bushido-blade
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Entscheidungen zu den folgenden Indizierten Spielen bitte (Dokumente)“
Das 3er-Gremium hat zur Ermittlung der Werkhöhe deutschsprachige Internetseiten mit Spielbeschreibungen und -kommentierungen herangezogen, die über Eingabe des Spieltitels in die Suchmaschinen „Google“ und „AltaVista“ ermittelt wurden. Auf diesem Wege wurden lediglich zwei Spielrezensionen aufgefunden, was offensichtlich in der langen Zeitspanne, die seit Erscheinen des Titels vergangen ist, begründet liegt. Das Gros der Einträge betraf „Cheats“ und Angebote zum Secondhand-Verkauf. Zum Teil ergaben sich Verweise auf Besprechungen zu aktuellen Spiele-Titeln, in denen Parallelen zur „Bushido Blade-Serie“ aufgezeigt werden. Die beiden einzig ermittelbaren „Bushido-Blade“-Rezensionen zeichnen ein übereinstimmend positives Bild des Spieles, das sie in erster Linie an dem im Vergleich zu „herkömmlichen“ Prügelspielen hohen Realismus festmachen. Während in „einfachen“ Kampfspielen ein wildes Drauflos-Prügeln in Tateinheit mit dem Einsatz von Feuerbällen und sonstigen Super-Specials zum Erreichen des Spielzieles verhelfe, sei „Bushido Blade“ eher eine Kampfsimulation. Als wesentliche Neuerung gilt beiden Testern, das durch „Bushido Blade“ neu eingeführte „Body Damage System“, dessen Beschreibung einen Hauptteil der Rezensionen ausmacht: ... Mit ´Bushido Blade´ bereichert Square das strapazierte Prügelspielgenre um eine Reihe innovativer Ideen. Das neuartige ´Body Damage System´, das dem Spieler erlaubt, seinen Kontrahenten mit einem einzigen Hieb kampfunfähig zu machen, ist dabei der mit Abstand interessanteste Aspekt. ... ... Statt der von anderen Beat´em Ups bekannten Energieleisten, haben die Programmierer ein neues Body-Damage-System entwickelt. Dieses unterscheidet sich sehr stark von der herkömmlichen Darstellungsmethode des Energieverlusts an Zahlenwerten, die durch Balken dargestellt wurden. So verursachen Treffer verschiedene Formen von Körperverletzungen. Daraus entstehende Nachtteile, wie beispielsweise eingeschränktes Bewegungsvermögen oder die Unfähigkeit, die Waffe mit beiden Händen zu Halten, machen einen großen Bestandteil des Gameplays aus. Ein schwerer Treffer auf einen Arm bewirkt zum Beispiel, das die Waffe nicht mehr von beiden Händen gehalten werden kann, was sich negativ auf die Angriffsgeschwindigkeit eines Charakters auswirkt. Ein starker Hieb auf das Bein macht dagegen das Aufstehen vom Boden unmöglich, was sich folglich auf die Agilität negativ auswirkt. Schwere Kopf-, Brust oder Bauchtreffer haben fatale Folgen. ... Quelle: „XL“-Test „Bushido Blade“ (http://www.x-plain.de) Als positiv und innovativ wird am Rande auch die Aufhebung jeglicher Arenabegrenzungen, die zu weitgehender Bewegungsfreiheit in den Szenarien verhilft, vermerkt. Unterschiede bestehen einzig in der Bewertung der grafischen Gestaltung („nicht überwältigend... hätte durchaus verfeinert werden können“ vs. „stilvolle technische Präsentation“). Die „hohe Realitätsnähe“ der Kampf- und Tötungshandlungen und ihrer Folgen, die für die Spiele-Tester den innovativen Wesenskern des Programms ausmacht, war den unabhängigen Gutachtern der USK Indiz für eine verrohende – und damit jugendgefährdende Wirkung i.S. des GjS: „In Bushido Blade wird nicht zum Spaß gekämpft sondern aus blutigem Ernst, die Kämpfer sterben bzw. werden abgemetzelt und dies ohne Umschweife, hier gibt es keine Akrobatik oder Zauberei, nur den finalen Schlag- den allerdings auch mehrfach. Auch der bereits am Boden liegende Sterbende bekommt noch eins drauf. Dies könnte comichaft inszeniert sein, ist es aber nicht; es ist blutiger Ernst. Blut fließt reichlich, dazu noch pulsierend, wie bei einer getroffenen Schlagader. Es gibt keinen virtuosen Kampf sondern nur einen kurzen und finalen Ablauf, dieser allerdings durch martialische Geräusche unterlegt. Der Ego-Modus zeigt das Bild aus der Perspektive des Schwertkämpfers. Das Schwert trifft und durchsticht seitwärts
oder von unten den Körper, der dabei rot aufleuchtet. Es handelt sich auch nicht um die übliche Darstellung einer japanischen Kampfsportart, so ist weder ein Lerneffekt bezüglich der Beherrschung des Bewegungsablaufes noch sind Energieanzeigen vorhanden, die den Spielcharakter stärker betonen würden. Nach Meinung der Gutachter ist dieses Computerspiel „nicht geeignet unter 18 Jahren“, zusätzlich wird ein Indizierungsrisiko gesehen. Vorrangiges Spielziel ist es, den Gegner (Mensch) auf unterschiedliche Art und Weise zu töten. Die Gewalteinwirkung werden durch Körperreaktionen wie Zuckungen sehr deutlich präsentiert. Verrohende Wirkungen gehen besonders von diesen Gewaltdarstellungen aus. Die durch Waffeneinwirkung bereits geschwächten Gegner werden dennoch weiter mit Stichwaffen traktiert. .. Eine Tatbestandserfüllung im Sinne des § 131 StGB ist nach Einschätzung der USK- Gutachtern letztlich allein deshalb nicht gegeben, weil die Gewaltinszenierung auf eine detaillierte Schilderung von Einzelheiten der Gewaltauswirkung verzichte. So relativiere etwa die Pixelgröße den dargestellten Blutfluss, der Kopf werde nicht vom Rumpfkörper getrennt, obwohl dies Folge des Schlags sein müsste. Das 3er- Gremium der Bundesprüfstelle hat sich den Einschätzungen der USK-Gutachter uneingeschränkt angeschlossen. Es gelangt wie diese zu der Überzeugung, dass in der hohen Realitätsnähe mit der die Tötungsvorgänge präsentiert werden, eine grausame und unmenschliche Gesinnung aufscheint, die der Jugendgefährdung eine Schwere verleiht, die eine andere Entscheidung als die zu Gunsten des Jugendschutzes nicht zulässt. Der Vergleich zwischen „Bushido Blade“ und herkömmlichen Prügel-Spielen i.S. der Spiel- Rezensenten führt unter Jugendschutzgesichtspunkten vorgenommen zwangsläufig zu einem für „Bushido Blade“ negativen Ergebnis. Die „Simulation von Gewaltfolgen durch Energiebalken“, der Einsatz realitätsferner „Feuerbälle“ und vergleichbarer fiktiver „Super Specials“, die den Spiele-Testern als Indiz für eine vergleichsweise mindere Qualität der „herkömmlichen“ Prügelspiele gelten, bieten aus Sicht des Jugendschutzes Einhakpunkte für eine Distanzierung vom Spielgeschehen, an denen es „Bushido Blade“ so gut wie vollständig mangelt. Hieran ändert auch die „Verbindlichkeit des (Bushido-) Ehrenkodex“ nichts, der in der Spielbeschreibung und verbalen Äußerungen der Spielfiguren zum Ausdruck gebracht wird, zumal dieser im krassen Widerspruch zu einem Gros der Spielabläufe steht. So wird etwa das Hinterrücks-Angreifen weglaufender oder –kletternder Gegner, das in der Spielanleitung als unehrenhaft ausgewiesen wird, im weitaus überwiegenden Teil der Kampf- Modi nicht negativ sanktioniert. Es verhilft vielmehr zum schnellen und problemlosen erreichen des Level-Ziels, da es die notwendige Tötung des Gegners wesentlich erleichtert. Ein Fall von geringer Bedeutung gemäß § 2 GjS liegt nicht vor. Die Richtung der Entscheidung nach § 2 GjS ist stets in der Weise vorgezeichnet, dass die Listenaufnahme einer jugendgefährdenden Schrift dem Gesetz näher steht als das Absehen von der Aufnahme: Der Sinn der Ermessensermächtigung des § 2 GjS besteht darin, der Bundesprüfstelle zu ermöglichen, von einer nach der grundsätzlichen Zielsetzung des Gesetzes an sich gebotenen Listenaufnahme abzusehen, wenn ihr dies aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall - ausnahmsweise - angemessen erscheint (OVerwG NRW, Urteil vom 23.05.1996, 20 A 298/94). Hinweise auf derartige Umstände lagen dem Gremium nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der Tatsache, dass das Spiel im regulären Fachhandel qua Alter nicht mehr vorrätiggehalten wird. Im Rahmen der Recherche über einschlägige Internet- Suchmaschinen hat sich gezeigt, dass der Titel „Bushido Blade“ sowohl in Second-Hand- Börsen als auch auf Internet-Auktions-Plattformen regelmäßig vertreten ist. Da die „Bushido-
Blade-Serie“ bei Spielern des Beat´em Up-Genres inzwischen Kultstatus genießt, ist zudem von einer starken Präsenz in Videotheken mit Spielverleih auszugehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen die Entscheidung kann innerhalb eines Monats ab Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz 1, 50667 Köln, Anfechtungsklage erhoben werden. Die vorherige Einlegung eines Widerspruchs entfällt. Die Klage hat keine aufschiebende Wirkung. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesprüfstelle zu richten (§§ 20 GjS, 42 VwGO). Außerdem kann innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Bundesprüfstelle Antrag auf Entscheidung durch das 12er-Gremium gestellt werden (§ 15a Abs. 4 GjS).