Vorschriften zum Betrieb von Milchtankstellen

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Landtag Brandenburg                               Drucksache 6/4437 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage Nr. 1804 der Abgeordneten Andreas Gliese und Roswitha Schier CDU-Fraktion Drucksache 6/4300 Vorschriften zum Betrieb von Milchtankstellen Namens der Landesregierung beantwortet der Minister der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkungen der Fragesteller: Milchtankstellen bieten Milchviehhaltern eine zu- sätzliche Möglichkeit, entweder Rohmilch oder pasteurisierte Milch direkt zu vermark- ten. Hierbei werden oft höhere Erlöse je Kilogramm bzw. Liter erzielt als im Rahmen der Milchanlieferung an die Molkerei. Milchtankstellen können somit auch zur Diversi- fizierung des Absatzes beitragen. Sowohl bei Rohmilch als auch bei pasteurisierter Milch bestehen hinsichtlich der Abgabe an Milchtankstellen bestimmte hygienerecht- liche Vorschriften, die eine Vermarktung nur direkt ab Hof erlauben. Dies beklagen viele Milchviehhalter, würden sie ihre Milch doch gern an mehreren Standorten direkt vermarkten. Frage 1: Welche Vorschriften der EU, des Bundes und des Landes sind für die Ab- gabe von Rohmilch und/oder pasteurisierter Milch über Milchtankstellen einschlägig? zu Frage 1: Bei der direkten Vermarktung des leichtverderblichen Lebensmittels Milch durch den Erzeuger ist den hygienischen Bedingungen eine besondere Beach- tung zu schenken. Zum Schutz der Verbraucher haben die EU sowie ergänzend der nationale Gesetzgeber deshalb auch für Milch klar definierte hygienische Anforde- rungen erlassen. Direktvermarktende Betriebe, die der Registrierung, aber nicht einer Zulassung bedürfen, haben die allgemeinen Hygienevorschriften der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene zu erfüllen. Dies gilt auch für milcher- zeugende Betriebe. Hygienische Anforderungen an Erzeugerbetriebe sind ergänzend und konkretisierend national in der Lebensmittelhygieneverordnung (LMHV) und in der Tierische Lebensmittelhygieneverordnung (Tier-LMHV) festgelegt und gelten somit auch für die Abgabe von Rohmilch bzw. pasteurisierter Milch über Milchtank- stellen. Frage 2: Welche rechtlichen Vorschriften müssten angepasst werden, um sowohl Roh- als auch pasteurisierte Milch nicht nur direkt ab Hof/Betrieb, sondern auch an anderen Standorten im regionalen Umfeld über Milchtankstellen und unter Wahrung der Kühlkette vermarkten zu können? Datum des Eingangs: 21.06.2016 / Ausgegeben: 27.06.2016
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zu Frage 2: Die Abgabe von Rohmilch an Verbraucher über Milchtankstellen bzw. Milchautomaten an Orten, die sich außerhalb des Milcherzeugungsbetriebes befin- den, ist gemäß § 17 Tierische-Lebensmittel-Hygieneverordnung verboten. Der Ge- setzgeber hat dieses Verbot aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes erlassen. Eine Aufhebung dieses Verbotes dürfte daher außer Frage stehen. Die Ab- gabe pasteurisierter Milch durch den Erzeuger über Milchtankstellen im regionalen Umfeld seines Betriebes ist in Bezug auf die geltenden Rechtsvorschriften grund- sätzlich möglich. Frage 3: Welche Fördermöglichkeiten gibt es derzeit im Land Brandenburg, den Ab- satz von Roh- und/oder pasteurisierter Milch über Milchtankstellen zu unterstützen? zu Frage 3: Die Errichtung von Milchtankstellen kann im Rahmen der Richtlinie des MLUL über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen vom 13. April 2016 gefördert werden. Die Maß- nahme dient nach der genannten Richtlinie der Direktvermarktung landwirtschaftli- cher Erzeugnisse durch das antragstellende landwirtschaftliche Unternehmen. Das Mindestinvestitionsvolumen muss 20.000 € betragen. Die Förderung beträgt 20% der zuwendungsfähigen Investitionskosten. Das maximale förderfähige Investitionsvolu- men beträgt 2,0 Mio. €.
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