DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
- minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen ledigen Stammberechtigten (Abs.
3 Satz 2),
Zu den Voraussetzungen in Bezug auf die einzelnen Personengruppen siehe unter 4.
3.2. Unanfechtbare Anerkennung des Stammberechtigten
Familienschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 bis 3 AsylG nur dann zu gewähren, wenn der Stamm-
berechtigte unanfechtbar als Asylberechtigter oder international Schutzberechtigter (§ 26
Abs. 5 AsylG) anerkannt ist.
Die Anerkennung des Stammberechtigten darf nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen
sein, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Nr. 4 AsylG.
Keine Ableitung von Familienschutz aus abgeleitetem Schutz
Familienschutz kann nicht von einer Person abgeleitet werden, die selbst nur einen abge-
leiteten Schutz hat.110
3.3. Staatsangehörigkeit
Es stellt keine Voraussetzung des Familienschutzes dar, dass Stammberechtigter und An-
tragsteller über dieselbe Staatsangehörigkeit verfügen. Auch ist es grundsätzlich unschäd-
lich, wenn der Antragsteller die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzt, in dem eine
Verfolgung auszuschließen ist.111
Bei „ungeklärter“ Staatsangehörigkeit ist die Ableitung von Familienschutz nur in Ausnah-
mefällen möglich (siehe „Herkunftsländerschlüssel“, Abschnitt Ausnahmefälle)
4. Personengruppenbezogene Voraussetzungen
4.1. Ehegatten – Lebenspartner
Die Ableitung von Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 26 Abs. 1 AsylG setzt voraus,
dass die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (siehe 3. Allgemeine Voraussetzungen)
und der Antragsteller vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist ist oder den
Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt hat (siehe 4.4 Unverzügliche Antragstellung). Zu-
dem sind folgende Punkte zu beachten:
4.1.1. Staatliche Formerfordernisse einer Eheschließung
Eine im Ausland geschlossene Ehe ausländischer Personen muss den Formerfordernissen
des HKL entsprechen. Zumeist bedeutet dies auch, dass die Ehe zu registrieren ist. So kann
110
BVerwG Urteil v. 16.08.1993, 9 C 7/93; OVG Münster Urteil v. 24.06.2020, 14 A 4681/19.A
111
Vgl. EuGH, Urteil v. 09.11.2021, C-91/20 Rn. 62
Familienschutz 3/14 Stand 07/22
eine nur religiös geschlossene Ehe keinen Ableitungsanspruch begründen, wenn daneben eine staatliche Eheschließung bzw. Registrierung erforderlich ist. Kann ein Registrierungsnachweis nicht vorgelegt werden und ist die Beschaffung für den Antragsteller auf Grund zu befürchtender Eigengefährdung oder Gefährdung von Familien- angehörigen, die an einer Beschaffung mitwirken könnten, nicht zumutbar, muss eine den Formerfordernissen des HKL entsprechende Eheschließung glaubhaft vorgetragen werden. Bei Eheschließung nach Verlassen des HKL ist die Ableitung eines Familienschutzes für die Ehepartner ausgeschlossen, da die gesetzliche Regelung den Bestand familiärer Bindun- gen bereits im HKL zur Voraussetzung erklärt. 4.1.2. Familiäre Gemeinschaft im HKL Zwischen Antragsteller und Stammberechtigten muss im HKL eine familiäre Gemeinschaft bestanden haben. Die Fortführung/Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland ist dagegen nicht erforderlich. Es genügt, wenn sich Antragsteller und Stamm- berechtigter im Zusammenhang mit der Antragstellung in Deutschland aufgehalten haben. 4.1.3. Ehe aufhebbar oder nichtig Zu beachten ist, dass mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderehe am 22.07.2017 im Fall einer aufgehobenen oder nicht wirksamen Ehe (Nichtehe) ein Ablei- tungsanspruch nur für den zum Zeitpunkt der Eheschließung minderjährigen Ehepartner besteht (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Zu den rechtlichen Voraussetzungen der Eheaufhebung bzw. Nichtehe siehe Kapitel Unbegleitete Minderjährige. 4.1.4. Mehrehe – Auswirkungen auf Ehefrauen und Kinder Art. 6 Abs. 1 GG schützt allein die Verbindung eines Mannes mit einer Frau. § 26 AsylG ist daher dergestalt auszulegen, dass Familienschutz nach dem Prinzip der grundgesetzlich geschützten Einehe auch nur für jeweils einen Ehegatten möglich sein kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehen im HKL wirksam geschlossen wurden. Im Ergebnis kann also Familienschutz nur für eine Frau vom Ehemann als Stammberech- tigten abgeleitet werden. Hat eine der Frauen bereits Schutz erhalten, steht der anderen kein Familienschutz zu. Dabei ist es unerheblich, wen der Mann als Erst- oder Zweitfrau ansieht – es ist auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen. Für weitere Frauen bleibt die Möglichkeit eines Asylantrags aus eigenem Recht davon unberührt. Wird für mehrere Ehefrauen gleichzeitig Antrag auf Familienschutz gestellt, so ist der den Formerfordernissen des HKL entsprechenden Ehe der Vorrang zu geben bzw. ersatzweise der am längsten bestehenden Ehe, soweit diese glaubhaft gemacht werden kann. Die be- troffenen Personen sind in jedem Fall getrennt anzuhören! Familienschutz 4/14 Stand 07/22
4.1.5. Lebenspartner
Lebenspartner i.S.d. § 26 Abs. 1 AsylG sind Personen, die bereits im HKL mit dem Stamm-
berechtigten eine auf Lebenszeit angelegte gleichgeschlechtliche Partnerschaft eingegan-
gen sind. Grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass das betreffende HKL das Rechts-
institut der gleichgeschlechtlichen Partnerschaft anerkennt und eine solche ermöglicht. Die
Beschränkung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ergibt sich aus der Begründung des
Umsetzungsgesetzes zur QualfRL. Diese beschränkt den nichtehelichen Partner zwar nicht
auf den gleichgeschlechtlichen Partner, regelt jedoch, dass die Partnerschaft im Mitglied-
staat der Ehe vergleichbar behandelt wird. Die Gleichstellung gilt in Deutschland nur für
gleichgeschlechtliche Paare.
Die allgemeinen Voraussetzungen (s 3. Allgemeine Voraussetzungen) und die für Ehegat-
ten geltenden Voraussetzungen (s 4.1.1 – 4.1.3) müssen entsprechend auch von Lebens-
partnern erfüllt werden.
4.2. Eltern und andere verantwortliche Erwachsene
Für den Ableitungsanspruch der Eltern von ihrem minderjährigen ledigen Kind nach § 26
Abs. 3 AsylG, sind neben den allgemeinen Voraussetzungen (siehe 3. Allgemeine Voraus-
setzungen) folgende Punkte zu beachten:
Im Heimatland bestand bereits eine familiäre Lebensgemeinschaft, die jedoch in
Deutschland nicht fortgeführt oder wiederaufgenommen werden muss. Bei der Feststel-
lung des Bestands der Lebensgemeinschaft im Herkunftsland handelt es sich um ein
wesentliches Prüfungskriterium zur Verhinderung der missbräuchlichen Erlangung eines
abgeleiteten Schutzstatus.
Die Einreise nach Deutschland sowie das Asylgesuch erfolgten noch zum Zeitpunkt der
Minderjährigkeit112 und Ledigkeit113 des sich ebenfalls im Bundesgebiet aufhaltenden
schutzberechtigten Kindes, wobei die Minderjährigkeit und Ledigkeit zum Zeitpunkt der
Entscheidung nicht mehr gegeben sein müssen.
Die Schutzzuerkennung des stammberechtigten Kindes darf nicht auf Gründen beruhen,
die erst mit Volljährigkeit des Kindes eingetreten sind (z. B. eintretende Wehrpflicht).
Das Innehaben und Wahrnehmen der Personensorge für das schutzberechtigte Kind
muss zum Zeitpunkt des Asylgesuchs vorliegen. Das Sorgerecht umfasst u.a. die Per-
sonensorge. Im Hinblick auf Vaterschaftsanerkennungen ist darauf zu achten, dass
112
EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19
113
BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21
Familienschutz 5/14 Stand 07/22
diese alleine nicht das Vorliegen einer Personensorgeberechtigung bewirkt. Bezüglich-
des Sorgerechts muss daher geprüft werden, ob der Antragsteller, an den abgeleitet
werden soll, tatsächlich sorgeberechtigt ist.
Zur elterlichen Sorge im Übrigen s. Asylantragstellung für Minderjährige.
Der Antragsteller muss vor der Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sein o-
der den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt haben (siehe 4.4 Unverzügliche An-
tragstellung)
Auf der Flucht (auch im Mitgliedstaat) oder in Deutschland nachgeborene Kinder können
nur dann Schutz vermitteln, wenn die Schwangerschaft schon im HKL bestand. Zusätzlich
zu o. g. Bedingungen ist für den Vater und die Geschwister weitere Voraussetzung der Be-
stand der familiären Lebensgemeinschaft mit der werdenden Mutter im HKL; die Mutter hat
zwangsläufig eine natürliche Verbindung zur Leibesfrucht.
Vater ist nach § 1592 BGB, wer im Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verhei-
ratet ist, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde, oder der die Vaterschaft aner-
kannt hat. Auf die biologische Vaterschaft kommt es nicht an. Eine beurkundete Vaterschaft
kann von Seiten der Behörde nicht angefochten werden, sondern muss als gegeben zu
Grunde gelegt werden.
Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht
von der Regelung umfasst.
Die obigen Ausführungen zu Eltern gelten entsprechend auch für andere verantwortliche
Erwachsene. Dies sind i. S. d. § 26 Abs. 3 AsylG Personen, die nach deutschem Recht für
den Minderjährigen verantwortlich sind und auch bereits im HKL in ähnlicher Weise für ihn
verantwortlich waren. Verantwortlichkeit nach deutschem Recht setzt in diesem Fall eine
gerichtliche Entscheidung zur Personensorge sowie deren Ausübung zumindest zum Zeit-
punkt ihres Asylgesuchs in Deutschland voraus (z. B. Pflegschaft, Vormundschaft).
4.3. Geschwister
Bei dem Ableitungsanspruch eines (Halb-)Geschwisterteils von einem schutzberechtigten
Geschwisterteil nach § 26 Abs. 3 Satz 2 AsylG gelten die unter 4.2 aufgeführten Vorausset-
zungen mit der Ergänzung, dass neben dem stammberechtigten auch das ableitende Ge-
schwisterteil im Zeitpunkt des Asylgesuchs minderjährig114 und ledig115 ist sowie der Ein-
schränkung, dass keine Personensorge vorliegen muss.
114
EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19
115
BVerwG Urteil v. 25.11.2021, 1 C 4.21
Familienschutz 6/14 Stand 07/22
Nachgeborene Kinder können an ihre Geschwister nur dann Schutz vermitteln oder von
diesen erhalten, wenn sowohl die Schwangerschaft als auch eine familiäre Lebensgemein-
schaft der Geschwister mit der werdenden Mutter im HKL bestand.
Stiefgeschwister können mangels Verwandtschaft keinen Schutz voneinander ableiten.
4.4. Unverzügliche Antragstellung
Für Ehegatten/Lebenspartner, Eltern/andere Personensorgeberechtigte sowie ledige min-
derjährige Geschwister von stammberechtigten Minderjährigen setzt die Gewährung von
Familienschutz nach § 26 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 AsylG voraus, dass sie vor der
Anerkennung des Stammberechtigten eingereist sind oder den Asylantrag unverzüglich
nach der Einreise gestellt haben. Für minderjährige ledige Kinder des Stammberechtigten
gelten diese Vorgaben nicht.
Die Regelung zur unverzüglichen Antragstellung im AsylG bezieht sich auf das Asylgesuch
nach § 13 AsylG.
Unverzüglich ist eine Asylantragstellung, wenn sie entsprechend § 121 BGB ohne schuld-
haftes Zögern erfolgt. Dafür ist grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen (ab Einreise) zu
Grunde zu legen.116 Ein späterer Asylantrag kann noch rechtzeitig angesehen werden, wenn
besondere Umstände vorlagen, die eine rechtzeitige Antragstellung verhinderten. Ausrei-
chend ist daher z. B. auch, wenn der Antragsteller innerhalb der Frist Kontakt zu einem
Rechtsberater aufgenommen hat, um sich über die Rechtslage zu informieren. Erfolgt die
Asylantragstellung dann unverzüglich nach der Beratung, ist dies als rechtzeitig anzusehen.
Die Feststellung einer unverzüglichen Antragstellung hängt nicht davon ab, ob behördlicher-
seits zu den Möglichkeiten der Antragstellung belehrt wurde. Eine behördliche Hinweis- und
Belehrungspflicht besteht in diesem Zusammenhang nicht.117
Besonderheiten gelten für Asylanträge von Familienmitgliedern, die durch Familienzusam-
menführung (d. h. mit Zustimmung der ABH und Visum) nach Deutschland gekommen sind.
Grundsätzlich ist beim Familiennachzug eine Antragstellung nicht vorgesehen, da die ABH
einen Aufenthaltstitel ausstellt. Wenn dennoch ein Antrag gestellt wird, kann Familienschutz
ebenfalls nur bei unverzüglicher Antragstellung gewährt werden. In dieser Fallkonstellation
ist jedoch erst von einem schuldhaften Zögern (d. h. keiner Unverzüglichkeit) und damit
einer verspäteten Antragstellung auszugehen, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei
Monaten nach der Einreise gestellt wird.
116
BVerwG -Urteil vom13.05.1997, 9 C 35.96
117
BayVGH, Beschl. v. 17.01.19, 20 ZB 18.32762
Familienschutz 7/14 Stand 07/22
4.5. Kinder
Für den Ableitungsanspruch eines Kindes von einem Elternteil nach § 26 Abs. 2 AsylG be-
stehen als Voraussetzungen lediglich die unanfechtbare, nicht zu widerrufende oder zurück-
zunehmende Anerkennung der Eltern/eines Elternteils und die Minderjährigkeit sowie Le-
digkeit des Kindes im Zeitpunkt des formlosen Asylgesuchs (§ 13 Abs. 1 AsylG).118
Kinder eines Stammberechtigten sind eheliche, nicht-eheliche und adoptierte Kinder.
Enkelkinder, Kinder eines „anderen Erwachsenen“ oder Kinder von Geschwistern sind nicht
von der Regelung umfasst.
Kinder aus Mehrehen können grundsätzlich von beiden Elternteilen Schutz ableiten, soweit
diese selbst Stammberechtigte sind. Kinder eines Stammberechtigten sind daher z. B. fa-
milienschutzberechtigt, wenn sie zwar unterschiedliche Mütter haben, ihren Anspruch aber
vom gemeinsamen Vater als Stammberechtigten ableiten. Ist die Mutter eines Kindes
Stammberechtigte, können die Kinder aus einer anderen Ehe ihres Mannes mangels Ver-
wandtschaft jedoch keinen Familienschutz über diese ableiten.
118
EuGH Urteil v. 09.09.2021, C-768/19
Familienschutz 8/14 Stand 07/22
5. Übersicht Ableitungsmöglichkeiten und Verbote Familienschutz 9/14 Stand 07/22
6. Wegfall des Schutzes Eigene Ansprüche des Ausländers können auch (siehe hierzu unter 2. Eigene Schutz- gründe) dann zum Zug kommen, wenn der Schutz beim Stammberechtigten erlischt, wider- rufen oder zurückgenommen wird. Beispielsweise ist bei einer Aufhebung der positiven Entscheidung beim Stammberechtigten im Rahmen eines Widerrufsverfahrens immer im Rahmen eines eigenen Widerrufsverfah- rens bei den Personen mit abgeleitetem Schutz zu prüfen, ob eigene Gründe vorliegen oder ob in Folge der Aufhebungsentscheidung beim Stammberechtigten auch hier eine Wider- rufsentscheidung zu treffen ist. Der Schutzstatus des Stammberechtigten und des Auslän- ders mit abgeleitetem Schutz sind nicht akzessorisch, denn der abgeleitete Schutz erlischt nicht automatisch mit dem Wegfall des Schutzes beim Stammberechtigten. Eine Person, die von einem Stammberechtigten Familienschutz ableiten kann, hat zeitgleich keinen Anspruch mehr von einem weiteren Stammberechtigten abzuleiten. Dass noch weitere Ableitungsmöglichkeiten bestehen, wirkt sich erst im Falle eines Wider- rufs/einer Rücknahme des Schutzes des ersten Stammberechtigten aus. In diesem Fall ist das Familienmitglied durch § 73a 2 AsylG vor einem Widerruf/einer Rücknahme des Fami- lienschutzes geschützt, solange der Familienschutz noch von einem anderen Stammbe- rechtigten abgeleitet werden kann. 7. Ausschluss Der Ausschluss der Gewährung von Familienasyl wird in § 26 Abs. 4 AsylG geregelt. Ein Anspruch auf internationalen Schutz von Familienangehörigen besteht neben den in § 26 Abs. 4 AsylG genannten Fällen auch dann nicht, wenn bei dem Familienangehörigen ein Ausschlussgrund nach § 4 Abs. 2 AsylG erfüllt ist. 8. Prüfung Schutzberechtigung des Stammberechtigten/Widerruf Widerruf und Rücknahme werden im Folgenden nur als „Widerruf“ bezeichnet 8.1. Allgemeines Wird ein Asylantrag gestellt und sind die Voraussetzungen für Familienschutz nach § 26 AsylG erfüllt, ist vom zuständigen Entscheider zunächst zu prüfen, ob beim Stammberech- tigten unter Umständen die Schutzberechtigung nach § 72 AsylG erloschen ist. Sofern mehrere Familienangehörige für eine Stammberechtigung in Betracht kommen, ist es nicht erforderlich, für alle Familienmitglieder eine Überprüfung der Schutzberechtigung vorzunehmen. Familienschutz 10/14 Stand 07/22
Die nachfolgenden Regelungen gelten auch, wenn beim Stammberechtigten bereits die
Überprüfung durchgeführt wurde.
8.2. Zuständigkeit
Zuständig für die Bearbeitung ist das Referat, das über den Asylantrag des Familienange-
hörigen zu entscheiden hat.
8.3. Widerrufsprüfung
Die Prüfung, ob Widerrufsgründe vorliegen, erfolgt grundsätzlich nur in der Akte des Stamm-
berechtigten.
Die vorzunehmende Prüfung erfolgt nur an Hand der Verfahrensakte(n) und allgemein zu-
gänglicher Informationen; eine Nachfrage bei anderen Behörden oder dem Ausländer selbst
ist nicht erforderlich.
Ergibt die Prüfung, dass keine Gründe für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens gegeben
sind, ist das Ergebnis der Prüfung nur in der Akte des Stammberechtigten festzuhalten
(D1821 „Prüfung_WR/RÜ_FamAsyl“) und über den Antrag des Familienangehörigen in des-
sen Akte zu entscheiden.
Liegen hingegen Gründe für die Einleitung eines Widerrufsverfahrens vor, wird für den
Stammberechtigten eine Akte „Widerruf/Rücknahme“ angelegt. Zuständig für die Bearbei-
tung des Widerrufsverfahrens ist grundsätzlich das Referat, das über den Asylantrag des
Familienangehörigen entscheidet. Ausnahmsweise ist das Widerrufsreferat in den im Kapi-
tel „Widerruf/Rücknahme“ der DA-Asyl unter 2. „Bearbeitungszuständigkeiten“ aufgeführten
Fallkonstellationen für die Weiterbearbeitung des Widerrufsverfahrens zuständig. Die Akte
ist entsprechend abzugeben; die Zuständigkeit für die Entscheidung im Verfahren des Fa-
milienangehörigen bleibt davon unberührt.
Liegen die Voraussetzungen für den Familienschutz nach § 26 AsylG vor und ist beim
Stammberechtigten bereits die Anlage einer Widerrufsakte erfolgt, ist diese Prüfung grund-
sätzlich zunächst (also vor der Entscheidung über den Familienangehörigen) entsprechend
der DA-Asyl „Widerruf/Rücknahme“ abzuschließen, so dass eine Inzidentprüfung in der Akte
des Stammberechtigten nicht in Betracht kommt.
Ausnahmsweise kann eine Inzidentprüfung in der Akte des Stammberechtigten mit an-
schließender Entscheidung über den Asylantrag des Familienangehörigen in den Fällen er-
folgen,
- in denen die Identität des Stammberechtigten im Asylverfahren auf Grund der Vorlage
von echten (d. h. geprüften) Personaldokumenten geklärt wurde; dies umfasst vor allem
auch die Verfahren, in denen echte Personaldokumente vorgelegen haben, aber die
unterbliebene Anhörung im Widerrufsverfahren noch nachzuholen ist (Verfahren von
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eritreischen, irakischen und syrischen Staatsangehörigen, die im schriftlichen Verfahren
entschieden wurden).
- in denen bei den HKL Syrien, Irak und Eritrea eine Anhörung vor dem Bundesamt statt-
gefunden hat.
- in denen die positive Entscheidung auf einer gerichtlichen Verpflichtungsentscheidung
beruht, da die Gerichte sich von der Glaubhaftigkeit des Ausländers zu seiner Identität
und Herkunft überzeugt haben.
8.4. Abschließende Hinweise
Sofern in einem Gerichtsverfahren die im Aufhebungsverfahren des Stammberechtigten
vom Bundesamt getroffene Entscheidung, die asylrechtliche Anerkennung zu widerrufen
bzw. zurückzunehmen, unanfechtbar aufgehoben werden sollte, ist zu prüfen, ob im Ver-
fahren des Familienangehörigen eine Abhilfeentscheidung zu treffen ist.
Im Übrigen sind die Regelungen des Kapitels „Widerruf/Rücknahme“ zu beachten.
9. Verhältnis zu anderen Regelungen
9.1. Drittstaatenregelung
Eine Einreise von Familienangehörigen i.S.d. § 26 AsylG über einen sicheren Drittstaat steht
auch der Gewährung von Familienasyl entgegen, soweit die Voraussetzungen des § 26a
AsylG vorliegen. Durch § 31 Abs. 4 AsylG, wonach in den Fällen des § 26 Abs. 1 bis 4 AsylG
der § 26 Abs. 5 AsylG unberührt bleibt, wird klargestellt, dass die Einreise aus einem siche-
ren Drittstaat der Gewährung von internationalem Schutz für Familienangehörige im Sinne
des § 26 AsylG nicht entgegensteht. Internationalen Schutz erhalten also auch Familienan-
gehörige, die über einen sicheren Drittstaat zu einem bereits im Bundesgebiet befindlichen
Stammberechtigten einreisen, unabhängig davon, ob eine Rückführung in den sicheren
Drittstaat möglich wäre. Ein Schutzberechtigtenbescheid (Drittstaatenbescheid) nach §§
26a, 34a AsylG mit einer Abschiebungsanordnung in den sicheren Drittstaat ergeht nicht.
9.2. Dublinverfahren
Reisen Familienangehörige im Sinne des § 26 AsylG über einen EU-Mitgliedstaat zu einem
Stammberechtigten in das Bundesgebiet ein und ist gemäß der Dublin III-VO die Bundes-
republik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, findet die Dritt-
staatenregelung nach § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG keine Anwendung, so dass auch die
Gewährung von Familienschutz für Familienangehörige nicht ausgeschlossen ist.
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