svrv-wp05-verbraucher-plattformoekonomie

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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müsste dann der Anbieter darlegen, dass er kein Unternehmer sei. Dies würde zu einer
faktischen Umkehrung der Beweislast führen, die im Moment noch beim Verbraucher liegt.79

Dieser Argumentation ist zu folgen. Zum einen bezieht sie die besonderen Umstände der
Plattformökonomie ein und erkennt an, dass diese zu besonderer Intransparenz für den
Verbraucher führt, der i.d.R. aufgrund des Fehlens von traditionellen Geschäftsräumen oder
traditionellem Internetauftritten von Unternehmen beim Fernabsatz nicht einschätzen kann,
ob ein Anbieter Unternehmer ist oder nicht. Zum anderen entspricht dieser Vorschlag im
Ergebnis auch der Rechtsprechung des OLG Koblenz,80 welches für bestimmte
Rechtsgeschäfte, die über Plattformen abgewickelt werden, geurteilt hat, dass eine
Beweislastumkehr zum Tragen komme, da es dem Verbraucher praktisch nicht möglich sei,
als „Powerseller“ bezeichneten Verkäufern ihre Unternehmereigenschaft nachzuweisen.
Außerdem schützt eine solche Lösung den Verbraucher hinreichend, ohne auf der anderen
Seite alle Anbietenden ohne Möglichkeit des Gegenbeweises als Unternehmer zu
behandeln.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass eine Einteilung in Verbraucher und
Unternehmen nicht anhand der Plattform oder anhand der angeboten Produkte oder
Dienstleistungen auf der Plattform ermittelt werden kann. Vielmehr muss eine
Einzelfallentscheidung aufgrund quantifizierbarer und objektiver Kriterien erfolgen. Diese
Kriterien können auf Basis der jetzigen Rechtslage für die Plattformökonomie übernommen
werden. Eine Besonderheit sollte allerdings für die Beweislast der Unternehmer- bzw.
Verbrauchereigenschaft der Anbieter in der Plattformökonomie gelten.

                 Tabelle 3: Übersicht Verbraucher- und Unternehmereigenschaft

Fall 1) Anbieter auf Plattformen, generell                      § 13 BGB
Fall 2) Anbieter auf Plattformen; planmäßige und                § 14 BGB
dauerhaftes Angebot von Produkten/Leistungen
Fall 3) Anbieter mit „Power-Seller“ – Badge o.ä. Markierung     § 14 BGB; widerlegbare Vermutung


    D. Zusammenfassung und Ausblick: Haftung und Schutzlücken
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass im Verhältnis zwischen den Nutzern einer
Plattform ein traditionelles Rechtsverhältnis mit den daraus folgenden Rechten und Pflichten
zustande kommt. Der Umfang dieser Rechte und Pflichten bestimmt sich maßgeblich nach
den gesetzlichen Pflichten und den Haftungsausschlüssen, die je nach Unternehmer- oder
Verbrauchereigenschaft des Anbieters möglich sind.

Trotz allem werden mögliche Haftungserweiterungen für Plattformen für die Beschaffenheit
der über sie angebotenen Produkte und Leistungen geführt. Eine solche begründe sich je
nach dem Grad der Involvierung der Plattform in das Zustandekommen und die Abwicklung


79
   Dazu: Bamberger, Beck'scher Online-Kommentar BGB. Bamberger/Roth (Hrsg.) 40. Edition 2016, C.H. Beck
Verlag, Rn. 15 zu § 13 BGB; Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, Palandt (Hrsg.), 76. Auflage
2017, C.H. Beck Verlag, Rn. 4 zu § 13 BGB.
80
   OLG Koblenz, Beschluss vom 17. 10. 2005 - 5 U 1145/05.

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des Vertrages zwischen ihren Nutzern. Aufgrund des unabweislichen geschäftlichen
Interesses der Plattform an der Qualität der über sie angebotenen und vermittelnden
Produkte und Leistungen, bieten diese schon jetzt Versicherungen an. Über diese freiwillige
Art von Garantieübernahme hinaus, kann überlegt werden, bestimmten Plattformen aufgrund
ihrer Kontrolle des Zustandekommens, des Inhalts und der Durchführung des Vertrages,
Haftung aufzuerlegen. In Bezug auf die Qualität der angebotenen Produkte und Leistungen
könnten Plattformen eine Pflicht zum Angebot einer Versicherung, wie sie bereits teilweise
freiwillig angeboten werden, auferlegt werden. Dies würde anerkennen, dass Plattformen in
ökonomischer Sicht maßgeblich an dem Absatz von Waren und Dienstleistungen über ihre
Infrastruktur profitieren und daher in nicht unerheblicher Weise in das Zustandekommen und
die Abwicklung des Vertragsverhältnisses auf der Plattform eingreifen.

Ausschlaggebend       für     den     Verbraucherschutz     sind    daher     weniger       die
Gewährleistungspflichten an sich, als die Transparenz der Verbraucher- bzw.
Unternehmereigenschaft des Anbietenden für den Verbraucher als Nachfrager. Auf
Plattformen ergibt sich hier eine Intransparenz, da nicht ohne weiteres ersichtlich ist, ob ein
Anbieter eine Wohnung, Mitfahrgelegenheit, oder ein Produkt als Verbraucher oder
Unternehmer anbietet. Auch hier kann erwogen werden, Plattformen als Gatekeepern, die
den rechtsgeschäftlichen Austausch überhaupt erst ermöglichen und oftmals auch
mitgestalten, aufzuerlegen, dass sie dazu beitragen, dass bestehende Normen durch
entsprechende Kontrollpflichten effizienter durchgesetzt werden. Plattformen könnten
beispielweise eine Vorabkontrolle der Verbraucher- oder Unternehmereigenschaft der
Anbietenden übernehmen. Diese Kontrolle durch Plattformen könnte helfen, die Anonymität
der Nutzer zu überwinden, die in der Realwirtschaft nicht in diesem Ausmaße besteht. Zum
Beispiel soll die „Powerseller“-Badge auf Ebay nicht nur das Vertrauen erwecken, dass der
Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt wird, sondern es sollte auch eine Indizierung erfolgen,
ob und inwiefern bestimmte Anbieter ein planmäßiges Angebot von Waren und
Dienstleistungen erbringen.

Eine Kontrolle der Verbrauchereigenschaft sollte einer Plattform, die auf Algorithmen beruht,
technisch auch ohne weiteres möglich sein, da die zugrundeliegenden Kriterien
quantifizierbar sind. D.h. Nutzern, die auf einer Plattform Produkte oder Dienstleistungen
anbieten, könnte es technisch unmöglich gemacht werden, mehr als beispielsweise eine
Wohnung über AirBnB anzubieten bzw. diese für mehr als eine bestimmte Anzahl von Tagen
oder Wochen zu vermieten. Dies bedeutet auch, dass Unternehmen die nationalen
Rechtsordnungen (sofern nicht über die EU harmonisiert) kennen müssen, um die jeweiligen,
quantifizierbaren Anforderungen an die Unternehmer- bzw. Verbrauchereigenschaft in ihre
technischen Barrieren umzusetzen. Die dadurch entstehenden compliance costs gehören im
internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr zum normalen Betriebsgeschäft.

Alternativ könnte überlegt werden, ab einer bestimmten quantitativen Schwelle von
Angeboten, auf allen Plattformen eine Art „Power User“ Badge einzuführen, ähnlich wie bei
Ebay, um damit Unternehmereigenschaft zu signalisieren. Damit würden die Plattformen


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weiterhin für Produkte und Dienstleistungen von Unternehmen offen stehen, aber trotzdem
die vertraglichen Rechte für Verbraucher ausdehnen und diese von Rechtsunsicherheit
befreien.

     E. Ergebnis
In diesem Working Paper ging es darum, bestimmte verbraucherrechtliche Fragestellungen
bezüglich der Gewährleistung für auf einer Plattform angebotenen Produkte und Leistungen
zu beantworten. Die erste Frage bezog sich auf die Haftung des Anbieters in Bezug auf
Mängel gegenüber dem Käufer, Besteller oder Mieter. Diese Haftung beruht auf den bereits
existierenden Rechtsnormen des Schuldrechts. Der Umfang der Haftung bemisst sich
danach, ob der Anbietende Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder Unternehmer i.S.d. § 14 BGB
ist. Die zweite Frage befasste sich mit der Gewährleistungshaftung von Plattformen. Im
Moment sind die meisten Plattformen von einer Haftung gegenüber Nachfragern befreit. Dies
bedeutet, dass der Nachfrager eines Produkts oder einer Dienstleistung sich wegen etwaiger
Gewährleistungsansprüche an den Anbieter zu halten hat. Allerdings wird diskutiert,
bestimmte gesetzliche Haftungserweiterungen für solche Plattformen einzuführen, die in
aktiver Weise auf den Inhalt und die Durchführung des Vertrages zwischen den Nutzern
eingreifen.

Es bleibt festzuhalten, dass die Plattformökonomie auf der schuldrechtlichen Seite nicht zu
Disruptionen führt, die neuer gesetzlicher Regelungen bedürfen. Etwaigen Problemen, wie
zum Beispiel der Untersuchung der Verbrauchereigenschaft, kann mit Maßnahmen
außerhalb des Schuldrechts begegnet werden, indem Plattformen entsprechende
Kontrollpflichten übernehmen. Damit würde die auf der Anonymität des Rechtsverhältnisses
beruhende schwierige Durchsetzung von Gewährleistungsrechten erleichtert. Plattformen
könnten diese Kontrollpflichten durch rein technische Voreinstellungen erfüllen. Dabei sollte
der Fokus nicht auf einer one-size-fits-all-Herangehensweise liegen, sondern eher je nach
Aktivität reguliert werden, um den Besonderheiten der verschiedenen Sektoren - Kauf, Miete,
Beförderung - und der Notwendigkeit unterschiedlicher Quantifizierung von Unternehmer-
und Verbrauchereigenschaft auf unterschiedlichen Plattformen Rechnung zu tragen. Dabei
können die bereits verwandten Kriterien der Zahl der angebotenen Produkte auf Ebay oder
Zahl der angebotenen Wohnungen auf AirBnB, der Zeitraum für welchen vermieten werden
darf auf AirBnB, oder die Anzahl der Fahrten die angeboten werden dürfen oder Anzahl der
Mitfahrer auf BlaBlaCar, einbezogen werden.




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F. Literaturverzeichnis
Kommentare

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Sachverständigenrat für Verbraucherfragen
Der Sachverständigenrat für Verbraucherfragen ist ein Beratungsgremium des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV). Er wurde im November 2014 vom Bundesminister
der Justiz und für Verbraucherschutz, Heiko Maas, eingerichtet. Der Sachverständigenrat für Ver-
braucherfragen soll auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung der
Erfahrungen aus der Praxis das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bei der
Gestaltung der Verbraucherpolitik unterstützen.

Der Sachverständigenrat ist unabhängig und hat seinen Sitz in Berlin.

Vorsitzende des Sachverständigenrats ist Prof. Dr. Lucia Reisch.
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