DA-Asyl

Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand

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 Vergewaltigung einer Inhaftierten durch einen Polizeibeamten (EGMR, Aydin gegen
      Türkei, 25. September 1997)
     Das vorsätzliche Zufügen von Schmerzen und Qualen beim Beschwerdeführer, die
      Anwendung körperlicher und psychischer Gewalt, die besonders schwer und grau-
      sam und geeignet ist, „schwere” Schmerzen und Leiden zuzufügen (Intensive
      Schläge, an den Haaren in einen Flur gezogen, zum Laufen gezwungen und Bein
      gestellt, vor einer jungen Frau niederknien lassen, Aufforderung, auf das Opfer uri-
      nieren, mit Lötlampe und einer Spritze bedroht) u. a. zu dem Zweck, ein Geständnis
      einer Straftat zu erpressen, derer er verdächtigt wurde, verübt von Polizeibeamten in
      Ausübung ihres Amtes; Erweiterung des Folterbegriffs auf psychische Misshandlun-
      gen (EGMR, Selmouni gegen Frankreich, 28. Juli 1999).


3.2.4. Unmenschliche Behandlung
Unmenschliche Behandlung deckt jede vorsätzlich angewandte Gewalt ab, die zu schweren
psychischen und körperlichen Qualen führt. Zweck der unmenschlichen Behandlung ist es,
Leid zu verursachen.


Beispiele:
     Yankov gegen Bulgarien
      In seinem Urteil im Fall Yankov gegen Bulgarien, 11.12.2003, beschreibt der EGMR
      unmenschliche Behandlung als eine Maßnahme, die „entweder tatsächliche körper-
      liche Verletzungen zufügt oder intensive psychische und körperliche Qualen hervor-
      ruft”.


     Irland gegen GB
      Im Fall Irland gegen Großbritannien, 18. Januar 1978, stufte der EGMR die den In-
      haftierten zugefügten Misshandlungen als unmenschliche Behandlung ein, lehnte je-
      doch ihre Qualifizierung als Folter ab. Bei diesem Fall verursachte der gemeinsame
      Einsatz der sogenannten „fünf Techniken“ zwar keine tatsächlichen körperlichen Ver-
      letzungen, aber zumindest intensive körperliche und psychische Qualen bei den die-
      sen Techniken unterzogenen Personen und führten zu akuten psychischen Störun-
      gen während des Verhörs.
      Bei den „fünf Vernehmungstechniken“ handelte es sich um
      1.      An der Wand stehen: Die Inhaftierten werden für Stunden gezwungen, in einer
              „Stresssituation“ an einer Wand zu stehen, was Betroffene wie folgt beschrei-
              ben; „in X-Stellung an der Wand stehen, mit gespreizten und nach hinten ge-
              zogenen Beinen und den Händen hoch über dem Kopf an der Wand, was ei-
              nen zwingt, auf den Zehen zu stehen und das ganze Körpergewicht mit den
              Fingern zu halten.”;



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2.      Kapuze: Den Gefangenen wird eine schwarze oder dunkelblaue Kapuze über-
               gestülpt; diese wird, außer bei den Verhören, aufgelassen;
       3.      Aussetzung von Lärm: Beim Warten auf ihre Verhöre werden die Gefangenen
               in einem Raum festgehalten, in dem kontinuierlich ein lautes zischendes Ge-
               räusch zu hören ist;
       4.      Schlafentzug während des Wartens auf das Verhör;
       5.      Nahrungs- und Wasserentzug: Den Gefangenen wird während ihrer Gefan-
               genschaft vor den Verhören Nahrung und Wasser entzogen.


     Gewaltsames Einführen eines Schlauches in die Nase eines Verdächtigen und Zu-
      führung von Brechmitteln, um das Erbrechen eines mit Kokain gefüllten Kondoms zu
      erzwingen (EGMR, Jalloh gegen Deutschland, 11. Juli 2006)


     Die Zerstörung von Häusern und eines Großteils des Eigentums durch Sicherheits-
      kräfte, Zerstörung der Lebensgrundlage der Opfer und gewaltsame Vertreibung aus
      ihren Dörfern (EGMR, Selçuk und Asker gegen Türkei, 24. April 1998)


3.2.5. Erniedrigende Behandlung
Erniedrigende Behandlung oder Bestrafung ist die Verursachung von Furcht, Todesangst
und Minderwertigkeit, geeignet zu erniedrigen oder entwürdigen sowie tatsächlichen oder
vermuteten psychischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Der Zweck der erniedri-
genden Behandlung liegt in der Demütigung des Opfers.
Der erforderliche besondere Schweregrad der Handlung ist abhängig von den Umständen
des Einzelfalls und erfordert daher eine wertende Betrachtung.

Beispiele:
     In dem bereits unter 3.1.1.2 genannten Urteil im Fall Yankov gegen Bulgarien stufte
      der EGMR eine Behandlung als erniedrigende Behandlung ein, wenn diese „die Men-
      schenwürde des Opfers herabsetzt oder im Opfer Gefühle der Angst, der Qual oder
      der Minderwertigkeit auslöst und es demütigen und herabsetzen kann.”
     Körperliche Züchtigung – Drei Schläge mit einer Birkenrute auf das entblößte Gesäß,
      auf der Polizeistation, im Beisein weiterer Personen u. a. des Vaters des Beschwer-
      deführers und drei Wochen nach der die Strafe auslösenden Tat stellten eine ernied-
      rigende Bestrafung dar (EGMR, Tyrer gegen Vereinigtes Königreich, 18. Januar
      1978).
     Keine erniedrigende Bestrafung Als Disziplinarmaßnahme an einer privaten Schule
      drei Schläge mit einem gummibesohlten Turnschuh auf das mit einer Hose bedeckte
      Gesäß im Dienstzimmer des Direktors, keine anderen Personen anwesend, drei
      Tage nach der Verfehlung, aber Sondervotum wegen offizieller und formalisierter Art
      der Bestrafung, drei Tage nach der Tat und unter Missachtung, dass körperliche

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Züchtigung anderweitig für gesetzeswidrig erklärt wurde (EGMR, Costello-Roberts
      gegen Vereinigtes Königreich, 25.03.1993).
     Anhaltung einer schwerstbehinderten Person (Fehlbildungen aller vier Extremitäten)
      in großer Kälte und unter der Gefahr, durch ein zu hartes oder unerreichbares Bett
      Wundstellen zu bekommen, ohne die Möglichkeit ohne größte Schwierigkeiten zur
      Toilette zu gehen oder sich zu säubern (EGMR, Price gegen Großbritannien, 10. Juli
      2001)
     Unnötige Leibesvisitation (mit Ausziehen der Kleidung) des gefesselten Beschwer-
      deführers, dem die Augen verbunden waren (EGMR, Wieser gegen Österreich, 22.
      Februar 2007)
     Wöchentliche Leibesvisitationen (mit Ausziehen der Kleidung) in einem Gefängnis
      ohne konkrete Sicherheitsgründe (EGMR, Lorsé u. a. gegen Niederlande, 4. Februar
      2003)


3.2.6. Unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung
Zu den Begriffen „unmenschlich“ und „erniedrigend“ siehe oben


§ 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sieht eine Schutzgewährung auch dann vor, wenn die unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung im Rahmen einer Bestrafung erfolgt. Die Art der Bestrafung
muss dabei über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene unausweichliche
Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen (ein Element der nach EGMR zu beach-
tenden konkreten Umstände des Einzelfalls – siebe oben).


Beispiele:
     Anwendung physischer Gewalt gegenüber einem festgenommenen Beschuldigten
      Die Notwendigkeit einer Untersuchung und Schwierigkeiten bei der Bekämpfung der
      Kriminalität dürfen nicht zu einer Einschränkung des Schutzes der physischen Integ-
      rität einer Person führen. Voraussetzung für die Verletzung des Art. 3 EMRK ist, dass
      die verursachten Schmerzen einen bestimmten Schweregrad erreichen. Aber: Nach
      Sondervotum ausschlaggebend ist, dass die Gewalt gegenüber einer inhaftierten
      Person erfolgt; der Schweregrad der Misshandlung ist relevant für die Feststellung,
      dass es sich um Folter handelt (EGMR, Tomasi gegen Frankreich, 27.08.1992).
     Abweichung vom vorhergehenden Urteil Tomasi gegen Frankreich: Jede körperliche
      Gewaltanwendung gegen eine ihrer Freiheit beraubte Person beeinträchtigt diese in
      ihrer Menschenwürde, wenn die Gewaltanwendung nicht im Hinblick auf das eigene
      Verhalten des Opfers unbedingt notwendig gewesen ist (EGMR, Ribitsch gegen Ös-
      terreich, 04.11.1995).




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3.2.7. Besonderheit bei Abschiebung in einen Signatarstaat der EMRK
Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 27.04.2010 (InfAuslR 2010, 230 ff.) ausgeführt, dass
das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG (= § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) uneinge-
schränkt auch bei der Abschiebung in einen Signatarstaat der EMRK gilt. Dessen Verpflich-
tung, die Konventionsrechte zu achten, sei im Rahmen der Gefahrenprognose zu berück-
sichtigen, die eine Gesamtwürdigung der Umstände gebiete. Der EuGH, dessen Rechtspre-
chung in Auslieferungs-, Ausweisungs- und Abschiebungsfällen zu übernehmen sei, betone
in seinen Entscheidungen zur Verantwortlichkeit eines Vertragsstaates für die mittelbaren
Folgen einer Abschiebung immer wieder den absoluten und ausnahmslosen Schutz des Art.
3 EMRK, wenn dem Betroffenen im Zielstaat Folter oder eine unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung drohe. Damit erweise es sich als unvereinbar, den Schutzbereich des
Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG zu verengen und bei einer Abschie-
bung in einen Signatarstaat der Konvention erniedrigende Behandlungsmaßnahmen von
vornherein auszunehmen, die keine irreparablen oder sonst schweren Folgen hinterlassen.
Es kann niemandem zugemutet werden, zunächst eine unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung zu erdulden, auch wenn es sich nicht um schwere und irreparable Misshand-
lungen handelt, um dann Rechtsschutz dagegen suchen zu können, etwa beim EGMR. Et-
was anderes gilt bei Maßnahmen, die erst durch Zeitablauf oder Wiederholung in den Tat-
bestand einer erniedrigenden Behandlung und damit in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK
hineinwachsen. In derartigen Fällen kann der Betroffene auf den Rechtsschutz im Abschie-
bezielstaat oder durch den EGMR verwiesen werden.


3.3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG – Umsetzung des Art. 15 Bichst. c QualfRL
Darüber, ob angesichts der Situation in einem Herkunftsland vom Vorliegen eines internati-
onalen oder innerstaatlichen Konflikts auszugehen ist, geben grundsätzlich die HKL-
Leitsätze, länderspezifische Textbausteine oder andere Steuerungsinstrumente Auskunft.
Handelt es sich um ein Herkunftsland, für das keine Regelung getroffen wurde, ist in Referat
61B nachzufragen.


Schutz nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG kommt in Betracht, wenn
    in einer zu definierenden Region ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter
      Konflikt zu bejahen ist (vgl. 3.3.1),
    für den Antragsteller als Angehörigen der Zivilbevölkerung (vgl. 3.3.2)
    eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben aufgrund willkürlicher Ge-
      walt besteht (vgl. 3.3.3) und
    kein interner Schutz zur Verfügung steht.




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3.3.1. Internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt
Ein internationaler bewaffneter Konflikt ist ein erklärter Krieg oder jeder andere bewaffnete
Konflikt, der zwischen zwei oder mehreren Staaten entsteht, auch dann, wenn der Kriegs-
zustand von einer dieser Parteien nicht anerkannt wird.195


Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ist anzunehmen, wenn die regulären Streitkräfte
eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder meh-
rere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen.196 Nach dem EuGH will Art. 15 Buchst. c
QualfRL den Betroffenen nicht nur bei internationalen bewaffneten Konflikten und bewaff-
neten Konflikten, die keinen internationalen Charakter aufweisen, wie sie im humanitären
Völkerrecht definiert sind, subsidiären Schutz gewähren, sondern auch bei innerstaatlichen
bewaffneten Konflikten, wenn bei diesen Konflikten willkürliche Gewalt eingesetzt wird. In-
soweit brauchen nicht alle Kriterien gegeben zu sein, auf die sich der gemeinsame Art. 3
der vier Genfer Abkommen und Art. 1 Abs. 1 des Zusatzprotokolls II vom 8. Juni 1977, der
diesen Artikel weiterentwickelt und ergänzt, beziehen.


Das Aufeinandertreffen der regulären Streitkräfte eines Staates mit einer oder mehreren
bewaffneten Gruppen oder das Aufeinandertreffen von zwei oder mehreren bewaffneten
Gruppen ist abzugrenzen von inneren Unruhen und Spannungen wie Tumulte mit Gewalt-
akten Einzelner. Die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisations-
grad der vorhandenen bewaffneten Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts sind für die
Frage, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, nicht relevant. Dies ist bei der
Prüfung des im betreffenden Gebiet herrschenden Grad an Gewalt zu berücksichtigen.


3.3.2. Angehöriger der Zivilbevölkerung
Der Begriff ist in Abgrenzung zu Kriegsteilnehmern zu definieren und umfasst daher Perso-
nen, die sich nicht aktiv mit Waffen an den Feindseligkeiten beteiligt haben.
Nicht als Angehörige der Zivilbevölkerung gelten danach insbesondere:
- Personen mit Kombattantenstatus nach dem humanitären Völkerrecht: d. h. Personen,
    die unabhängig von der Rechtmäßigkeit eines Konflikts zu Kriegshandlungen berechtigt
    sind (= Angehörige der regulären Streitkräfte), Polizei und Sicherheitskräfte soweit sie
    in die Streitkräfte eingegliedert sind und dies deklariert wurde, Angehörige von zivilen
    Aufstandsgruppen, die anstelle nicht zur Verfügung stehender regulärer Streitkräfte ein-
    dringende Truppen bekämpfen und Gebräuche und Gebote des Kriegsrechts einhalten
    („levée en masse"), und Guerillakämpfer, wenn sie während bewaffneter Auseinander-
    setzungen zu den Waffen greifen und diese offen tragen.




195
      vgl. Art. 2 der Genfer Rot-Kreuz-Abkommen vom 12.08.1949
196
      EuGH, Urteil vom 30.01.2014, C-285/12

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-   Freischärler: d. h. Personen, die an den Feindseligkeiten teilnehmen ohne Kombattan-
    tenstatus zu haben, weil sie nicht erkennbar in die Streitkräfte eingegliedert wurden bzw.
    ihre Waffen nicht offen und für den Gegner sichtbar tragen.
-   Partisanen: „Zivilpersonen“, die an Kampfhandlungen teilnehmen, obwohl dies nach
    Kriegsvölkerrecht für Angehörige der Zivilbevölkerung verboten ist; Ausnahme: Aus-
    übung des Rechts auf Selbstverteidigung sowie „levée en masse“ (Definition siehe
    oben).
-   Ausländische Söldner.


3.3.3. Ernsthafte individuelle Bedrohung aufgrund willkürlicher Gewalt im Rahmen
    des Konflikts
Der Antragsteller muss im Rahmen des Konflikts aufgrund willkürlicher Gewalt einer ernst-
haften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben ausgesetzt sein.


Bei der Prüfung, ob von einer solchen Gefahrenlage auszugehen ist, sind folgende Punkte
zu beachten:


3.3.3.1. Gefahr im Rahmen des Konflikts
Allgemeine Lebensgefahren, die nur Folge des bewaffneten Konflikts sind, wie z. B. eine
konfliktbedingt verschlechterte Versorgungslage, sind nicht in die Bemessung der
Gefahrendichte einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 24.06.2008, 10 C 43.07 u. a.).


3.3.3.2. Gefahr aufgrund willkürlicher Gewalt
Ausgangspunkt für die Definition der erforderlichen Gefahr ist die Feststellung, dass im Rah-
men eines bewaffneten Konflikts typischerweise zunächst einmal allgemeine Bedrohungen
im Vordergrund stehen. Das Merkmal „willkürliche Gewalt“ führt jedoch dazu, dass eine
Schutzgewährung auch in den Fällen in Betracht kommen kann, in denen sich die Bedro-
hung auf Personen ungeachtet ihrer individuellen persönlichen Situation erstreckt.
Hierzu zählen Gewaltmuster, die nicht zwischen militärischen und zivilen Zielen unterschei-
den, insbesondere:
- Angriffe, die sich gegen militärische und zivile Objekte gleichermaßen richten;
- Einsatz von Waffen und Kriegsmethoden, die die Zivilbevölkerung unverhältnismäßig
    gefährden;
- zielgerichtete Angriffe auf die Zivilbevölkerung.


3.3.3.3. Ernsthafte individuelle Bedrohung infolge vorgenannter Gewaltmuster
Eine ernsthafte individuelle Bedrohung liegt vor, wenn der den bestehenden bewaffneten
Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ausnahmsweise ein so hohes Niveau
erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei
Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch

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ihre Anwesenheit im Gebiet des Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer
ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.
Dabei ist nach der Rechtsprechung des EuGH197 eine umfassende Berücksichtigung aller
relevanten Umstände des Einzelfalls, insbesondere derjenigen, die die Situation des Her-
kunftslands des Antragstellers kennzeichnen, erforderlich. Dazu gehören alle mit dem Her-
kunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag
relevant sind, wie beispielsweise:
    - Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen,
    - Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte,
    - Dauer des Konflikts,
    - geografisches Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt,
    - tatsächlicher Zielort des Antragstellers bei Rückkehr in das betreffende Land/Gebiet
    - (evtl. absichtliche) Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen.
Der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, kann umso geringer sein, je mehr der
Schutzsuchende möglicherweise belegen kann, dass er aufgrund von in seiner persönlichen
Situation liegenden Umständen spezifisch betroffen ist.198


Eine ernsthafte individuelle Bedrohung ist folglich anzunehmen, wenn
 - nahezu alle Bewohner des Konfliktgebiets ernsthaft persönlich betroffen sind, weil sich
     die mit dem bewaffneten Konflikt verbundenen Gefahren in einem Maß verdichtet ha-
     ben, dass ein entsprechend hoher Gefährdungsgrad erreicht ist oder
 - individuelle gefahrerhöhende Umstände dazu führen, dass sich die Gefahr für den
     konkreten Antragsteller entsprechend zugespitzt hat.


3.4. Ausschlussgründe (§ 4 Abs. 2 AsylG)
Auf die DA-Asyl "Ausschlusstatbestände" wird verwiesen.

3.5. Widerruf/Rücknahme der positiven Feststellung zu § 4 Abs. 1 AsylG
Auf die DA-Asyl „Widerruf/Rücknahme“ wird verwiesen.




197
      EuGH, Urteil vom 10.06.2021, C-901/19.
198
      EuGH, Urteil vom 17.02.2009, C-465/07.

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Dienstanweisung
                                    Asylverfahren




Tod des/der Antragstellers/Antragstellerin


1. Im laufenden Antragsverfahren
Verstirbt der Antragsteller während des laufenden Antragsverfahrens, ist in MARiS wie folgt
zu verfahren (nur Verfahren, in denen noch keine Klage anhängig ist):


-   Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung
    bezüglich der verstorbenen Person durchgeführt werden.
-   In die Entscheidungsmaske sind die Sachstände „sonstige Einstellung, sonstige Ein-
    stellung, sonstige Einstellung, entfällt, entfällt“ einzutragen. (Auf Laufwerk L im Ordner
    MARiS-Info Tabelle „Leitfaden Entscheidungsübersicht“ sind in der Lasche „Tod des
    Ast.“ die Fallkonstellationen zusammengefasst)
-   Im „Betreff“-Feld der Akte ist das Versterben des Antragsteller zu vermerken.
-   Der Entscheider verfügt an das AVS die weitere Bearbeitung. Das AVS führt daraufhin
    folgende Schritte durch:
           o In der Schriftstückliste sind die Dokumente D0794 (Einstellungsmitteilung
              ABH) und ggf. D0795 (Einstellungsmitteilung RA bei anwaltlicher Vertretung)
              zu erstellen und dokumentiert zu versenden (Maske Postausgänge oder Ak-
              tenvermerk in der Maske Schriftstücke).
           o Die Entscheidungsübersicht ist durch das AVS gem. Leitfaden Entscheidungs-
              übersicht mit „entschieden, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen, da-
              mit die Akte auch für die Statistik abgeschlossen ist.
           o Abschließend ist die Akte über den festen Umprotokollierungspunkt „Versand-
              Kontrolle / Abschlussarbeiten (bk)“ umzuprotokollieren und anschließend in
              „Archivierung nach BK“ weiterzuleiten.

2. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens

Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert
wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln.


Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren ganz normal über "VG-
Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen.



Tod des Antragstellers                    1/3                                Stand 10/18
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Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske wird ebenfalls auf den „Leitfaden Ent-
scheidungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Standardablehnung“
verwiesen.


3. Tod des Ausländers im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren
Verstirbt der Ausländer im laufenden Widerrufs-/Rücknahmeverfahren, ist in MARiS wie
folgt zu verfahren:
-   Sofern es sich um eine Mehrpersonenakte handelt, muss zunächst eine Aktenteilung
    bezüglich der verstorbenen Person durchgeführt werden.
-   In die Schriftstückliste der Widerrufsakte ist das Dokument mit der Mitteilung des Ver-
    sterbens oder ein entsprechender Aktenvermerk über das Versterben aufzunehmen.
    Ggf. sind mit der Mitteilung weitere beteiligte Stellen vom Tod des Ausländers zu unter-
    richten.
-   Es sind die Sachstände „Kein Wid/ Rück der Anerkennung, pos. Feststellung, entfällt,
    entfällt“ einzugeben.
-   Die Entscheidungsübersicht ist gem. Leitfaden Entscheidungsübersicht mit „entschie-
    den, zugestellt und bestandskräftig“ abzuschließen.
-   Nach Abschluss aller Tätigkeiten wird die Widerrufsakte in den Schritt „Ein- Ausstieg
    forml Beendigung“ weitergeleitet oder ggf. umprotokolliert und dann über den Schritt
    „Mitteilungen & SST“ nach „W/R in Ablage“ in die BK-Ablage weitergeleitet. Dies ist er-
    forderlich, damit die Statistik die Entscheidung ordnungsgemäß zählen kann.

Anschließend ist das Löschen der Verfahrensakte zu Veranlassen.
Im Übrigen sind auch die Verfahrenshinweisen im Kapitel „Widerruf/Rücknahme, Unterab-
schnitt Beendigung ohne Votum“ zu beachten.



4. Tod des Antragstellers während des Klageverfahrens nach Widerruf
der Anerkennung
Sofern das Bundesamt nicht bereits vom VG über den Tod des Antragstellers informiert
wurde, ist die Benachrichtigung hierüber dem VG zu übermitteln.
Nach Eingang des Einstellungsbeschlusses wird das Verfahren, wie bei anderen Klagever-
fahren auch, über "VG-Post/Einstellungsbeschluss" abgeschlossen.
Hinsichtlich der Eingaben in der Entscheidungsmaske ist gem. dem „Leitfaden Entschei-
dungsübersicht/Tod des Ast./Tod Ast. im Klageverfahren nach Widerruf der Anerkennung“
zu verfahren. Im Hinblick auf die Löschung ggf. vorhandener und sich in Zuständigkeit des
Bundesamtes befindlicher SIS-Ausschreibungen wird auf die Arbeitsanleitung verwiesen.

Tod des Antragstellers                   2/3                                Stand 10/18
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Tod des Antragstellers   3/3   Stand 10/18
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