DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
ob der Ausländer durch falsche Angaben zum HKL bisher eine ordnungsgemäße Entschei-
dung verhindert hat oder sonstige sicherheitsrelevante Erkenntnisse vorliegen.
Ist nach der Prüfung davon auszugehen, dass zwar die materiellen Voraussetzungen eines
Abschiebungsverbots vorliegen, ein Wiederaufgreifen jedoch nicht erfolgt, ist das Wieder-
aufgreifensverfahren einzustellen. An ABH und Ausländer ist eine Mitteilung über die Ein-
stellung zu schicken. In MARiS ist das Verfahren ohne Bescheid mit „sonstige Einstellung“
abzuschließen.
Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Stellt der Antragsteller selbst einen Antrag auf Feststellung eines Abschiebungsverbots be-
züglich eines bisher noch nicht geprüften Staates, stellt dies einen Neuantrag dar, der nicht
von der Erfüllung der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG abhängt.4
Über Abschiebungsverbote hinsichtlich eines als neuer Zielstaat in Betracht kommenden
Staates ist in der Sache zu entscheiden. Der Antrag ist mangels anderer geeigneter Mög-
lichkeiten in MARiS als Wiederaufgreifensantrag anzulegen.
Ermittlung eines anderen Herkunftsstaats nach positiver Entscheidung
Stellt sich nach einer positiven Entscheidung heraus, dass der Antragsteller aus einem
anderen Herkunftsstaat stammt, führt dies regelmäßig zur Rücknahme dieser
Entscheidung. Für diese Fälle ist zu beachten, dass das Bundesamt im Rahmen des Auf-
hebungsverfahrens für den Erlass einer Abschiebungsandrohung mangels entsprechender
Rechtsgrundlage nicht zuständig ist. Diese ist von der ABH zu erlassen. Das Bundesamt
bleibt allerdings für die Prüfung der Abschiebungsverbote zuständig, die ggf. gem. § 73 b
Abs. 2 AsylG bereits im Rahmen des Rücknahmeverfahrens erfolgt.
Erteilung eines Aufenthaltstitels trotz negativem Asylbescheid
Eine Änderung oder Konkretisierung der Abschiebungsandrohung scheiden in diesen Fällen
aus. Mit der Erteilung des Aufenthaltstitels wird die zuvor erlassene Abschiebungsandro-
hung gegenstandslos. In diesen Fällen ist die ABH für die Aufenthaltsbeendigung zuständig,
auch wenn der Aufenthaltstitel inzwischen nicht mehr gültig ist. Auch in diesen Fällen bleibt
aber das Bundesamt für die Prüfung der Abschiebungsverbote zuständig.
3. Verzicht auf Abschiebungsandrohung bei Aufenthaltsrecht der Eltern/eines
Elternteils
Hat ein Minderjähriger auf Grund des Asyl-/Aufenthaltsstatus seiner Eltern oder eines El-
ternteils Anspruch auf ein Bleiberecht auf Grund ausländerrechtlicher Bestimmungen, ist im
4
BVerwG, Urteil vom 29.09.2011, Az.: 10 C 23.10
Abschiebungsandrohung 5/9 Stand 10/22
Bescheid des Bundesamtes, mit dem sein Asylantrag abgelehnt wird, grundsätzlich von ei- ner Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung abzusehen, wenn die an die zu- ständige ABH zu stellende Anfrage ergibt, dass dem Minderjährigen ein Aufenthaltstitel er- teilt wurde oder in Kürze erteilen wird. Das Ergebnis der Anfrage, ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. In den Bescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass wegen der (nach Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde in Kürze bevorstehenden) Erteilung einer Aufenthaltsge- nehmigung an den minderjährigen Antragsteller von einer Ausreiseaufforderung und Ab- schiebungsandrohung abgesehen wird. In dem Bescheid ist ein Hinweis darauf aufzunehmen, dass wegen der (nach Auskunft der zuständigen ABH in Kürze bevorstehenden) Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung an den minderjährigen Antragsteller von einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandro- hung abgesehen wird. Befindet sich ein Elternteil in derselben aufenthaltsrechtlichen Situation wie das Kind, weil wegen des Asylstatus des anderen Elternteils ein ausländerrechtliches Bleiberecht in Be- tracht kommt, ist entsprechend zu verfahren. Hinweis: Auf den Erlass einer Abschiebungsandrohung wird nicht allein deshalb verzichtet, weil die ABH dies ausdrücklich wünscht. Im Rahmen der Kontaktaufnahme mit der ABH ist jedoch die Frage nach der aufenthaltsrechtlichen Situation der betroffenen Person hinsicht- lich der oben genannten Fallkonstellationen zu klären. Wird eine Abschiebungsandrohung erlassen, ist im Bescheid darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der ABH liegt. Bei kinderlosen Ehepaaren ist dagegen allein wegen des Asyl-/Aufenthaltsstatus des einen Ehegatten nicht von einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung für den an- deren Ehegatten abzusehen, da in einem solchen Fall eine Aufenthaltsbeendigung eher möglich ist. 4. Abschiebungsandrohung für minderjährige und begleitete Kinder Gem. § 43 Abs. 3 AsylG darf die ABH u. a. die Abschiebung von minderjährigen, ledigen Kindern vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermögli- chen. Abschiebungsandrohung 6/9 Stand 10/22
Für den Fall, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Asylantrag eines minderjährigen,
ledigen Kindes abzusehen ist, dass eine gemeinsame Abschiebung mit den Eltern nicht
möglich sein wird, weil sich deren Verfahren in einem anderen Stadium befindet, ist bei der
Erstellung des Bescheides Folgendes zu beachten:
In der Bescheidbegründung ist auf den Verfahrensstand der Asylverfahren der Eltern
hinzuweisen.
5. Ausreisefrist
5.1. Beginn und Ablauf der Ausreisefrist
Nach § 59 Abs. 1 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen
Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Welche Ausrei-
sefrist bei welcher Entscheidung zu setzen ist, ergibt sich aus den §§ 36 und 38 AsylG.
Im Zusammenhang mit der Rechtssache „Gnandi“ haben der EuGH5 und das BVerwG6 auf
unionsrechtliche Vorgaben verwiesen, die im Asylverfahren zu beachten sind.
Die vom Bundesamt praktizierte Verbindung der ablehnenden Entscheidung über einen
Asylantrag mit einer Rückkehrentscheidung in Gestalt einer Abschiebungsandrohung steht
danach nur dann mit der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG in Einklang, wenn gewährleis-
tet ist, dass der Ausländer ein Bleiberecht bis zur Entscheidung über den maßgeblichen
Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags hat und dieser Rechtsbehelf seine volle
Wirksamkeit entfaltet. Konkret müsse gewährleistet sein, dass alle Rechtswirkungen der
Rückkehrentscheidung bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung
ausgesetzt werden, der Antragsteller während dieses Zeitraums in den Genuss der Rechte
aus der Aufnahmerichtlinie komme und er sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentschei-
dung eingetretene Änderung der Umstände berufen könne. Zudem müsse sichergestellt
sein, dass der Ausländer nicht in Abschiebungshaft genommen werde. Ferner sei die volle
Wirksamkeit des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen
Schutz nur dann gewährleistet, wenn alle Rechtswirkungen dieser Entscheidung ausgesetzt
seien, insbesondere die Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen dürfe, so-
lange der Betroffene ein Bleiberecht habe.
Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmit-
tel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden
Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen.
5
EuGH Urteil v. 19.06.2018 - C-181/16 und Beschluss v. 05.07.2018 - C-269/18 PPU
6
BVerwG Urteile v. 20.02.2020 - 1 C 1.19 und 1 C 19.19
Abschiebungsandrohung 7/9 Stand 10/22
Zur Erfüllung dieser unionsrechtlichen Anforderungen wird der Lauf der Ausreisefrist im
Rahmen der Tenorierung der Abschiebungsandrohung in folgenden Fällen ausgesetzt:
- Ablehnung als unbegründet
- Ablehnung als offensichtlich unbegründet gem. § 30 AsylG oder § 29a AsylG
- Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71 Abs. 4 oder § 71a Abs.
4 AsylG
- Ablehnung als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 AsylG
In den Ablehnungen als unbegründet wird die durch die Bekanntgabe des Bescheids in Lauf
gesetzte Ausreisefrist bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt, beginnt also
erst danach zu laufen. Im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach
dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.
In den anderen Fällen werden die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf
der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und im Falle einer fristgerechten
Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zur Be-
kanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt. In die-
sen Fällen endet die Ausreisefrist eine Woche nach Ablehnung des Eilantrags. Gibt das
Gericht dem Eilantrag statt, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab-
schluss des Asylverfahrens.
Bei Einstellungsbescheiden wegen Rücknahme des Asylantrags kann die Ausreisefrist wei-
terhin mit der Bescheidzustellung beginnen, da nach den unionsrechtlichen Vorgaben mit
der Antragsrücknahme kein Bleiberecht mehr besteht.
5.2. Unionsrechtliche Informationspflichten
Die genannte Rechtsprechung hat außerdem vorgegeben, dass der Ausländer bei Verbin-
dung einer Rückkehrentscheidung mit einer ablehnenden Asylentscheidung über die ihm
nach dem Unionsrecht bis zur Entscheidung über die Klage zustehenden Verfahrens-,
Schutz- und Teilhaberechte zu unterrichten ist. Dies erfolgt im Rahmen der Erstbelehrung
und der zusammen mit der Rechtsbehelfsbelehrung ausgegebenen Hinweise.
6. Exkurs: Möglicher „Verbrauch“ der Abschiebungsandrohung/-
anordnung aus dem Erstverfahren
Stellt das Bundesamt im Rahmen der Prüfung eines Folgeantrags fest, dass nach einem
bestandskräftig abgeschlossenen Erstverfahren kein weiteres Asylverfahren durchzuführen
ist, mithin also die Voraussetzungen des § 51 VwVfG nicht vorliegen, bedarf es gem.
Abschiebungsandrohung 8/9 Stand 10/22
§ 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Ausreiseaufforde- rung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung im Folgeantragsverfahren7. Die Ab- schiebungsandrohung/-anordnung ist in daher in den folgenden Fällen nicht als „verbraucht“ anzusehen: Fälle, in denen der Ausländer das Bundesgebiet nicht verlassen hat, Fälle in denen er aus der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bereits in sein HKL abgescho- ben wurde sowie Fälle einer freiwilligen Rückkehr ins HKL.8 Auch bei weiteren Folgeanträ- gen kann aus der Abschiebungsandrohung oder anordnung des Bescheids im Erstverfahren eine Abschiebung vollzogen werden. Hinweis: Bei Wiedereinreise nach Deutschland ohne erneute Asylantragstellung nach bestandskräf- tig abgeschlossenem Erstverfahren und Abschiebung in das HKL9 oder freiwilliger Ausreise dorthin10 – kann aus der Abschiebungsandrohung oder -anordnung des Erstbescheids keine erneute aufenthaltsbeendende Maßnahme ergriffen werden (Stichwort: „Verbrauch der Ab- schiebungsandrohung“). Wird also kein Folgeantrag gestellt, können die Wirkungen des § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylG auch nicht eintreten.11 Diese Fälle fallen jedoch nicht in die Zustän- digkeit des Bundesamtes, da das (Asyl-)Erstverfahren bestandskräftig abgeschlossen und ein weiterer Asylantrag nicht gestellt worden ist. 7 vgl. BGH, Beschluss v. 16.05.2019 – V ZB 1/19 Rn. 25 – kein Verbrauch der Abschiebungsandrohung 8 vgl. BGH, aaO 9 BGH, Beschluss v. 07.02.2019 – V ZB 216/17, juris Rn. 12 10 BGH, Beschluss v. 01.10.2015 – V ZB 44/15; Beschluss v. 14.01.2016 – V ZB 18/14; Beschluss v. 17.03.2016 – V ZB 39/15, juris Rn. 8 11 BGH, Beschluss v. 07.02.2019 – V ZB 216/17, juris Rn. 12 Abschiebungsandrohung 9/9 Stand 10/22
Dienstanweisung
Asylverfahren
Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Vorbemerkung
Im Rahmen der Entscheidung über einen Asylantrag entscheidet das Bundesamt gemäß §
24 Abs. 2 AsylG iVm § 31 Abs. 3 AsylG von Amts wegen auch über das Vorliegen von
Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Stellt ein Ausländer nur den Antrag, zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nach § 60
Abs. 5 und 7 AufenthG festzustellen, und liegt nach dem Inhalt der Begründung kein Asyl-
antrag im Sinne des § 13 Abs. 1 AsylG vor, ist die ABH für diese Entscheidung zuständig,
wenn zuvor noch kein Asylantrag gestellt worden ist. Nach § 72 Abs. 2 AufenthG entscheidet
die ABH jedoch nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes (vgl. DA-Asyl „Anfragen
der Ausländerbehörden nach § 72 Abs. 2 AufenthG“).
1. Tatbestandsvoraussetzungen der Abschiebungsverbote
1.1. Grundsätzliches
Für die Prüfung von unzulässigen Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind die Aus-
führungen im Kapitel „Unzulässige Asylanträge“ (Abschnitt 2. „Ein MS der EU hat bereits
internationalen Schutz gewährt“) zu beachten. Die Bewertung einer Verletzung von Art. 3
EMRK erfolgt hier bereits im Rahmen der Unzulässigkeitsprüfung.
Für weitergehende Hinweise zur besonderen Sachverhaltsaufklärung in Verfahren von un-
begleiteten Minderjährigen, insbesondere im Rahmen der Anhörung siehe Unbegleitete
Minderjährige (UM).
1.1.1. Individualität der Abschiebungsverbote
Abschiebungsverbote sind stets individuell für jeden Antragsteller zu prüfen. Eine gemein-
same Betrachtung der schutzauslösenden Umstände hinsichtlich mehrerer Personen (z. B.
Familien) ist ebenso wenig vorzunehmen wie eine Berücksichtigung der Schutzgewährung
in Verfahren anderer Antragsteller.
Eine Gewährung von „Familienabschiebungsschutz“ kennt das deutsche Recht nicht. Als
Teil der individuellen Situation einer Person ist jedoch gegebenenfalls die Tatsache zu be-
rücksichtigen, dass ein Antragsteller nicht allein, sondern mit anderen Personen (z. B. der
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 1/28 Stand 02/23
Familie) zurückkehren wird, von denen er Unterstützung erhalten kann, oder die er unter-
stützen muss (siehe Ziff. 1.2.4).12
1.1.2. Zielstaatsbezogenheit der Abschiebungsverbote
Von § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG werden ausschließlich solche Gefahren umfasst, die dem
Antragsteller im Zielland der Abschiebung drohen (zielstaatsbezogenes Abschiebungsver-
bot13). Der Begriff der Gefahr in § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist kein anderer als der in der
„beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ angelegte Gefahrenbegriff. Das Erfordernis der „Konkret-
heit“ der Gefahr für „diesen“ Ausländer verlangt zusätzlich eine einzelfallbezogene, indivi-
duell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation. Dies entspricht auch der Rechtspre-
chung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Dieser stellt bei der Prüfung des
Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr ab ("real risk"), das entspricht dem Maßstab der
beachtlichen Wahrscheinlichkeit.14
Treten hingegen die befürchteten negativen Auswirkungen allein durch die Abschiebung als
solche (wie auch durch jedes sonstige Verlassen des Bundesgebietes) und nicht durch die
spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein, sind diese im Rahmen der Voll-
streckung der Ausreisepflicht von der ABH zu berücksichtigen (inlandsbezogenes Vollstre-
ckungshindernis). Dies gilt auch dann, wenn die Auswirkungen besonders intensiv oder so-
gar mit einer Lebensgefahr verbunden sind15
Beispiele:
∙ Trennung der Familie durch Abschiebung eines Teils der Familienangehörigen
∙ Suizidgefahr bei der Abschiebung, sofern diese allein darin begründet ist, das Bundes-
gebiet verlassen zu müssen.
1.2. § 60 Abs. 5 AufenthG
Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus
der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. § 60 Abs. 5 AufenthG enthält somit
keine eigenständige Regelung, sondern nimmt nur deklaratorischen Bezug auf die EMRK
und die sich aus ihr ergebenden Abschiebungsverbote. Als zentrale Regelung ist Art. 3
EMRK zu sehen, nach dem niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
Im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben zu be-
rücksichtigen, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen
12
BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18
13
grundlegend BVerwG, Urteil vom 11.11.1997 - 9 C 13.96, EZAR 043 Nr. 24
14
BVerwG, Urteil vom 27. 04 2010 - 10 C 5.09
15
BVerwG, Urteil vom 21.09.1999 - 9 C 8.99, EZAR 043 Nr. 40
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 2/28 Stand 02/23
sondern auch Gefahren durch nichtstaatliche Akteure.16 Insoweit decken sich die materiel- len Voraussetzungen mit denen des subsidiären Schutzes des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Da der subsidiäre Schutz vor den nationalen Abschiebungsverboten zu prüfen ist, kann bei ei- ner Verneinung der materiellen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG bei § 60 Abs. 5 AufenthG – soweit Art. 3 EMRK betroffen ist – keine andere Bewertung erfolgen. 1.2.1. Allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen Sowohl der EGMR als auch das BVerwG haben in ständiger Rechtsprechung festgestellt, dass eine allgemeine Gefahr durch schlechte humanitäre Bedingungen keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellt und somit nicht zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG führt. Es gibt jedoch Ausnahmefälle, in denen der EGMR eine Verlet- zung von Art. 3 EMRK unter besonderen Voraussetzungen auch durch schlechte humani- täre Bedingungen annimmt. In diesen vom EGMR selbst als sehr außergewöhnliche Fälle („very exceptional cases“) bezeichneten Konstellationen können allgemeine Gefahren, wie das fehlende Existenzminimum im Zielstaat, zu einem Abschiebungsverbot führen.17 Diese Gefahr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen und staatliche Stellen dürfen nicht in der Lage sein, angemessenen Schutz zu gewähren. Bei der Bewertung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung durch die allgemei- nen Umstände sind die vorhersehbaren Konsequenzen einer Abschiebung in das Rückkehr- land zu prüfen, wobei die dortige generelle Situation und die persönlichen Umstände des Antragstellers zu berücksichtigen sind. 1.2.1.1. Sehr außergewöhnliche Fälle Für die Annahme eines sehr außergewöhnlichen Falles müssen zwei Voraussetzungen er- füllt sein. Zum einen müssen sehr schlechte humanitäre Bedingungen im Zielland vorherr- schen, zum anderen muss die persönliche Situation des Antragstellers ihn – anders als den Rest der Bevölkerung – unter diesen Umständen besonders verletzlich machen.18 Die schlechten humanitären Bedingungen können dabei ganz oder überwiegend auf geziel- ten staatlichen Handlungen, bzw. im Falle eines Konfliktes auf Handlungen der Konfliktpar- teien, zurückzuführen sein oder allein auf fehlende Ressourcen des Staates oder einer So- zialgemeinschaft. Für einen sehr außergewöhnlichen Fall qualifizieren diese Bedingungen, wenn der Antragsteller keinen Zugang zu den Grundbedürfnissen des Lebens hat und die- ser Mangel zu einer sofortigen Lebensbedrohung oder der Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde führt. Auf die Möglichkeiten des Antragstellers für seine Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterkunft zu sorgen, seine besondere Gefährdung in Bezug 16 BVerwG, Urteil vom 13.06.2013 – 10 C 13.12 unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu § 53 Abs. 4 AuslG 1990 17 EGMR, Urteil vom 29.01.2013, S.H.H v. UK; Urteil vom 28.11.2011, Sufi/Elmi v. UK. 18 EGMR, Urteil vom 29.01.2013, Nr. 60367/10, S.H.H. v. UK; Urteil vom 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi/Elmi v. UK. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 3/28 Stand 02/23
auf Misshandlungen und die Aussicht, dass sich seine Situation innerhalb eines vernünfti-
gen Zeitrahmens ändert, ist Rücksicht zu nehmen.
Demnach besteht bereits dann nicht die ernsthafte Gefahr sehr schlechter humanitärer Be-
dingungen im Zielland, wenn durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Ar-
beitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien
es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) die au-
ßergewöhnlich schlechten Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art.
3 EMRK begründen, abgewendet werden können19.
Persönliche Umstände eines Antragstellers, die zusätzlich zu den schlechten humanitären
Verhältnissen vorliegen müssen, können beispielsweise Krankheit, Behinderung oder sons-
tige erhebliche Einschränkungen sein, die nicht durch die Hilfe anderer ausgeglichen oder
erleichtert werden können.
Besondere Aufmerksamkeit ist hierbei vulnerablen Personen zu schenken. Auch wenn nach
der Rechtsprechung des EGMR die Vulnerabilität allein noch nicht das Vorliegen besonde-
rer Umstände begründet,20 muss trotzdem beachtet werden, dass es bei vulnerablen Per-
sonen wahrscheinlicher ist, dass die Voraussetzungen eines sehr außergewöhnlichen Fal-
les vorliegen könnten, als bei anderen Personen. Vulnerable Personen in diesem Sinne
können insbesondere auch unbegleitete Minderjährige sein. Minderjährige können unter ge-
wissen Umständen ähnlich auf die Hilfe anderer angewiesen sein wie Personen mit Behin-
derung oder Erkrankung. Besondere persönliche Umstände könnten z. B. vorliegen, wenn
der Minderjährige selbst nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, staatli-
che oder nicht-staatliche Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden können und er über
keine Familienangehörigen verfügt, die er um Unterstützung ersuchen kann. Wann solche
persönlichen Umstände vorliegen, bestimmt sich dabei auch nach den konkreten Verhält-
nissen im HKL, bei denen traditionelle und kulturelle Gegebenheiten mit in Betracht zu zie-
hen sind.
Hinweise für die Sachverhaltsaufklärung bei unbegleiteten Minderjährigen:
Beschränkt sich der Sachvortrag darauf, z. B. wegen ungenügender Schulbildung, nicht
vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen ihrer Minder-
jährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu
können, ist zunächst zu prüfen, ob eine Aufnahme in geeigneten Schutzeinrichtungen (Kin-
derheime, karitative Einrichtungen usw.) möglich ist. Ist dies der Fall, liegen die Vorausset-
zungen für ein Abschiebungsverbot nicht vor. Eine Befragung zu den Familienverhältnissen
muss ausführlich erfolgen und auch der Frage nachgehen, warum daraus, dass der Minder-
jährige bisher im HKL leben konnte, nicht darauf geschlossen werden kann, dass er es nach
19
BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21, Rn. 17.
20
EGMR, Urteil vom 29.01.2013, Nr. 60367/10, S.H.H. v. UK
Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 4/28 Stand 02/23
Rückkehr erneut kann. siehe auch „Unbegleitete Minderjährige (UM)“, Unterabschnitt 7.5.3. “Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei UM“. Das Vorliegen der besonderen persönlichen Umstände ist eine Tatsache, die der Antrag- steller nachweisen, d. h. zumindest glaubhaft machen, muss. Ob die Verhältnisse in einem Zielstaat so schlecht sind, dass sie „schlechte humanitäre Bedingungen“ im Sinne der Rechtsprechung des EGMR darstellen, wird in den entspre- chenden HKL-Leitsätzen dargestellt. Die Prüfung der persönlichen Umstände des Antrag- stellers muss im Einzelfall erfolgen. 1.2.1.2. Gefahrenprognose Bei der im Rahmen der Prüfung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose kommt es nicht darauf an, dass das Existenzminimum eines Antragstellers nach Abschiebung in dessen HKL nach- haltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist21. Maßstab für die nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahren- prognose ist grundsätzlich, ob der Antragsteller nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Kann der Antragsteller Rückkehrhilfen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums im HKL ausschließen, kann Abschiebeschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung davon auszuge- hen ist, dass dem Antragsteller nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit „hoher Wahrscheinlichkeit“ droht (zum Maßstab der „hohen Wahrscheinlichkeit“ vgl. unten Ziff. 1.2.1.4). Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahr- scheinlichkeit der Verelendung nach diesem Zeitraum sein, denn der Antragsteller hat wäh- rend der Hilfeleistung im HKL die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme bzw. soziale Bande zu knüpfen. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist die letzte behördliche bzw. gerichtliche Tat- sachenentscheidung. 1.2.1.3. Extremfälle Der EGMR hat bisher in einem Einzelfall (Sufi/Elmi v. UK) von der zusätzlichen Vorausset- zung, wonach die persönlichen Umstände des Antragstellers ihn zusätzlich zu den schlech- ten humanitären Bedingungen besonders verletzlich machen müssen, abgesehen, da es sich um einen Extremfall („most extreme case“) gehandelt habe. 21 BVerwG, Urteil vom 21.04.2022 – 1 C 10.21. Abschiebungsverbote § 60 Abs. 5 u. 7 AufenthG 5/28 Stand 02/23