Klage Nochten
Dr. Philipp Schulte Rechtsanwalt RA Dr. Philipp Schulte * Grolmanstr. 39 * 10623 Berlin Grolmanstraße 39 An das 10623 Berlin Verwaltungsgericht Chemnitz TEL: 030/28 00 95 - 0 Zwickauer Straße 56 FAX: 030/28 00 95 15 09112 Chemnitz kanzlei@klimagerecht.org Über den elektr. Rechtsverkehr (beA) Donnerstag, 6. Juli 2023 Mein Zeichen: PS22-028 Umweltgruppe PS/... Sehr geehrte Damen und Herren, in der Verwaltungsstreitsache Umweltgruppe Cottbus ./. Freistaat Sachsen - Az.: 2 K 4/23 - begründe ich die Klage vom 2. Januar 2023 nunmehr ergänzend wie folgt. Zunächst wird beantragt, die als Anlage zu den Schreiben vom 29.9.2021 (Bl. 233 d.A.) und vom 28.10.2021 (Bl. 235 d.A.) seitens der Lausitz Energie Bergbau AG (LEAG) an den Beklagten gesandten zwei CD-ROMs mit jeweils „anteilig geschwärzten Unterlagen“ sowie sämtliche ggfls. weiteren durch die LEAG an den Beklagten übersendete Datenträger bei diesem im Original bei- zuziehen und dem Unterzeichner zwecks Akteneinsicht für fünf Werktage an die og. Ber- liner Kanzleianschrift zu übersenden.

-2- Außerdem wird beantragt, eine ungeschwärzte Fassung des Blatts 2461 des vorgelegten Verwaltungsvorgangs 21- 4149/163/10 (UIG-Verfahren) bei dem Beklagten beizuziehen und dem Unterzeichner zwecks Akteneinsicht für fünf Werktage zu übersenden. Des Weiteren wird beantragt, die folgenden verfahrensgegenständlichen Unterlagen, die der Beklagte weder der Auskunft noch dem Verwaltungsvorgang beigefügt hat, bei diesem beizu- ziehen: - Anlagen 1 bis 5 zum Sonderbetriebsplan Immissionsschutz 2020-2024 (lfd. Nr. 6 lt. tabellarischer Anlage zum Ausgangsbescheid) (Übersichtskarte, Immissionsprog- nosen, vgl. S. 4 Textteil Sonderbetriebsplan) - Anlagen 1 und 2 zum Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung von Grubenwasser in die Spree vom 3.3.2003 (lfd. Nr. 17 lt. tabellarischer Anlage zum Ausgangsbescheid) Schließlich wird beantragt, die Hinzuziehung des Unterzeichners im Widerspruchsverfahren für notwendig zu er- klären. I. Zum Antrag auf ergänzende Akteneinsicht Wie die bislang vorliegenden Verwaltungsvorgänge nahelegen, hat in der Sache nicht der Be- klagte über Schwärzungen, und damit über den Umfang des Informationsanspruchs des Klä- gers entschieden, sondern dies offenbar dem privaten Bergbauunternehmen LEAG überlassen. Anhand der beizuziehenden Unterlagen auf den og. CD-ROMs wird daher zu prüfen sein, ob und ggfls. in welchem Umfang der Beklagte hier überhaupt eine eigene Entscheidung getroffen hat. Dies hat folgenden Hintergrund: Aus dem Anhörungsschreiben des Beklagten vom 12.08.2021 (Bl. 83 d.A.) an die LEAG lässt sich ersehen, dass der Beklagte die LEAG aufgefordert hat, die bei ihr befindlichen Unterlagen zu schwärzen und die so präparierten Unterlagen zusammen mit Ausführungen zur Interes- senabwägung an ihn zu übersenden. Der Beklagte hat augenscheinlich keine Unterlagen

-3- „gesichtet, zusammengestellt und geordnet“, wie er dies noch im Schreiben vom 10.05.2021 (Bl. 18 d.A.) ggü. dem Kläger angekündigt hatte, um eine längere Bearbeitungsfrist zu rechtfertigen. Freilich hatte er die LEAG von Anfang an über jeden seiner Schritte informiert und dabei ohne jede Veranlassung die persönlichen Daten des Klägers und seines Vertreters mitgeteilt. Mit seinem Anhörungsschreiben hat der Beklagte keine Unterlagen übergeben, sondern die LEAG auf die ihr bereits seit Wochen vorliegende Tabelle verwiesen und sie gebeten, anhand der Tabelle die ihr vorliegenden Unterlagen auszuwählen und selbst zu schwärzen und sodann geschwärzt an den Beklagten zu senden, wie es im vierten Absatz des nachfolgenden Anhö- rungsschreibens ausdrücklich heißt: Aus den Antwortschreiben der LEAG vom 29.9.2021 und 28.10.2021 ergibt sich dann eindeutig, dass diese über nochmals drei Monate hinweg tatsächlich umfangreiche Schwärzungen in den

-4- ihr vorliegenden Unterlagen vorgenommen und diese dem Beklagten in bereits geschwärzter Form übergeben hat. Das Übergabeschreiben der LEAG vom 28.10.2021 macht dann nochmals explizit deutlich, dass der Beklagte die seitens des Klägers zur Einsichtnahme beantragten Unterlagen bei der LEAG hat zusammenstellen und bearbeiten lassen und von dort in bereits geschwärzter Fassung er- halten hat. Dort heißt es (Hervorhebung hier): Auch die „einzeln aufgeführten Ablehnungsgründe“ sollen auf den CD-ROMs der LEAG be- reits enthalten sein. Der Kläger begehrt Akteneinsicht in diese Zusammenstellungen. Im letzten Absatz hebt die LEAG hervor, dass die Unterlagen 43 und 44 nicht an den Beklagten übergeben werden könnten, weil diese nur dort vorlägen. Das Schreiben macht explizit klar, dass nicht der Beklagte die Auskunft zusammengestellt und maßgeblich bearbeitet hat, sondern er dies vollständig der LEAG überlassen hat. Dies ging so weit, dass er dort Unterlagen „ange- fordert“ hat, die bei der LEAG nicht vorlagen. Die nachfolgenden Auszüge stammen aus den an den Kläger übermittelten Unterlagen. Sie be- legen, dass es sich bei den an den Kläger übermittelten Dateien um Unterlagen handelt, die der Beklagte so von der LEAG erhalten hat, denn sie tragen den Posteingangsstempel der LEAG. Zunächst wird die erste Seite des hier u.a. gegenständlichen Zulassungsbescheids bzgl. der Be- seitigung zweier gem. § 30 BNatSchG geschützter Biotope abgedruckt. Dort hat man rechts ne- ben dem Namen des Bearbeiters auch sogar das Datum des Bescheids geschwärzt (laut

-5- tabellarischer Dokumentenübersicht des Beklagten, lfd. Nr. 9, wurde die Entscheidung unter dem 6.8.2020 getroffen). Der Posteingangsstempel der LEAG datiert auf den 10.8.2020. Der nachfolgende Auszug stammt aus dem wasserrechtlichen Erlaubnisbescheid des Beklagten vom 18.12.2003. Dieser war noch an die Rechtsvorgängerin der LEAG (Vattenfall AG) gerich- tet, rechts neben den übrigen rechtswidrigen Schwärzungen hatte man den Posteneingangs- stempel der „Vattenfall Europe Mining AG“ vom 19.12.2003 bei den Schwärzungen übersehen.

-6- In den übrigen an die LEAG gerichteten Dokumenten fallen die mittig auf der ersten Seite plat- zierten Schwärzungen auf. An den betreffenden Stellen können sich nur weitere Posteingangs- stempel befinden. Beispielhaft wird hier die Seite 1 des ebenfalls verfahrensgegenständlichen Erlaubnisbescheids zur Einleitung von Grubenwässern in die Spree vom 21.05.2004 abgebildet.

-7- Dass es für die Schwärzung von Post- und Eingangsstempeln keinerlei Rechtsgrund gibt und diese deshalb rechtswidrig sind, wird schon jetzt gerügt. Die eindeutigen Schreiben des Beklagten und der LEAG und die oben auszugsweise wiederge- geben Unterlagen zeigen, dass der gegenständlichen Auskunft offensichtlich keine eigenstän- dige Entscheidung des Beklagten in Bezug auf die Schwärzungen, die laut S. 10 des Wider- spruchsbescheids auf insgesamt 2.081 Seiten vorgenommen worden sein sollen, zugrunde lie- gen kann. Statt die bei ihm befindlichen Unterlagen selbst zu bearbeiten und über Einschränkungen des Auskunftsanspruchs des Klägers nach Recht und Gesetz selbst zu entscheiden, hat der aus- kunftspflichtige Beklagte die Unterlagen bei der LEAG angefordert und dort, mit Ausnahme der Unterlagen 43 und 44, die -wie ihm von dort mitgeteilt wurde- der LEAG nicht vorlagen, bearbeiten und nach deren Gutdünken schwärzen lassen. Diese Vorgehensweise hat mit einer rechtsstaatlichen Entscheidungspraxis nichts zu tun und ist offensichtlich rechtswidrig.

-8- Wie sich aus dem Sachverhalt des Widerspruchsbescheids (S. 3) ergibt, sollen die „durch die LE-B überprüften Unterlagen […] nach nochmaliger Prüfung schlussendlich am 20. Januar 2022 vorgelegt“ worden sein. Der hier gegenständliche Ausgangsbescheid datiert vom 3. Feb- ruar 2022. Die LEAG konnte also, dafür hat der Beklagte unter offener Missachtung der gesetz- lichen Fristenregelung gem. § 7 Abs. 1 Sächs. UIG gesorgt, mehrere Monate an der Schwärzung der Unterlagen arbeiten. Mit Schreiben vom 2.9.2021 (Bl. 125 d.A.), d.h. vier Monate nachdem der Kläger seinen Auskunftsantrag bei dem Beklagten gestellt hatte, beantragte die LEAG eine Fristverlängerung „zur Übergabe der noch ausstehenden Unterlagen“, weil man dort mit den Schwärzungen nicht fertig werde, obgleich „mehrere Fachbereiche“ daran arbeiteten. Wie sich dann jedoch aus der nachfolgend wiedergegebenen Aufwandsberechnung lt. Aus- gangsbescheid vom 3.2.2022 (S. 14) ergibt, hat der Beklagte in dem gesamten Verfahren „für Prüfung und Begründung“ des Auskunftsersuchens, bei dem Schwärzungen auf über 2.000 Sei- ten Unterlagen vorgenommen wurden, einen zeitlichen Aufwand von insgesamt acht Stunden aufgewendet.

-9- Zuvor hatte die LEAG auf Anforderung des Beklagten über mehrere Monate an den Unterlagen gearbeitet und diese weitreichenden Schwärzungen unterzogen und die so bearbeiteten, bereits geschwärzten Unterlagen einschließlich der „einzeln aufgeführten Ablehnungsgründe“ auf mehreren CD-ROMs an den Beklagten übersendet. Wie sich dann weiter aus dem Verwaltungsvorgang ergibt (Bl. 2463 UIG-Akte), hat sich der Beklagte zusätzlich zu den geschwärzten Unterlagen nachträglich auch die ungeschwärzten Un- terlagen von der LEAG zusenden lassen. Dies ist jedoch, wie das nachfolgende Übersendungs- schreiben der LEAG verdeutlicht, überhaupt erst am 8.2.2022 („für Ihre Ablage“) erfolgt, d.h. fünf Tage nachdem der Beklagte den gegenständlichen Ausgangsbescheid ggü. dem Kläger be- reits erlassen hatte.

- 10 - Es ist offensichtlich, dass hier in der Sache nicht der Beklagte über den Umfang des Informati- onszugangs des Klägers entschieden hat, sondern einzig die LEAG, indem sie sämtliche Unter- lagen durchgesehen und bereits geschwärzt an den Beklagten übergeben hat.
