DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
Beschränkt sich der Sachvortrag des UM darauf, z. B. wegen ungenügender Schulbildung, nicht vorhandener Berufsausbildung, fehlenden familiären Netzwerkes oder wegen der Min- derjährigkeit bei Rückkehr nicht das zum Leben erforderliche Existenzminimum erlangen zu können, ist unabhängig von der Anhörung zudem zu prüfen, ob eine Übergabe an einen konkreten offiziellen Vormund oder eine geeignete konkrete Aufnahmeeinrichtung für Kinder und Jugendliche (Kinderheim, karitative Einrichtung für Minderjährige usw.) im Zielstaat möglich ist. Hierzu bietet sich insbesondere die Nutzung der Recherchemöglichkeiten in MILo, STAUA (Standesamt und Ausländer) bzw. IEK (Internationales Ehe- und Kindschafts- recht) oder eine Anfrage an die Länderanalyse auf dem vorgesehenen Weg über das Ti- cketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) an; z. B. bezüglich des Vorhandens- eins und der Kapazitäten von Kinderheimen sowie der Voraussetzungen einer Vormundbe- stimmung im Zielstaat. Auch die weiteren Instrumentarien zur Identitätsklärung sind heranzuziehen, z. B. Register- abgleiche (AZR/INPOL), Einsatz von IDMS-Tools, VIS-Antragsauskünfte, Kontaktaufnahme zu Mitgliedstaaten zwecks Identitätsklärung inklusive Alter und Ermittlung etwaig dort ange- gebener familiärer Bezüge (InfoRequest), (medizinische) Altersfeststellung, erforderlichen- falls AA-Anfragen (siehe auch „Identitätsfeststellung“). Hinweis zur Prüftiefe: Der Sachverhalt zur familiären Situation ist so detailliert aufzuklären, bis auf Grundlage der gesammelten Informationen in einer Gesamtschau eine Bewertung des Sachvortrages hin- sichtlich seiner Glaubhaftigkeit erfolgen kann, insbesondere dahingehend, ob zur Überzeu- gung des SoBe feststeht, dass Kontakt zu den Familienangehörigen gehalten wird und bei Rückkehr eine konkrete Aufnahmemöglichkeit für den UM im Einzelfall besteht. Die Aufklärungspflicht geht so weit, dass die ABH die Angaben im Hinblick z. B. auf konkrete telefonische oder elektronische Kontaktmöglichkeiten zu Familienangehörigen im Rahmen der eigenen Vergewisserungspflicht nach § 58 Abs. 1a AufenthG überprüfen könnte. Sind die Angaben des UM zu bestehenden Aufnahmemöglichkeiten im Herkunfts- oder Dritt- staat im Rahmen der vertieften Sachverhaltsaufklärung hinreichend konkret (etwa, weil kon- krete Aufnahmemöglichkeiten selbst benannt werden), sodass nach Überzeugung des SoBe eine Rückkehr auch vor Erreichen der Volljährigkeit möglich ist, ist bei der zuständigen ABH unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Angaben des UM in der Anhörung zu er- fragen, ob und ggf. welche weitergehenden Erkenntnisse dort vorliegen. Dies betrifft zum Beispiel Angaben des UM zu: ∙ Eltern, Geschwistern, Großeltern, evtl. Onkel/Tanten im HKL; ∙ Personensorgeberechtigten im HKL; ∙ inklusive Häufigkeit des Kontakts und Kontaktierungsmöglichkeiten (Tel/E-Mail); ∙ Lebensbedingungen im HKL, Schulbesuch, Motivation für die Ausreise. Unbegleitete Minderjährige 27/31 Stand 02/23
Aufgrund des Sozialdatenschutzes erfolgt keine Einbindung der Jugendämter.
Erst danach wird auf dem für das Stellen von Anfragen an das Auswärtige Amt vorgesehe-
nen Weg über das Ticketsystem der Informationsvermittlungsstelle (T-IVS) eine Anfrage an
das Auswärtige Amt gerichtet, um die Bereitschaft des konkreten Familienmitglieds, des
konkreten offiziellen Vormunds oder der konkreten geeigneten Aufnahmeeinrichtung zu klä-
ren, den UM bei seiner Rückkehr in den Herkunfts- oder Drittstaat zu übernehmen.
Eine Erklärung, zur Übernahme des UM bereit zu sein, ist erforderlich, da sich nach der
Rechtsprechung212 die zuständige Behörde in jedem Einzelfall die Überzeugungsgewissheit
davon verschaffen muss, dass die Übergabe des UM an eine in § 58 Abs. 1a AufenthG bzw.
Art. 10 Abs. 2 RFRL genannte Person oder Einrichtung nicht nur möglich ist, sondern tat-
sächlich auch erfolgen wird, dass also die konkrete Möglichkeit der Übergabe besteht. Die
abstrakte Möglichkeit einer Übergabe des UM, z. B. an Verwandte, die sich im Herkunfts-
land aufhalten und deren Aufenthaltsort nach der Ankunft erst noch ermittelt werden muss,
reicht nicht aus.
In die Anfrage sind die Details aufzunehmen, die im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung
zur konkret-individuellen Aufnahmemöglichkeit für den UM ermittelt worden sind. Die Auf-
nahme dieser Details soll dazu dienen, sich der tatsächlichen Übernahmebereitschaft der
konkreten Person oder Einrichtung zu vergewissern. Darüber hinaus dient die Auskunft des
Auswärtigen Amtes auch dazu, im sich anschließenden ausländerbehördlichen bzw. ggf.
nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Vorhandensein einer konkret-indivi-
duellen Aufnahmemöglichkeit im Zeitpunkt der Asylentscheidung belegen zu können.
Siehe auch 8.4 „Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle Aufnahmemög-
lichkeit“
4. Bescheid - Besonderheiten bei unbegleiteten Minderjährigen
8.1.Stellungnahme des Vormunds und Entscheidung nach Aktenlage
Wird im Fall eines UM keine Anhörung durchgeführt, ist der Vormund aufzufordern, eine
Stellungnahme zu den Asylgründen seines Mündels abzugeben. Dabei ist er darauf hinzu-
weisen, dass eine Einstellung des Asylverfahrens droht, falls innerhalb der Frist keine sach-
liche Begründung des Asylantrags eingeht (siehe auch Einstellung Rücknahme von Asylan-
trägen).Wird vorgetragen, dass aus tatsächlichen Gründen keine (ausreichende) sachliche
Begründung abgegeben werden kann, ist soweit möglich nach Aktenlage zu entscheiden.
Hierbei ist auch die Einbeziehung von Asylvorträgen von Verwandten des UM oder anderen
212
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil v. 01.10.2021 – A 19 K 2563/21, Rn. 76 unter Verweis auf VGH BaWü zu § 58
Abs. 1a AufenthG, Beschluss vom 22.05.2017, 11 S 322/17, Rn. 27.
Unbegleitete Minderjährige 28/31 Stand 02/23
Personen, die den Minderjährigen auf seiner Flucht begleitet haben, möglich. Unter Um-
ständen lassen sich daraus Anhaltspunkte für die Entscheidung entnehmen. Wird hingegen
innerhalb der Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist zu vermuten, dass das Verfahren
nicht weiter betrieben wird und ist daher einzustellen.
8.2. Verheiratete UM
8.2.1. Aufhebbare Ehe und Nichtehe
Bei vermuteter aufhebbarer Ehe (siehe 4.2.1.) ist vor der Bescheiderstellung der Beschluss
des Familiengerichtes abzuwarten, wenn für einen der Partner eine positive Entscheidung
beabsichtigt ist.
Ist von einer Nichtehe auszugehen (siehe 4.2.2.), ist dies im Bescheid der Antragsteller zu
erläutern.
8.2.2. Familienschutz
Die Bescheide der Partner werden getrennt erstellt. Eine positive Entscheidung für den
Minderjährigen kann sowohl auf eigenem Recht beruhen als auch vom Partner abgeleitet
sein. Der zum Zeitpunkt der Eheschließung volljährige Partner hat im Fall einer Eheaufhe-
bung oder Nichtehe allerdings keinen Ableitungsanspruch (§ 26 Abs. 1 Satz 2 AsylG).
8.3. Ablehnung als o. u.
Zur innerstaatlichen Umsetzung der Verfahrensrichtlinie (VerfRL) ist im Hinblick auf o. u.-
Entscheidungen zu beachten, dass diese in einigen Punkten auch ohne nationale Gesetz-
gebung direkt für den Antragsteller Wirkung entfaltet.
Für UM gilt aus diesem Grund unmittelbar:
∙ Art. 25 Abs. 6 VerfRL schränkt i. V. m. Art. 31 Abs. 8 und Art. 32 Abs. 2 VerfRL die
Möglichkeiten ein, Asylanträge von UM als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Bei
UM sind o. u.-Entscheidungen nur möglich, wenn sie aus einem sicheren Herkunfts-
staat gem. § 29a AsylG kommen oder wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4
Var. 1 (Ausschlusstatbestand gem. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG) oder § 30 Abs. 4
Var. 3 (Ausschlusstatbestand gem. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG) vorliegen.
∙ Ablehnungen als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Var. 2
AsylG sind bei UM nicht möglich.
Unbegleitete Minderjährige 29/31 Stand 02/23
8.4. Keine Abschiebungsandrohung ohne konkret-individuelle
Aufnahmemöglichkeit
Ergibt die Prüfung, dass für den UM keine geeignete konkrete Aufnahmemöglichkeit im Her-
kunfts- oder Drittstaat besteht (siehe oben 7.5.3. „Umfang der Sachverhaltsaufklärung bei
UM“), wird in der Tenorierung des Bescheides, mit dem der Asylantrag abgelehnt wird, keine
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung erlassen.
In der Bescheid-Begründung wird die Feststellung getroffen, dass die erforderliche konkret-
individuelle Aufnahmemöglichkeit für den UM nicht festgestellt werden kann und diese Fest-
stellung als Begründung dafür herangezogen, dass aus rechtlichen Gründen keine Abschie-
bungsandrohung erlassen werden darf, weil § 34 AsylG aufgrund des Anwendungsvorrangs
des Unionsrechts nicht anwendbar ist. Mit dieser Feststellung (gefolgt vom Hinweis zur bei-
gefügten Rechtsbehelfsbelehrung) endet der ablehnende Asylbescheid.
Die nachstehenden Besonderheiten sind bei beabsichtigter Ablehnung des Asylan-
trages eines UM bei der Bescheiderstellung zu berücksichtigen:
∙ Bei Fehlen einer geeigneten konkreten Aufnahmemöglichkeit im Herkunfts- oder evtl.
Drittstaat ist die im einschlägigen Gerüstbescheid vorgesehene Tenorierung zur Aus-
reiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sowie zum Einreise- und Aufenthalts-
verbot) ausnahmsweise zu entfernen;
∙ In den Sachverhalt sind die vorhandenen Erkenntnisse aufzunehmen
- zum Geburtsdatum, soweit hier Klarstellungsbedarf besteht (ggf. nach Altersfest-
stellungsverfahren), und
- zu familiären Strukturen im Herkunfts- oder evtl. Drittstaat und/oder diesbezügli-
chen Erkenntnissen.
∙ In der Begründung zur Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (sowie
zum Einreise- und Aufenthaltsverbot) ist
- bei Fehlen einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit der diesbezügliche Begrün-
dungstext zu entfernen.
Stattdessen ist der Textbaustein 906 (a) einzusetzen, mit dem das Fehlen einer
geeigneten konkreten Aufnahmemöglichkeit zunächst festgestellt und als Be-
gründung dafür herangezogen wird, dass aus rechtlichen Gründen keine Ab-
schiebungsandrohung erlassen werden darf, weil die Regelung des § 34 AsylG
aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts in diesem Fall nicht an-
wendbar ist;
- das Vorhandensein einer geeigneten Aufnahmemöglichkeit (z. B. mögliche Über-
gabe an ein konkretes Familienmitglied, einen konkreten offiziellen Vormund o-
der eine konkrete Aufnahmeeinrichtung für UM) zunächst festzustellen und dann
als Begründung dafür heranzuziehen, dass die Rechtsprechung des EuGH213 in
213
Urteil vom 14.01.2021 – C-441/19.
Unbegleitete Minderjährige 30/31 Stand 02/23
diesem Fall dem Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandro-
hung nicht entgegensteht. Hierfür steht der Textbaustein 907 (a) zur Verfügung.
8.5. Eintritt der Volljährigkeit vor Bescheiderstellung
Wird ein minderjähriger Antragsteller im Laufe des Asylverfahrens volljährig, sind bei der
Entscheidung die für Volljährige geltenden Prüfmaßstäbe zu berücksichtigen. Es erfolgt le-
diglich im Rahmen der Beweiswürdigung ggf. im Hinblick auf den Vortrag oder die Einlas-
sungen des Antragstellers eine Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der
Anhörung (z. B. Beachtung einer unter Umständen eingeschränkten Verständnis-/Aussage-
fähigkeit).
Zum Abbruch eines laufenden Altersfeststellungsverfahrens vor Gutachtenbeauftragung
wegen Eintritts der Volljährigkeit siehe 5.2.2.2.
Unbegleitete Minderjährige 31/31 Stand 02/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage
1. Untätigkeitsklage
Gehen Untätigkeitsklagen beim Bundesamt ein, sind diese nach Erfassung in MARiS um-
gehend dem zuständigen Prozesssachbearbeiter zuzuleiten. Zum weiteren Verfahren siehe
DA Prozessführung.
2. Drohung mit einer Untätigkeitsklage
Erfolgt durch den Antragsteller oder seinen (anwaltlichen) Vertreter die Ankündigung einer
Untätigkeitsklage, ist unverzüglich die Entscheidungsreife zu prüfen.
Gleichzeitig ist zu prüfen, ob für das Verfahren der Ablauf der Bearbeitungsfrist nach § 24
Abs. 4, 5 und 7 AsylG droht. Zum Beginn des Fristlaufs und weiteren Regelungen siehe
Kapitel Bearbeitungsfristen.
Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass eine Überschreitung der Frist von sechs Mona-
ten nach § 24 Abs. 4 AsylG nur bei Vorliegen eines dort oder in § 24 Abs. 5 AsylG genannten
Grundes möglich ist, siehe Kapitel Bearbeitungsfristen.
Steht der Ablauf der Bearbeitungsfrist von sechs Monaten bevor und die Akte ist entschei-
dungsreif, ist umgehend ein Bescheid zu erstellen, jedenfalls aber sicherzustellen, dass um-
gehend entschieden wird. Die Androhung der Untätigkeitsklage ist als ein Verlangen im
Sinne von § 24 Abs. 7 AsylG zu verstehen, über die Gründe für die Verzögerung unterrichtet
zu werden. Ist keine Entscheidungsreife gegeben, ist der Antragsteller mittels D2405 bzw.
sein Rechtsanwalt mittels D2406 zu den Gründen für die Verzögerung und dem zeitlichen
Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist, zu informieren. Liegt ein
solcher Grund nicht vor, muss eine Entscheidung ergehen.
Zum Vorgehen ist ein begründeter Aktenvermerk zu fertigen und einer von der Referatslei-
tung hierfür beauftragten Person vorzulegen. Der Aktenvermerk dient zudem als Grundlage
einer evtl. erforderlichen Klageerwiderung gegen eine spätere Untätigkeitsklage. Nähere
Erläuterungen zur Klageerwiderung siehe DA Prozessführung.
Untätigkeitsklage – Drohung mit einer Untätigkeitsklage 1/1 Stand 01/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen
1. Allgemeines
Gem. § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylG hat das Bundesamt Asylsuchende frühzeitig über den Ablauf
des Verfahrens, über ihre Rechte und Pflichten und insbesondere über Fristen und die Fol-
gen einer Fristversäumung sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten zu unterrichten.
Um eine umfassende Information über das Asylverfahren selbst und Rechte und Pflichten
in Bezug auf das gesamt Asylverfahren, einschließlich der Antragstellung, zu gewährleisten,
soll eine Unterrichtung in Form von Gruppengesprächen frühzeitig, in der Regel bereits vor
der Antragstellung beim Bundesamt erfolgen. Die Unterrichtung in Gruppengesprächen ist
allen Asylsuchenden in allen Organisationseinheiten mit Direktzuführung (Antragstellung)
anzubieten. Im Flughafenverfahren findet keine Unterrichtung statt.
Es besteht keine Verpflichtung für Asylsuchende, an der Unterrichtung teilzunehmen.
2. Zeitpunkt
Die Gruppengespräche sollen frühzeitig erfolgen, sodass die Informationsvermittlung in der
Regel bereits vor der Antragstellung erfolgt, z. B. kurz nach der Registrierung. Zwischen
den Gruppengesprächen und der Antragstellung ist ausreichend Zeit einzuplanen, damit die
Asylsuchenden die vermittelten Informationen verarbeiten und eine Antragstellung abwägen
können.
Sofern es in einer Organisationseinheit zur Bereitstellung von Sprachmittlern erforderlich ist,
die Unterrichtung mit einem anderen Arbeitsschritt zu verknüpfen, so ist sie stets mit einem
Arbeitsschritt vor der Antragstellung (z. B. IDMS-Tools oder Registrierung) zu verknüpfen
und nicht mit der Antragstellung selbst.
Mehrere umfassende Prozessschritte (z. B. Unterrichtung in Gruppengesprächen, Antrag-
stellung, Anhörung) können nur ausnahmsweise gebündelt an einem Tag stattfinden, da
dies die Verarbeitung der Informationen und die Vorbereitung auf das Asylverfahren für die
Asylsuchenden erschwert.
In Organisationseinheiten, in denen eine Rückkehrberatung durch das Bundesamt durch-
geführt wird, sollte die Unterrichtung noch vor der Rückkehrberatung durchgeführt werden.
3. Durchführung
Die Zuführung zur Unterrichtung in Gruppengesprächen erfolgt in Abstimmung zwischen
Bundesamt und Land bzw. Kommune, d. h. den Betreibern der Aufnahmeeinrichtung, um
Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen 1/5 Stand 03/23
sicherzustellen, dass möglichst frühzeitig alle Asylsuchenden in die Gruppengespräche ge- leitet werden. Die hierfür günstigste Methode (Aufnahme in Laufzettel, Abholung, Einladung, etc.) kann vor Ort frei gewählt werden. Dies erfordert eine enge Kooperation zwischen Vertretern des Bundesamts und den anderen relevanten Akteuren vor Ort. Zu berücksichtigen sind sowohl personelle und räumliche als auch administrative (z. B. Zugangsberechtigungen) Gegeben- heiten. Die Unterrichtung hat in einer Sprache zu erfolgen, deren Kenntnis vernünftigerweise vom Antragsteller vorausgesetzt werden kann, sodass entsprechende Sprachmittler einzusetzen sind. Die Größe und Zusammensetzung der Gruppen ist nach den Bedürfnissen und Gege- benheiten vor Ort zu wählen. Eine Aufzeichnung der Unterrichtung in Gruppengesprächen ist nicht zulässig. Die ausfüh- renden Mitarbeiter können von Teilnehmern und Sprachmittlern verlangen, ihre Mobiltele- fone oder andere Aufzeichnungsgeräte auszuschalten und zu verstauen. Teilnehmer, die den Wunsch nach einem Festhalten der Inhalte äußern, sind auf die bei der Antragstellung auszuhändigenden Unterlagen hinzuweisen, die sie in einer ihnen verständ- lichen Sprache erhalten. Die Unterrichtung in Gruppengesprächen ist grundsätzlich nicht öffentlich. Der Leiter der Organisationseinheit kann internen oder externen Personen in Ausnahmefällen die Teil- nahme gewähren. Die Zahl der Teilnehmer ist in solchen Fällen zu begrenzen und ihre Funktion und der Grund ihrer Anwesenheit sind den Asylsuchenden offenzulegen. 4. Umfang und Inhalt 4.1. Grundsätzliches Es werden allen Asylsuchenden unabhängig von ihrer Bleibeperspektive dieselben grund- legenden Informationen vermittelt. Ein Fokus auf oder eine Ergänzung von bestimmten In- halten kann sich aus der Zusammensetzung der Gruppe und aus den Nachfragen der Teil- nehmer ergeben. Die Gestaltung der Unterrichtung steht den ausführenden Mitarbeitern frei. Es wird hier eine Präsentation mit den zu vermittelnden Inhalten angeboten. Diese kann für die Unterrichtung verwendet werden oder als Grundgerüst hierfür dienen und durch Flipcharts oder freien Vortrag ergänzt oder ersetzt werden. 4.2. Übersicht der Inhalte Im Rahmen der Unterrichtung sollen folgende Inhalte vermittelt werden: • Schutzformen • Asylverfahren (einschl. Schritte/Bedeutung) • Akteure (einschl. Funktionen/Befugnisse) • Folgeschritte bzw. Rechtsfolgen • Rechte und Pflichten Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen 2/5 Stand 03/23
• Relevante Vulnerabilitäten
• Alternativen zum Asylverfahren (einschl. Rückkehrhinweis)
• Hinweis auf die behördenunabhängige Asylverfahrensberatung (buAVB) sowie andere
Beratungs- und Fachstellen
4.3. Verfahrensablauf und Rechte und Pflichten der Antragsteller
Die Erläuterungen bzw. Hinweise sollten daher insbesondere folgende Aspekte umfassen:
4.3.1. Verfahrensschritte und deren Bedeutung
• Modalitäten, Ablauf und Folgen der Antragstellung (z. B. schriftliche/persönliche An-
tragstellung, ED-Behandlung, IDMS; bundesweite Verteilung, Wohnpflicht in Aufnah-
meeinrichtung, ggf. Erlöschen eines Aufenthaltstitels)
• Dublin-Verfahren
• Ablauf und Bedeutung der Anhörung (z. B. Hinweis auf die aktive Rolle, Erforderlichkeit
der detaillierten Beschreibung des Verfolgungsschicksals)
• Erläuterung der nachfolgenden Verfahrensschritte (z. B. Entscheidung durch das Bun-
desamt, Zustellung des Bescheides, Rechtsbehelfsbelehrung, Erläuterung der
Rechtsbehelfe)
• Ausreisefrist, Einreise- und Aufenthaltsverbot
4.3.2. Beteiligte Akteure, deren Funktion und Entscheidungsbefugnisse
• umfassende Erläuterung der Zuständigkeiten des Bundesamtes im Asylverfahren
• Erläuterung der Zuständigkeiten anderer Akteure (z. B. ABH, EAE)
4.3.3. Rechte und Pflichten im Asylverfahren
Hierzu zählen u. a.:
• Möglichkeit zur Vornahme von Korrekturen und Ergänzungen hinsichtlich des Anhö-
rungsprotokolls im Rahmen der Anhörung
• Möglichkeit der Hinzuziehung eines Sonderbeauftragten
• Hinzuziehung eines Sprachmittlers im Asylverfahren
• Voraussetzungen für die Hinzuziehung eines gleichgeschlechtlichen Entschei-
ders/Sprachmittlers (Art. 15 Abs. 3 Buchst. b) und c) VerfRL)
• Recht des Antragstellers einen zusätzlichen Sprachmittler seiner Wahl auf eigene Kos-
ten hinzuzuziehen
• Recht der Beauftragung eines Rechtsanwalts auf eigene Kosten während des behörd-
lichen Verfahrens
• allgemeine Mitwirkungspflichten des Antragstellers, § 15 AsylG
• Bedeutung der Beachtung von Mitwirkungspflichten, insbesondere § 33 AsylG und
Leistungskürzungen, Folgen des Nichtbetreibens, Exkulpierung, Wiederaufnahmean-
trag
• Verpflichtung zur Mitteilung eines Wohnungswechsels, § 10 AsylG
Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen 3/5 Stand 03/23
• ggf. Verpflichtung, der Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung zu folgen, § 20
AsylG
• ggf. Meldepflicht, § 22 AsylG
• Verpflichtung zur persönlichen Antragstellung gemäß § 23 AsylG
• Bedeutung von Fristen, Beginn des Laufs von Fristen (insbesondere Postzustellung,
PZU)
• Beachtung von Terminen, Folgen der Nichtbeachtung
4.3.4. Prüfungsumfang des Bundesamtes
Das Bundesamt entscheidet über:
• die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG,
• die Anerkennung der Asylberechtigung gemäß Art. 16a Abs. 1 GG,
• subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG und
• Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.
Dieser Prüfungsumfang sowie die einzelnen Kriterien, nach denen über den Antrag ent-
schieden wird, sind abstrakt zu erläutern.
4.3.5. ablehnende Entscheidungen und Rechtsbehelfsbelehrung
Es sind auch Auskünfte über die Gründe für eine mögliche Ablehnung des Asylantrags zu
erteilen. Zudem ist zu erläutern, wie die Entscheidung angefochten werden kann. Die Asyl-
suchenden sollen auch auf die Möglichkeiten der Beauftragung eines Rechtsanwalts sowie
der Prozesskostenhilfe hingewiesen werden.
4.4. Grenzen der Unterrichtung
4.4.1. Die Unterrichtung stellt keine Beratung dar.
Die Verpflichtung aus § 24 Abs.1 Satz 2 AsylG bezieht sich allein auf die Unterrichtung der
Asylsuchenden. Eine Beratung ist von dieser Vorschrift nicht umfasst. Das Bundesamt bie-
tet, basierend auf § 25Abs. 1 Satz 2 VwVfG und Art. 19 Abs. 1 VerfRL, eine individuelle Be-
ratung an, wenn diese von einzelnen Antragstellern nachgefragt wird (siehe hierzu „Aus-
kunftserteilung“). Eine Beratung wird gem. §12a AsylG im Rahmen der buAVB angeboten.
4.4.2. Die Unterrichtung ist keine Anhörung
Sollte ein Asylsuchender Hinweise zu seinem Verfolgungsschicksal geben, ist er darauf hin-
zuweisen, dass die ausführliche Darstellung des Verfolgungsschicksals Bestandteil der An-
hörung ist. Entsprechende Hinweise können im Rahmen der Unterrichtung nicht aufgenom-
men werden.
Unterrichtung der Asylsuchenden in Gruppengesprächen 4/5 Stand 03/23