DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
Für die Bescheiderstellung sind unabhängig vom Ergebnis des Altersfeststellungsverfah- rens entsprechend des Gebots der Einheit von anhörender und entscheidender Person die zuständigen SoBe UM verantwortlich. 5.3. Vermutete/nachträglich festgestellte Minderjährigkeit Liegt keine Altersfeststellung des Jugendamtes vor (siehe 5.1) und bestehen entgegen des im Rahmen der Antragstellung erfassten Sachverhalts aufgrund konkreter Tatsachen be- gründete Zweifel an der Volljährigkeit des Antragstellers, ist das zuständige Jugendamt zu informieren und zunächst um Überprüfung in eigener Zuständigkeit zu bitten. Es könnte ggf. eine Inobhutnahme erforderlich und auch der Asylantrag nicht wirksam gestellt sein. Die Fortführung des Verfahrens ist aus Gründen des Minderjährigenschutzes zunächst auszu- setzen. Abhängig von der Rückmeldung des Jugendamtes ist entsprechend der Vorgabe zum Umgang mit Zweifeln an der festgestellten Minderjährigkeit gem. 5.2 vorzugehen. Bestehen aufgrund konkreter Tatsachen (siehe oben) im Ausnahmefall begründete Zweifel an der Feststellung eines Jugendamtes zur Volljährigkeit eines Antragstellers, ist das zu- ständige Jugendamt hierüber zu informieren und um Überprüfung mit geeigneten Mitteln zu bitten. Die Fortführung des Verfahrens ist bis zu einer Bestätigung der Volljährigkeit auszu- setzen. Stellt das Jugendamt nunmehr die Minderjährigkeit fest, ist bei gleichwohl beste- henden Zweifeln (weder Voll- noch Minderjährigkeit kann vom SB-E angenommen werden) entsprechend der Vorgabe zum Umgang mit Zweifeln an der festgestellten Minderjährigkeit gem. 5.2. vorzugehen. 5.4. Nachträgliche Feststellung einer Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antrags- stellung Wurde in der Annahme einer bestehenden Minderjährigkeit ein Asylverfahren für einen UM formgerecht eröffnet, mangelt es in diesen Fällen zur Wirksamkeit der Antragstellung bei nachträglicher Feststellung der Volljährigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung i. d. R. an der Unterschrift des Antragstellers. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Nachholung der Unterschrift geboten. Es ist daher darauf zu achten, dass unmittelbar nach Bekanntwer- den des neuen Sachverhaltes der Antragsteller selbst die Antragstellung bestätigt (z. B. Un- terschrift Niederschrift Teil 1). 5.5. Eintragung (Änderung des Geburtsdatums – mit und ohne Nachweis Grundsätzliche Ausführungen hierzu siehe DA AVS; insbesondere. Kapitel „Antragstellung Minderjähriger“, „Änderungen von Personendaten / Erfassung weiterer Personendaten“ sowie „Registerabgleich“. Dies betrifft insbesondere zusätzliche Hinweise, wonach bei Vorliegen eines VIS-Treffers unter anderem Namen mit Visumserteilung, keine Änderung der Führungspersonalien erfolgt, wenn es sich um einen UM handelt. Werden im Rahmen der VIS-Abfrage weitere Personendaten bekannt, sind diese lediglich als „weitere Namen“ Unbegleitete Minderjährige 19/31 Stand 02/23
zu erfassen. Die Verfahrensweise bei verfahrensfähigen Personen und begleiteten Minderjährigen bleibt hiervon unberührt. Erfolgte die Feststellung des Alters durch das Jugendamt nach Einsicht in Dokumente (Al- tersfeststellung 1. Stufe), sind diese entsprechend der allgemeinen Vorgaben einer PTU zu unterziehen, sofern nicht erkennbar von einer anderen Behörde bereits eine verlässliche Echtheitsprüfung vorgenommen wurde (z. B. Aufgriffsprotokoll BPol). Solange keine geeigneten Dokumente vorhanden sind, die das Geburtsdatum belegen, übernimmt das Bundesamt bei der Bearbeitung des Asylantrages zunächst das von der zuständigen Landesbehörde festgelegte fiktive Alter bzw. die im Rahmen der Vormundbe- stellung erfolgte ggf. abweichende Feststellung des Gerichts. Der Sachverhalt ist durch den SoBe UM in einem Aktenvermerk (D0017) festzuhalten (Erläuterung z. B. Feststellung in einem Clearingverfahren, Inaugenscheinnahme, ausdrückliche Feststellung in einem Ge- richtsbeschluss, Altersfeststellungsgutachten) und muss dort zusätzlich spezifiziert werden mit dem Zusatz „fiktives Geburtsdatum“. Wird im Nachhinein ein geeignetes Dokument vorgelegt, ist dieses auf Echtheit zu überprü- fen und umgehend das Jugendamt vom Sachverhalt zu unterrichten. Bei feststehender Echtheit der Dokumente kann das Geburtsdatum entsprechend berichtigt werden. Endet ein Altersfeststellungsverfahren nach einem medizinischen/forensischen Gutachten nur mit Feststellung eines Mindestalters, kann das Verfahren im Bundesamt unter Berück- sichtigung des jeweiligen Ergebnisses fortgeführt werden. Die ABH sollte auf Grund der Information aus dem Gutachten in eigener Zuständigkeit eine ggf. erforderliche Änderung des Geburtsdatums im AZR vornehmen. Wurde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der AZR-Eintrag noch nicht berichtigt, ist im Bescheid der Sachverhalt darzustellen und für das Asylverfahren als Geburtsdatum der 31.12. des maßgeblichen Geburtsjahres anzunehmen und in MARiS zu erfassen. ABH und ggf. Jugendamt/Vormund (bei Minderjährigkeit – auch nach Heimatrecht) sind im Rahmen der Bescheidübersendung gesondert formlos schriftlich über die Hintergründe des Vorgehens zu informieren. Zur Bewertung vorgelegter Tazkiras zu Afghanistan siehe Link 6. Ladung des Vormunds zur Anhörung Die Ladung zur Anhörung sollte grundsätzlich erst nach erfolgter Vormundbestellung statt- finden (siehe Art. 25 Abs. 1 VerfRL). Die Ladung ist dem Vormund des Minderjährigen zu- zustellen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bescheidzustellung. Unbegleitete Minderjährige 20/31 Stand 02/23
Die Anhörung soll in der Regel innerhalb von vier Wochen nach der Antragstellung erfolgen,
die Termine sind mit den Vormündern nach Möglichkeit abzustimmen.
Bei der Ladung sollte berücksichtigt werden, dass eine weite Anreise unter Umständen für
den UM eine große Belastung darstellen kann und eine Heimreise am Anhörungstag i. d. R.
noch möglich sein sollte. Zur Verringerung langer Wartezeiten ist der Ladungstermin für UM
möglichst einzuhalten. Sollten für einen Anhörer mehrere Anhörungen von UM am selben
Tag vorgesehen sein, erfolgt die Ladung grundsätzlich gestaffelt. Es ist darüber hinaus in
allen Außenstellen zu prüfen, ob die Ladung mehrerer UM desselben Vormunds an einem
Tag organisiert werden kann (Vormündertag). Dies erleichtert es dem Vormund, die Vertre-
tung seiner Mündel zu organisieren und spart den Leistungsträgern Reisekosten.
7. Anhörung
Für die Anhörung unbegleiteter Minderjähriger gelten grundsätzlich die im Kapitel
„Anhörung“ aufgestellten Regeln mit folgenden Besonderheiten:
Grundsätzlich können bei Bedarf zur Verfahrensbeschleunigung im Rahmen einer außen-
stellenübergreifenden Kooperation in geeigneten Fällen Anhörungen auch von Mitarbeiten-
den anderer Außenstellen außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches übernommen
werden. Entsprechende grundsätzlich Verfahrensweisen legt der Asylverfahrensbereich in-
nerhalb der Linienstruktur oder auch übergreifend in geeigneter Weise fest. In solchen Fäl-
len hat der Anhörende den Fall auch zu entscheiden.
7.1. Ab wann können Minderjährige angehört werden
∙ Bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
∙ werden Kinder grundsätzlich nicht angehört; eine schriftliche Stellungnahme des Vor-
munds zu den Asylgründen ist ausreichend und ersetzt die Anhörung (analog § 24
Abs. 1 letzter Satz AsylG).
∙ Ausnahme: Der SoBe UM hält aufgrund der abgegebenen Stellungnahme eine Anhö-
rung dennoch für erforderlich, eine solche verspricht die erwartete Aufklärung offener
Fragen und kann dem Kind nach Lage der Dinge zugemutet werden.
∙ Ab dem 6. und bis zum vollendeten 13. Lebensjahr
∙ können Kinder grundsätzlich angehört werden. Es sollte eine Abklärung mit dem Vor-
mund erfolgen, ob dieser eine förmliche Anhörung für sinnvoll und möglich hält. Ggf.
kann eine schriftliche Stellungnahme des Vormunds die Anhörung ersetzen (siehe
oben).
∙ Ab einem Alter von 14 Jahren
∙ sind UM grundsätzlich anzuhören.
Unbegleitete Minderjährige 21/31 Stand 02/23
Von einer Anhörung gem. § 24 Abs. 1 AsylG kann auch bei UM grundsätzlich abgesehen
werden, wenn die Anerkennung einer Asylberechtigung oder die Stattgabe eines be-
schränkten Asylantrages (§ 13 Abs. 2 Satz 2 AsylG) beabsichtigt ist.
7.2. ed-Behandlung
Zu Beginn der Anhörung ist zu prüfen, ob eine erkennungsdienstliche Behandlung vollstän-
dig erfolgt ist bzw. ggf. nachzuholen ist.
∙ Minderjährige unter sechs Jahren
- Aufnahme eines Lichtbildes, keine Fingerabdrucknahme
∙ Personen ab sechs Jahren
- Aufnahme eines Lichtbildes und Fingerabdrucknahme
Siehe ausführlich DA-AVS, Kapitel „Ed-Behandlung“ (betr. Fallkonstellationen und
EURODAC-Abgleich).
7.3. Besonderheiten zur Einbindung des Vormunds
7.3.1. Anwesenheit/Verfahren bei Nichterscheinen des Vormunds
Die Anhörung findet grundsätzlich in Anwesenheit des Vormunds statt, um der Anforderung
des Art. 25 Abs. 1 Buchst. b VerfRL gerecht zu werden.
Bei Verhinderung des Vormunds ist zeitnah ein erneuter Anhörungstermin anzuberaumen.
Bei nochmaligem Nichterscheinen des Vormunds ist wie folgt zu verfahren:
∙ Ist beim zweiten Termin der UM anwesend, kann zur Vermeidung einer Verfahrens-
verzögerung und damit zur Wahrung des Kindeswohls die Anhörung durchgeführt wer-
den. Der Vormund ist jedoch mit Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Pro-
tokolls zu einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme aufzufordern. Dabei ist er
darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Stellungnahme auf der Grundlage der vorlie-
genden Informationen eine Sachentscheidung erfolgt.
∙ Erläuterung: Auch unter 18-Jährige können grundsätzlich angehört werden, da die An-
hörung keine Verfahrenshandlung nach § 12 AsylG darstellt und daher keine Hand-
lungsfähigkeit des Minderjährigen erfordert. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass
ein Minderjähriger aufgrund seines Alters möglicherweise nur eingeschränkt im Stande
Unbegleitete Minderjährige 22/31 Stand 02/23
ist, seine Asylgründe hinreichend zu verdeutlichen. Daher dürfen z. B. aus dem Vor-
bringen neuer Tatsachen in einem späteren Verfahrensstadium für ihn keine negativen
Schlussfolgerungen gezogen werden.209
∙ Wenn auch der UM nicht erschienen ist, erfolgt die Aufforderung zur Abgabe einer
schriftlichen Begründung des Asylantrags mit Fristsetzung von einem Monat an den
Vormund. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens
droht, falls innerhalb der Frist keine ausreichende sachliche Begründung des Asylan-
trags eingeht und auf Grund des schriftlichen Asylantrags oder anderweitiger Erkennt-
nisse eine Sachentscheidung nicht möglich ist (siehe ergänzend Einstellungen – Rück-
nahme von Asylanträgen).
7.3.2. Rechte und Pflichten des Vormunds/Vertretung des Vormunds
Der Vormund ist zur Anhörung zuzulassen, solange die Vormundschaft besteht, ggf. auch,
wenn sein Mündel bereits das 18. Lebensjahr vollendet hat. Dies gilt insbesondere, wenn
die Vormundschaft über das 18. Lebensjahr hinaus fortbesteht.
Der Vormund erhält die Gelegenheit, bei der Anhörung Fragen zu stellen und Bemerkungen
vorzubringen. Der SoBe sollte zu Beginn der Anhörung erklären, wie er dies im Rahmen der
Anhörung zu handhaben gedenkt bzw. die Handhabung mit dem Vormund abzuklären.
Der anhörende SoBe UM vergewissert sich zu Beginn der Anhörung durch Nachfrage beim
Vormund, dass dieser den UM über die Bedeutung und die möglichen Konsequenzen der
Anhörung sowie ggf. darüber aufgeklärt hat, wie er sich auf seine Anhörung vorbereiten
konnte. Dies ist aktenkundig zu machen.
Der Vormund sollte auch gebeten werden, eine etwaige Änderung in der Vormundschaft
sowie evtl. andere verfahrensrelevante Änderungen mitzuteilen, damit das weitere Verfah-
ren ohne unnötige Verzögerung (z. B. fehllaufende Zustellungen) durchgeführt werden
kann.
An Stelle des Vormunds oder zusätzlich zu diesem kann auch ein Rechtsanwalt oder sonst
zugelassener Rechtsberater an der Anhörung teilnehmen.
7.4. Andere Teilnehmer an der Anhörung
Der Minderjährige kann – wie ein Erwachsener auch - zur Anhörung in Begleitung eines
Beistands erscheinen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Dies ist i. d. R. sein Betreuer. Diesem ist
– wie dem Vormund – zu gestatten, Fragen zu stellen und Anmerkungen zu machen.
209
vgl. Hailbronner in: Hailbronner, Ausländerrecht, II. Handlungsfähigkeit (Absatz 1), Rn 5, Stand Juni 2022.
Unbegleitete Minderjährige 23/31 Stand 02/23
Der Beistand kann nicht an Stelle des Vormunds handeln und diesen daher auch nicht er-
setzen. (siehe DA Asyl Anhörung - Teilnehmende Personen)
7.5. Durchführung der Anhörung
7.5.1. Berücksichtigung von Alter und Entwicklungsstand
Die Anhörung ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Alters und Entwicklungsstandes des
Minderjährigen kind- bzw. altersgerecht durchzuführen. Dies erfordert u. a. eine klare und
ggf. auch einfache Sprache, Erläuterungen von schwer verständlichen Begriffen insbeson-
dere Rechtsbegriffen, evtl. Zeichenmaterialien zum Aufzeichnen von Erlebtem, ggf. Einle-
gen von Pausen, wenn die Konzentration spürbar nachlässt.
Weitere Anhaltspunkte zum Umgang mit Kindern können den EUAA-Schulungsmodulen
„Anhörung von Kindern“ und „Vulnerable Personengruppen“ entnommen werden.
7.5.2. Besonderheiten bei verheirateten Minderjährigen – u. a. Vorliegens einer
Nichtehe
Unabhängig vom Vorliegen einer aufhebbaren Ehe oder Nichtehe sind die Partner getrennt
anzuhören.
Hierbei ist zunächst von den seitens der Antragsteller angegebenen Geburts- und Ehe-
schließungsdaten auszugehen, soweit keine Nachweise vorgelegt werden. Sind diese Da-
ten nicht bereits bei Antragstellung vollständig erfasst worden, sind sie später zu ergänzen.
Müssen die Angaben in Zweifel gezogen werden und kommt es für die Entscheidung darauf
an, ob eine Nichtehe vorliegt (siehe 4.2.2.), sind spätestens im Rahmen der Anhörung die
Geburtsdaten beider Partner sowie das Eheschließungsdatum zu erfragen. Durch die An-
hörung sollte zumindest in Erfahrung gebracht werden, wann oder in welchem Zeitraum die
Eheschließung erfolgte und welches Alter die Antragsteller zu diesem Zeitpunkt hatten.
Steht hiernach zu vermuten, dass eine Minderjährigenehe vorliegt, ist nach 4.2.2. zu ver-
fahren.
7.5.3. Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei unbegleiteten Minderjährigen
Ergeben sich bei der Anhörung eines UM Anhaltspunkte für das Vorliegen bestimmter,
(auch) kinder- bzw. jugendspezifischer Verfolgungsgründe (z. B. ehemalige Kindersoldaten,
Genitalverstümmelung, Zwangsheirat, häusliche Gewalt), ist hierzu eingehend und gründ-
lich, gleichwohl aber in besonders sensibler Weise nachzufragen (siehe auch „Anhörung“,
insbesondere Abschnitt „Kinderspezifische Fluchtgründe“ und „Identifizierungsverfahren
vulnerabler Personen“).
Besteht der Verdacht auf Menschenhandel, ist nach der DA-Asyl, Kapitel „Menschenhandel“
zu verfahren (ggf. Einschaltung einer Fachberatungsstelle und des Sicherheitsreferates).
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Bei Zwangsheirat und Verdacht auf Menschenhandel darf dem evtl. Partner das Vorbringen
der bzw. des Minderjährigen nicht vorgehalten werden, um die Minderjährige bzw. den Min-
derjährigen zu schützen.
Nach der Rechtsprechung des EuGH210 gelten erweiterte Anforderungen an die Sachver-
haltsaufklärung bezüglich familiärer Strukturen im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat, wenn der
Erlass einer Rückkehrentscheidung (nachfolgend: Abschiebungsandrohung) gegen einen
UM in Betracht gezogen wird. Hintergrund dafür ist, dass unter Kindeswohlaspekten die von
der ABH im Rahmen von Abschiebungsmaßnahmen zu beachtenden Voraussetzungen
(§ 58 Abs. 1a AufenthG) in vergleichbarer Weise auch bereits vor Erlass der Abschiebungs-
androhung zu berücksichtigen sind.
Dies bedeutet eine Verpflichtung zur Feststellung einer konkret-individuellen Wiederaufnah-
memöglichkeit des UM im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat vor Erlass einer Abschiebungsan-
drohung. Diese Feststellung geht über die im Rahmen der Prüfung der nationalen Abschie-
bungsverbote vorzunehmende Rückkehrprognose hinaus. Zwar wird, wenn nicht bereits die
Anerkennung der Asylberechtigung bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes bzw.
des subsidiären Schutzes erfolgt, die besondere Situation des UM im Rahmen der Prüfung
von § 60 Abs. 5 (und Abs. 7) AufenthG berücksichtigt, indem eine Würdigung des gesamten
Sachvortrags hinsichtlich Art. 3 EMRK erfolgt (siehe Kapitel Abschiebungsverbote). Diese
allgemeine Prüfung allein erfüllt aber noch nicht die Anforderungen des EuGH an den Erlass
einer Abschiebungsandrohung bei UM. Denn eine Abschiebungsandrohung, ohne dass zu-
vor eine konkret-individuelle Aufnahmemöglichkeit festgestellt wurde, darf nicht erlassen
werden, weil sie den UM „in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich seiner Rechts-
stellung und seiner Zukunft, insbesondere in Bezug auf seine Schulausbildung, seine Ver-
bindung zu einer Pflegefamilie oder die Möglichkeit, in dem betreffenden Mitgliedstaat zu
verbleiben“ versetzen würde.211 Somit darf in Verfahren von UM, für die eine konkret-indivi-
duelle Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. Drittstaat nicht ermittelt werden konnte, aus
rechtlichen Gründen keine Abschiebungsandrohung erlassen werden, weil § 34 AsylG auf-
grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anwendbar ist.
Konkret bedeutet dies:
∙ Vor Erlass einer Abschiebungsandrohung ist zu prüfen, ob für den UM eine geeignete
konkrete Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat besteht, also ob die
Feststellung getroffen werden kann, dass der UM bei seiner Rückkehr an ein konkretes
Familienmitglied, einen konkreten offiziellen Vormund oder eine konkrete Einrichtung
für Kinder oder Jugendliche übergeben werden kann.
210
EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 44 ff., 48, 55.
211
EuGH, Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19, Rn. 52 ff.
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- Kann eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit nicht ermittelt werden, darf
aus rechtlichen Gründen keine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandro-
hung erlassen werden (siehe 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-
individuelle Aufnahmemöglichkeit“).
- Sofern in Einzelfällen eine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit im Rahmen
der Sachverhaltsaufklärung ermittelt werden konnte, ist eine Ausreiseaufforde-
rung und Abschiebungsandrohung zu erlassen. Die konkrete Aufnahmemöglich-
keit ist im Bescheid darzulegen; ansonsten ergeben sich für die Asylentschei-
dung keine weiteren Besonderheiten.
∙ Hinweis: Vor der Abschiebung besteht eine Vergewisserungspflicht, ob eine konkrete
Aufnahmemöglichkeit für den UM weiterhin vorhanden ist; diese Prüfung obliegt dann
allerdings nicht dem Bundesamt, sondern der Ausländerbehörde (§ 58 Abs. 1a Auf-
enthG).
Für den Erlass der Abschiebungsandrohung ist daher eine erhöhte Sorgfalt bei der Sach-
verhaltsermittlung in Asylverfahren von UM erforderlich. Insbesondere in der Anhörung zu
den Familienverhältnissen im Herkunfts- oder Drittstaat müssen in besonderem Umfang
Sachverhaltsermittlungen vorgenommen werden, um neben der im Rahmen der Prüfung
der nationalen Abschiebungsverbote vorzunehmenden Rückkehrprognose auch die für eine
Abschiebungsandrohung erforderliche geeignete Aufnahmemöglichkeit für den UM im Ziel-
staat prüfen zu können.
Zur Aufklärung der familiären Situation des UM und Prüfung evtl. noch vorhandener famili-
ärer Strukturen im Herkunfts- oder Drittstaat sind zu den in den Formularen zur Niederschrift
über die Anhörung bereits vorgegebenen Fragen nach Familienangehörigen ergänzende
Fragen zu stellen. Dies umfasst in Verfahren von UM bezüglich Eltern und Geschwistern
deren Personalien (vollständige Namen und Geburtsdaten), Anschrift (so konkret wie mög-
lich; zumindest Ortsname, Straße, Hausnummer) und konkrete Kontaktmöglichkeiten (Er-
reichbarkeit telefonisch, per E-Mail). Darüber hinaus sind Fragen zur finanziellen Situation
der Familie und ggf. weitere Fragen, die im Hinblick auf die näheren Lebensumstände des
UM relevant sein könnten (u. a. Schulbesuch, Ausbildung, Arbeitsstätte – jeweils auch
Name der Einrichtung und Ort), zu stellen. In Bezug auf weitere Verwandte (Großeltern,
Onkel/Tanten, Cousinen/Cousins) beziehen sich die Angaben auf Verwandtschaftsgrad,
Wohnort (so konkret wie möglich), Kontaktmöglichkeiten (Erreichbarkeit telefonisch, per E-
Mail), Häufigkeit des Kontakts sowie ggf. deren finanzielle Situation.
Eine Anhörung zu den Familienverhältnissen muss ausführlich erfolgen und insbesondere
auch die Frage klären, wie der UM bisher im Herkunfts- bzw. evtl. Drittstaat leben konnte
und warum dies jetzt im Falle einer unterstellten Rückkehr nicht mehr der Fall wäre.
Siehe „Musterfragen_Ergänzende Fragen zur Rückkehrsituation bei UM (VS-NfD)“.
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Beschränkt sich der Sachvortrag des UM darauf, z. B. wegen ungenügender Schulbildung, nicht vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen der Min- derjährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu können, ist unabhängig von der Anhörung zudem zu prüfen, ob eine Übergabe an einen konkreten offiziellen Vormund oder eine geeignete konkrete Aufnahmeeinrichtung für Kinder und Jugendliche (Kinderheim, karitative Einrichtung für Minderjährige usw.) im Zielstaat möglich ist. Hierzu bietet sich insbesondere die Nutzung der Recherchemöglichkeiten in MILo, STAUA (Standesamt und Ausländer) bzw. IEK (Internationales Ehe- und Kindschafts- recht) oder eine Anfrage an die Länderanalyse auf dem vorgesehenen Weg über das Ti- cketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) an; z. B. bezüglich des Vorhandens- eins und der Kapazitäten von Kinderheimen sowie der Voraussetzungen einer Vormundbe- stimmung im Zielstaat. Auch die weiteren Instrumentarien zur Identitätsklärung sind heranzuziehen, z. B. Register- abgleiche (AZR/INPOL), Einsatz von IDMS-Tools, VIS-Antragsauskünfte, Kontaktaufnahme zu Mitgliedstaaten zwecks Identitätsklärung inklusive Alter und Ermittlung etwaig dort ange- gebener familiärer Bezüge (InfoRequest), (medizinische) Altersfeststellung, erforderlichen- falls AA-Anfragen (siehe auch „Identitätsfeststellung“). Hinweis zur Prüftiefe: Der Sachverhalt zur familiären Situation ist so detailliert aufzuklären, bis auf Grundlage der gesammelten Informationen in einer Gesamtschau eine Bewertung des Sachvortrages hin- sichtlich seiner Glaubhaftigkeit erfolgen kann, insbesondere dahingehend, ob zur Überzeu- gung des SoBe feststeht, dass Kontakt zu den Familienangehörigen gehalten wird und bei Rückkehr eine konkrete Aufnahmemöglichkeit für den UM im Einzelfall besteht. Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass die ABH die Angaben im Hinblick z. B. auf konkrete telefonische oder elektronische Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen im Rahmen der eigenen Vergewisserungspflicht nach § 58 Abs. 1a AufenthG überprüfen könnte. Sind die Angaben des UM zu bestehenden Aufnahmemöglichkeiten im Herkunfts- oder Dritt- staat im Rahmen der vertieften Sachverhaltsaufklärung hinreichend konkret (etwa, weil kon- krete Aufnahmemöglichkeiten selbst benannt werden), sodass nach Überzeugung des SoBe eine Rückkehr auch vor Erreichen der Volljährigkeit möglich ist, ist bei der zuständigen ABH unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Angaben des UM in der Anhörung zu er- fragen, ob und ggf. welche weitergehenden Erkenntnisse dort vorliegen. Dies betrifft zum Beispiel Angaben des UM zu: ∙ Eltern, Geschwistern, Großeltern, evtl. Onkel/Tanten im HKL; ∙ Personensorgeberechtigten im HKL; ∙ inklusive Häufigkeit des Kontakts und Kontaktierungsmöglichkeiten (Tel/E-Mail); ∙ Lebensbedingungen im HKL, Schulbesuch, Motivation für die Ausreise. Unbegleitete Minderjährige 27/31 Stand 02/23
Aufgrund des Sozialdatenschutzes erfolgt keine Einbindung der Jugendämter.
Erst danach wird auf dem für das Stellen von Anfragen an das Auswärtige Amt vorgesehe-
nen Weg über das Ticketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) eine Anfrage an
das Auswärtige Amt gerichtet, um die Bereitschaft des konkreten Familienmitglieds, des
konkreten offiziellen Vormunds oder der konkreten geeigneten Aufnahmeeinrichtung zu klä-
ren, den UM bei seiner Rückkehr in den Herkunfts- oder Drittstaat zu übernehmen.
Eine Erklärung, zur Übernahme des UM bereit zu sein, ist erforderlich, da sich nach der
Rechtsprechung212 die zuständige Behörde in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit
davon verschaffen muss, dass die Übergabe des UM an eine in § 58 Abs. 1a AufenthG bzw.
Art. 10 Abs. 2 RFRL genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tat-
sächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die
abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des UM, z. B. an Verwandte, die sich im Herkunfts-
land aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss,
reicht nicht aus.
In die Anfrage sind die Details aufzunehmen, die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung
zur konkret-individuellen Aufnahmemöglichkeit für den UM ermittelt worden sind. Die Auf-
nahme dieser Details soll dazu dienen, sich der tatsächlichen Übernahmebereitschaft der
konkreten Person oder Einrichtung zu vergewissern. Darüber hinaus dient die Auskunft des
Auswärtigen Amtes auch dazu, im sich anschließenden ausländerbehördlichen bzw. ggf.
nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorhandensein einer konkret-indivi-
duellen Aufnahmemöglichkeit im Zeitpunkt der Asylentscheidung belegen zu können.
Siehe auch 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle Aufnahmemög-
lichkeit“
4. Bescheid - Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen
8.1.Stellungnahme des Vormunds und Entscheidung nach Aktenlage
Wird im Fall eines UM keine Anhörung durchgeführt, ist der Vormund aufzufordern, eine
Stellungnahme zu den Asylgründen seines Mündels abzugeben. Dabei ist er darauf hinzu-
weisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine sach-
liche Begründung des Asylantrags eingeht (siehe auch Einstellung Rücknahme von Asylan-
trägen).Wird vorgetragen, dass aus tatsächlichen Gründen keine (ausreichende) sachliche
Begründung abgegeben werden kann, ist soweit möglich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierbei ist auch die Einbeziehung von Asylvorträgen von Verwandten des UM oder anderen
212
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil v. 01.10.2021 – A 19 K 2563/21, Rn. 76 unter Verweis auf VGH BaWü zu § 58
Abs. 1a AufenthG, Beschluss vom 22.05.2017, 11 S 322/17, Rn. 27.
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