2023-08-09-bmi-referentenentwurf-bdsg_geschwaerzt
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Referentenentwurf BDSG“
- 16 - Bearbeitungsstand: 09.08.2023 09:11 Zu Nummer 7 Die Ergänzungen in $ 19 Absatz 1 sind klarstellender Natur. Eine inhaltliche Änderung ist mit ihnen nicht verbunden. Sie erfolgen vor dem Hintergrund, dass sich inder Anwendungs- praxis Unsicherheit darüber gezeigt hat, wie nach $ 19 Absatz 1 die zuständige federfüh- rende Datenschutzaufsichtsbehörde zu ermitteln ist. Ein Klarstellungsbedürfnis hat sich ins- besondere bezüglich international tätiger Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland offenbart. Teilweise besteht es aber auch bezüglich international oder bundesweit tätiger Unternehmen, die zwar mehrere Niederlassungen in Deutschland haben, deren Hauptnie- derlassung jedoch zweifelhaft ist. Zu Nummer8 . Zu Buchstabe a Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens. Zu Buchstabe b $ 27 Absatz 5 dient (ebenso wie $$ 16a, 18, 40a) der im Koalitionsvertrag vorgesehenen „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes‘. 8 40a gilt nur für Unternehmen (zur Legaldefinition siehe Artikel 4 Nummer 18 der Verord- nung (EU) 2016/679). Indem $ 27 Absatz 5 auf $ 40a verweist, wird auch Stellen, die Daten im Sinne des $ 27 verarbeiten, ohne eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die Möglich- keit gegeben, ihre gemeinsame Verantwortlichkeit anzuzeigen und als Rechtsfolge der An- zeige per Gesetz die alleinige Zuständigkeit nur einer Aufsichtsbehörde herbeizuführen. Das Anknüpfungskriterium der ständigen Beschäftigung von Personen, die personenbezo- gene Daten verarbeiten, ist im Datenschutzrecht bereits im Zusammenhang mit der Benen- nung von Datenschutzbeauftragten ($ 38) bekannt. Zu Nummer 9 'Es handelt sich um die Korrektur eines Redaktionsversehens: $ 203 Absatz 2a des Straf- gesetzbuchs ist durch $ 203 Absatz 2 ersetzt worden. Zu Nummer 10 Zu Buchstabe a Zu Doppelbuchstabe aa 8 34 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sieht eine Ausnahme vom Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 vor, wenn Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher oder satzungsmäßiger Aufbewahrungsvorschriften nicht ge- löscht werden dürfen. Die Änderung stellt klar, dass nur öffentlich-rechtliche Satzungen ge- meint sind und eine Einschränkung der Betroffenenrechte durch private Satzungen nicht möglich ist. Zu Doppelbuchstabe bb Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/67 erlaubt dem nationalen Ge- setzgeber Einschränkungen der Betroffenenrechte zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen. Darunter fallen Rechte Dritter, aber auch des Verantwortlichen, wenn sie einen spezifischen rechtlichen Schutz genießen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse genießen einen solchen Schutz. Es wird deshalb aufgrund dieser Öffnungsklausel eine aus- drückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht geschaffen. Die Ausnahme greift dann, wenn
- 17 - Bearbeitungsstand: 09.08.2023 09:11 das Interesse an der Geheimhaltung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse das Inte- resse der betroffenen Person an der Information überwiegt. Zu Buchstabe b Nach 8 34 Absatz 3 Satz 1 ist auf Verlangen einer betroffenen Person, der keine Auskunft durch eine Bundesbehörde erteilt wurde, Auskunft an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftrage zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Um betroffene Personen in die Lage zu versetzen, dieses Auskunftsrecht zu nutzen, wird eine Pflicht einer jeden Bundesbehörde eingeführt, über die Möglichkeit zu informieren, Auskunft an den Bundesbeauftragten oder die Bundesbeauftragte zu verlangen. Dies gilt jedoch nur, wenn dieses Recht auch tatsächlich besteht. Zu Nummer 11 8 37 regelt Ausnahmen von dem Recht aus Artikel 22 der Verordnung (EU) 2016/679, kei- ner ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung beruhenden Entscheidung unter- worfen zu werden. Eine Entscheidung, die einem Begehren der betroffenen Person vollum- fänglich stattgibt, fällt jedoch schon nicht unter das Verbot der automatisierten Entschei- dung nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679, da dieser nur vor solchen Entscheidungen schützen soll, die mit einer beeinträchtigenden Wirkung für die betroffene Person verbunden sind. $ 37 Absatz 1 Nummer 1 ist damit nicht erforderlich. Es könnte aus der Norm zudem der Umkehrschluss gezogen werden, dass auch Entscheidungen ohne beeinträchtigende Wirkung für die betroffene Person dem Verbot des Artikels 22 unterlie- gen. Sie wird deshalb gestrichen. Zu Nummer 12 Die Ergänzung in $ 40 Absatz 2 erfolgt vor dem Hintergrund, dass sich in der Anwendungs- praxis Unsicherheit darüber gezeigt hat, wie nach $ 40 Absatz 2 die zuständige federfüh- rende Datenschutzaufsichtsbehörde zu ermitteln ist, wenn ein Unternehmen in Deutschland keine Niederlassung hat. Zu Nummer 13 $ 40a dient (ebenso wie 88 16a, 18 und $ 27 Absatz 5) der im Koalitionsvertrag vorgese- . henen „besseren Durchsetzung und Kohärenz des Datenschutzes“. Die Norm knüpft an die in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 geregelten gemeinsam Verantwortlichen an. In der Rechtsanwendungspraxis ist die gemeinsame Verantwortlich- keit ein Rechtsinstitut mit großen praktischen Auswirkungen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe Urteile vom 5.6.2018 - C-210/16 „Facebook-Fanpages“, 10.7.2018 - C-25/17 „Zeugen Jehovas“, 29.7.2019 — C-40/17 „Fashion ID") ist der Anwen- dungsbereich der gemeinsamen Verantwortlichkeit sehr weit gefasst. Als Anwendungsfälle gemeinsamer Verantwortlichkeit kommen zum Beispiel in Betracht: Datenplattformen, Un- ternehmenspräsenz in sozialen Medien (wie Facebook, Twitter, Instagram, XING), Stamm- datenverwaltung im Unternehmensverbund, konzernweites Customer-Relationship-Ma- nagement oder Nutzung eigener Datenbestände für Werbezwecke Dritter. Nach der Begriffsbestimmung des Artikels 4 Nummer 18 der Verordnung (EU) 2016/679 sind Unternehmen natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig von ihrer Rechtsform, einschließlich Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen. Das Anknüp- fungskriterium des Jahresumsatzes ist im Datenschutzrecht bereits im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen (Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679) bekannt.
- 18 - Bearbeitungsstand: 09.08.2023 09:11 Satz 3 schafft Rechtssicherheit für die Fälle, in denen der Antrag beziehungsweise die nachweisenden Unterlagen zu unterschiedlichen Zeitpunkten bei den Aufsichtsbehörden eingehen. Der in Satz 4 vorgesehene Verweis auf $ 3 Verwaltungsverfahrensgesetz entspricht dem Verweis in $ 40 Absatz 2. Zu Artikel 2 (Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) Die Vorschriften des $ 34 Absatz 1 BDSG und des $ 83 Absatz 1 des Zehnten Buches’ Sozialgesetzbuch (SGB X) sind grundsätzlich inhaltsgleich. Die Änderungen des $ 83 Ab-- satz1 SGB X bezwecken daher, den Gleichlauf mit $ 34 Absatz 1 BDSG sicherzustellen. Da Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach $ 35 Absatz 4 des Ersten Buches Sozialge- setzbuch den Sozialdaten gleichgestellt werden, ist zum Schutz dieser Sozialdaten in $ 83 . Absatz 1 SGB X ebenfalls eine ausdrückliche Ausnahme vom Auskunftsrecht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Begründung zur Änderung des $ 34 Absatz 1 BDSG verwiesen Zu Artikel 3 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten) Die Regelung zum Inkrafttreten folgt dem von der Bundesregierung beschlossenen „Ar- beitsprogramm Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau 2018“ (Kabinettbeschluss vom 12. Dezember 2018). Danach schlägt die Bundesregierung in ihren Regelungsentwürfen ein Inkrafttreten möglichst zum ersten Tag eines Quartals vor, soweit im Einzelfall nicht andere Erwägungen dagegensprechen.