Einheitliche Abwicklungsplattform mit institutionsspezifischen Insellösungen
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Projekt "Anstalt in der Anstalt (AIDA)" - Konzept Abwicklungsanstalt“
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4. Für die Abwicklungs-AöR sowie die AidAs ist eine ausschließliche Rechnungslegung
nach HOB sowie darüber hinaus für die Abwicklungs-AöR die Befreiung von einer Kon-
zernrechnungslegungspflicht vorzusehen.
4.1. In Abhängigkeit der gewählten Form des Übergangs der Risikopositionen und nicht-
strategienotwendigen Geschäftsbereiche erfolgt die Zugangsbewertung auf Ebene der je-
weiligen AidA auf Basis des festgelegten Transaktionspreises (Asset Deal) bzw. unter
Fortführung der Buchwerte der Kernbank (Spaltung) bei den einzelnen AidAs im Wege
einer Buchwertverknüpfung.
4.2. Bei einer Abspaltung und reinen Vermögensumschichtung auf Ebene der bisherigen Ei-
gentümer erscheint eine Abbildung der Abspaltung im Wege der erfolgsneutralen Buch-
wertfortführung im IFRS-Konzernabschluss der Kernbank sachgerecht, da keinerlei
Vermögensänderung sondern lediglich eine Umschichtung des Eigenkapitals von der
Kernbank in die AidA stattgefunden hat.
4.3 Bei einer Ausgliederung und damit Transaktion auf Ebene der Kernbank ist ein aus Sicht
der Kernbank bilanzentlastender Transfer zu Gunsten der konzern:fremden AidA entschei-
dend. Hierfür müssen im Rahmen der Ausgliederung im Wesentlichen alle mit den über-
tragenden Risikopositionen bzw. nicht-strategienotwendigen Bereichen verbundenen Risi-
ken und Chancen auf die AidA übertragen werden.
4.4 Bei einer Übertragung von Arbeitsverhältnissen ergeben sich unterschiedliche Konse-
quenzen für die bilanzielle Behandlung von Pensionsverpflichtungen für aktive Arbeit-
nehmer bzw. für bereits im Ruhestand befindliche Arbeitnehmer, die dem abgespal-
teten/ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind. Wahrend die Pensionsansprüche der akti-
ven Arbeitnehmer künftig gegenüber der AidA bestehen würden, verbleiben die Pensions-
verpflichtungen bzw. Ansprüche der nicht mehr aktiven Arbeitnehmer in der Kernbank.
Allerdings kann diese Verpflichtung wirtschaftlich ebenfalls auf die AidA übertragen
werden.
5. Die steuerliche Buchwertfortführung auf Ebene der Aida sollte zum einen sondergesetz-
lich ermöglicht werden; zum anderen müsste für die angestrebten Spaltungen die gegen-
wärtige Gesetzeslage, die auf den gemeinen Wert als höchsten Wert Bezug nimmt,
angepasst werden, da ein unter dem Buchwert liegender gemeiner Wert die steuerliche
Buchtwertfortführung sonst ausschließen würde. Alternativ könnten entsprechende Ge-
winne aus der Realisierung von Werterholungen steuerfrei gestellt werden bzw. die Über-
tragung steuerlicher Abwertungsverluste von der Kernbank auf die Aida in Erwägung
gezogen werden.
5.1. Der Untergang von Verlustvorträgen im Zuge einer Spaltung sollte sondergesetzlich ab-
bedungen werden. Darüber hinaus sollten die AidAs von den Regelungen zur Zinsschran-
ke :freigestellt werden. Der zur Verlustübernahme Verpflichtete sollte eine seiner
Belastung entsprechende steuerliche Entlastung erfahren.
5.2. Die AidAs sollten von den Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
sondergesetzlich befreit werden, damit nicht sämtliche Finanzierungsaufwendungen der
Aida der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterlägen. Wechselseitige Leistungsbezie-
DAC4978<I06ll. l 52806-0005 ENTWURFv.17.3.2000-Sehe23124
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@ID FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER nB
hungen zwischen Aida und Kernbank sollten sachlich von der Umsatzsteuer befreit wer-
den.
Berlin/ Frankfurt a.M., den 17. März 2009
FRESHFIELDS BRUCKHAUS DERINGER LLP (Absch. 1. bis IV.)
KPMG AG (Abschn. V. bis VII.)
DAC4978406/2 152806-0005 ENTWURF v. 17.3.2009 --Sohe 24/24
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