verbraucherrecht-2-0-svrv

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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Inhalt
Vorwort .................................................................................................................................. 3
Executive Summary .............................................................................................................. 4
Teil I.       Zielsetzung, Aufbau, Gedankengang des Gutachtens ............................................. 8
   I.      Drei Ziele .................................................................................................................... 8
   II.        Hintergrund und Aufgabenstellung des Gutachtens................................................. 8
   III.       Aufbau und Gedankengang des Gutachtens ........................................................... 9
Teil II.         Die digitale Welt und ihre Bedeutung für die Verbraucherrechtspolitik ................10
   I.      Rechtspolitischer Kontext ..........................................................................................10
   II.        Grundsatzentscheidung über die Reichweite der Digitalisierung ............................12
         1.      Kontinuität...........................................................................................................12
         2.      Disruption ...........................................................................................................14
   III.       Mögliche Konsequenzen aus der Debatte um Kontinuität vs. Disruption ................16
Teil III.        Rechtsbeziehungen in digitalen Dienstleistungen ...............................................18
   I.      Vertragsschluss .........................................................................................................19
         1.      Informationen und Kopplung ...............................................................................19
         2.      Informationen: Einwilligung und AGB ..................................................................20
         3.      Informationen und Gegenstand der Rechtsbeziehung ........................................21
         4.      Sonderproblem IoT: Einsatz von E-Personen .....................................................22
   II.        Die Rolle von Online-Plattformen ...........................................................................24
         1.      Begriffliche Unschärfen .......................................................................................24
         2.      Problemmuster: Informationen, Anbieter, Haftung, Transparenz, Wettbewerb ....24
         3.      Beispiel: Health Apps ..........................................................................................27
         4.      Stand der Reformdiskussion zu Plattformen .......................................................29
   III.       Verbraucherdatenschutz ........................................................................................32
         1.      Kopplungsverbot .................................................................................................33
         2.      AGB-Kontrolle von Datenschutzerklärungen .......................................................33
         3.      Personenbezogenheit der Daten & Datenschutz durch Technik .........................34
         4.      Einwilligung durch „Geschäftszwecke“ ................................................................34
         5.      Internationale Datentransfers ..............................................................................34
   IV.        Entterritorialisierung und Rechtsdurchsetzung .......................................................35
         1.      Zu den Auswirkungen auf die Rechte des Verbrauchers.....................................35
         2.      Individuelle Rechtsdurchsetzung ........................................................................37
         3.      Kollektive grenzüberschreitende Rechtsdurchsetzung ........................................39
         4.      Grenzüberschreitende behördliche Kooperation .................................................42
   V.         Lösungsoptionen für das Recht der digitalen Dienstleistungen ...............................45
         1.      Zur Information vor Eingehen der Rechtsbeziehung ...........................................46
         2.      Zur Koppelung von Diensten in der Vertragsschlussphase .................................47
         3.      Zum Umfang und der Rechtswirkung der Einwilligung ........................................47
         4.      Zur Feststellung des Partners der Rechtsbeziehung ...........................................48

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5.       Zum Gegenstand der Rechtsbeziehung ..............................................................48
        6.       Zu den Rechten aus der Rechtsbeziehung .........................................................50
        7.       Zur Verbesserung der individuellen Rechtsdurchsetzung ...................................51
        8.       Zur Verbesserung der kollektiven Rechtsdurchsetzung ......................................51
        9.       Zur geeigneten Form der Umsetzung der Vorschläge .........................................52
        10.      Zur Notwendigkeit einer evidenzbasierten Verbraucherpolitik .............................53
        11.      Zur Kompetenzproblematik .................................................................................53
Teil IV.         Algorithmen, Software-Agenten, Code, Big Data ................................................54
  I.      Algorithmen, Künstliche Intelligenz ............................................................................55
        1.       Verantwortlichkeiten ...........................................................................................55
        2.       Rechtliche Zuordnung .........................................................................................56
  II.         Big Data, Informationsasymmetrie und Profiling .....................................................58
        1.       Problemstellung ..................................................................................................58
        2.       Rechtliche Zuordnung .........................................................................................59
  III.        Lösungsoptionen für die Regulierung von Algorithmen und Big Data .....................60
        1.       Vorgaben im Bundesdatenschutzgesetz .............................................................60
        2.       Vorgaben in der Datenschutzgrundverordnung ...................................................62
        3.       Zu den drei Optionen eines regulatorischen Ansatzes ........................................63
        4.       Zur fehlenden Übertragbarkeit der technischen Regulierung ..............................64
        5.       Zu den Defiziten und Konsequenzen einer reaktiven Kontrolle ...........................65
        6.       Zu den begrenzten Möglichkeiten der Ko-Regulierung........................................66
        7.       Zur Notwendigkeit eines Algorithmengesetzes ...................................................67
        8.       Zur Kompetenzproblematik .................................................................................67
Teil V.          Digitalagentur – Verankerung, Aufgaben, Kompetenzen.....................................69
  I.      Kompetenz- und Rechtsdurchsetzungsdefizite ..........................................................69
  II.         Ausländische Vorbilder ...........................................................................................71
  III.        Lösungsoptionen: zur Notwendigkeit einer Digitalagentur ......................................74
        1.       Zur Notwendigkeit unverzüglichen politischen Handelns.....................................75
        2.       Zur Institutionellen Verankerung der Digitalagentur. ...........................................75
        3.       Zu den Aufgaben und Kompetenzen der Digitalagentur ......................................76
        4.       Zur Kompetenzproblematik .................................................................................76




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Vorwort

Im Zuge der Digitalisierung einer fortwährend steigenden Anzahl an Gütern und
Dienstleistungen sind Verbraucherinnen und Verbraucher mit einer nie dagewesenen
Umwälzung ihrer Lebens- und Konsumgewohnheiten konfrontiert: Die Grenzen zwischen
Anbietern und Nachfragern verschwimmen – immer öfter finden sich Verbraucherinnern und
Verbraucher selbst in der Rolle der Anbieter von Gütern oder Dienstleistungen wieder.
Regulierungsaufgaben, die bisher dem Staat vorbehalten waren, finden sich nun als
Voreinstellungen in den Algorithmen privatwirtschaftlicher Unternehmen wieder.

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen hat sich die Aufgabe gestellt                zu
untersuchen, ob das Verbraucherrecht in seiner heutigen Form den Anforderungen            der
digitalen Welt Stand hält. Mit dem Titel „Verbraucherrecht 2.0“ plädiert                  der
Sachverständigenrat für Verbraucherfragen dafür, dass ein „Weiter so“ nicht möglich ist   und
das Verbraucherrecht dringend ein Update benötigt.

Das Gutachten baut auf den in diesem Jahr vergebenen externen Studien sowie
Arbeitspapieren aus der SVRV Working Paper Series auf. Es ist eingebettet in die bereits
erschienenen Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen zum Thema
Digitalisierung in den Bereichen Handel, Finanzen, Gesundheit und Crowdfunding und ebnet
den Weg für geplante Gutachten zu den Themen „Digitale Souveränität“ und „Consumer
Scoring“.

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen dankt insbesondere Prof. Dr. Hans-W.
Micklitz, der die Federführung des vorliegenden Gutachtens übernommen hat, Prof. Gesche
Joost und Frau Helga Zander-Hayat für ihre tatkräftige Unterstützung, Ass.-Prof. Dr. Kai
Purnhagen, Prof. Dr. Peter Rott, Prof. Dr. Gerald Spindler, Ass.-Prof. Dr. Stefan Wahlen
sowie Prof. Dr. Christiane Wendehorst, die ihre Expertise im Rahmen extern vergebener
Studien eingebracht haben und der Geschäftsstelle des SVRV, hier insbesondere Dr. Irina
Domurath, für die inhaltliche und administrative Begleitung in der Abfassung des Gutachtens.


Berlin im Dezember 2016

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen




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Executive Summary
     I.      Lösungsoptionen für das Recht der digitalen Dienstleistungen

1.        Zur Information vor Eingehen der Rechtsbeziehung

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) empfiehlt: (1) Der Unternehmer hat
den Verbraucher auf je einer Seite (500 Wörter) über die relevanten datenschutzrechtlichen
Vorgaben sowie über die AGB-Bestimmungen vor Vertragsschluss zu informieren. Diese
Verpflichtung gilt auch für eventuelle Änderungen während des Vertrages. Der Unternehmer
hat auf der einseitigen Information nachträgliche Änderungen drucktechnisch deutlich
hervorzuheben. Die einseitige Information und deren Aktualisierung ist dem Verbraucher auf
einem dauerhaften Datenträger i.S.d. § 126b BGB zu übermitteln. (2) Jede Änderung
berechtigt den Verbraucher zum Rücktritt vom Vertrag, worauf hinzuweisen ist. (3) Verstöße
gegen die Hinweispflicht sind zu sanktionieren.

2.        Zur Koppelung von Diensten in der Vertragsschlussphase

Der SVRV empfiehlt die folgenden Informationspflichten festzulegen: (1) erwirbt der
Verbraucher ein elektronisches Gerät mit einer vorinstallierten Software, muss er über den
Preis des Geräts und der Software (getrennt) informiert werden. Die entgegenstehende
Rechtsprechung des EuGH ist im Wege der Änderung der EU Richtlinie zu korrigieren. (2)
Die Finanzierung von digitalen Dienstleistungen durch Dritte ist dem Verbraucher gegenüber
offenzulegen.

3.        Zum Umfang und der Rechtswirkung der Einwilligung

Der SVRV empfiehlt: Datenschutzrechtliche und AGB-rechtliche Anforderungen an die
Einwilligung sind gleichzustellen. Das Trennungs- und Transparenzgebot des Art. 7 Abs. 2
DSGVO ist auf die Einbeziehung von AGB zu übertragen. Als bindend vereinbart gelten nur
die auf jeweils einer Seite (s. Forderung Nr. 1) niedergelegten Rechte und Pflichten.

4.        Zur Feststellung des Partners der Rechtsbeziehung

Der SVRV empfiehlt: (1) Im Einklang mit dem Vorschlag Frankreichs muss der
Plattformbetreiber genaue Angaben über die Funktion des Dienstes und den Charakter der
Rechtsbeziehungen offenlegen; soweit die Plattform einen User Account verlangt, ist die
Information vor Erstellung des Accounts zu übermitteln. (2) Im Einklang mit seiner faktischen
Funktion muss der Plattformbetreiber eine Überwachungs- und Kontrollfunktion übernehmen,
bei Verletzung dieser Pflichten haftet er gegenüber dem Verbraucher. (3) In der Sharing
Economy sollte eine Regel eingeführt werden, nach der jeder, der kostenpflichtige
Leistungen über eine Plattform anbietet, bis zum Beweis des Gegenteils als Unternehmer im
Sinne von § 14 BGB zu behandeln ist.

5.        Zum Gegenstand der Rechtsbeziehung

Der SVRV empfiehlt, klarzustellen, dass es sich bei digitalen Dienstleistungen „as is“ um
eine Rechtsbeziehung mit Rechten und Pflichten handelt.

Der SVRV empfiehlt, die Regelung der vor Eingehen der Rechtsbeziehung verbindlich zu
übermittelnden Informationsblätter auf Dienstleistungen „as is“ zu erstrecken.

Der SVRV empfiehlt, die schwarze und graue Liste der verbotenen Klauseln um Klauseln zu
ergänzen, die typischerweise in digitalen Zusammenhängen und insbesondere in
Endnutzervereinbarungen zu finden sind.



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Der SVRV empfiehlt, die Forschung zum möglichen Einsatz der Blockchain Technologie
sowie zu den möglichen rechtlichen Konsequenzen bei Smart Contracts intensiv
voranzutreiben.

Der SVRV empfiehlt, das Zusammenspiel von Datenschutzrecht, Urheberrecht und
Privatrecht/Verbraucherrecht systematisch zu analysieren, weil nur eine holistische
Perspektive die Möglichkeit eröffnet, generalisierende Regeln zu finden, die sich für die
digitale Welt als erkenntnis- und handlungsleitend erweisen können. Aus Verbrauchersicht
geht es kurzfristig höchstdringlich um die Abstimmung der AGB-Kontrolle mit dem
Datenschutz- und dem Urheberrecht.

Der SVRV empfiehlt, klarzustellen, dass Privacy by Design und Privacy by Default sowie
grundlegende IT-Sicherheitsmaßnahmen zur Definition der „nach dem Vertrag
vorausgesetzten Verwendung“ i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB gehören.

6.     Zu den Rechten aus der Rechtsbeziehung

Der SVRV empfiehlt, klarzustellen, dass das Recht auf Datenportabilität auch als
Kündigungsrecht zu verstehen ist, mit Hilfe dessen der Verbraucher eine kostenfreie
Rückübertragung und Löschung der Daten auf einem gängigen maschinenlesbaren und
interoperablen Format verlangen kann.

Der SVRV empfiehlt, um dem Auseinanderfallen von Kaufvertrag und von Dritten
bereitgestellten        digitalen  Inhalten     entgegenzuwirken,       dass         ein
Produktgewährleistungsanspruch gegen den Produzenten bzw. gegen den EU- Importeur
eingeführt werden sollte, der dem Verbraucher gegenüber auch für die Bereitstellung von
digitalen Drittleistungen haftet.

7.     Zur Verbesserung der individuellen Rechtsdurchsetzung

Der SVRV regt an, dass Wirtschaft und Verbraucherverbände sich an der Ausarbeitung von
Modellverträgen für digitale Dienstleistungen beteiligen, die nicht nur wesentliche Elemente
des Inhaltes eines solchen Vertrages, sondern auch die Verbindung hin zu den
Streitschlichtungsmechanismen sicherstellten.

Der SVRV regt an, die Auswirkungen privater kommerzieller Rechtsdurchsetzung auf die
verbandlich unterstützte Rechtsdurchsetzung aufmerksam zu verfolgen.

8.     Zur Verbesserung der kollektiven Rechtsdurchsetzung

Der SVRV schließt sich dem Tenor des diesjährigen Verbraucherrechtstags an, auf dem für
die Ergänzung des verbandlichen Rechtsschutzes durch eine behördliche Kontrolle
(Digitalagentur) plädiert wurde. Nach englischem Vorbild wäre ergänzend an eine „super
complaint“ zu denken, ein Verfahren, in dem die Verbände notfalls mit Hilfe eines Gerichts
ein Tätigwerden der Behörde erzwingen könnten.

9.     Zur geeigneten Form der Umsetzung der Vorschläge

Der SVRV spricht sich für eine Form der Umsetzung der Vorschläge aus, die den inneren
Zusammenhang der vorgeschlagenen Regeln wahrt. Angesichts der politischen Sensibilität,
die Eingriffe in das BGB mit sich bringen, sollten Korrekturen im BGB auf das unbedingt
notwendige Maß beschränkt werden. Konkret bestünde die Notwendigkeit, in die §§ 13 und
14 BGB eine Vermutungsregelung für geschäftliche Tätigkeiten einzuführen sowie die
datenschutzrechtliche Einwilligung und die AGB-rechtliche Einwilligung aufeinander
abzustimmen.




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10.         Zur Notwendigkeit einer evidenzbasierte Verbraucherpolitik

Der SVRV empfiehlt, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um eine evidenzbasierte
Verbraucher-Rechts-Politik gestalten zu können.

11.         Zur Kompetenzproblematik

Der Sachverständigenrat lässt sich von der Überzeugung leiten, dass es der Bundesrepublik
Deutschland unbenommen ist, mittels eines politischen Vorstoßes und möglicherweise
gemeinsam mit anderen Mitgliedstaaten die Europäische Kommission zum Handeln
aufzurufen.



      II.      Lösungsoptionen für die Regulierung von Algorithmen

1.          Vorgaben im Bundesdatenschutzgesetz

Der SVRV stellt fest, dass die geltende Regelung in § 28 b Bundesdatenschutzgesetz einen
brauchbaren Ausgangspunkt für die Regulierung selbstlernender Algorithmen enthält.

2.          Vorgaben in der Datenschutzgrundverordnung

Der SVRV stellt fest, dass die in der Datenschutzgrundverordnung vorhandenen
rudimentären Ansätze zur Regulierung von Algorithmen nicht ausreichen und selbst hinter
den Standard des § 28 b Bundesdatenschutzgesetz zurückfallen.

3.          Zu den drei Optionen eines regulatorischen Ansatzes

Der SVRV stellt fest, dass für den Gesetzgeber theoretisch drei Möglichkeiten der
Regulierung bestehen,

           proaktiv – legality by design: der Gesetzgeber verpflichtet die Unternehmen,
            zwingende rechtliche Vorgaben in die Entwicklung von Algorithmen zu integrieren;

           reaktiv: der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Verpflichtung, dass Unternehmen in
            der Ausarbeitung von Algorithmen das Recht einhalten (was eigentlich
            selbstverständlich ist) und konzentriert sich auf eine ex post Kontrolle;

           Mittelweg: der Gesetzgeber erlässt eine Rahmengesetzgebung, die zwingende
            staatliche Vorgaben mit Selbstregulierung verbindet.

4.          Zur fehlenden Übertragbarkeit der technischen Regulierung

Der SVRV stellt fest, dass die Regulierung von Algorithmen nicht mit den Mitteln und
Techniken zur Regulierung von Industrieprodukten bewältigt werden kann.

      1. Zu den Defiziten und Konsequenzen einer reaktiven Kontrolle

Der SVRV ist der Überzeugung, dass ein „Weiter so“ politisch keine ernsthafte Option ist. Die
Politik ist aufgerufen, von der de facto praktizierten ex post Kontrolle Abstand zu nehmen
und nach einer Regulierung zu suchen, die den Besonderheiten der Algorithmen gerecht
wird.

      2. Zu den begrenzten Möglichkeiten der Ko-Regulierung

Der SVRV hält fest, dass die vielerorts proklamierte Ko-Regulierung in Form einer
prozeduralen staatlichen Rahmengesetzgebung für die Regulierung von Algorithmen
modifiziert werden muss.

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7.          Zur Notwendigkeit eines Algorithmengesetzes

Der SVRV empfiehlt,

     (1) dass durch rechtliche Vorgaben sichergestellt werden muss, dass Algorithmen die
         Vorgaben     des    Verbraucherrechts,   des    Datenschutzrechts,   des   Anti-
         Diskriminierungsrechts und der digitalen Sicherheit berücksichtigen. Die
         zugrundeliegenden Parameter sind bei Algorithmen mit direktem Verbraucherkontakt
         transparent zu machen. Auch bei selbst-lernenden Algorithmen muss die rechtliche
         Verantwortlichkeit   zuzuordnen    sein    und    geltende   Regelungen     zum
         Konsumentenschutz müssen gewahrt bleiben;

     (2) dass Algorithmen durch standardisierte Offenlegungspflichten einem Kreis von
         Experten der Digitalagentur offengelegt werden, die per Stichprobe die rechtliche
         Unbedenklichkeit überprüfen. Hierzu sind standardisierte Verfahren des Software
         Engineering zu entwickeln;

     (3) daneben die Unternehmen zur Ausarbeitung eines Code of Conduct über die
         Verwendung von personenbezogenen Daten, künstlich Intelligenter Systeme und der
         Big Data Analyse aufzufordern.

8.          Zur Kompetenzproblematik

Vorbehaltlich einer näheren Untersuchung geht der SVRV davon aus, dass die Kompetenz
zur   Ausarbeitung      eines   Algorithmengesetzes    trotz    der vollharmonisierten
Datenschutzgrundverordnung in den Händen der Mitgliedstaaten liegt.



     III.      Lösungsoptionen: zur Notwendigkeit einer Digitalagentur

1.          Zur Notwendigkeit unverzüglichen politischen Handelns

Der SVRV empfiehlt die Errichtung einer Digitalagentur, in der die bisherigen Kompetenzen
im Zusammenhang mit digitalen Dienstleistungen gebündelt und ausgebaut werden.

2.          Zur Institutionellen Verankerung der Digitalagentur.

Der SVRV spricht sich dafür aus, das Bundeskartellamt mit den Aufgaben zu betrauen, die
für die Digitalagentur angedacht sind. So kann sichergestellt werden, dass die in sich
zusammengehörenden Rechtsfragen der digitalen Wirtschaft nicht unter sachfremden
Gesichtspunkten auseinandergerissen werden.

3.          Zu den Aufgaben und Kompetenzen der Digitalagentur

Der SVRV empfiehlt, die Digitalagentur mit allen notwendigen Aufgaben zu betrauen und ihr
die notwendigen Ressourcen zu garantieren, um proaktiv Sach- und Rechtsfragen der
digitalen Wirtschaft zu untersuchen, Vorschläge auszuarbeiten, diese öffentlich zu
diskutieren, gemeinsam mit der Wirtschaft und den Verbrauchern Verhaltenskodizes zu
entwickeln sowie Empfehlungen und Vorschläge an den Gesetzgeber auszuarbeiten.

4.          Zur Kompetenzproblematik

Der SVRV empfiehlt, ein Rechtsgutachten zur Frage der Verschmelzung von deutschen
Behörden einzuholen, soweit diese auch mit der Um- und Durchsetzung von Aufgaben
betraut sind, für die das EU Recht rechtlich zwingende institutionelle und prozedurale
Vorgaben formuliert.


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Teil I. Zielsetzung, Aufbau, Gedankengang des Gutachtens

    I.    Drei Ziele
Das vorliegende Gutachten will dreierlei leisten:
Erstens: die Diskussion um die Notwendigkeit einer Regulierung der digitalen
Verbraucherdienstleistungen nachzuvollziehen und zu bewerten. Der SVRV nimmt hier die
im Dezember 2015/Januar 2016 initiierte Diskussion zur Rolle und Funktion von digitalen
Plattformen auf und erweitert sie um Fragen der Sharing Economy und des Internet der
Dinge (Internet of Things, IoT). Wie sind die vielfältigen Regelungsvorschläge des Deutschen
Juristentags, der EU Kommission und der an der Diskussion beteiligten Wissenschaftler1 zu
bewerten? Sind sie geeignet, das hehre Ziel der Sicherung der Autonomie der Verbraucher
im digitalen Zeitalter zu erreichen?
Konkret:. Wo besteht dringender Handlungsbedarf, die geltenden Regeln an die
Herausforderungen der digitalen Welt unter holistischer Betrachtung anzupassen – vom
Einstieg in die Rechtsbeziehungen bis zum Ausstieg aus den Rechtsbeziehungen?
Zweitens: einen Ausblick auf die drängenden Fragen und die sich abzeichnenden Probleme
zu geben, die die fortschreitende Entwicklung digitaler Technologien im Bereich der
Software-Agenten-Systeme, der Regulierung durch Algorithmen und der Möglichkeiten von
Big Data mit sich bringen. Der SVRV sieht seine Aufgabe im Einklang mit dem ihm
gegebenen Mandat darin, die Fragenkreise aufzuzeichnen und Problemlösungen
anzudenken, um so eine Diskussion über politische Lösungen in Gang zu setzen. Darin liegt
keine Parteinahme für die so genannten „Exzeptionalisten“2, aber eine Einsicht in die
Notwendigkeit, sich mit der Möglichkeit einer gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und
politischen Disruption auseinanderzusetzen.
Konkret: Wäre eine gesetzliche Regulierung von Big Data in Form eines
Algorithmengesetzes ein denkbarer Weg, um die Risiken für die Autonomie und die
Souveränität des Verbraucher-Bürgers zu beherrschen?
Drittens: konkrete Vorschläge für die Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in der digitalen
Gesellschaft zu entwickeln. Jede zukünftige Regelung sollte mehr denn je ihre
Realisierbarkeit im Auge behalten. Personalisierte Werbung ist für den jeweils Betroffenen
nicht erkennbar, aber Verbraucher müssen ihre Rechte geltend machen. Wie soll das
geschehen? Kollektive Rechtsdurchsetzung wird strukturell schwieriger. Im Mittelpunkt steht
die gemeinsam von BMWi und BMJV3 favorisierte Vorstellung einer Digitalagentur, die zum
einen Sachkompetenz bereitstellen und zum anderen die Möglichkeiten der
Rechtsdurchsetzung verbessern müsste.
Konkret: Wie sollte eine Digitalagentur beschaffen sein, welche Kompetenzen sollte sie
haben und welche Aufgaben übernehmen, um die Rechte der Verbraucher sicherzustellen?


    II.   Hintergrund und Aufgabenstellung des Gutachtens
Deutschland folgt in der Verbraucherpolitik mehr oder weniger den aus der EU kommenden
Impulsen. Im Verbraucherpolitischen Bericht der Bundesregierung werden im Bereich der

1
  In diesem Gutachten sind mit dem Plural immer alle Geschlechter gemeint.
  Als „Exzeptionalisten“ werden in der juristischen Diskussion Vertreter der Meinung bezeichnet, die
2

eine Disruption proklamieren, siehe unter Teil II. III. 2. des Gutachtens.
3
  Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi)/ Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz (BMJV), BMWi/BMJV-Maßnahmenprogramm „Mehr Sicherheit, Souveränität und
Selbstbestimmung in der digitalen Wirtschaft“
<https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Artikel/Ma%C3%9Fnahmenprogramm_BMJV_BM
Wi.pdf?__blob=publicationFile&v=2> (zuletzt abgerufen am 24.11.2016).
                                                                                                       8
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Digitalen Verbraucherpolitik neue Geschäftsmodelle und potenzielle Risiken diskutiert,
Grundsatzfragen werden aufgeworfen, aber nicht wirklich vertieft. Als Beleg mag der
Maßnahmenkatalog des BMWI und des BMJV dienen.4 Dort wird mit keinem Wort auf
Software-Agenten, ‚regulation by the Code’ oder auf ‚Big Data’ eingegangen, obwohl sich
genau hier brennend zu beantwortende Fragen stellen.
Der SVRV hat 2015 grundlegende Arbeiten zu den Themenkomplexen Digitale Welt und
Handel, Digitale Welt und Finanzen, Digitale Welt und Gesundheit geleistet, wobei die sich
stellenden   Rechtsfragen    ausgeklammert      wurden.5    Hieraus  erklärt   sich    die
Schwerpunktsetzung des hier vorliegenden Gutachtens 2016. Der SVRV wird seine Arbeit im
Jahre 2017 fortsetzen und u.a. zu der umstrittenen Diskussion um den Wert der Daten und
das Recht an den eigenen Daten Stellung beziehen.
In Vorbereitung für das Rechtsgutachten hat der SVRV im Jahre 2016 fünf externe Studien
in Auftrag gegeben6:

       1. M. Schmidt-Kessel, M. Larch, K. Erler, B. Heid, A. Grimm, Universität Bayreuth,
          Explorationsstudie zu vorhandenen und fehlenden Daten im Verbraucherschutzrecht;
       2. K.    Purnhagen/St.        Wahlen,     Universität    Wageningen       Niederlande, Der
          Verbraucherbegriff         im      21.     Jahrhundert,         Verbraucherbürger   und
          Verbraucherproduzent;
       3. Ch. Wendehorst, Universität Wien, Verbraucherrelevante Problemstellungen zu
          Besitz- und Eigentumsverhältnissen beim Internet der Dinge, mit einer Marktstudie
          erstellt vom Institut für Innovation und Technik (iit), Berlin;
       4. G. Spindler, Universität Göttingen, Regulierung durch Technik;
       5. P. Rott, Universität Kassel, Gutachten zur Erschließung und Bewertung offener
          Fragen und Herausforderungen der deutschen Verbraucherrechtspolitik im 21.
          Jahrhundert.

An internen Vorarbeiten aus dem Kreise des SVRV sind im Jahre 2016 die folgenden vier
Working Papers zu nennen, die in das Gutachten eingeflossen sind:
       1. I. Domurath/L. Kosyra, Verbraucherdatenschutz im Internet der Dinge, SVRV
          Working Paper Nr. 3;
       2. Ph. Schmechel, Verbraucherdatenschutzrecht in der EU Datenschutz-
          Grundverordnung, SVRV Working Paper Nr. 4;
       3. I. Domurath, Verbraucher und Sachmängelgewährleistung in der Plattformökonomie,,
          SVRV Working Paper Nr. 5;
       4. L. Adam/H.-W. Micklitz, Information, Beratung und Vermittlung in der digitalen Welt,
          Rechtsfragen in Finanzen, Gesundheit und Handel, SVRV Working Paper Nr. 6.



    III.   Aufbau und Gedankengang des Gutachtens
Teil II geht auf die digitale Welt und Ihre Bedeutung für die Verbraucherrechtspolitik ein. Teil
III behandelt die digitalen Dienstleistungen im Spiegelbild des Vertragsrechts, Teil IV die
Zukunftsfragen von Algorithmen und Big Data. Im Teil V geht es um neue Formen einer
institutionellen Verankerung. Teil III bis V folgen einem einheitlichen Analyseraster: (1)
Identifizierung der Problemfelder, (2) Aufzeichnen des rechtlichen Status Quo unter
Einschluss der in der politischen und akademischen Diskussion befindlichen
Reformvorschläge, (3) Aufbereitung und Diskussion möglicher Lösungen.
4
  BMWi/BMJV (op. cit. Fn 3)
5
  Siehe unter Gutachten 2015 http://www.svr-verbraucherfragen.de/dokumente/.
6
  Die Rechtsgutachten sowie die Working Papers sind auf der Homepage des SVRV unter
http://www.svr-verbraucherfragen.de/dokumente/ frei verfügbar.
                                                                                               9
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Teil II. Die digitale Welt und ihre Bedeutung für die Verbraucherrechtspolitik

    I.   Rechtspolitischer Kontext
Für private Transaktionen zwischen Verbrauchern und Unternehmen ist das Bürgerliche
Gesetzbuch (BGB) maßgebend, in das 2002 das Verbrauchervertragsrecht integriert wurde.
Rechtspolitische Vorschläge, die auf tiefgreifende Änderungen des BGB abzielen, sind
rechtspolitisch sensibel, rühren sie doch an den Grundfesten der Privatrechtsgesellschaft.
Der Deutsche Juristentag (DJT) des Jahres 2016 hatte sich die Frage gestellt, ob das BGB
im Zeitalter der Digitalisierung ein ‚Update‘ benötigt. Der Gutachter F. Faust7 hat kleinere
Korrekturen im BGB vorgeschlagen, hält es jedoch grundsätzlich für möglich, Rechtsfragen
der Digitalisierung8 mit dem etablierten und bewährten Instrumentenkasten des BGB zu
bewältigen. Damit soll nicht gesagt werden, es gäbe keine kritischen Stimmen. Die
überwiegende Mehrheit der Juristen will das Zusammenspiel von privater
Rechtsdurchsetzung und gerichtlicher Kontrolle unangetastet lassen.9
Die einseitige Ausrichtung auf die gerichtliche Kontrolle verbraucherschutzrechtlicher
Regelungen, wie sie heute gegeben ist, ist problematisch. Die Verbraucherrechtstage 2016
haben sich mit der Notwendigkeit und der Machbarkeit einer administrativen Kontrolle
verbraucherschutzrechtlicher Regeln befasst.10 Die Mehrzahl der Vorträge befürwortet einen
administrativen Ausbau der Rechtsdurchsetzung im wirtschaftlichen Verbraucherschutz,
ganz unabhängig von den Herausforderungen der Digitalisierung, wobei die Instrumente
behördlicher Rechtsdurchsetzung nicht das privatrechtlich organisierte Verbandsmodell
ersetzen, sondern ergänzen soll. Für das deutsche Recht, für das Zivilrecht und für die
deutsche Zivilrechtswissenschaft ist die Vorstellung einer behördlichen Kontrolle von
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, von unlauterer Werbung und darüber hinaus von
Verbrauchervorschriften in regulierten Märkten höchst problematisch, weil sie an den
Grundfesten einer Privatrechtsordnung rüttelt, in der Rechtsdurchsetzung mit Durchsetzung
individueller Rechte vor Gerichten gleichgesetzt wird. Soweit es um die kollektive
Rechtsdurchsetzung      im    Wege     der       Unterlassungsklage    von    Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und um unlautere Werbung geht, so das Credo, soll es bei
dem etablierten Modell des Rechtschutzes durch Gerichte bleiben.
Sicherlich haben sich die Gewichte über die letzten Jahre verschoben, im individuellen
Rechtsschutz auf Betreiben der EU hin zu alternativen Formen der Streitbeilegung, im
kollektiven Rechtsschutz hin zur größeren Beachtung von kollektiven Rechtsbehelfen
jenseits der Unterlassungsklage, von der Bedeutung der der Unterlassungsklage
vorgelagerten Unterlassungserklärung bis hin zur kontrovers diskutierten Einführung eines
generellen kollektiven Schadensersatzanspruches. Die jetzige Legislaturperiode wird
möglicherweise noch mit einem Vorschlag aufwarten, der nach den Vorstellungen des BMJV


  Faust, Digitale Wirtschaft – Analoges Recht – Braucht das BGB ein Update? (Gutachten zum 71 DJT
7

2016).
  ‘Im Sinne von Balkin, The Path of Robotics Law’, California Law Review Circuti, Vol. 6, June 2015, S.
8

45: ‘we should try not to think about characteristics of technology as if these features were
independent of how people use technology in their lives and in their social relations with others.
Because the use of technology in social life evolves, and because people continually find new ways to
employ technology for good or for ill, it may be unhelpful to freeze certain features of use at a
particular moment and label them “essential.
  Für ein Plädoyer für die Kontinuität: Dechamps, „Digitale Wirtschaft – das Instrumentarium des BGB
9

genügt“, (2016), Anwaltsblatt, S. 632; kritisch gegenüber einem ‚Weiter so’: Graf v. Westphalen,
„Digitale Revolution- und das Recht bleibt wie es ist?“, (2016), Anwaltsblatt, S. 619; Blocher, „The next
big thing – Blockchain-Bitcoin-Smart Contracts“, (2016), Anwaltsblatt, S. 612.
10
    Unter anderem von Brönneke/Micklitz/Rott. Eine Veröffentlichung der Vorträge unter der
Herausgeberschaft von H. Schulte-Nölke ist in Vorbereitung.
                                                                                                      10
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