DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
Dienstanweisung
Asylverfahren
Haftfälle
Asylanträge aus der Haft sind im Hinblick auf die in § 14 Abs. 3 Satz 3 AsylG gesetzten
Fristen mit höchster Priorität zu bearbeiten (s. DA-Asyl "Prioritäten).
1. Erstantragstellung aus der Haft (§ 14 Abs. 3 AsylG)
1.1. Antragstellung und Zuständigkeit
Gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist der Antrag schriftlich "beim Bundesamt" zu stellen. Eine
Antragstellung in einer AS genügt den Wirksamkeitsvoraussetzungen, sodass ein Umweg
über die Zentrale des Bundesamtes, der zu Zeitverzögerungen in der Bearbeitung führen
kann, grundsätzlich nicht erfolgen soll.
Sofern der Antrag über die Haftanstalt oder die ABH gestellt wird, sollte durch entspre-
chende Vereinbarungen "vor Ort" u. a. durch Bereitstellung einer Fax-Nr. für eilige Fälle eine
Weiterleitung an die nächstgelegene AS sichergestellt werden.
Die Absprachen mit der Haftanstalt/ABH sollten auch beinhalten, dass für das Bundesamt
das Vorliegen eines Haftfalles sofort erkennbar sein muss.
Unabhängig von der Zuständigkeit für das HKL wird der Asylantrag zumindest von der Ak-
tenanlage bis zur Anhörung grundsätzlich in der der JVA nächstgelegenen AS bearbeitet.
Hinsichtlich der Verfahrensweise nach Eingang des Asylantrages bis zur Terminsvereinba-
rung für die Anhörung wird auf die Ausführungen in der DA-AVS, „Haftfälle“ verwiesen.
Der Entscheider stimmt mit dem AVS einen Anhörungstermin ab und beauftragt die Bestel-
lung eines Dolmetschers. Die Erstellung eines Ladungsschreibens ist hier nicht zwingend
erforderlich. Eine ggf. erforderliche Terminsbenachrichtigung an die JVA bzw. Einholung
einer richterlichen Besuchserlaubnis kann je nach Absprache mit der Haftanstalt vor Ort
individuell geregelt werden.
Haftfälle 1/6 Stand 08/21
1.2. Ed-Behandlung: Eine ed-Behandlung (Fingerabdrucknahme, Fotos) einschl. der Aushändigung der EURODAC-Belehrung ist grundsätzlich durch das Bundesamt vorzunehmen. Im Falle von Personalengpässen können gesonderte Absprachen mit der Haftanstalt oder ABH dahingehend getroffen werden, dass diese die ed-Behandlung vornehmen. Dabei ist auf eine Verwendung des mit den MARiS-Daten ausgefüllten FABl und die Angabe des § 16 AsylG als Rechtsgrundlage zu achten. Falls organisatorisch und ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich, sollte die ed-Be- handlung so rechtzeitig erfolgen, dass das Ergebnis bei der Anhörung bereits vorliegt. So- fern die ed-Behandlung zeitgleich mit der Anhörung ggf. durch den Entscheider erfolgt, ist eine evtl. "Treffermeldung" bei der Entscheidung zu berücksichtigen. 1.3. Aufenthaltsgestattung Das Bundesamt stellt grundsätzlich keine Aufenthaltsgestattung aus. Ausnahme: Erscheint der Ausländer nach Haftentlassung in der AS und ist eine Entschei- dung im Asylerstverfahren noch nicht ergangen, so ist eine Aufenthaltsgestattung auszu- stellen, da hier eine AE-Wohnpflicht für den Antragsteller besteht. Die bereits erfasste Zu- satzinformation „Keine AE-Wohnpflicht (Haft)“ muss aus statistischen Gründen bestehen bleiben. 1.4. Anhörung Die Anhörung zur Begründetheit erfolgt möglichst durch einen Entscheider der nächstgele- genen AS. Zusätzlich ist ggf. die Anhörung zur Zulässigkeit durchzuführen. (vgl. DA-Asyl, Kapitel „Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags“). Sofern der Antragsteller noch nicht belehrt wurde, ist der Ausländer im Rahmen der Anhö- rung nach § 10 AsylG und § 14 Abs. 1 AsylG zu belehren und die Belehrungen gegen Un- terschrift auszuhändigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Antragsteller durch einen Be- vollmächtigten vertreten wird. Ist der Ausländer nicht anwaltlich vertreten, weist ihn der Entscheider im Rahmen der An- hörung auf sein Recht hin, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Dies ist durch einen Vermerk im Anhörungsprotokoll akten- kundig zu machen. Unabhängig davon, ob der Antragsteller von seinem Recht Gebrauch machen möchte, kann die Anhörung wie vorgesehen durchgeführt werden. Haftfälle 2/6 Stand 08/21
Ggf. ist die ed-Behandlung im Rahmen der Anhörung durch den Entscheider vorzunehmen. Sofern bereits nach der Anhörung eindeutig die Prognose gestellt werden kann, dass der Asylantrag nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist als "offensichtlich unbegründet" oder "un- zulässig" abgelehnt wird, ist die ABH unverzüglich hierüber zu informieren, damit der An- tragsteller nicht länger als nötig in Abschiebungshaft verbleibt. Sollte der Entscheider noch Prüfungszeit benötigen, so erfolgt die entsprechende Mitteilung an die ABH spätestens mit der Bescheidfertigung. 1.5. Entscheidung Die Frage, ob der Bescheid auch dann in der nächstgelegenen AS gefertigt wird, wenn diese das HKL nicht bearbeitet, liegt im Ermessen des Entscheiders, der die Anhörung durchge- führt hat. Sofern die Entscheidung nicht in der nächstgelegenen AS getroffen werden kann, ist die Akte zur Entscheidung an die nächstgelegene AS abzugeben, die das HKL bearbei- tet. Bei der Bescheiderstellung ist insbesondere § 30 Abs. 3 Ziffer 4 AsylG zu beachten und zu prüfen, ob der Asylantrag gestellt wurde, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzu- wenden, obwohl zuvor ausreichend Gelegenheit für eine Asylantragstellung bestanden hätte. Soll der Ausländer direkt aus der Haft abgeschoben werden, ist eine normale Abschiebungs- androhung zu erlassen und in der Begründung des Bescheides Textbaustein 942 einzufü- gen. Bei Ablehnungen ist die ABH vor Bescheidzustellung (unter Angabe der Anschrift des An- tragstellers sowie Bestimmung des zuständigen VG im Bescheid) zu informieren, damit diese die Aufhebung der Abschiebungshaft beantragen kann. 1.6. Zustellung 1.6.1. Entscheidung "Ablehnung" Im Fall der Ablehnung wird die ABH entweder bereits nach der Anhörung, spätestens aber vor Zustellung über die beabsichtigte Entscheidung unterrichtet. Sie kann daraufhin die Haft- entlassung beantragen, mit der Folge der Verteilung des Ausländers in eine AE (§ 47 Abs. 1 Satz 2 AsylG). Haftfälle 3/6 Stand 08/21
Hinweis: Die Verteilungsentscheidung sollte möglichst im Rahmen des Haftprüfungstermins
erfolgen Beantragung der Aufhebung der Haft beim Amtsrichter durch die ABH (ABH küm-
mert sich um Verteilungsentscheidung über zentrale Aufnahmeeinrichtung). Der "Umweg"
einer Verteilung über die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung sollte vermieden werden.
Dies sollte bei den zu erfolgenden Absprachen mit der ABH berücksichtigt werden.
Erst nach der Verteilung wird der Bescheid zugestellt (ggf. muss der Bescheid solange lie-
gen bleiben). Entsprechend der Verteilung wird das dann zuständige VG in der RBB der
Entscheidung benannt.
Hinweis: Da die Entlassung aus der Haft einen Wechsel der verwaltungsgerichtlichen Zu-
ständigkeit bewirken kann, hätte eine Bescheidzustellung noch in der Haft unter Umständen
die Folge, dass in der RBB ein nicht (mehr) zuständiges VG genannt ist. Nach einigen erst-
instanzlichen Entscheidungen würde dies aber zur Jahresfrist als Ausschlussfrist (§ 58 Abs.
2 VwGO) führen.
1.6.2. Entscheidung "offensichtlich unbegründet" oder "unzulässig" und Haft besteht
noch
(gem. § 14 Abs. 3 AsylG kann der Ausländer in Abschiebungshaft verbleiben)
Die Zustellung des Bescheides erfolgt durch die AS, die im Klageverfahren federführend
wäre. Dazu wird die Akte an die federführende AS weitergeleitet. Sofern der Ausländer kei-
nen Bevollmächtigten bestellt hat, ist in die JVA grundsätzlich per Postzustellungsauftrag
zuzustellen.
Die Frage der örtlichen Zuständigkeit des VG und damit welche AS federführend ist, be-
stimmt sich nach § 52 VwGO:
- Grundsätzlich ist nach § 52 Abs. 1 VwGO das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in
dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat
(Verteilungsentscheidung).
- Hat der Ausländer keinen Aufenthalt nach dem AsylG zu nehmen oder liegt keine Ver-
teilungsentscheidung vor, bestimmt sich die Zuständigkeit des VG gem. § 52 Abs. 3
VwGO ("...in dessen Bezirk der Beschwerte....seinen Wohnsitz hat") nach dem Wohn-
sitz des Antragstellers (Beispiel: Der Ausländer besitzt einen Aufenthaltstitel und einen
Wohnsitz und wird in Strafhaft genommen. Danach stellt er Asylantrag).
Hinweis: Der Wohnsitz bestimmt sich nach §§ 7f. BGB. Wohnsitz ist der räumliche
Schwerpunkt der gesamten Lebensverhältnisse einer Person. Die Begründung des
Haftfälle 4/6 Stand 08/21
Wohnsitzes geschieht durch tatsächliche Niederlassung verbunden mit dem Willen, den
Ort zum ständigen Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen. Durch einen
Aufenthalt zum vorübergehenden Zweck wird kein Wohnsitz begründet. ("Die
Unterbringung in Strafhaft begründet schon deshalb keinen Wohnsitz, weil sie
unabhängig vom Willen des Betroffenen geschieht", Palandt Kommentar zum BGB, §
7, Rn. 7. Das Gleiche gilt auch für die Fälle der Abschiebungshaft.)
- Sollte der Ausländer keinen Wohnsitz haben, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52
Nummer 5 VwGO ("in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz ... hat"). Danach wäre
das VG Ansbach das örtlich zuständige VG und die AS Zirndorf federführende AS. (Bei-
spiel: Der Ausländer wird im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und ist ohne Wohnsitz.)
Ggf. kann durch telefonische Nachfrage bei der ABH die Frage geklärt werden, ob der Aus-
länder einen Wohnsitz hat. Die ABH hat nämlich ggf. schon im Rahmen der Beantragung
der Haft einen Wohnsitz festgestellt.
Hinweis: Soweit die Verwaltungsgerichte zur örtlichen Zuständigkeit bei Ausländern, die kei-
nen Wohnsitz haben, andere Auffassungen vertreten, ist Referat 61A hierüber zu unterrich-
ten.
2. Folgeantragstellung aus der Haft
Stellt ein Ausländer, der sich in Abschiebungshaft befindet, einen Folgeantrag, greift § 71
AsylG und damit auch § 71 Abs. 8 AsylG ein und nicht § 14 Abs. 3 AsylG. Dies folgt aus der
Gesetzessystematik, die zeigt, dass § 71 Abs. 8 AsylG lex specialis zu § 14 Abs. 3 AsylG
ist.
Das Verfahren entspricht daher dem für ”normale” Folgeanträge.
Bei Ablehnung des Antrages auf Durchführung eines weiteren Verfahrens ist jedoch in den
seltenen Fällen, in denen eine Abschiebungsandrohung zu erlassen ist und ein konkreter
Zielstaat benannt werden kann (wobei in Fällen ungeklärter bzw. unglaubhafter Staatsan-
gehörigkeit auch die Bezeichnung ”Herkunftsstaat” genügt), die Tenorierung der Abschie-
bungsandrohung und die Begründung hierzu wie bei der Ablehnung eines aus der Haft
gestellten Asylerstantrages als ”offensichtlich unbegründet” und ”unzulässig” zu fassen. Le-
diglich der erste Satz der Begründung ist hiervon abweichend wie folgt zu formulieren:
Haftfälle 5/6 Stand 08/21
Der Antragsteller wurde weder als Asylberechtigter anerkannt noch besitzt er einen Aufent- haltstitel, sodass gemäß § 71 Abs. 4 i. V. m. § 34 AsylG die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG zu erlassen war. Haftfälle 6/6 Stand 08/21
Dienstanweisung
Asylverfahren
Herkunftsländerschlüssel (HKL-Schlüssel)
Hinweis:
Im Rahmen der Anhörung und insbesondere der Fertigung des Bescheides ist auf die
zutreffende Verwendung der HKL-Schlüssel zu achten. Bei der Anlage der Verfahren-
sakte durch das AVS könnte unter Umständen. die Klärung der zutreffenden Staats-
angehörigkeit nicht abschließend möglich gewesen sein; ggf. ist eine Änderung des
HKL-Schlüssels vorzunehmen.
1. HKL-Schlüssel eines konkreten Staates
Die Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich durch die Vorlage geeigneter echter Personal-Do-
kumente nachzuweisen.
Können keine Dokumente vorgelegt werden welche die Staatsangehörigkeit belegen, ist
diese insbesondere in der persönlichen Anhörung (ggf. unter Zuhilfenahme ElBib – IEK und
STAUA), aber auch durch Nutzung der IDMS-Tools soweit möglich festzustellen.
Werden Nachweise vorgelegt, die eine doppelte Staatsangehörigkeit belegen, sind beide
Staatsangehörigkeiten für das Verfahren relevant.
Ggf. ist die vom AVS im Rahmen der Aktenanlage eingetragene Staatsangehörigkeit, spä-
testens vor Erlass des Bescheides, zu korrigieren.
2. Staatenlosigkeit (HKL-Schlüssel 997)
Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Übereinkommens über die Rechtsstellung von Staatenlosen vom
28.09.1954 ist ein „Staatenloser“ eine Person, die kein Staat auf Grund seines Rechtes als
Staatsangehörigen ansieht.
Aufgrund der besonderen Rechtsstellung, die Staatenlose haben, ist von Staatenlosigkeit
nur dann auszugehen, wenn diese durch entsprechende Dokumente nachgewiesen werden
kann. Gemäß dem o. a. Übereinkommen muss die Staatenlosigkeit von einem der Unter-
zeichnerstaaten des Abkommens bescheinigt werden. Als Nachweis für die Staatenlosigkeit
HKL-Schlüssel 1/4 Stand 10/22
im Asylverfahren kommen nur die gemäß Art. 27 und 28 des Übereinkommens ausgestell-
ten Dokumente (Personalausweis, Reiseausweis) oder eine entsprechende Feststellung ei-
ner deutschen ABH in Betracht.
Ein eigenständiges Verfahren zur Feststellung der Staatenlosigkeit ist gesetzlich nicht vor-
gesehen. In Deutschland sind die ABHen für die Ausstellung der genannten Dokumente
zuständig.
Der reine Sachvortrag staatenlos zu sein, oder die Vorlage anderer als der geforderten Do-
kumente reichen nicht, um vom Vorliegen einer Staatenlosigkeit ausgehen zu können.
In den Fällen, in denen die Staatenlosigkeit vom Antragsteller nicht belegt werden kann,
wird im Hinblick auf die Verfahrensbeschleunigung (auch im Sinne des Antragstellers) da-
von abgesehen, die ABH im Rahmen des laufenden Verwaltungsverfahrens um Klärung der
Staatenlosigkeit zu bitten. Die Klärung bleibt dem ausländerrechtlichen Verfahren vorbehal-
ten, das sich im Regelfall an das Asylverfahren anschließt.
Solange die Staatenlosigkeit nicht in der erforderlichen Weise nachgewiesen ist und im Rah-
men der Aufklärung des Sachverhalts keine konkrete Staatsangehörigkeit festgestellt wer-
den kann, ist von einer "ungeklärten" Staatsangehörigkeit auszugehen und der Staatsange-
hörigkeitsschlüssel entsprechend festzulegen (siehe 3.).
Deshalb ist der Vortrag der Staatenlosigkeit konkret zu hinterfragen und dahingehend zu
überprüfen, ob vom Antragsteller entsprechend konkrete Angaben gemacht werden.
Hinweis zur Personengruppe staatenloser Palästinenser: Solange staatenlose Palästinen-
ser unter dem Schutz der UNRWA stehen, ist das Übereinkommen über die Rechtsstellung
der Staatenlosen nicht anwendbar (Art. 1 und 2) Durch die UNRWA ausgestellten Ausweise
belegen lediglich die Registrierung palästinensischer Flüchtlinge bei der UNRWA und sind
daher nicht als Nachweis über die Staatenlosigkeit geeignet. Die Staatenlosigkeit kann erst
bescheinigt werden, wenn die Betroffenen das UNRWA-Gebiet verlassen haben. Auch bei
dieser Fallkonstellation ist die ABH für die Feststellung der Staatenlosigkeit und die Ausstel-
lung der im Übereinkommen genannten Dokumente zuständig.
Im Asylverfahren ist die Frage der Staatenlosigkeit für die Prüfung des Anspruchs auf Asyl-
oder Flüchtlingsanerkennung relevant. Das BVerwG164 hat ausdrücklich festgestellt, dass
der asylrechtliche Abschiebungsschutz des § 60 Abs. 1 AufenthG (jetzt Flüchtlingsschutz §
3 Abs. 1 AsylG) grundsätzlich nur zuerkannt werden könne, wenn die Staatsangehörigkeit
164
Urteil vom 12.07.2005, 1 C 22/04
HKL-Schlüssel 2/4 Stand 10/22
geklärt sei. Offenbleiben könne diese nur, wenn hinsichtlich sämtlicher als Staat der Staats-
angehörigkeit in Betracht kommenden Staaten das Vorliegen der Voraussetzungen des §
60 Abs. 1 AufenthG entweder einheitlich bejaht oder verneint werden könne. Daher muss
jedenfalls für die Entscheidung im Asylverfahren geklärt werden, ob das Bundesamt von der
Staatenlosigkeit des Ausländers ausgeht (auch wenn der Staatsangehörigkeitsschlüssel
weiter „ungeklärt“ lautet).
Wird Staatenlosigkeit angenommen, ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 b) AsylG als HKL für die Prü-
fung des Anspruchs auf Asyl- und internationalen Schutz das Land anzusehen, in dem
Schutzsuchende als Staatenlose ihren vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatten und in
das sie nicht zurückkehren können oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren wollen.
Auch die Prüfung der Abschiebungsverbote erfolgt hinsichtlich dieses HKL. Eine Abschie-
bungsandrohung kann ausnahmsweise unterbleiben, wenn zweifelsfrei feststeht, dass eine
zwangsweise Abschiebung und eine freiwillige Rückkehr in diesen Staat praktisch auf un-
absehbare Zeit unmöglich erscheint165. Dies gilt nicht, wenn die Möglichkeit besteht, durch
den (erneuten) Erwerb der Staatsangehörigkeit das Rückkehrhindernis zu beseitigen.
3. Ungeklärte Staatsangehörigkeit (HKL-Schlüssel 998)
Die Annahme einer „ungeklärten“ Staatsangehörigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass we-
der die Staatsangehörigkeit noch das HKL des Antragstellers bestimmt werden können und
nicht vom Fall einer nachgewiesenen Staatenlosigkeit auszugehen ist. Dies stellt grundsätz-
lich einen Ausnahmetatbestand dar.
Die Verwendung des HKL-Schlüssels „ungeklärt“ setzt die Überzeugung des Entscheiders
voraus, dass keine andere Staatsangehörigkeit festgestellt werden kann. Dies erfordert,
dass der Antragsteller umfassend und nachvollziehbar dargelegt hat, dass er zu einer Per-
sonengruppe gehören könnte, bei welcher Fälle von Staatenlosigkeit grundsätzlich möglich
und bekannt geworden sind (z. B. Kurden und Palästinenser aus Syrien, Kurden aus der
Türkei, Ausbürgerung).
Es ist zwischen zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:
Grundsatz:
Die vom Antragsteller vorgetragene Staatsangehörigkeit wird als unglaubhaft bewertet und
gleichzeitig kann zur Überzeugung des Entscheiders keine andere Staatsangehörigkeit fest-
gestellt werden. Somit ist eine „ungeklärte“ Staatsangehörigkeit festzustellen und ggf. eine
Änderung des HKL-Schlüssels auf „998 (ungeklärt)“ vorzunehmen.
165
BVerwG, Urteil vom 10.07.2003, 1 C 21/02
HKL-Schlüssel 3/4 Stand 10/22
Ausnahmefälle
Ausnahmsweise kommt die Verwendung dieses HKL-Schlüssels auch in den Fällen in Be-
tracht, in denen die Sachverhaltsaufklärung keine Zweifel am vom Antragsteller angegebe-
nen HKL ergeben hat, zur vorgetragenen Staatenlosigkeit keine nachweisenden Doku-
mente vorgelegt werden, aber die konkrete Staatsangehörigkeit zur Überzeugung des Ent-
scheiders nicht festgestellt werden kann. Bei dieser besonderen Fallkonstellation kommt
auch der Erlass einer positiven Entscheidung in Betracht.
4. Personen aus den palästinensischen Gebieten (nicht als Staat
anerkannt) (HKL-Schlüssel 459)166
Die Eingabe des HKL-Schlüssels 459 setzt voraus, dass der Antragsteller Dokumente vor-
legt, die von einer palästinensischen Autonomiebehörde (Westjordanland, Gazastreifen)
ausgestellt wurden. Da es keine palästinensische Staatsangehörigkeit gibt, dient der HKL-
Schlüssel 459 lediglich der statistischen Erfassung und Auswertbarkeit dieser Personen-
gruppe.
166
Endgültige Bezeichnung der Personengruppe erfolgt in Abstimmung mit BMI.
HKL-Schlüssel 4/4 Stand 10/22