DA-Asyl

Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand

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-   Indizien bzw. Plausibilisierungshinweise zur Feststellung der Identität und Staatsan-
        gehörigkeit des Antragstellers (Fokus: auf dem mobilen Datenträger -derzeit Mobil-
        telefon/Smartphone/Tablet- gespeicherte Metadaten) zu gewinnen, welche insbe-
        sondere die Vorbereitung zur Anhörung unterstützen und welche in der Anhörung zu
        klären sind.
    -   die für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit relevanten Daten zu
        erheben.


Die mit BMI und BfDI vordefinierten relevanten Daten werden mit dem Ergebnisbericht zent-
ral im Bundesamt gespeichert und vor Zugriff durch Dritte oder nicht berechtigte Angehörige
des Bundesamtes geschützt.
Das Auslesen erfolgt auf Basis einer Prüfung, ob ein Pass/Passersatzdokument vorhanden
ist oder ein Manipulationsverdacht besteht. Liegt kein solches Dokument bzw. liegt Manipu-
lationsverdacht vor, ist das Auslesen durchzuführen. Die Auswertung – im Kontext des
BAMF verstanden als Auswertung des standardisierten Reports betreffend seine inhaltliche
Nutzbarkeit – bedarf der Freigabe durch einen Volljuristen. Die Generierung des Reports
erfolgt, wie dargestellt, automatisiert und auf Basis eines mit übergeordneten und weiteren
Instanzen abgestimmten Vorgehens.


Bei der Speicherung der durch das Bundesamt generierten Daten zur Identitätssicherung
von Antragsstellern handelt es sich nicht um eine Datengewinnung „auf Vorrat“, sondern um
eine Regelung mit klarer und eingegrenzter Zweckbestimmung der Identitätssicherung. Die
Sicherung von Daten, die sich im Besitz des BAMF befinden, in einem Datentresor ist daher
unbedenklich nach § 15a Abs. 1 Satz 2 AsylG i. V. m. § 48 Abs. 3a AufenthG.


3.1.2. Ablauf des Auslesens bei der Registrierung bzw. Asylantragstellung
Im Rahmen der Registrierung bzw. Antragsannahme prüft das AVS entsprechend § 15 Abs.
2 Nr. 6 AsylG zunächst, ob ein gültiger Pass oder Passersatz vorliegt, d. h. die Vorlage
abgelaufener Dokumente lässt die Mitwirkungspflicht des Antragstellers nicht entfallen.


Unter einem Pass oder Passersatz ist folgendes zu verstehen:
       Passersatz ist ein Dokument, das allein oder mit einem Visum oder Aufenthaltsti-
          tel zum grenzüberschreitenden Reisen berechtigt und einige, aber nicht alle Funk-
          tionen des Reisepasses erfüllt. Hier kommt insbesondere der Personalausweis
          (ID-Karte) in Betracht.
       Wann ein Pass/Passersatzdokument ungültig ist, kann an Hand der in § 11 PassG
          genannten Kriterien, die als Anhaltspunkt herangezogen werden können, bewer-
          tet werden. Ungültig ist das Dokument danach insbesondere, wenn es eine ein-
          wandfreie Feststellung der Identität nicht zulässt oder das Dokument verändert



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worden ist oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylG setzt
            insoweit ein noch gültiges Dokument voraus.


Entsprechende Personaldokumente und auch andere zum Nachweis der Identität vorge-
legte Dokumente nimmt das AVS entgegen und leitet sie der PTU zur Überprüfung zu (siehe
„Urkunden- und Dokumentenprüfung“).


Wird der Pass bzw. Passersatz durch die Prüfstufe 1 der PTU bestätigt, ist von einem echten
Dokument auszugehen.


Kann der Antragsteller keine entsprechenden und noch gültigen Personaldokumente vorle-
gen, wird er durch das AVS nach dem Vorhandensein von mobilen Datenträgern gefragt
und um deren Herausgabe gebeten. Mit dem Dokument D1705 (Datenträger_Erklärung),
das der MARiS-Schriftstückliste hinzugefügt wird, wird festgehalten, ob der Antragsteller
einen mobilen Datenträger aushändigt, die Aushändigung verweigert oder nicht besitzt.
Wird die Herausgabe des Datenträgers verweigert, wird der Antragsteller erneut auf seine
Mitwirkungspflicht und darauf hingewiesen, dass bei Nichtmitwirkung das Verfahren gem.
der vom Antragsteller unterschriebenen Erstbelehrung nach § 33 Abs. 1 AsylG eingestellt
wird.
Das Bundesamt hat keine Möglichkeit, dem Antragsteller den mobilen Datenträger unter
Anwendung von Zwang wegzunehmen.


Gibt der Antragsteller an, einen oder mehrere mobile Datenträger zu besitzen, diesen jedoch
nicht dabeizuhaben, ist er aufzufordern, die mobilen Datenträger bei seinem nächsten Ter-
min auszuhändigen. Kommt er dem nicht nach, führt auch dies zur Einstellung des Asylver-
fahrens wegen Nichtbetreibens.


Wird ein mobiler Datenträger ausgehändigt, wird dieser an dem dafür vorgesehenen Rech-
ner und grundsätzlich im Beisein des Antragstellers ausgelesen. Die ausgelesenen Daten
werden zu einem Ergebnisbericht zusammengefasst und nebst der zugehörigen Datei in
einem Datentresor gespeichert. Die ursprünglich ausgelesenen umfangreicheren Daten
werden umgehend gelöscht.


Hinweis:
Bei Folgeanträgen erfolgt das Auslesen von mobilen Datenträgern nur dann, wenn der zu-
ständige Entscheider beabsichtigt, eine (informatorische) Anhörung durchzuführen und das
Auslesen des mobilen Datenträgers entsprechend verfügt hat. Das Auslesen des Datenträ-
gers erfolgt rechtzeitig vor Beginn der (informatorischen) Anhörung.




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3.1.3. Ablauf des Verfahrens zur Freigabe des Ergebnisberichts zur Nutzung im
       Asylverfahren bzw. Löschung der erhobenen Daten


3.1.3.1. Allgemeines
Hinweis zur Freigabe- und Löschanwendung (FLA):
Die nachfolgenden für die Entscheider und Volljuristen getroffenen Regelungen gelten nur
in denjenigen Referaten, in denen die FLA bereits zur Verfügung steht.
Für die übrigen Referate, in denen die FLA noch nicht zur Verfügung steht, gelten die bis-
herigen Regelungen fort (siehe Vorgehensweise ohne Freigabe- und Löschanwendung).
Hintergrund für die (zunächst) unterschiedliche Vorgehensweise ist der Umstand, dass die
FLA betroffenen Referaten im Rahmen des Flächen-Rollouts zu unterschiedlichen Zeiten
zur Verfügung gestellt wird.


Die Beantragung der Freigabe des Ergebnisberichts zur Verwendung im Asylverfahren beim
Volljuristen bzw. die Veranlassung der Löschung der erhobenen Daten durch den Entschei-
der erfolgt ausschließlich über die FLA.
Die Freigabe des Ergebnisberichts zur Verwendung im Asylverfahren bzw. die Veranlas-
sung der Löschung der erhobenen Daten durch den Volljuristen erfolgt ebenfalls ausschließ-
lich über die FLA.


Die FLA führt den Entscheider bzw. den Volljuristen entlang eines festgelegten Workflows
durch die vorgegebenen Verfahrensoptionen und erforderlichen Arbeitsschritte.


In der weiteren Darstellung werden die wesentlichen Arbeitsschritte zur Bearbeitung der
Vorgänge durch den Entscheider bzw. den Volljuristen beschrieben.
Für eine ausführlichere Einführung und Darstellung der Funktionen in der FLA wird auf das
Nutzerhandbuch Freigabe- und Löschanwendung verwiesen.


Die im bisherigen Verfahren händisch zu erstellenden Dokumente werden durch die Nut-
zung der Freigabe- und Löschanwendung (FLA) an Hand der dort vorgenommenen Einga-
ben automatisch erstellt und in die MARiS-Schriftstückliste übernommen.


Die in der MARIS-Akte vorzunehmenden Eingaben von Zusatzinformationen sind weiterhin
händisch vorzunehmen.


3.1.3.2. Ablauf des Verfahrens beim Entscheider
Die Akte wird an den für die Bearbeitung des Verfahrens, insbesondere die Durchführung
der Anhörung zuständigen Entscheider weitergeleitet.




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Dieser prüft zeitnah nach Eingang der Akte bei ihm, spätestens jedoch im Rahmen der Vor-
bereitung der Anhörung basierend auf der Gesamtschau aller verfügbaren Informationen,
ob die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers als eindeutig geklärt anzusehen
sind.
Sofern im Asylverfahren die grundsätzlich vorgesehene Anhörung nicht durchgeführt wird,
z. B. weil eine Rücknahme des Asylantrages vor Anhörung erfolgt oder das Verfahren vor
der Anhörung wegen Nichtbetreibens gem. § 33 AsylG eingestellt wird, ist spätestens vor
Erlass des (Einstellungs)Bescheides darüber zu entscheiden, ob die ausgelesenen Daten
in das Verfahren einzubeziehen oder zu löschen sind. Für die vorzunehmende Prüfung er-
geben sich keine Besonderheiten; es ist auch hier zu prüfen, ob eine Einbeziehung der
ausgelesenen Daten zwecks Klärung von Identität und Staatsangehörigkeit erforderlich und
verhältnismäßig ist.


Nach Anmeldung in der FLA und Auswahl des Tabs „AmD Ergebnisberichte“ öffnet sich die
Maske “Entscheidung über die Freigabe von Ergebnisberichten“, die eine Übersicht aller
Vorgänge des jeweiligen Referates enthält, für die eine Zuständigkeit des Entscheiders be-
steht. Über eine Suchfunktion kann ein Vorgang bei Bedarf direkt aufgerufen werden.


Nach dem Öffnen des ausgewählten einzelnen Vorgangs ist dessen Bearbeitung in der
Maske „Entscheidung über die Auswertung eines Datenträgers“ möglich.


Sofern die Prüfung ergeben hat, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
nicht eindeutig geklärt sind und diese Klärung auch nicht durch mildere Mittel erreicht wer-
den kann172, beantragt der Entscheider durch Auswahl der Option „Freigabe beantragen“
die Freigabe des Ergebnisberichts zur Nutzung im Asylverfahren beim Volljuristen.
Durch den Abschluss dieses Auswahlvorgangs wird in der Schriftstückliste der MARiS-Akte
automatisch das entsprechend befüllte Dokument („D1735-Datenträger_Auswertungsan-
trag“) erzeugt.


Sofern die Prüfung ergeben hat, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
eindeutig geklärt sind oder diese Klärung durch mildere Mittel erreicht werden kann, veran-
lasst der Entscheider durch Auswahl der Option „Löschung veranlassen“ die protokollierte
Löschung des Ergebnisberichts und der dazugehörigen XML-Datei.
Durch den Abschluss dieses Auswahlvorgangs wird in der Schriftstückliste der MARiS-Akte
automatisch das entsprechend befüllte Dokument („D1735-Datenträger_Auswertungsan-
trag“) erzeugt.
172
   Als mildere Mittel kommen vorrangig Dokumente in Betracht, die durch ein Lichtbild die Identität belegen
können und vom Bundesamt auf ihre Echtheit hin überprüft werden können. Neben ID-Karten kommen hier
etwa Führerscheine, Flüchtlingsausweise und Militärausweise in Betracht.
Darüber hinaus können z. B. auch die Ergebnisse der weiteren IDMS-Tools, die sich im Zeitpunkt der Prüfung
bereits in der Verfahrensakte befinden, dazu führen, dass eine Auswertung der Datenträger nicht mehr
erforderlich ist.

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3.1.3.3. Ablauf des Verfahrens beim Volljuristen
In der weiteren Darstellung werden die wesentlichen Arbeitsschritte zur Bearbeitung der
Vorgänge durch den Volljuristen beschrieben.


Nach Anmeldung in der FLA und Auswahl des Tabs „AmD Ergebnisberichte“ öffnet sich die
Maske “Entscheidung über die Freigabe von Ergebnisberichten“, die eine Übersicht aller
Vorgänge des jeweiligen Referates enthält, für die eine Zuständigkeit des Volljuristen be-
steht. Über eine Suchfunktion kann ein Vorgang bei Bedarf direkt aufgerufen werden.


Nach dem Öffnen des ausgewählten einzelnen Vorgangs ist dessen Bearbeitung in der
Maske „Entscheidung über die Auswertung eines Datenträgers“ möglich.


Der Volljurist prüft zunächst ebenfalls basierend auf der Gesamtschau aller verfügbaren In-
formationen, ob die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers als eindeutig ge-
klärt anzusehen sind.


Sofern die Prüfung ergeben hat, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
nicht eindeutig geklärt sind und diese Klärung auch nicht durch mildere Mittel erreicht wer-
den kann, genehmigt der Volljurist durch Auswahl der Option „Freigabe erteilen“ die Frei-
gabe des Ergebnisberichts zur Nutzung im Asylverfahren durch den Entscheider.
Durch den Abschluss dieses Auswahlvorgangs wird in der Schriftstückliste der MARiS-Akte
automatisch das entsprechend befüllte Dokument („D1706-Datenträger_Auswertung“) er-
zeugt. Darüber hinaus wird der Ergebnisbericht mit dem Indizierbegriff „D1695-HandyDa-
ten_Report“ zur MARiS-Schriftstückliste hinzugefügt.

Sofern die Prüfung ergeben hat, dass Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers
eindeutig geklärt sind oder diese Klärung durch mildere Mittel erreicht werden kann, veran-
lasst der Volljurist durch Auswahl der Option „Antrag ablehnen“ die protokollierte Löschung
des Ergebnisberichts und der dazugehörigen XML-Datei.
Durch den Abschluss dieses Auswahlvorgangs wird in der Schriftstückliste der MARiS-Akte
automatisch das entsprechend befüllte Dokument („D1706-Datenträger_Auswertung“) er-
zeugt.


3.1.3.4. Verfahren zur Vergabe der Rollen „Entscheider“ und Volljurist“
Da es sich bei der Freigabe- und Löschanwendung um eine Webanwendung handelt, erfor-
dert deren Nutzung eine besondere Zugriffsberechtigung, die in einem eigenen Verfahren
vergeben wird (siehe FLA-Vergabe der Zugriffsberechtigung).




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3.1.4. Nutzung des Ergebnisberichts
Eine Löschung des Ergebnisberichts aus der MARiS-Akte ist auch dann nicht mehr zu ver-
anlassen, wenn zu einem späteren Zeitpunkt weitere der Klärung von Identität und Staats-
angehörigkeit dienende Informationen, insbesondere vorgelegte echte Personaldokumente,
zur Akte gelangt sind. Hintergrund dafür ist, dass die Einbeziehung des Ergebnisberichts in
das Verfahren im Zeitpunkt der getroffenen Entscheidung erforderlich und verhältnismäßig
gewesen und damit rechtmäßig erfolgt ist.


Der zur Akte genommene Ergebnisbericht enthält neben den Angaben zur Zuordnung des
ausgelesenen Geräts in übersichtlicher Form unter anderem folgende Angaben:
    in welche Länder wurde am häufigsten telefoniert bzw. aus welchen Ländern wurde
      am häufigsten angerufen
    für Nachrichten sind entsprechende Angaben enthalten
    in welchen Sprachen wurde kommuniziert
    in welchen Ländern befinden sich die eingerichteten Kontakte
    Anzahl der aufgerufenen Webseiten nach Länderdomäne
    ausgelesene Geo-Daten des Datenträgers


Die genannten Daten können die Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers nicht
belegen, liefern jedoch Hinweise darauf, ob die vom Antragsteller gemachten Angaben tat-
sächlich zutreffen können. Ergeben sich Hinweise auf eine andere Identität und/oder eine
andere Staatangehörigkeit, sind diese Punkte im Rahmen der Anhörung aufzuklären. Durch
Vorhalte ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben, Widersprüche oder Unklarheiten auf-
zuklären.


In der Anhörung darf unmittelbarer und konkreter Bezug auf den Ergebnisbericht genom-
men werden, ohne diesen dem Antragsteller auszuhändigen.


 Hinweis:
 In der Bescheidbegründung kommt eine Bezugnahme auf den Ergebnisbericht regelmä-
 ßig nicht in Betracht, da hier der Inhalt der Anhörung, in der die Ergebnisse des Berichts
 angesprochen wurden, herangezogen werden kann. Sofern darüber hinaus eine Bezug-
 nahme auf den Ergebnisbericht erforderlich sein sollte, darf diese ausschließlich bei der
 Bewertung zur Identität und Staatsangehörigkeit erfolgen.


Im Anschluss an die Anhörung, ausnahmsweise in den Fällen, in denen keine Anhörung
durchgeführt wird, nach Prüfung der Auswertungsergebnisse und vor der Entscheidung
über den Asylantrag, erfasst der Entscheider in der Maske „Zusatzinformationen Person“
unter Auswahl des Attributs „AmD-Ergebnisdokumentation der Auswertung“ das Ergebnis



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der Auswertung der ausgelesenen Daten durch Auswahl des Status „Report stützt Ast-An-
gaben“, „Report stützt Ast-Angaben nicht“ oder „keine verwertbaren Erkenntnisse“.


3.1.5. Schriftliche Anträge
Bei Antragstellern, die ihren Asylantrag schriftlich nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben,
wird ein ggf. erforderliches Auslesen der mobilen Datenträger (derzeit Mobiltelefon/Smart-
phone/Tablets) im Vorfeld der Anhörung durchgeführt. Der Entscheider verfügt im Falle ei-
nes erforderlichen Auslesens der mobilen Datenträger an das AVS, sich den oder die mo-
bilen Datenträger des Antragstellers aushändigen zu lassen und diesen auszulesen. Dabei
ist besonders darauf zu achten, dass eine Einbeziehung des Ergebnisberichts in die MARiS-
Akte noch rechtzeitig vor der Anhörung möglich ist. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben
wie bei der persönlichen Asylantragstellung.
Gleiches gilt, wenn im Rahmen einer (auch schriftlichen) Folgeantragstellung gem. § 71
Abs. 2 Satz 4 AsylG eine (informatorische) Anhörung erfolgen soll.


3.1.6. Nachträgliche PTU-Ergebnisse
Werden Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers erst nach erfolgter Anhörung
eindeutig nachgewiesen und sind von diesen abweichende Erkenntnisse aus dem Ergeb-
nisbericht in der Anhörung angesprochen worden, so sind der Entscheidung nur die durch
Pass oder Passersatz erwiesenen Angaben zugrunde zu legen.


3.1.7. Ablauf des Verfahrens zur Freigabe des Ergebnisberichts zur Verwendung im
     Asylverfahren bzw. Löschung der erhobenen Daten vor Asylantragstellung (in der
     Vorakte)
Auch in den Fällen, in denen zwar im Rahmen der Erstregistrierung ein mobiler Datenträger
ausgelesen wurde, aber nachfolgend kein förmlicher Asylantrag gestellt wird und das Ver-
fahren deshalb wegen Nichtbetreibens einzustellen ist, ist über die Freigabe oder Löschung
der ausgelesenen Daten zu entscheiden. In Betracht kommen hier drei Fallkonstellationen:
- Der Ausländer, der ein Asylgesuch geäußert hat, kommt seiner Verpflichtung, sich bei
   einer Aufnahmeeinrichtung zu melden, nicht unverzüglich nach (§ 20 Abs. 1 AsylG).
- Der Ausländer, der ein Asylgesuch geäußert hat, kommt seiner Verpflichtung, sich bei
   der zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu melden, nicht unverzüglich nach (§ 22 Abs. 3
   AsylG).
- Der Ausländer, der ein Asylgesuch geäußert hat und in der zuständigen Aufnahmeein-
   richtung angekommen ist, kommt seiner Verpflichtung, den Asylantrag beim Bundesamt
   zu stellen, nicht unverzüglich nach (§ 23 Abs. 1 und 2 AsylG).
In diesen Fällen ergeht durch das AVS nach den dafür geltenden Regelungen eine Einstel-
lungsmitteilung an die ABH.
Vor der Übersendung der Einstellungsmitteilung an die ABH ist über die Verwendung der
ausgelesenen Daten zu entscheiden. Die Akte wird in diesen Fällen vom AVS an einen

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Entscheider weitergeleitet. Für das weitere Vorgehen gelten die unter den Punkten 3.1.3.2
und 3.1.3.3 dargestellten Vorgehensweisen entsprechend.
Nach deren Abschluss wird die Akte an den zuständigen AVS-Mitarbeiter zurückgeleitet.
Das Bundesamt kommt mit dieser Vorgehensweise seiner Verpflichtung zur Klärung der
Identität und Staatsangehörigkeit von Ausländern nach, die ein Asylgesuch geäußert haben
und die keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt haben. Dies gilt insbesondere vor
dem Hintergrund, dass die Ausländer in den genannten Fallkonstellationen gem. § 33 Abs.
5 Satz 1 AsylG die Möglichkeit haben, innerhalb von neun Monaten eine Wiederaufnahme
des Verfahrens zu beantragen, mit der Folge, dass das Bundesamt die Prüfung in dem
Verfahrensabschnitt wiederaufnimmt, in dem sie eingestellt wurde.


Ausnahmsweise kommt über die drei genannten Fallkonstellationen hinaus eine Entschei-
dung über die Freigabe oder Löschung der ausgelesenen Daten vor der Asylantragstellung
in Betracht, wenn andernfalls nicht gewährleistet werden kann, dass diese Entscheidung so
zeitnah erfolgt, um eine Einbeziehung und Nutzung des Ergebnisberichts vor der Anhörung
zu ermöglichen. Dies kommt regelmäßig nur in Betracht, wenn Asylantragstellung und An-
hörung in sehr engem zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden sollen.
Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen entscheidet der Referatsleiter oder ein von ihm
bestimmter Mitarbeiter.
Für das weitere Vorgehen gelten auch bei dieser Fallkonstellation die unter den Punkten
3.1.3.2 und 3.1.3.3 dargestellten Vorgehensweisen entsprechend.


3.2. Sprach- und Dialekterkenung
Durch den softwaregestützten Abgleich einer Sprechprobe mit einem Sprachmodell, kann
die Sprache / der Dialekt einer bestimmten Region zugeordnet werden. Damit kann die Ve-
rifikation bzw. Falsifikation des Herkunftslandes unterstützt werden.


Bei Antragstellern, die keinen gültigen Pass, Passersatz oder ein anderes Identitätspapier
(siehe hierzu vergleichend DA Asyl Kapitel „Physikalisch-Technische Urkundenuntersu-
chung (PTU)“) vorlegen können und somit keine gesicherte Herkunftsbestimmung möglich
ist bzw. Zweifel an den Identitäts- und Herkunftsangaben und / oder der Echtheit der vorge-
legten Dokumente bestehen, kann der Antragsteller bei der Asylantragsannahme aufgefor-
dert werden, eine Sprechprobe per Telefon abzugeben. Die Sprachanalyse durch den Dia-
lekt-Identifizierungs-Assistenten (DIAS) erfolgt bei Antragstellern ab vollendetem 14. Le-
bensjahr.


Nach erfolgter Analyse wird ein Ergebnisbericht (Report) erzeugt, der darüber informiert,
welche Sprache / welcher Dialekt mit welcher Wahrscheinlichkeit gesprochen wurde. Der
Ergebnisbericht wird im AVS mit dem Indizierbegriff „Sprachindikation_Bericht“ (Dokument



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D1696) in die MARiS-Akte importiert. Dadurch steht das Ergebnis der Analyse dem Ent-
scheider zur Vorbereitung der Anhörung zur Verfügung. Ergeben sich Hinweise auf einen
anderen Herkunftsstaat als vom Antragsteller angegeben, sind diese Punkte im Rahmen
der Anhörung aufzuklären. Durch Vorhalten ist dem Antragsteller Gelegenheit zu geben,
Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären.


Hinweis:
Eine pauschale hierarchische Wertung der Analyseergebnisse ist nicht möglich. Mehrdeu-
tigkeiten sind anlässlich der Anhörung zu hinterfragen.


Im Anschluss an die Prüfung des Ergebnisberichts bzw. im Anschluss an die Anhörung
kennzeichnet der Entscheider in der MARiS-Akte unter „Zusatzinformationen Person“ das
Ergebnis der Auswertung der Sprachanalyse (Sprachindikation_Auswertung) durch Set-
zung eines Häckchens bei „Report stützt Ast-Angaben“ oder „Report stützt Ast-Angaben
nicht“.


Für den Einsatz der Sprachanalyse kommen Antragsteller in Betracht, die einen der arabi-
schen Großdialekte (Maghrebinisch, Ägyptisch, Irakisch, Levantinisch und Golf) sprechen
bzw. vorgeben zu sprechen. Darüber hinaus erfolgt die Sprachaufnahme bei Antragstellern,
die Dari oder Persisch (=Farsi) sprechen. Dari ist eine der Amtssprachen Afghanistans und
Persisch ist die Amtssprache im Iran.
Einzelheiten des Verfahrens können in der DA-AVS im Unterpunkt „Sprach- und Dialekter-
kennung“ nachgelesen werden.


Schriftliche Asylerstanträge
Bei Ausländern, die ihren Asylantrag schriftlich nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben, kann
der zuständige Entscheider das Nachholen der Sprachanalyse im Vorfeld der Anhörung
verfügen, wenn er dies als erforderlich erachtet. Hierbei gelten die gleichen Vorgaben wie
bei der persönlichen Asylantragstellung. Der für die Anhörung zuständige Entscheider weist
den zuständigen AVS Mitarbeiter an, unmittelbar vor Beginn der Anhörung die Sprachana-
lyse durchzuführen.



3.3. Bildbiometrie (LiBiAs)
Die Bildbiometrie ermöglicht im Rahmen der ed-Behandlung den Bildabgleich mit dem Da-
tenbestand im AZR zur Vermeidung von Dubletten/Mehrfachregistrierungen, aber auch
während der Antragsannahme die Identifikation von Personen ohne Fingerabdrücke bzw.
Personen, bei denen noch keine Fingerabdrücke genommen werden dürfen. Durch die Bild-
biometrie können Sicherheitsanfragen mit Fotografien schnell bearbeitet werden. Der Bild-
abgleich erfolgt unabhängig davon, ob der Antragsteller einen gültigen Pass vorlegen kann.

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Der Abgleich der Lichtbilder erfolgt zentral bei der AZR-Kontaktstelle Asyl. Werden echte
Mehrfachanträge gefunden, werden die entsprechenden Informationen an das zuständige
Verfahrensreferat zur weiteren Bearbeitung abgegeben.



3.4. Namenstranskription
TraLitA überträgt arabische Namen in die lateinische Schreibweise und stellt außerdem eine
abgeleitete HKL-Prognostik zur Verfügung. Dadurch wird die Namensschreibweise im
BAMF nach einheitlichen Vorgaben standardisiert und die Datenqualität in Bezug auf die
Namensschreibweise erhöht. Schlägt die Übertragung des Namens in die lateinische
Schreibweise fehl, da es sich z. B. um einen kurdischen oder persischen Namen handelt,
wird kein Ergebnisprotokoll erstellt.
Werden z. B. im Rahmen der Erstregistrierung oder der Antragsentgegennahme Doku-
mente vorgelegt, die nachvollziehbar Aufschluss über die lateinische Schreibweise geben,
ist auf die Namenstranskription zu verzichten


Antragsteller aus dem Arabisch sprechenden Raum, die arabische Schrift sowohl lesen als
auch schreiben können, geben im Rahmen der Asylantragsannahme mittels einer mit ara-
bischen Schriftzeichen versehenen Tastatur ihren Namen ein. In anderen Fällen erfolgt die
Eingabe des Namens über den Dolmetscher. Es erfolgt eine automatisierte Transkription
des Namens und außerdem eine Namensanalyse. Das System erstellt ein Protokoll, das als
„Transkriptionsergebnis“ (D1767) nach MARiS importiert wird.


Weicht der transkribierte Name von dem in der Vorakte erfassten Namen ab, wird der
transkribierte Name durch das AVS zunächst in der Maske „MFI – weitere Namen“ erfasst.


Im Anschluss an die Prüfung des transkribierten Namens mit evtl. bereits vorhandener an-
derer Schreibweise bzw. im Anschluss an die Anhörung erfasst der Entscheider in der Akte
unter „Zusatzinformationen Person“ das Attribut „Transkription-Name“ mit dem passenden
Status:
 Kein Ergebnis
 Name übernommen
 Name als andere Schreibweise übernommen
 Name nicht übernommen (Dieser Punkt sollte die Ausnahme bleiben).


Nach Prüfung der Herkunftsanalyse und Anhörung erfasst der Entscheider in der MARiS-
Akte unter „Zusatzinformationen Person“ das Attribut „Transkription-HKL“ und je nach seiner
Bewertung der Hinweise aus der Analyse den passendenStatus:
 Kein Hinweis

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