Noch zum Anwendungsbereich der mittlerweile durch die DSGVO ersetzten DSRL: EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, ECLI:EU:C:2016:779 =
    NJW 2016, 3579 ff. – Breyer/Deutschland m.Anm. Mantz/Spittka.
289 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 35 ff. m.w.Nachw.
290 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 51; BGH, Urt. v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Tz. 9 – Ärtzebewertungsplattform;
    Guggenberger, ZRP 2017, 98, 100, hält den Auskunftsanspruch des NetzDG für nicht erforderlich.
291 Siehe dazu auch: Feldmann, K&R 2017, 292, 293 f.
61

60   GRUNDLEGUNG EINER ­V ERBRAUCHERGERECHTEN R
                                              ­ EGULIERUNG ­I NTERAKTIONSMITTELNDER P
                                                                                    ­ LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN




     forderlich, bei dem die IP-Adresse mit den Klardaten                          mierung eines beschränkten Restore-Anspruchs, wie
     des Betroffenen im Verletzungszeitpunkt zusammen-                             er auch in Umsetzung der DSM-RL erforderlich ist,295
     geführt wird. Dieser Access-Provider speichert die                            wünschenswert.296
     Daten allerdings nur wenige Tage. Es fehlt außerdem
     die erforderliche qualifizierte Rechtsgrundlage zur Be-                       cc) Plattformhaftung de lege ferenda
     auskunftung der Daten durch den Access-Provider,292                           Die zahlreichen gegen das NetzDG vorgebrachten
     ohne die die betroffenen Access-Provider befürchten                           grundrechtlichen (Kompetenz des Bundes,297 Bestimmt-
     müssen, gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG                              heit der Normen,298 unverhältnismäßige Eingriffe in
     sowie gegen § 88 TKG zu verstoßen.                                            Meinungs-, Informations- und Berufsfreiheit sowie Art.
                                                                                   3 GG,299 Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit
     (3) Restore-Anspruch und Put-Back-Verfahren                                   und der Öffentlichkeit300 usw.) und europarechtlichen
     Den vielmals beklagten Gefahren für die Informations-                         Bedenken (Unvereinbarkeit mit dem Herkunftslandprin-
     und Meinungsfreiheit durch ein potentielles Over­                             zip, Art. 3 ECRL bzw. § 3 TMG301, sowie den Haftungs-
     blocking293 der Inhalte, die sich im Bereich des Äuße-                        privilegien der ECRL302) wird letztlich nur das Bundes-
     rungsrechts bislang zwar nicht verwirklicht zu haben                          verfassungsgericht bzw. der Europäische Gerichtshof
     scheinen,294 die aber abstrakt weiterhin bestehen blei-                       ausräumen können. Eine Verfassungsbeschwerde ge-
     ben, könnte wohl nur durch einen Restore-Anspruch                             gen das NetzDG hat das Bundesverfassungsgericht der-
     verbunden mit einem Put-Back-Verfahren begegnet                               weil gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
     werden, d.h. durch einen Anspruch des sich äußern-                            angenommen, weil sie mangels Rechtswegerschöpfung
     den Nutzers auf Wiedereinstellung von Inhalten, die in                        unzulässig war.303 Ebenso hat das VG Köln eine gegen
     Ausübung der Meinungsfreiheit getätigt werden, und                            das NetzDG gerichtete vorbeugende Feststellungskla-
     eine prozedurale Begleitung dieses Anspruchs. Ein                             ge zweier Facebook-Nutzer mangels Bestehens eines
     Restore-Anspruch besteht zwar bereits auf vertragli-                          hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gem. § 43
     cher Grundlage in grundrechtskonformer Auslegung                              Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen.304
     der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Reichweite
     ist allerdings streitig. Jedenfalls für die vom NetzDG                        Alle vier bislang gestellten Anträge auf vollständige bzw.
     erfassten Plattformen wäre daher eine explizite Nor-                          teilweise Aufhebung oder Nachbesserung des NetzDG




     292 BVerfG v. 24.01.2012, 1 BvR 1299/05 – Doppeltür.
     293 So z.B. Holznagel, ZUM 2017, 615, 622, der „unverhältnismäßige Einschränkungen der Meinungsfreiheit“ sieht, die „über das regulatorische
         Ziel hinausgehen“.
     294 Vgl. die Auswertung der Transparenzberichte meldepflichtiger sozialer Netzwerke bei Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71 ff.
     295 S.o. zum Urheberrecht
     296 Der Bitkom e. V. unterstützt einen Restore-Anspruch nur insoweit, als dass dieser Anspruch nur für Inhalte bestehen kann, die mit den Gemein-
         schaftsstandards der Richtlinien der Unternehmen vereinbar sind.
     297 Gersdorf, MMR 2017, 439, 440 ff.; Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 1721, 1722; Schiff, MMR 2018, 366, 366; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R
         2017, 433, 434 f.; Ladeur/Gostomzyk, K&R 2017, 390, 390 f.; Nolte, ZUM 2017, 552, 561; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl.
         2018, § 1 NetzDG Rn. 10 ff. m.w.Nachw.; Feldmann, K&R 2017, 292, 294 f.
     298 Liesching, ZUM 2017, 809 ff.; Liesching, MMR 2018, 26, 27 f. m.w.Nachw.; keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sieht Schiff, MMR 2018,
         366, 370.
     299 Nolte, ZUM 2017, 552, 560; Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 1721, 1722.
     300 Nolte, ZUM 2017, 552, 560.
     301 Spindler, ZUM 2017, 473 ff.; zust. Liesching, MMR 2018, 26, 29; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 15 f.;
         zur Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip: Unterabteilung Europa – Deutscher Bundestag, Ausarbeitung „Der Entwurf des Netzwerkdurchset-
         zungsgesetzes: Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip“ v. 29.05.2017, PE 6 – 3000 – 32/17.
     302 Nolte, ZUM 2017, 552, 561; Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2581.
     303 BVerfG, Beschl. v. 23.04.2019 – 1 BvR 2314/18, NVwZ 2019, 1125, 1126.
     304 VG Köln, Urt. v. 14.02.2019 – 6 K 4318/18, MMR 2019, 342 ff.
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Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
                                                                     ­ erenda                                                                       61




im Bundestag305 wurden vom Ausschuss für Recht und                          •    Es wird das Plattformdesign reguliert: Der Anbie-
Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung                                  ter eines sozialen Netzwerkes muss bspw. gewähr-
vom 30.01.2020 abgelehnt.306 Im Koalitionsvertrag ist                            leisten, dass ein leicht erkennbares Verfahren zur
festgehalten, dass die am 01.07.2018 erstmals fälligen                           Verfügung gestellt wird, das eine Kontaktaufnahme
Berichte der Plattformbetreiber zum Anlass genommen                              mit ihm ermöglicht, § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG
werden sollen, „das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ins-
besondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulie-                    •    Eingeführt wird ein „Gegenvorstellungsverfahren“,
rung weiterzuentwickeln“.307 Die Europäische Kommis-                             das es Nutzern, deren Inhalte gelöscht wurden,
sion hat eine Konsultation zum Thema durchgeführt,                               ermöglicht, gegen die Löschung der Inhalte vorzu­
deren Antworten insbesondere die Meinungsfreiheits-                              gehen, § 3b NetzDG
relevanz der Plattformen („corner­stone of free speech“)
betonen.308 Seit Januar 2020 liegt außerdem der Ent-                        •    Eingeführt wird ein Schlichtungsverfahren, § 3c
wurf einer Überarbeitung des NetzDG vor, der im We-                              NetzDG
sentlichen folgende Änderungen des NetzDG bereithält:
                                                                            •    In Umsetzung insb. des § 28b AVMD-Richtlinie wer-
•   Die Berichtspflichten des § 2 Abs. 2 werden ergänzt                          den Videosharing-Plattformen reguliert, §§ 3d–3f
                                                                                 NetzDG. Für sie gilt das NetzDG, sofern sich aus
•   Das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden nach                                § 3e Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt
    § 3 NetzDG wird ergänzt um
    ⋅ die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung                       •    Die Bußgeldvorschriften werden (rudimentär) er-
        des Nutzers, für den der Inhalt gespeichert wur-                         gänzt, § 4 NetzDG
        de, über den Eingang einer Beschwerde gegen
        diesen Inhalt                                                       •    Es wird eine Aufsichtsbehörde etabliert, § 4a NetzDG
    ⋅ die Verpflichtung zur Speicherung entfernter
        Inhalte zu Beweiszwecken für die Dauer von zehn                     •    Die Zuständigkeit des zu benennenden inländi-
        Wochen                                                                   schen Zustellungsbevollmächtigten wird ergänzt,
    ⋅ die Pflicht zur Information von Beschwerdefüh-                             § 5 NetzDG
        rer und Nutzer über getroffene Entscheidungen
    ⋅ eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe von Daten                         •    Die Übergangsvorschrift des § 6 NetzDG wird er-
      an eine anerkannte Einrichtung der regulierten                             gänzt.
        Selbstregulierung
    ⋅ Bestimmungen für die Einrichtung der regulier-                        (1) Überarbeitung des Begriffsverständnisses „soziale
        ten Selbstregulierung                                               Netzwerke“
                                                                            Der Begriff des sozialen Netzwerkes in seiner Legal-
•   Eingeführt werden Meldepflichten rechtswidriger                         definition des § 1 Abs. 1 NetzDG ist überarbeitungsbe-
    Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG                           dürftig. Kennzeichnend sind derzeit sechs Merkmale:




305 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes v. 20.11.2017, BT-Drs. 19/81 (AfD); Entwurf eines Gesetzes zur Stär-
    kung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz – BüStärG) v. 08.12.2017, BT-Drs. 19/204 (FDP); Entwurf eines Gesetzes zur Teilaufhebung
    des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes v. 11.12.2017, BT-Drs. 19/218 (DIE LINKE) sowie ein Antrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Netzwerkdurch-
    setzungsgesetz weiterentwickeln – Nutzerrechte stärken, Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken sicherstellen, BT-Drs. 19/5950.
306 Alle vier Anträge wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen und von diesem am
    30.01.2020 allesamt abgelehnt, vgl. BT-Drs. 19/16919, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/169/1916919.pdf, zuletzt
    ­abgerufen am 02.03.2020.
307 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, S. 131, abrufbar unter: https://www.cdu.de/system/tdf/media/­
    dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; s. aber auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
    „Drohung der Europäischen Kommission mit ,gesetzgeberischen Maßnahmen‘ zur Entfernung von Internetinhalten“ v. 15.02.2018, BT-Drs. 19/765,
    S. 4: die Bundesregierung teile Befürchtungen, das NetzDG begünstige ein sog. Overblocking, nicht; vgl. auch: Peukert, MMR 2018, 572, 572.
308 Europäische Kommission, Synopsis Report on the Public Consultation on the Regulatory Environment for Platforms, Online Intermediaries and the
    Collaborative Econom, 2016, S. 20, abrufbar unter: OnlinePlatformsPublicConsultationSynopsisReport.pdf, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
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