datenschutz-nord-umgang-mit-verbraucherdaten-im-onlinehandel
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen“
datenschutz Alt Anhang 2: Ergebnisse der Interviews Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Die Befragung von Herrn Dr. Dix, Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit (folgend: Berliner Datenschutzbeauftragter), hat folgendes ergeben: Bestellprozess Über Bestellformulare würden nicht exzessiv Daten von Kunden erhoben, auch wenn teilweise noch das Geburtsdatum von Shops erhoben wird. Problematisch sei vielmehr, dass zwar schon vermehr aber noch nicht flächendeckend die Bestellung ohne Registrierung möglich sei. Es bleibe für den Betroffenen intransparent, welche datenschutzrechtlichen Folgen eine Registrierung hat. Welche Daten würden hierbei zu welchem Zweck und für welchen Zeitraum gespeichert. Insbesondere im Hinblick auf Zahlungsdaten kann der Betroffene ein erhebliches Interesse haben, dass diese nur so kurz wie möglich bereitgehalten werden, da IT-Sicherheitsprobleme und Datenpannen für Betroffene empfindliche Folgen haben können. Datenschutzerklärung Ein Hauptproblem läge in einer transparenten und umfassenden Belehrung des Betroffenen durch die Shop-Betreiber. Es sei dem Berliner Datenschutzbeauftragten noch kein Shop bekannt der hier mustergültig sei und ohne Beanstandung geblieben sei. Eine hinreichende Belehrung sei aber Grundvoraussetzung dafür, dass Betroffene Rechte wahrnehmen können bzw. eine eigenverantwortliche Wahl treffen können. Durch sehr allgemeine und unbestimmte Formulierungen blieben Datenschutzerklärungen für den Betroffenen oft eine „Black-Box“ die er akzeptieren kann oder nicht. Nur unzureichend seien Datenschutzerklärungen zudem bei der Belehrung über Betroffenenrechte oder der Benennung von _datenschutzrechtlichen Ansprechpartnern. Die Datenschutzerklärungen stünden zudem in der Tradition US-amerikanischer Rechtssystematik und werde von Unternehmen teilweise auch als Alibi verwendet, um Prozesse im Gegenzug weniger transparent und betroffenenfreundlich gestalten zu müssen. Es sei daher wichtig, sehr umfangreichen und schwer verständlichen Erklärungen entgegenzuwirken. Es müsse an alternativen Wegen zur Information der Betroffenen gearbeitet werden, z.B. durch eine verstärkte grafische Darstellung. Cookies, Tracking, Werbung Ein weiterer Schwerpunkt problematischer Datenverarbeitung bei Web-Shops stellen Cookies und die Verknüpfung mit weitreichenden Werbenetzwerken dar. Cookies erfreuen sich einer stetigen Beliebtheit bei Shop-Betreibern. Technische Vorgänge und Hintergründe seien hier größtenteils völlig unbekannt. Das gesamte Thema bedürfe einer grundlegenden Aufarbeitung. Aufsichtsbehörden stehen auch hier noch am Anfang, haben das Problem aber bereits erkannt. Auch bei inzwischen
datenschutz AG haben. Auch wenn Verträge keinem Ausfallrisiko unterliegen oder anderweitig abgesichert sind, würden pauschal Abfragen durchgeführt. Einwilligung Einwilligungslösungen würden von Online-Shops nicht weitreichend eingesetzt. Sofern Shops versuchen, dieses Instrument zu nutzen, würden zumeist grundlegende Rechtmäßigkeitsanforderungen missachtet. Die mangelnde Transparenz in der Datenschutzerklärung wirke auch in die Qualität der Einwilligungstexte hinein, indem diese über floskelhafte Formulierungen nicht hinausgehen. Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein Vom Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (folgend: ULD) wurden Frau Marit Hansen und Herr Sven Polenz befragt. Die Befragung hat folgendes ergeben: Problemschwerpunkte Problemschwerpunkte bei der Datenverarbeitung von Online-Shops liegen in folgenden Bereichen: --- Mängel in der Datenschutzerklärung, --- zu viele unmittelbar bei Kunden erhobene Daten, --- mangelhafte Einwilligungserklärungen, --- Werbung/ Tracking/ Cookies, --- rechtswidriger Datentransfer zwischen Shops und Auskunfteien. Mängel in der Datenschutzerklärung Datenschutzerklärungen haben den Nutzer umfassend zu belehren. Dies geschehe in den seltensten Fällen. Das ULD habe noch keinen Shop geprüft, bei dem im Ergebnis die Datenschutzerklärung unbeanstandet geblieben sei. Bei kleineren Shop- Anbietern fehlen Datenschutzerklärungen vereinzelt völlig. Sofern eine Datenschutzerklärung vorhanden ist, scheitert diese schon an einer klaren Beschreibung der stattfindenden Datenverarbeitungsprozesse. Neben den unten im Besonderen angesprochenen Problemkreisen, fehlt es an einer Belehrung über die Datenübermittlung in Drittstaaten. Hierüber wird gar nicht oder unzureichend belehrt. Insbesondere fehlen jegliche Angaben über das im Drittstaat herrschende Datenschutzniveau. Das ULD hält dies für erforderlich, da andernfalls der Betroffene die Tragweite der Entscheidung nicht überblicken könne. Dabei sei eine Übermittlung in Drittstaaten an der Tagesordnung. Betroffen seien zumeist Cloud- und Tracking-Dienste sowie Content-Delivery-Networks (CDN). Akamai sei hier einer der größten Anbieter. Diese Dienste sind sehr weit verbreitet, stark vernetzt und erheben weitreichend Daten. Andererseits bleiben sie für den Nutzer völlig unbekannt. Die extreme Unschärfe der Verarbeitungszecke, auch erreicht durch allgemeine Öffnungsklauseln („für sonstige Zwecke“ oder für „Werbung“) in den Seite 58 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG Datenschutzerklärungen, sei darauf zurückzuführen, dass Unternehmen, jedenfalls der Verfasser der Erklärung, selbst nicht genau wissen, welche Datenverarbeitungsvorgänge bestehen. Sofern sich der Shop-Betreiber auf die Beschreibung eines Verfahrens festlegt, besteht zudem die Gefahr, dass es falsch beschrieben wird bzw. sich durch Änderungen der Prozesse in der Zukunft überholt, ohne gleichzeitig die Datenschutzerklärung nachzuziehen. Diese Flexibilität möchte sich das Unternehmen gern erhalten. Kleine und mittelständische Shop-Betreiber wären oft unzureichend über die selbst genutzte IT-Struktur (z.B. Cloud-Dienste oder Applikationen) informiert. Wichtiger seien zumeist der Preis und eine unkomplizierte Funktionalität. Datenverarbeitungsvorgänge sind dann selbst dem Betreiber unbekannt. Unmittelbar bei Kunden erhobene Daten Im Bereich der unmittelbar beim Kunden erhobenen Daten sieht das ULD große Schwächen bei Shop-Betreibern. Bestellformulare seien zumeist nicht datensparsam gestaltet (Anrede, vollständiger Vornahme, Geburtsdatum). Eine pseudonyme Nutzung von Diensten, die insbesondere nicht den Versand von Produkten erfordern (z.B. E-Books), sei am Markt praktisch nicht vorhanden. Zudem sehen Webseiten oft eine Registrierung vor, ohne eine „Gast-Bestellung“ zu ermöglichen. Man habe festgestellt, dass diese Unternehmen auch dementsprechend werbeintensiv mit den Daten verfahren, da mit der Registrierung eine dauerhafte Kundenbeziehung erstrebt ist. Amazon lässt daher eine Löschung einzelner Bestellungen aus dem Account nicht zu, sondern bietet für diesen Fall nur eine vollständige Vertragsbeendigung an. Der Luxemburgische Datenschutzbeauftragte habe dies unbeanstandet gelassen. Als Argument für eine Registrierung führen Unternehmen zumeist Sicherheitsgründe an, die die Identifizierung des Kunden sicherstellen sollen. Nach Auffassung des ULD ist eine Registrierung weder dafür geeignet, noch das mildeste Mittel. Das ULD setzt sich daher für einen verstärkten Einsatz des „neuen“ Personalausweises als Identifikationsmittel ein. Dies würde auch eine Altersverifikation im ausreichenden Maß sicherstellen. Kritikwürdig seien auch der Umgang und das Angebot von Zahlungsverfahren in Shops. Als datensparsamste Zahlungsart sollte die Vorauskasse standardmäßig angeboten werden. Eine Weiterentwicklung in dem Bereich und alternative Modelle sind hier nicht erkennbar. Einwilligungserklärungen Einwilligungserklärungen entsprechen zumeist nicht den Anforderungen des $ 13 Abs. 2 TMG. Belehrungen über den Zweck der Verarbeitung seien aus den ähnlichen Gründen mangelhaft, wie die Datenschutzerklärungen (z.B. Belehrung über die Übermittlung von Daten in Drittstaaten). Unternehmen verweisen allgemein auf die bestehenden Richtlinien und AGB. Hierbei wird argumentiert, diese seien Grundlage des Vertrages und der Nutzer habe bei Vertragsschluss in diese „eingewilligt“. Selbst den formalen Anforderungen des $ 13 Abs. 2 TMG halten diese Erklärungen aber nicht stand (Hervorhebung, jederzeitige Abrufbarkeit.. Zudem unterliegen die Datenschutzerklärung und darin enthaltende Einwilligungen der AGB-Kontrolle, so dass z.B. häufig vorkommende Vermischung von Post- und E-Mail-Werbung zur Intransparenz und damit zur Rechtswidrigkeit der Erklärung führt. Seite 5g Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG Cookies/ Tracking/ Werbung Der umfassende, teilweise exzessive Einsatz von Cookies sei bei Online-Shops weit verbreitet. Der enorme Umfang schließe eine transparente Belehrung von Beginn an aus. Notwendig sei der Einsatz für den Betrieb der Webseite nicht. Cookies werden nicht nur genutzt, um die Webseite den Bedürfnissen des Nutzers anzupassen oder einen Service anzubieten (z.B. eingeloggt bleiben). Vielmehr wird aus dem Klick- Verhalten des Nutzers heraus die Webseite optimiert (z.B. Abbruchraten, -gründe) und umfassende Profile über den Nutzer angelegen, um Angebote und Werbung individualisieren zu können. Auch hier wird umfassend auf Drittdienstleister zurückgegriffen. Welche Informationen hier verkettet und ausgewertet würden, sei völlig unklar. Widerspruchlösungen für damit zusammenhängende Cookies seien unzureichend. Der pauschale Verweis auf Einstellungsmöglichkeiten im Browser hilft oft nicht weiter. Besonders kritisch merkte das ULD hierzu an, dass individuelle Schutzmaßnahmen durch Browserkonfigurationen und anderen Funktionalitäten zur nutzerseitigen, technischen Datentransferkontrolle nicht zielführend seien. Sofern Einstellungen hier zu restriktiv gewählt würden, ist eine Nutzung - oft technisch nicht nachvollziehbar - gar nicht mehr möglich. Bei vielen Webseiten hat der Nutzer nur die Möglichkeit entweder alle Cookies zu akzeptieren oder ganz auf die Bestellung zu verzichten. Das ULD sieht sich nach der jetzigen Gesetzeslage zwar nicht gehindert, Maßnahmen zu ergreifen und Bußgelder gegen einen solchen Einsatz von Cookies zu verhängen, jedoch sollten gesetzliche Anforderungen hier dringend konkretisiert werden. Inwieweit weitergehende Technologien, als Kompensation zur Cookie-Technologie, bereits im Einsatz sind, kann nicht abgeschätzt werden. Solche Datenverarbeitungsvorgänge sind bei der Nutzung der Webseite nicht sichtbar und können nur bei Vor-Ort-Prüfungen auf den Systemen der Shop-Betreiber vom ULD eingesehen werden. Auskunfteien Scoring sei ein großes Problem bei Online-Shops. Das ULD weißt hier einen Tätigkeitsschwerpunkt auf. Eine Nutzung von Auskunfteien bei der Vertragsanbahnung ist im Markt sehr weit verbreitet. Dies betrifft sowohl den Bezug von Scorewerten, als auch die Meldung von Daten an die Auskunfteien. Datenschutzerklärungen würden hier oft keine oder unzureichende Feststellungen treffen. Eine erste Vorprüfung der Bonität eines Kunden nehmen Shops teilweise schon anhand der über die IP-Adresse bekannten Ortsdaten des Nutzers vor - entsprechend würden Zahlungsbedingungenen angepasst. Bei der Meldung von Daten an Auskunfteien verfolgen Unternehmen ganz unterschiedliche Strategien. Von der Meldung „Vertrag erfolgreich durchgeführt“ bis hin zur umfassenden Übermittlung von Vertragsdaten ist alles möglich. Da mit dem Bezug von Scorewerten Kosten für Shop-Betreiber verbunden sind, sind Unternehmen teilweise bereit, sehr umfassend Daten an die Auskunfteien zu übermitteln, da sich hierdurch die Kosten erheblich reduzieren können. Unternehmen beriefen sich hierbei auf $ 28 BDSG und halten die Regelungen des $ 28a f. BDSG für nicht abschließend. Das ULD stuft die vorhandenen gesetzlichen Regelungen zum Scoring als unzureichend ein. Dies dürfte sich auch nicht durch die Datenschutzgrundverordnung ändern. Verbleibender, nationaler Gesetzgebungsspielraum müsse hier genutzt werden. Seite 60 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG ihr anerkannten Gütesiegelanbieter (EHI, Trusted Shops, TÜV, datenschutz cert) kontrolliert. Die Befragung hat folgendes ergeben: Vorbemerkung Frau Dr. Karper wies darauf hin, dass die Prüferfahrung der Mitglieder des Monitoring Boards nur einen Teilausschnitt der am Markt befindlichen Shop- Betreiber abdecken kann, nämlich diejenigen, die den Verbraucher- und Datenschutz tatsächlich umsetzen wollen und nicht nur irgendein „buntes Logo“ als Zertifikat anstreben. Unternehmen, die Kontakt mit den Gütesiegelanbietern aufnehmen, um ein Zertifikat zu erlangen, sind zumeist daten- und verbraucherschutzrechtlich bereits gut aufgestellt. Darüber hinaus sei in den letzten Jahren eine Akzentverschiebung zu bemerken. Datenschutzrechtliiche Probleme würden verstärkt als Thematik des Verbraucherschutzes gesehen. Die Beschwerden von Verbrauchern würden immer weniger klassische E-Commerce-Themen (Widerrufsbelehrung etc.), sondern nunmehr die Datenverarbeitung der Shops betreffen. Die Gütesiegelanbieter haben sich daher auf einheitliche Standards geeinigt, die vom Leitgedanken der Datensparsamkeit geprägt sind. Ein zunehmender Druck, sich entsprechenden Gütesiegeln und den damit verbundenen Anforderungen zu unterwerfen, sei bei kleinen und mittelständischen Unternehmen zu spüren. Diese Unternehmen müssten sich Verbrauchervertrauen noch erarbeiten. Größere Marktteilnehmer sind hingegen hierauf eher nicht angewiesen. Mängel in der Datenschutzerklärung Die Datenschutzerklärung weise zumeist schon Ungenauigkeiten bei der Beschreibung der Datenverarbeitungsprozesse auf. Es werde zu unkonkret beschrieben, welche Daten im Detail für welchen Zweck verarbeitet würden. Der allgemeine Hinweis auf die „Verwendung zu Marketingzwecken“ oder das Anführen von „Beispielen“ reiche nicht aus. Eine weitreichende Übermittlung von Daten an Dritte, insbesondere mit Sitz in Drittstaaten, sei hingegen zumindest nicht als offensichtlich festzustellen. In der Diskussion um Anforderungen an Shop-Betreiber seien aber auch noch Punkte offen. Es gestalte sich z.B. schwierig, einen gemeinsamen Austausch zum Thema der Belehrung über externe Zahlungsdienstleister (PayPal, Sofort Überweisung etc.) anzustoßen. Zertifizierungsreglungen sähen derzeit vor, dass ein Shop alternative Bezahlverfahren anbieten müsse. Hierbei spielten primär zivilrechtliche und nicht datenschutzrechtliche Vorgaben eine Rolle. Wünschenswert wäre es laut Frau Dr. Karper zudem, wenn Shop-Betreiber darüber informieren würden, was mit Daten während der Eingabe im Bestellformular geschieht. Werden diese bereits mit dem Klick auf „weiter“ übermittelt? Was passiert mit den Daten, sofern keine Bestellung erfolgt? Einwilligungserklärungen Einwilligungserklärungen spielen für die Datenverarbeitung laut Frau Dr. Karper eher keine Rolle, da der Vertragszweck in der Regel die Datenverarbeitung legitimiert. Seite 62 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG Allerdings nur, solange sich der Shop-Betreiber an diese strenge Zweckbindung halte. Sofern Shop-Betreiber Einwilligungen einholen, geschehe dies in schätzungsweise /3 der Fälle im kleinen und mittelständischen Bereich allerdings nicht rechtskonform (z.B. mangels Hervorhebung im Text, mangels Belehrung über die Datenverarbeitung). Die Gütesiegel haben hier klare und strenge Vorgaben an Einwilligungserklärungen, die vor einer Zertifizierung umgesetzt sein müssen. Cookies/ Tracking/ Werbung Cookies seien ein weiterhin weitverbreitetes Werkzeug für Shop-Betreiber. Die Belehrung über statische Webseiten-Banner sei nicht geeignet, um den Verbraucher besser aufzuklären. Verbraucher würden das Banner eher als störend wahrnehmen. Rechtskonforme Opt-In und Opt-Out-Lösungen würden die meisten Banner ohnedies nicht umsetzen. Erklärungen zu dem Einsatz von Cookies seien daher in der Datenschutzerklärung gut platziert, da sie hier den interessierten Verbraucher erreichen. Hier müssten Unternehmen dann auch umfassend über die eingesetzten Cookies - im Detail — belehren. Mängel sind hier nach Ansicht von Frau Dr. Karper nicht selten. Auskunfteien Die rechtskonforme Umsetzung der Datenverarbeitung bei der Nutzung von Scoring- Diensten sei ein großes Problem bei Online-Shops. Sofern Verbraucher überhaupt auf Bonitätsprüfungen hingewiesen werden, würden bestehende Erklärungen zumeist keine detaillierten Aussagen zu den einzelnen Datenverarbeitungsvorgängen enthalten. Da das Gesetz hierzu keine speziellen, ausdrücklichen Vorgaben trifft, seien Unternehmen hier auch eher verunsichert. E-Mailwerbung Vor allem kleinere Shops stützten das Newslettermarketing zumeist auf die Ausnahme des $ 7 Abs. 3 UWG ohne auf ein ausdrückliche Opt-In des Verbrauchers zu bestehen. Hierüber würden diese bei der Erhebung der E-Mailadresse aber nicht transparent belehrt obwohl dies zwingend erforderlich sei. Auf dem Weg zu einer Gütesiegelvergabe müsse dies entsprechend behoben werden. Social Plugins Anforderungen an Shop-Betreiber seien in den Gütesiegel-Kriterien klar definiert. Die Umsetzung der 2-Klick- bzw. der Shariff-Lösung sei demnach zwingend erforderlich für die Vergabe eines Gütesiegels. Unternehmen hätten dennoch oft Bedenken diese zu implementieren, da befürchtet wird, Nutzer könnten dieses Verfahren als zu umständlich wahrnehmen. Gerade mit Einführung der Shariff-Lösung ist diese Haltung aber nicht mehr nachvollziehbar. Forschungsprojekt: Zertifizierte Sicherheit für Apps (ZertApps) Apps spielten für Shop-Betreiber eine immer größer werdende Rolle. Im Rahmen des zweijährigen, vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Projektes wurden u.a. vom Frauenhofer SIT, der TU-Darmstadt sowie von namhaften Softwareentwicklen und einer Zertifizierungsstele neue Prüf- und Zertifizierungsverfahren entwickelt, um die Sicherheit und den Datenschutz von mobilen Anwendungen zu erhöhen. Ziel ist eine Prüfung und anschließende Seite 63 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG Zertifizierung einer App, um u.a. das Vertrauen der Nutzer in den Datenschutz und die Datensicherheit zu erhöhen. Das Forschungsprojekt wurde im November 2015 erfolgreich abgeschlossen und sieht abgestufte Prüfverfahren vor. Das Konzept sieht von vereinfachten automatisierten Prüf-Tools über automatisierte Testwerkzeuge bis hin zur datenschutzrechtlichen Prüfungen der App durch einen Sachverständigen abstufbare Prüftiefen vor. Auch Apps für mobiles Shopping sind nach dem hierzu aufgestellten Konzept prüfbar. Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) Das Interview wurde mit Florian Glatzner, Referent im Team digitales und Medien, geführt. Herr Glatzner weist darauf hin, dass der vzbv zurückliegend keine eigenen empirischen Untersuchungen bei Online-Shops durchgeführt hat. Dennoch sei der vzbv über die einzelnen Verbraucherzentralen punktuell fortlaufend mit den einschlägigen Themen befasst. Der vzbv plane in diesem Bereich mit dem Projekt „Marktwächter digitale Welt“ eine weitreichende Verbesserung. Ziel sei es, durch eine intensive Vernetzung, Testkäufe und gezielte Marktbeobachtung ein umfassendes und aktuelles Lagebild zu erhalten. Die Befragung hat folgendes ergeben: Herr Glatzner bestätigt, dass über Bestellformulare der Online-Shops nur noch restriktiv Daten erhoben würden. Kritische Daten wären nur noch das Geburtsdatum und die Telefonnummer. Daten im Bestellprozess Positiv sei auch zu vermerken, dass Shops immer häufiger „Gästeaccounts“ anböten, auch wenn dies flächendeckend noch nicht erfolge. Die Shop-Betreiber klärten in diesem Punkt oft nur unzureichend darüber auf, welche datenschutzrechtlichen Folgen an eine Registrierung geknüpft sind. „Zwangsregistrierungen“ könnten auch zu IT-Sicherheitsproblemen führen, da Trivialpasswörter gewählt würden bzw. über gehackte E-Mail-Konten Bestellungen ausgelöst werden können. Datenschutzerklärung Nach Wahrnehmung von Herrn Glatzner seien Datenschutzerklärungen mittlerweile in Shops ein weitverbreitetes Mittel zur Verbraucherinformation. Probleme bei der Erreichbar- und Verfügbarkeit sind nicht ersichtlich. Umfang und Qualität von Datenschutzerklärungen sind sehr unterschiedlich und hingen stark vom Einzelfall ab. Problematisch sei vor allem, dass Datenverarbeitungsvorgänge unklar blieben, da unbestimmte Formulierungen weit verbreitet seien (z.B. Datennutzung zur Verbesserung des Dienstes). Aus den Datenschutzerklärungen sei dem Verbraucher auch unklar, welche Daten zwingend erforderlich seien und welche Daten darüber hinaus genutzt würden. Eine klare Trennung sei hier aber unerlässlich. Klare und transparente Einwilligungserklärungen seien daher in Datenschutzerklärungen nicht anzufinden. Erschwerend komme zudem hinzu, dass Datenschutzerklärungen immer umfangreicher würden und Verbraucher daher regemäßig überfordern würden. Dies Seite 64 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops
datenschutz AG gilt vor allem für die Lesbarkeit auf mobilen Endgeräten. Hier gilt es in Zukunft alternative Wege zu finden (z.B. Einsatz von icons). Impressum, Newsletter Mängel im Impressum und beim Newsletterversand seien weniger häufig. Einen neuen Trend stellten umfangreiche Trackingmaßnahmen beim Öffnen des Newsletters dar. Konkrete empirische Daten lägen nicht vor. Die Möglichkeiten für Shop-Betreiber seien aber weitreichend. Insbesondere würden über die E-Mail auch weitreichende Webseiten-Trackingmaßnahmen unterstützt. Bonitätsprüfungen Bonitätsprüfungen spielten weiterhin eine große Rolle und würden sehr unterschiedlich von Unternehmen eingesetzt. Dies betrifft vor allem den Zeitpunkt der Prüfung (vor Auswahl der Zahlungsoption) und der transparenten Belehrung der Verbraucher über die eingesetzten Auskunfteien und stattfindenden Datenverarbeitungsprozesse. Cookies, Tracking, Werbung Der Einsatz von Cookies sei für Webseiten-Betreiber immer noch das erste Mittel der Wahl, insbesondere um das Nutzerverhalten zu erfassen und zu analysieren. Es könne nur vermutet werden, dass die Daten für Werbezwecke genutzt werden und teilweise hierbei große Netzwerke zum Einsatz kommen. Datenschutzerklärungen seien hier teilweise sehr pauschal und unbestimmt formuliert. Klare Opt-In und Opt- Out Lösungen seien hier nicht etabliert. Positiv sei anzumerken, dass Google Analytics von Webseiten-Betreiber zumeist inzwischen rechtskonform eingesetzt würden. Völlig unklar ist derzeit noch, ob und inwiefern von Unternehmen bereits heute alternative Technologien eingesetzt werden (z.B. Fingerprint) um Nutzer zu identifizieren. Die Datenverarbeitung ist für den Verbraucher hier gar nicht mehr nachvollziehbar. Zahlungsarten Nur unzureichend diskutiert werde der Einsatz von Zahlungsdienstleistern. Datenverarbeitungsprozesse sind hier nicht klar erkennbar. So setzen Unternehmen im Lastschriftverfahren teilweise Paypal ein, ohne den Nutzer hierüber zu informieren. Ähnlich verhalte es sich beim Rechnungskauf. Am Markt seien keine hinreichenden Tendenzen zu erkennen, Zahlungsdienstleistungen unter dem Blickwinkel des Datenschutzrechts zu entwickeln oder anzuwenden. Anonyme Internetnutzung wird jedoch nur dann möglich bleiben, wenn auch anonyme Zahlungsarten möglich sind. Gütesiegel Beim Einsatz von Gütesiegeln spiele der Verbraucherschutz eine große Rolle. Für den Verbraucher seien die Kriterien der Siegel zumeist nicht nachvollziehbar. Es müsse transparenter werden, ob nur gesetzliche Mindestanforderungen oder darüber hinausgehende Maßnahmen vom Shop umgesetzt würden. Seite 65 Umgang mit Verbraucherdaten durch Online-Shops