DA-Asyl
Dienstanweisung Asyl, Stand: 13.04.2023
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Dienstanweisung Asyl _ Aktueller Stand“
∙ Unterzeichnerstaaten des „Europäischen Übereinkommen über den Übergang der
Verantwortung für Flüchtlinge“ 278
∙ Danach gilt gemäß Art. 2 Satz 1 die Verantwortung nach Ablauf von zwei Jahren des
tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat mit Zustimmung von dessen
Behörden oder zu einem früheren Zeitpunkt als übergegangen, wenn der Zweitstaat
dem Flüchtling gestattet hat, entweder dauernd oder länger als für die Gültigkeitsdauer
des Reiseausweises in seinem Hoheitsgebiet zu bleiben. Diese Zweijahresfrist beginnt
grundsätzlich mit der Aufnahme des Flüchtlings im Hoheitsgebiet des Zweitstaats o-
der, lässt sich dieser Zeitpunkt nicht feststellen, mit dem Tag, an dem er sich bei den
Behörden des Zweitstaats meldet.
∙ Nicht-Signatarstaaten des „Europäischen Übereinkommen“, aber des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 („Genfer Flüchtlingskonven-
tion“)
∙ Für Nichtsignatarstaaten des o. g. Europäischen Übereinkommens gilt § 11 im Anhang
der Genfer Flüchtlingskonvention: „Wechselt ein Flüchtling seinen Wohnort oder lässt
er sich rechtmäßig im Gebiet eines anderen vertragsschließenden Staates nieder, so
geht gemäß Art. 28 die Verantwortung für die Ausstellung eines neuen Ausweises auf
die zuständige Behörde desjenigen Gebietes über, bei welcher der Flüchtling seinen
Antrag zu stellen berechtigt ist“.279
∙ Sonstige Staaten
∙ Bei Staaten, bei denen weder das Europäische Übereinkommen noch § 11 des An-
hangs der Genfer Flüchtlingskonvention greift, ist ein Widerruf zu prüfen.
6.2. bergang der Verantwortung auf Deutschland
Die Verantwortung kann entsprechend der vorgenannten Ausführungen für eine in einem
anderen Staat anerkannte Person auch auf Deutschland übergehen. Die Feststellung, dass
die Verantwortung auf Deutschland übergegangen ist, ist durch die ABH zu treffen (Nr.
3.3.4.1.5 AufenthG-VwV). Eine entsprechende Feststellung der ABH ist anzufordern. Ein
Entzug der ausländischen Anerkennung als Flüchtling erfolgt gemäß § 73c AsylG.
Gemäß § 73c Abs. 2 AsylG gelten für den Entzug der Flüchtlingseigenschaft entsprechend
die Bestimmungen der §§ 73 bis 73b AsylG für Widerruf und Rücknahme (Bearbeitung aus-
schließlich durch das Widerrufsreferat).
278
siehe https://www.coe.int/de/web/conventions/full-list?module=treaty-detail&treatynum=107, Abruf am 22.11.2022.
Ratifiziert von Dänemark, Deutschland, Finnland, Italien, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, siehe http://www.coe.int/de/web/conventions/full-list/-
/conventions/treaty/107/signatures?p_auth=Ymwts0AU, Abruf am 11.12.2018. Der Anhang enthält unter „Vorbehalte“
die Möglichkeit von Einschränkungen, z. B. bei Aufenthalten zu Studienzwecken.
279
Siehe http://www.unhcr.org/dach/wp-
content/uploads/sites/27/2017/03/Genfer_Fluechtlingskonvention_und_New_Yorker_Protokoll.pdf,
Unterzeichnerstaaten unter https://www.fluechtlingskonvention.de/vertragsstaaten-der-genfer-fluechtlingskonvention-
3274/; Abruf am 11.12.2018.
Widerruf/ Rücknahme 49/50 Stand 02/23
Widerruf/ Rücknahme 50/50 Stand 02/23
Dienstanweisung
Asylverfahren
Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
1. Grundsatz
Bei einem ausdrücklich auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7
AufenthG beschränkten isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht nur diesbezüglich
eine Entscheidung, und nur sofern das Bundesamt zuständig ist, weil es
∙ in einem Asylverfahren bereits über § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden hatte
oder
∙ bei der Entscheidung über einen Folgeantrag zwar zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG
nicht tenoriert, aber inzident geprüft hatte.
2. Zuständigkeit im Bundesamt
Zur Aktenanlage siehe DA-AVS.
Wiederaufgreifensverfahren und Wiederaufgreifensverfahren von Amts wegen (zu Ausnah-
men siehe gesondertes Kapitel), werden grundsätzlich. vom Wiederaufgreifensreferat ent-
schieden.
In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon-
krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf-
enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige Außenstelle.
Verfahren, in denen Antragsteller bereits einen Schutzstatus in einem anderen Mitgliedstaat
der Dublin III-VO erhalten und in Deutschland einen Antrag auf Wiederaufnahme gestellt
haben, werden dagegen in den Dublinzentren (DZ) entschieden. Dort sind die speziellen
Länderkenntnisse, die für Entscheidungen über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote
in diese Länder erforderlich sind, auf Grund der Kernaufgaben der DZ vorhanden. Diese
Regelung gilt für Anträge mit Antragsdatum ab 01.05.2019. Anträge, die bis einschließlich
30.04.2019 eingegangen sind, werden vom Wiederaufgreifensreferat abschließend bear-
beitet.
Wenn das vorhergehende Verfahren als Dublin-Verfahren bestandskräftig entschieden
wurde, ist bei einem Wiederaufgreifensantrag zunächst erneut das Dublin-Verfahren durch-
zuführen; siehe DA-Dublin; Folgeanträge im Dublin-Verfahren.
Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6 Stand 06/20
3. Antragstellung Die wirksame Stellung eines Wiederaufgreifensantrages setzt die Rücknahme oder unan- fechtbare Ablehnung des früheren Asylantrages/Wiederaufgreifensantrages voraus. Ist zum Zeitpunkt der Antragstellung die Klage gegen die Ablehnung des früheren Asylan- trages/Wiederaufgreifensantrages noch anhängig, ist nach den Regelungen im Kapitel ”Folgeanträge während noch laufenden Gerichtsverfahrens” zu verfahren. Der Wiederaufgreifensantrag kann schriftlich oder persönlich beim Bundesamt (Zentrale o- der in jeder Außenstelle) gestellt werden, da insofern keine einschränkenden Vorschriften bestehen. Wird zunächst nur ein Wiederaufgreifensantrag gestellt, ist ein später gestellter Folgeantrag in das Wiederaufgreifensverfahren aufzunehmen, solange über den Wiederaufgreifensan- trag nicht unanfechtbar entschieden ist. Der Verfahrenstyp ist dann auch in MARiS entspre- chend anzupassen. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den zuerst gestellten iso- lierten Wiederaufgreifensantrag ist das Verwaltungsgericht auf den nachträglich gestellten Folgeantrag und die hierzu noch zu erlassende Entscheidung hinzuweisen. Über den Folge- antrag ist unverzüglich zu entscheiden; eine erneute Prüfung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG erfolgt wegen der hierzu noch ausstehenden Gerichtsentscheidung nicht. Wird ein Wiederaufgreifensantrag zu einem anhängigen Folgeantrag ”nachgeschoben”, wirkt sich dies auf den Verfahrensablauf nicht aus, da in Zusammenhang mit der Entschei- dung über den Folgeantrag ohnehin stets auch eine Prüfung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erfolgt. Bei Gerichtshängigkeit der Entscheidung über den Folgeantrag sind die für den Wie- deraufgreifensantrag geltend gemachten Gründe schriftsätzlich in das Gerichtsverfahren einzubringen. Sind dem Wiederaufnahmeantrag zu § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG Tatsachen zu entneh- men, die sicherheitsrelevante Aspekte aufweisen, ist der Antrag an das Sicherheitsreferat weiterzuleiten. Eine Aktenanlage erfolgt nicht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Ausführungen in der DA-Sicherheit hingewiesen. 4. Anhörung Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag genügt die Möglichkeit zur schriftlichen An- tragsbegründung der Gewährung rechtlichen Gehörs nach § 28 VwVfG. Soll im Einzelfall mit angemessener Frist Gelegenheit zur ergänzenden schriftlichen Begründung des Antra- ges gegeben werden, ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, dass der isolierte Wieder- aufgreifensantrag im Hinblick auf aufenthaltsbeendende Maßnahmen keine den Vollzug hemmende Wirkung i. S. v. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG hat. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 2/6 Stand 06/20
Informatorische Anhörung Soweit es im Einzelfall angezeigt erscheint, ist bei einem isolierten Wiederaufgreifensan- trag eine informatorische Anhörung hinsichtlich der Wiederaufgreifensgründe möglich. Hier- bei gelten die selben Grundsätze wie bei Folgeanträgen. Näheres hierzu siehe Folgean- träge/ Anhörung. Folgeanträge/ Anhörung. Soll eine informatorische Anhörung durchgeführt werden, erfolgt dies grundsätzlich in der Außenstelle des Bundesamtes, die dem Wohnort des Antragstellers am nächsten liegt und die das HKL bearbeitet. Ausnahme Dublinverfahren Wird im Rahmen der Aktenanlage festgestellt, dass im Erstverfahren ein Dublinverfahren durchgeführt wurde, so kann die Durchführung des persönlichen Gesprächs im Sinne von Art. 5 Dublin III-VO erforderlich sein. Siehe hierzu DA-Dublin. 5. Mitteilung an die Ausländerbehörde und den Antragsteller Ergibt die Prüfung eines isolierten Wiederaufgreifensantrages dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen und es keiner erneuten Abschiebungsandro- hung/-anordnung bedarf, ist die Ausländerbehörde hierüber zu unterrichten, auch wenn § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG weder unmittelbar noch analog gilt und daher eine Mitteilung nicht erforderlich wäre. Da die Ausländerbehörden aber oftmals von einer Abschiebung absehen, solange ihnen die Bewertung des Wiederaufgreifensantrages durch das Bundesamt nicht bekannt ist, erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit auch in diesen Fällen eine entsprechende Mitteilung (D0113). Zudem ist der Antragsteller bzw. sein Vertreter gleichzeitig per Informationsschreiben (D2160) ebenfalls über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen und die vollziehbare Ab- schiebungsandrohung/-anordnung zu informieren. Wird in einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ein Verfahren durchgeführt, ist die Aus- länderbehörde unverzüglich hierüber zu informieren (D0113). Negative Entscheidungen werden durch die Außenstellen zugestellt, die im Falle einer Klage federführend wären. Positive Entscheidungen werden durch die Zentrale zugestellt. Der Bescheid soll möglichst kurzfristig nach der Mitteilung an die Ausländerbehörde erge- hen. Kann der Wiederaufgreifensbescheid nicht innerhalb von 3 Tagen zur Zustellung ge- geben werden, ist eine Kopie der Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG an den Antragsteller oder seinen Bevollmächtigten zu schicken. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 3/6 Stand 06/20
Kann das Ergebnis der Prüfung unverzüglich (innerhalb einer Woche) mit einem Bescheid umgesetzt und zugestellt werden, kann eine gesonderte Mitteilung nach § 71 Abs. 5 AsylG ausnahmsweise ersatzlos entfallen. Insbesondere ist diese Mitteilung nicht mehr mit oder gar nach dem Bescheid zu veranlassen. 6. Entscheidung Das Wiederaufgreifen des Verfahrens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (in Zusammen- hang mit einem Folgeantrag wie auch isoliert) kann nur beansprucht werden, wenn die Vo- raussetzungen nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Ausnahmsweise kann das Wiederaufgreifen eines solchen Verfahrens auch gem. §§ 48, 49 VwVfG von Amts wegen erfolgen. Das Ermessen obliegt hierbei nicht dem einzelnen Ent- scheider: Die DA-Asyl ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” ist zu beachten. Tenorierungen Die im TH / AT für Folgeanträge und Wiederaufgreifensanträge vorgegebenen Tenorierun- gen sind wie auch die anderen Tenorierungen verbindlich. Begründung Auf die im TH / AT (Themengruppe „Folge- und Wiederaufgreifensverfahren“; THFW) be- reitgestellten Gerüstbescheide und Textbausteine wird verwiesen. Ein auf die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag ist auch zu prüfen, wenn im Erstverfahren bereits eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG betroffen wurde, dies jedoch auf einem anderen Grund beruht (z. B. eine andere, noch andauernde Erkrankung). Das Bundesamt muss alle Feststellungen treffen, die von der Ausländerbehörde bei ihrer Ermessensent- scheidung hinsichtlich einer Aufenthaltsbeendigung zu berücksichtigen sind. Wurde hingegen im Erstverfahren ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt, ist ein auf § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG abzielender Wiederaufgreifensantrag bereits mit der Begründung abzulehnen, dass mit diesem keine günstigere Rechtsposition gegenüber dem Erstverfahren zu erlangen sei. Eine im Erstverfahren getroffene positive Entscheidung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist ist bei einem erneuten Antrag in jedem Fall auf Widerrufsgründe hin zu überprüfen. Liegen solche nicht vor, ist im Bescheid die positive Feststellung im Erstverfahren zu erwähnen. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 4/6 Stand 06/20
Abschiebungsandrohung/-anordnung ( § 71 Abs. 5 AsylG ) Bei Ablehnung eines isolierten Wiederaufgreifensantrags bedarf es keiner neuen Ab- schiebungsandrohung/-anordnung, da es an einer dem § 71 Abs. 4 AsylG entsprechenden Regelung fehlt. Sofern beim isolierten Wiederaufgreifensantrag eine eingeschränkte Abschiebungsandro- hung ergehen muss, ist im Falle der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2, 3 oder 5 AufenthG die Abschiebungsandrohung aus dem früheren Asylverfahren insoweit aufzuheben, als dort die Abschiebung in den Staat angedroht wird, für den das Abschiebungshindernis besteht (siehe TBS 095 und 0951 des TH / AT). Wird ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt, ist die im früheren Asylverfahren auch für das Herkunftsland erlassene Abschiebungsandrohung aufzuheben. Rechtsbehelfsbelehrung (RBB) Die RBB lautet beim beim isoliertem Wiederaufgreifensantrag RBB ”A”. Entscheidungsquintette (Amtsentscheidungsvorlagen) Im Einzelfall kann einer besonderen Fallkonstellation ein Entscheidungsquintett (EQ) folgen, dessen Eingabe in der MARiS-Maske „BAMF-Entscheidungen“ nicht angenommen wird (die Fehlermeldung sollte als Hardcopy dokumentiert werden – zumindest aber neben dem ein- gegebenen EQ genau notiert). Anschließend zur Abklärung und Stammdatenpflege Referat 61C kontaktieren - per Fax unter 0911/943-7498 zu Hd. Herrn Schneider oder per Mail bzw. telefonisch Herr Schneider (Tel. 0911/943-24831), Herr Pölkner (Tel. 0911/943-84302). 7. Antragsrücknahme Bei einem isolierten Wiederaufgreifensantrag ergeht ein Bescheid, mit dem das Verfahren zur Prüfung des Wiederaufgreifens der mit Bescheid vom ... getroffenen Feststellung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG” eingestellt wird. Die Abschiebungsandrohung entfällt Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 5/6 Stand 06/20
Dienstanweisung
Asylverfahren
Wiederaufgreifen von Amts wegen im weiteren Sinne zu § 60 Abs. 5
und 7 AufenthG
Vorbemerkung
Verfahren zum Wiederaufgreifen von Amts wegen (Wiederaufgreifen im weiteren Sinne)
werden grundsätzlich im Wiederaufgreifensreferat bearbeitet.
In Fällen mit sicherheitsrelevantem oder strafrechtlichem Hintergrund bzw. in denen kon-
krete Anhaltspunkte hinsichtlich des Ausschlusstatbestandes des § 25 Abs. 3 Nr. 1-4 Auf-
enthG vorliegen, erfolgt die Bearbeitung durch die jeweils zuständige AS.
Änderung oder Konkretisierung des Zielstaats einer Abschiebungsandrohung: Zu den Wie-
deraufgreifensverfahren von Amts wegen gehören auch Fallgestaltungen, in denen sich
nach Abschluss des Erstverfahrens herausstellt, dass eine Person eine andere Staatsan-
gehörigkeit als im Erstbescheid angenommen, besitzt bzw. Fälle, in denen erstmals nach
Abschluss des Erstverfahrens ein HKL bestimmt werden kann. Der in der Abschiebungsan-
drohung im Erstverfahren genannte Zielstaat wird im Wege des Wiederaufgreifens von Amts
wegen nach erfolgter (negativer) Prüfung, ob Abschiebungsverbote hinsichtlich des neuen
Zielstaats vorliegen, geändert bzw. konkretisiert. Da diese Prüfung im Kontext mit der Ent-
scheidung im Erstverfahren zum tatsächlichen Herkunftsstaat zu sehen ist, werden diese
Verfahren in den Außenstellen entschieden. Diese Regelung gilt für Anträge mit Antragsda-
tum ab 01.05.2019. Anträge, die bis einschließlich 30.04.2019 eingegangen sind, werden
vom Wiederaufgreifensereferat abschließend bearbeitet.
Das Bundesamt hat auf Grund der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung über § 51 Abs.1 bis 3
VwVfG hinaus die Befugnis, ein Verfahren aus allgemeinen Ermessenserwägungen auch
ohne Antrag von Amts wegen wieder zu eröffnen, ”Wiederaufgreifen von Amts wegen im
weiteren Sinne” (Wiederaufgreifen i. w. S.). Das Wiederaufgreifen i. w. S. unterscheidet sich
von dem Wiederaufgreifen im engeren Sinne (Wiederaufgreifen i.e.S.) nach § 51 VwVfG
dadurch, dass hier regelmäßig kein klageweise durchsetzbarer Anspruch auf einen Zweit-
bescheid besteht. Vielmehr handelt es sich hierbei um die Befugnis der Behörde, unabhän-
gig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, im Interesse der
Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns von Amts wegen nach §§ 51 Abs.5, 48 VwVfG
oder §§ 51 Abs.5, 49 VwVfG einen unanfechtbar abgelehnten Antrag sachlich neu zu prü-
fen.
Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 1/6 Stand 06/20
Ein Wiederaufgreifen i. w. S. zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG kann insbesondere wegen
schwerer, im HKL nicht behandelbarer Krankheit, drohender genitaler Verstümmelung oder
behaupteter Traumatisierung angezeigt sein, wenn ein Folgeantrag oder isolierter Wieder-
aufgreifensantrag zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG etwa an den Präklusionsvorschriften des
§ 51 Abs. 2 oder 3 VwVfG scheitert.
Verfahren
1. Antrag/Eingangsbearbeitung
a)
In der Regel wird der Wiederaufgreifenstatbestand durch einen Folgeantrag oder Antrag zu
§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG geltend gemacht werden. Die Bearbeitung erfolgt in diesem Fall
zunächst nach der DA-Asyl ”Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG”.
b)
Ein Wiederaufgreifen i. w. S. setzt grundsätzlich keinen ausdrücklichen Antrag voraus. In-
sofern kann daher auch eine entsprechende Mitteilung der ABH genügen, welche allerdings
vor Weiterleitung an das Zentral-AVS zunächst dem Entscheider zu übermitteln ist, der den
Sachverhalt prüft.
aa)
Die RL des mit der Bearbeitung beauftragten Referates veranlasst die Aktenanlage durch
Zentral-AVS, wenn der Ausländer Abschiebungshindernisse gegenüber der ABH geltend
gemacht hat, diese der Entscheidungskompetenz des Bundesamtes unterliegen und ernst-
hafte Anhaltspunkte für das Vorliegen von Abschiebungsverboten bestehen.
bb)
Eine Aktenanlage kann auch veranlasst werden, wenn auf Grund der Mitteilung der ABH
Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Ausländer noch einen Wiederaufnahmeantrag zur
Abwendung der Aufenthaltsbeendigung beim Bundesamt stellen wird.
cc)
In allen sonstigen Fällen (Anfragen durch die ABH) wird der Vorgang in die bereits beste-
hende Akte übernommen. Die Entscheider informieren die ABH schriftlich über das negative
Ergebnis ihrer Prüfung. Einer formellen Bescheidung bedarf es in diesem Falle nicht.
dd)
Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 2/6 Stand 06/20
Ein Wiederaufgreifen von Amts wegen erfolgt auch dann, wenn das Bundesamt von einer ABH oder anderweitig erfährt, dass sich der Zielstaat in der Abschiebungsandrohung nach- träglich geändert hat. Die weitere Bearbeitung richtet sich dann nach dem Abschnitt „Abschiebungsandrohung“ der DA-Asyl. 2. Aktenanlage und weitere Bearbeitung Die Aktenanlage und sonstige weitere Bearbeitung richtet sich grundsätzlich nach der DA- Asyl ” Wiederaufgreifensanträge zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG” und der DA-AVS. 3. Entscheidung Kommt der Entscheider zu dem Ergebnis, dass der Antrag mangels Vorliegens einer geän- derten Sach- bzw. Rechtslage oder bereits wegen den Präklusionsvorschriften nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG scheitert, soll bei einem insbesondere mit schwerer, im HKL nicht be- handelbarer Krankheit, drohender genitaler Verstümmelung oder behaupteter Traumatisie- rung begründeten Wiederaufnahmeantrag stets auch eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Abschiebungshindernisses vorgenommen werden. Als Grundlage hierzu dient § 49 Abs.1 VwVfG. Kommt der Entscheider zu dem Ergebnis, dass gem. § 49 Abs. 1 VwVfG ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts wie der ursprüngliche zu erlassen wäre, wird die Durch- führung eines Wiederaufgreifensverfahrens auch aus diesem Grund abgelehnt. Bei erneuter negativer Sachentscheidung erfolgt der Bescheidaufbau und die Begründung der Ablehnung zunächst (wie bei der Ablehnung der Durchführung eines Folgeverfah- rens/Wiederaufgreifens zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) unter Berufung auf das Nichtvorlie- gen der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 bis 3 VwVfG. Zusätzlich ist in dem Bescheid aber auszuführen, dass die Durchführung eines weiteren Verfahrens auch unter dem Gesichtspunkt eines Wiederaufgreifens i. w. S. nicht in Betracht kommt, da ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts zu erlassen wäre, § 49 Abs. 1VwVfG. Ein entsprechender Textbaustein ist bereitgestellt. Im Anschluss hieran folgt die Darlegung, wa- rum auch weiterhin ein Abschiebungsverbot i.S.d. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht festzu- stellen ist. Auf die entsprechenden Gerüstbescheide und Textbausteine im TH/AT zu § 51 VwVfG und § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG wird verwiesen. Die Tenorierung erfolgt nach der vorgegebenen Tenorierung TH/AT. Die Rechtsbehelfsbe- lehrung lautet ”A”. Bei einer positiven Sachentscheidung muss deutlich gemacht werden, dass das Verfahren wieder aufgenommen wird. Ein entsprechender Vermerk ist in der KÜ D0694 aufzunehmen. Wiederaufgreifensanträge § 60 5 u. 7 AufenthG 3/6 Stand 06/20