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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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2. Warum die Naturgefahren-­Absicherung in ihrer heutigen Form nicht zukunftsgerecht ist                               21




Eine große Bedeutung kommt der grafischen Dar-
stellung von Hochwassergefahren auf sogenannten
Hochwasserkarten wie z. B. denen der Bundesanstalt
für Gewässerkunde24 (verlinkt auf dem Portal www.
hochwasser-pass.com) zu, denn hier lässt sich auch
für Laien idealerweise die Hochwassergefahr in der ei-
genen Region direkt ablesen. Auf der Hochwasserkarte
werden drei Hochwasserkategorien mittels unter-
schiedlicher Blauschattierungen farblich voneinander
unterschieden (Dunkelblau für „hohe Wahrscheinlich-
keit“, Mittelblau für „mittlere Wahrscheinlichkeit“ und
Hell­blau für „niedrige Wahrscheinlichkeit“). Dadurch
könnte die Wahrscheinlichkeit leicht als Wassertiefe
missverstanden werden, da Blauschattierungen z. B.
auch für Meerestiefen oder Niederschlagsmengen
verwendet werden. Zwar werden die unterschiedlichen
Blauschattierungen in der Legende derselben Kar-
te erläutert – die dahinterliegende numerische Skala
wird jedoch, für Laien unverständlich, z. B. als „≥ H200“
kodifiziert.




24   https://geoportal.bafg.de/mapapps/resources/apps/HWRMRL-DE/index.html?lang=de (abgerufen am 22. November 2019).
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22   MASSNAHMEN FÜR EINE ­Z UKUNFTS­G ERECHTE NATURGEFAHREN-­A BSICHERUNG




     Ein Teilgebiet dieser Forschungsdisziplin beschäftigt                       Naturgefahren abgesichert wähnen, verfügen tatsäch-
     sich in diesem Kontext mit der Diskrepanz zwischen                          lich nur etwa 43 % aller Gebäude in Deutschland über
     Experten- und Laienwissen (für eine ausführliche Dar-                       eine Naturgefahrenversicherung.
     stellung siehe z. B. Gerlach, 2018): Während die Risiko­
     bewertung von Experten wie z. B. Klimaforschern,                            In Anbetracht der komplexen Wechselwirkungen zwi-
     Institutionen wie dem Bundesamt für Bevölkerungs-                           schen individueller Risikobewertung von Laien, dem
     schutz und Katastrophenvorsorge (BBK) und Experten                          Phänomen des Charity Hazard, psychologischer Dis-
     aus der Versicherungswirtschaft, aber auch von den                          tanz, Unwissenheit sowie weiterer Faktoren wird deut-
     Verbraucherzentralen, eher auf der Auswertung wis-                          lich, dass der Kommunikation von Naturgefahren an
     senschaftlicher Daten beruht und oft einen prognos-                         die Bevölkerung besonderes Augenmerk geschenkt
     tischen Charakter hat (Stichwort: Risiko als objektiv                       werden muss, um eine Brücke zwischen Experten-
     wahrgenommener Beobachtungsgegenstand), beruht                              und Laienwissen zu schlagen. Fakt ist: Es gibt bisher,
     die Risikobewertung von Laien tendenziell eher auf                          verglichen mit anderen Bereichen der Risikokommu-
     angesammeltem Erfahrungswissen (Stichwort: Risiko                           nikation (wie z. B. in der Medizin), wenig theoretische
     als Beobachtungskonzept).                                                   oder empirische Studien dazu, wie sich Naturgefah-
                                                                                 ren effektiv an die Bevölkerung kommunizieren lassen
     In einem sich aufgrund von klimatischen Verände-                            (Kellens et al., 2013). Vor diesem Hintergrund hat der
     rungen ständig wechselnden Umfeld kann jedoch                               Sachverständigenrat für Verbraucherfragen eine Stu-
     ein alleiniger Verlass auf Erfahrungswissen, dessen                         die in Auftrag gegeben, die eine Analyse ausgewählter
     Bezugspunkt naturgemäß in der Vergangenheit liegt,                          bestehender Kommunikationstools am Beispiel von
     möglicherweise trügerisch sein.25 Gerlach (2018: 47)                        Hochwasserrisiken zum Ziel hatte (siehe dazu Fleisch-
     formuliert das so: „Da Naturrisiken von Laien […] in                        hut & Jenny, 2019).26
     Deutschland noch selten konkret und direkt in einem
     Lebensumfeld erfahren und erlebt werden, greift hier                        Für eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnis-
     die Schlussfolgerung: Was nicht häufig auftritt, kann                       se siehe die Hintergrundinformation „Eine Analyse von
     auch nicht so riskant sein. In der Folge unterschätzen                      Kommunikationstools aus Sicht der Risikokommuni-
     Verbraucher möglicherweise ihre eigene Betroffenheit,                       kationsforschung am Beispiel des Hochwasserrisikos“
     welche mit einer reduzierten Handlungsbereitschaft                          auf den vorstehenden Seiten.
     einhergehen kann.“ In der Literatur firmiert diese
     Beobachtung auch unter dem Begriff der psycholo-                            Inwieweit neue Erkenntnisse aus der psychologischen
     gischen Distanz (McDonald et al., 2015; Spence et al.,                      Risikokommunikationsforschung die diskutierten Tools
     2012; vgl. Berger et al., 2019).                                            insbesondere mit Blick auf die Aspekte Handlungs-
                                                                                 und Kontextspezifität bereichern können, wird im De-
     Menschen, die noch nicht von Hochwasser betroffen                           tail in Abschnitt 4.6 unten diskutiert.
     waren, schätzen das Risiko niedriger ein als Menschen,
     die bereits von Hochwasser betroffen waren (Siegrist &
     Gutscher, 2006). Ähnliches gilt für Personen, die in der
     Nähe von Flüssen wohnen (Masud et al., 2019).


     Hinzu kommt schlichte Unwissenheit über ein The-
     ma, das die Bevölkerung in Deutschland insgesamt
     bislang wenig tangiert hat, wie eine eingangs zitierte
     Repräsentativbefragung (GfK, 2016) an den Tag legt:
     Während sich fast alle Verbraucher hinreichend gegen




     25   Zugleich wird in der Literatur hervorgehoben, dass auch Laienwissen ebenso bedeutsam sein kann wie Expertenwissen, da hier Faktoren wie
          ­Erfahrung und der soziale Kontext stärker Berücksichtigung finden (Smith, 1992; zitiert nach Gerlach, 2018).
     26   Die vollständige Studie „Kommunikationsproblem Naturgefahren: Wie lassen sich Hochwasserrisiken transparent und verständlich darstellen?“
          ist auf der Internetseite des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen www.svr-verbraucherfragen.de/veroeffentlichungen abrufbar.
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2. Warum die Naturgefahren-­Absicherung in ihrer heutigen Form nicht zukunftsgerecht ist                                 23




                                                             die Rechtslage die tatsächliche Lage nicht adäquat ab-
2.3	­Verbesserungsfähige                                     zubilden. Weiterhin verbietet das „Ausweisungsverbot“

­Prävention bei Bau und                                      in § 78 Abs. 1 Satz 1 WHG zwar relativ umfassend die
                                                             Ausweisung neuer Baugebiete, aber wann ein Baugebiet
 ­Wiederaufbau                                               „neu“ ist im Sinne dieser Vorschrift, wird durchaus rest-
                                                             riktiv gesehen (BVerwGE 149, 373).


Ausdruck einer mangelnden Awareness für die Risiken          Unter das Planungsverbot fallen nur solche Flächen,
durch Naturgefahren ist eine unzureichende Präventi-         die erstmalig bebaut werden sollen, gleichsam die grü-
on bei Bau und Wiederaufbau. Dies betrifft einerseits        ne Wiese. Nicht erfasst von der Vorschrift ist die Über-
Personen in ihrer Rolle als Bauherren und Immobili-          planung, d. h. die Aufstellung eines Bebauungsplans
eneigentümer, nämlich dann, wenn sie abwägen, ob             bei bereits vorhandener Bebauung des betreffenden
sie zusätzliche Baukosten aufwenden wollen, um ihre          Gebiets. Auch nicht erfasst wird die Umplanung bereits
Immobilien widerstandsfähiger gegen Naturgefahren            bebauter und von einem Bebauungsplan erfasster Ge-
zu gestalten. Andererseits schlägt sich die fehlende         biete, etwa die Änderung von Mischgebieten in Wohn-
Awareness auch in den gesetzlichen Regelungen der            gebiete. Wiewohl der Hochwasserschutz hier nach § 1
Bauleitplanung und Raumordnung nieder, die eine              Abs. 6 Nr. 12 BauGB planungsrechtlich abwägungsre-
Absicherung gegen Naturgefahren nicht in angemes-            levant bleibt, eröffnen sich für interessierte Kommu-
senem Maße vorsehen. Zwar ist unverkennbar eine              nen dadurch Möglichkeiten einer Siedlungsverdichtung
Entwicklung hin zu einer stärkeren Berücksichtigung          auch in Gebieten, die von Hochwasserrisiken betroffen
solcher Gefahren festzustellen. Dies zeigt sich etwa         sind.
in der Aufnahme des Hochwasserschutzes als eines
planungsrechtlich abwägungserheblichen Belangs in            Auch im Kleinen, auf der Ebene des einzelnen Hauses,
§ 1 Abs. 6 Nr. 12 des Baugesetzbuchs und im zuneh-           können Präventionsaspekte stärker akzentuiert wer-
mend problemsensiblen Wasserhaushaltsrecht in den            den, als dies derzeit der Fall ist. Wer heute eine Wohn-
§§ 78 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes. Ein besonders         gebäudeversicherung (sei es einschließlich oder ohne
markantes Beispiel sind die im Jahr 2018 geschaffenen        eine ergänzende Versicherung gegen Naturgefahren­
planungsrechtlichen Vorgaben für sogenannte Hoch-            ereignisse) abgeschlossen hat, ist nach den zugrun-
wasserentstehungsgebiete in § 78d WHG, die auch das          de liegenden Versicherungsbedingungen regelmäßig
Starkregenrisiko in den Blick nehmen (dabei aber an          zur Wiederherstellung des Gebäudes verpflichtet, will
Erkenntnisgrenzen stoßen, siehe Abschnitt 4.5).              er den Neuwertanteil der Versicherungssumme er-
                                                             halten (siehe A 18.6 der Allgemeinen Wohngebäude-­
Diese gesetzgeberischen Entwicklungen weisen in die          Versicherungsbedingungen 2016 – Musterbedingungen
richtige Richtung hin zu mehr Prävention. Offene Flan-       des GDV –). Der Aspekt der Prävention beim Wieder-
ken bleiben aber; auf zwei sei im Folgenden explizit         aufbau, der die besondere Gefährdung eines Gebäudes
hingewiesen. Erstens erfolgt die Festlegung der wasser-      oder den Umstand allgemein steigender Naturgefahren
haushaltsrechtlichen Überschwemmungsgebiete förm-            berücksichtigen würde, spielt an dieser Stelle keine
lich durch Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 WGH).        Rolle. Dabei besteht gerade im Schadensfall die Chan-
Die Festlegung erfolgt zwar nicht nach politischen Op-       ce, im Rahmen der Schadensregulierung das Gebäude
portunitätsgesichtspunkten, sondern ist naturwissen-         besser vor künftigen Schadensfällen zu schützen, um
schaftlich angeleitet. Gleichwohl besteht die Gefahr, dass   Städte und Gemeinden in Richtung Nachhaltigkeit zu
die förmliche Ausweisung von Überschwemmungsgebie-           gestalten (vgl. SDG 11). Ein Anknüpfungspunkt besteht
ten der Wirklichkeit gleichsam hinterherhinkt. Gerade        im Prinzip des besseren Wiederaufbauens bzw. Build
bei Zunahme extremer Wettersituationen vermag dann           Back Better, welches als eines der zentralen Elemente
25

24   MASSNAHMEN FÜR EINE ­Z UKUNFTS­G ERECHTE NATURGEFAHREN-­A BSICHERUNG




     in das Sendai Rahmenwerk (Vereinte Nationen, 2015;                           Mit Blick auf diese potenzielle Gefahr gibt es einen
     2019) mit aufgenommen wurde (z. B. auch Kennedy                              breiten Konsens sowohl aufseiten von Verbraucher-
     et al., 2008; Mannakkara & Wilson, 2015). Sicherlich                         organisationen als auch aufseiten der Versicherungs-
     erscheint es zunächst exotisch, eine Verpflichtung zu                        wirtschaft dahingehend, dass mehr, wenn nicht alle
     einem besseren Wiederaufbau versicherungsvertrags-                           Immobilieneigentümer eine Naturgefahrenversiche-
     rechtlich zu implementieren. Allerdings ist gerade der                       rung abschließen sollten (Tabelle 4). Wer genau in den
     Zeitpunkt nach der katastrophalen Beschädigung oder                          Kreis der Personen fällt, denen eine solche Versiche-
     Zerstörung eines Gebäudes der richtige Moment, um                            rung empfohlen wird, kommunizieren diese Experten-
     für die Zukunft eine resilientere Bauweise zu verwirk-                       stimmen zwar nicht eindeutig – denn zu „Gebäuden“
     lichen. Dass es rechtlich nicht vorgegeben ist, dieses                       zählen natürlich auch Gewerbe- und Industrieimmo-
     „window of opportunity“ zu nutzen, zeigt die Differenz                       bilien, die aber offenkundig nicht gemeint sind. Der
     zwischen den völkerrechtlich unter dem Label Build                           Kontext der Äußerungen macht aber klar, dass sie sich
     Back Better zum Ausdruck gebrachten Ambitionen ei-                           allesamt auf den Gebäudebestand beziehen, dessen
     nerseits und der baurechtlichen (oder eben: versiche-                        Versicherung durch die Wohngebäudeversicherung
     rungsrechtlichen) Realität andererseits.                                     erfolgt und damit Personen adressieren, die für den
                                                                                  Abschluss einer solchen Versicherung Sorge zu tragen
                                                                                  haben. Es ist dieser Personenkreis, der auch im Fol-
                                                                                  genden gemeint ist, wenn von Immobilieneigentümern
                                                                                  die Rede ist.
     2.4 Wohngebäude unzurei-
     chend gegen Naturgefahren                                                    Unterschiedlich beurteilt wird, auf welchem Wege die
                                                                                  Versichertenbasis verbreitert werden soll. Insoweit ste-
     versichert                                                                   hen auf Freiwilligkeit setzende Instrumente (nament-
                                                                                  lich Informationskampagnen und Opt-out-­Lösungen
                                                                                  vgl. Abschnitt 2.2) und staatliche Regulierung (und d. h.
     Bereits eingangs wurde auf die mit 43 % des Bestands                         insbesondere: eine Versicherungspflicht) zur Debatte.
     (im August 2019) geringe Absicherung von Gebäuden                            Mit anderen Worten: Es gibt eine breite Mehrheit von
     gegen Naturgefahren verwiesen. Dieser Wert weist                             Experten, die allen Immobilieneigentümern eine Na-
     eine breite regionale Streuung auf – konkret von 21 %                        turgefahrenversicherung nahelegen – die Frage, die
     in Bremen bis hin zu 94 % in Baden-­
                                        Württemberg                               letztlich eine politische Frage ist, ist nur: Wie kann man
     (GDV, 2019a).     27
                            Dennoch gilt: Naturgefahren drohen                    möglichst alle Immobilieneigentümer dazu bringen,
     insbesondere in Anbetracht von Starkregenereignis-                           eine solche Versicherung auch abzuschließen?
     sen überall in Deutschland, sodass mehr als die Hälfte
     der Menschen in Deutschland potenziell nicht ausrei-
     chend vor finanziellen Risiken durch Natur­ereignisse
     geschützt ist.




     27   Die hohe Versicherungsdichte in Baden-Württemberg hat historische Gründe: Bis zum Jahr 1994 bestand hier eine öffentlich-rechtliche Pflichtver-
          sicherung u. a. gegen Elementarschäden (ähnlich dem Schweizer Modell), die im Zuge der europäischen Liberalisierung des Versicherungsmarktes
          abgeschafft wurde. Die Pflichtversicherung hatte aber offensichtlich die Awareness so gesteigert, dass nur wenige Immobilieneigentümer bei der
          Abschaffung der Pflicht auf eine Elementarschadenversicherung verzichteten. Auch Trägheit ist als Erklärungsgrund möglich.
26

2. Warum die Naturgefahren-­Absicherung in ihrer heutigen Form nicht zukunftsgerecht ist                      25




Tabelle 4: Ausgewählte aktuelle Aussagen zum Stand der Naturgefahrenversicherung

 Organisation bzw.
                               Jahr   Aussage
 Institution

 Interministerielle Arbeits-   2019   „Zum geringen Risikobewusstsein kommt hinzu, dass viele Menschen
 gruppe Anpassungsstrate-             glauben, sie seien über ihre bestehenden Versicherungen bereits
 gie der Bundesregierung              ausreichend gegen Schäden infolge des Klimawandels versichert.
                                      In vielen Fällen wird dabei übersehen, dass die übliche Verbunde-
                                      ne Wohngebäudeversicherung beispielsweise Schäden aus starken
                                      ­Überflutungen nicht abdeckt.“ (UBA, 2019)

 GDV                           2019   „Mehrheit der Gebäude in Deutschland nicht richtig gegen Natur­
                                      gefahren versichert“ (GDV, 2019a)

 Stiftung Warentest            2019   „Zusätzlich zur Wohngebäude- und Hausratversicherung ist deshalb
                                      eine Elementarschadenpolice – auch Naturgefahrenversicherung
                                      genannt – sinnvoll.“ (Stiftung Warentest, 2019)

 Finanztest                    2018   „Vor allem Kunden mit Altverträgen haben nur den früher üblichen
                                      Dreifachschutz vereinbart: Leitungswasser, Feuer, Sturm, aber keine
                                      Elementarschäden. Dabei ist dies heute sehr wichtig – auch fernab von
                                      Flüssen oder Bergen.“ (Finanztest, 2018: 45)

 Kompetenzzentrum Kli-         2018   „[…] eine verpflichtende Elementarschadenversicherung – gegebe-
 mafolgen und Anpassung               nenfalls mit abgestuftem Selbstbehalt – ist zu empfehlen, da diese
 beim Umweltbundesamt                 Immobilienbesitzer zu aktiver Schadensvorsorge motivieren könnte.“
                                      (UBA, 2018)

 Munich Re                     2018   „Wir müssen Risiken wo möglich präventiv reduzieren – und uns ver-
                                      sichern, statt dann nach einer Katastrophe nach dem Staat zu rufen.“
                                      (Munich Re, 2018)

 Verbraucherzentrale           2018   „Der Verzicht der Bundesregierung auf die Einführung einer allgemei-
 Rheinland-Pfalz                      nen Pflichtversicherung gegen Elementarschäden für alle Gebäude
                                      in Deutschland ist nach Auffassung der VZ RLP der falsche Weg.“
                                      (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, 2018: 10)

 Verbraucherzentrale           2017   „Die Verbraucherzentrale rät deshalb allen Hausbesitzern, sich auf
 ­Niedersachsen                       jeden Fall um die zusätzliche Absicherung ihrer Wohngebäude auch
                                      gegen Naturgefahren zu kümmern.“ (Verbraucherzentrale Nieder-
                                      sachsen, 2017)
27

26   MASSNAHMEN FÜR EINE ­Z UKUNFTS­G ERECHTE NATURGEFAHREN-­A BSICHERUNG




                                                              laufs bietet die sogenannte Gefährdungsklasse (siehe
     2.5 Wohngebäude in                                       dazu den Infokasten zum Thema „ZÜRS Geo“), in der

     ­Hoch­risikogebieten nicht auf                           sich das zu versichernde Gebäude befindet. Laut GDV
                                                              befinden sich derzeit etwa 93 % ­aller Adressen in der
      Knopfdruck versicherbar                                 niedrigsten Gefährdungs­klasse 1 (Stand: Juli 2019,
                                                              GDV, 2019c), wonach die dort befindlichen Gebäude
                                                              nach gegenwärtiger Datenlage nicht von Hochwasser
     Eine Absicherung gegen Naturgefahren erfolgte bis        betroffen sein können und dem Abschluss einer Natur-
     2010 ergänzend zu einer Wohngebäudeversicherung,         gefahrenversicherung nichts im Weg stehen sollte. Im
     wodurch im Versicherungsbestand vielfach keine           Umkehrschluss bedeutet dieses jedoch, dass die Be-
     entsprechende Absicherung gegeben ist. Weiterhin         wohner von etwa 7 % aller Adressen möglicherweise
     besteht bei Verbrauchern – und damit auch bei den        mit Hürden beim Abschluss einer Naturgefahrenversi-
     Eigentümern neu gebauter oder erworbener Immo-           cherung konfrontiert sind.
     bilien – eine unterschiedliche Risikowahrnehmung
     hinsichtlich der „klassischerweise“ von der Wohnge-      Etwa 1,5 % der Adressen in Deutschland, etwas über
     bäudeversicherung erfassten Risiken (insbesondere        300.000 in absoluten Zahlen, liegen in den beiden
     Feuerrisiken) und hinsichtlich der von der Naturgefah-   höchsten Gefährdungsklassen 3 und 4. Vor diesem
     renversicherung erfassten Risiken. Deshalb besteht für   Hintergrund haben bei einer Marktuntersuchung der
     den gesamten Wohngebäudebestand in der Bundesre-         Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz 79 % aller an-
     publik ein für verschiedene Naturgefahren sehr unter-    gefragten Versicherungen angegeben, von sich aus
     schiedliches Versicherungsprofil:                        keine Absicherung (d. h. per Opt-out-Modell) gegen
                                                              Starkregen und Hochwasser in gefährdeten Gebieten
     Ob ein Versicherer den Antrag auf Naturgefahren-         von Rheinland-Pfalz anzubieten (Verbraucherzentrale
     versicherung als zusätzlichen Baustein zur Wohnge-       Rheinland-Pfalz, 2018). Die Versicherungswirtschaft
     bäudeversicherung annimmt und wie hoch die gege-         verweist hingegen darauf, dass mindestens 99 % aller
     benenfalls zu zahlende Prämie ausfällt, entscheidet      Gebäude problemlos gegen Überschwemmungen und
     der Schadensverlauf in einem bestimmten Gebiet der       Starkregen versicherbar seien, und hebt hervor, dass
     letzten Jahre bzw. Jahrzehnte (Verbraucherzentrale       durch eine Neuzuordnung der Gefährdungsklassen
     NRW, 2019). Ein wichtiges Entscheidungskriterium für     mehr Gebäude den geringeren Gefährdungsklassen
     die Versicherungen zur Bewertung des Schadensver-        zugeordnet werden konnten (GDV, 2017).
28

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3. Maßnahmen für eine zukunfts­
gerechte Naturgefahren-Absicherung

Es ist bemerkenswert, dass Verbraucher- und Unter-                            Aufgrund der vorliegenden Evidenz (vgl. Schwarze et al.,
nehmensseite sich darin einig sind, dass mehr getan                           2015) kann man davon ausgehen, dass die schweizeri-
werden muss, um die Situation im Bereich des Schut-                           schen Kantonalversicherungen, die als Pflichtversiche-
zes vor Naturgefahren zu verbessern. Allerdings bleibt                        rungen ausgestaltet sind, die wiederum ausdrücklich
festzustellen, dass trotz der intensiven Anstrengungen,                       auch auf der kantonalen Verwaltungsebene präventiv
die die Versicherungen unternommen haben, um die                              tätig sind (etwa bei der Wasserregulierung), auch für
Versichertenzahlen zu steigern, der überwiegende Teil                         Deutschland die beste Lösung für alle hier genann-
aller Gebäude in Deutschland gegen Naturgefahren                              ten Ziele wären. Dies würde eine umfassende Versi-
un- oder unterversichert ist. Auch die repräsentati-                          cherungslösung bedeuten, mit nur geringen Selbst-
ve, im Zweijahresturnus veröffentliche Bevölkerungs-                          behalten für Hochrisikoimmobilien. Diese Lösung ist
befragung „Umweltbewusstsein in Deutschland“ des                              allerdings für Deutschland bei realistischer Betrach-
Umweltbundesamts (2013; 2015; 2016; 2017) zeigt,                              tung nicht umsetzbar, da sich ein privater Versiche-
dass sich die Bereitschaft, sich zukünftig gegen Na-                          rungsmarkt etabliert hat und auch das Europarecht
turgefahren zu versichern28, nur geringfügig erhöht hat                       öffentlich-­rechtlichen Monopolversicherer enge Gren-
(10 % der Befragten äußerten im Jahr 2016, dass sie                           zen aufzeigt. Ein europäischer Vergleich zeigt weiterhin
zukünftig ihr Haus gegen Naturgefahren versichern                             (vgl. Schwarze, 2019), dass derartige nationale Pfad-
wollen – im Vergleich zu 6 % im Jahr 2014 und 4 % im                          abhängigkeiten Berücksichtigung finden sollten.29
Jahr 2012).
                                                                              Für Deutschland empfehlenswert ist, eine Versiche-
Auch die zuvor diskutierten Aufrufe von Versicherungs-                        rungspflicht zum Abschluss einer Naturgefahrenversi-
wirtschaft und Verbraucherorganisationen, die Unwet-                          cherung bei einem im Wettbewerb stehenden gewerbli-
terereignisse aus jüngster Zeit sowie medial außer­                           chen Versicherungsanbieter gesetzlich vorzuschreiben.
gewöhnlich präsente Umweltkampagnen wie Fridays
for Future scheinen nicht zu einer verstärkten Wahr-
nehmung des Themas Absicherung gegen Naturgefah-
ren in der Öffentlichkeit beigetragen zu haben.




28   Gefragt wurde: „Als Bürgerin oder Bürger haben Sie selbst die Möglichkeit, sich auf die Folgen des Klimawandels einzustellen und vorzubeugen. Bitte
     geben Sie an, ob folgende Aussagen auf Sie zutreffen. Ich versichere mein Haus beziehungsweise meine Wohnung im Rahmen einer ,Elementarscha-
     denversicherung‘ gegen klimabedingte Schäden durch Hochwasser, Erdrutsch und Lawinen. Bei nein/weiß nicht: Werden Sie dies zukünftig tun?“
     (UBA, 2013: 60; 2015: 47; 2017: 32)
29   Die vollständige Studie „Institutionenökonomischer Vergleich der Risikotransfersysteme bezüglich Elementarschäden in Europa“ ist auf der Internet-
     seite des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen www.svr-verbraucherfragen.de/veroeffentlichungen abrufbar.
29

28   MASSNAHMEN FÜR EINE ­Z UKUNFTS­G ERECHTE NATURGEFAHREN-­A BSICHERUNG




     •   Erstens schafft diese verpflichtende Naturgefah-    von Bestandsimmobilien, die bislang nicht versi-
         renversicherung ein Mehr an Absicherung, ins-       chert waren, zügig zu einem darüber hinausge-
         besondere in Hochrisikolagen. In Form einer ver-    henden besseren freiwilligen Versicherungsschutz
         pflichtenden Versicherung gegen Katastrophen        führen (wie man ihn bei Neuversicherungen nach
         wird dabei den Immobilieneigentümern kein Versi-    Aussagen des GDV und dessen Statistiken bereits
         cherungsschutz bereits ab dem ersten Euro Scha-     beobachten kann). Diese einsetzende Dynamik ist
         denssumme aufgezwungen.                             auch ein Beispiel dafür, dass eine verpflichtende
                                                             Versicherung nicht statisch betrachtet werden,
     •   Zweitens kann eine solche Versicherung als effek-   sondern auch ihre zusätzliche Wirkung in Richtung
         tives Mittel der Awareness-Bildung dienen. Mit      besserer Prävention und baulicher Vernunft in die
         hoher Wahrscheinlichkeit wird eine verpflichtende   politische Bewertung der Maßnahme eingeschlos-
         Naturgefahrenversicherung bei den Eigentümern       sen werden sollte.




         Die folgenden Empfehlungen sind mit absteigen-      verständliche Information der Bevölkerung am
         der Priorität versehen. Alternativ ließe sich, im   Anfang eines Reformprozesses stehen würde, und
         Falle einer anderen Prioritätensetzung, die Rei-    erst am Ende – wenn sich alle anderen Maßnahmen
         henfolge der Empfehlungen auch umkehren. Das        als nicht h
                                                                       ­ inreichend wirksam erwiesen hätten –
         würde bedeuten, dass die transparente und leicht    ­stünde eine Versicherungspflicht.
30

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4. Die Maßnahmen im Einzelnen


                                                                            tümer des vermieteten Wohnhauses ist von der hier
4.1 Verpflichtende Natur­                                                   vorgeschlagenen Versicherungspflicht betroffen, eben-

gefahrenversicherung für                                                    so wie der Eigentümer von Wohneigentum nach dem
                                                                            Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Dieses hält bereits
Wohngebäude einführen                                                       heute die passenden Regelungsmechanismen bereit,
                                                                            wie die Lasten einer das Gebäude insgesamt betref-
                                                                            fenden Versicherung auf die Wohnungseigentümer zu
Um die Menschen in Deutschland systematisch vor                             verteilen sind. Insoweit kann an die einer ordnungsge-
zunehmenden Naturgefahren zu schützen, sollten alle                         mäßen Verwaltung entsprechende Feuerversicherung
Wohngebäude gegen die finanziellen Risiken durch                            gemäß § 21 Abs. 5 Nr. 3 WEG angeschlossen werden.
Naturgefahren versichert sein. Würde dies mit einer
Versicherungspflicht erreicht, wäre dies ein ähnlicher                      Die hier vorgeschlagene Versicherungspflicht impli-
Schritt wie die Einführung der Rentenversicherung                           ziert keineswegs ein „Rundum-sorglos-Paket“ über
durch Bismarck. Bismarck reagierte durch einen nie da                       alle Gefährdungsklassen hinweg. Es geht nicht da-
gewesenen Eingriff auf neuartige Risiken, namentlich                        rum, Immobilieneigentümern einen Versicherungs-
die im Zuge der Industrialisierung entstandenen sozi-                       schutz bereits ab dem ersten Euro Schadenssumme
alen Risiken und Nöte der Arbeiterschaft. Die Einfüh-                       aufzuzwingen. Worum es geht, ist die verpflichtende
rung einer Versicherungspflicht gegen Schäden durch                         Absicherung gegen alle üblicherweise versicherba-
Naturgefahren wäre eine adäquate Reaktion auf neuar-                        ren Naturgefahren, d. h. Schäden durch Starkregen,
tige Risiken aufgrund des Klimawandels (vgl. Wagner,                        Überschwemmungen, Rückstau, Hochwasser, Schnee-
1998: 24 ff.; 34 f.). Auf europäischer Ebene ist bereits                    druck, Lawinen, Erdrutsch, Erdsenkung, Erdbeben und
der Schluss gezogen worden, dass eine obligatorische                        Vulkanausbruch (vgl. Tabelle 1, zweite Spalte), welche
Versicherung gegen Naturgefahren ein Baustein für die                       bei Eintritt für den Eigentümer einer Wohnimmobilie
konsequente Verwirklichung des Sendai Rahmenwerks                           ein katastrophales Ausmaß annehmen können. Versi-
zur Katastrophenvorsorge (siehe dazu die Hintergrund-                       cherungstechnisch zu bewerkstelligen ist ein solcher
information zum Thema „Sendai Rahmenwerk für Ka-                            Schutz durch die Festlegung einer ­Schadenssumme,
tastrophenvorsorge“) darstellt.30                                           unterhalb derer die Versicherung nicht zu leisten
                                                                            braucht.31
Der Kreis der von der verpflichtenden Naturgefah-
renversicherung erfassten Wohngebäude ist weit zu                           Nicht vom Schutz durch eine solche Naturgefahren-
ziehen. Zu ihnen gehört nicht nur das selbst genutzte                       versicherungspflicht erfasst sind häufig auftretende
Einfamilienhaus, wie es gedanklich sicher oft der an-                       Ereignisse mit geringen Schadenskosten, sogenann-
schauliche Referenzpunkt ist, wenn über die Wohnge-                         te Frequenzschäden. Natürlich bleibt es dem Im-
bäudeversicherung gesprochen wird. Auch der Eigen-                          mobilieneigentümer aber unbenommen, sich gegen



30   Europäischer Ausschuss der Regionen, Stellungnahme. Aktionsplan für den Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, NAT-IV/015,
     22./23. März 2017, Ziff. 29.
31   Ähnlich äußert sich auch das Umweltbundesamt: „Neben Informationskampagnen können flexible Prämien Versicherungsnehmer zu Anpassungs-
     maßnahmen motivieren, beispielsweise Prämiennachlässe bei technischen Vorsorgemaßnahmen gegen Hochwasser in gefährdeten Gebieten. Auch
     eine verpflichtende Elementarschadenversicherung – gegebenenfalls mit abgestuftem Selbstbehalt – ist zu empfehlen, da diese Immobilienbesitzer
     zu aktiver Schadensvorsorge motivieren könnte. Bei besonders hohem Risikopotenzial könnten zudem Selbstbeteiligungen, festgelegte Höchstsum-
     men oder Einschränkungen des Versicherungsschutzes zusätzliche Anreize schaffen, das individuelle Risiko zu mindern“ (UBA, 2018).
31

30   MASSNAHMEN FÜR EINE ­Z UKUNFTS­G ERECHTE NATURGEFAHREN-­A BSICHERUNG




     derartige Schadensereignisse freiwillig gewisser­                        Die verpflichtende Naturgefahrenversicherung würde
     maßen       vollkaskoversichern.          Die     verpflichtende         einen hohen Selbstbehalt vorsehen, um über alle Ge-
     ­Naturgefahrenversicherung soll einen Minimalschutz                      fährdungsklassen hinweg günstige Einstiegsprämien
     gewährleisten, nicht freiwillige weiter gehende Absi-                    realisieren zu können. Die Wahl einer Versicherung
     cherung verhindern.                                                      mit Integralfranchise wäre (ebenso wie die Wahl einer
                                                                              Versicherung mit geringerem Selbstbehalt) ein denk-
     Da Frequenzschäden aufgrund ihrer Häufung hohe                           barer freiwilliger Schritt zu einer noch effektiveren Ab-
     Verwaltungskosten bei den Versicherungsunterneh-                         sicherung, wenn ein Hauseigentümer diese wünscht.
     men verursachen, lassen sich durch den Ausschluss                        Die Versicherungswirtschaft wäre damit aufgefordert,
     dieser kleinen Schäden Betriebskosten beim Versi-                        diese im Verbraucheralltag noch wenig bekannte Form
     cherungsunternehmen sparen, wodurch dieses den                           der Integralfranchise als Ausgestaltungsmöglichkeit
     Kunden eine geringere Prämie anbieten kann. Gegen                        eines Versicherungsvertrages bekannter zu machen
     Frequenzschäden sind aus Sicht des Risikomanage-                         und zu erläutern.
     ments Maßnahmen zu empfehlen, die „auf die Redu-
     zierung der Eintrittswahrscheinlichkeit von Frequenz-                    Die genaue Höhe des Schwellenwertes wird einer
     schäden abzielen“32 – mit anderen Worten: Statt einer                    politischen Entscheidung bedürfen. In einem Ge-
     Vollkasko­versicherung sollten gut informierte Hausei-                   setzgebungsverfahren, und den damit verbundenen
     gentümer bessere präventive Maßnahmen zur Vermei-                        Vorklärungen und regulären Anhörungen, wäre der
     dung eines Schadensereignisses ergreifen (siehe dazu                     Schwellenwert zu klären. Dieser könnte beispielsweise
     auch Abschnitt 4.4).                                                     so bemessen sein, dass ein Einfamilienhaus in der ex-
                                                                              tremen Gefährdungszone 4 zu einer Jahresprämie von
     Für die Ausgestaltung des Konzeptes einer Naturge-                       500 bis 1.000 Euro versicherbar wäre. Die Prämien für
     fahrenversicherungspflicht für den Katastrophenfall                      die niedrigen Gefährdungsklassen 1 und 2 wären weit
     gibt es grundsätzlich zwei versicherungstechnische                       niedriger und würden faktisch – so zeigen die bereits
     Möglichkeiten:                                                           bestehenden Versicherungen – weit niedrigere Schwel-
                                                                              lenwerte vorsehen.
     (1) Der Ausschluss von Frequenzschäden kann mit
          dem bekannten Vertragsbaustein des Selbst-                          Aufgrund der bereits am Markt angebotenen Naturge-
          behalts verwirklicht werden: Der Eintritt einer                     fahrenversicherungen ist davon auszugehen, dass eine
          „­Katastrophe“ bemisst sich folglich dadurch, dass                  Naturgefahrenversicherungspflicht für ein Einfamilien-
          der eingetretene Schaden die Höhe des Selbst-                       haus in Nichtrisikogebieten (Gefährdungsklasse 1 und
          behalts überschreitet – bei Überschreiten dieses                    2) gegenwärtig mit monatlichen Prämien in Höhe von
          Schwellenwerts leistet die Versicherung. Freilich                   weniger als 5 Euro verbunden wäre, da bereits aufgrund
          wird nicht die gesamte Schadenssumme gedeckt,                       der günstigen Gefahrenlage in den Gefährdungsklassen
          sondern nur die Gesamtsumme minus dem Betrag                        1 und 2 der oben als „Rundum-­sorglos-Paket“ apostro-
          des Selbstbehalts.                                                  phierte Versicherungsschutz für 5 bis 10 Euro monatlich
                                                                              zu bekommen ist. Die den Versicherungen auferlegte
     (2) Im Schadensfall leistungsstärker ist die Ausgestal-                  Pflicht, eine Katastrophendeckung anbieten zu müssen,
          tung des Schwellenwerts als sogenannte Integral­                    würde am Markt wahrscheinlich gar nicht angeboten
          franchise. Dies bedeutet, dass unterhalb des                        werden, weil alle Versicherungen freiwillig in den nied-
          Schwellenwertes die Versicherung gar nicht, ober-                   rigsten Gefährdungsklassen ein Rundum-sorglos-Paket
          halb des Schwellenwertes dann aber vollständig                      als „Katastrophenversicherung“ anbieten würden.
          zum Schadensausgleich verpflichtet ist. Die Prämie
          ist deswegen ceteris paribus höher als bei einem
          Selbstbehalt.




     32   https://www.versicherungsmagazin.de/lexikon/frequenzschaeden-1945302.html (abgerufen am 21. Oktober 2019).
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