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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Gutachten des Sachverständigenrats für Verbraucherfragen

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Die Plattform vermittelt Mobilitätsdienstleistungen zwischen Privatpersonen und
verlangt dafür ein Vermittlungsentgelt. Nach Anbahnung und Abschluss des
Austausches zwischen zwei Verbrauchern erfolgt laut Plattformanbieter die
folgende Abwicklung:


      „Über die Plattform läuft es so, dass 70% der Mietpreise, also des
      Mietpreises, an den Autobesitzer direkt gehen. Nach Ende der Anmietung
      überweisen wir diesen Betrag. Von den restlichen 30% wird zum größten
      Teil die Versicherung getragen, das wird also dann direkt an die Allianz
      weitergegeben. Und vom Rest bezahlen wir also das Betreiben der
      Plattform, den Kundenservices und das Produkt.“ (G1)


Wie aus der Aussage des Gesprächspartners deutlich wird ist dieser eine
Kooperation   mit    einem    Versicherungskonzern    eingegangen.     Über     diese
Kooperation wird versucht die mit der Vermittlung verbundenen Risiken
abzudecken. Dadurch wird den teilnehmenden Privatpersonen eine gewisse
Sicherheit vermittelt. Laut Aussage des Gesprächspartners stellen im Bereich von
Kraftfahrzeugen Sicherheit und Vertrauen eine mögliche Barriere zur Anbahnung
eines Austausches zwischen Verbrauchern dar. Durch die Kooperation mit einer
namhaften Versicherungsgesellschaft wird versucht dem entgegen zu treten.
Ähnlich zu dem im vorherigen Kapitel genannten Automobilproduzent der zum
(Kurzzeit-) Vermieter avanciert, sehen sich Versicherungskonzerne in Zukunft
mehr als Versicherer von Mobilität (Dienstleistungen) als Versicherer von
Fahrzeugen (Gegenständen):


      „Weil langfristig kann man nicht mehr Autobesitz versichern, sondern man
      muss Mobilität versichern.“ (G1)


In dem Gespräch wurde auch deutlich, dass das Plattform betreibende
Unternehmen in ihrer Vermittlung Mobilitätsdienstleistungen zwischen Peers
keine Konkurrenz zur (Kurzzeit-)Vermietung sieht. Die (Kurzzeit-)Vermietung
fokussiert auf die Kurzstrecke, wohin gegen das Unternehmen hier seine
Kundschaft eher im Bereich der längeren Strecken, bzw. einem längeren
Zeitraum   (z.B.    einem    Wochenende)   sucht.    Dementsprechend    sieht    der
Gesprächspartner Mobilitätslösungen als Mix verschiedener Fortbewegungsmittel
und –möglichkeiten. Hier ist dann ein gesellschaftlicher Wandel zu beobachten,

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wobei    die   Relevanz      des    Automobils     als     Statussymbol    in    bestimmten
Bevölkerungsgruppen zu schwinden scheint:


        „Gerade jüngere Menschen sind nicht mehr bereit, dieses tote Kapital, was
        ja ein Auto sozusagen ist, anzuschaffen, sondern es geht vielmehr darum
        den Mix an Mobilität, an verschiedenen Mobilitätslösungen die man hat,
        optimal für sich selbst auszulasten. D.h. die Kurzstrecke zur Arbeit fährt
        man mit dem Fahrrad und am Wochenende fährt man mit drivy zu ner
        Freundin aufs Land oder keine Ahnung, zu den Eltern, macht einen
        Großeinkauf, und wenn es mal regnet, nimmt man die Bahn. Also, dass
        man    viel   viel   bewusster     und     individueller    seinen      Mobilitätsmix
        zusammenstellt.“ (G1)


Im Falle der Plattform die hier näher beleuchtet wird sind die Rollen von Anbieter
und Nachfrager deutlich differenziert: die Rolle des Autobesitzers ist die des
Anbieters. Dieser bietet auf dem Marktplatz sein eigenes Kraftfahrzeug zur
Vermietung an. Eine Motivation zur Vermietung ist oft darin zu suchen, dass
Kraftfahrzeuge    nur    einen     Bruchteil der    Zeit    tatsächlich   genutzt    werden.
Dementsprechend können ruhende Ressourcen genutzt und gleichzeitig auch die
laufenden Kosten gedeckt werden. Dies wird vom Betreiber der Plattform als win-
win Situation erachtet. Dementsprechend versteht sich die Plattform als Mittler,
welcher Angebot und Nachfrage zusammenführt. Die Anmietungen erfolgen im
Schnitt über zweieinhalb Tage, oft an Wochenenden und dann mehrere Male (ca.
zwei bis drei Mal) im Jahr, so dass von einer gewissen Regelmäßigkeit mit relativ
großen Wiederholungszeiträumen zu sprechen ist. Auf Grund der großen
Teilnehmerzahl (ca. 100.000 Teilnehmer) ist auch eine breite Angebotspalette zu
beobachten, vom Kleinwagen über das Cabrio hin zum kleinen Lieferwagen.


Hauptnutzergruppe sind junge Menschen in urbanen Räumen, dementsprechend
ist das auch das meiste ge- und vermietete Automobil der Kleinwagen.
Interessant ist zu beobachten, dass Autobesitzer meist in der Rolle der Vermieter
bleiben, da ebendiese ein Auto besitzen und nicht zwangsläufig der Bedarf an
Mobilität besteht und auf der anderen Seite der Nachfrager eben durch ein nicht
vorhandenes Automobil eher nachfragen. Trotz alledem konzentriert sich die
Plattform auf urbane Räume. In ländlichen Gegenden mit Tendenz zum Zweit-
oder Drittwagen kommt es durchaus vor, dass die Plattform genutzt wird um

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beim Verleihen des Fahrzeuges in den Genuss des Versicherungsschutzes zu
gelangen. Die Größe der Plattform ist ebenfalls assoziiert mit deren Popularität.
In über 400 Städten sind Automobile verfügbar.


Wie Eingangs schon erwähnt unterscheidet der Plattformbetreiber deutlich
zwischen Vermieter und Mieter, bzw. Anbieter und Nachfrager, da beide Gruppen
unterschiedliche Bedürfnisse haben. Vermieter werden als Partner eingestuft mit
einem    partikularen     Interesse,   dass   ihr   Eigentum   nicht   beschädigt     wird.
Dementsprechend verläuft auch die Kommunikation insofern anders, als das
einem Vertrauens- und Sicherheitsbedürfnis entsprochen werden muss, welches
teils durch die oben genannte namhafte Versicherungsgesellschaft garantiert
wird. Auf der anderen Seite sehen Nutzer auch, dass anders als bei car sharing
oder free floating Angeboten (siehe oben), die Besitzer des Fahrzeuges natürliche
Personen sind, mit deren Eigentum es pfleglich umzugehen gilt. Hier ist dann
auch ein sozialer Druck zu bemerken, so dass der Nutzer, sprich Mieter, dem
Vermieter bei Rückgabe als natürliche Person gegenübersteht. Es wird auch von
Seiten der Plattform versucht der Problematik entgegen zu wirken, dass
gewerbliche Anbieter auf der Plattform auftreten:


        „wenn wir sehen, da ist eine Person, die hat 5 Toyota Prius auf der
        Plattform, dann ist es schwerlich zu argumentieren, dass man sie alle
        selber nutzt und alle braucht. Dann weisen wir explizit darauf hin, das ist
        in Deutschland ein Problem, das müsstest du gewerblich anmelden, du bist
        dann eben, das ist ein Kleingewerbe, das ist kein privater Besitz mehr,
        oder keine private Vermietung. Anders sieht es natürlich aus, wenn ein
        Familienvater einen Kleinwagen, einen Kombi und ein Sommercabrio hat.
        Diese Fälle haben wir auch, sehr sehr selten, aber die haben wir auch, und
        wenn wir sehen, beispielsweise, das Cabrio wird sowieso nur 3 Monate im
        Jahr überhaupt angeboten, und der Kleinwagen ist immer am Wochenende
        verfügbar, weil unter der Woche fährt der Familienvater damit zur Arbeit,
        dann ist das absolut in Ordnung, das geht. Wichtig ist eben, dass es
        angeschafft wurde, um privat zu nutzen, und da ist es natürlich, das wird
        von   Fall   zu    Fall   unterschieden.     Unsere    Kollegen,   die   da     im
        Qualitätsmanagement sitzen sind geschult, was die Gesetzgebung angeht,
        um dann eben den Autobesitzern auch direkt Bescheid zu sagen, hey, das


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ist ein bisschen kritisch, schau mal, dass du da mit deinem, dass du da
      noch einmal nachguckst, ob das wirklich Sinn macht so und um da eben
      immer die bestmögliche Sicherheit den Nutzern geben zu können.“ (G1)


Bei   regelmäßig     auftretenden         Problemen     versucht   der    Plattformbetreiber
benutzerfreundliche Lösungen zu finden um Komfort und Entspannung im
Prozess zu unterstützen. Preisbildung erfolgt durch den Vermieter, sprich den
anbietenden      Verbraucher.       Die     Plattform    informiert   über     Richt-         bzw.
Erfahrungswerte, jedoch haben die Vermieter letztendlich Entscheidungsgewalt.
Hier entscheiden Angebot und Nachfrage über den Preis. Sprich wird ein
Automobil   im     Vergleich   zu    anderen      Anbietern   teuer   angeboten,        ist    die
Wahrscheinlichkeit     geringer      es      zu   vermieten.       Auch    kontrolliert        der
Plattformanbieter ob der Vermieter die Plattform gewerblich nutzt (siehe Zitat
oben), da dieser ggf. als Kleingewerbetreibender einzustufen ist und sich daher
Probleme mit der Versicherung ergeben könnten.


In der zweiten Fallstudie der Bedarfsökonomie wird eine lokale Initiative in Berlin
näher beleuchtet. Es wurde mit einem Leihladen gesprochen. Dieser verortet sein
Angebot zwischen Umsonstladen und Bibliothek. Das Organisationsmodell basiert
auf der Mitgliedschaft in einer Gütergemeinschaft. Die Mitgliedschaft wird
erworben durch das Einbringen eines Gegenstandes. Dies befugt das Mitglied
sodann   Gegenstände       auszuleihen.        Dementsprechend        wird    die   Initiative
unterstützt durch eine im Hintergrund agierende Art Wertegemeinschaft, welche
gemeinsam Gegenstände teilt:


      „... die Dinge sind nicht mehr Eigentum, sind nicht mehr Ware, sondern sie
      sind dann eben sowas wie öffentliche Gegenstände oder ‚Clubgüter‘. Ja, in
      der Wirtschaftstheorie gibt es ja öffentliche Güter, Eigentum, und
      dazwischen gibt es die Clubgüter, oder common pool resources, sowas.
      Und was wir versuchen ist, und da komme ich dann immer auf die Rolle
      des Konsumenten, der Konsumentin, ist, dass die Leute nicht nur
      teilnehmen indem sie einen Gegenstand einbringen, sondern wahlweise
      wäre es schön, also sie beteiligen sich nicht nur durch den Gegenstand,
      sondern sie beteiligen sich auch 2 Stunden pro Halbjahr an der
      Organisation, am Mitmachen.“ (G6)



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Mit dem System einer Bibliothek hat die Initiative gemein, dass es ein online-
Verzeichnis der verfügbaren Gegenstände gibt, welche für einen unbestimmten
Zeitraum verliehen werden. Durch die Mitgliedschaft entsteht eine Gemeinschaft.
Um an der Initiative teilnehmen zu können muss darüber hinaus ein monatlicher
Beitrag (eine Mitgliedschaftsgebühr) zur Finanzierung der Infrastruktur von
einem, zwei oder drei Euro gezahlt werden. Ferner wird von Mitgliedern erwartet
sich in organisatorische Aspekte mit einzubringen (siehe Zitat). Dadurch knüpft
die Gemeinschaft hier auch an den Gedanken des Verbraucherbürgers an, der
sich partizipativ in die Gemeinschaft einbringt.


         „...dass wir die Mitglieder als Community denken, ja, und der Begriff
         Gemeinschaft ist immer irgendwie sozial-romantisch angehaucht, und wir
         denken dann so a la community, dass Leute dann eben aktiviert sind, oder,
         keine Ahnung, wie das im Sinne von Bürgerschaft oder Bürgertum halt
         eben so ist, dass die sich dann eben auch fragen, wie läuft das denn im
         Leila ab, dass sie sich eben nicht nur auf die Funktion des Verbrauchers
         reduzieren, sondern auch eben möglichst partizipieren an dem was da
         unten passiert. Weil, also, es gibt immer, also ein Verbraucher ist ja nicht
         nur alleine, ist ja nicht in nem luftleeren Raum. Es gibt immer die
         Unternehmen und dann gibt es die Verbraucher. Also es ist ja ein
         Doppelspiel.“ (G6)


Ferner     wird     dadurch       auch    inhaltlich    an    wirtschaftliche      Aspekte   des
Nachhaltigkeitsgedankens angeknüpft, indem eine ressourcenschonende Nutzung
von   Gegenständen        erwartet       wird.   Der    Leihladen    wird   also    durch    eine
Gemeinschaft getragen die im Besitz befindliche Waren und Gegenstände
untereinander verteilt. Hier werden Verbraucher durch die Mitgliedschaft und das
Einbringen von Gütern berechtigt, Güter zu erhalten und diese auch zu benutzen.
Die erhältlichen Güter variieren von der Bohrmaschine, über Kindersitze hin zur
Biergartengarnitur.


Die   beiden      Fallbeispiele    verdeutlichen,      dass   auch   bei ähnlich      gelagerter
Eigentumsstruktur, sprich bei den Verbrauchern, es zu Verwischungen kommt so
dass nicht eindeutig ist wer Anbieter und wer Verbraucher ist. Vor allem in der
letzten Fallstudie ist durch die Mitgliedschaft eine Art Miteigentümerschaft im
sozio-ökonimischen Sinne an dem gesamtem Pool an Ressourcen zu sehen.

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2.1.4 Tauschen, Leihen und Verschenken


In dieser Kategorie der Sharing Economy werden Güter von Personen geteilt,
verliehen oder verschenkt, sprich von einer Person an eine andere Person
(zeitweise) unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Es findet kein monetärer
Austausch    statt,     die   Überlassung     erfolgt     auf   zwischenmenschlicher
Vertrauensbasis und im Sinne von Nachbarschaftshilfe oder auch zur Förderung
des   nachhaltigen    Konsumierens.    Verschiedene       Plattformen   und   Initiativen
versuchen hierbei auch eine effizientere Nutzung von Ressourcen zu erreichen.


Gesprochen wurde im Kontext dieser Studie mit einer Berliner Initiative, welche
selten   genutzte     Gegenstände,    wie   z.B.   eine   Bohrmaschine    oder     einen
Rasenmäher, von Nachbarn an Nachbarn verleiht. Ähnlich dem Fallbeispiel der
(Kurzzeit-)Vermietung geht es darum wenig genutzte Gegenstände zu vermitteln,
jedoch hier unentgeltlich und im Rahmen der Nachbarschaftshilfe. Die Initiative
agiert über eine virtuelle Plattform, hat aber auch Versuche gestartet die virtuelle
mit der realen Welt zu koppeln. So müssen Verbraucher sich über eine Webseite
oder eine App anmelden und können dann nach Gegenständen in der
Nachbarschaft suchen. Den Schritt aus der virtuellen Welt wurde über eine
Postkarten- und Sticker-Aktion versucht. Es wurden Postkarten in Briefkästen
verteilt mit dem Aufruf sich auf den Postkarten befindliche Sticker von
Gerätschaften auf den Briefkasten zu kleben. Somit soll signalisiert werden, dass
die entsprechenden Bewohner sich im Besitz von Gerätschaften befinden und
bereit sind, diese zu verleihen.


Die Initiative ist in Berlin aktiv und kann, obschon gegründet aus der Motivation
zur Förderung des Nachhaltigkeitsgedankens, eher der Nachbarschaftshilfe
zugeordnet werden. Die Teilnahme ist sowohl als Ausleiher wie auch als Verleiher
kostenlos. Hier spielt die Vertrauensbasis eine wichtige Rolle; es wird empfohlen
sich persönlich bei Übergabe der auszuleihenden Gegenstände auszuweisen.
Ferner, da es sich um eine unentgeltliche, sprich nicht geschäftlich orientierte
Aktivität handelt, agieren Privatpersonen untereinander ohne in ein gewerblich
motiviertes Austauschverhältnis zu treten.


Eine zweites Beispiel zu Tauschen, Schenken und Verleihen ist ebenfalls eine
ehrenamtliche Initiative welche bundesweit aktiv ist. Hier werden Lebensmittel

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über eine Plattform oder einen öffentlich zugänglichen Kühlschrank anderen
Mitbürgern zur Verfügung gestellt. So genannte Lebensmittelretter sammeln
Lebensmittel in Supermärkten ein, die dort aus verschiedenen Gründe als nicht
mehr verkäuflich erachtet werden und stellen diese in „Fairteiler“-Kühlschränken
ein. Auch ist es möglich Lebensmittelreste, vor dem Urlaub oder zu viel
Gekochtes, dort einzustellen. Über die Webplattform bzw. eine App werden die
Lebensmittel kostenlos weiter verteilt. Hier kam es Anfang 2016 zu medialer
Aufmerksamkeit, da die Initiative zum einen von der Bundesregierung im
Rahmen       der      Aktion         „Zu   gut    für     die       Tonne“      im       Kampf      gegen
Lebensmittelverschwendung unterstützt, aber auf der anderen Seite durch lokale
Lebensmittelkontrollämter             wegen      der    Rückverfolgbarkeit           und    zugehörigen
Haftungsfragen        und      der     Weiterführung      der       Aktivitäten    gehindert     wurde.
Dementsprechend wurde die Initiative von der Berliner Bezirksregierung als
betrieblicher       Anbieter     eingestuft      um      bei    Haftungsfragen           entsprechende
Verantwortlichkeiten übernehmen zu können. Demgegenüber versteht die
Initiative   sich    selbst     als     Übergabeort,      sprich      als    Mittler     zwischen     zwei
Privatpersonen.


Allen beiden Fallbeispielen ist gemein, dass keine monetäre Transaktion
involviert ist und hier nicht von einem Verbraucher im klassischen ökonomischen
Sinne zu sprechen ist. Die Plattformen und Initiativen sind ehrenamtlich
organisiert und nicht gewinnorientiert. Folglich wird bei oben genannten
Initiativen sozio-ökonomisch nicht von einem Verbraucher gesprochen, da im
sozio-ökonomischen             Verbraucherverständnis               eine     monetäre       Transaktion
stattzufinden hat.


2.1.5 Abschließender Vergleich




       Das große Problem ist, das wir zum einen haben: die genaue Einordnung:
       Wann ist es ein anbietender Verbraucher, oder wann fällt ein anbietender
       Verbraucher noch unter den Verbraucherbegriff, auch nach BGB, und wann
       ist   die    Schwelle         überschritten     und     er    gilt,   rechtlich     gesehen,    als
       Unternehmer? (G8)




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Wie aus dem Zitat deutlich wird, gibt es noch zahlreiche Undeutlichkeiten bei den
in die Sharing Economy involvierten Akteuren. In den vorangehenden Kapiteln
wurden verschiedene Organisationsformen der Sharing Economy beleuchtet. Es
wurde   zwischen    1)    Umverteilungsmärkten,      2)    (Kurzzeit-)    Vermietung,
3) Bedarfs-ökonomie      sowie   dem    4)   Tauschen,    Leihen   und    Verschenken
unterschieden. Abschließend sollen diese Organisationsformen zusammenfassend
verglichen werden um die in diesem Gutachten zu erörternden Fragen zu
beantworten und für die nachfolgende rechtliche Bewertung aufzuarbeiten. Als
Leitfaden dafür werden die Parameter zur Abgrenzung der Initiativen in der
Sharing Economy aus Tabelle 1 herangezogen.

Um die vier verschiedenen Organisationsformen zu vergleichen, ist es sinnvoll die
beiden Kategorien der Umverteilungsmärkte und des Tauschen, Leihen und
Verschenken von den beiden Kategorien der (Kurzzeit-) Vermietung und der
Bedarfsökonomie    abzugrenzen.    In    Umverteilungsmärkten       wie   auch   beim
Tauschen, Leihen und Verschenken stehen sich gleichberechtigte Verbraucher
gegenüber. Anbieter und Nachfrager sind in der Regel Verbraucher und es
handelt sich um inzidentelle Austausche. In der Bedarfsökonomie (Sharing
Economy im engeren Sinne) ist dies ähnlich gelagert, wohingegen hier der
Plattform bzw. dem Anbieter eine wichtige Rolle zukommt, was zu Ambiguitäten
für Verbraucher führen kann, da nicht zwangsläufig zu erkennen ist welche Rolle
den verschiedenen Akteuren am Markt zukommt.

Einzig bei der (Kurzzeit-) Vermietung ist von einer deutlichen Relation Anbieter-
Verbraucher auszugehen, wie in dem Fallbeispiel durch die Bereitstellung von
Mobilitätsdienstleistungen deutlich wird. Im Rahmen der Vermietung (wie auch
der Bedarfsökonomie) findet keine Eigentumsübertragung statt. Hier kommt ein
anderer Parameter zum Tragen: bei der (Kurzeit-) Vermietung handelt sich um
eine Dienstleistung, wie dies auch in der Bedarfsökonomie weitgehend der Fall ist.
Bei beiden Kategorien ist das Organisationsmodell dauerhaft (zumindest auf der
Anbieterseite) ausgelegt. Aspekte einer Gemeinschaft und soziale Relationen sind
am ehesten in der Bedarfsökonomie, aber auch beim Tauschen, Leihen und
Verschenken ausgeprägt.

Der Community-Aspekt von Plattformen wurde auch von einem Gesprächspartner
als problematisch erachtet, vor allen Dingen in Bezug auf den Datenschutz:


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Wenn man sich diese Trustmechanism anschaut da kann es durchaus auch
      zu Datenschutzproblemen kommen und zwar wenn die Plattformanbieter
      entsprechend marktmächtig sind, jetzt z.B. Airbnb, und dann von
      Verbrauchern verlangen, bzw. es ihnen anbieten, dass sie andere Social
      Media Profile verwenden können um ihren Trust oder ihre Reputation nach
      oben zu drücken. Jetzt ist es so, dass die Chancen von Verbrauchern, in
      diesem Markt teilnehmen zu können und gute Angebote wahrnehmen zu
      können, als Anbieter auftreten zu können, dadurch steigen, dass sie diese
      Social Media Profile da einspielen und dann entweder der Plattform oder
      vielleicht sogar denkbar auch anderen Verbrauchern irgendwie Zugang
      gewähren. Jetzt ist es so, dass dieses Social Media Profil für manche
      wirklich eine private Sache ist und auf einmal wird die verwendet um in
      der Öffentlichkeit meine Reputation zu steigern dafür, dass ich an
      ökonomischen Transaktionen teilnehmen kann, und das ist durchaus ein
      Datenschutzproblem.    (...)   Wenn      jetzt   Finanzkreditscoring,   und   das
      passiert ja schon, es gibt Finanzscorer, die machen einen Kreditscore für
      mich, mit dem meine Kreditwürdigkeit bestimmt wird, und die greifen
      teilweise auch auf die Facebookprofile zu, und rufen die ab. Und wenn ich
      jetzt feststelle, ich hab irgendwelche Leute bei mir als Freunde, die sind,
      keine Ahnung, Langzeitarbeitslos oder Spieler oder was auch immer, und
      muss ich die jetzt rauskegeln aus meinem Freundeskreis, damit ich also
      eine bessere Chance hab auf günstigere Kreditbedingungen? Das sind
      Probleme, die direkt also auch mit dem Datenschutz zu tun haben, weil
      nämlich Daten dann neuen Verwendungen zugeführt werden. (G8)


Wie in diesem Zitat zu erkennen ist, gibt es auch über die verschiedenen Formen
der Marktorganisation hinaus Problemlagen. Ferner ist festzuhalten, dass die
Zielgruppen der Sharing Economy im engeren Sinne sehr klein sind und sich im
überwiegenden Teil auf urbane Räume und scheinbar auch auf Verbraucher mit
höherem Bildungsstand beziehen. In urbanen Räumen gibt es sehr wohl
Initiativen im Rahmen der Umverteilungsmärkte und des Tauschen, Leihen und
Verschenken,   aber    inwiefern     es   zu     qualitativen   Veränderungen       des
Verbraucherbildes durch die Sharing Economy gekommen ist, kann hier nicht
abschließend bewertet werden und bedarf gesonderter Betrachtung.



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2.2   Rechtliche Aspekte


Es ist zu beachten, dass in der Analyse der Marktorganisation nur in der
Kategorie der Kurzzeitvermietung eindeutig ein Verbraucher im klassischen
sozio-ökonomischen Sinne beteiligt ist, während in allen anderen Konstellationen
nur ein unbestimmter Vertragspartner (Verbraucher oder Unternehmer) an der
Sharing Economy vertraglich teilnimmt. In diesen Bereichen ist damit (die
Kenntnis der engen methodischen Grenzen dieser Studie vorausgesetzt) aus
ökonomischer Sicht Spielraum für normative Zuweisungen durch das Recht. Im
Folgenden wird daher erörtert, inwieweit das Recht im Rahmen des § 13 BGB
bereits den Rahmen für die einzelnen Kategorien abgesteckt hat. Fraglich ist, ob
in den sozio-ökonomisch ermittelten Konstellationen der Sharing Economy die
Vertragspartner als „Verbraucher“ iSd. § 13 BGB einzustufen sind.


Der Verbrauchbegriff des § 13 BGB entfaltet seine Wirkungen nicht in Isolation,
sondern   eröffnet   nur   den    Anwendungsbereich       von        Rechtsfolgen,     die
vorzugsweise im Schuldrecht geregelt sind. Auch in der Sharing Economy richten
sich die Rechte und Pflichten nach der Art des zugrundeliegenden Vertrages, also
bspw. nach den Regeln des Tauschvertrages (§ 480 BGB), Kaufvertrags (§ 433
ff. BGB) oder des Mietvertrags (§ 535 ff. BGB). Denkbar ist im Rahmen der
Sharing Economy auch die Anwendung der Regeln der Schenkung (§ 516 ff BGB)
oder andere Konstellationen wie beispielsweise ein Beherbergungsvertrag. Im
Rahmen    der   Fragestellung    dieses   Gutachtens    sind    jedoch     nicht     diese
zugrundliegenden Konstellationen zu erörtern, sondern allein die Anwendung des
§ 13 BGB. Dieser entfaltet auch ohne die zugrundliegende Klassifizierung an
Bedeutung, da die meisten der Geschäftsbeziehungen im Fernabsatz geschlossen
werden,   welcher    ebenfalls   in   vielen   Vorschriften    das     Vorliegen     eines
Verbrauchervertrages voraussetzt.


Am Markt führt diese planvolle „Vermittlung“ von Verträgen zu Veränderungen,
die vor allem durch die Verschiebung von Marktanteilen auf den betroffenen
Märkten deutlich werden. Rechtlich gesehen ändert sich prima vista jedoch nicht
viel: Anstelle von Kaufverträgen, abgesehen von Umverteilungsmärkten, werden
vermehrt Leihverträge und Mietverträge geschlossen (siehe 2.1.2 / 2.1.3),
beides Phänomene, die das deutsche Recht nicht wirklich vor Herausforderungen
stellt. Mit der Einführung des Verbraucherbegriffs in das BGB, der die

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