Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Unterlagen Novelle Lobbyregistergesetz“
- 36 - Zu Buchstabe e Zu Doppelbuchstabe aa Mit den Änderungen im bisherigen § 4 Absatz 5 (nun Absatz 6) wird für die Beantragung einer teilweisen oder vollständigen Beschränkung der Veröffentlichung eingetragener An- gaben nach § 3 Absatz 1 und 2 LobbyRG neu künftig ein schriftlicher Antrag erforderlich, um der besonderen Schutzbedürftigkeit von mit dem Antrag mitzuteilenden Angaben zu Personen deren öffentliche Eintragung im Register eine erhebliche Gefährdung dieser Per- sonen nach sich ziehen könnte, Rechnung zu tragen. Im Übrigen sind redaktionelle Anpassungen wegen der Einfügung des neuen § 3 Absatz 2 erforderlich. Zu Doppelbuchstabe bb Durch die Anfügung wird die Widerspruchsmöglichkeit gesetzlich eröffnet. Die Vorschaltung eines Rechtsbehelfsverfahren ermöglicht der Bundestagsverwaltung eine niedrigschwellige Überprüfung ihrer Entscheidung. Dies erscheint sachgerecht, um der Bundestagsverwal- tung die Gelegenheit zur Überprüfungen und ggf. neuerlichen Bewertung der möglicher- weise komplexen und für die Bundestagsverwaltung atypischen Sach- und Rechtslage zu geben Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entlastet letztlich auch die Verwal- tungsgerichtsbarkeit, da ansonsten bei Verwaltungsakten einer obersten Bundesbehörde nur der Klageweg offen stünde, s. § 68 Absatz 1 Nummer 1 VwGO. Zu Buchstabe f Redaktionelle Folgeänderung Zu Nummer 5 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass alle Untergliederungen des Deutschen Bundestages, die diesem zuarbeiten bzw. Entscheidungen treffen, die diesem zuzurechnen sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, s. im Übrigen Begründung zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1). Zu Doppelbuchstabe bb Mit der Ergänzung werden Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter, die Interes- senvertretung im Auftrag betreiben, parallel zu der Ausweitung der diesbezüglichen Trans- parenzverpflichtungen zu den im Register bereitzustellenden Informationen (§ 3 Absatz 2 LobbyRG neu), nunmehr auch verpflichtet, beim Kontakt mit den Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern nach § 1 Absatz 1 und 2 LobbyRG neu im Falle einer Kettenbeauftragung die ursprüngliche Auftraggeberin oder den ursprünglichen Auftraggeber offenzulegen. Dies dient der Transparenz und Integrität, weil nunmehr Beschäftigte verbundener Lobbyagen- turen im Kontakt mit dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung offenlegen müs- sen, für welche Auftraggeberin oder welchen Auftraggeber sie tatsächlich tätig sind (s. auch Begründung zu § 3 Absatz 2).
- 37 - Zu Buchstabe b Zu Doppelbuchstabe aa Mit der Ergänzung soll klargestellt werden, dass alle Untergliederungen des Deutschen Bundestages, die diesem zuarbeiten bzw. Entscheidungen treffen, die diesem zuzurechnen sind, vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst sind, s. im Übrigen Begründung zu Nummer 1 (§ 1 Absatz 1). Zu Doppelbuchstabe bb Im Übrigen entfällt auch hier der Hinweis auf die Verweigerung von Angaben, da künftig eine solche Verweigerung nicht mehr zulässig ist. Zu Buchstabe c Zu Doppelbuchstabe aa Die Veröffentlichung des Verstoßes gegen den Verhaltenskodex im Lobbyregister unter Nennung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodex dient der Stärkung der Transpa- renz. Zu Doppelbuchstabe bb Die Widerspruchsmöglichkeit wird gesetzlich eröffnet. Dieses Rechtsbehelfsverfahren trägt dazu bei, in einem für die Bundestagsverwaltung atypischen Verfahren die komplexen Er- mittlungen und Abwägungen niedrigschwellig überprüfen und ggf. abändern zu können. Die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entlastet letztlich auch die Verwaltungsge- richtsbarkeit, da ansonsten bei Verwaltungsakten einer obersten Bundesbehörde nur der Klageweg offen stünde, s. § 68 Absatz 1 Nummer 1 VwGO. Auch für Unterlagen im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gilt die Anbietungspflicht. Der Anbietungspflicht unterfallen so- wohl die registerführende Stelle wie auch das Bundesministerium des Innern und für Hei- mat. Im Übrigen erfolgt eine sprachliche Vereinfachung hinsichtlich der Aussage zur Löschfrist. Zu Buchstabe d Der neu eingefügte Absatz 9 regelt den Informationsaustausch zwischen registerführender Stelle und dem Bundesministerium des Inneren und für Heimat betreffend Prüfverfahren nach § 5 Absatz 8 sowie die Voraussetzungen der Weiterleitung entsprechender Informati- onen durch das Bundesministerium des Inneren und für Heimat an das Bundeskanzleramt oder andere Bundesministerien. Satz 1 sieht eine Informationspflicht der registerführenden Stelle dergestalt vor, dass nur die Tatsache der Einleitung eines Prüfverfahrens unter Nen- nung der entsprechenden Ziffer des Verhaltenskodexes und ohne Benennung der betroffe- nen Interessenvertretung erfolgt. Für den Fall, dass das Prüfverfahren auch eine Interes- senvertretung gegenüber der Bundesregierung betrifft, sieht Satz 2 eine Pflicht zur Über- mittlung der Stellungnahme der betroffenen Interessenvertretung an das Bundesministe- rium des Inneren und für Heimat vor. Dies kann auch die Übermittlung personenbezogener Daten umfassen. Die Datenübermittlung an das Bundesministerium des Innern und für Hei- mat und nachfolgende Datenverarbeitung ist auf diejenigen Fälle beschränkt, in denen Ver- stöße gegen den Verhaltenskodex auch Auswirkungen auf den Kontakt zu Mitgliedern der Bundesregierung haben können. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat prüft stellvertretend für die Bundesregierung die Feststellung des Verstoßes und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber der registerführenden Stelle. Bei Betroffenheit des Bundes- kanzleramtes oder anderer Bundesministerien kann das Bundesministerium des Inneren und für Heimat die jeweiligen von der registerführenden Stelle übermittelten Informationen entsprechend weiterleiten.
- 38 - Zu Buchstabe e Redaktionelle Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen Absatz 9. Zu Nummer 6 Redaktionelle Folgeänderung, da die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben nach dem bisherigen § 3 Absatz 2 mit den vorliegenden Änderungen (Neufassung § 3 Absatz 2) zu- künftig entfällt. Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung wegen Einfügung eines neuen § 3 Absatz 2. Zu Buchstabe b Redaktionelle Folgeänderung, da die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben nach dem bisherigen § 3 Absatz 2 mit den vorliegenden Änderungen (Neufassung § 3 Absatz 2) zu- künftig entfällt. Zu Buchstabe c Redaktionelle Folgeänderung, da die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben nach dem bisherigen § 3 Absatz 2 mit den vorliegenden Änderungen (Neufassung § 3 Absatz 2) zu- künftig entfällt. Zu Nummer 7 In § 7 Absatz 1 Nummer 3 ist eine redaktionelle Anpassung aufgrund der Reduzierung der Aktualisierungsrhythmen in § 3 Absatz 3 LobbyRG neu erforderlich. Zu Nummer 8 Zu Buchstabe a Redaktionelle Folgeänderung wegen Anfügung zweier neuer Absätze. Zu Buchstabe b Zu Absatz 2 neu: Mit der Übergangsregelung erhalten alle im Lobbyregister Eingetragenen etwas zeitlichen Spielraum, um die bestehenden Registereinträge an die geänderten Vorgaben des Lobby- registergesetzes anzupassen. Die Anpassung muss innerhalb einer Frist von sechs Mona- ten nach Inkrafttreten der Änderungen auf Grundlage der neuen gesetzlichen Vorgaben zu aktualisieren, bei fehlender fristgerechter Aktualisierung erfolgt eine automatische Übertra- gung der Einträge auf die Liste früherer Interessenvertretungen. Damit wird sichergestellt, dass zeitnah zum Inkrafttreten ein vollständig in sich schlüssiges und aktuelles Register vorhanden ist. Diese Übergangsfrist gilt auch für bisher verweigerte Angaben. Auch diese sind innerhalb der Frist von sechs Monaten nachzutragen. Zu Absatz 3 neu: Viele Geberinnen und Geber dürften für Ihre Schenkungen in den Jahren 2021 und 2022 darauf vertraut haben, dass die Interessenvertretungen die Angaben zu den Schenkungen
- 39 - auf Grundlage des bisherigen § 3 Absatz 2 verweigern. Mit der Übergangsregelung soll den Interessen der betroffenen Geberinnen und Geber Rechnung getragen werden. Zu Nummer 9 Mit der Ergänzung wird klargestellt, dass Deutscher Bundestag und Bundesregierung ge- meinsam über die Anwendung des Lobbyregisters berichten. Im Übrigen bleiben für die Umsetzung der Berichtspflicht die bereits getroffenen Festlegungen in der nach § 4 Absatz 1 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung maßgeblich. Aufgrund erheblicher Änderungen am Lobbyregistergesetz wird der Zeitpunkt der erstmali- gen Berichtspflicht moderat angepasst und um ein Jahr nach hinten verschoben. Damit wird zum einen dem Umstand Rechnung getragen, dass wesentliche Teile des Berichts durch die registerführende Stelle beim Deutschen Bundestag zu erstellen sind. Die registerfüh- rende Stelle ist jedoch gleichzeitig mit der Umstellung der Rechtslage, der erforderlichen technischen Umsetzung und Beratung der Registrierungspflichtig ausgelastet. Zum ande- ren ermöglicht die Verschiebung um ein Jahr eine aussagekräftigere Berücksichtigung der Wirkungen der mit vorliegendem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen. Für die Umsetzung der Berichtspflicht bleiben die bereits getroffenen Festlegungen gültig. Diese sind in der nach § 4 Absatz 1 geschlossenen Verwaltungsvereinbarung geregelt wor- den. Redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Änderung des Zeitpunkts für den erstmaligen Bericht über die Anwendung des Lobbyregisters. Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis) Wegen der Maßgeblichkeitswirkung der Bekanntmachung bedarf das zuständige Ministe- rium einer besonderen Erlaubnis des Gesetzgebers. Sie verleiht ihm die Befugnis, den gel- tenden Wortlaut des Stammgesetzes zu einem Stichtag festzustellen und ihn im Bundes- gesetzblatt zu veröffentlichen. Die Bekanntmachungserlaubnis gestattet ausschließlich eine im Interesse der Rechtssicherheit gebotene deklaratorische Feststellung des Geset- zestextes zu einem bestimmten Stichtag. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist auf den Jahresanfang bestimmt. Dies berücksichtigt ei- nen ausreichenden Zeitraum für die erforderliche technische Umstellung der Web-Anwen- dung Lobbyregister. Zudem erleichtert das Inkrafttreten zum Jahresanfang die Umsetzung des Gesetzes für den überwiegenden Teil der Eintragungspflichtigen. Weit überwiegend entspricht das Kalenderjahr dem Geschäftsjahr, so dass die erforderlichen Aktualisierungen durch die Rechtsänderungen zwar einen Mehraufwand nach sich ziehen, aber im ohnehin vorgesehenen Aktualisierungsrhythmus durchgeführt werden können.
- 40 - Dokumentenname: FH zur Änderung des Lobbyregistergesetzes.docx Ersteller: Bundesministerium des Innern und für Heimat Stand: 26.05.20223 09:06