2019-09-23_klageschrift_topf_secret_vg_berlin_xs.pdf

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Kontrollbericht zu Rewe, Berlin

Wenn Sie Fragen zur Bearbeitung Ihrer „Topf Secret“-Anfrage haben:

Hier finden Sie aktuelle Blog-Artikel zum Thema „Topf Secret“.

Die hier ggf. einsehbaren Hygiene-Kontrollergebnisse beschreiben die zum Zeitpunkt der Antragsstellung zuletzt festgestellten Befunde zum Zeitpunkt des jeweils genannten Datums. Über den Hygiene-Zustand des jeweiligen Betriebs zum jetzigen Zeitpunkt liegen keine Informationen vor. Bitte beachten Sie, dass „Topf Secret“ eine privat betriebene Kampagne und keine amtliche Plattform ist.

Diese Anfrage wurde im Rahmen unserer Kampagne „Topf Secret“ gestellt.

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11 So stellt des OVG Berlin-Brandenburg fest: . Danach ist das Vorliegen missbrtiuchlicher RechtsausiJbung nicht allein dadurch aus- geschlossen, dass ein Antrag seinem äußeren Bild und sachlichen Gehalt nach auf den Zugang bei der Behörde vorhandener Informalionen zielt. Es muss sich aber fiJr einen objektiven Betrachter aus weiteren Umstiinden die sichere Erkenntnis gewinnen lassen, dass es dem Antragsteller nicht um den - wom6glich noch so geringen - Erkenntnisge- winn durch Offenlegung der Informationen geht, sondern er tatsllchlich andere, von der Rechtsordnung missbilligte Ziele verfolgt und den Informationsanspruch lediglich als Vorwand hierzu verwendet. Dieser Konkrelisierung des Grundsatzes von Treu und Glau- ben im vorliegenden Anwendungszusammenhang entspricht es, das gesamte Verhalten des Antragstellers, namentlich in der Interaktion mit der Behörde, die den Informalions- zugang gewähren soll, einer Wilrdigung zu unterziehen. Allerdings ist im Lichte der kon- stituierenden Grundentscheidung des demokretischen Rechtsstaats filr die freie Mei· nungsbildung und -äußerungsowie die ungehinderte Informalion aus frei zugänglichen Quellen (Art. 5 Abs. 1 GG) zu berilcksichtigen, dass ein von der Rechtsordnung missbil· ligtes Verhalten nurjenseits der Grenzen dieses Grundrechts angenommen werden und der Staat eine Oberschreitung erst bei einer seinen Bestand gefährdenden Funktionsbe- einträchtigung seiner Einrichtungen annehmen kann, wenn er selbst einen gesetzlich voraussetzungslosen Anspruch auf Informalionszugang einräumt und damit eine allge- mein zugängliche Informationsquelle eröffnet (vgl. zu Bedeutung und Reichweite des Grundrechts: BVerwG, Urteil vom 22. März 2018- 7 C 30. 15- juris Rn. 33). Die Ab/eh· nung von Informationszugangsanträgen wegen missbräuchlicher RechtsausObung muss sich deshalb auf Extremfälle beschränken. Allein eine Vielzahl von Antrtigen, die Beharrlichkeit ihrer Verfolgung und das erkennbare Ziel einer vollständigen Durchdrin· gung eines bestimmten Tätigkeitsfeldes oder Aufgabenbereichs einer Behörde und der damit verbundene Aufwand fOr die in Anspruch genommene Beh6rde rechtfertigen die Annahme eines Rechtsmissbrauchs noch nicht. Hinzutreten mOssen weitere Umstände, die iJberwiegend auf die Verfolgung nicht dem Transparenzinteresse dienender Absich- ten schließen Jassen, etwa das Ziel, die Beh6rde durch ein solches Verhalten zu be- stimmten Sachen/scheidungen zugunsten des Antragstellers zu veranlassen, auf die er keinen Anspruch hat. Denkbar ist aber auch, dass mit einer Vielzahl von unnötigen ln- formationszugangsanträgen andere rechtlich missbilligte Zwecke wie etwa die Generie- rung von Honoraransprilchen eines Bevollmächtigten verfolgt werden (vgl. Senatsurteile vom 22. Februar 2018- OVG 12 B 16.17 u.a. - juris Rn. 76 unter Bezugnahme auf die erstinstanzliehen Urteile des VG Berlin vom 27. April 2017- VG 2 K 630.15 u.a. - Ur· teilsabdruck S. 9 f.). (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Juli 2018 - OVG 12 B 8 .17, juris Rn. 30 f.) Im Lichte dieser Feststellungen kann die vorliegende Informationsanfrage nicht als rechtsmissbräuchlich betrachtet werden. Sie ist weder querulatorisch und auf die Er· schwerung der Arbeit der Verwaltung gerichtet, noch überflüssig. Sie ist vielmehr von
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12 dem individuellen Interesse des Klägers getragen, Auskunft Ober die Zustände in dem in der Anfrage bezeichneten Betrieb zu erlangen. Hieran ändert sich durch den Umstand, dass der Kläger im digitalen Zeitalter von der Möglichkeit der bequemen digitalen Informationsantragstellung über •Topf Secret• ge- macht hat, nichts. Oie Schaffung einer verbraucherfreundlichen Art der Antragstellung ist vielmehr im Sinne des Gesetzgebers. Entgegen der Auffassung des Beklagten entfällt das Informationsinteresse auch nicht durch die Möglichkeit einer Veröffentlichung auf dem Portai .Topf Secrer. Selbst wenn ein Antragsteller, der seinen Informalionsantrag Ober die Plattform .Topf Secrar stellt eine Veröffentlichungsabsicht hat, bedeutet dies nicht, dass er nicht auch ein aufrichtiges Interesse an den hygienischen Verhältnissen in dem im Antrag bezeichneten Betrieb hat. Die Auslegung des VIG, die der Beklagte seinen Bescheiden zugrunde legt, würde dazu führen, dass die auskunftspflichtigen Stellen den Informationsanspruch wegen der blo- ßen Möglichkeit der anschließenden Veröffentlichung verweigern dürften. Dann liefe der Anspruch aus § 2 Abs. 1 VIG jedoch leer, zumal die Absicht zur Veröffentlichung be- hördlicher Informationen zum Zeitpunkt der Entscheidung Ober den Antrag nie sicher ausgeschlossen werden kann. Die Möglichkeit, dass Antragsteller nach Erlangung der beantragten Informationen im Internet veröffentlichen, besteht stets - nicht nur im Falle einer Antragstellung Ober . Topf Secret" (hierauf hinweisend auch VG Mainz, Beschluss vom 5. April 2019- 1 L 103/19.MZ, n.v.). Die lnformationserteilung von den vermuteten Absichten oder gar der Gesinnung eines VIG-Antragstellers abhängig zu machen, wi- derspricht dem VIG, welches keine entsprechende Prüfungspflicht der Behörde vorsieht und die Verwendung der Informationen nicht einschränkt. Ein solches Vorgehen wäre zudem mit grundlegenden Prinzipien eines freiheitlich demokratischen Rechtsstaats nicht vereinbar (VG München, Beschluss vom 8. Juli 2019 - M 32 SN 19.1346, juris Rn. 63). Hinzu kommt, dass die Transparenzinitiative von .Topf Secrer die Intention des VIG, den Markt für Lebens- und Futtermittel und Verbraucherprodukte transparenter zu ge- stalten und Verbrauchern eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an
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13 die Hand zu geben, gerade fördert. Was vom Gesetzgeber gewollt ist, kann nicht rechts- missbräuchlich sein. Das Verwaltungsgericht DOsseidorf stellt in dieser Hinsicht fest: . Selbst wenn unterstellt wird, dass der Beigeladene die lnfonnationen fOr die Zwecke der von G.e. V. und G1 . betriebenen Online-Piattfonn T. • verwenden möchte, liegt darin T. • ist, wie sich keine außerhalb des Zwecks des VIG liegende Verwendung. Ziel von der Webseite entnehmen lässt, mehr Transparenz in der Lebensmitte/Oberwachung. Das deckt sich mit dem ausdrOcklich in § 1 VIG normierten Zweck des Verbraucherin- fonnationsgesetzes, den Markt transparenter zu gestallen und hierdurch den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst unsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten sowie vor Täuschung beim Verkehr mit Er- zeugnissen und Verbraucherprodukten zu verbessern. Dass mithilfe des Portals lang- fristig auch die gesetzliche Grundlage fOr ein Transparenzsystem geschaffen werden soll, ändert nichts daran, dass die hier in Rede stehende (mögliche) Veröffentlichung der erfragten Dokumente auf der Online-Piattfonn der Stärkung der eigenverantwortlichen Kaufentscheidungen auch anderer Verbraucher dient und damit vom Gesetzeszweck gedeckt ist. Der Beigeladene wird hier als Sachwalter der Allgemeinheit tätig.· (VG DOsseldorf, Beschluss vom 07. J uni 2019- 29 L 1226119, juris Rn. 64) ·u. ·u. Auch der VGH München hat bereits festgestellt, dass das Anliegen, Verbrauchern eine allgemeine Kontroll- und Überwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben, damit sie sich als Sachwalter der Allgemeinheit betätigen können, nicht rechtsmissbräuchlich ist: .Zudem ist der Antrag des Beigeladenen vom Verwaltungsgericht zutreffend als nicht rechtsmissbräuchlich eingestuft worden[. . .}. Das Verbraucherinfonnationsgesetz wurde aber auch aus der Intention erfassen, den Verbrauchern - und hierzu zählt der Beigela- dene - eine allgemeine Kontroll- und Oberwachungsmöglichkeit an die Hand zu geben. So heißt es in der BegfOndung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucksache 1611408 S. 7):.CDU, CSU und SPD haben sich im Koalitionsvertrag 2005 . Gemeinsam fOr Deutsch- land - mit Mut und Menschlichkeit• darauf verständigt, dass Lebensmittelsicherheit und Qualitätssicherung absolute Priorität besitzen und dass die Informationsmöglichkeiten der Verbraucherinnen und Verbraucher zu verbessern sind. Zur Vorbeugung und Be- kämpfung von Lebensmittelskandalen sind zahlreiche Maßnahmen vereinbart worden, die schnellstmöglich umgesetzt werden sollen. Der vorliegende Gesetzentwurf zum Er- lass eines Verbraucherinfonnationsgesetzes und zur Änderung des Lebensmittel- und Futtennittelgesetzbuches (LFGB) und des Weingesetzes ist ein zentraler Baustein zur Vorbeugung und raschen Eindämmung von Lebensmittelskandalen Derjenige, der den Anspruch geltend macht, wird also als Sachwalter der Allgemeinheit tätig. Nach alldem ist der Antrag des Beigeladenen nicht rechtsmissbräuchlich • (VGH München, Beschluss vom 06. Juli 2015- 20 ZB 14.977, juris Rn. 8- 11)
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14 Auch das Bundesverwaltungsgericht ließ in der mündlichen Verhandlung vom 29. Au· gust 2019 zum Verfahren Az. 20 BV 15.2208 erkennen, dass es an mit Veröffentli- chungsabsicht gestellten Verbraucheranfragen nichts Rechtsmissbräuchliches finden kann - im Gegenteil: Eine Veröffentlichung und damit eine Sachwalter-Funktion durch VIG-Antragssteller sei vom Gesetzgeber mitgedacht und sogar gewollt. b. Keine Umgehung von § 40 Abs. 1a LFGB Der voraussetzungslos gewahrleistete Informationsanspruch wird auch nicht durch die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21 . März 2018 (Az. 1 BvF 1/13) ge· stellten Anforderungen an die Vereinbarkeil von § 40 Abs. 1a LFGB mit Art. 12 Abs. 1 GG (Information Ober Behebung des Verstoßes . Erheblichkeit, zeitliche Befristung) ein- geschränkt. Diese Anforderungen sind auf die hier in Rede stehende passive behördliche Information der einzelnen Antragsteller nach dem VIG nicht übertragbar (so auch VG Mainz, Be- schluss vom 5. April 2019- 1 L 103f19.MZ, n.v.; VG Weimar, Beschluss vom 23. Mai 2019-8 E 423119 We, juris: VG Cottbus, Beschlüsse vom 4. April 2019 und 15. Mai 2019- VG 1 L 97/19 und VG 1 L 156/19, n.v.; VG Düsseldorf. Beschluss vom 7. Juni 2019-29 L 1226/19, juris; VG Gießen, Beschluss vom 18. Juni 2019-4 L 1902119; VG München, Beschlüsse vom 8. Juli 2019- M 32 SN 19.1 345 und M 32 SN 19.1389, juris; VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019- 5 K 3162119, juris; VG Dresden, Be- schlOsse vom 3. September 2019 und 13. September 2019, 6 L 545119 - 6 L 622119; ebenso der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e.V. in einem Rund- schreiben vom 29. Januar 2019). Denn zwischen der antragsgebundenen Information nach dem VIG einerseits und der aktiven staatlichen Information der Öffentlichkeit nach § 40 Abs. 1a LFGB andererseits bestehen- auch im Falle einer Publikation der Informationen durch die privaten Antrag- steller -grundlegende Unterschiede. Diese hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 15. Juni 2015 wie folgt be- schrieben (7 B 22.14 juris. Rn. 12):
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15 . Mit aktivem lnfonnationshandeln wendet sich der Staat nicht an einen einzelnen zuvor selbst initiativ gewordenen Anspruchsteller, sondern an alle Marl<tteilnehmer und wirl<t so unter Inanspruchnahme amtlicher Autorität direkt auf den 6ffenllichen Kommunikati- onsprozess ein. Das verschafft den übennilteilen lnfonnationen breite Beachtung und gesteigerte Wirkkraft auf das wettbewerbliehe Verhalten der Mark/teilnehmer. Die Aus- wirkungen einer antragsgebundenen lnfonna/ionsgewährung auf das Wettbewerbsge- schehen bleiben dahinter qualitativ und quantitativ weit zurück. Eine Breitenwirkung ver- m(jgen sie nur vennittelt durch Ver6ffenl/ichungen Privater zu erzielen, denen nicht die Autorität staatlicher Publikation eigen ist und gegen die sich die betroffenen Unterneh- men bei sorgfaltswidriger Verbreitung, namentlich im Falle sachlicher Unrichtigkeit, zivil- rechtlich zur Wehr setzen k6nnen. Aufgrund dieser Unterschiede stellen die Schutzvor- kehrungen in § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 3 Satz 2 V/G 2008 sowie § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 VIG 2012 jedenfalls fOr die antragsgebundene Informalionsgewährung einen angemessenen, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG gerecht werdenden Aus- gleich zwischen dem Informationsinteresse des Antragstellers und dem Schutzbedürfnis des von der Informationsgewährung betroffenen Unternehmens dar.· Aufgrund dieser Unterschiede in qualitativer und quantitativer Hinsicht und der Möglich- keit zivilrechtliehen Rechtsschutzes gegen unzulässige Veröffentlichungen verneinte das BVerwG eine Übertragbarkeit der Anforderungen, die das Bundesverfassungsge- richt im Glykolwein-Beschluss an die Richtigkeit der vom Staat aktiv veröffentlichten In- formationen stellt, auf VIG-Anträge. Ebenso wenig können d ie durch das Bundesverfas- sungsgericht in seinem Urteil vom 21 . März 2018 entwickelten Anforderungen an auf § 40 Abs. 1a LFGB gestützte behördliche Veröffentlichungen auf Informationssprüche nach dem VIG übertragen werden. ln seinem Urteil vom 29. August 2019 (Az. 20 BV 15.2208) hat das Bundesverwaltungs- gericht in Kenntnis des in der mOndliehen Verhandlung mehrfach zur Sprache gekom- menen Verbraucherportals •Topf Secret" diese Rechtsprechung bestätigt. Es hat grund- legend entschieden, dass das Verbraucherinformationsgesetz und die hierin veranker- ten Informationsansprüche verfassungs- und unionsrechtskonform sind. Die verfas- sungsrechtlichen Anforderungen, die für die aktive staatliche Verbraucherinformation gelten, sind demnach nicht übertragbar. Das Bundesverwaltungsgericht weist somit das auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2018 vorgetragene Argument, in Zeiten von ,Topf Secret• seien die Anforderungen an die aktive staatliche Informations- tätigkeit heranzuziehen, zurück. Es hält somit in Kenntnis des Verbraucherportals an seiner Auffassung fest, dass selbst mit Blick auf eine eventuelle Veröffentlichung von Informationen durch private Antragsteller zwischen aktiver und antragsgebundener
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16 staatlicher Informationstätigkeit grundlegende quantitative und qualitative Unterschiede bestehen, die eine Gleichbehandlung ausschließen- Von einer fehlenden Vergleichbarkeit der beiden Informationsformen geht im Übrigen auch der Bundesgesetzgeber aus. Er hat zur Umsetzung der durch das BVerfG formu- lierten Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit von§ 40 Abs. 1a LFGB einen neuen § 40 Abs. 4a LFGB eingefOhrt. ln Bezug auf das VIG hat er hingegen keinen Anpas- sungsbedarf gesehen (hierauf hinweisend auch VG Sigmaringen, Beschluss vom 8. Juli 2019-5 K 3162/19, juris Rn. 19). Hierbei ist auch keine nicht intendierte RegelungslOcke anzunehmen, zumal in der Gesetzesbegründung zum neuen § 40 Abs. 4a LFGB explizit festgestellt wird, dass etwaige AnsprOehe auf Zugang zu den betreffenden Informationen auf Antrag von der Regelung unberührt bleiben (BT-Drs. 19/4726, S. 8). Dass eine etwaige Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen durch den Kläger hinsichtlich ihrer Wirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen sowohl quantitativ als auch qualitativ weit hinter einer aktiven staatlichen Information auf der Grundlage von § 40 LFGB zurückbleibt, wird im Folgenden näher ausgefOhrt. aa. Fehlende Vergleichbarkelt in quantitativer Hinsicht Bei auf§ 40 LFGB gestatzten staatlichen Informationstätigkeiten wird die gesamte .Öf- fentlichkeit" gezielt informiert. Die durch einen Anspruch nach § 2 Abs. 1 VIG zur Aus- kunft verpflichtete Stelle informiert lediglich den einzelnen Antragsteller. Die Ausstrah- lungswirkung der jeweiligen behördlichen Informationsfreigabe auf das Wettbewerbsge- schehen ist daher nicht annähernd vergleichbar. Hieran ändert nach der oben zitierten Rechtsprechung des BVerwG auch der Umstand, dass der einzelne Antragsteller die an ihn Obermittelien Informationen seinerseits veröf- fentlichen könnte, nichts. Vielmehr blieben auch in diesem Falle die Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen schon in quantitativer Hinsicht hinter einer staatlichen In- formation der gesamten Öffentlichkeit zurOck. Dem kann im vorliegenden Fall auch nicht entgegengehalten werden, dass bei Ober • Topf Secret• gestellten Anfragen mit einer Veröffentlichung sicher zu rechnen sei und
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17 daher bereits die Informationsherausgabe an den einzelnen Antragsteller eine umfas- sende Breitenwirkung entfaltet. Denn eine automatisierte Veröffentlichung der Antworten der Behörde auf der Plattform •Topf Secret• erfolgt nicht. Vielmehr bleibt es auch bei Nutzung des auf der Website zur Verfügung gestellten Antragformulars die Entschei- dung des jeweiligen Antragstellers, ob und wo er die erhaltenen Informationen später veröffentlicht. Zur Verdeutlichung der Funktionsweise des Portals •Topf Secrel" wird im Folgenden beschrieben, was ein Antragsteller tun muss, um einen Informationsantrag zu stellen und die von der Behörde erhaltenen Informationen zu veröffentlichen : Um eine Anfrage einzureichen, sucht der Antragsteller den Betrieb, über den er Informa- tionen begehrt, über eine auf der Startseite von .Topf Secret" sichtbare Straßenkarte oder eine Suchfunktion heraus. Im nächsten Schritt gibt er seinen Namen, seine E-Mail- und Postadresse ein. Die vorformulierte Anfrage wird dann automatisch per E-Mail an die zuständige Behörde geschickt. Bekommen die Antragssteiler die Antwort der Behörde per Post - was derzeit der Re- geitaU ist und auch im vorliegenden Falt vom Beschwerdegegner beabsichtigt ist - müs- sen die Antragssteiler für eine anschließende Publikation auf der Home Page von .Topf Secret' aktiv tätig werden . HiertOr müssen sie in ihrem Nutzer Account bei "Topf Secret• auf .Post erhalten• klicken und die per Post erhaltenen Dokumente einscannen und an- schließend hochladen. Die Funktion, mit der Scans hochgeladen werden können , stellt folgende Abbildung dar.
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18 - • • ·• - ·. - : !. • ·• •--~--: i·J4 I .-.."•rr• .. "i~ . o.q·<t- ....... Mit dem Hochladen ist das gescannte Dokument noch nicht öffentlich sichtbar. Vielmehr öffnet sich zunächst ein Schwärzungs-Tool zum Entfernen personenbezogener Daten, welches hier dargestellt ist:
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19 • kopiererfoodwatchde_20190211 _17 5317.pdf• sc hwärzen ~ ~, s~e c :=-·--•·•kftnBnd•Sie !t"".::c•c,.._.. ott~, ' C-'""!"'1' !c· ~-.,..• ·• Cl,..,..,.._~w· •t :- tflU.. ·•: ! -, .~-• .. t .t f :-t ~• .:«:i:;t: 4 ••• !~·te•-t'""'c-*!t"Ctf t - · ..-~ f') ! ... t-'~··e· Sc :.:-; t •• : a...• :t•c t ec:e;..- ...-:- ·t-cr~..uc· :.-... :.t:. r • . ":!f'o' t ; ... e:c·''t. :c..o.":--:: ···=-·~· •·.: ..'!• . . . . . . . . . . .: • •.Qre-C.~!~t '..t ):' tJ:t'Cffl :t•t .,.. !c-~-t'- .• ..! t • ·e- • , .....! t..-t:·:~...t.O.:....-c--· 't --.-:c -r.c 't"'' ••• ..,.. -~· : .. -.·s••-- ttt •t "'t•'·-'' ·c• •'f-,. ....,. r··•· h JCN;, «""'! • :- a.ft -e- •-r s t • .... t s. ·~ ~·· "'<'"''"*"" ~-·r :.e • _ '.:«'")'! t't • t•• .pa. lOf: ·: .. ~..":ccrt·· :'"'l.t' .. STADT WOLFSBURG DER OBERBÜRGERMEISTER ... - -..-..- .•---.. :.··. . .....,......._._ ,. ' ""'._.. . ~ "''"".. · ....... ...... ·~~ f .,..,_ ..,.. , . I• "' W. ,_ Hier ist genau beschrieben, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden müs- sen. Die Nutzer von .Topf Secret• werden hingegen nicht dazu angewiesen, positive Bewertungen zu entfernen. Erst wenn die notwendigen Schwärzungen nach einem Klick auf .Schwärzungen anwenden· durchgeführt wurden. ist das gescannte PDF-Dokument für die Öffentlichkeit einsehbar. Auch falls die Behörde per E-Mail antwortet, ist fOr eine Veröffentlichung der Kontrollbe- richte ein aktives Zutun des Verbrauchers erforderlich. Automatisch veröffentlicht wird nach automatisierter Schwärzung lediglich der Inhalt der E-Mail. Die angefragten Kon- trollberichte finden sich jedoch in der Regel in einem gesonderten Schreiben der Be-
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20 hörde, welches der Antwort-Mai! als Anhang beigefügt wird . Um die Antwort zu veröf- fentlichen, muss sich der Nutzer einloggen und auf den Anhang klicken. Dies ergibt sich aus folgender Abbildung: ..~·! :.....:•,. , •. ~.. t i ( •: ·:.:j.e~:·t .·;- • ..:. : !. :""'• .~ =--L--t .... ·.:-· .: c t c-;•t .....; .ree- :-r- ! \Ion •·:~ ...- · , ,, t~ 1&::1:':'!: : .:Ii 1 • ,, .. ·-:·t .,..,.. ~::: llldc~ ~·: · ~ l : ;;.-· Auch hier öffnet sich im Anschluss das Schwärzungs-Tool, welches zwingend Schwär- zungen vornimmt, bevor eine öffentliche Freigabe erfolgen kann. Aufgrund der oben beschriebenen erforderlichen Einzelschritte {Scannen, Einloggen, Hochladen, Schwärzen) ist bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen, dass zahl- reiche Antragsteller schon allein wegen des damit verbundenen Aufwandes von einer Veröffentlichung auf der Hornepage von •Topf Secret• absehen. Es kann daher mitnich- ten davon ausgegangen werden, dass jeder Antragsteller, der einen Informationsantrag Ober .Topf Secret• stellt, im Falle des Erlangens der Informationen diese auf der Platt- form veröffentlicht. Dies wird durch die bisherige Erfahrung bestätigt. Der Umstand, dass eine Informationsanfrage über .Topf Secret• gestellt wurde , ist somit auch kein hinreichend sicheres Indiz für eine Veröffentlichungsabsicht Zum Zeitpunkt der Entscheidung der auskunftspflichtigen Stelle Ober den Informationsantrag ist viel- mehr völlig ungewiss, ob derjenige, der den Auskunftsantrag gestellt hat, an ihn heraus- gegebene Kontrollberichte veröffentlichen wird oder nicht. Ebenso unsicher ist, wo eine etwaige Publikation erfolgt {auf der Home Page von •Topf Secrer, an anderer Stelle im Internet oder in Druckmedien?).
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