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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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54   VERSICHERUNGSPFLICHT GEGEN NATURGEFAHREN




                        Status quo   SVRV                    GDV   vzbv 20

      Verbesserung                   Staatlicher (Vorleis-
      bzgl. Scha-                    tungs-)Fonds bis zur
      densregulie-                   Leistung durch den
      rung durch                     Versicherer bzw.
      Versicherer                    Klärung der Fragen

                                     Möglichkeiten
                                     kollektiver Rechts-
                                     durchsetzung

      Nachweis der      _            Kein ausdrücklicher     _     Für die Erfüllung und
      Erfüllung einer                Vorschlag; Vor-               Aufrechterhaltung einer
      Versicherungs-                 schlag des vzbv ist           eventuellen Versiche-
      pficht durch                   ein guter Ausgangs-           rungspficht wäre eine
      Wohneigentü-                   punkte                        Überprüfung im Rahmen
      merinnen und-                                                der Grundsteuererhe-
      eigentümer                                                   bung denkbar:

                                                                   Versicherer sollen
                                                                   verpfichtet werden,
                                                                   Veränderungen des Ver-
                                                                   sicherungsschutzes der
                                                                   zuständigen Behörde
                                                                   mitzuteilen

                                                                   Kündigung einer Ver-
                                                                   sicherung erst dann
                                                                   möglich, wenn Nachweis
                                                                   einer neuen Versicherung
                                                                   vorliegt
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3. DREI AUSGEARBEITETE VORSCHLÄGE VZUR VERBESSERUNG DER ELEMENTARSCHADENVERSICHERUNG                             55




3.2 Diskussion wesentlicher                             Umfang der versicherten Naturgefahren deutlich aus-
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Merkmale der Modelle                                    über die genaue Ursache eines Schadens vermieden
                                                        werden. Zweitens soll der Erfolg dieser Maßnahme
                                                        nach zwei Jahren anhand von drei Kriterien evaluiert
Während der SVRV eine Versicherungspflicht in Form      werden, darunter insbesondere die Erreichung der
einer „Basisversicherung für Wohngebäude“ vorschlägt,   für die Versicherungsdichte vorgegebenen Zielmarke
streben sowohl GDV als auch vzbv eine Erhöhung          von 80 Prozent. Falls diese Kriterien nicht erfüllt
der Versicherungsdichte ohne eine gesetzliche Ver-      werden, solle die Allgefahrendeckung zur Pflicht
sicherungspflicht an. Vielmehr soll standardmäßig       gemacht werden, allerdings nicht für gewerblich han-
(„by default“) eine Erweiterung der Bestands- und       delnde Vermieter, wie z. B. Immobilienunternehmen,
Neuverträge für Wohngebäudeversicherungsverträge        kommunale Unternehmen und auch nicht für private
um Elementargefahren angeboten werden, die jedoch       Vermieterinnen und Vermieter, die in erheblichem
von den Versicherungsnehmerinnen und -nehmern           Umfang vermieten (vgl. in Tabelle 18 die Ausführungen
abgewählt werden kann („Opt-out“).                      zu „Adressat einer etwaigen Versicherungspflicht“
                                                        in der Spalte des vzbv-Modells). Die Einschränkung
Im Hinblick auf eine bessere Absicherung von Eigen-     auf Verbraucherinnen und Verbraucher und Personen
tümerinnen und Eigentümern gegen Naturgefahren          in „verbraucherähnlicher Lage“ wird nicht näher
stellen diese Vorschläge auch insoweit einen großen     begründet, dürfte aber mit der Annahme einer be-
Fortschritt dar, als erstmals Bestandsverträge in       sonderen Schutzwürdigkeit von Verbraucherinnen
die Änderung miteinbezogen werden. Nach den – al-       und Verbrauchern zusammenhängen im Vergleich
lerdings unverbindlichen –Musterbedingungen VGB         zu Personen, die zu gewerblichen Zwecken handeln.
2010 des GDV soll Neukundinnen und Neukunden
bereits heute die Versicherung von Elementargefah-      Nur eines der drei Evaluationskriterien des vzbv ist
ren standardmäßig mit der Möglichkeit des Opt-out       wohldefiniert: Danach muss, wie bereits ausgeführt,
angeboten werden. Von diesem Opt-out wird nach          die Versicherungsdichte durch die Versicherer auf
Auskunft des GDV in der Praxis nur selten Gebrauch      mindestens 80 Prozent gehoben werden. Weniger
gemacht (vgl. auch die Ausführungen zu „Erwartete       wohldefinierte Kriterien sind ein „erheblicher Auf-
bzw. angestrebte Versicherungsdichte“ für die Spalte    wand“ für bestimmte Gruppen von Verbraucherinnen
„Status quo“ in Tabelle 18). Im Gegensatz hierzu        und Verbrauchern, um einen Versicherungsschutz
wurde von Seiten der Verbraucherzentrale Rhein-         zu erlangen, sowie „abschreckend“ hohe Prämien.
land-Pfalz jedoch wiederholt, zuletzt 2020, darauf
hingewiesen (Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz,       Die Feststellung der beiden letztgenannten Kriterien
2020), dass besonders in Hochrisikogebieten von         ist naturgemäß Auslegungssache, und es wäre zu
der Zeichnungsrichtlinie abgewichen wurde und           erwarten, dass es bei der Evaluation der Allgefah-
Elementarschadenversicherungen teilweise nicht          rendeckung hierüber zu einem Streit zwischen Be-
standardmäßig angeboten wurden. Diese Kontroverse       fürwortern und Gegnern einer Versicherungspflicht
muss hier offenbleiben. Unstrittig ist jedoch, dass     kommt. Eine endgültige Entscheidung darüber, wie
es Neukundinnen und -kunden gibt, die vom Opt-out       die Versicherung gegen Naturgefahren langfristig
Gebrauch machen.                                        ausgestaltet werden soll, könnte sich also weiter in
                                                        die Länge ziehen. Insbesondere die Feststellung des
Das Modell des vzbv zeichnet sich durch zwei Beson-     Kriteriums „keine ,abschreckend‘ hohen Prämien"
derheiten aus: Erstens strebt der vzbv die Einführung   dürfte sich als schwierig herausstellen, da sich durch
einer sogenannten Allgefahrendeckung an, die den        Einführung einer Allgefahrendeckung die Versiche-
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56   VERSICHERUNGSPFLICHT GEGEN NATURGEFAHREN




     rungsprämien für alle Versicherten unweigerlich                       haben. Insofern ist es durchaus aufschlussreich,
     erhöhen dürften: Schließlich soll die Zahl der ver-                   dass der GDV eine Versicherungsdichte von 100
     sicherten Gefahren erhöht werden bei – nach den                       Prozent für optimal hält (vgl. in Tabelle 18 oben zu
     Überlegungen des vzbv – niedrigen Selbstbehalten.                     „Erwartete bzw. angestrebte Versicherungsdichte“
                                                                           in der Spalte für den GDV).
     Die Wahl geringer Selbstbehalte wird damit begründet,
     dass die Akzeptanz für eine Elementarschadenver-                      Da die Ausgangsniveaus der Versicherungsdichte
     sicherung (ob mit oder ohne Versicherungspflicht)                     extrem heterogen sind (z. B. 94 Prozent in Baden-
     nur dann hoch sei, wenn auch kleinere Schäden von                     Württemberg im Vergleich zu 23 Prozent in Bremen),
     den Versicherern bezahlt werden. Das Modell des                       ist davon auszugehen, dass selbst bei einer Erreichung
     SVRV geht hingegen im verpflichtenden Basismodell                     des 80-Prozent-Schwellenwerts im Bundesdurch-
     von hohen Selbstbehalten aus, um den Wohneigen-                       schnitt die Versicherungsdichte weiterhin regional
     tümerinnen und -eigentümern geringstmögliche                          unterschiedlich verteilt wäre: Angenommen, in
     Prämien von Gesetzes wegen abzuverlangen. In der                      Baden-Württemberg (dem Bundesland mit der mit
     fakultativen Vollversicherung des SVRV-Vorschlags                     Abstand höchsten Versicherungsdichte und gleich-
     können jedoch entsprechend individuellen Präfe-                       zeitig größtem Gebäudebestand mit rund 13 Pro-
     renzen und Möglichkeiten niedrigere oder gar keine                    zent aller Wohngebäude in Deutschland) könnte die
     Selbstbehalte vereinbart werden. In den meisten                       Versicherungsdichte von aktuell 94 auf nahezu 100
     Regionen Deutschlands herrscht ein verhältnismäßig                    Prozent erhöht werden, so würde ein Schnitt von
     geringes Naturgefahrenpotenzial, so dass – wie die                    rund 77 Prozent versicherter Wohngebäude in den
     Darstellung des Status quo zeigt – die Prämienhöhen                   übrigen Bundesländern genügen, um einen bundes-
     selbst bei der Wahl eines nur geringen Selbstbehalts                  deutschen Schwellenwert von 80 Prozent zu erzielen.
     moderat ausfallen. Der GDV verhält sich zu der Wahl                   Ein weiteres illustratives Beispiel: Da sich in Bremen
     von Selbstbehalt und Prämie neutral, da er die heute                  nur rund ein Prozent des Gebäudebestands befindet,
     übliche marktgerechte Praxis der Austarierung von                     könnte die Versicherungsdichte dort bei 23 Prozent
     Prämie und Selbstbehalt fortführen möchte.                            verweilen – wenn sie in den übrigen Bundesländern
                                                                           auf 80 Prozent steigen und in Baden-Württemberg
     Mit Blick auf den Schwellenwert von 80 Prozent                        bei 94 Prozent verbleiben würde, läge der bundes-
     Versicherungsdichte, die der vzbv für notwendig                       deutsche Schnitt bei 81 Prozent, da sich die geringe
     hält, um auf eine Versicherungspflicht verzichten                     Versicherungsdichte in Bremen kaum auf den bun-
     zu können, ist anzumerken, dass es sich hierbei um                    desdeutschen Schnitt auswirkt.
     einen bundesweiten Durchschnitt handelt, welcher
     unterschiedliche Gefährdungslagen unberücksichtigt                    Falls der Staat im Falle einer Naturkatastrophe er-
     lässt. Selbst wenn der Wert erreicht werden würde,                    neut finanzielle Hilfe für den Aufbau unversicherter
     wäre damit immer noch ein Fünftel der Wohngebäu-                      Gebäude leisten würde, würde das von Kingreen (2022)
     de bzw. knapp vier Millionen Wohngebäude22 nicht                      beschriebene föderale Verteilungsproblem einer
     versichert und die potenzielle nicht abgesicherte                     finanziell doppelten Belastung von Eigentümerinnen
     Schadenssumme wäre beträchtlich. Sollten diese                        und Eigentümern insbesondere in Baden-Württemberg
     20 Prozent nicht gegen Naturgefahren versicherten                     (d. h. finanzielle Doppelbelastung durch Zahlung von
     Gebäude überwiegend in Gebieten mit erhöhtem Na-                      Steuern für Hilfsgelder und zusätzlich Zahlung von
     turgefahrenpotenzial liegen, könnte ein Naturereignis                 Versicherungsprämien) fortbestehen.
     weiterhin beträchtliche öffentliche Hilfen zur Folge



     22 Berechnet aus der Statistik „Bestand an Wohngebäuden 2020“ des Statistischen Bundesamts, siehe S. 7 auf https://www.destatis.de/DE/
        Themen/Gesellschaft-Umwelt/Wohnen/Publikationen/Downloads-Wohnen/fortschreibung-wohnungsbestand-pdf-5312301.pdf?__
        blob=publicationFile (abgerufen am 15. Februar 2022).
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3. DREI AUSGEARBEITETE VORSCHLÄGE VZUR VERBESSERUNG DER ELEMENTARSCHADENVERSICHERUNG                                                         57




Der Vorschlag des GDV sieht keine Einführung                           Eigentümerinnen und Eigentümer die Zahlung der
einer Versicherungspflicht bei Nichterfüllung ge-                      Versicherungsprämie grundsätzlich leisten können.
wisser Kriterien vor, sondern setzt vollständig auf                    Da finanzschwache Haushalte aber von den Scha-
eine Selbstverpflichtung der Versicherer, um eine                      denskosten, die bei einem hohen Selbstbehalt selbst
Erhöhung der Versicherungsdichte zu erreichen.                         getragen werden müssen, rasch bzw. regelmäßig
Dafür sollen Bestands- wie Neuverträge der Wohn-                       überfordert wären, sind Ausgleichsmechanismen
gebäudeversicherung standardmäßig (by default)                         notwendig. Da diese Mechanismen auch staatliche
um die Elementarschadendeckung ergänzt werden.                         Hilfen einschließen sollen (GDV, SVRV) bzw. staat-
Auch im Modell des GDV haben Eigentümerinnen und                       liche Regelungen erfordern würden (vzbv), bleiben
Eigentümer jedoch die Möglichkeit, sich gegen eine                     alle drei Modelle an dieser Stelle recht unkonkret
Elementarschadenversicherung zu entscheiden; wobei                     (vgl. auch die Ausführungen zu „Finanzielle Unter-
Eigentümerinnen und Eigentümer, die sich gegen                         stützungsleistungen“ in Tabelle 18), da die konkrete
eine Elementarschadenversicherung entscheiden,                         Ausgestaltung von Hilfen für finanzschwache Eigen-
zugleich per Unterschrift einen deklaratorischen                       tümerinnen und Eigentümer ohne Zweifel eine
Verzicht auf staatliche Hilfen bekunden müssen                         politische Entscheidung sein muss (in den folgenden
(vgl. die Spalte für den GDV zu „Anreizeffekte bzw.                    Zitaten sind die Hervorhebungen nicht im Original
-mechanismen“ in Tabelle 18). Damit würde in der                       vorhanden).
Tat ein Anreiz für Versicherte geschaffen, nicht auf                   • Der GDV (2021c) schreibt hierzu: „Uns ist bewusst,
den Elementarschadenschutz zu verzichten, der auch                        dass die finanzielle Leistungsfähigkeit der Versiche-
im Modell des GDV standardmäßig in die Verträge                           rungsnehmer heterogen ist und für den Fall sozialer
der Wohngebäudeversicherung integriert werden                             und anderer Härten Vorsorge getroffen werden muss
soll, d. h. nicht aus dem Schutz hinauszuoptieren.                        – auch wenn dies letztlich nur eine sehr geringe Zahl
Kritisch hierzu äußert sich jedoch Kingreen (2022).23                     der rund 17 Mio. Hauseigentümer – etwa 0,5 % – be-
                                                                          treffen wird. Wir werden daher das Verhältnis von
Alle drei Modelle diskutieren staatliche Hilfestellungen                  risikobasierten Versicherungsprämien und Selbst-
für finanzschwache Haushalte im Hinblick auf hohe                         behalten soweit als möglich ausschöpfen. Denn es
risikogerechte Prämien in besonders gefährdeten                           können bereits auf rein marktwirtschaftlicher Basis
Lagen, auch wenn sie sich in wesentlichen Details                         viele Härten abgemildert werden, wenn Selbstbehalte
unterscheiden.                                                            vereinbart bzw. angepasst werden. Darüber hinaus
                                                                          werden wir mit der neuen Bundesregierung alle Op-
Alle Modelle setzen zudem im ersten Schritt auf                           tionen prüfen und Wege diskutieren, wie in anderen
eine rein marktwirtschaftliche Lösung, bei der die                        Härtefällen sozialverträgliche Konditionen für private
Höhe von Versicherungsprämien und Selbstbehalten                          Hauseigentümer hergestellt werden können.“
so austariert wird, dass sich auch finanzschwache



23 Nach Naturkatastrophen besteht bislang keine geregelte Haftung des Staats, von der der Staat freigestellt werden könnte. Der (Sozial-)
   Staat hat im Falle von Naturkatastrophen wie beispielsweise dem Elbehochwasser von 2002 oder der Flutkatastrophe im Ahrtal von
   2021 aus rein ethischen Gesichtspunkten (manchmal ist auch die Rede von wahltaktischen Gesichtspunkten) gehandelt – und er käme
   auch bei der nächsten Naturkatastrophe nicht darum herum, Ad-hoc-Hilfen zu leisten, wenn bei schwerwiegenden Zerstörungen keine
   Versicherungsleistungen gezahlt würden. In Abschnitt 2.4 haben wir auch gezeigt, dass Nothilfen im Katastrophenfall nach wie vor von
   allen Wahlberechtigten (und nicht nur den Haus- und Wohnungseigentümern) mehrheitlich erwartet werden. Mit anderen Worten: Die
   betriebswirtschaftliche Logik des Versicherungswesens, gewisse Risiken aus der Haftung auszuschließen, lässt sich nicht auf den Staat
   übertragen, der bei existenziellen Risiken sogar verpflichtet ist zu helfen (Kingreen, 2022). Und ob eine durch Unterschrift bestätigte
   deklaratorische Haftungsfreistellung Eigentümerinnen und Eigentümern stärker beeindruckt als die Ankündigung der Ministerpräsi-
   dentinnen und -präsidenten im Jahr 2017, dass nur noch diejenigen Eigentümerinnen und Eigentümer Anspruch auf Katastrophenhilfen
   haben, die sich erfolglos um eine Elementarschadenversicherung bemüht haben, ist eine offene empirische Frage. Die Ankündigung in
   2017 hat jedenfalls nicht zu einem sprunghaften Anstieg von Elementarschadenversicherungen geführt, und die umfangreichen Flut-
   hilfen des Jahres 2021 haben gezeigt, dass ethische Gesichtspunkte trotz anderslautender Bekundungen der Ministerpräsidentinnen und
   -präsidenten obsiegt haben und die Existenzen unversicherter Eigentümerinnen und Eigentümer mit staatlichen Hilfen ein weiteres Mal
   gerettet wurden.
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58   VERSICHERUNGSPFLICHT GEGEN NATURGEFAHREN




     • Der SVRV (siehe hierzu Tabelle 18) nennt die               von Vermieterinnen und Vermietern auf Mieterinnen
       finanzielle Unterstützung von finanzschwachen              und Mieter soll gesetzlich ausgeschlossen werden.
       Eigentümerinnen und Eigentümern von Be-
       standsbauten in Hochrisikolagen zur Zahlung der          Es sei an dieser Stelle abschließend angemerkt, dass
       Versicherungsprämie (analog zum Wohngeld) als            es neben der erörterten individuellen Solidarität
       naheliegende Möglichkeit. Im Schadensfall könnten        auch eine Art „gesamtwirtschaftliche Solidarität“
       diese außerdem Hilfen, z. B. in Form von zinslosen       geben sollte bzw. geben muss, wenn die aggregierte
       Darlehen, zur Finanzierung des aufgrund des              Schadenssumme eines Ereignisses eine Höhe erreicht
       Selbstbehalts zu tragenden Schadens erhalten.            bzw. überschreitet, die von der Versicherungswirt-
     • Der vzbv (2021a) schreibt hierzu: „Bei Bestands-         schaft nicht oder nur sehr schwer getragen werden
       bauten sollte es eine Solidarität geben, um unzumut-     könnte. GDV und vzbv schlagen deswegen ausdrück-
       bare Härten zu vermeiden. Diese Solidarität sollte       lich „Stop-loss-Regelungen“ vor, also eine staatliche
       innerhalb der Gemeinschaft der Eigentümerinnen           Übernahme von Versicherungsleistungen jenseits
       und Eigentümer über eine Sonderabgabe geschaffen         eines näher zu definierenden zweistelligen Milliarden-
       werden. Solche Abgaben sind dann zulässig, wenn sie      betrags an aggregierten Versicherungsleistungen in
       einem Sachzweck dienen, der über die bloße Mittel-       einem Jahr. Der SVRV hat diese Möglichkeit in seinem
       beschaffung hinausgeht, die Herangezogenen eine          ursprünglichen Vorschlag (vgl. Groß, Schwarze &
       homogene und abgrenzbare Gruppe sind, die durch          Wagner, 2019) nicht ausdrücklich erwähnt, hält aber
       gemeinsame Gegebenheiten und Interessenlagen ver-        eine Stop-loss-Regelung für nahezu selbstverständ-
       bunden ist, und die in Anspruch genommene Gruppe         lich und unterstreicht dies in Tabelle 18 durch die
       zum Sachzweck der Abgabe in einer spezifischen           Ausführungen zu „Staatliche Ausfalldeckung bei
       Beziehung steht. (…) Die Sonderabgabe könnte als         Großschadensereignissen („Stop-loss-Regelung“).
       Zuschlag zur Versicherungsprämie erhoben werden.
       Mit der Sonderabgabe sollte ein Versicherungspool        Beide „Umverteilungsmechanismen“ – individuelle
       finanziert werden, über den die schlechten Risiken       und gesamtwirtschaftliche Solidarität – sind genuin
       abgesichert werden. Dabei müssen Mechanismen ge-         politischer Natur, die politisch zu diskutieren und zu
       funden werden, dass die Versicherer nicht leichtfertig   gestalten sind. Wenn die Politik unser aller Umgang
       versicherbare Risiken in den Pool schieben können.“      mit Naturgefahren verändern will, dann müssen beide
       Außerdem sollen Mieterinnen und Mieter nicht an          Dimensionen der Umverteilung unabhängig von der
       den Kosten der Elementarschadenversicherung              Frage einer Versicherungspflicht diskutiert werden.
       beteiligt werden, d. h. eine Umlage dieser Kosten
58

3. DREI AUSGEARBEITETE VORSCHLÄGE VZUR VERBESSERUNG DER ELEMENTARSCHADENVERSICHERUNG                                                        59




Vereinbarkeit des SVRV-Vorschlags für eine Versicherungspflicht
gegen Elementarschäden mit europäischem Unionsrecht und
deutschem Verfassungsrecht

Dieser Kasten gibt die Ergebnisse des Rechtsgutach-                         dass die Versicherungsverträge privatrechtlicher
tens „Vereinbarkeit einer Versicherungspflicht gegen                        Natur sind und sich die Prämien jedenfalls grund-
Elementarschäden an Wohngebäuden mit europäi-                               sätzlich am versicherten Risiko und nicht an der
schem Unionsrecht und deutschem Verfassungsrecht“                           individuellen Leistungsfähigkeit des Versicherten
wieder, welches vom Verfassungsrechtler Thorsten                            orientieren; gewisse Elemente des sozialen Aus-
Kingreen im Auftrag des SVRV Anfang 2022 vorgelegt                          gleichs würden die Zuordnung zu Art. 74 Abs. 1
wurde (vgl. Kingreen, 2022). 24 Geprüft wurde der                           Nr. 11 GG jedenfalls nicht in Frage stellen. Träger
SVRV-Vorschlag für eine Versicherungspflicht gegen                          einer solchen Versicherung können sowohl pri-
Elementarschäden (wie in Tabelle 18 beschrieben).                           vatrechtliche als auch öffentlich-rechtliche Ver-
Für eine ausführliche Darstellung der Argumentation                         sicherungsunternehmen sein, die im Wettbewerb
sei hier auf das Gutachten verwiesen, welches auf                           untereinander stehen müssen.
der Internetseite des SVRV veröffentlicht ist.25
                                                                        3. Eine gesetzlich angeordnete Versicherungs-
Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass                            pflicht für Elementarschäden an Wohngebäuden
eine solche Versicherungspflicht unions- und ver-                          greift in das Grundrecht der Eigentümer der
fassungsrechtskonform ist. Im Einzelnen:                                   Wohngebäude auf allgemeine Handlungsfreiheit
                                                                           (Art. 2 Abs. 1 GG) ein. Denn diese schützt mit der
1. Eine Versicherungspflicht gegen Elementar-                              Vertragsfreiheit auch das Recht, darüber zu ent-
   schäden an Wohngebäuden ist mit europäischem                            scheiden, ob und ggfs. mit welchen Bedingungen
   Unionsrecht vereinbar. Zwar haben die Länder,                           ein Versicherungsvertrag abgeschlossen wird.
   die eine solche Versicherungspflicht vorgesehen                         Geschützt ist namentlich auch die Vorsorgefrei-
   hatten, diese 1994 aus Anlass des Inkrafttretens                        heit, die die Entscheidung darüber gewährleistet,
   der Dritten Richtlinie Schadensversicherung ab-                         ob ein Eigentumsgegenstand versichert werden
   geschafft. Doch verbot diese lediglich öffentliche                      soll oder nicht.
   Versicherungsmonopole (die bis dato Träger der
   Elementarschadensversicherungen waren), nicht                        4. Der Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit
   aber eine Versicherungspflicht.                                         (Art. 2 Abs. 1 GG) ist aber verfassungsrechtlich
                                                                           gerechtfertigt. Maßstab ist die bisherige Recht-
2. Der Bundesgesetzgeber kann sich, wenn er eine                           sprechung des Bundesverfassungsgerichts, das
   Versicherungspflicht für Elementarschäden an                            bislang alle zur Überprüfung gestellten Versiche-
   Wohngebäuden einführt, auf den Kompetenztitel                           rungspflichten akzeptiert hat.
   Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG („privatrechtliches Ver-                    a) Insbesondere verfolgt eine Versicherungspflicht
   sicherungswesen“) stützen. Voraussetzung ist,                           für Elementarschäden an Wohngebäuden einen




24 Für eine rechtliche Prüfung aus Sicht des Wirtschaftsrechts vgl. Roth (2021a; 2021b) und für eine erste, kursorische verfassungsrecht-
   liche Prüfung vgl. Groß, Schwarze und Wagner (2019).

25 https://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/2022_SVRV_STUDIE_Elementarschadenversicherung.pdf (abrufbar ab
   24. Februar 2022).
59

60   VERSICHERUNGSPFLICHT GEGEN NATURGEFAHREN




       legitimen Zweck. Sie dient nur auf den ersten        b) Die Versicherungspflicht wäre auch zur Erreichung
       Blick allein dem Eigenschutz des Eigentümers            der unter a) genannten Ziele geeignet, weil sie hin-
       und nicht auch schutzbedürftigen Dritten. Die           reichend leistungsfähige Versicherungskollektive
       Ziele einer Versicherungspflicht lassen sich            schaffen könnte. Sie wäre zudem erforderlich
       wegen der sozialen Dimension des Grundeigen-            und angemessen. Insbesondere wäre die Ver-
       tums nicht auf Eigenschutz reduzieren. Nicht nur        pflichtung von Versicherungsunternehmen, nur
       besteht ein ordnungsrechtliches Interesse an der        noch vollintegrierte Wohngebäudeversicherungen
       Vermeidung von Obdachlosigkeit und ist es ein           anzubieten, kein gleich geeignetes Mittel, weil
       städtebauliches Anliegen, zerstörte Wohngebäude         es vielen Eigentümern nach wie vor am Risiko-
       wiederherzurichten, sondern es besteht auch             bewusstsein fehlt und sich mit Freiwilligkeit das
       ein öffentliches Interesse daran, die öffentlichen      Problem des Charity Hazard nicht lösen lässt.
       Haushalte zu schonen: Der Staat gerät nämlich bei
       Großschadensereignissen unter einen politischen      5. Eine Versicherungspflicht für Elementarschäden an
       Handlungsdruck, der sich in der Vergangenheit           Wohngebäuden greift in die durch die Berufsfreiheit
       stets zu politischen Zahlungsverpflichtungen ver-       (Art. 12 Abs. 1 GG) geschützte Vertrags- und Dis-
       dichtet hat. Diese bewirken einen Charity Hazard:       positionsfreiheit der Versicherungsunternehmen
       Jedes Schadensereignis, für das die öffentlichen        ein. Ein solcher Eingriff lässt sich aber rechtferti-
       Haushalte aufkommen, bremst die Bereitschaft von        gen, wenn hinreichende Sicherungsmechanismen
       Grundstückseigentümern aus, sich selbst um eine         gegen eine kalkulatorische Unterdeckung getroffen
       Versicherung gegen Elementarschäden zu bemühen,         werden.
       und löst bei Versicherten die Frage aus, warum
       sie sich weiterhin versichern sollen, wo doch im
       Notfall staatliche Haushalte einstehen. Insoweit
       besteht auch ein föderales Verteilungsproblem,
       weil die Versicherungsdichte in den Ländern aus
       historischen Gründen sehr unterschiedlich ist.
60

4. FAZIT UND DISKUSSIONSPUNKTE                                                                                 61




4. Fazit und Diskussionspunkte

Die Flutkatastrophe des Sommers 2021 hat gezeigt,       7. …aber die Wünsche bezüglich niedriger Prämien
dass Deutschland vom Klimawandel voll erfasst              und umfassender Versicherung sind sehr hetero-
wird, aber nicht hinreichend an die Folgen des Klima-      gen und…
wandels angepasst ist. Im Hinblick auf den Schutz       8. …Versicherer genießen ein eher geringes Ver-
von Wohngebäuden haben der Sachverständigenrat             trauen in der Bevölkerung – das hat Auswirkungen
für Verbraucherfragen (SVRV), der Gesamtverband            auf den freiwilligen Abschluss einer Elementar-
der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) und            schadenversicherung und die Akzeptanz einer
der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) der           Versicherungspflicht.
Öffentlichkeit und politischen Entscheiderinnen
und Entscheidern Konzepte vorgelegt, die jeweils        Resilienz setzt neben der finanziellen Absicherung
das Ziel verfolgen, deutlich mehr – idealerweise        im Katastrophenfall voraus, dass sowohl individuell
alle – Wohngebäude mit Versicherungsschutz gegen        als auch gesamtgesellschaftlich mehr Vorsorge
Naturgefahren auszustatten und damit Eigentüme-         gegen Extremwetterereignisse getragen wird.
rinnen und Eigentümer genauso wie Mieterinnen und       Alle drei in diesem Papier diskutierten Vorschläge
Mieter resilienter als bislang gegenüber den Folgen     üben Anreize für mehr Resilienz aus, da sie bei der
des Klimawandels zu machen. Heute sind sie es           Ausgestaltung des Tarifsystems von risikodiffe-
noch nicht, wie die in diesem Papier dargestellten      renzierten Versicherungsprämien ausgehen. Der
Befragungsergebnisse deutlich zeigen.                   Anreiz für Vorsorgevorkehrungen liegt darin, dass
                                                        Versicherungsprämien durch Resilienz steigernde
Die Hauptbefunde der Befragung sind:                    organisatorische und technische Vorsorgemaß-
1. Wissen über Extremwetterereignisse ist grund-        nahmen verringert werden können.
   sätzlich vorhanden und auch der Klimawandel wird
   als abstrakte Gefahr wahrgenommen – weniger          Das Problem ist jedoch, dass im Status quo nur etwa
   konkret ist der Bezug zur eigenen Gefährdung;        die Hälfte der Wohngebäude gegen Elementarscha-
2. technische Schutzmaßnahmen an Wohngebäuden           denereignisse versichert ist, die über Feuer, Sturm
   gegen Extremwetterereignisse sind ausbaufähig;       und Hagel hinausgehen; für etwa die Hälfte der Woh-
3. die Solidarität mit den Geschädigten von Natur-      nungen kann die Versicherungsprämie daher keine
   katastrophen ist hoch – gleichwohl wird die Aus-     Steuerungswirkung entfalten. Sollte es gelingen, die
   gestaltung der Ad-hoc-Hochwasserhilfe wie bei        Versicherungsdichte zu steigern, werden auf bislang
   der Flutkatastrophe 2021 nicht von der Mehrheit      nicht versicherte Eigentümerinnen und Eigentümer in
   der Befragten getragen;                              besonders gefährdeten Lagen teilweise hohe Kosten
4. die Versicherbarkeit von Elementarschäden ist        zukommen, z. B. aufgrund einer hohen risikoadäquaten
   grundsätzlich bekannt, …                             Prämie bzw. aufgrund von Vorsorgemaßnahmen an
5. …aber die Mehrheit der Eigentümerinnen und           Bestandsbauten, die ein Versicherer fordert bzw. die
   Eigentümer kennt den eigenen Versicherungs-          ein Versicherungsnehmer durchführt, um die Prämie
   schutz nicht genau;                                  zu senken. Eigentümerinnen und Eigentümer, die
6. die Mehrheit der Deutschen spricht sich für eine     über ein geringes Haushaltseinkommen verfügen,
   Versicherungspflicht gegen Elementarschäden          könnten hierdurch finanziell überlastet werden. Vor
   aus, …                                               diesem Hintergrund fordern alle drei Vorschläge für
61

62   VERSICHERUNGSPFLICHT GEGEN NATURGEFAHREN




     eine verbesserte Naturgefahrenversicherung die                  ohne nennenswerte administrative oder sonstige
     Politik und den Gesetzgeber auf, Wege zu finden,                Probleme zu bewerkstelligen ist. Ausgehend von
     um extreme finanzielle Belastungen durch hohe                   dieser Feststellung dürfte auch eine entsprechende
     risikogerechte Prämien gezielt abzumildern. Einig               gesetzlich angeordnete Versicherungspflicht auf der
     ist man sich aber auch insoweit, als dass Neubau-               Basis risikoadäquater Prämien wohl nicht zu größeren
     ten in hohen Gefährdungslagen möglichst gar nicht               Problemen bei Versicherungsunternehmen führen.
     mehr errichtet werden sollten und auf jeden Fall
     mit risikogerechten Prämien voll belastet werden.               Der vzbv strebt die Schaffung eines gesetzlichen
                                                                     Leitbilds für eine Allgefahrendeckung an. Die Ein-
     Der SVRV spricht sich mit seinem Vorschlag für eine             führung einer Versicherungspflicht hält er nur dann
     „Basisversicherung für Wohngebäude“ allerdings als              für notwendig, falls in den nächsten Jahren die
     einziger Vorschlag für die umgehende Einführung                 Versicherungsdichte die vorgeschlagene Zielmarke
     einer Versicherungspflicht gegen Naturgefahren aus.             von 80 Prozent nicht übersteigt. Fraglich ist, ob eine
                                                                     80-Prozent-Versicherungsquote, wie der vzbv sie
     Der GDV hingegen schlägt vor, dass die Versicherungs-           anstrebt, ausreichen würde, um die Situation im
     wirtschaft allen Eigentümerinnen und Eigentümern,               Katastrophenfall wesentlich zu verbessern, wenn
     die eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen                  auch weiterhin in Risikolagen Versicherungen nicht
     haben (das sind fast alle Eigentümerinnen und                   in nennenswertem Ausmaß freiwillig abgeschlossen
     Eigentümer), eine zusätzliche Naturgefahrende-                  werden würden. Der GDV hingegen gibt eine hundert-
     ckung anbietet, diesen aber gleichzeitig ein Opt-out            prozentige Versicherungsdichte als Zielmarke aus.
     ermöglicht, allerdings nur Zug um Zug gegen eine
     Haftungsfreistellung von Versicherern und Staat                 Der SVRV-Vorschlag dürfte am weitesten gehen und
     für den Fall des Eintritts einer nicht versicherten             ist zudem hinsichtlich einer gesetzlichen Versiche-
     Naturgefahr. Der GDV begründet den Verzicht auf                 rungspflicht rechtlich umstritten. Eine verfassungs-
     eine Versicherungspflicht mit dem kurzen Satz,                  rechtliche Prüfung des SVRV-Vorschlags (Kingreen,
     dass damit „Klagerisiken, wie sie einer Pflichtlösung           2022), deren Ergebnis im vorliegenden Policy Brief
     innewohnen, entfallen.“                                         dokumentiert wird und die in der vollständigen Fas-
                                                                     sung auf der Internetseite des SVRV abrufbar ist,26
     Die neuen bzw. geänderten Verträge sollen per                   bestätigt jedoch, dass eine geeignet ausgestaltete, d.
     gesetzlich verankerter Zustimmungsfiktion zu-                   h. risikogerechte, Versicherungspflicht gegen Natur-
     stande kommen. Neukundinnen und -kunden soll                    gefahren sowohl mit europäischem Unionsrecht als
     von vornherein nur eine vollintegrierte Wohnge-                 auch mit deutschem Verfassungsrecht vereinbar ist.
     bäudeversicherung angeboten werden; auch soll
     Neukundinnen und -kunden gegen eine schriftliche                Die Ergebnisse der in Abschnitt 2 dargestellten re-
     Haftungsfreistellung ermöglicht werden, aus der                 präsentativen Online-Erhebung bei deutschen Wahl-
     Versicherung von Elementarschäden heraus zu op-                 berechtigten zeigen, dass einerseits ein hohes Maß an
     tieren. Der GDV geht offenkundig davon aus, dass die            Mitgefühl („Solidarität“) mit Opfern von Naturgewalten
     erforderliche kurzfristige Umstellung von Millionen             besteht, andererseits aber mehrheitlich gewünscht
     von Verträgen über eine bestehende Wohngebäude-                 wird, nicht alle Schäden an Wohnhäusern unbesehen
     versicherung durch die Versicherungswirtschaft




     26 https://www.svr-verbraucherfragen.de/wp-content/uploads/2022_SVRV_STUDIE_Elementarschadenversicherung.pdf (abrufbar
        ab 24. Februar 2022).
62

4. FAZIT UND DISKUSSIONSPUNKTE                                                                                                           63




vom Staat und dem Steuerzahler zu kompensieren.                       Versicherungen angeben, sondern allein aufgrund
Eine knappe Mehrheit der Befragten – also sowohl                      von Hörensagen Versicherungsunternehmen miss-
Eigentümerinnen und Eigentümer als auch Mieterinnen                   trauen – solche Vorurteile sind erfahrungsgemäß
und Mieter – befürworten eine Versicherungspflicht.                   nur schwer korrigierbar.
Klar abgelehnt wird eine Versicherungspflicht – je
nach Frageformulierung – nur von etwa einem Viertel                   Schon der bei fortbestehender Freiwilligkeit nötige
bis einem Drittel der Befragten. Der Anteil derer, die                Vertrauensaufbau zwischen Versicherern und Ver-
sich weder für noch gegen eine Versicherungspflicht                   sicherten wäre ein langwieriger Prozess, der von
aussprechen, liegt deutlich darunter.                                 positiven und belastbaren Erfahrungen von Ver-
                                                                      sicherungsnehmern bei der Schadensregulierung
Zu den weiteren wichtigen Erkenntnissen aus der                       abhinge. Insofern liegt die Schlussfolgerung nahe:
Befragung gehört, dass diejenigen Eigentümerinnen                     Eine Versicherungspflicht kann helfen, Vertrauen
und Eigentümer, die aktuell über keine Wohngebäude-                   zwischen Versicherern und Versicherten aufzubauen.
Elementarschadenversicherung verfügen, sich auch                      Im Falle einer Naturkatastrophe stünden Versicherer
ohne Elementarschadenversicherung gut ver- und                        im System einer Versicherungspflicht – und damit
abgesichert fühlen und ein gering ausgeprägtes                        verbunden einer hundertprozentigen Versicherungs-
Vertrauen gegenüber Versicherern haben. Dass                          dichte – viel stärker im Fokus der Öffentlichkeit als
also nur rund die Hälfte der Wohngebäude gegen                        heute, da es dabei in erster Linie auf sie ankäme, die
Elementarschäden versichert ist – die andere Hälfte                   entstandenen Schäden an Wohngebäuden auszu-
aber nicht – ist kein Zufallsprodukt, sondern vielmehr                gleichen. Eine positive Berichterstattung über eine
das Ergebnis einer bewussten und in gewisser Weise                    erfolgreiche Schadensregulierung durch Versiche-
rationalen Entscheidung, nämlich: Das subjektiv emp-                  rer könnte sich dann entsprechend positiv auf das
fundene Risiko ist niedrig, das Vertrauen gegenüber                   Vertrauen auswirken. Es ist durchaus vorstellbar,
Versicherern vielfach gering, im Katastrophenfall                     dass das Vertrauen in Versicherer somit aufgrund
hilft erfahrungsgemäß der Staat und zusätzlich ist                    vielfältiger positiver Erfahrungen sowie der in Tabelle
die private Spendenbereitschaft groß.                                 18 unter „Verbesserung bzgl. Schadensregulierung
                                                                      durch Versicherer“ vorgeschlagenen flankierenden
Vorschläge zur Weiterentwicklung der Elementar-                       staatlichen Vorgaben nach einiger Zeit hinreichend
schadenversicherung, die im Kern auch weiterhin auf                   groß ist, dass die Versicherungspflicht eine hohe
Freiwilligkeit setzen (das gilt auch für den Fall, dass               Akzeptanz findet und damit die Versicherungspflicht
die Verträge von Neu- wie Bestandskundinnen und                       gegen Naturgefahren, ähnlich wie im Falle anderer
-kunden zwar standardmäßig auf eine Elementarscha-                    Pflichtversicherungen, gar nicht mehr zur Debatte
dendeckung umgestellt werden, aber die Kundinnen                      stünde.27
und Kunden die Möglichkeit zum Opt-out haben),
werden die Gruppe der heute noch unversicherten                       Für die Politik und den Gesetzgeber gibt es bei allen
Eigentümerinnen und Eigentümer aus den genannten                      drei Vorschlägen dieselben zentralen „Baustellen“:
Gründen aller Voraussicht nach mindestens in Teilen
nicht erreichen können. Dabei spielt auch eine Rolle,                 • Bei allen Reformvorschlägen ist zu klären (und
dass Befragte, die Versicherungen nicht vertrauen,                      dies auch bei einem „Weiter so“ ohne Versiche-
oft gar keine persönlich schlechten Erfahrungen mit                     rungspflicht; jedenfalls dann, wenn eine höhere




27 Ein positives Beispiel hierfür ist die hohe Versicherungsdichte in Höhe von 94 Prozent in Baden-Württemberg: Nicht zuletzt aufgrund
   der einstmals bestehenden Versicherungspflicht in Baden-Württemberg ist die Versicherungsdichte gegen Naturgefahren dort immer
   noch weit überdurchschnittlich hoch, obwohl die Versicherungspflicht bereits vor Jahrzehnten abgeschafft worden ist.
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