stellungnahme-regulierung-plattformfunktionalitaeten
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
54 GRUNDLEGUNG EINER V ERBRAUCHERGERECHTEN R
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Formulierung eines kerngleichen (sinngleichen) Inhalts legt: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Inte-
im Vergleich zum rechtswidrig erklärten Inhalt dürfen resse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und
aber nicht so geartet sein, dass sie den Host-Provider Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhal-
zwingen, eine autonome Prüfung des Inhalts vorzuneh- ten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswir-
men. 234
Rechtswidrige Inhalte im vorbenannten Sinne kungen der Veröffentlichung, Umstände, unter denen
dürfen dabei nach jüngster Rechtsprechung des EuGH die Aufnahmen getätigt wurden.239 Insgesamt wird mit
auch zur weltweiten Sperrung angeordnet werden. 235
diesen Kriterien v.a. bewertet, wie hoch das Informa-
tionsinteresse der Öffentlichkeit an der Äußerung ist.
(2) Rechtliche Bewertung einer Äußerung Entsprechend schwer oder weniger schwer wiegt die
Anders als im Falle der Verletzung anderer absoluter Meinungsfreiheit. Die Meinungsäußerung ist außerdem
Rechte i.S.d. § 823 BGB ist die Rechtswidrigkeit der weniger schutzwürdig im Falle bewusst schädigenden
Verletzungshandlung des Allgemeinen Persönlich- Verhaltens des sich Äußernden240 sowie dann, wenn die
keitsrechts und auch des Unternehmenspersönlich- ihr zugrundeliegenden Tatsachenbehauptungen unzu-
keitsrechts positiv festzustellen. Dies ist dem Charakter treffend sind, die Meinungsäußerung also nicht auf ei-
des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht und offener ner ausreichenden Tatsachengrundlage beruht, die die
Tatbestand geschuldet. Bei der Bewertung einer Äuße- jeweilige Eingriffsintensität rechtfertigt.241
rung als rechtmäßig oder rechtswidrig differenziert die
Rechtsprechung grundlegend zwischen Meinungsäuße- Vor allem kommt es aber darauf an, ob die Äußerung
rungen und Tatsachenbehauptungen. die Intimsphäre, die Privatsphäre oder die Sozialsphäre
des von ihr Betroffenen berührt. Die Abwägung ist auf-
(a) Meinungsäußerungen grund einer Rechtsfolgenbetrachtung vorzunehmen:
Meinungsäußerungen sind Werturteile, die durch Ele- Was bedeutete es einerseits für die Meinungsfreiheit
mente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Mei- des sich äußernden Nutzers, wenn die Äußerung un-
nens geprägt und deshalb dem Beweis nicht zugänglich tersagt würde, und was bedeutete es andererseits für
sind.236 Hierunter fallen insbesondere die vom Bewer- den Betroffenen, wenn die Äußerung nicht untersagt
tenden in Form von Schulnoten, Sternen oder Zufrieden- würde. Gerade bei Hassrede im Netz sollte dabei auch
heitskategorien vergebenen Gesamtnoten. 237
die Eigendynamik des Meinungsanschlusses bedacht
werden (Stichwort „Shitstorm“) sowie die Tatsache,
Die Bewertung einer Meinungsäußerung als rechtmä- dass sich Äußerungen sehr viel schneller verbreiten als
ßig oder rechtswidrig erfordert grds. eine umfassende in der Offline-Welt. Die Wirkung einer persönlichkeits
Abwägung der Meinungsfreiheit mit dem Persönlich- rechtsberührenden Äußerung im Netz ist daher in aller
keitsrecht des Betroffenen, wobei alle Umstände des Regel sehr viel intensiver als in der Offline-Welt. Die
Einzelfalles zu berücksichtigen sind.238 Als maßgebli- Rechtsfolgen einer Online-Äußerung müssen in der
che Abwägungskriterien hat der EGMR für das Recht erforderlichen Abwägung aus Verbraucherperspekti-
am Eigenbild, dessen Grundsätze auf das Allgemeine ve sehr viel stärker berücksichtigt werden als im Off-
Persönlichkeitsrecht übertragbar sein dürften, festge- line-Bereich.
234 EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/08, ECLI:EU:C:2019:821 = MMR 2019, 798 Tz. 45 m.Anm. Specht-Riemenschneider.
235 EuGH, Urt. v. 03.10.2019 – C-18/08, ECLI:EU:C:2019:821 = MMR 2019, 798 Tz. 48 ff. m.Anm. Specht-Riemenschneider.
236 BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 210; BVerfG, Beschl. v. 14.03.1972 – 2 BvR 41/71, BVerfGE 33, 1, 14; BVerfG,
Beschl. v. 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, BVerfGE 61, 1, 8; BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl.
v. 04.11.2009 – 1 BvR 2150/08, BVerfGE 124, 300, 320.
237 BGH, Urt. v. 01.03.2016 – VI ZR 34/15, GRUR 2016, 855, 858 Tz. 34 – www.jameda.de; vgl. Janal, NJW 2006, 870, 871.
238 BVerfG, Urt. v. 15.01.1958 – 1 BvR 400/51, BVerfGE 7, 198, 212; BVerfG, Urt. v. 05.06.1973 – 1 BvR 536/72, BVerfGE 35, 202, 225 f.; BVerfG,
Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 16; BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 – 1 BvR 514/90, BVerfGE 86, 1, 10 f.; BVerfG, Beschl.
v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91, BVerfGE 93, 266, 293; BGH, Urt. v. 30.01.1996 – VI ZR 386/94,
NJW 1996, 1131, 1133; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126; Grimm, NJW 1995, 1697, 1703.
239 EGMR, Urt. v. 19.09.2013 – 8772/10, ZUM 2014, 284 Tz. 46.
240 Bewusst schädigendes Verhalten begründet regelmäßig eine besonders schwere Rechtsverletzung, vgl. Dreier/Schulze-Specht, Urheberrechts
gesetz, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn. 23.
241 BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, NJW 1994, 1779, 1780.
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Eine Abwägung zwischen Meinungsfreiheit des sich Äu- Im Hinblick auf den Wahrheitsgehalt von Tatsachenbe-
ßernden und Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist hauptungen wird die Beweislastregel des § 186 StGB
nur dann nicht erforderlich, wenn die Äußerung bereits auf die Ansprüche der §§ 823, 1004 BGB entsprechend
nicht von der Meinungsfreiheit umfasst ist, was v.a. in angewendet. Danach muss derjenige, der eine ehrver-
den Fällen von Formalbeleidigungen und Schmähkritik letzende Behauptung aufstellt, ihren Wahrheitsgehalt
der Fall ist.242 Schmähkritik liegt vor, wenn nicht mehr die nachweisen. So soll verhindert werden, dass der von
Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht, einer Ehrverletzung Betroffene wegen der allgemei-
sondern allein die Diffamierung der Person intendiert nen Beweislastverteilung das Risiko des „non liquet“
ist.243 Aufgrund des absoluten Verbots von Schmähkritik tragen muss. Der sich Äußernde trägt im Falle einer
sind an ihr Vorliegen hohe Anforderungen zu stellen. 244
Tatsachenbehauptung daher die Darlegungs- und Be-
Die bloß subjektive Wahrnehmung des Bewerteten, ei- weislast für ihren Wahrheitsgehalt.
ner ungerechten Äußerung ausgesetzt zu sein, erfüllt
diese Anforderungen noch nicht.245 Fäkalbeleidigungen b) Netzwerkdurchsetzungsgesetz
dürften die Grenze zu Schmähkritik und Formalbeleidi- Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz steht derzeit v.a. in
gung dagegen in der Regel überschreiten. 246
Anbetracht seines Potentials zur Eindämmung soge-
nannter Hassrede im Netz in der Diskussion. Die lange
(b) Tatsachenbehauptungen Zeit schweigend zur Kenntnis genommenen massenhaf-
Eine Tatsachenbehauptung ist dagegen die Äußerung ten Verunglimpfungen von Privatpersonen und Aufrufen
über Vorgänge der Vergangenheit oder Gegenwart, die – zu Gewalt im Netz hat die Kommunikationskultur im Netz
im Gegensatz zu Meinungsäußerungen – dem Beweis zu- auch gegenüber nicht in der Öffentlichkeit stehenden
gänglich sind.247 Ihre Rechtmäßigkeit hängt davon ab, ob Privatpersonen weitreichend beschädigt. Dies zeigt eine
sie wahr oder unwahr sind. Wahre Tatsachenbehauptun- bevölkerungsrepräsentative Online-Befragung von Bun-
gen sind grundsätzlich zulässig.248 Unwahre Tatsachen- desbürgern ab 14 Jahren der Landesanstalt für Medien
behauptungen, die das Allgemeine Persönlichkeitsrecht Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2016. Hier gaben rund
eines Anderen verletzen, sind dagegen niemals gerecht- zwei Drittel aller befragten Personen an, bereits mit Hass-
fertigt, weil diese gar nicht erst dem Schutzbereich der botschaften in sozialen Netzwerken, Internetforen oder
Meinungsfreiheit unterfallen.249 So bewertete das OLG Blogs konfrontiert worden zu sein. Besonders hoch ist die
Oldenburg eine Bewertung als rechtswidrig, in der das Betroffenheit in der Gruppe der 14- bis 24-Jährigen, wo
Käuferverhalten mit „Bietet, nimmt nicht ab“ kommentiert 91 % der Befragten entsprechende Erfahrungen gemacht
wurde, obwohl der Käufer die Kaufsache abgenommen haben. Insgesamt fühlt sich rund 1/3 der Befragten durch
und bezahlt, allerdings Mängel geltend gemacht hatte. 250
derartige Kommentare verängstigt.251 Der Gesetzgeber
242 BVerfG, Beschl. v. 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, 1 BvR 221/92, 1 BvR 102/92, 1 BvR 1980/91, BVerfGE 93, 266, 293 f.; BVerfG, Beschl. v.
10.11.1998 – 1 BvR 1531/96, BVerfGE 99, 185, 196; Arzt, JuS 1982, 717, 722; Müller, VersR 2008, 1141; Wentzel/Burkhardt, Das Recht der
Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 6 Rn. 8.
243 BVerfG, Beschl. v. 26.6.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 283 f.; BVerfG, Beschl. v. 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, BVerfGE 85, 1, 16; BVerfG,
Beschl. v. 30.09.2003 – 1 BvR 865/00, NJW 2004, 590, 591; BGH, Urt. v. 12.10.1993 – VI ZR 23/93, NJW 1994, 124, 126 – „Alle reden vom Klima“.
244 BVerfG, Beschl. v. 26.06.1990 – 1 BvR 1165/89, BVerfGE 82, 272, 284; Staake/von Bressensdorf, JuS 2015, 683, 777 f.
245 BGH, Urt. v. 29.01.2002 – VI ZR 20/01, NJW 2002, 1192, 1193; Janal, NJW 2006, 870, 872.
246 BeckOGK BGB-Herrmann, Stand: 01.02.2020, § 823 Rn. 1696; fehl geht daher das Urteil des LG Berlin v. 09.09.2019 – 27 AR 17/19, MMR 2019,
754; vgl. hierzu auch: Specht-Riemenschneider, Interview im Weser Kurier v. 24.11.2019, abrufbar unter: https://www.weser-kurier.de/bremen/
bremen-stadt_artikel,-folgen-fuer-betroffene-staerker-beachten-_arid,1877949.html, zuletzt abgerufen am 16.03.2020.
247 BVerfG, Beschl. v. 13.04.1994 – 1 BvR 23/94, BVerfGE 90, 241, 247; BVerfG, Beschl. v. 13.02.1996 – 1 BvR 262/91, BVerfGE 94, 1, 8; Maunz/Dürig-
Grabenwarter, GG, 86. EL Januar 2019, Art. 5 Abs. 1 Rn. 48 f.
248 BVerfG, Beschl. v. 24.03.1998 – 1 BvR 131/96, BVerfGE 97, 391, 403; Canaris, JuS 1989, 161, 170.
249 Damm/Rehbock, Widerruf, Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl. 2008, Rn. 650; Soehring, GRUR 1986, 518, 520; Tettinger, JZ
1983, 317, 321.
250 OLG Oldenburg, Urt. v. 03.04.2006 – 13 U 71/05, MMR 2006, 556.
251 Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM), Ethik im Netz, Hate Speech, 2016, abrufbar unter: https://www.medienanstalt-nrw.de/
fileadmin/user_upload/lfm-nrw/Service/Veranstaltungen_und_Preise/Medienversammlung/2016/EthikimNetz_Hate_Speech-PP.pdf, zuletzt
abgerufen am 13.02.2020; siehe auch: Holznagel, ZUM 2017, 615, 616.
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sieht „Hasskriminalität und andere strafbare Inhalte, die journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die
nicht effektiv bekämpft und verfolgt werden können“, als vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten
„eine große Gefahr für das friedliche Zusammenleben einer nicht als soziale Netzwerke im Sinne des NetzDG. Das
freien, offenen und demokratischen Gesellschaft“. 252
Die Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommu-
Untersuchung der LfM legt außerdem dar, dass Hassre- nikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte be-
de im Internet zu einer faktischen Beeinträchtigung der stimmt sind, § 1 S. 2 und 3 NetzDG. Zur Verbreitung spe-
Meinungsfreiheit selbst führt, da sich auch nur potentiell zifischer Inhalte dienen etwa berufliche Netzwerke,257
Betroffene einer Selbstzensur unterwerfen, aus Angst, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen.
nach einer Äußerung Opfer von Hassrede zu werden.253 Erfasst von den Ausnahmen sind allein Plattformen,
Auch die OSZE hat es sich zum Ziel gesetzt, obwohl sie nicht die Beiträge selbst. Werden diese auf anderen vom
Meinungs- und Kommunikationsfreiheit als zentralen NetzDG erfassten Plattformen veröffentlicht, bleibt es
Wert ansieht, sich gegen die Manifestation von Intoleranz bei der Anwendbarkeit des NetzDG.258 Erfasst werden
und speziell gegen aggressiven Nationalismus, Rassis- nur soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen im
mus, Chauvinismus, Antisemitismus und Fremdenfeind- Inland registrierten Nutzern. Soziale Netzwerke, die ihre
lichkeit zu wenden und effektive Gegenmaßnahmen zu Nutzer nicht registrieren, dürften vom Anwendungsbe-
entwickeln.254 Hierzu gehört auch der Kampf gegen die reich des NetzDG nicht erfasst sein.
so bezeichnete Hassrede.255
bb) Plattformhaftung de lege lata
aa) Plattformbegriffsverständnis des NetzDG Die EU-Kommission setzt nach wie vor auf Selbstregu-
Das NetzDG verwendet den Plattformbegriff in seiner lierung, beispielsweise auf einen Verhaltenskodex zur
Adressatenbestimmung des § 1 S. 1 NetzDG. So richtet Bekämpfung von Desinformation im Internet („EU Code
es sich an soziale Netzwerke, die definiert werden als of Practice“),259 den auch Facebook, Google, Twitter und
„Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsab- Mozilla unterschrieben haben,260 lotet aber jedenfalls im
sicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt Rahmen einer Konsultation sowie Expertenkommission
sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern mögliche Regulierungsoptionen aus.261 Im deutschen
teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen.“ Der Recht haften soziale Netzwerke im o.g. Sinne auf Ent-
Plattformbegriff wird dabei synonym verwendet für ei- fernung bestimmter rechtswidriger Inhalte, wobei das
nen (Telemedien-)Dienst, der dazu bestimmt ist, dass NetzDG lediglich die verfahrensrechtlichen Absiche-
Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder rungen, nicht aber den materiell-rechtlichen Anspruch
der Öffentlichkeit zugänglich machen.256 Plattformen mit normiert. Auch obliegt ihnen eine Berichtspflicht.262
252 BT-Drs. 18/12356, S. 11.
253 Holznagel, ZUM 2017, 615, 617; Drexl, ZUM 2017, 529, 540.
254 KSZE, Budapester Dokument 1994, Der Weg zu echter Partnerschaft in einem neuen Zeitalter, Dezember 1994, S. 2, abrufbar unter:
https://www.osce.org/de/mc/39556?download=true, zuletzt abgerufen am 30.08.2019; vgl. auch: Holznagel, ZUM 2017, 615 ff.
255 Tenth Meeting of the Ministerial Council, 6 and 7 December 2002, Porto Ministerial Declaration, S. 46, abrufbar unter: https://www.osce.org/
mc/40521?download=true, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; vgl. auch: Holznagel, ZUM 2017, 615 ff.
256 BeckOK Informations- und Medienrecht-Hoven/Gersdorf, 26. Ed. 01.05.2019, § 1 NetzDG Rn. 12.
257 BT-Drs. 18/12356, S. 19; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 62.
258 So zutreffend: Spindler, GRUR 2018, 365, 368; zurückhaltender: Holznagel, ZUM 2017, 615, 618 ff., der dieses Problem als nicht geklärt erachtet.
259 Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Bekämpfung von Desinformation im Internet, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/commission/
news/code-practice-fight-online-disinformation-2018-oct-16_de, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
260 Mafi-Gudarzi, ZRP 2019, 65, 66.
261 Siehe dazu die Berichterstattung über die Erwägungen der EU-Kommission zu strengeren Gesetzen, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/
meldung/Hate-Speech-Co-EU-Kommission-erwaegt-strengere-Gesetze-gegen-illegale-Online-Inhalte-3691292.html, zuletzt abgerufen am
13.02.2020; jedoch auch den jüngsten Vorstoß zur Stärkung der Selbstregulierung durch EU-Justiz-Kommissarin Jourová, abrufbar unter: https://
www.euractiv.com/section/freedom-of-thought/news/social-media-companies-accelerate-removals-of-online-hate-speech-eu-confirms/, zuletzt
abgerufen am 13.02.2020; zu den jüngsten Gesprächen zwischen Kommission und den sozialen Netzwerken: Europäische Kommission, Removing
illegal content online: Commission calls for more efforts and faster progress from all sides, abrufbar unter: http://europa.eu/rapid/press-release_
STATEMENT-18-63_en.htm, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; vgl. auch: Spindler, GRUR 2018, 365, 365.
262 Hierzu eingehend: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 98; zur Erfüllung der Berichtspflicht im Jahr 2018 vgl. Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71 ff.
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erenda 57
Ebenfalls durch das NetzDG (Art. 2 NetzDG) geschaffen der Individualkommunikation.268 Wie Hosting-Dienste
wurde ein Auskunftsgestattungsanspruch gegen den mit Synchronisierungssoftware (Dropbox etc.) einzu-
Plattformbetreiber, der in § 14 TMG umgesetzt wurde. stufen sind, ist umstritten und höchstrichterlich noch
nicht entschieden.269
Plattformbetreibern in diesem Sinne, die einen zu
kommerziellen Zwecken erbrachten Dienst der Grup- (1) Entfernung rechtswidriger Inhalte
penkommunikation („beliebige Inhalte mit anderen § 3 NetzDG verpflichtet den Anbieter sozialer Netz-
Nutzern“) oder der Massenkommunikation („der Öf- werke, ein wirksames und transparentes Verfahren
fentlichkeit zugänglich machen“) erbringen, werden für den Umgang mit Beschwerden über rechtswid-
bestimmte Berichtspflichten (§ 2) und Pflichten zur rige Inhalte (der Gesetzestext spricht davon, ein
Etablierung von Löschpflichten (§ 3) auferlegt, die „leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und
bußgeldbewehrt (§ 4) sind.263 Am 02.07.2019 hat das ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von
BfJ ein Bußgeld i.H.v. zwei Millionen Euro gegen das Beschwerden über rechtswidrige Inhalte“) vorzuhal-
soziale Netzwerk Facebook verhängt,264 weil die im ten.270 Rechtswidrige Inhalte i.S.d. § 3 Abs. 1 NetzDG
Transparenzbericht erforderlichen Angaben über ein- sind Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG, die die
gegangene Beschwerden unvollständig seien und das Tatbestände der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126,
Meldeformular nicht hinreichend einfach auffindbar 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung
sei.265 Im Übrigen wurde von der Möglichkeit einer mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafge-
Verhängung von Bußgeldern jedoch kein Gebrauch setzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, vgl.
gemacht. 266
§ 1 Abs. 3 NetzDG. Auf die schuldhafte Begehung der
Delikte kommt es nicht an.271 Die Straftatbestände der
Auch Messenger-Dienste, die zwar formal aus sozia- §§ 33 ff. KUG fehlen.
len Netzwerken ausgegliedert wurden, funktional aber
noch mit ihnen verbunden sind, z.B. durch die Möglich- Zur Zurverfügungstellung eines Beschwerdemanage-
keit, Inhalte aus dem Messenger unmittelbar in das so- mentverfahrens waren Betreiber sozialer Netzwerke
ziale Netzwerk zu spielen, wie es beim Facebook-Mes- bereits vor Inkrafttreten des NetzDG jedenfalls im
senger der Fall ist, sind vom Auskunftsanspruch des Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch
Art. 2 NetzDG, umgesetzt in § 14 Abs. 3 TMG, erfasst.267 das vom BGH etablierte Blog-Eintrag-Verfahren272 ver-
E-Mail-Dienste und Messenger, denen es auch formal pflichtet. Nicht jede Verwirklichung der o.g. Delikte be-
untersagt ist, Daten mit denen sozialer Netzwerke zu- deutet aber eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und
sammenzuführen, wie WhatsApp, sind dagegen Dienste auch nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung ist
263 Zur Bußgeldbewehrung vgl. eingehend: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
264 LTO-Nachricht v. 02.07.2019, Facebook soll wegen NetzDG-Verstoß Millionen zahlen, abrufbar unter: https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/
bfj-bussgeld-facebook-netzdg-hate-speech-meldesystem-bericht/, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
265 Bundesamt für Justiz, Pressemitteilung v. 03.07.2019 – Bundesamt für Justiz erlässt Bußgeldbescheid gegen Facebook, abrufbar unter: https://
www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2019/20190702.html, zuletzt abgerufen am 28.02.2020; gegen diesen Bescheid legte Facebook
am 19.07.2019 Widerspruch ein.
266 Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 71.
267 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18.
268 BT Drs.18/13013, S. 18; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 61.
269 Cloud- und Synchronisierungsdienste sowie Sharehosting-Dienste sollen nach Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, § 1 NetzDG Rn. 61
nicht als Individualkommunikation gelten; Spindler, K&R 2017, 533, 534; Individualkommunikation: BeckOK Informations- und Medienrecht-Hoven/
Gersdorf, 26. Ed. 01.05.2019, § 1 NetzDG Rn. 27.
270 Hierzu eingehend: Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578 ff.
271 BT-Drs. 18/12356, S. 20; krit. daher Stellungnahme eco Verband der Internetwirtschaft e. V., Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz), 30.03.2017, S. 4 f., abrufbar unter: https://www.
bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/03302017_Stellungnahme_eco_RefE_NetzDG.pdf?__blob=
publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; Spindler, GRUR 2018, 365, 368; Holznagel, ZUM 2017, 615, 620.
272 BGH, Urt. v. 25.10.2011 – VI ZR 93/10, GRUR 2012, 311 – Blog-Eintrag; siehe zum Blog-Eintrag-Verfahren bereits unter V. 6. a) bb) (1).
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strafrechtlich relevant. Neu ist selbst für den Bereich, Netzwerke die Inhalte primär anhand ihrer Commu-
in dem sich die vom NetzDG erfassten Delikte und der nity-Standards, die spezifische Prüfung anhand des
Bereich der Persönlichkeitsrechtsverletzungen de- NetzDG ist nachgelagert.279 Ob von den grundrechtli-
cken, dass das Verfahren gewährleisten muss, dass chen Vorgaben abweichende Community-Standards
der Anbieter des sozialen Netzwerks unverzüglich von überhaupt zulässig sind, ist derzeit noch nicht ab-
der Beschwerde Kenntnis nimmt und prüft, ob der in schließend entschieden.280
der Beschwerde gemeldete Inhalt rechtswidrig und zu
entfernen oder der Zugang zu ihm zu sperren ist.273 Verstöße gegen das NetzDG sind gem. § 4 Abs. 1 Nr.
Für Persönlichkeitsrechtsverletzungen sind z.T. an- 2 bußgeldbewehrt. Will die Bußgeldbehörde ihre Ent-
dere Fristen vorgesehen. Eine Handlungspflicht ergibt scheidung auf die Rechtswidrigkeit eines Inhaltes
sich aber ganz grundsätzlich bereits aus § 10 TMG, der stützen, soll sie über die Rechtswidrigkeit vorab eine
ein unverzügliches Tätigwerden nach Hinweis vorsieht, gerichtliche Entscheidung herbeiführen, § 4 Abs. 5
was begrifflich durch die Mitgliedstaaten nicht weiter NetzDG. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die
präzisiert werden kann.274 Weiterhin muss der Anbieter Verwaltungsbehörde (das Bundesamt für Justiz) ihren
eines sozialen Netzwerkes einen offensichtlich rechts- Sitz hat, § 68 Abs. 1 OWiG, mithin das AG Bonn.281 Die
widrigen Inhalt i.d.R. innerhalb von 24 Stunden nach Entscheidung des Amtsgerichts ist bindend und nicht
Eingang der Beschwerde entfernen oder den Zugang anfechtbar,282 wohl aber mit dem Einspruch angreif-
zu ihm sperren und jeden rechtswidrigen Inhalt un- bar ist die auf die Entscheidung des Amtsgerichts ge-
verzüglich, in der Regel innerhalb von sieben Tagen stützte Entscheidung des Bundesamtes für Justiz als
nach Eingang der Beschwerde entfernen oder den Zu- Bußgeldbehörde.283 Teilweise wird diese Verpflichtung,
gang zu ihm sperren. 275
Voraussetzung ist aber, dass die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit einer Äu-
die jeweilige Beschwerde einen ausreichend konkret ßerung vor Verhängung einer Geldbuße beim AG Bonn
gefassten Inhalt hat.276 Fristverlängernd wirkt es sich einzuholen, als systemfremd erachtet.284 Zutreffen
aus, wenn der Anbieter sozialer Netzwerke die Ent- dürfte jedenfalls, dass im Falle einer empirisch beleg-
scheidung über die Rechtswidrigkeit einer anerkann- ten Überlastung des AG Bonn erwogen werden sollte,
ten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung ob nicht auch andere Gerichte mit der Sache befasst
gem. § 3 Abs. 6–8 NetzDG überträgt277 und sich deren werden könnten.285
Entscheidung unterwirft. Rechtscharakter und Anfor-
derungen der Einrichtung bleiben jedoch unklar.278 Das Über den Umgang mit Beschwerden muss gem. § 2
Beschwerdemanagementverfahren bei den Anbietern Abs. 1 NetzDG halbjährlich auf der eigenen Website
sozialer Netzwerke hat sich durch das NetzDG nicht sowie im Bundesanzeiger berichtet werden. Gem. § 5
wesentlich verändert. Noch immer prüfen die sozialen NetzDG ist letztlich ein dauerhaft verantwortlicher,
273 Eingehend zum Prüfverfahren: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
274 So jedenfalls die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur; im Ergebnis ebenso Wimmers/Heymann, AfP 2017, 93, 95; Liesching, MMR 2018,
26, 29; Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2579; Spindler, GRUR 2018, 365, 369; a.A. und starre Fristen nicht gänzlich ablehnend: Höch, K&R 2017,
289, 291.
275 Zu Flexibilisierungen der Fristen vgl. Schwartmann, GRUR-Prax 2017, 317 ff.
276 BT-Drs. 18/13013, S. 20; wie hier auch: Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 3 NetzDG Rn. 5.
277 Am 23.01.2020 wurde seitens des BfJ der Verein Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) als eine solche Einrichtung
anerkannt, siehe dazu: https://www.bundesjustizamt.de/DE/Presse/Archiv/2020/20200123.html, zuletzt abgerufen am 22.03.2020.
278 Zur Kritik vgl. v.a. Spindler, GRUR 2018, 365, 370 f.
279 Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 71.
280 V. 1. d) bb) (2)
281 Vgl. hierzu auch: Höld, MMR 2017, 791, 792 ff.
282 Vgl. hierzu auch: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 99.
283 Höld, MMR 2017, 791, 794.
284 Holznagel, ZUM 2017, 615, 624.
285 So implizit wohl: Holznagel, ZUM 2017, 615, 624.
Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
erenda 59
leicht erkennbarer Ansprechpartner im Inland und ein Der Auskunftsanspruch war zuvor insgesamt versagt
Zustellungsbevollmächtigter zu benennen, um die worden, weil das TMG nicht die nach § 12 Abs. 2 TMG
Rechtsdurchsetzung zu erleichtern. erforderliche Ermächtigungsgrundlage für eine Be-
auskunftung des Betroffenen über die personenbezo-
(2) Auskunftsanspruch genen Daten des Verletzers bereithielt.290 § 14 Abs. 3
Darüber hinaus kann gegen den Anbieter sozialer TMG i.V.m. Art. 2 NetzDG schaffen diesen Erlaubnistat-
Netzwerke und nach neuester BGH-Rechtsprechung bestand nun, soweit eine Beauskunftung zur Durchset-
auch gegen alle anderen Anbieter von Telemedien- zung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung
diensten nunmehr ein Anspruch auf Auskunft über die absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger
bei der Plattform hinterlegten Daten des Rechtsverlet- Inhalte, die von § 1 Abs. 3 NetzDG erfasst werden,
zers gem. § 242 BGB geltend gemacht werden: erforderlich ist. Die Auskunft bedarf aber der vorhe-
rigen richterlichen Anordnung nach § 14 Abs. 4 TMG.
„Zu Unrecht meint aber das Beschwerdegericht, dass § 14 Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht
Abs. 3 TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die soziale ohne Rücksicht auf den Streitwert zuständig. Örtlich
Netzwerke im Sinne von § 1Abs. 1 NetzDG betreiben. Der zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verletzte
Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung
auf soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchset- hat. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Es muss
zungsgesetzes, sondern gilt für alle Diensteanbieter im also zunächst die Anordnung der Zulässigkeit durch
Sinne von § 2 Nr. 1 TMG. Mit der Begründung des Beru- den Verletzten beantragt und in einem zweiten Schritt
fungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher die Auskunft selbst gegen den Anbieter des sozialen
nicht zurückgewiesen werden.“286 Netzwerkes geltend gemacht werden. Dieses Verfah-
ren, das im Urheberrecht (§ 101 Abs. 9 UrhG) gegen
Hiervon sollte auch die IP-Adresse zum Zeitpunkt des den Access-Provider entsprechend existiert und dort
letzten Logins erfasst sein, um überhaupt die Möglich- gut funktioniert, weil der Access-Provider regelmäßig
keit zu haben, den Rechtsverletzer über einen weiteren auf Grundlage gerichtlicher Anordnung der Zulässig-
Auskunftsanspruch gegen den Accessprovider (dem keit der Beauskunftung auch Auskunft erteilt, funktio-
eine qualifizierte Rechtsgrundlage hierfür zur Verfü- niert im Anwendungsbereich des NetzDG weniger gut.
gung zu stellen ist) zu identifizieren. Bei der IP-Adres- Auskünfte werden trotz gerichtlicher Anordnung der
se handelt es sich um Nutzungsdaten i.S.d. § 15 TMG, Zulässigkeit z.T. nicht erteilt und der Verletzte damit
die Auskunft ist gem. § 15 Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 14 Abs. 4 auf ein zweites gerichtliches Verfahren verwiesen. Zur
TMG gestattet. Die Vorschrift dürfte entgegen anders Identitätsfeststellung ihrer Nutzer werden Anbieter
lautenden Meinungen in der Literatur287 nicht auf- sozialer Netzwerke ebenfalls nicht verpflichtet (eine
grund eines Verstoßes gegen die ePrivacy-Richtlinie solche Verpflichtung wäre sowohl rechtlich als auch
unionsrechtswidrig sein, weil die Vorgaben des TMG tatsächlich mit großen Problemen behaftet), sodass es
vorrangig am Maßstab der DSGVO zu messen sind288 möglich bleibt, dass der Auskunftsanspruch gewisser-
und §§ 15 Abs. 5 S. 4 i.V.m. 14 Abs. 3 TMG Normen maßen ins Leere läuft, weil lediglich ein Pseudonym
darstellen, zu deren Erlass der nationale Gesetzgeber sowie die IP-Adresse des letzten Logins beauskunftet
gem. Art. 6 Abs. 4, 23 Abs. 1 lit. j) DSGVO befugt war.289 werden kann, sofern die Beauskunftung der IP-Adres-
Eine Vorlage an den EuGH scheint dementsprechend se überhaupt zulässig ist.291 Nachgelagert ist dann ein
nicht notwendig. Auskunftsverfahren gegen den Access-Provider er-
286 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 46 ff.
287 Spindler/Schmitz-Schmitz, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 15 TMG Rn. 131.
288 Noch zum Anwendungsbereich der mittlerweile durch die DSGVO ersetzten DSRL: EuGH, Urt. v. 19.10.2016 – C-582/14, ECLI:EU:C:2016:779 =
NJW 2016, 3579 ff. – Breyer/Deutschland m.Anm. Mantz/Spittka.
289 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 35 ff. m.w.Nachw.
290 BGH, Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18 Tz. 51; BGH, Urt. v. 01.07.2014 – VI ZR 345/13, NJW 2014, 2651 Tz. 9 – Ärtzebewertungsplattform;
Guggenberger, ZRP 2017, 98, 100, hält den Auskunftsanspruch des NetzDG für nicht erforderlich.
291 Siehe dazu auch: Feldmann, K&R 2017, 292, 293 f.
60 GRUNDLEGUNG EINER V ERBRAUCHERGERECHTEN R
EGULIERUNG I NTERAKTIONSMITTELNDER P
LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN
forderlich, bei dem die IP-Adresse mit den Klardaten mierung eines beschränkten Restore-Anspruchs, wie
des Betroffenen im Verletzungszeitpunkt zusammen- er auch in Umsetzung der DSM-RL erforderlich ist,295
geführt wird. Dieser Access-Provider speichert die wünschenswert.296
Daten allerdings nur wenige Tage. Es fehlt außerdem
die erforderliche qualifizierte Rechtsgrundlage zur Be- cc) Plattformhaftung de lege ferenda
auskunftung der Daten durch den Access-Provider,292 Die zahlreichen gegen das NetzDG vorgebrachten
ohne die die betroffenen Access-Provider befürchten grundrechtlichen (Kompetenz des Bundes,297 Bestimmt-
müssen, gegen das Fernmeldegeheimnis, Art. 10 GG heit der Normen,298 unverhältnismäßige Eingriffe in
sowie gegen § 88 TKG zu verstoßen. Meinungs-, Informations- und Berufsfreiheit sowie Art.
3 GG,299 Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit
(3) Restore-Anspruch und Put-Back-Verfahren und der Öffentlichkeit300 usw.) und europarechtlichen
Den vielmals beklagten Gefahren für die Informations- Bedenken (Unvereinbarkeit mit dem Herkunftslandprin-
und Meinungsfreiheit durch ein potentielles Over zip, Art. 3 ECRL bzw. § 3 TMG301, sowie den Haftungs-
blocking293 der Inhalte, die sich im Bereich des Äuße- privilegien der ECRL302) wird letztlich nur das Bundes-
rungsrechts bislang zwar nicht verwirklicht zu haben verfassungsgericht bzw. der Europäische Gerichtshof
scheinen,294 die aber abstrakt weiterhin bestehen blei- ausräumen können. Eine Verfassungsbeschwerde ge-
ben, könnte wohl nur durch einen Restore-Anspruch gen das NetzDG hat das Bundesverfassungsgericht der-
verbunden mit einem Put-Back-Verfahren begegnet weil gem. § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung
werden, d.h. durch einen Anspruch des sich äußern- angenommen, weil sie mangels Rechtswegerschöpfung
den Nutzers auf Wiedereinstellung von Inhalten, die in unzulässig war.303 Ebenso hat das VG Köln eine gegen
Ausübung der Meinungsfreiheit getätigt werden, und das NetzDG gerichtete vorbeugende Feststellungskla-
eine prozedurale Begleitung dieses Anspruchs. Ein ge zweier Facebook-Nutzer mangels Bestehens eines
Restore-Anspruch besteht zwar bereits auf vertragli- hinreichend konkreten Rechtsverhältnisses gem. § 43
cher Grundlage in grundrechtskonformer Auslegung Abs. 1 VwGO als unzulässig abgewiesen.304
der §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB. Die Reichweite
ist allerdings streitig. Jedenfalls für die vom NetzDG Alle vier bislang gestellten Anträge auf vollständige bzw.
erfassten Plattformen wäre daher eine explizite Nor- teilweise Aufhebung oder Nachbesserung des NetzDG
292 BVerfG v. 24.01.2012, 1 BvR 1299/05 – Doppeltür.
293 So z.B. Holznagel, ZUM 2017, 615, 622, der „unverhältnismäßige Einschränkungen der Meinungsfreiheit“ sieht, die „über das regulatorische
Ziel hinausgehen“.
294 Vgl. die Auswertung der Transparenzberichte meldepflichtiger sozialer Netzwerke bei Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71 ff.
295 S.o. zum Urheberrecht
296 Der Bitkom e. V. unterstützt einen Restore-Anspruch nur insoweit, als dass dieser Anspruch nur für Inhalte bestehen kann, die mit den Gemein-
schaftsstandards der Richtlinien der Unternehmen vereinbar sind.
297 Gersdorf, MMR 2017, 439, 440 ff.; Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 1721, 1722; Schiff, MMR 2018, 366, 366; Hain/Ferreau/Brings-Wiesen, K&R
2017, 433, 434 f.; Ladeur/Gostomzyk, K&R 2017, 390, 390 f.; Nolte, ZUM 2017, 552, 561; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl.
2018, § 1 NetzDG Rn. 10 ff. m.w.Nachw.; Feldmann, K&R 2017, 292, 294 f.
298 Liesching, ZUM 2017, 809 ff.; Liesching, MMR 2018, 26, 27 f. m.w.Nachw.; keinen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot sieht Schiff, MMR 2018,
366, 370.
299 Nolte, ZUM 2017, 552, 560; Kalscheuer/Hornung, NVwZ 2017, 1721, 1722.
300 Nolte, ZUM 2017, 552, 560.
301 Spindler, ZUM 2017, 473 ff.; zust. Liesching, MMR 2018, 26, 29; Spindler/Schmitz-Liesching, Telemediengesetz, 2. Aufl. 2018, § 1 NetzDG Rn. 15 f.;
zur Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip: Unterabteilung Europa – Deutscher Bundestag, Ausarbeitung „Der Entwurf des Netzwerkdurchset-
zungsgesetzes: Vereinbarkeit mit dem Herkunftslandprinzip“ v. 29.05.2017, PE 6 – 3000 – 32/17.
302 Nolte, ZUM 2017, 552, 561; Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2581.
303 BVerfG, Beschl. v. 23.04.2019 – 1 BvR 2314/18, NVwZ 2019, 1125, 1126.
304 VG Köln, Urt. v. 14.02.2019 – 6 K 4318/18, MMR 2019, 342 ff.
Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
erenda 61
im Bundestag305 wurden vom Ausschuss für Recht und • Es wird das Plattformdesign reguliert: Der Anbie-
Verbraucherschutz in seiner Beschlussempfehlung ter eines sozialen Netzwerkes muss bspw. gewähr-
vom 30.01.2020 abgelehnt.306 Im Koalitionsvertrag ist leisten, dass ein leicht erkennbares Verfahren zur
festgehalten, dass die am 01.07.2018 erstmals fälligen Verfügung gestellt wird, das eine Kontaktaufnahme
Berichte der Plattformbetreiber zum Anlass genommen mit ihm ermöglicht, § 3b Abs. 1 S. 2 NetzDG
werden sollen, „das Netzwerkdurchsetzungsgesetz ins-
besondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulie- • Eingeführt wird ein „Gegenvorstellungsverfahren“,
rung weiterzuentwickeln“.307 Die Europäische Kommis- das es Nutzern, deren Inhalte gelöscht wurden,
sion hat eine Konsultation zum Thema durchgeführt, ermöglicht, gegen die Löschung der Inhalte vorzu
deren Antworten insbesondere die Meinungsfreiheits- gehen, § 3b NetzDG
relevanz der Plattformen („cornerstone of free speech“)
betonen.308 Seit Januar 2020 liegt außerdem der Ent- • Eingeführt wird ein Schlichtungsverfahren, § 3c
wurf einer Überarbeitung des NetzDG vor, der im We- NetzDG
sentlichen folgende Änderungen des NetzDG bereithält:
• In Umsetzung insb. des § 28b AVMD-Richtlinie wer-
• Die Berichtspflichten des § 2 Abs. 2 werden ergänzt den Videosharing-Plattformen reguliert, §§ 3d–3f
NetzDG. Für sie gilt das NetzDG, sofern sich aus
• Das Verfahren zum Umgang mit Beschwerden nach § 3e Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt
§ 3 NetzDG wird ergänzt um
⋅ die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung • Die Bußgeldvorschriften werden (rudimentär) er-
des Nutzers, für den der Inhalt gespeichert wur- gänzt, § 4 NetzDG
de, über den Eingang einer Beschwerde gegen
diesen Inhalt • Es wird eine Aufsichtsbehörde etabliert, § 4a NetzDG
⋅ die Verpflichtung zur Speicherung entfernter
Inhalte zu Beweiszwecken für die Dauer von zehn • Die Zuständigkeit des zu benennenden inländi-
Wochen schen Zustellungsbevollmächtigten wird ergänzt,
⋅ die Pflicht zur Information von Beschwerdefüh- § 5 NetzDG
rer und Nutzer über getroffene Entscheidungen
⋅ eine Rechtsgrundlage zur Weitergabe von Daten • Die Übergangsvorschrift des § 6 NetzDG wird er-
an eine anerkannte Einrichtung der regulierten gänzt.
Selbstregulierung
⋅ Bestimmungen für die Einrichtung der regulier- (1) Überarbeitung des Begriffsverständnisses „soziale
ten Selbstregulierung Netzwerke“
Der Begriff des sozialen Netzwerkes in seiner Legal-
• Eingeführt werden Meldepflichten rechtswidriger definition des § 1 Abs. 1 NetzDG ist überarbeitungsbe-
Inhalte an das Bundeskriminalamt, § 3a NetzDG dürftig. Kennzeichnend sind derzeit sechs Merkmale:
305 Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes v. 20.11.2017, BT-Drs. 19/81 (AfD); Entwurf eines Gesetzes zur Stär-
kung der Bürgerrechte (Bürgerrechtestärkungs-Gesetz – BüStärG) v. 08.12.2017, BT-Drs. 19/204 (FDP); Entwurf eines Gesetzes zur Teilaufhebung
des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes v. 11.12.2017, BT-Drs. 19/218 (DIE LINKE) sowie ein Antrag der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Netzwerkdurch-
setzungsgesetz weiterentwickeln – Nutzerrechte stärken, Meinungsfreiheit in sozialen Netzwerken sicherstellen, BT-Drs. 19/5950.
306 Alle vier Anträge wurden zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz überwiesen und von diesem am
30.01.2020 allesamt abgelehnt, vgl. BT-Drs. 19/16919, abrufbar unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/169/1916919.pdf, zuletzt
abgerufen am 02.03.2020.
307 Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 19. Legislaturperiode, S. 131, abrufbar unter: https://www.cdu.de/system/tdf/media/
dokumente/koalitionsvertrag_2018.pdf?file=1, zuletzt abgerufen am 13.02.2020; s. aber auch Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage
„Drohung der Europäischen Kommission mit ,gesetzgeberischen Maßnahmen‘ zur Entfernung von Internetinhalten“ v. 15.02.2018, BT-Drs. 19/765,
S. 4: die Bundesregierung teile Befürchtungen, das NetzDG begünstige ein sog. Overblocking, nicht; vgl. auch: Peukert, MMR 2018, 572, 572.
308 Europäische Kommission, Synopsis Report on the Public Consultation on the Regulatory Environment for Platforms, Online Intermediaries and the
Collaborative Econom, 2016, S. 20, abrufbar unter: OnlinePlatformsPublicConsultationSynopsisReport.pdf, zuletzt abgerufen am 13.02.2020.
62 GRUNDLEGUNG EINER V ERBRAUCHERGERECHTEN R
EGULIERUNG I NTERAKTIONSMITTELNDER P
LATTFORMFUNKTIONALITÄTEN
1. Der Plattformbetreiber muss mit Gewinnerzie- mit einer bloßen Registrierungsvorgabe gerade
lungsabsicht arbeiten; nicht einher. Die betroffenen sozialen Netzwerke
scheinen aber ohnehin eine Registrierung zu ver-
2. seine Tätigkeit muss dazu bestimmt sein, dass In- langen, weshalb die beschriebene Problematik zu
halte mit anderen Nutzern geteilt oder der Öffent- vernachlässigen zu sein scheint. Erforderlich ist
lichkeit zugänglich gemacht werden können – die dagegen dringend, dass der relevante Zeitraum,
reine Möglichkeit der Nutzung zu solchen Zwecken für den die Nutzerzahl festzustellen ist, festgelegt
genügt damit nicht;309 wird. Teilweise wird in Anlehnung an den halbjähr-
lichen Berichtsturnus vorgeschlagen, auch diesen
3. journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote, die Nutzungszeitraum für die Feststellung der erfor-
vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, derlichen Nutzerzahl vorzusehen.312
gelten nicht als soziale Netzwerke;
2. Es ist gerade das Charakteristikum vieler Tele
4. soziale Netzwerke mit weniger als zwei Millionen medien, dass sie von Individual- in Massenkom-
registrierten Nutzer sind von der Berichtspflicht munikation umschlagen können und umgekehrt.
gem. § 2 sowie von der Pflicht zur Einrichtung und Der Facebook-Messenger beispielsweise erlaubt
Ausführung eines Beschwerdemanagementsys- durch einen einfachen Mausklick die Individual-
tems gem. § 3 NetzDG befreit; kommunikation auch über die Plattformoberfläche
des sozialen Netzwerkes. Er ist insofern eine blo-
5. Dienste der Individualkommunikation sind nicht ße unselbständige Funktionseinheit des sozialen
erfasst; Netzwerkes Facebook. Allein durch den formalen
Akt der Begründung einer zusätzlichen App, die
6. Dienste, die „spezifische Inhalte“ zugänglich ma- nun für die Nutzung des Facebook-Messengers
chen, sind ebenfalls nicht erfasst. vom mobilen Endgerät aus erforderlich ist, kann
eine hinreichende Ausgliederung des Messen-
Der Begriff der sozialen Netzwerke ist bislang dem gers aus dem sozialen Netzwerk Facebook nicht
deutschen Recht unbekannt und stellt einen Ausschnitt erreicht werden, wenn nicht gleichzeitig auch die
aus den vom TMG und RStV geregelten Telemedien technische Funktionalität auf eine Unabhängigkeit
dar.310 Die Kennzeichnungsmerkmale sollten im Inte des Messengers vom sozialen Netzwerk hindeutet.
resse der Rechtssicherheit weiter präzisiert werden. In Technisch ist der Messenger aber noch immer mit
der Reihenfolge der Kennzeichnungsmerkmale lässt dem sozialen Netzwerk eng verbunden, was sich
sich der Reformbedarf wie folgt beschreiben: insbesondere daran festmachen lässt, dass erstens
die Verwendung des Messengers vom PC aus noch
1. Die Anzahl der registrierten Nutzer ist nicht zwin- immer über das soziale Netzwerk möglich ist, ohne
gend ausschlaggebend für die tatsächliche Nut- dass es einer eigenständigen Applikation bedarf,
zung des sozialen Netzwerkes. 311
Eine Möglichkeit und zweitens selbst bei der Bedienung vom mobilen
wäre es daher, für eine aktive Tätigkeit auf einem Endgerät aus eine Einklickintegration von Beiträgen
sozialen Netzwerk eine Registrierung der Nutzer zu aus dem sozialen Netzwerk in den Messenger mög-
verlangen, wobei freilich § 13 Abs. 6 TMG (Grund- lich ist. Insofern erweist sich der Messenger auch
satz der Anonymität und Pseudonymität) jedenfalls weiterhin als unselbständige Funktionseinheit des
im Außenverhältnis nicht angetastet werden soll- sozialen Netzwerkes Facebook und muss daher
te. Eine Klarnamenpflicht im Außenverhältnis geht vom Anwendungsbereich jedenfalls des durch Art. 2
309 Spindler, GRUR 2018, 365, 368.
310 Spindler, GRUR 2018, 365, 367.
311 Dass die tatsächliche Nutzung von der Anzahl der registrierten Nutzer abweichen kann, ist beispielsweise in den Fällen gekaufter Klicks und social
bots nachweisbar, vgl. hierzu z.B. https://www.nytimes.com/interactive/2018/01/27/technology/social-media-bots.html sowie https://www.wuv.
de/wuvplus/fakefluencer_die_ausmasse_des_betrugs_auf_instagram, jeweils zuletzt abgerufen am 03.04.2020.
312 Spindler, GRUR 2018, 365, 368.
Rechtliche Regulierung de lege lata und Regulierungsoptionen de lege f
erenda 63
NetzDG etablierten und in § 14 Abs. 3 TMG nor- die Verwirklichung der erfassten objektiven Straftat-
mierten Auskunftsanspruchs erfasst sein. Auch der bestände ausreichend sein sollte oder auch subjek-
BGH bezieht den Facebook-Messenger mittlerweile tiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld ver-
in den Anwendungsbereich des § 14 Abs. 3 TMG wirklicht sein müssen, was den sozialen Netzwerken
ein.313 Außerdem besteht die Möglichkeit zu Grup- einen ganz erheblich gesteigerten Prüfungsaufwand
pennachrichten, was ebenfalls für eine Erfassung abverlangen würde. In Betracht käme daher auch
unter den Begriff des sozialen Netzwerkes spricht. eine Verlagerung dieser Prüfungspunkte ins Straf-
Das NetzDG sollte sich insofern generell zu der verfahren. Die Verfahrensverpflichtungen aus dem
Problematik unselbständiger Individualkommuni- NetzDG sollten sich auch auf die Straftatbestände
kationsfunktionen sozialer Netzwerke verhalten. 314
der §§ 33 ff. KUG erstrecken. Es ist nicht ersichtlich,
Es ließe sich etwa im Rahmen eines nicht abschlie- weshalb diese Straftatbestände nicht erfasst sind,
ßenden Beispielskatalogs klarstellen, welche abs- sind sie doch durchaus geeignet, in der Intensität der
trakten Funktionalitäten vom Anwendungsbereich von ihnen erfassten Rechtsverletzungen über einige
des NetzDG erfasst sind und welche nicht. Erfasst der erfassten Tatbestände (z.B. § 185 BGB) hinaus-
werden sollten jedenfalls funktional mit dem so- zugehen. Für die übrigen Verletzungen des Allge-
zialen Netzwerk verbundene Messenger-Dienste, meinen Persönlichkeitsrechts und der besonderen
während E-Mail-Dienste nicht erfasst sein sollten. Persönlichkeitsrechte greift das Blog-Eintrag-Ver-
fahren. Auch hier wäre es aber positiv, wenn eine
3. Was unter „spezifischen Inhalten“ zu verstehen ist, Schlichtungsstelle angerufen werden könnte und ein
begründet der Gesetzgeber nicht näher. Deutlich Restore-Anspruch bestünde.
wird aus der Gesetzesbegründung aber, dass mit
dieser Einschränkung berufliche Netzwerke wie Eine Verschärfung der Strafgesetze scheint demge-
XING oder LinkedIn nicht als soziale Netzwerke genüber derzeit nicht erforderlich, ebenso wenig ein
qualifiziert werden, ebenso wenig Online-Spiele, neuer Straftatbestand für Fake-News, solange dieser
Fachplattformen oder Verkaufsplattformen wie z.B. Begriff derart unbestimmt gefasst ist, wie dies heute
eBay. 315
Auch hier würde ein nicht-abschließender der Fall ist. Erforderlich scheint es vielmehr zunächst,
abstrakter Beispielskatalog der nicht erfassten dass die bestehenden Strafvorschriften effektiv ange-
Dienste Abgrenzungsschwierigkeiten mindern. Mit wandt werden, was auch bedeutet, dass die Strafverfol-
Spindler wäre es vom Sinn und Zweck des Geset- gungsbehörden personell besser ausgestattet werden.
zes zu begrüßen, wenn v.a. Plattformen adressiert Bei Meldung von Verstößen gegen Straftatbestände an
würden, die überwiegend Inhalte mit meinungsbil- das Bundeskriminalamt, wie es im Entwurf der Ände-
dendem Charakter aufweisen.316 rungen des NetzDG vorgesehen ist,317 sollten die daten-
schutzrechtlichen Vorgaben im Blick gehalten werden,
(2) Aufnahme weiterer Straftatbestände ins NetzDG? um einer massenhaften Speicherung v.a. solcher Daten
Das NetzDG sollte sich dazu verhalten, ob für die Ent- vorzubeugen, die sich auf einen Post beziehen, der sich
stehung der aus ihm resultierenden Verpflichtungen ex post als rechtmäßiger Inhalt erweist.
313 BGH Beschl. v. 24.09.2019 – VI ZB 39/18; a.A. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 30.04.2018 – 2-03/O 430/17, GRUR-Prax 2018, 338 m.Anm. Haisch/
Engels.
314 Der Bitkom e. V. unterstützt die Einbeziehung von Messenger-Diensten in den Anwendungsbereich des NetzDGs nicht. Diese wäre problematisch,
weil es hier sehr schwierig ist, die Grenze zu anderen Formen der Individualkommunikation zu ziehen, diese aber wohl kaum alle in den Anwen-
dungsbereich des NetzDG einbezogen werden sollen.
315 Spindler, GRUR 2018, 365, 367.
316 Spindler, GRUR 2018, 365, 368.
317 Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, 10.03.2020, BT-Drs. 19/17741; heise online v.
06.12.2019, Verschärfung des NetzDG konkretisiert: Plattformen sollen bald ans BKA melden, abrufbar unter: https://www.heise.de/newsticker/
meldung/Verschaerfung-des-NetzDG-konkretisiert-Plattformen-sollen-bald-ans-BKA-melden-4607794.html, zuletzt abgerufen am
13.02.2020; Löber/Roßnagel, MMR 2019, 71, 75, die die Kooperation zwischen den Plattformen und Strafverfolgung als Änderungsvorschlag für
das NetzDG anführen; in ähnlichem Sinne zu verstehen: Guggenberger, ZRP 2017, 98, 101, der die sozialen Netzwerke an den Strafverfolgungs
kosten beteiligen will.