DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
zum frühestmöglichen Zeitpunkt – siehe DA-Asyl, „Sonderbeauftragte“, Abschnitte „Allge- meines und Funktionsbeschreibung“, dort 1.1 und „Asylverfahren vulnerabler Personen“, dort 5.2. Löschpflicht: Die erhaltenen Informationen nach § 8 Abs. 1b AsylG (Meldebogen) dürfen nur für die ord- nungsgemäße Durchführung der Anhörung Verwendung finden. Nach Aushändigung bzw. Versand des Anhörungsprotokolls darf die referenzierte Mappe mit dem Meldebogen nach § 8 Abs. 1b AsylG nicht in die MARiS-Akte aufgelöst werden, sondern spätestens unmittel- bar nach der Anhörung löscht der SB-E den Meldebogen aus der referenzierten Mappe und löst diese anschließend in der MARiS-Akte auf. Ein in Papierform vorliegender Meldebogen ist datenschutzkonform zu vernichten. Die Löschung ist durch den SB-E mittels Aktenver- merk (D0017) in der MARiS-Akte zu dokumentieren. Die Löschpflicht gilt nicht, wenn eine entsprechende Information vom Antragsteller selbst oder dessen Verfahrensbevollmächtigtem eingeht. In diesem Fall wird die Information Be- standteil der Akte und nicht gelöscht. Gleiches gilt für Informationen, von denen das Bun- desamt erst nach erfolgter Anhörung erfährt. Sollte die im Rahmen des § 8 Abs. 1b AsylG erhaltene Information darüber hinaus auch für das weitere Verfahren und/oder die Entscheidungsfindung relevant sein und erschließt sich der Sachverhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entspre- chende Befragung durch den SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) unter Bezugnahme auf die im Meldebogen enthaltenen Informationen. Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichtigung einer etwaigen Beeinträchtigung bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf. im Protokoll festzuhalten (siehe auch 4.). Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch Verwendung im weiteren Verfahren und bei der Entscheidung finden, da sie auf An- gaben des Antragstellers beruhen. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur weiteren Verarbeitung der im Meldebogen enthaltenen Daten durch das Bundesamt erklärt (Dokumentation durch Aufnahme in die Niederschrift über die Anhö- rung). Soweit sich im Rahmen der Anhörung eine Relevanz für die weitere asylrechtliche Prüfung (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG) ergibt, ist der Antragsteller in der Anhörung oder im Nachgang der Anhörung unter Bezugnahme auf das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“ (D2210) auf die Möglichkeit zur Substantiierung des Vorbringens durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c S. 2 und 3 AufenthG (Vorlagefrist: vier Wochen) hinzuweisen (siehe „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ und „Ärztliche Bescheinigungen“). Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 12/16 Stand 01/23
3.1.2. nach § 12a Abs. 3 AsylG Zur Datenübermittlung durch die Träger der buAVB an das Bundesamt/Land soll der „Mel- debogen personenbezogene Daten, die darauf hinweisen, dass der Ausländer besondere Verfahrensgarantien benötigt oder besondere Bedürfnisse bei der Aufnahme hat (§ 12a Abs. 3 AsylG)“ verwendet werden. Dieser wird den Trägern der buAVB zur Verfügung ge- stellt. Die Beratung durch die Träger der buAVB zielt darauf, die Schutzsuchenden bestmöglich auf die Anhörung vorzubereiten. Dementsprechend soll die Beratung möglichst vor der An- hörung erfolgen und kann bis zum unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens durchge- führt werden. Für die Verfahrensbearbeitung bedeutet dies: Bei Eingang eines Meldebogens nach § 12a Abs. 3 AsylG (Indizierbegriff „Meldebogen_Vul- nerabilität“) leitet das AVS die referenzierte Mappe mit einer entsprechenden Information (“potentiell vulnerable Person“) im MARiS-Betrefffeld entsprechend der örtlichen Abläufe an die für die weitere Verfahrenssteuerung oder Verfahrensbearbeitung zuständigen Mitarbei- ter weiter (z. B. Teamleitung AVS, Teamleitung Asyl oder SB-E/SoBe oder Verfahrenssteu- erung). Von dort aus wird zunächst geprüft, ob die für die Übermittlung erforderliche Einwil- ligung des Antragstellers nach Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und Art. 7 EU-DSGVO vorliegt. Fehlt die Einverständniserklärung zur Datenübermittlung, wird die übersendende Stelle aufgefor- dert, diese unverzüglich nachzureichen. Ziel ist auch hier, dass sichergestellt wird, dass zum frühestmöglichen Zeitpunkt die vorhan- denen Informationen ablauforganisatorisch und insbesondere in der Verfahrensbearbeitung Berücksichtigung finden (siehe 3.1.1). Bleibt eine Vorlage der Einverständniserklärung aus, ist der Meldebogen zu löschen bzw. datenschutzkonform zu vernichten (siehe Löschpflicht). Aufgrund der gesetzlichen Bearbeitungsfristen (§ 24 Abs. 4 AsylG) darf das Verfahren beim Bundesamt durch die Planung und Durchführung bzw. Inanspruchnahme der Beratungsan- gebote der buAVB nicht verzögert werden. Insbesondere sind terminliche Verschiebungen im Hinblick auf Asylantragstellung und Anhörung auszuschließen. Antragsteller sollen die Möglichkeit haben, die buAVB vor der Anhörung im Asylverfahren in Anspruch zu nehmen. Dafür ist ein angemessener Zeitraum einzuräumen. Ein Anspruch auf eine Aufschiebung von Verfahrensschritten resultiert daraus aber nicht. Sollte die im Rahmen des § 12a Abs. 3 AsylG erhaltene Information über die Vorberei- tung/Durchführung der Anhörung hinaus auch für das weitere Verfahren und/oder die Ent- scheidungsfindung relevant sein und erschließt sich der Sachverhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so erfolgt eine entsprechende Befragung durch den SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) unter Bezugnahme auf die im Meldebogen enthaltenen Informationen. Evtl. getroffene Maßnahmen zur Berücksichtigung einer etwaigen Beeinträchtigung bei der Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 13/16 Stand 01/23
Vorbereitung/Durchführung der Anhörung sind ggf. im Protokoll festzuhalten (siehe auch 4.). Die so protokollierten Informationen, dürfen dann auch Verwendung im weiteren Ver- fahren und bei der Entscheidung finden, da sie auf Angaben des Antragstellers beruhen. Entsprechendes gilt, wenn der Antragsteller ausdrücklich sein Einverständnis zur weiteren Verarbeitung der im Meldebogen enthaltenen Daten durch das Bundesamt erklärt (Doku- mentation durch Aufnahme in die Niederschrift über die Anhörung). Wichtig: Der Antragsteller hat das Recht, seine Einwilligung jederzeit zu widerrufen (vgl. Art. 7 Abs. 3 EU-DSGVO). Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Da der Wi- derruf nur für die Zukunft Wirkung entfaltet, folgt hieraus kein Verwertungsverbot, bedeutet für die Verfahrensbearbeitung jedoch, dass mit dem Widerruf der Einwilligung die Lösch- pflicht (siehe unten) greift. Soweit sich im Rahmen der Anhörung eine Relevanz für die weitere asylrechtliche Prüfung (insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 AufenthG) ergibt, ist der Antragsteller in der Anhörung oder im Nachgang der Anhörung unter Bezugnahme auf das Hinweisblatt „Anforderungen an ärztliche Bescheinigungen“ (D2210) auf die Möglichkeit zur Substantiierung des Vorbringens durch die Vorlage einer qualifizierten ärztlichen Bescheinigung gem. § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG (Vorlagefrist: vier Wochen) hinzuweisen (siehe „Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG“ und „Ärztliche Bescheinigungen“). Geht erst nach erfolgter Anhörung eine Meldung nach § 12a Abs. 3 AsylG beim Bundesamt ein und ist die erhaltene Information für die Entscheidungsfindung relevant und erschließt sich der Sachverhalt nicht bereits aus dem Vortrag des Antragstellers, so ist dem Antrag- steller Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In jedem Falle muss eine Auseinanderset- zung mit den im Meldebogen enthaltenen Informationen im Bescheid erfolgen. Löschpflicht: Die erhaltenen Informationen nach § 12a Abs. 3 AsylG (Meldebogen) unterliegen der Löschpflicht und sind spätestens mit dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung zu löschen. D. h. die referenzierte Mappe mit dem Meldebogen nach § 12a Abs. 3 AsylG darf nicht in die MARiS-Akte aufgelöst werden, sondern spätestens unmittelbar mit Unanfecht- barkeit der Asylentscheidung (d. h. Mitteilung über den Eintritt der Bestandskraft/Rechtskraft und entspr. Eintragung in MARiS durch das AVS) löscht der SB-E den Meldebogen aus der referenzierten Mappe und löst diese anschließend in der MARiS-Akte auf. Ein in Papierform vorliegender Meldebogen ist datenschutzkonform zu vernichten. Die Löschung ist durch den SB-E mittels Aktenvermerks (D0017) in der MARiS-Akte zu dokumentieren. Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 14/16 Stand 01/23
Die Löschpflicht gilt nicht, wenn eine entsprechende Information vom Antragsteller selbst oder dessen Verfahrensbevollmächtigtem eingeht. In diesem Fall wird die Information Be- standteil der Akte und nicht gelöscht. Gleiches gilt für Meldungen nach § 12a Abs. 3 AsylG, die beim Bundesamt erst nach Eintritt der Bestandskraft eingehen. Sofern im Verfahren eine negative Asylentscheidung getroffen worden war, ist zu prüfen, ob sich aus der Meldung nach § 12a Abs. 3 AsylG eventuell Anhaltspunkte auf ein Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne ergeben (siehe auch DA-Asyl, Kap. „Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AsylG“). 3.2 Datenübermittlung durch das Bundesamt nach § 8 Abs. 3 AsylG Zur Datenübermittlung an die ABH und/oder AE steht in MARiS der „Meldebogen personen- bezogen Daten zur Erfüllung der behördlichen Aufgaben nach § 8 Abs. 3 AsylG und Hinweis auf eventuelle Vulnerabilitäten (D2270)“ zur Verfügung. Im Hinblick auf einen vor Ort geeig- neten Kommunikationsweg wird auf „3. Einheitlicher Meldeweg“ verwiesen. Erhält der zuständige SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung Kenntnis von Informationen, die für die Unterbringung, Versorgung und (medizinische) Be- treuung des Antragstellers relevant sind, wird die zuständige Landesbehörde hierüber un- terrichtet; z. B. bei Erforderlichkeit - zur gesundheitlichen Betreuung oder Versorgung des Asylbewerbers gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG) oder - in Fällen der notwendigen Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib und Leben gem. § 8 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsylG (s. zwingend Kap. „Ärztliche Bescheinigungen“ 9.2.2 und 9.2.3) - und/oder bei Hinweisen auf eventuelle Vulnerabilitäten des Antragstellers. Die Weitergabe der verfahrensrelevanten Informationen ist durch den zuständigen SB-E (ggf. in SoBe-Funktion) mit einer Stellungnahme an die zuständige Landesbehörde zu ver- sehen und zu begründen (siehe Meldebogen nach § 8 Abs. 3 AsylG zu Ziffer 3. und 6.). Weitergehende Einzelheiten sind dem Identifizierungskonzept zu entnehmen (dort 5.2). 4. Dokumentation getroffener Maßnahmen, Nachweise Evtl. bei der Vorbereitung/Durchführung der Anhörung getroffene Maßnahmen zur Berück- sichtigung einer Beeinträchtigung sind in der Niederschrift festzuhalten. Soweit eine geltend gemachte Beeinträchtigung nicht offensichtlich wird, aber für das Verfahren wichtig oder entscheidungsrelevant sein könnte, ist ggf. die Vorlage eines geeigneten Nachweises erforderlich (z. B. medizinisches/psychologisches Attest/Gutachten). Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 15/16 Stand 01/23
5. Feststellung einer vorliegenden Vulnerabilität im Asylbescheid Weil sich besondere Unterstützungsbedarfe abhängig von der individuellen Fallgestaltung im Laufe des Verfahrens ändern können und in die Prüfung auch die jeweiligen Verhältnisse im Herkunftsland des Antragstellers einzubeziehen sind, wird das tatsächliche Vorliegen einer Vulnerabilität als einer unter mehreren zu berücksichtigenden Aspekten für einen eventuellen Schutzbedarf erst im Asylbescheid festgestellt. D. h. bei Vulnerabilitäten wird dahingehend differenziert, ob sie verfahrens- bzw. entschei- dungsrelevant sind. Während Verfahrensgarantien schon aufgrund einer potentiellen Vul- nerabilität bestehen und im Asylverfahren z. B. durch die Beteiligung eines SoBe Berück- sichtigung finden, erfolgt die Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Vulnerabilität erst im Asylbescheid. Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen 16/16 Stand 01/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Identitätsfeststellung – Instrumentarien
Vorbemerkung:
Neben der Sachverhaltsaufklärung i.R.d. Anhörung stehen verschiedene technische und
physikalische Möglichkeiten zur Überprüfung der Identität zur Verfügung, auf die nachfol-
gend im Einzelnen eingegangen wird.
1. Identifizierung – Registerabgleiche
1.1. Allgemeines
Durch die Umsetzung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes (DAVG) vom 02. Feb-
ruar 2016 wurde beim BVA ein automatisierter Registerabgleich für Ausländer, die ein Asyl-
gesuch geäußert haben, unerlaubt eingereist oder aufhältig sind, eingeführt (§73 Abs. 1a
AufenthG).
Die erstmalige Prüfung des AZR-Registerabgleichs erfolgt im Rahmen der Antragsentge-
gennahme und umfasst folgende AZR-Datenbestände:
- AZR und nationaler Visa-Datei mittels Grund- / Aliaspersonalien, ggf. Passdaten
- Europäisches VISA-Informationssystem (VIS) mittels Fingerabdrücke
- INPOL-Sachfahndungen170 mittels Passdaten
- Schengener Informationssystem (SIS)
Die in INPOL gespeicherten Aliaspersonalien werden per Mail an das AVS übermittelt (siehe
DA-AVS Änderung von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten).
Das kumulierte Ergebnis der o. a. Abgleiche steht über die AZR-Gesamtauskunft des BVA-
Registerportals als PDF-Dokument zum Abruf zur Verfügung.
Aufgrund einer teils notwendigen manuellen Sachbearbeitung im BVA werden unter Um-
ständen vorläufige Ergebnisdokumente bereitgestellt. Diese sind ca. zehn Minuten nach
Speicherung der Person im AZR verfügbar. Da in den meisten Fällen die Registrierung der
Antragsteller vor Antragstellung beim BAMF erfolgt, sollte i. d. R. bei Antragstellung bereits
ein endgültiges Ergebnis zur Verfügung stehen. Das kumulierte Ergebnisdokument des Re-
gisterabgleiches wird durch das AVS mittels des Formulars D0880 dokumentiert.
Eine Aufnahme des Ergebnisdokuments in die MARiS-Akte erfolgt nur, wenn die Bewertung
des BVA „gleich“ lautet (Personenidentität liegt vor). Weist der Registerabgleich Treffer mit
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polizeiliches Informationssystem der deutschen Polizeien
Identitätsfeststellung 1/20 Stand 02/23
dem Merkmal „ähnlich“ aus, erfolgt keine Aufnahme, sondern der Vorgang wird dem Ent- scheider zur abschließenden Prüfung und Bewertung vorgelegt. Für ausführlichere Informa- tionen wird auf die DA-AVS Registerabgleiche verwiesen. 1.2. Prüfung und Bewertung des Registerabgleichs Ob der Registerabgleich Treffer ergeben hat, kann der Entscheider zunächst dem Doku- ment D0880 „Visaanfrage-Aktenvermerk“ in der Schriftstückliste entnehmen. Da der Registerabgleich nicht nur bei der Erstregistrierung durchgeführt wird, sondern auch bei jeder Änderung/Ergänzung am AZR-Datensatz wiederholt wird, muss das Ergebnis des Registerabgleichs mehrfach geprüft werden. Entsprechend muss der Entscheider unmittel- bar vor der Anhörung, unabhängig von den im Dokument D0880 angegebenen Treffern, den Registerabgleich im AZR erneut aufrufen und prüfen ob zwischenzeitlich neue Erkennt- nisse zur Person vorliegen. Diese sind ggf. in einem neuen Dokument D0880 zu dokumen- tieren und die Akte ggf. (nach der Anhörung) an das AVS zu leiten, sodass notwendige Bearbeitungsschritte (z. B. bei Visa-/VIS-Treffer; siehe DA-AVS) durchgeführt werden kön- nen. Der Registerabgleich ist außerdem vor Bescheiderstellung durch den Entscheider (sollte diese nicht kurz nach der Anhörung erfolgen) erneut zu prüfen. Im MARiS-Workflow öffnet sich nach Bescheiderstellung der durch die AVS-Kraft vorausge- füllte Abfrageautomat. Die dort eingetragenen Informationen müssen sorgfältig kontrolliert werden. Der Entscheider muss im Rahmen der Überprüfung beim Vorliegen von neueren Erkenntnissen a) ein neues Formular D0880 ausfüllen und b) nach der Bescheiderstellung den zweiten Abfrageautomaten ausfüllen. Hinweise zur richtigen Befüllung und Priorisierung bei mehreren Treffern finden sich in der DA-AVS, Kapitel Registerabgleich. Sollten nach Bescheiderstellung neue Erkenntnisse aus dem Registerabgleich vorliegen, ist der Bescheid dahingehend zu prüfen, ob die neugewonnen Erkenntnisse entscheidungsre- levant sind und ggf. zu ergänzen. Zur Bewertung von „ähnlich“-Treffern des Registerabgleichs muss der Entscheider das Er- gebnisdokument im AZR aufrufen und nach sorgfältiger Prüfung der verschiedenen Treffer das Ergebnis schlüssig in einem Aktenvermerk darlegen. Aus Datenschutzgründen dürfen keine Daten der „ähnlich“-Treffer aufgeführt werden. Jedoch ist die Bewertung zu den ein- zelnen Treffern unter Angabe der jeweiligen Listennummer des Abgleichs im Vermerk auf- zuführen. Sollte das abschließende Ergebnis der Registerabgleiche zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vorliegen, muss der Entscheider das Ergebnis im AZR vor der Anhörung selbst abrufen und prüfen. 1.3. Europäisches Visa Informationssystem (VIS) und nationale Visaabfrage Beim VIS handelt es sich um eine zentrale Datenbank, in der biographische Daten und bio- metrische Informationen von Personen, die ein Schengen-Visum beantragt haben, für fünf Identitätsfeststellung 2/20 Stand 02/23
Jahre gespeichert werden (Antrag, Entscheidung, Art und Dauer der Gültigkeit des Visums). In der nationalen Visa-Datei sind neben den kurzfristigen von Deutschland ausgestellten Schengen-Visa, die auch in der VIS-Datei enthalten sind, auch langfristige ausschließlich auf Deutschland beschränkte Visa (z. B. zum Zweck eines Studiums) enthalten. Eine Ab- frage dient u. a. zur Prüfung der Zuständigkeit nach der Dublin-VO. Aber auch im nationalen Verfahren können die Erkenntnisse aus der VIS-/Visa-Datenbank sowohl für die Identifizie- rung der Antragsteller als auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung von Nutzen sein. Da im Rahmen eines Antrages auf Erteilung eines Visums ein gültiger Reisepass bei der Botschaft vorgelegt werden muss, ist davon auszugehen, dass die Botschaft den Reisepass geprüft hat und daher die Personendaten der VIS-Auskunft (bei Visaerteilung) die maßgeb- lichen Personendaten sind. Dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, alle als Identitäts- nachweis geeigneten Dokumente einer PTU zu unterziehen. Wird festgestellt, dass die Per- sonendaten gem. der VIS-Auskunft mit Visa-Erteilung von den Angaben des Antragstellers abweichen, sind bereits bei der Antragsannahme die Personalien der VIS-Auskunft als Füh- rungspersonalien zu verwenden. Zudem ist zu prüfen, ob der vorgelegte Pass mit dem Pass, welcher für das Visumsverfahren genutzt wurde, übereinstimmt. Sollte ein Treffer für einen EU-Mitgliedsstaat (MS) vorliegen, wird die Akte nach Erstbefra- gung und Anhörung zur Zulässigkeit an das zuständige DU-Zentrum weitergeleitet. Obligatorische Anforderung von Visumantragsunterlagen (durch das AVS): Ist die Anforderung von Visumantragsunterlagen in dem entsprechenden Fall verpflichtend, werden die Unterlagen nach Aktenanlage oder bei Bekanntwerden des VIS-/Visa-Treffers bereits durch das AVS angefordert. In welchen Fällen die Anforderung von Visumsunterla- gen durch das AVS verpflichtend ist, wird durch Rundschreiben bekannt gegeben. Der Ent- scheider hat die Aufgabe, diese Unterlagen zu sichten und ggf. für die Entscheidung im Asylverfahren relevante Passagen übersetzen zu lassen. Die Unterlagen können zur Sach- verhaltsaufklärung herangezogen werden. Die genaue Vorgehensweise für diese Fälle fin- det sich hier. Fakultative Anforderung von Visumantragsunterlagen (Verfügung durch SB-E) Bei Vorliegen eines VIS-/Visa-Treffers (Schengen-Visum oder nationales Visum) für andere Fallkonstellationen als die, die eine obligatorische Anforderung verlangen, kann der Entscheider in begründeten Verdachtsfällen schriftlich und unter Darlegung der Gründe im Einzelfall verfügen (D2222), dass die AVS-Kraft über das AZR-Registerportal mit der Funktion VIS-Mail die Unterlagen zum Visaverfahren direkt bei der entsprechenden Botschaft des jeweiligen Schengen-Staates anfordert (siehe hierzu VIS_Mail_Handbuch sowie VIS-Mail_Kurzanleitung). Identitätsfeststellung 3/20 Stand 02/23
Zu beachten: Für Unterlagen zu Schengenvisa (VIS) gilt eine Aufbewahrungspflicht von zwei Jahren. Die Speicherfrist bei nationalen Visa beträgt fünf Jahre. Bei älteren Visa erübrigt sich damit i. d. R. eine Anfrage, da keine Antragsunterlagen mehr vorliegen. Die Visa-Unterlagen werden Bestandteil der Verfahrensakte (Indizierung: „D0786 VisaAn- tragsunterlagen“). Bei Asylbewerbern, die Reisedokumente mit Visaeinträgen vorlegen, ohne dass entspre- chende Treffer aus den AZR Visa- oder VIS-Datenbank-Abfragen vorliegen, sind die Visa- unterlagen gem. DA-AVS Kapitel Registerabgleiche anzufordern Werden mehrere Personen mit gleichen oder ähnlichen Personalien im Registerabgleich angeboten, ist vom zust. Entscheider zu bestimmen, welche Daten dem Antragsteller zuzu- ordnen sind (siehe 1.1). 1.4. Grund- und Aliaspersonalien im AZR Das Ergebnis des Abgleichs im AZR wird einschließlich der Bewertung des BVA hinsichtlich einer möglichen Personengleichheit zum Abruf über das Registerportal zur Verfügung ge- stellt. Die abschließende Bewertung ggf. vorhandener „ähnlich“-Treffer erfolgt durch den zuständigen Entscheider (siehe 1.1). 1.5. INPOL Sachfahndung Das abzurufende Ergebnisdokument enthält einen Abgleich mit der INPOL- Sachfahndungsdatei. Hierüber wird angegeben, ob ein im AZR gespeichertes Personalpa- pier zur Fahndung ausgeschrieben wurde. Das AVS informiert in diesen Fällen die aus- schreibende Behörde sowie die zuständige ABH. 1.6. Schengener Informationssystem (SIS) Das Schengener Informationssystem (SIS) ist ein Informationssystem für die Sicherheitsbe- hörden der Schengen-Länder. Es dient der automatisierten Personen- und Sachfahndung in der EU. Treffer im SIS können Hinweise für das Dublin-Verfahren (Voraufenthalte in an- deren Mitgliedstaaten), zur Identität und Herkunft der Person, zu Ausschlusstatbeständen, aber auch für die Glaubhaftigkeitsprüfung geben. Eine Suche im „SIS im Registerportal“ ist obligatorisch in jenen Verfahrensschritten vorzunehmen, in denen ein Registerabgleich vor- genommen wird, und ebenfalls in Dokument D0880 zu dokumentieren. Weitere Informationen zu den Anwendungen „SIS im Registerportal“ (Suche, Erstellen und Pflege von Ausschreibungen) sowie SISKom (Kommunikation mit anderen Mitgliedstaaten zu SIS-Ausschreibungen) sind der SIS-Arbeitsanleitung zu entnehmen. Identitätsfeststellung 4/20 Stand 02/23
2. Vorlage von Personaldokumenten Grundsätzlich ist die Identität einer Person durch die Vorlage geeigneter echter Dokumente (z. B. Reisepass, Personalausweis, ID-Card) nachzuweisen. Die Eignung der Dokumente als Identitätsnachweis ergibt sich hierbei aus der Gesamtschau vorgelegter Dokumente, dem Ergebnis der Dokumentenprüfung (PTU) sowie einer Ein- schätzung zu staatlichen Strukturen und Dokumentenwesen hinsichtlich des Korruptionsin- dexes des jeweiligen Ausstellerstaates. Hinweis: Original-Dokumente, die von nicht-autorisierten Stellen ausgegeben wurden (z. B. IS in Irak und Syrien), können durch die PTU-Vorprüfung i. d. R. identifiziert werden. Zu beachten ist auch, dass selbst bei Vorlage von Originalpapieren eine falsche Identität vorliegen kann. Bei Zweifeln, ist eine genaue Aufklärung des Sachverhalts erforderlich und sind Staatsan- gehörigkeit und Identität zu klären. Sofern ein Antragsteller bis zu seiner Anhörung keine entsprechenden Personaldokumente vorgelegt hat, ist er im Rahmen der Anhörung nochmals auf seine bestehende Mitwirkungs- pflicht nach § 15 AsylG hinzuweisen, vorhandene Dokumente, die seine Identität untermau- ern können, beim Bundesamt vorzulegen. Insbesondere bei HKL mit hoher Schutzquote sollte der Antragsteller auch darüber informiert werden, dass die Vorlage dieser Dokumente zu einer schnelleren Entscheidung über seinen Asylantrag führen könnte, da eine möglich- erweise zeitintensive Klärung seiner Identität nicht mehr erforderlich wäre. Wenn erst in der Anhörung Originaldokumente vorgelegt werden, sind diese möglichst noch während der Anhörung zur Vorprüfung zu geben. Sollte sich hierbei ein Fälschungsverdacht ergeben, ist der Antragsteller direkt in der Anhörung damit zu konfrontieren, die Herkunft des Dokumentes entsprechend zu hinterfragen und die Staatsangehörigkeit zu klären (siehe Kapitel Anhörung Abschnitt 8). Sollte der Antragsteller eine Fälschung bestreiten, das Er- gebnis der erweiterten Prüfung in den Prüfzentren jedoch den Anfangsverdacht der Vorprü- fung bestätigen, sind Antragsteller aus Herkunftsländern mit hoher Schutzquote oder Ver- fahren mit einer voraussichtlich positiven Entscheidung erneut zur Anhörung zu laden. Hinweis: Befinden sich keine Original-Identitätsdokumente im Besitz des Antragstellers, so kann eine entsprechende Urkunde unter Umständen bei Familienangehörigen im HKL sein. Dem An- tragsteller ist unter angemessener Fristsetzung die Übersendung zur Stützung des Sach- vortrags aufzugeben. Sofern Angehörige sich zur Beschaffung der Dokumente durch Vor- stellung bei einer dortigen Behörde selbst in Gefahr begeben würden, kann dies nicht zuge- Identitätsfeststellung 5/20 Stand 02/23