Bundesverkehrswegeplan und 2. und 3. VA Ortsumgehung CB Gallinchen
Landtag Brandenburg Drucksache 6/4206 6. Wahlperiode Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1658 der Abgeordneten Kerstin Kircheis der SPD-Fraktion Drucksache 6/4023 Bundesverkehrswegeplan und 2. und 3. VA Ortsumgehung CB Gallinchen Namens der Landesregierung beantwortet die Ministerin für Infrastruktur und Lan- desplanung die Kleine Anfrage wie folgt: Vorbemerkung der Fragestellerin Die Ortsumgehung Cottbus (B168/B97) wird bereits seit 1993 geplant. Sie ist in drei Verkehrsabschnitte (VA) unterteilt. Der erste Verkehrsabschnitt wurde im September 2012 für den Verkehr freigegeben. Der 2. Verkehrsabschnitt be- findet sich in Planung. Der dritte Verkehrsabschnitt ist im Bundesverkehrs- wegeplan nur als Vorhaben des weiteren Bedarfs aufgenommen worden. Frage 1: Wie ist der Stand der Bearbeitung der Planfeststellungsunterlagen zum 2. VA der Ortsumgehung, für die der Bund am 13.07.15 den Gesehenvermerk erteilt hat? zu Frage 1: Derzeit werden die Unterlagen für die Planfeststellung erarbeitet. Im Frühjahr 2016 wurde mit der Aktualisierung der faunistischen Daten begonnen. Frage 2: Wann ist mit der formellen Einleitung des Planfeststellungsverfahrens durch das Land zu rechnen? zu Frage 2: Die Übergabe der Planfeststellungsunterlagen an die Anhörungsbehörde ist für das 2. Halbjahr 2016 avisiert. Frage 3: Wie bewertet das Land die Auswirkungen des Bundesverkehrswegeplans für den 3. VA der OU Cottbus (Ortsumgehung Gallinchen)? Datum des Eingangs: 20.05.2016 / Ausgegeben: 25.05.2016
Zu Frage 3: Die Maßnahme OU Cottbus (3. VA) wurde im aktuellen Referentenentwurf des Bun- desverkehrswegeplanes 2030 mit der Dringlichkeitsstufe „Weiterer Bedarf“ bewertet. Für die neuen Vorhaben gibt es im BVWP 2030 die Dringlichkeitsstufen „Vordringli- cher Bedarf“ (VB), „Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung“ (VB-E), „Weiterer Bedarf mit Planungsrecht“ (WB*) und „Weiterer Bedarf“ (WB). Es ist vorgesehen, die Vorhaben des VB/VB-E im Geltungszeitraum des BVWP bis zum Jahr 2030 umzu- setzen bzw. zu beginnen. Für Vorhaben des WB besteht kein Planungsrecht, eine Realisierung der Maßnahme wäre daher erst nach 2030 möglich.