klage-08-06-2023-per-bea-geschwarzt

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „E-Mails und weitere Nachrichten des Bundesjustizministers (23.01.-27.01.2023)

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Katja Pink
Rechtsanwältin


                                                                   Anwaltsbüro
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Pink.• Rechtsanwältin • Hohenzollerndamm 7 • 10717 Berlin          10717 Berlin

Verwaltungsgericht Berlin                                          Telefon 030 – 88 62 48 59
Kirchstr. 7                                                        Telefax 030 – 88 62 48 67
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Berlin,8. Juni 2023

Mein Az: P35K230                 pi D1/13456




Klage


des Herrn Marco Mauer,


                                                                                           - Kläger -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwältin Katja Pink, Hohenzollerndamm 7, 10717 Berlin,


gegen


die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium der Justiz,
Mohrenstraße 37, 10117 Berlin,

                                                                                         - Beklagte -


wegen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem IFG, UIG und VIG


Gegenstandswert (vorläufig) 5.000,- €



       Honorarkonto IBAN DE57 1001 0010 0728 5371 35 BIC PBNKDEFF Postbank Ndl der Deutsche Bank



                                                                                                       1
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Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin
mit dem Antrag,



              I.     den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Februar
                     2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
                     4. Mai 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger
                     gemäß seinem Antrag vom 1. Februar 2023 Zugang zu folgenden
                     Informationen durch Übersendung von Kopien, Ablichtungen oder
                     Ausdrucken zu gewähren:


                     -   sämtliche E-Mails, die der Bundesminister der Justiz im Zeitraum
                         zwischen dem 23.01.2023 und dem 27.01.2023 verschickt hat,


                     -   sämtliche Textnachrichten (SMS oder Messenger), die der
                         Bundesminister der Justiz im vorgenannten Zeitraum verschickt hat


              II.    der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.



Eine entsprechende Prozessvollmacht wird als Anlage K 0 eingereicht.




Begründung


                                         Sachverhalt


Der Kläger begehrt vom Bundesministerium der Justiz (im Folgenden: BMJ) Zugang zu
sämtlichen E-Mails und Text-Nachrichten des Bundesministers der Justiz (im Folgenden:
BMin) vom 23. bis zum 27. Januar 2023.


Mit E-Mail vom 1. Februar 2023 (Anl. K 1, S. 1 f.) beantragte der Kläger beim BMJ gestützt
auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG), und das



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Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) die
Übersendung von Folgendem:


       - sämtliche E-Mails, die der Bundesminister der Justiz im Zeitraum zwischen dem
        23.01.2023 und dem 27.01.2023 verschickt hat,


       - sämtliche Textnachrichten (SMS oder Messenger), die der Minister im vorgenannten
        Zeitraum verschickt hat


Es wird auf den Antrag vom 1. Februar 2023 auf Seite 1 der Anlage K 1 Bezug genommen.


Mit Bescheid vom 28. Februar 2023 (Anl. K 2) lehnte das BMJ den Informationsantrag des
Klägers unter Berufung auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu den Twitter-
Direktnachrichten (Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 -) mit der Begründung ab,
dass danach „bspw. auch E-Mails und Textnachrichten, die aufgrund ihrer geringfügigen
inhaltlichen Relevanz keinen Anlass geben, einen Verwaltungsvorgang anzulegen, keine
amtlichen Informationen“ seien. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass Aufzeichnungen
über   Korrespondenz,   die   in   Zusammenhang    mit   parteipolitischer   Betätigung   oder
Abgeordnetentätigkeit stehe, ebenfalls keine amtlichen Aufzeichnungen im Sinne des IFG
darstellten, da der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
vom Anwendungsbereich des IFG ausgenommen sei (BT-Drucks. 15/4493, S. 8).


                  - Ablehnungsbescheid vom 28. Februar 2023 (Anl. K 2) -


Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2023 beim BMJ Widerspruch (vgl.
Anl. K 1, S. 6. f). Er wies darauf hin, dass der angegriffene Bescheid nicht nachvollziehbar
darlege, dass keine amtlichen Informationen unter seinen Antrag fielen. Hierzu wurde im
Einzelnen ausgeführt:


Eine subjektive Bestimmung der Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken sei, jedenfalls dann
anzunehmen, wenn die Speicherung der Information von der Behörde selbst veranlasst wird
(vgl. BVerwG, a. a. O., juris Rn. 16). Dies sei zumindest für E-Mails, die mittels der IT-
Infrastruktur des Bundes empfangen und versendet werden, anzunehmen. Der Bund habe bei
technischer Infrastruktur die Möglichkeit selbstständig zu entscheiden, ob die Kommunikation
aufgezeichnet werde oder nicht, anders als die Aufzeichnung der Twitter-Direktnachrichten,
die von einem privaten Unternehmen in eigenem Interesse vorgenommen wird. Das

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Bundesverwaltungsgericht habe hierzu ausgeführt: „[D]ie Kommunikation per Twitter [ersetzt]
diejenige Kommunikation, die ansonsten fernmündlich abgewickelt würde.“ E-Mails hingegen
ersetzten diejenige Kommunikation, die früher in Briefform oder Aktenvermerken erfolgt
wären; letztere stellten zweifelsfrei amtliche Aufzeichnungen dar.


Hinsichtlich der sonstigen Nachrichten des BMin fehle es an nachvollziehbaren Darlegungen
zur subjektiven Zwecksetzung bei der Nutzung der entsprechenden Messenger-Dienste. Es
sei nicht ersichtlich, dass das Ministerium die Textnachrichten eingesehen habe, um
festzustellen, ob sie zu amtlichen Zwecken aufgezeichnet worden sind.


Bei der Nutzung von Textnachrichten sei regelmäßig davon auszugehen, dass auf eine
fernmündliche Kommunikation verzichtet wurde, weil Informationen ausgetauscht würden, auf
die man zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zurückgreifen möchte. Zur abschließenden
Bearbeitung seines Antrages wäre es notwendig gewesen für jede Textnachricht
festzustellen, ob der BMin eine Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken bezwecken wollte oder
ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass eine solche subjektive Zielsetzung nicht
vorgelegen habe. Dies sei nicht geschehen.


Darüber hinaus sei auch davon auszugehen, dass die von einem BMin verfassten E-Mails
und Textnachrichten in der Regel „nicht nur aus Banalitäten“ bestünden, so dass ihnen
grundsätzlich eine hinreichende Relevanz für eine Veraktung gemäß der Registraturrichtlinie
des Bundes objektiv zukomme. Die vorliegenden E-Mails und Textnachrichten hätten
dahingehend überprüft werden müssen, was offensichtlich nicht erfolgt sei. Schließlich seien
die begehrten Aufzeichnungen gerade nicht mit den informellen Abstimmungen und dem
Dank für Bürgereingaben durch das Social-Media-Team des Innenministeriums vergleichbar,
die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Twitter-Direktnachrichten
zugrunde gelegen haben.


Mit Bescheid vom 4. Mai 2023 (Anl. K 3) wies das BMJ den Widerspruch mit der
weiterführenden Begründung zurück, eine subjektive Bestimmung zur Aufzeichnung von
streitgegenständlichen E-Mails oder Textnachrichten des BMin im Zeitraum zwischen 23. bis 27.
Januar 2023 habe nicht stattgefunden.


„Auch bei objektiver Betrachtung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Aktenführung
waren E-Mails oder Textnachrichten nicht zu amtlichen Zwecken aufzuzeichnen“. Maßgeblich
sei insoweit, ob sie Teil eines Verwaltungsvorgangs werden sollen, mit anderen Worten ob

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sie aktenrelevant sind (vgl. Schoch, IFG, 2. Aufl . 2016, § 2 Rn. 45, 50, 57; BVerwG, a.a.0.
Rn. 18). Im Zusammenhang mit dem erforderlichen amtlichen Zweck der Aufzeichnung
würden demnach solche Informationen nicht zu den amtlichen Informationen gehören, die -
etwa wegen ihres bagatellartigen Charakters - nicht aufzuzeichnen sind (BVerwG, a.a.0. Rn
18). Hierbei handele es sich um Informationen, die nicht den Gegenstand eines
Verwaltungsvorgangs bilden sollen.


Dafür, dass jede einzelne E-Mail/Textnachricht im Bescheid aufzuführen und daraufhin zu
bewerten sei, ob es sich um eine amtliche Information handelt oder nicht, bestehe kein
Anhalt.


Nur für das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen bestünde im Hinblick auf das Ziel einer
möglichst weitgehenden Transparenz des Verwaltungshandelns im konkreten Einzelfall eine
detaillierte behördliche Darlegungslast. Bei der Beurteilung, ob eine amtliche Information
vorliege, gebe es hingegen keine vergleichbare Darlegungspflicht der Behörde. Es sei
sicherzustellen, dass Tätigkeiten, die bereits nicht dem IFG unterfallen (z.B. Rechtsprechung
sowie der spezifische Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten) vor
rechtsgrundlosem Informationszugang umfassend und wirksam geschützt werden.


Das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass keine amtlichen Informationen
mangels Finalität der Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken solche Nachrichten sind, die
aufgrund     ihrer   geringfügigen   inhaltlichen   Relevanz    keinen   Anlass     geben,   einen
Verwaltungsvorgang anzulegen.


Ausdrücklich genannt habe das Gericht in dieser Entscheidung Schriftgut, das sofort oder
alsbald zu vernichten ist. „Letzteres ist nicht zu dienstlichen Zwecken aufzuzeichnen. Es wird
nicht Gegenstand eines Verwaltungsvorgangs. § 10 Abs. 1 Satz 1 RegR sieht vor, dass
jedem aktenrelevanten Dokument einem Geschäftszeichen zugeordnet wird. Satz 2 regelt,
dass      Dokumente    ohne   Informationswert      zu   vernichten   sind;   bei   nur   geringem
Informationswert sind sie als Weglegesachen nach Anlage 1 zu behandeln. Weglegesachen
sind danach nicht zu den Akten zu nehmen, sondern kurzfristig, in der Regel bis zum Ablauf
des Kalenderjahres aufzubewahren. Auch ihnen kommt keine Aktenrelevanz zu." (a.a.0. Rn.
19). Vor diesem Hintergrund lägen keine amtlichen Informationen zu dem IFG-Antrag vor. Es
wird insoweit auf den als Anlage K 3 beigefügten Widerspruchsbescheid des BMJ vom 4. Mai
2023 Bezug genommen, der dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 9. Mai
2023 zugegangen ist (Anl. K 4).

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Mit Bescheid des BMJ vom 15. Mai 2023 (Anlage K 5) wurde dem Antrag des Klägers mit
Schreiben vom 4. Mai 2023 auf Aussetzung der Vollziehung von Ziffer. 3 des
Widerspruchsbescheids wegen der festgesetzten Gebühren stattgegeben.




Mit der hier erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Informationsbegehren weiter




                              Rechtliche Begründung


Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid des BMJ vom 28. Februar 2023
in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 4. Mai 2023 ist rechtswidrig
und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf Zugang zu den
von ihm begehrten Informationen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).


1. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach
Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang
zu amtlichen Informationen. Die Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger ist als natürliche
Person „jeder“ im Sinne des Gesetzes und damit anspruchsberechtigt. Beim BMJ handelt es
sich um eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Der Kläger erstrebt auch Zugang
zu amtlichen Informationen.


2. Vorhandensein von E-Mails/Textnachrichten als amtliche Aufzeichnungen i.S.d. IFG


Zu Unrecht meint die Beklagte allein unter Berufung auf die Rechtsausführungen des
Bundesverwaltungsgerichts zu den Twitter-Direktnachrichten das Informationsbegehren ohne
weitere Einlassung in der Sache mit der Begründung ablehnen zu können, es lägen danach
keine amtlichen Informationen im Sinne des § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG vor (vgl. BVerwG, Urteil vom
28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 -).


Entsprechendes gilt für den rechtlichen Hinweis, dass Aufzeichnungen über Korrespondenz,
die in Zusammenhang mit parteipolitischer Betätigung oder Abgeordnetentätigkeit stehe,
ebenfalls keine amtlichen Aufzeichnungen im Sinne des IFG darstellten, da der spezifische
Bereich der Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des
IFG ausgenommen sei (BT-Drucks. 15/4493, S. 8).

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Keine Kommunikation in Ausübung einer Mandats- oder parteipolitischen Tätigkeit
Die Beklagte behauptet in der Sache hier gerade nicht, dass die beim BMJ unstreitig
vorhandenen E-Mails und Textnachrichten in Ausübung einer Abgeordnetentätigkeit des
Herrn Dr. Marco Buschmann versandt wurden. Die rechtlichen Ausführungen der Beklagten
zu ihrer Darlegungslast ergeben zudem eindeutig, dass keine Ausnahmetatbestände geltend
gemacht werden und damit auch der Ausschlussgrund des § 5 Abs. 2 IFG außer Betracht
bleiben muss. Demzufolge kann von vornherein ausgeschlossen werden, dass die begehrten
Informationen mit einer Mandatsausübung des Herrn Dr. Marco Buschmann als Abgeordneter
in Zusammenhang stehen können.


Ebenso wird von der Beklagten nicht eingewandt, dass die E-Mails und Textnachrichten im
Rahmen parteipolitischer Tätigkeiten des Herrn Dr. Marco Buschmann und nicht in
Wahrnehmung einer Verwaltungsaufgabe des BMin versandt worden seien.


Kommunikation des BMin nicht nur von bagatellartigem Charakter
Der Begründung des Ablehnungsbescheides und Widerspruchsbescheides ist nicht der
Vortrag zu entnehmen, dass für die streitgegenständlichen E-Mails und Textnachrichten
tatsächlich wegen ihrer etwaigen geringfügigen inhaltlichen Relevanz kein Anlass bestanden
habe, diese zu verakten und ggf. einen Verwaltungsvorgang anzulegen. Vorsorglich wird mit
Nichtwissen bestritten, dass sämtliche vom BMin in dem streitgegenständlichen Zeitraum
versandten Textnachrichten und E-Mails lediglich bagatellartigen Charakter haben. Es sei
lediglich angemerkt, dass der streitgegenständliche Zeitraum eine ganze Arbeitswoche des
BMin erfasst. Dass sämtliche E-Mails und Textnachrichten des BMin in der betreffenden
Woche keine Aktenrelevanz aufweisen sollten, hat die Beklagte nicht im Ansatz plausibel
gemacht.


Subjektive Bestimmung der Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken durch das BMJ
Die Beklagte trägt ohne nähere Begründung lediglich vor, „eine subjektive Bestimmung zur
Aufzeichnung von streitgegenständlichen E-Mails oder Textnachrichten des BMin im Zeitraum
zwischen 23. bis 27. Januar 2023“ habe „durch das BMJ nicht stattgefunden“. Dies überzeugt
hier nicht.



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Die Behauptung einer fehlenden subjektiven Zwecksetzung der Aufzeichnung der
Nachrichten durch das BMJ wird bereits dadurch widerlegt, dass anders als bei Messenger-
Nachrichten wie Twitter-Direktnachrichten die E-Mails, SMS und sonstige Textnachrichten
des BMin auf Veranlassung der Behörde in Wahrnehmung ihrer Verwaltungsaufgaben
aufgezeichnet werden, indem geeignete IT-Infrastruktur mit entsprechende Aufzeichnungs-
und Speichermedien (Servern, PCs, Mobiltelefone etc.) eingerichtet und unterhalten wird, die
den generellen Zugriff auf die Kommunikationsdaten für die weitere Behördentätigkeit
ermöglichen soll, solange die Daten nicht gelöscht werden. Auf eine entsprechende
Aktenrelevanz des Inhalts der Aufzeichnung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer
Aktenführung kommt es daher nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gerade nicht mehr an. Denn der amtliche Zweck einer Aufzeichnung kann seinen Ausdruck
entweder in dem subjektiven Willen derjenigen Behörde finden, die die Aufzeichnung
veranlasst, oder in objektiven Regelungen über eine ordnungsgemäße Aktenführung (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 – juris Rn. 15 f.). Demnach sind
sämtliche bei der Behörde und damit auch die auf den Speichermedien mobiler
Diensttelefone des BMin vorhandene Kommunikationsdaten zu amtlichen Zwecken
aufgezeichnet, selbst wenn diese nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen
Aktenordnung nicht zu verakten wären (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16 und 17). Nach dem
Bundesverwaltungsgericht wird für die Feststellung der subjektiven Bestimmung einer
Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken durch die Behörde gerade nicht verlangt, dass auch ein
subjektiver Wille der Behörde zur Veraktung der Aufzeichnung gegeben sein muss (vgl. zur
Feststellung der subjektiven Bestimmung einer Aufzeichnung zu amtlichen Zwecken:
BVerwG, a.a.O., juris Rn. 16 - 18). Es wird insoweit auch auf die rechtlichen Ausführungen
der Widerspruchsbegründung des Klägers Bezug genommen (S. 3 f.).

Twitter-Direktnachrichten als amtliche Aufzeichnungen
Dessen ungeachtet ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich möglich, dass auch eine bei der Twitter Inc. gespeicherte Direktnachricht eine
amtliche Information ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 –
Ls.1, juris Rn. 14). Entsprechendes muss für vergleichbare Messenger-Nachrichten gelten.


Es darf indes ausgeschlossen werden, dass der BMin Twitter-Direktnachrichten oder
vergleichbare Messenger-Nachrichten versandt hat ohne eine Aufzeichnung zu amtlichen
Zwecken zu wollen. Dies hätte nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
nämlich vorausgesetzt, dass sich der amtliche Zweck der Kommunikation bereits mit deren
Abwicklung jeweils erledigt hätte (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 10 C 3.20 - juris
Rn.17), was von der Beklagten in keiner Weise behauptet wird. Die betreffende
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Kommunikation sollte nach dem Vortrag der Beklagten auch nicht diejenige Kommunikation
ersetzen, die ansonsten fernmündlich abgewickelt würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.
Oktober 2021 - 10 C 3.20 - juris Rn.17). Dahingehendes wird jedenfalls nicht vorgetragen.


Gemessen am Maßstab der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Twitter-
Direktnachrichten (Urteil vom 28. Oktober 2021 - BVerwG 10 C 3.20 -) vermag die Beklagte
für den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht darzulegen, dass und weshalb nur der Inhalt
der streitgegenständlichen E-Mails, Textnachrichten und Twitter-Direktnachrichten des BMin
und nicht ihre Aufzeichnung amtlichen Zwecken dienen soll.


Nach all dem sind die begehrten E-Mails und sonstigen Textnachrichten des BMin amtliche
Aufzeichnungen gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 IFG, da sie in Wahrnehmung von
Verwaltungsaufgaben versandt wurden und deren Aufzeichnung amtlichen Zwecken dient.


3. Keine Ausschlussgründe nach dem IFG

Dem Informationsanspruch stehen auch keine Ausschlussgründe nach dem IFG
entgegen und wurden von der Beklagten auch nicht geltend gemacht.



Die Beklagte ist damit dem Kläger zur Eröffnung des begehrten Informationszugang
verpflichtet. Dieser Zugang ist ihm gemäß seiner Wahl nach § 1 Abs. 2 IFG i.V.m. § 7 IFG
durch   Übersendung    von   Kopien,   Ablichtungen   oder   Ausdrucken    der   angefragten
Informationen zu gewähren.




Die Klage ist damit begründet.




Katja Pink
Rechtsanwältin




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