DA-Asyl

Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand

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Nach Eingang einer vom Bundesamt angeforderten ärztlichen Bescheinigung ist die Rech-
nung zu prüfen und mit der Feststellung „sachlich und rechnerisch richtig“ zu versehen.


8.1. Prüfung sachliche und rechnerische Richtigkeit
Die Zeichnung54 der sachlichen Richtigkeit erfolgt durch den zuständigen Entscheider in den
Außenstellen (der Feststellungsvermerk muss auf allen Bestandteilen der zahlungsbegrün-
denden Unterlagen Rechnung, ärztliche Bescheinigung und Auftragsschreiben angebracht
werden).


Die Bescheinigung der Feststellung der sachlichen Richtigkeit beinhaltet in Bezug auf die
jeweilige Fallgestaltung die Verantwortung, dass
  ∙ die für die Zahlung maßgebenden Angaben in der Rechnung und den begründenden
     Unterlagen richtig sind; die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit wird durch das
     zahlungsanweisende Referat (Zentral-AVS) bescheinigt,
  ∙ nach den geltenden Vorschriften, insbesondere dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit,
     verfahren worden ist (eine Ausschreibung war nicht geboten/möglich),
  ∙ Hinweis: Bei Abrechnung nach Gebührenordnungen entfällt die Verpflichtung zur Ein-
     holung von Kostenvoranschlägen, da die Abrechnung an die jeweilige Gebührenord-
     nung gebunden ist und ein Vergleich zu keiner besseren Kostensituation führen würde.
  ∙ die Lieferung oder Leistung als solche und auch die Art ihrer Ausführung wirtschaftlich
     geboten war, die Lieferung oder Leistung entsprechend der zu Grunde liegenden Ver-
     einbarung oder Bestellung sachgemäß und vollständig ausgeführt worden ist.


Die Rechnung ist anschließend zusammen mit dem Auftragsschreiben und der ärztlichen
Bescheinigung zur weiteren Bearbeitung (Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit und
Haushaltsabwicklung) per Hauspost an das jeweils zuständige Referat in der Zentrale in
Nürnberg zu senden. Der handschriftliche Feststellungsvermerk kann auch auf der Kopie
der einzureichenden Unterlagen erfolgen.


8.2. Zuständigkeit für Zeichnung der rechnerischen Richtigkeit
Für Rechnungen von ärztlichen Bescheinigungen und weiteren Rechnungen, wie Fahrtkos-
ten, ist das Referat Zentral-AVS zuständig.
Für Dolmetscherrechnungen im Zusammenhang mit ärztlichen Bescheinigungen ist das Re-
ferat Sprachendienste zuständig.

54Zeichnungsbefugnis   „Sachlich richtig“ gilt im Bundesamt grundsätzlich. als erteilt für Beamte des mittleren,
gehobenen und höheren Dienstes ab A9/Tarifbeschäftigte ab Tarifgruppe E 9:
Gemäß Nr. 2.2.3.1 der Anlage zu Nr. 9.2 der Verwaltungsvorschriften für Zahlungen, Buchführung und Rech-
nungslegung zu §§ 70 bis 72 und 74 bis 80 BHO umfasst die Feststellung der sachlichen Richtigkeit die Wahr-
nehmung der Verantwortlichkeiten nach Nr. 1.2.


Ärztliche Bescheinigungen                         9/11                                      Stand 02/23
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9. Umgang mit ärztlichen Bescheinigungen
9.1. Bearbeitung in der Akte
Eingereichte ärztliche Bescheinigungen (Atteste, Gutachten, Befundberichte, etc.) und psy-
chologische Befundberichte sowie Schriftstücke, die inhaltlich auf ärztliche Bescheinigun-
gen oder psychologische Befunde Bezug (Rechnungen, Mahnung, ect.) nehmen, werden
vom AVS eingescannt und als elektronische Postmappe an den Entscheider weitergeleitet.
Dieser entscheidet über das weitere Vorgehen.


Die Originale werden dem Antragsteller wieder ausgehändigt. Fordern Verwaltungsgerichte
die Originale an, ist diesbezüglich an den Antragsteller zu verweisen.


9.2. Informationsweitergabe
9.2.1. Übermittlung personenbezogener Daten an das Bundesamt (§ 8 Abs. 1b AsylG)
Die Verwendung von übermittelten personenbezogenen Informationen über körperliche,
seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen eines Ausländers nach § 8 Abs. 1b
AsylG an das Bundesamt ist in dem „Identifizierungsverfahren vulnerabler Personen“ gere-
gelt.


9.2.2. Übermittlung personenbezogener Daten an ABH/ AE § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG
Der zuständigen ABH und bei einer bestehenden Wohnverpflichtung auch der zuständigen
AE werden unaufgefordert und unverzüglich ärztliche, psychologische oder inhaltlich im Be-
zug darauf nehmende Unterlagen nach Erhalt und damit in jedem Stadium des Asylverfah-
rensantrages übersandt, wenn aus diesen Unterlagen insbesondere folgende Sachverhalte
erkennbar sind:
 ∙ Eigen- und/oder Fremdgefährdung kann nicht ausgeschlossen werden oder
 ∙ ansteckende Krankheit oder
 ∙ psychische Erkrankung mit Verhaltensauffälligkeiten oder
 ∙ psychische Erkrankung mit Auswirkungen auf den Tagesablauf des Betroffenen bzw.
      zu Beeinträchtigung des Alltags
Die Weitergabe der verfahrensrelevanten Informationen ist durch den zuständigen SB-E
(ggf. in SoBe-Funktion) mit einer Stellungnahme an die zuständige Landesbehörde zu ver-
sehen und zu begründen (s. Meldebogen nach § 8 Abs. 3 AsylG zu Ziff. 3 und 6.- MARIS-
Dokumentenvorlage D2270).
Dabei ist auf die ggf. erforderliche Schwärzung persönlicher Daten von anderen Personen
als dem Antragsteller zu achten. (vgl. DA-AVS, Posteingang)

Im Falle einer Fremdgefährdung ist zudem eine Meldung an das Sicherheitsreferat erforder-
lich.



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Weitergehende Einzelheiten sind dem Kapitel „Identifizierungsverfahren vulnerabler Perso-
nen“, Abschnitt 3.2 sowie dem Identifizierungskonzept zu entnehmen (dort 5.2).


9.2.3 ärztliche Bescheinigungen beim Aktenversand
Soweit ein Aktenversand an eine ABH erfolgen soll, dürfen ärztliche Bescheinigungen, die
nicht unter die Übermittlungspflicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 AsylG fallen, nicht mitgesendet
werden.


Stattdessen ist ein Begleitschreiben mit nachfolgendem Hinweis zu versenden:


„Hier für Herrn/Frau ..................... vorliegende ärztliche/ psychologische Unterlagen konnten
aus Datenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie benötigen, bitte ich um
Übersendung einer ausreichenden Vollmacht.“


Auf diese Weise wird auch im Hinblick auf § 30 VwVfG dem Anspruch des Beteiligten auf
Geheimhaltung von Tatsachen, Umständen usw., die als ”persönliche” oder ”private” Ange-
legenheiten zu betrachten sind, dahingehend Rechnung getragen, dass den nicht zu Ent-
scheidungen über den Asylantrag beteiligten Behörden der Akteninhalt nur in formaler Hin-
sicht vollständig zugänglich gemacht wird.



Anlage: Vorgaben zur Gutachterbeauftragung




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Dienstanweisung
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Akten- und Personenzusatzinformationen

1. Grundsätzliches
In den Masken „Zusatzinformationen Akte“ und „Zusatzinformationen Person“ besteht die
Möglichkeit und teilweise Verpflichtung, dass der aktuelle Bearbeiter erforderliche Einträge
vornimmt und ggf. ergänzende Informationen zu einer Akte bzw. zu einer Person erfasst,
die anderweitig nicht abgebildet werden können.
Vorrangig dienen diese Zusatzinformationen statistischen Zwecken. In einigen Fällen ist es
jedoch zwingend erforderlich, entsprechende Zusatzinformationen zu erfassen, um
bestimmte Prozessabläufe im Workflow zu erreichen (z. B. „ed-Behandlung nicht möglich“
und „Info Widerruf/Rücknahme“ bei Widerrufsverfahren).

2. Zusatzinformation zur Entscheidungsreife
Auf diese Zusatzinformationen soll hier beispielhaft hingewiesen werden, da deren ord-
nungsgemäße Verwendung für die Steuerung der Asylverfahren sehr wichtig ist.
Die früher vorhandenen Zusatzinfos „nicht entscheidungsreif“ und „für EZ geeignet“ wurden
deaktiviert (gesetzte Zusatzinfos sind weiterhin auswertbar). Eine „Zusatzinformation Akte“
„entscheidungsreif“ mit den Ausprägungen „ja“ und „nein“ steht zur Verfügung.


Alle Akten ohne Attribut werden als nicht entscheidungsreif behandelt. Neu angelegte Akten
enthalten keine Angabe zur Entscheidungsreife und sind daher bis zu einer entsprechenden
Eingabe nicht entscheidungsreif. Die Entscheider haben darauf zu achten, dass der Status
„entscheidungsreif“ „ja“ manuell gesetzt wird, wenn eine Akte diesen Zustand erreicht. Es
ist unbedingt auf die zeitnahe und korrekte Eingabe dieses Status zu achten, um den jewei-
ligen Stand der Akte abzubilden. Dies gilt nicht nur für Akten ohne Attribut, sondern auch für
Altakten, bei denen die Zusatzinfo „nicht entscheidungsreif“ gesetzt ist und die entschei-
dungsreif werden.


Sollten sich im Verfahren neue Erkenntnisse ergeben, wonach die Akte nicht (mehr) ent-
scheidungsreif ist, wird das Attribut von „ja“ auf „nein“ gesetzt (anstelle der bisherigen Stor-
nierung des Attributs).


Eine Übersicht aller verfügbaren Zusatzinformationen und in welchen Fällen welche
Zusatzinformation zu verwenden ist, finden Sie im Laufwerk „L“ unter:
                              „MARiS Info/Zusatzinfos“



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Akteneinsicht


1. Grundsätzliches
Akteneinsicht stellt in MARiS keinen Prozessschritt dar. Sie erfolgt regelmäßig durch die
Übersendung eines Aktenausdrucks. Nur bei Vorliegen besonderer Umstände ergeben sich
Abweichungen. So z. B. dann, wenn ein sich ordnungsgemäß ausweisender Antragsteller
an der Pforte einer AS erscheint. Er erhält einen Aktenausdruck. Einsicht am PC ist für
Außenstehende ausgeschlossen.
Beim Versand von noch in ASYLON angelegten (Papier-) Akten ist eine vollständige Akten-
kopie der Originalakte zu versenden.


2. Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat grundsätzlich jeder das Recht, Einsicht in
Behördenakten zu nehmen, also auch nicht am Verfahren Beteiligte. Allerdings enthält das
IFG klar abgesteckte Grenzen. Geschützt sind z. B. öffentliche Belange, der behördliche
Entscheidungsprozess/ein laufendes Verwaltungsverfahren, personenbezogene Daten
Dritter oder Geschäftsgeheimnisse und geistiges Eigentum.
Während ein Antrag nach dem IFG keiner Begründung bedarf, muss die Behörde ggf. dar-
legen, warum ein Verweigerungsgrund vorliegt. Gegen die Ablehnung eines Antrags nach
dem IFG ist ein Rechtsmittel möglich.
Für das Asylverfahren gilt aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes grundsätzlich, dass
Außenstehende keine Einsicht in Verfahrensakten erhalten Ausnahme bei Vorlage einer
Vollmacht des Asylantragstellers (siehe Auskunftserteilung im gesonderten Kapitel).
Aus § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ergibt sich für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens
ein Rechtsanspruch auf Einsicht in die Verfahrensakten, allerdings nur innerhalb eines lau-
fenden Verwaltungsverfahrens. Da ein Antrag nach dem IFG auch außerhalb eines laufen-
den Verfahrens gestellt werden und ein Verfahrensbeteiligter nicht schlechter gestellt wer-
den darf als ein Außenstehender, steht auch ihm außerhalb des laufenden Verwaltungsver-
fahrens ein Anspruch auf Akteneinsicht nach dem IFG zu. Dieser greift immer dann, wenn
aus § 29 VwVfG kein Anspruch abgeleitet werden kann.




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Ein Antrag auf Einsicht in die Asylverfahrensakte durch den Antragsteller selbst oder seinen
Verfahrensbevollmächtigten bzw. sonstigen Rechtsberater, der nach Abschluss des Verfah-
rens gestellt wird, hat regelmäßig den Hintergrund, das mit dem Erstantrag verfolgte Ziel
der Schutzgewährung weiter zu betreiben (z. B. Folgeantrag, Petition).
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Akteneinsicht bei unanfechtbar abgeschlossenen
Verfahren, die sich im Zentralarchiv des Zentral- AVS befinden, ist das Zentral- AVS zustän-
dig.



Hinweis: Anträge zur Asylakteneinsicht Außenstehender ohne Erlaubnis des Betroffenen
und insbesondere Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) werden ausschließ-
lich durch das Justiziariat bearbeitet und sind unverzüglich dorthin abzugeben. Die Über-
sendung des Antrags erfolgt ausschließlich per E-Mail an „*13B-Posteingang“ und nicht über
MARiS.



3. Akteneinsicht während des laufenden Asylverfahrens
Der Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht innerhalb
eines laufenden Verwaltungsverfahrens auf sämtliche Verfahren nach dem AsylG (inklusive
Widerruf/ Rücknahme).
Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der Eröffnung des Verwaltungsverfahrens
(Anerkennungs-/ Aufhebungsverfahrens) und endet mit dessen Abschluss (§§ 29 Abs. 1
und 9 VwVfG). Es dient den Beteiligten zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer
rechtlichen Interessen. Mit Blick auf diesen Zweck, ist bei bestehendem Anspruch
Akteneinsicht bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung möglich. Im Falle der
Rechtshängigkeit besteht der Anspruch gem. § 100 VwGO vorrangig gegenüber dem
zuständigen Verwaltungsgericht. Sollte ein Verfahrensbeteiligter dennoch Akteneinsicht
vom Bundesamt begehren, kann diese jedoch auch noch während des anhängigen
Gerichtsverfahrens bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung gewährt werden.
Für ein anschließendes Widerrufsverfahren ist, um Akteneinsicht zu erhalten, eine erneute
Vollmachtsvorlage erforderlich, da durch den Widerruf der Asylberechtigung gem. § 73
AsylG ein neues Verfahren beginnt. Eine im Asylanerkennungsverfahren vorgelegte
Vollmacht erstrecket sich laut Rechtsprechung des BVerwG (Beschluss v. 05.09.2013-
BVerwG 10 B 16/13-, juris) nicht gleichzeitig auf ein späteres Widerrufsverfahren.




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Hinweis: Nach § 29 Abs. 3 Satz 1 VwVfG erfolgt Akteneinsicht bei der Behörde, die die
Akten führt. Von diesem Grundsatz lässt Satz 2 der Vorschrift Abweichungen zu, indem im
Einzelfall die Einsicht z. B. bei einer Auslandsvertretung erfolgt. Weitere Ausnahmen kann
die Behörde, die die Akten führt, gestatten

3.1. Verfahren
Der Antrag auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG wird durch das AVS einge-
scannt und als Postmappe dem Entscheider zugeleitet. Der Entscheider entscheidet über
den Antrag.
Wird dem Antrag stattgegeben, verfügt der Entscheider den Aktenversand. Er fertigt hierzu
das Begleitschreiben (D0802 = AkteneinsichtRAKanzlei) an und gibt darin an, welche Do-
kumente übersendet werden sollen. Der Umfang des Akteneinsichtsrechts für den Antrag-
steller und dessen Rechtsanwalt ist unter Punkt 3.2 näher beschrieben. Darüber hinaus
gelten für Aktenanforderungen durch das BVA, die ABH und den UNHCR die Ausführungen
unter Punkt 5. Im Begleitschreiben kann je nach Bedeutung und Bewertung eingereichter
Beweismittel durch das BAMF ein Hinweis angebracht sein, dass Originale auf Anforderung
zur Verfügung gestellt werden können (vgl. Grundsätzliches).
Insbesondere sind dem Ausländer und ggf. einem verfahrensbevollmächtigten
Rechtsanwalt oder sonstigen Rechtsberater auf Antrag auch Erkenntnisquellen zur
Verfügung zu stellen, sofern die darin enthaltenen Informationen bei der Entscheidung des
Bundesamtes berücksichtigt wurden. Unter Erkenntnisquellen sind aktuelle Informationen
aus verschiedenen Quellen zu verstehen, z. B. Lageberichte und amtliche Auskünfte des
Auswärtigen Amtes, Auskünfte des Orient- oder Afrika-Institutes oder von Amnesty Interna-
tional. Nicht darunter fallen die HKL-Leitsätze des Bundesamtes, da darin lediglich
Aussagen aus anderen „Erst“quellen verwertet werden.
Der Empfänger hat dafür Sorge zu tragen, dass als Verschlusssachen eingestufte
Erkenntnisquellen (z. B. Lageberichte und amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes) nicht
an Personen weitergegeben werden, die nicht am Verfahren beteiligt sind. Ein
entsprechender Hinweis ist in der Dokumentenvorlage D0802 enthalten.
Abschließend verfügt der Entscheider die Weiterbearbeitung an das AVS (siehe ggf. auch
DA-Asyl Bescheidausfertigung – Hinweise bei sicherheitsrelevanten Bedenken (VS-NfD)).
Vom AVS aus wird der Aktenausdruck im Inland an jede ordnungsgemäß bevollmächtigte
Person bzw. Anwaltskanzlei oder Institution gesandt und braucht nicht zurückgegeben wer-
den. Kosten werden nicht erhoben.


3.2. Umfang der Aktenübersendung
Sofern der Antrag auf Akteneinsicht ein Dublinverfahren betrifft, in dem neben der Verfah-
rensakte eine DUAO-Mappe geführt wird (regelmäßig während der Überstellungsfrist von 6


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bis zu ggf. 18 Monaten ab Eingang der Zustimmung des ersuchten Mitgliedstaats bis zum
Abschluss des Verfahrens) gelten nachfolgende Besonderheiten.
Gemäß Weisung vom 27.07.2016 sind in Dublin-Fällen alle Dokumente, aus denen sich der
Termin der geplanten Überstellung ergibt, von der Akteneinsicht auszunehmen. Sofern der
Antrag auf Akteneinsicht ein Dublinverfahren betrifft, in dem neben der Verfahrensakte eine
DUAO-Mappe geführt wird (dies ist bei der Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Dublin-
bescheid der Fall), ist der Inhalt der DUAO-Mappe ebenfalls auszudrucken und dem Aus-
druck der Verfahrensakte beizufügen. Eine Auflösung der DUAO-Mappe in die Verfahrens-
akte darf bis zum Verfahrensabschluss nicht erfolgen. Der geplante Überstellungstermin
befindet sich in einer referenzierten Postmappe/Mappe, solange dieser Termin weder reali-
siert noch storniert wurde. Diese Postmappe/Mappe darf daher nicht in die Akte oder DUAO-
Mappe aufgelöst werden; sie ist nicht Bestandteil der Akte und darf weder ausgedruckt noch
versandt werden. Nach § 59 Abs.1 Satz 8 AufenthG darf nach Ablauf der Frist zur freiwilligen
Ausreise der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.
Bei Vorliegen besonderer Umstände (z. B. unmittelbar bevorstehender Abschiebung) sind
die vor Ort identifizierten möglichen Kommunikationskanäle ggf. nach Einzelfallabsprache -
zu nutzen.
Soweit zu überlassende Unterlagen genau bezeichnet sind (z. B. Teil 1 der Niederschrift
zum Asylantrag, Statement und Anhörungsniederschrift), stößt der Entscheider den redu-
zierten Aktenausdruck unmittelbar an (BriefversandPoststelleBrief).

Liegt ein Antrag mit der unspezifizierten Bitte um Übersendung wichtiger Aktenbestandteile
o. Ä. vor, empfiehlt sich eine (telefonische) Nachfrage, welche Unterlagen als bedeutsam
erachtet werden.


4. Besonderheiten bei Folgeanträgen und isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu §
60 Abs. 5 und 7 AufenthG
Ein Rechtsanspruch auf Akteneinsicht nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG besteht wie sich aus
dem Wortlaut der Vorschrift und ihrer systematischen Stellung in Teil II des Gesetzes ergibt
– nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens.
Als das Verfahren betreffend sind nicht nur die unmittelbar für ein Verfahren angelegten
Vorgänge anzusehen, sondern insbesondere auch Vorakten. Wegen der dem Asylverfahren
innewohnenden engen Einheit der Verfahrensarten ist deshalb auch bei bereits gestellten
sowie beabsichtigten Folgeanträgen und isolierten Wiederaufgreifensanträgen zu § 60 Abs.
5 und 7 AufenthG Akteneinsicht zu gewähren.
Anders als bei Anträgen nach dem IFG sind Anträge nach dem VwVfG zu begründen. Der
Antrag kann wie folgt begründet werden:

-   Die Kenntnis des Akteninhaltes ist notwendig

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-      zur Prüfung der Erfolgsaussichten bzw. zur Begründung eines beabsichtigten Folge-
       antrages oder eines isolierten Wiederaufgreifensantrages zu § 60 Abs. 5 und 7 Auf-
       enthG,
-      für weitere Ausführungen zu dem beim Bundesamt bereits vorliegenden Folge- bzw.
       isolierten Wiederaufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG oder für eine Stel-
       lungnahme nach § 73b Abs. 46 Satz 2 AsylG.



5. Aktenanforderung durch das BVA, eine ABH oder UNHCR
5.1. BVA
Das Bundesverwaltungsamt (BVA) fordert im Rahmen von Aufnahmeverfahren für Spätaus-
siedler gem. §§ 26 ff. Bundesvertriebenengesetz (BVFG) mitunter vollständige Asylverfah-
rensakten an. Ermächtigungsgrundlage für die Datenübermittlung sind § 29 Abs. 1 Satz 2
BVFG i. V. m. § 8 Abs. 4 AsylG. Den Ersuchen ist nachzukommen.

Es sind folgende Besonderheiten zu beachten:
Weist das BVA in seiner Anforderung auf die Härteklausel des § 27 Abs. 2 BVFG hin, kön-
nen auch vorhandene ärztliche Atteste, Befundberichte o. Ä. übersandt werden. Andernfalls
sind diese Papiere zunächst nicht mitzusenden (s.„ Ärztliche Unterlagen) Das BVA hat aber
unter Umständen zu prüfen, ob die Versagung des Aufnahmebescheides eine besondere
Härte bedeuten würde. Darunter fallen auch Gesundheitsgefahren.

In jedem dieser Fälle ist daher im Begleitschreiben ein entsprechender Text einzugeben.

Beispiel:
„Hier für den Antragsteller ..................... vorliegende ärztliche Unterlagen konnten aus Da-
tenschutzgründen nicht übersandt werden. Sollten Sie sie gem. § 27 Abs. 2 BVFG benöti-
gen, bitte ich um Übersendung einer ausreichenden Vollmacht. Geben Sie dazu bitte auch
an, ob ein Ausdruck aus der hiesigen elektronischen Akte genügt oder Originale benötigt
werden.“
Für die Versendung der Aktenkopie durch das AVS erstellt der Entscheider eine entspre-
chende Verfügung.
Die Anhörung ist, soweit nicht besondere Umstände entgegenstehen, vor der Übersendung
des Aktenausdrucks durchzuführen. Anschließend ist der Asylantrag in der Maske „Zusatz-
informationen Akte“ als „nicht entscheidungsreif“ zu kennzeichnen, da eventuelle Ansprüche
nach dem BVFG solchen nach dem AsylG vorgehen würden.
5.2. ABH
Die Übermittlung an die ABH richtet sich nach § 87 AufenthG i. V. m. § 8 Abs. 3 AsylG. Sind
Krankheitsnachweise vorhanden, ist das Kapitel „Ärztliche Unterlagen“ zu beachten. Für
das AVS ist eine entsprechende Verfügung zu erstellen.

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5.3. UNHCR
Über die Zuleitung von Aktenausdrucken an den UNHCR (§ 9 Abs. 3 AsylG) entscheidet
das Qualitätssicherungsreferat. Solche Anträge werden entsprechend an das Qualitätssi-
cherungsreferat weitergeleitet.




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