DA-Asyl

Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand

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Einzelfall ergeben. Es kann vom Antragsteller jedoch nicht erwartet werden, ein medizini-
sches Verfahren zur äußerlichen Anpassung des Geschlechts zu durchlaufen, um einer
Verfolgung bei Rückkehr in sein Herkunftsland zu vermeiden. Ein Verweis auf eine solche
äußerliche Anpassung zur Vermeidung einer Rückkehrgefährdung im Bescheid ist stets un-
zulässig.


5. Rechtliche Prüfung von Flüchtlingsschutz
Im Asylverfahren ist zu prüfen, ob die sexuelle Orientierung und/oder die geschlechtliche
Identität zu einer Verfolgungsgefahr im Herkunftsland führt. Bei der Prüfung sind die allge-
meinen Prüfungsvoraussetzungen für Flüchtlingsschutz zu beachten:


                                              Ver-
                                            knüpfung
                             Verfolgungs                  kein Schutz-
                               -grund                        akteur



               Verfolgungs                                           kein interner
                -handlung                                               Schutz




           begründete                                                       keine
                                           Flüchtlings-
           Verfolgungs                                                    Auschluss-
                                              schutz
             -furcht                                                       gründe




5.1. Verfolgungsgrund
Die sexuelle Orientierung und/oder die geschlechtliche Identität können relevant sein für
das Vorliegen des Verfolgungsgrundes „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe“ (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Wegweisend für den Umgang mit SOGI im Asylverfahren
sind drei Entscheidungen des EuGH vom 07.11.2013, vom 02.12.2014 und vom
25.1.2018.183


Personen können aufgrund ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität
unter den folgenden Voraussetzungen eine bestimmte soziale Gruppe gem. § 3b Abs. 1 Nr.
4 AsylG bilden, wenn die Personengruppe von der umgebenden Gesellschaft als andersar-
tig betrachtet wird, wobei Handlungen, die nach deutschem Recht strafbar sind, wie z. B.
Pädophilie, nicht unter das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung fallen (vgl. §
3b Abs. 1 Nr. 4, 3. HS AsylG).


Zu den einzelnen Voraussetzungen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe siehe DA-Asyl, Kapitel „Bestimmte soziale Gruppe“.

183
   EuGH, Urteil vom 07. November 2013 (C 199/12 bis C 201/12); EuGH Urteil vom 02. Dezember 2014 (C-
148/13 bis C-150/13); EuGH (3. Kammer), Urteil v. 25.1.2018 – C-473/16 (F/Ungarn).

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Hinweis: Unter der Geschlechtszugehörigkeit im Sinne der §§ 3a Abs. 1 Nr. 6 und 3b Abs.
1 Nr. 4, letzter Halbsatz AsylG ist die englische Bezeichnung: „gender“ zu verstehen, die
sich auf die soziale Rollenverteilung der Geschlechter und nicht allein auf das biologische
Geschlecht, engl. „sex“, bezieht.


Die sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität ist als gruppenbestimmendes
Merkmal im Sinne des internen Ansatzes zu verstehen und ein „unverzichtbares Merk-
mal“.184 Da § 3b Abs. 1 Nr. 4 2. HS AsylG klarstellt, dass das gemeinsame Merkmal auch
die sexuelle Orientierung und/oder die geschlechtliche Identität sein kann, kommt es jedoch
nicht darauf an, welches der drei Merkmale des § 3b Abs. 1 Nr. 4 a) AsylG vorliegt. Bei
glaubhaftem Sachvortrag zur sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität ist
die Identitätsprägung der SOGI und damit der interne Ansatz immer gegeben (siehe auch
DA-Asyl, Bestimmte soziale Gruppe, Abschnitt 4.4. sexuelle Orientierung und/oder ge-
schlechtliche Identität). Der interne Ansatz ist darüber hinaus auch gegeben, wenn die Vo-
raussetzungen des § 3b Abs. 2 AsylG vorliegen.


Interner Ansatz: Die sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität einer Person
stellt ein unverzichtbares Merkmal dar.


Für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe ist weiterhin erforderlich, dass ihre Mit-
glieder im Herkunftsland eine abgegrenzte Identität haben, da sie von der umgebenden Ge-
sellschaft als andersartig wahrgenommen werden (externer Ansatz).
Indikatoren für die Wahrnehmung als andersartig sind z. B. Strafgesetze,185 die die Grup-
penmitglieder treffen (z. B. Strafbarkeit von Homosexualität oder homosexueller Handlun-
gen) oder auch eine Stigmatisierung und Diskriminierung durch die Gesellschaft in Form
von beschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt (oder Wirtschaftsleben), zum Wohnungs-
markt, zu medizinischer Behandlung oder Bildung. Die Gruppenmitglieder könnten als Ver-
stoßene (Paria) angesehen sein. Die Wahrnehmung als andersartig impliziert dabei eine
negative Abgrenzung.

184
    Die sexuelle Orientierung wird hier als „unverzichtbares Merkmal“ angesehen, weil dies vom EuGH in seiner
Entscheidung vom 07.11.2013 (C-199/12) so eingeordnet wurde und auch teilweise von der deutschen
Rechtsprechung so aufgegriffen wird. Die Einordnung der sexuellen Orientierung als „ein Merkmal oder eine
Glaubensüberzeugung, das so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen ist, dass der Betroffene nicht
gezwungen werden sollte, auf es zu verzichten“, wird kritisiert und scheint anachronistisch. Richtiger dürfte die
Einordnung als „angeborenes Merkmal“ sein, wie dies auch in der Literatur (Bergmann in Bergman/Dienelt, §
3b AsylG Rn. 2; Möller in NK-AuslR, § 3b AsylVfG Rn. 10) vorgenommen wird. Der Unterschied beider
Subsumtionen liegt darin, dass ein angeborenes Merkmal vom Antragsteller nicht verändert werden kann,
wohingegen ein unverzichtbares Merkmal veränderbar ist, die Veränderung lediglich nicht erzwungen werden
darf. Unverzichtbare Merkmale sind daher eher Überzeugungen als Veranlagungen. Aufgrund der Klarstellung
in § 3b Abs. 1 Nr. 4, 2. HS AsylG, wonach auch die sexuelle Orientierung als „gemeinsames Merkmal“ einer
bestimmten sozialen Gruppe anzusehen ist, hat die Einordnung allerdings keine Auswirkungen auf die weitere
Prüfung des Asylantrags. In beiden Fällen ist der erforderliche interne Ansatz für die Annahme einer
bestimmten sozialen Gruppe gegeben.
185
    Vgl. speziell für Homosexuelle: EuGH vom 07. November 2013 (C-199/12 bis C-201/12) Rn. 49.

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Externer Ansatz: Die abgegrenzte Identität einschließlich des hierfür erforderlichen Diskri-
minierungsaspekts, d. h., die Gruppenmitglieder werden als andersartig i. S. v. nicht gleich-
wertig betrachtet, wird z. B. gerade durch das Existieren spezieller Strafvorschriften deut-
lich.


Ein Gruppenzusammenhalt zwischen den einzelnen Gruppenmitgliedern ist nicht erforder-
lich. Gruppenangehörige müssen noch nicht einmal voneinander wissen.
Ein von den einzelnen Mitgliedern empfundenes Gruppengefühl kann zwar helfen, die
Gruppe zu erkennen, aus Schutzzweckerwägungen heraus ist dies jedoch kein konstituie-
rendes Merkmal.
Beispiel: Ein Homosexueller muss die ebenfalls homosexuelle Orientierung seines Nach-
barn nicht kennen. Dennoch sind beide Mitglieder einer durch die sexuelle Orientierung be-
stimmten sozialen Gruppe.


5.2. Begründete Furcht vor Verfolgung
Dem Antragsteller muss bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung auf-
grund der sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität drohen. Bei glaubhaft
gemachter Vorverfolgung spricht die Vermutung gem. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtli-
nie zunächst dafür, dass die beachtliche Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist und der Antrag-
steller von der Notwendigkeit entlastet wird, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich
die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr erneut realisieren werden.
Ist der Antragsteller nach der Überzeugung des Entscheiders ohne Vorverfolgung ausge-
reist, obliegt es dem Antragsteller, seine drohende Verfolgung zu belegen. Eine Schutzge-
währung ist auch ohne Vorverfolgung möglich, wenn der Antragsteller glaubhaft darlegen
kann, dass ihm bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung droht.
Die entsprechenden HKL-Leitsätze und sonstigen Erkenntnisse im Herkunftsland über Men-
schen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität im
jeweiligen Herkunftsland sind der Prüfung zugrunde zu legen.


Hinsichtlich des Überzeugungsmaßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit kommt es
auf die Überzeugungsgewissheit des Entscheiders an, dass dem Antragsteller bei Rückkehr
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Wann eine Furcht als ernsthaft und
asylrechtlich beachtlich anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und
entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Bewertung. Weil nicht schon die
bloße Möglichkeit, sondern erst die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung asyl-
rechtlich relevant ist, müssen die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres
Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, so dass der Schadenseintritt
nicht mehr nur in gleicher Weise wahrscheinlich wie unwahrscheinlich ist.186

186
      BVerwG Urteil v. 23.2.1988 – 9 C 32.87.

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Hinweis: Bei glaubhaftem Sachvortrag zur sexuellen Orientierung und/oder geschlechtli-
chen Identität ist in vielen Herkunftsländern für Antragsteller in der Regel eine beachtlich
wahrscheinliche Verfolgungsgefahr gegeben. Aussagen dazu können den HKL-Leitsätzen
entnommen werden.


Der Entscheidung über die Rückkehrgefährdung ist die Annahme zugrunde zu legen, dass
der Antragsteller seine sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität bei Rück-
kehr in sein Heimatland offen ausleben wird. Dies gilt auch, wenn der Antragsteller selbst
im Zeitpunkt der Entscheidung vorgetragen hat, dass er bei Rückkehr beabsichtigt, seine
sexuelle Orientierung und/oder geschlechtliche Identität nicht offen auszuleben. Unter Zu-
grundelegung einer offenen Lebensweise bei Rückkehr ist insoweit zu prüfen, wie Behörden
oder andere Akteure auf das offene Ausleben voraussichtlich reagieren werden. Es darf
keine Prognose dahingehend erfolgen, wie wichtig dem Antragsteller seine sexuelle Orien-
tierung und/oder geschlechtliche Identität ist und ob die der sexuellen Orientierung und/oder
geschlechtlichen Identität entsprechende Lebensweise für den Antragsteller unverzichtba-
rer Teil seiner persönlichen Identität ist. Die Frage der Identitätsprägung der sexuellen Ori-
entierung und/oder geschlechtlichen Identität hat aufgrund der gesetzlichen Regelung des
§ 3b Abs. 1 Nr. 4 2. HS keine Relevanz, sofern die sexuelle Orientierung und/oder ge-
schlechtliche Identität glaubhaft vorgetragen wurde.


Bei der Beurteilung der Verfolgungsgefahr und der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der ein-
tretenden Verfolgung nach einer Rückkehr ist zu beachten, dass vernünftigerweise nicht
erwartet werden kann, dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung und/oder ge-
schlechtliche Identität in seinem Herkunftsland geheim hält oder Zurückhaltung beim Aus-
leben seiner sexuellen Ausrichtung übt, um die Gefahr einer Verfolgung zu vermeiden.187
Das bedeutet, dass jeglicher Verweis auf eine solche diskrete, d. h. die sexuelle Orientie-
rung und/oder geschlechtliche Identität verbergende, Lebensweise zur Vermeidung einer
Verfolgungsgefahr ausgeschlossen ist.


Die Gefahr muss zudem zielgerichtet wegen der sexuellen Orientierung und/oder ge-
schlechtlichen Identität drohen.
Beispiel: Verstößt der Austausch von Zärtlichkeiten in der Öffentlichkeit sowohl für Hetero-
sexuelle als auch für Homosexuelle gegen die im HKL herrschenden Moralvorstellungen
und drohen Sanktionen unterschiedslos allen wegen des ungebührlichen Verhaltens in glei-
cher Art und Schwere ist grundsätzlich die Zielrichtung: „wegen der sexuellen Orientierung“
zu verneinen.



187
      EuGH, Urteil vom 07. November 2013 (C-199/12 bis 201/12).

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5.3. Verfolgungshandlung und Verknüpfung zum Verfolgungsgrund
Eine Schutzgewährung i. S. d. § 3 Abs. 1 AsylG kommt in Betracht, wenn ein Antragsteller
glaubhaft macht, dass ihm als Mitglied der bestimmten sozialen Gruppe Verfolgungshand-
lungen der in § 3a AsylG umschriebenen Art und Schwere drohen (Verknüpfung von Ver-
folgungshandlung und Verfolgungsgrund).
Bei der Entscheidung sind die individuelle Lage sowie die persönlichen Umstände des An-
tragstellers, einschließlich solcher Faktoren wie familiärer und sozialer Hintergrund, Ge-
schlecht und Alter zu berücksichtigen.
Eine drohende Verfolgungshandlung kann z. B. dann anzunehmen sein, wenn der Antrag-
steller glaubhaft macht, dass ihm die Vollstreckung einer einschlägigen, im Herkunftsland
existierenden Freiheits- oder Todesstrafe droht. Strafen sind jedoch nur relevant, wenn sie
bereits verhängt worden sind und ihre Vollstreckung droht oder bei prognostiziertem Ver-
halten die Verhängung und Vollstreckung aufgrund der Umstände im Herkunftsstaat tat-
sächlich vorkommen und für den Antragsteller konkret zu erwarten sind.188 Allein der Um-
stand, dass homosexuelle Handlungen unter Strafe gestellt sind, stellt keine Verfolgungs-
handlung (i. S. v. § 3a AsylG) dar.
Bei anderen glaubhaft gemachten Bedrohungen, ist anhand von Länderinformationen zu
ermitteln, ob Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung und/oder geschlechtli-
chen Identität im Herkunftsland mit zielgerichteter Verfolgung rechnen müssen, die den in §
3a AsylG beschriebenen Intensitätsgrad einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender
Menschenrechte oder – bei Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen – ein vergleichba-
res Maß erreicht oder ihnen wegen der sexuellen Orientierung und/oder der geschlechtli-
chen Identität gezielt Schutz vor konkret drohenden Übergriffen nichtstaatlicher Akteure ver-
weigert wird.


Hinweis: Erlauben andere Umstände im Herkunftsland die Definition einer bestimmten so-
zialen Gruppe mit dem Merkmal einer gemeinsamen sexuellen Orientierung und/oder ge-
schlechtlichen Identität, ist dies den Herkunftsländer-Leitsätzen zu entnehmen.


5.4. sonstige Voraussetzungen
Um zu einer Schutzgewährung zu kommen, müssen die weiteren Voraussetzungen für die
Zuerkennung von Flüchtlingsschutz ebenfalls vorliegen.


Im Hinblick auf den Schutzakteuer (§ 3d AsylG) ist erforderlich, dass der Schutzakteur ge-
gen die drohende Verfolgung vorgehen kann und der Betreffende die Möglichkeit hat, auf
diese Schutzmöglichkeit zurückzugreifen. Der Schutzakteur muss hierzu grundsätzlich fähig
und auch willens sein, den notwendigen Schutz zu gewähren. Antragsteller, die vortragen
wegen ihrer sexuellen Orientierung und/oder geschlechtlichen Identität verfolgt zu werden,
können allerdings nicht auf Schutzmöglichkeiten bei staatlichen Akteuren zurückgreifen,

188
      Vgl. EuGH vom 07. November 2013 (C-199/12 bis C-201/12) Rn. 61.

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wenn im Herkunftsland Straftatbestände gegen LSBTIQ- Personen existieren und sie der
Gefahr ausgesetzt sind deswegen selbst bestraft zu werden189.


Im Übrigen wird auf die entsprechenden Ausführungen im Kapitel Flüchtlingsschutz verwie-
sen.


6. weitere Entscheidungsmöglichkeiten
Neben der unter 1. bis 3. relevanten Prüfung der Voraussetzungen des Flüchtlingsschutzes
können auch andere Schutznormen relevant sein.


6.1. subsidiärer Schutz
Die sexuelle Orientierung und/oder die gleichgeschlechtliche Identität kann auch im Rah-
men des subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG relevant sein. Eine Schutzgewährung kommt
in Betracht, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein ernsthafter Schaden i.S.d.
§ 4 Abs.1 AsylG droht.
Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ist immer dann zu prüfen, wenn kein Verfolgungsgrund
oder keine Verknüpfung vorliegt. Die drohenden Verfolgungshandlungen und die Akteure
können dabei durchaus identisch sein. Der einzige Unterschied liegt im Nichtvorliegen eines
Verfolgungsgrunds oder in der fehlenden Verknüpfung.
Im Zusammenhang mit SOGI kann dies zum Beispiel der Fall sein, wenn die Verfolgung
nicht an die SOGI anknüpft, weil sie unterschiedslos allen droht (z. B. Austausch von Zärt-
lichkeiten in der Öffentlichkeit) oder wenn eine Schutzgewährung nach § 3 AsylG nicht in
Frage kommt, weil im Rahmen der Prüfung der bestimmten sozialen Gruppe der externe
Ansatz fehlt. Es könnte sich hierbei um Fälle handeln, in denen die sexuelle Orientierung
des Antragstellers im Herkunftsland nicht als andersartig empfunden bzw. wahrgenommen
wird, d. h. es findet in der Gesellschaft keine Ächtung oder Schlechterstellung statt (z. B.
keine Strafgesetze gegen Homosexuelle), aber der Antragsteller kann glaubhaft einen
ernsthaften Schaden (z. B. Übergriffe nichtstaatlicher Akteure sowie eine Nichttoleranz in
der Familie oder dem Clan) vortragen, die bei einer Rückkehr zu einer Bedrohung führen
würde. Es ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob eine Person, obwohl sie keiner sozialen
Gruppe angehört, aufgrund ihrer SOGI trotz der modernen Einstellung im Herkunftsland
droht, einen Schaden zu erleiden. Sofern auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen
vorliegen, ist subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 AsylG zuzuerkennen.
6.2. Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG
Ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG ist festzustellen bei allgemeinen Ge-
fahren, denen ein Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Situation in besonderem Maße
ausgesetzt ist. Hat eine Person Probleme, die sich in Zusammenhang mit SOGI ergeben,


189
      EGMR, Urteil vom 17.11.2020 - 889/19 and 43987/16 (B. and C. v. Switzerland)

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so handelt es sich jedoch nicht um eine allgemeine Gefahr, sondern stets um eine individu-
elle, da diese Gefahr deshalb entsteht, weil die Person eine bestimmte sexuelle Orientierung
und/oder geschlechtliche Identität hat. In diesen Fällen ist eine Prüfung dann stets Flücht-
lingsschutz oder subsidiärer Schutz vorbehalten.
Eine Prüfung im Zusammenhang mit SOGI findet im Rahmen des Abschiebungsverbots
nach § 60 Abs. 5 AufenthG nur dann statt, wenn weder das Bundesamt eine Prüfung des
internationalen Schutzes durchführt oder durchgeführt hat, noch dies zuvor ein anderer Mit-
gliedstaat getan hat, also z. B. bei der Anwendung von Ausschlusstatbeständen oder der
Einstellung des Asylverfahrens.


7. Asylfolgeverfahren bei Vortrag SOGI
Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die Durchführung eines Folgeverfahrens
gem. §§ 71 AsylG, 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG. Ein weiteres Verfahren wird nur durchgeführt,
wenn die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 2 VwVfG (i. V. m. § 71 Abs. 1 AsylG)
vorliegen. Auf die entsprechenden Ausführungen im Kapitel Folgeanträge wird verwiesen.
Gemäß § 71 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 51 Abs. 2 VwVfG ist hierbei insbesondere zu beachten,
dass der Antrag nur zulässig ist, wenn der Antragsteller ohne grobes Verschulden außer-
stande war, die Gründe in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf,
geltend zu machen.
In welchen Fällen ein grobes Verschulden anzunehmen und deshalb kein weiteres Verfah-
ren durchzuführen ist, hängt stets vom Einzelfall ab. Wichtig kann hierbei der Zeitpunkt der
eigenen Entdeckung der SOGI durch den Antragsteller (inneres Coming-Outing) sein, der
jedoch nicht das einzige Entscheidungskriterium ist, da stets auch die sich auf die Verfolger
und die Verfolgung beziehenden Tatsachen einzubeziehen sind. Zu beachten ist auch hier,
dass nicht allein aufgrund der Tatsache, dass der Antragsteller seine sexuelle Orientierung
und/oder geschlechtliche Identität nicht bei der ersten Gelegenheit zur Darlegung der Ver-
folgungsgründe geltend gemacht hat, geschlossen werden kann, dass dieser Sachvortrag
unglaubhaft ist.190 Es muss vielmehr bei der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags eine
Glaubhaftigkeitsprüfung durchgeführt werden, die den verspäteten Zeitpunkt unberücksich-
tigt lässt und in einem zweiten Schritt eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 2
VwVfG erfolgen.
Hinsichtlich der Gründe für ein verspätetes Vorbringen reicht der bloße Verweis auf Scham-
gefühle allein nicht aus, um ein Verschulden entfallen zu lassen.191 Die Hinderungsgründe,
die sexuelle Orientierung und /oder geschlechtliche Identität im Erstverfahren vorzutragen,
müssen vielmehr im Einzelfall durch den Antragsteller im Rahmen der Folgeantragsbegrün-
dung nachvollziehbar dargelegt werden. Der Antragsteller ist aufgrund der ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten nach §§ 15 und 25 Abs. 1 AsylG gehalten, von sich aus die in seine

190
      EuGH, Urteil vom 02. Dezember 2014, C-148/13 bis C-150/13.
191
      So auch VG Karlsruhe, Urteil vom 11.05.2021 - A 8 K 13288/17

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eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schil-
dern.192 Es bedarf somit besonderer Gründe, die ihm ein Vorbringen im Erstverfahren un-
möglich machten. Das Vorliegen solcher besonderen Gründe ist im Einzelfall zu prüfen.




192
    Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 22.3.1983 - 9 C 68.81 -, juris Rn. 5; HessVGH, Urteil vom 24.8.2010
- 3 A 2049/08.A -, juris Rn. 26).

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Dienstanweisung
                                             Asylverfahren


Sonderbeauftragte


1. Allgemeines und Funktionsbeschreibung
Sonderbeauftragte (SoBe) sind im Bereich Anhörung und/oder Entscheidung, sowie in der
Sachbearbeitung im Dublin- oder Prozessbereich eingesetzt und werden auf Grund einer
besonderen Qualifikation und Eignung für die Bearbeitung von Asylanträgen bestimmter
Personengruppen oder Verfahren herangezogen werden.
Ständiges Ziel ist es, in allen relevanten Organisationseinheiten den Einsatz von SoBe im
gesamten Bundesgebiet zu gewährleisten.

Es befinden sich folgende SoBe im Einsatz für:

    a. unbegleitete Minderjährige (seit 1996)

    b. geschlechtsspezifisch Verfolgte (seit 1996)

    c. Folteropfer und traumatisierte Asylbewerber (seit 1996)

    d. Opfer von Menschenhandel (seit 2012)

    e. Sicherheit im Asylverfahren (seit 2017)
Anm.:
SoBe zu a bis d werden bei für sie allgemein gültigen Aussagen aus Gründen der einfacheren Darstellung nachfolgend
als Gruppe „Sonderbeauftragte für vulnerable Personen“ bezeichnet. Die jeweilige spezifische Bezeichnung für „Sonder-
beauftrage für unbegleitete Minderjährige“ usw. wird nicht aufgegeben. Soweit Ausführungen alle SoBe (a bis e) unter-
schiedslos betreffen, wird in den übergreifenden Abschnitten keine Differenzierung in der Bezeichnung vorgenommen.
SoBe werden durch spezielle Qualifizierungsmaßnahmen auf ihren Einsatz vorbereitet. Vor
allem erfahrene SoBe sind aber auch Multiplikatoren insbesondere, wenn es darum geht,
Kollegen bei der Bearbeitung der Fälle zu unterstützen, in denen die Übernahme der Ver-
fahrensbearbeitung durch einen SoBe nicht verpflichtend vorgegeben ist.
SoBe beraten ihre Kollegen nicht nur auf Anfrage hin, sondern sollen sie auch regelmäßig
eigeninitiativ im Rahmen von referatsinternen Besprechungen für den Umgang mit Asylan-
trägen und insbesondere Anhörungen sensibilisieren und über relevante einzuhaltende Ver-
fahrensgarantien informieren (siehe Identifizierungskonzept). Auch können für den Fall ei-
ner unerwartet notwendigen Einbindung des SoBe bereits im Vorfeld geeignete Verfahrens-
weisen abgesprochen werden.
SoBe haben gegenüber Kollegen keine Weisungsbefugnis, aber auf Grund ihrer Speziali-
sierung kommt ihrer Einschätzung eine besondere Bedeutung zu. Bei einem Dissens (z. B.
Notwendigkeit einer ergänzenden Anhörung, Entscheidung) sollte eine einvernehmliche kol-


Sonderbeauftragte                                    1/9                                         Stand 07/20
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legiale Klärung gesucht bzw. auf dem Dienstweg erzielt und dokumentiert werden (Akten-
vermerk). Sowohl die Beteiligung der SoBe am Verfahren als auch die Rechtfertigung einer
etwaigen Nichtberücksichtigung ihrer Hinweise sind Gegenstand der Qualitätssicherung.
Dementsprechend sind Abweichungen in einem Aktenvermerk zu begründen.
Die Dienstanweisung enthält teilweise für alle SoBe allgemein gültige Ausführungen und
Regelungen. Es ist aber darauf zu achten, ob und inwieweit es im Folgenden für einzelne
Bereiche abweichende oder ergänzende Regelungen gibt.


1.1. Sonderbeauftragte für vulnerable Personen
Asylverfahren vulnerabler Personen bedürfen insbesondere im Hinblick auf Sachvorträge
zum jeweiligen Verfolgungsschicksal einer besonders sensiblen und einfühlsamen Vorge-
hensweise. Zudem haben vulnerable Personen auf Grund der Verfahrensrichtlinie (VerfRL)
besondere Verfahrensgarantien, die im gesamten Ablauf des Asylverfahrens zu berücksich-
tigen sind. Dies kann es unter Umständen erforderlich machen, dass SoBe bereits im Rah-
men der Aktenanlage beigezogen werden müssen, soweit das AVS hier Hilfestellung benö-
tigen sollte. In den AS ist ggf. dafür organisatorisch Vorsorge zu treffen (Kommunikations-
wege).
Soweit SoBe Verfahren vulnerabler Personen nicht selbst abschließend bearbeiten, obliegt
ihnen eine Beratungsfunktion ggü. Kollegen. Diese erstreckt sich bei Bedarf sowohl auf die
Vorbereitung einer Anhörung durch das AVS (organisatorische Fragen z. B. räumliche Be-
dingungen, Art des Dolmetschers, Prüfung und ggf. Berücksichtigung von Hinweisen aus
der Asylverfahrensberatung AVB) als auch die Vorbereitung und Durchführung der Anhö-
rung (z. B. auf welche Besonderheiten ist im speziellen Verfahren zu achten, welche Fragen
sollten zur Aufklärung des Sachverhalts unbedingt oder nicht gestellt oder in besonderer Art
und Weise formuliert werden). Auch die Klärung, ob eine ärztliche Bescheinigung erforder-
lich ist oder ausnahmsweise ein Gutachten angefordert/beauftragt werden kann (ggf. inklu-
sive Erläuterung zum Verwaltungsweg bezüglich Kostenerstattung), sowie die Würdigung
des Sachvortrags können Gegenstand der Beratung sein.
Neben ihrem Einsatz im Asylverfahren fungieren SoBe für vulnerable Personengruppen
auch als Kontaktperson zu Fachberatungsstellen sowie ggf. anderen relevanten Akteuren.
Soweit im Rahmen der Verpflichtung der Länder zur Datenübermittlung gem.
§ 8 Abs. 1b AsylG erkennbarer Abstimmungsbedarf besteht, müssen z. B. im Dialog mit den
entsprechenden Stellen auch adäquate Wege für die Übermittlung dort bekannter Vulnera-
bilitäten gefunden werden. Ggf. sind Datenschutzbelange zu berücksichtigen (z. B. Löscher-
fordernis siehe Anhörung 2.2.).
Für die zusätzlich zur reinen Fallbearbeitung wahrzunehmenden Aufgaben ist den SoBe
ausreichend Zeit einzuräumen.



Sonderbeauftragte                        2/9                                Stand 07/20
400

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