bushido-blade

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen zu den folgenden Indizierten Spielen bitte (Dokumente)

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Das 3er-Gremium hat zur Ermittlung der Werkhöhe deutschsprachige Internetseiten mit
Spielbeschreibungen und -kommentierungen herangezogen, die über Eingabe des Spieltitels
in die Suchmaschinen „Google“ und „AltaVista“ ermittelt wurden. Auf diesem Wege wurden
lediglich zwei Spielrezensionen aufgefunden, was offensichtlich in der langen Zeitspanne, die
seit Erscheinen des Titels vergangen ist, begründet liegt. Das Gros der Einträge betraf
„Cheats“ und Angebote zum Secondhand-Verkauf. Zum Teil ergaben sich Verweise auf
Besprechungen zu aktuellen Spiele-Titeln, in denen Parallelen zur „Bushido Blade-Serie“
aufgezeigt werden. Die beiden einzig ermittelbaren „Bushido-Blade“-Rezensionen zeichnen
ein übereinstimmend positives Bild des Spieles, das sie in erster Linie an dem im Vergleich
zu „herkömmlichen“ Prügelspielen hohen Realismus festmachen. Während in „einfachen“
Kampfspielen ein wildes Drauflos-Prügeln in Tateinheit mit dem Einsatz von Feuerbällen und
sonstigen Super-Specials zum Erreichen des Spielzieles verhelfe, sei „Bushido Blade“ eher
eine Kampfsimulation. Als wesentliche Neuerung gilt beiden Testern, das durch „Bushido
Blade“ neu eingeführte „Body Damage System“, dessen Beschreibung einen Hauptteil der
Rezensionen ausmacht:

... Mit ´Bushido Blade´ bereichert Square das strapazierte Prügelspielgenre um eine Reihe
innovativer Ideen. Das neuartige ´Body Damage System´, das dem Spieler erlaubt, seinen
Kontrahenten mit einem einzigen Hieb kampfunfähig zu machen, ist dabei der mit Abstand
interessanteste Aspekt. ...
... Statt der von anderen Beat´em Ups bekannten Energieleisten, haben die Programmierer
ein neues Body-Damage-System entwickelt. Dieses unterscheidet sich sehr stark von der
herkömmlichen Darstellungsmethode des Energieverlusts an Zahlenwerten, die durch Balken
dargestellt wurden. So verursachen Treffer verschiedene Formen von Körperverletzungen.
Daraus entstehende Nachtteile, wie beispielsweise eingeschränktes Bewegungsvermögen oder
die Unfähigkeit, die Waffe mit beiden Händen zu Halten, machen einen großen Bestandteil
des Gameplays aus. Ein schwerer Treffer auf einen Arm bewirkt zum Beispiel, das die Waffe
nicht mehr von beiden Händen gehalten werden kann, was sich negativ auf die
Angriffsgeschwindigkeit eines Charakters auswirkt. Ein starker Hieb auf das Bein macht
dagegen das Aufstehen vom Boden unmöglich, was sich folglich auf die Agilität negativ
auswirkt. Schwere Kopf-, Brust oder Bauchtreffer haben fatale Folgen. ...
Quelle: „XL“-Test „Bushido Blade“ (http://www.x-plain.de)

Als positiv und innovativ wird am Rande auch die Aufhebung jeglicher Arenabegrenzungen,
die zu weitgehender Bewegungsfreiheit in den Szenarien verhilft, vermerkt. Unterschiede
bestehen einzig in der Bewertung der grafischen Gestaltung („nicht überwältigend... hätte
durchaus verfeinert werden können“ vs. „stilvolle technische Präsentation“).

Die „hohe Realitätsnähe“ der Kampf- und Tötungshandlungen und ihrer Folgen, die für die
Spiele-Tester den innovativen Wesenskern des Programms ausmacht, war den unabhängigen
Gutachtern der USK Indiz für eine verrohende – und damit jugendgefährdende Wirkung i.S.
des GjS:

„In Bushido Blade wird nicht zum Spaß gekämpft sondern aus blutigem Ernst, die Kämpfer
sterben bzw. werden abgemetzelt und dies ohne Umschweife, hier gibt es keine Akrobatik oder
Zauberei, nur den finalen Schlag- den allerdings auch mehrfach. Auch der bereits am Boden
liegende Sterbende bekommt noch eins drauf. Dies könnte comichaft inszeniert sein, ist es
aber nicht; es ist blutiger Ernst. Blut fließt reichlich, dazu noch pulsierend, wie bei einer
getroffenen Schlagader. Es gibt keinen virtuosen Kampf sondern nur einen kurzen und finalen
Ablauf, dieser allerdings durch martialische Geräusche unterlegt. Der Ego-Modus zeigt das
Bild aus der Perspektive des Schwertkämpfers. Das Schwert trifft und durchsticht seitwärts
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oder von unten den Körper, der dabei rot aufleuchtet. Es handelt sich auch nicht um die
übliche Darstellung einer japanischen Kampfsportart, so ist weder ein Lerneffekt bezüglich
der Beherrschung des Bewegungsablaufes noch sind Energieanzeigen vorhanden, die den
Spielcharakter stärker betonen würden. Nach Meinung der Gutachter ist dieses
Computerspiel „nicht geeignet unter 18 Jahren“, zusätzlich wird ein Indizierungsrisiko
gesehen. Vorrangiges Spielziel ist es, den Gegner (Mensch) auf unterschiedliche Art und
Weise zu töten. Die Gewalteinwirkung werden durch Körperreaktionen wie Zuckungen sehr
deutlich präsentiert. Verrohende Wirkungen gehen besonders von diesen Gewaltdarstellungen
aus. Die durch Waffeneinwirkung bereits geschwächten Gegner werden dennoch weiter mit
Stichwaffen traktiert. ..

Eine Tatbestandserfüllung im Sinne des § 131 StGB ist nach Einschätzung der USK-
Gutachtern letztlich allein deshalb nicht gegeben, weil die Gewaltinszenierung auf eine
detaillierte Schilderung von Einzelheiten der Gewaltauswirkung verzichte. So relativiere etwa
die Pixelgröße den dargestellten Blutfluss, der Kopf werde nicht vom Rumpfkörper getrennt,
obwohl dies Folge des Schlags sein müsste.

Das 3er- Gremium der Bundesprüfstelle hat sich den Einschätzungen der USK-Gutachter
uneingeschränkt angeschlossen. Es gelangt wie diese zu der Überzeugung, dass in der hohen
Realitätsnähe mit der die Tötungsvorgänge präsentiert werden, eine grausame und
unmenschliche Gesinnung aufscheint, die der Jugendgefährdung eine Schwere verleiht, die
eine andere Entscheidung als die zu Gunsten des Jugendschutzes nicht zulässt.

Der Vergleich zwischen „Bushido Blade“ und herkömmlichen Prügel-Spielen i.S. der Spiel-
Rezensenten führt unter Jugendschutzgesichtspunkten vorgenommen zwangsläufig zu einem
für „Bushido Blade“ negativen Ergebnis. Die „Simulation von Gewaltfolgen durch
Energiebalken“, der Einsatz realitätsferner „Feuerbälle“ und vergleichbarer fiktiver „Super
Specials“, die den Spiele-Testern als Indiz für eine vergleichsweise mindere Qualität der
„herkömmlichen“ Prügelspiele gelten, bieten aus Sicht des Jugendschutzes Einhakpunkte für
eine Distanzierung vom Spielgeschehen, an denen es „Bushido Blade“ so gut wie vollständig
mangelt. Hieran ändert auch die „Verbindlichkeit des (Bushido-) Ehrenkodex“ nichts, der in
der Spielbeschreibung und verbalen Äußerungen der Spielfiguren zum Ausdruck gebracht
wird, zumal dieser im krassen Widerspruch zu einem Gros der Spielabläufe steht.
So wird etwa das Hinterrücks-Angreifen weglaufender oder –kletternder Gegner, das in der
Spielanleitung als unehrenhaft ausgewiesen wird, im weitaus überwiegenden Teil der Kampf-
Modi nicht negativ sanktioniert. Es verhilft vielmehr zum schnellen und problemlosen
erreichen des Level-Ziels, da es die notwendige Tötung des Gegners wesentlich erleichtert.

Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS liegt nicht vor. Die Richtung der
Entscheidung nach § 2 GjS ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme
einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme:
Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 2 GjS besteht darin, der Bundesprüfstelle zu
ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen
Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall -
ausnahmsweise - angemessen erscheint (OVerwG NRW, Urteil vom 23.05.1996, 20 A
298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Sie ergeben sich
insbesondere nicht aus der Tatsache, dass das Spiel im regulären Fachhandel qua Alter nicht
mehr vorrätiggehalten wird. Im Rahmen der Recherche über einschlägige Internet-
Suchmaschinen hat sich gezeigt, dass der Titel „Bushido Blade“ sowohl in Second-Hand-
Börsen als auch auf Internet-Auktions-Plattformen regelmäßig vertreten ist. Da die „Bushido-
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Blade-Serie“ bei Spielern des Beat´em Up-Genres inzwischen Kultstatus genießt, ist zudem
von einer starken Präsenz in Videotheken mit Spielverleih auszugehen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu
Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln,
Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die
Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann
innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung
durch das 12er-Gremium gestellt werden (§ 15a Abs. 4 GjS).
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