DA-Asyl

Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand

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   nach Abschluss eines Asylverfahrens keinen Aufenthaltstitel hat oder
   eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG besitzt (ausreisepflichtig,
    aber Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich).
Die Meldepflicht obliegt neben dem Vertreter des Kindes auch der Ausländerbehörde. Mit
Zugang der zeitlich ersten Anzeige gilt der Asylantrag als gestellt, soweit die sonstigen Vo-
raussetzungen (siehe nachfolgend) erfüllt sind. Die Meldung sollte Bestandteil der Akte von
Eltern und Kindern sein. Für nur die Kinder betreffende Dokumente erfolgt keine Doppel-
speicherung, da durch die Kennzeichnung der Akten als „Bezugsakten“ die Auffindbarkeit
gewährleistet ist.

    Zu Vertretungsbefugnis/Geburtsnachweis siehe „Asylantragstellung für Minderjährige“.


2.2. Besondere Hinweise

2.2.1. Kind besitzt einen Aufenthaltstitel
Obwohl Absatz 2 den Ausschluss der Antragsfiktion nicht wie Absatz 1 ausdrücklich er-
wähnt, wenn das Kind im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, kann allein daraus nicht geschlos-
sen werden, der Gesetzgeber habe in Absatz 2 eine andere Regelung beabsichtigt. Viel-
mehr regelt Absatz 2 hauptsächlich die Anzeigepflicht, wohingegen Absatz 1 die fiktive
gleichzeitige Asylantragstellung von Eltern und Kind bestimmt.
Diese Fiktionswirkung soll nach Absatz 1 jedoch dann nicht eintreten, wenn das Kind bei
der Asylantragstellung eines Elternteils im Besitz eines eigenen Aufenthaltstitels ist. Dieser
gesetzgeberische Grundgedanke erfasst auch die Regelung des Absatzes 2, der nach dem
Gesetzeszusammenhang als nähere Bestimmung des Absatzes 1 anzusehen ist.


2.2.2. Keine Fiktion falls Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils nicht auf § 25 Abs. 5
    AufenthG beruht
Nach dem Wortlaut des Absatzes 2 könnte zwar ein fiktiver Asylantrag angenommen wer-
den, wenn nur ein Elternteil die genannten Voraussetzungen erfüllt, der andere sorgebe-
rechtigte Elternteil jedoch einen weitergehenden Aufenthaltstitel besitzt. Durch die Regelung
wollte der Gesetzgeber jedoch verhindern, dass durch sukzessive Asylanträge überlange
Aufenthaltszeiten ohne aufenthaltsrechtliche Perspektive für die Betroffenen entstehen. Hat
das Kind jedoch einen Anspruch aus § 33 AufenthG auf die Erteilung einer Aufenthaltser-
laubnis oder steht der Schutz nach Art. 6 GG dauerhaft einer Aufenthaltsbeendigung entge-
gen, ist die Durchführung eines Asylverfahrens nicht erforderlich. Stellen allerdings Eltern
mit einem Aufenthaltstitel (z. B. als anerkannte Flüchtlinge) trotzdem einen Asylantrag für
das nachgeborene Kind (§ 14 AsylG) und hat das Kind dadurch einen Anspruch nach § 33
AufenthG, muss dieser bearbeitet werden. Lediglich die Fiktion des § 14a AsylG findet keine
Anwendung.

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2.2.3. Erfüllung der Voraussetzungen
Alle Voraussetzungen einer Fiktion müssen zum Zeitpunkt der Einreise oder Geburt des
Kindes vorgelegen haben und beim Zugang der Anzeige weiterhin vorliegen. Absatz 2 ist
also nicht anwendbar, wenn die Eltern z. B. bei Einreise oder Geburt des Kindes im Besitz
eines Aufenthaltstitels waren, der vor Anzeige beim Bundesamt entfallen ist. Dasselbe gilt
auch für das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beim Kind.


3. Verzicht auf Durchführung eines Asylverfahrens (§ 14a Abs. 3)


3.1. Allgemeines
Grundsätzlich kann bei §14a-Fällen auf die Durchführung eines Asylverfahrens bis zur Zu-
stellung der Entscheidung verzichtet werden. Hierzu müssen die Eltern des Kindes erklären,
dass dem Kind keine Verfolgung i.S. des § 3 Abs. 1 AsylG und kein ernsthafter Schaden im
Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen. Gemäß § 14a Abs. 3 Satz 2 AsylG kann sich der Ver-
zicht auch lediglich auf die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter beziehen. Ent-
sprechende Hinweise befinden sich auf den vom AVS im Rahmen der Aktenanlage/Auf-
nahme in die Akte zu versendenden Anschreiben mit Erklärungsformular (D0874, D0878)
sowie auf der allgemeinen Mitteilung an den Postempfänger über die Asylantragstellung von
Kindern nach § 14a AsylG (D0872).
Die Formulare beinhalten u. a. auch den Hinweis, dass falls kein Verzicht erklärt wird, in-
nerhalb von zwei Wochen die Asylgründe schriftlich darzulegen sind und bei nicht fristge-
recht eingehender schriftlicher Begründung nach Aktenlage entschieden wird. Die Formu-
lare gehen auch darauf ein, ob eine Anhörung statt schriftlicher Erklärung erfolgen soll.
Für Minderjährige ab 14 Jahre, die erst nach Asylantragstellung der Eltern einreisen, erfolgt
eine Ladung zur Anhörung (D0185), da sie auf Grund der nachträglichen Einreise möglich-
erweise eigene Gründe haben und diese i. d. R. altersbedingt auch vortragen können.

Ein Verzicht umfasst nicht die Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG).


3.2. Rechtliche Auswirkungen des Verzichts
Bei einem vollumfänglichen Verzicht hat der Entscheider in der Anhörung der Eltern auch
bezüglich der Kinder, für die der Verzicht gilt, das Vorliegen von Abschiebungsverboten
nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu prüfen. Ist die Anhörung der Eltern bereits erfolgt, muss
zu diesem Punkt gesondert aufgeklärt werden (Anhörung, schriftliche Erklärung). Danach
ergeht ein Einstellungsbescheid hinsichtlich der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung sowie
der Zuerkennung von subsidiärem Schutz, mit dem auch über die Abschiebungsverbote



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entschieden wird (§ 32 AsylG) und es ergeht eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungs-
androhung.
Wurde lediglich auf die Prüfung der Anerkennung als Asylberechtigter verzichtet, so ergeht
diesbezüglich ein Einstellungsbescheid, der eine Sachentscheidung zu Flüchtlings anerken-
nung, subsidiärem Schutz sowie Abschiebungsverboten enthält.
Hat der Vertreter des Kindes durch ausdrückliche Erklärung auf die Durchführung eines
Asylverfahrens für das Kind verzichtet, so gelten bei einer späteren Asylantragstellung nach
§ 71 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Regelungen über den Folgeantrag. Das gesamte Vorbringen,
das für ein Kind im Rahmen der Antragsfiktion hätte vorgetragen werden können, kann im
Folgeverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Für das übrige Vorbringen ist die 3-Mo-
natsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG zu beachten.

Die Ausreisefrist bei einem Verzicht beträgt 30 Tage.
Da in diesen Fällen aus systemtechnischen Gründen nicht die erforderliche
Rechtsbehelfsbelehrung des Typs "A" (D0122), sondern des Typs "C" (keine aufschiebende
Wirkung, D0202) automatisch erstellt wird, ist in einem Aktenvermerk sicherzustellen, dass
im Rahmen der Bescheidzustellung, die richtige versendet wird (D1174
Aktenvermerk_AustauschRBB) unter Hinweis im Betrefffeld: "Austausch RBB – siehe
Verfügung im Aktenvermerk D1174".


4. Notwendigkeit der ED-Behandlung
Unabhängig von einer Verzichtserklärung der Eltern nach § 14a Abs. 3 AsylG oder der
Durchführung einer Anhörung ist für Kinder eine ED-Behandlung erforderlich. Ist eine solche
nicht oder nur unvollständig erfolgt, ist dies ggf. im Rahmen der Anhörung nachzuholen
(Lichtbild für alle, Fingerabdrücke ab 14 Jahre). Erfolgt keine Anhörung, ist dies vor Ent-
scheidung separat zu veranlassen.


5. Ergänzende Hinweise zur Anhörung
Eine Anhörung erfolgt je nach Alter der Minderjährigen. Kinder unter sechs Jahren werden
grundsätzlich. nicht angehört, soweit der Sachverhalt ausreichend geklärt ist (§ 24 Abs. 1
Satz 6 AsylG). Bis zum vollendeten 13. Lebensjahr können Kinder angehört werden, wenn
dies geboten und möglich ist, und ab vollendetem 14. Lebensjahr sind sie grundsätzlich.
anzuhören. Ist unklar, ob Kinder auf Grund ihres Alters oder ihrer psychischen Verfassung
angehört werden können, verfügt der Anhörer/Entscheider entsprechend. Zu Besonderhei-
ten der Anhörung von Kindern im Übrigen siehe Kapitel „Anhörung“ insbesesondere Ab-
schnitt 6 (Kinderspezifische Fluchtgründe) sowie Kapitel „Unbegleitete Minderjährige“ Ab-
schnitt 7.5.


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Wird eine Anhörung nicht durchgeführt ist ersatzweise eine schriftliche Stellungnahme für
Kinder unter 14 Jahre erforderlich (siehe 3.1), soweit sich keine ausreichende Sachver-
haltsaufklärung aus dem Vortrag der Eltern für die Kinder ergibt. Eine die Anhörung erset-
zende Stellungnahme ist für Minderjährige ab 14 Jahre grundsätzlich nicht möglich.


6. Entscheidung
6.1. Allgemeines
Asylanträge auf Grund Antragsfiktion sind nicht anders zu behandeln als ausdrücklich ge-
stellte Asylanträge.
Vor einer Entscheidung über den Asylantrag eines Kindes ist in einem § 14a-Fall sicher-
heitshalber noch einmal im AZR zu prüfen, ob die Eltern (inzwischen) einen Aufenthaltstitel
besitzen. Ist ein Aufenthaltstitel zwar beantragt, jedoch noch nicht erteilt, ist bei der
Ausländerbehörde nachzufragen, ob eine solche Erteilung beabsichtigt ist.
Grundsätzlich sollen die Anträge der Eltern und Kinder möglichst gleichzeitig und vom sel-
ben Entscheider entschieden werden.

Zur Entscheidung bei Verzicht auf die Durchführung eines Asylverfahrens siehe Nr. 3.
Von einer Abschiebungsandrohung ist im Hinblick auf die Regelungen des Familiennach-
zugs der §§ 27 ff AufenthG vorläufig abzusehen, wenn ein Elternteil einen Aufenthaltstitel
besitzt (außer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG).
6.2. Entscheidungen ohne Lichtbild
Bei §14a-Fällen ist grundsätzlich die ABH für die Aufnahme des Lichtbildes zuständig,
sofern die Eltern nicht mehr AE-wohnpflichtig sind. Die Verfahren sind auch ohne Lichtbild
entscheidungsreif, sobald die Aufforderung zur Aufnahme eines Lichtbildes an die ABH
versandt wurde. Das Abwarten einer Reaktion ist nicht erforderlich.


6.3. Bescheid der Eltern noch nicht rechtskräftig
Für die Entscheidung des Kindes muss der Ausgang des Klageverfahrens der Eltern nicht
abgewartet werden. Vielmehr soll die Entscheidung im Sinne der Rechtssicherheit und Klar-
heit über die aufenthaltsrechtliche Situation sobald als möglich getroffen werden.
Bei der Entscheidung im Verfahren des Kindes ist jedoch die Frage der Bestandskraft des
elterlichen Bescheids von Bedeutung. Die nachfolgende Darstellung zeigt die möglichen
Varianten einer Entscheidung sowohl im Fall des positiven als auch negativen Ausgangs
des elterlichen Verfahrens (vor und nach Rechtskraft).




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Bescheid Eltern      bestands-/rechtskräftig                Teilbestandskraft (positive Ent-
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 positiv              Kind erhält Familienschutz             Kind erhält Familienschutz
                      (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG)              (§ 26 Abs. 2 und 5 AsylG)
 Bescheid Eltern      bestands-/rechtskräftig                nicht bestands-/rechtskräftig

 negativ              -   Kind Schutzgewährung aus           -   Kind Schutzgewährung aus
                          eigenem Rechtsanspruch                 eigenem Rechtsanspruch
                      -   bei eigenen Gründen des            -   bei eigenen Gründen des Kin-
                          Kindes für internationalen             des     für   internationalen
                          Schutz, jedoch negativer               Schutz, jedoch negativer Ent-
                          Entscheidung, kommt nur                scheidung, kommt nur eine
                          eine Ablehnung als unbe-               Ablehnung als unbegründet in
                          gründet121 in Betracht                 Betracht
                      -   wurden für das Kind keine          -   wurden für das Kind keine ei-
                          eigenen Gründe vorgetra-               genen Gründe für internatio-
                          gen oder wurde für das                 nalen Schutz vorgetragen o-
                          Kind lediglich auf das Vor-            der wurde für das Kind ledig-
                          bringen der Eltern in deren            lich auf das Vorbringen der
                          Verfahren verwiesen, sind              Eltern in deren Verfahren ver-
                          neben einer Ablehnung als              wiesen, kommt bei negativer
                          unbegründet auch Ableh-                Entscheidung, eine Ableh-
                          nungen o. u. nach §§ 29a,              nung als unbegründet oder
                          30 Abs. 1122, Abs. 2, Abs. 3           nach §§ 29a, 30 Abs. 1, Abs.
                          Nr. 1 bis 6 oder § 30 Abs. 4           2, Abs. 3 Nr. 1 bis 6 oder § 30
                          möglich; eine Ablehnung                Abs. 4 AsylG in Betracht (in-
                          nach § 30 Abs. 3 Nr. 7                 soweit ist für die Begründung
                          AsylG scheidet indes aus,              des Bescheids des Kindes die
                          da diese Norm unions-                  Begründung des ablehnen-
                          rechtswidrig und daher                 den Bescheids der Eltern her-
                          nicht anzuwenden ist123                anzuziehen)



Wurde im Verfahren der Eltern nur subsidiärer Schutz gewährt und zielt die Klage auf einen
höherwertigen Schutzstatus (Aufstockungsklage), so wird dem Kind nach oben skizziertem
Verfahren zunächst zwar nur der subsidiäre Schutz gewährt. Die Eltern haben jedoch die
Möglichkeit auch gegen diese Entscheidung zu klagen, sodass die Klagen vor Gericht evtl.
noch gebündelt werden können. Das Kind erhält in jedem Fall mit Klageausgang denselben

121
    Vgl. Kapitel Bescheide, Punkt 4.3; aktuell VG Würzburg, Beschl. v. 29.04.2020 – W 8 S 20.30486
122
    Vgl. hierzu VG Minden, Beschl. v. 30.08.2019 - 10 370_19.A - juris
123
    Vgl. Kapitel Bescheide, Punkt 4.3 a.E.; VG Augsburg, Urteil vom 16.01.2020 – Au 9 K 19.30382 m.W.N.

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Status wie die Eltern, soweit das Gericht nicht auf einen eigenen Rechtsanspruch hin anders
entscheidet. Wird gegen die für das Kind getroffene Entscheidung nicht vor Bestandskraft
geklagt, bleibt noch die Folgeantragstellung, um ggf. dadurch den höherwertigen Schutz der
Eltern auch zu erhalten.


7. Sonderfall – konkret bevorstehende Abschiebungsmaßnahme
Sollte in Einzelfällen die Ausländerbehörde wegen bevorstehender konkreter
Abschiebungsmaßnahmen gegen die Eltern auf ein beschleunigtes Verfahren drängen,
weist der Entscheider das AVS an, den Eltern unter Verwendung des Formulars D1159
Gelegenheit zur Stellungnahme zu eventuellen eigenen Asylgründen des Kindes
einzuräumen. Erfolgt keine Äußerung, wird nach Aktenlage entschieden.




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Dienstanweisung
                                           Asylverfahren

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG

1. Allgemeines
§ 3 Abs. 1 AsylG definiert, wer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge vom 28.Juli 1951 ist. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich
    1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität,
       politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
    2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet
       a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch
           nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
       b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und
           in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren
           will.
Die §§ 3a bis 3e AsylG enthalten Auslegungsbestimmungen für die einzelnen Elemente der
Flüchtlingsdefinition, mit denen die Vorgaben aus Art. 6 bis 10 QualfRL umgesetzt werden.

2. Verfolgungshandlung
§ 3a AsylG gibt Hinweise was als „Verfolgung“ anzusehen ist. Absatz 1 legt abstrakt die
Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verfolgungshandlung fest.


Absatz 1 Nr. 1 behandelt die Verfolgungsrelevanz einmaliger Eingriffshandlungen oder
mehrfacher Eingriffshandlungen derselben Art. Es kommen nur schwerwiegende
Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte als Verfolgungshandlungen in Betracht.
Dazu gehören vor allem, aber nicht ausschließlich, Eingriffe in die Rechte der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK), von denen in keinem Fall abgewichen werden darf.
Dies betrifft u. a. das Recht auf Leben, Schutz vor Folter und vor erniedrigender oder
unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung. Eingriffe in andere Rechte kommen als
Verfolgungshandlungen in Betracht, wenn sie mit den notstandsfesten Rechten der EMRK
vergleichbar sind, z. B. schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Freiheit. Klarstellend wird
darauf hingewiesen, dass eine Verfolgung sowohl auf einem einmaligen Eingriff als auch
auf mehrfachen Eingriffen derselben Art beruhen kann. Damit wird verdeutlicht, dass für die
Frage, ob eine Verfolgung vorliegt, einzelne Verfolgungshandlungen nicht isoliert
voneinander betrachtet werden dürfen; vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer
Gesamtschau aller relevanten Maßnahmen zu beantworten. Dies bedeutet allerdings nicht,
dass die bloße Addition von für sich genommen noch nicht verfolgungserheblichen
Eingriffen ab einer bestimmten Häufigkeit eine Verfolgung darstellt. Auch in diesen Fällen



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ist zu prüfen, ob die wiederholten Eingriffe als Ganzes die Schwelle der schwerwiegenden
Verletzung grundlegender Menschenrechte überschreiten.


Absatz 1 Nr. 2 regelt die Verfolgungsrelevanz unterschiedlicher Eingriffshandlungen, wenn
diese kumuliert durchgeführt werden. Eine Verfolgung liegt auch hier nur vor, wenn die
Eingriffe in ihrer Gesamtheit einer schweren Verletzung grundlegender Menschenrechte
gleichkommen. Dies ist im Wege einer Gesamtschau aller erheblichen Umstände zu
beurteilen.


Bei der Prüfung sind alle Übergriffe, Repressalien, Diskriminierungen, Nachteile und
Beeinträchtigungen festzustellen, denen ein Antragsteller ausgesetzt worden ist. Dabei sind
auch Verletzungen sogenannter wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Rechte (z. B. das
Recht auf Wohnen, Bildung, Arbeit, soziale Sicherung und Gesundheit) zu berücksichtigen.
Die Maßnahmen sind danach zu bewerten, ob sie in ihrer Gesamtwirkung als
schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte anzusehen sind. Die
Bewertung kann nicht durch eine bloße Addition von für sich genommen noch nicht
verfolgungserheblichen Eingriffen erfolgen.


Allein der pauschale Verweis auf Diskriminierungen im Herkunftsland ist nicht ausreichend,
um einen Schutzbedarf zu belegen. Es muss im Einzelfall dargelegt werden, mit welchen
konkreten Maßnahmen der Antragsteller persönlich konfrontiert war. Siehe auch Abschnitt
Ärztliche Bescheinigungen.

Es kommt darauf an, ob der Einzelne durch dauernde Diskriminierungen,
Benachteiligungen, kleinere Rechtsverletzungen, Schikanen etc. in eine Situation geraten
ist, die ihm ein Weiterleben unter solchen Bedingungen schließlich wegen Unvereinbarkeit
mit seiner Menschenwürde unzumutbar machen kann. Minderheitenangehörigen darf nicht
einfach der Verfolgungsschutz durch Verweis auf die “zumutbare Hinnahme eines gewissen
Maßes an Diskriminierung” versagt werden, wenn in der Summe die Benachteiligungen
(etwa beim Ausschluss von der Schulbildung, Arbeitsmarkt, Krankenversorgung, etc.) ihr
Leben unmöglich machen bzw. so stark einschränken, dass dies einem echten
Vertreibungsdruck durch Schaffung einer ausweglosen Lage gleichkommt. Die allgemeine
Lage im Herkunftsland ist in die Bewertung einzubeziehen. So müssten beispielsweise
Einschränkungen beim Zugang zu Bildung oder Arbeitsmarkt (evtl. in Verbindung mit
anderen Maßnahmen) in ihren Auswirkungen so gravierend sein, dass keine
Existenzgrundlage mehr gegeben ist und dadurch eine ausweglose Lage besteht.


In § 3a Abs. 2 werden – nicht abschließend – Regelbeispiele für Verfolgungshandlungen
genannt.



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2.1. Beispiel: Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des
Militärdienstes

2.1.1. Allgemeines
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes stellt grundsätz-
lich keine Verfolgungshandlung dar. Dazu können aber Maßnahmen zur Durchsetzung der
Wehrpflicht werden, wenn sie zielgerichtet gegenüber Personen eingesetzt werden, die
hierdurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung, ihrer Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder eines anderen Verfolgungsgrundes getroffen
werden sollen (sog. Politmalus-Fälle). Das ist etwa der Fall, wenn mit der Maßnahme –
zumindest auch – eine Disziplinierung und Einschüchterung von vermeintlichen politischen
Gegnern in den eigenen Reihen, eine Umerziehung von Andersdenkenden oder eine
Zwangsassimilation von Minderheiten bezweckt wird. Dies zeigt sich insbesondere an Sank-
tionen, die einen diskriminierenden, unverhältnismäßigen bzw. übersteigerten oder willkür-
lichen Charakter aufweisen.


§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG regelt, dass Bestrafungen oder Verfolgungen wegen
Militärdienstverweigerung im Zusammenhang mit Kriegsverbrechen und vergleichbaren
Straftaten auch als Verfolgung im Sinne von Absatz 1 gelten können. Damit wird klargestellt,
dass eine Strafverfolgung in diesen Fällen nicht zu den flüchtlingsrechtlich unerheblichen
Maßnahmen zur Durchsetzung des Kriegs- und Wehrdienstes eines Staates zählt. Zugleich
wird damit ein Wertungswiderspruch vermieden: Wenn einerseits die Teilnahme an
Kriegsverbrechen und ähnlichen Taten strafrechtlich sanktioniert ist124 und zum Ausschluss
von der Flüchtlingsanerkennung und auch der subsidiären Schutzgewährung führt (vgl. §
60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG), kann andererseits die Weigerung, an solchen Taten
teilzunehmen, nicht als flüchtlingsrechtlich irrelevant eingestuft werden. Die
Schutzgewährung kommt allerdings nur in Betracht, wenn die Verweigerung des
Militärdienstes im Rahmen eines bewaffneten Konflikts stattfindet, nicht jedoch in
Friedenszeiten.125


2.1.2. personeller Anwendungsbereich des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG
Die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG liegen nicht nur dann vor, wenn der
Betreffende zu Handlungen gezwungen werden würde, für die er persönlich zur
Verantwortung gezogen werden könnte. So steht der Umstand, dass der Betroffene
aufgrund eines lediglich indirekten Charakters der Beteiligung nicht persönlich nach den
Kriterien des Strafrechts und insbesondere nach denen des Internationalen
Strafgerichtshofs von Strafverfolgung bedroht wäre, der Schutzgewährung nicht



124
      vgl. etwa Art. 8 des Rom-Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes.
125
      EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 35.

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entgegen.126 Ob eine solche Handlung vorliegt, beurteilt sich danach, ob es bei vernünftiger
Betrachtung plausibel erscheint, dass der Schutzsuchende durch die Ausübung seiner
Funktionen eine für die Vorbereitung oder Durchführung der Verbrechen unerlässliche
Unterstützung leisten würde.


2.1.3. Voraussetzungen für die Annahme einer Verfolgungshandlung
Es kommt des Weiteren nicht darauf an, dass die Begehung von Kriegsverbrechen feststeht
bzw. etwaige Handlungen vor den Internationalen Strafgerichtshof gebracht werden. Es
muss auch nicht feststehen, dass die Einheit des Schutzsuchenden bereits an
Kriegsverbrechen beteiligt war. Es ist ebenfalls nicht nötig, dass der Antragsteller seinen
künftigen militärischen Einsatzbereich kennt.127 Vielmehr reicht es für die Annahme einer
Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG aus, dass der Antragsteller
darzulegen vermag, dass Kriegsverbrechen mit einer hohen Wahrscheinlichkeit begangen
werden. Es obliegt allein den staatlichen Behörden, zu prüfen, ob die Ableistung des Mili-
tärdienstes durch den Antragsteller diesen zwangsläufig oder zumindest sehr wahrschein-
lich veranlassen würde, Verbrechen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG zu begehen.128
Zu beachten ist darüber hinaus, dass nicht jeder Verstoß gegen humanitäres Völkerrecht
die für die Bejahung einer Verfolgungshandlung erforderliche Schwere aufweist, sondern
nur solche Verstöße dafür in Betracht kommen, die eine Verletzung grundlegender
Menschenrechte darstellen.


Bei einer Wehrdienstverweigerung ist für die Annahme einer Verfolgungshandlung
erforderlich, dass die Unverhältnismäßigkeit der Strafverfolgung und Bestrafung festgestellt
wird, die im Herkunftsland aufgrund einer Verweigerung des Militärdienstes drohen würden.
Es ist daher zu prüfen, ob ein solches Vorgehen über das hinausgeht, was erforderlich ist,
damit der betreffende Staat sein legitimes Recht auf Unterhaltung einer Streitkraft ausüben
kann.129 Das Bestehen einer Wehrpflicht allein stellt keine Verfolgung dar. Vielmehr ist auf
Basis der aktuellen Faktenlage zu klären, ob im Falle der Wehrdienstverweigerung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung bzw. Ahndung in der dargestellten In-
tensität bei heutiger Rückkehr droht. Im Übrigen ist erforderlich, dass die
Dienstverweigerung des Schutzsuchenden das einzige Mittel darstellt, das es erlaubt eine
Beteiligung an Kriegsverbrechen zu vermeiden.130 Der Umstand, dass der Betroffene kein
Verfahren zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer angestrengt hat, schließt den
Schutz aus, sofern er nicht beweist, dass ihm in seiner konkreten Situation kein derartiges
Verfahren zur Verfügung stand.131 Wenn allerdings die Möglichkeit, den Militärdienst zu ver-
weigern, vom Recht des Herkunftsstaats nicht vorgesehen ist und es dementsprechend kein
126
    EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 37.
127
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 38.
128
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 34.
129
    EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 50.
130
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 27; EuGH, Urteil vom 26.02.2015 – C-472/13, Rn. 45.
131
    EuGH, Urteil vom 19.11.2020 – C-238/19, Rn. 28.

Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG       4/17                                    Stand 03/23
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