schwarze-institutionenoekonomischer-vergleich

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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Bundes konkretisiert. Er umfasst Sturm, Hagel, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen,
Schneedruck, Steinschlag, Felssturz und Erdrutsch. Ausgeschlossen sind Erdbeben und
Vulkanausbrüche. Nur in den Kantonen Schwyz, Uri, Appenzell IR und Obwalden besteht eine
obligatorische Deckungsvorsorgepflicht für Gebäudeeigentümer gegen Feuer- und damit auch
für Elementarschadengefahren. In den anderen GUSTAVO-Kantonen besteht diese Pflicht
nicht; hier verlangen in der Regel Banken und Versicherungen, die Hypotheken für
Liegenschaften     vergeben,    eine    Versicherungsdeckung.    Die  Festlegung     der
Versicherungssumme ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt, wobei mindestens der
Zeitwert versichert sein muss. Faktisch bedeutet dies, dass Gebäude in den GUSTAVO -
Kantonen häufig nur bis zur hypothekarischen Belastungsgrenze versichert sind oder eine
Unterversicherung besteht. Im Gegensatz zu den kantonalen Gebäudeversicherungen sind
die Versicherungsleistungen in den GUSTAVO-Kantonen auf CHF 25 Mio. pro Ereignis und
Versicherungsnehmer und auf CHF 1 Milliarde pro Ereignis begrenzt.

Die Dualität von öffentlich-rechtlichem Monopol und Privatversicherungen erlaubt den
einzigartigen Vergleich der gesamtwirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit der beiden Systeme unter
kontrollierten Bedingungen. Hier zeigt sich, dass die Bruttoprämien (inkl. Betriebskosten) für
die Elementarschaden- und Feuerversicherung (als gekoppelter Grundvertrag in der Schweiz)
im Bereich der Privatversicherer ca. zwei – bis dreimal höhere Prämien aufweist im Vergleich
zum Bereich der öffentlich-rechtlichen Versicherer (Schwarze et al. 2016).

Spanien

Gesetzliche Versicherungspflicht gegen Elementarschäden und andere „außergewöhnliche
Ereignisse“ (Terroranschläge). Prämien werden durch private Versicherer als Zuschläge in
Gebäude-, Hausrat-, Unfall-, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung erhoben und an das
sog. Consorcio de Compensacion de Seguros (CCS), einem staatlichen Monopolversicherer,
durchgereicht. Das CCS verfügt über eine unbegrenzte Staatsgarantie. Zur Erfüllung der
Bedingungen       der   EU-Schadenversicherung-Richtlinie     2009/138    können    private
Versicherungsunternehmen formell eine Elementarschadendeckung in Spanien anbieten. Da
aber auch diese Unternehmen den Prämienzuschlag an das CCS abführen müssen, ist diese
Konkurrenz in der Praxis bedeutungslos. Die Versicherungsdichte ist hoch, abhängig von der
Grunddichte in den einzelnen Sparten bis zu 80%. Der Selbstbehalt der Versicherten liegt in
der Regel bei 10 %, ist aber abhängig von der Versicherungssumme betraglich limitiert. Für
landwirtschaftliche Versicherungen gibt es eine gesonderte, staatliche unterstützte
Rückversicherungslösung. Agroseguro ist ein Rückversicherungspool von 29 Unternehmen,
einschließlich des CCS, in dem Unternehmen wählen können, ob sie sich in den Pool
integrieren oder nicht. Innerhalb des Pools übernimmt jedes Unternehmen das Risiko im
Verhältnis zum Anteil am Gesamtkapital, den es zu Agroseguro beiträgt. Im Gegensatz zum
CCS ist die Ernteversicherung freiwillig.
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SACHVERSTÄNDIGENRAT FÜR VERBRAUCHERFRAGEN

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen ist ein Beratungs­gremium des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz. Er wurde im November 2014 eingerichtet.

Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen soll auf der Basis wissenschaftlicher E
                                                                                    ­ rkenntnisse
und unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Praxis das Bundesministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz bei der Gestaltung der Verbraucherpolitik unterstützen.

Der Sachverständigenrat ist unabhängig und hat seinen Sitz in Berlin.

Vorsitzender des Sachverständigenrats ist Prof. Dr. Peter Kenning.
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