orgl-konzeptvom31-05-2019

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Handlungsempfehlungen Orgl BW

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5 Dienst, Aufgaben und Organisation

       5.1 Organisation des OrgL-Dienstes

       Der OrgL-Dienst innerhalb des Rettungsdienstbereichs ist bedarfsgerecht so zu
       organisieren, dass ein Eintreffen an der Einsatzstelle in der vorgegebenen Anfahrzeit
       gemäß 3.5 gewährleistet ist. Eine 24/7 Stunden Verfügbarkeit ist sicherzustellen. Die
       Organisation des OrgL-Dienstes ist im Bereichsplan aufzuführen.

       5.2 Aufgaben im Einsatz
       Bei Schadenlagen unterstützen sich der OrgL und der LNA gegenseitig. Der LNA hat die
       Führung der medizinischen Versorgung inne (§ 10a RDG i. V. m. Abschnitt III. 5.4 RDPl).

       Der OrgL übernimmt o p e r a t i v - taktische Leitungs- und Koordinierungsaufgaben,
       insbesondere:

            -    Feststellung und Beurteilung der Schadenlage aus operativ-taktischer Sicht
                 hinsichtlich         der       Schadenart,            des       Schadenumfangs,                 der   möglichen
                 Folgegefährdungen sowie insbesondere der Kapazität des Rettungsdienstes
                 (Anzahl der Verletzten, Ausmaß der Verletzungen, Sichtung/Triage),
            -    Beurteilung der Örtlichkeit im Hinblick auf die Festlegung des Standortes von
                 Patientenablagen, Behandlungsplätzen und Krankenwagenhalteplätzen,
            -    Erfassung         der     aktuellen        Ressourcen           sowie       Beurteilung         hinsichtlich   der
                 Heranziehung zusätzlicher Kräfte (Rettungsdienstmitarbeiter, Rettungsmittel,
                 Krankenhauskapazitäten),
            -    Planung der Einsatzmaßnahmen, Überwachung und Koordinierung der Umsetzung
                 der Maßnahmen,
            -    Organisation des Patientenabtransports einschließlich der Dokumentation unter
                 Nutzung          vorhandener             Instrumente           (beispielsweise             Informations-       und
                 Kommunikationstechnik),
            -    Verbindung zur Integrierten Leitstelle und zur Einsatzleitung unter Nutzung
                 vorhandener Instrumentarien (beispielsweise Kreisauskunftsbüro),
            -    ständige Lagefeststellung und -beurteilung.



       5.3 Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse

       Operativ-taktische Entscheidungen trifft der OrgL, medizinisch Entscheidungen trifft
       der LNA. Beide stimmen sich hierbei ab. Dem Rettungsdienstpersonal sind in
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organisatorisch-einsatztaktischen der OrgL und in medizinisch-rettungsdienstlichen
       Fragen der LNA weisungsbefugt. Dem OrgL sind die ehrenamtlichen Kräfte des
       Sanitätsdienstes (z. B. Schnelleinsatzgruppen -SEG-, Einsatzeinheiten) unterstellt,
       die zur Bewältigung des Einsatzes erforderlich sind. In medizinischen Fragen ist der
       LNA auch dem OrgL sowie allen weiteren Kräften des Sanitätsdienstes
       weisungsbefugt.

       Bis zum Eintreffen des OrgL übernimmt der ersteintreffende Notfallsanitäter oder
       Rettungsassistent die vorübergehende rettungsdienstliche Einsatzleitung und trifft die
       notwendigen operativ-taktischen Entscheidungen.




       6 Einsatzindikationen


           -     Vorliegen eines Großschadenfalles,
           -    Vorliegen          eines       Schadenereignisses,                 bei      dem        jederzeit     mit   einem
                Großschadenfall gerechnet werden muss,
           -    Großbrände,
           -    Räumung mit mehreren nicht-gehfähigen Personen,
           -    unübersichtliche Lage,
           -    Einsätze mit aufwendiger technischer Rettung,
           -    Unfälle mit Reise- oder Linienbussen,
           -    Unfälle mit Schienenfahrzeugen,
           -    drohende oder erfolgte Unfälle mit Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen,
           -    Unfälle mit Freisetzung von Gefahrstoffen,
           -    Amoklagen,
           -    Bombendrohungen,
           -    drohende oder erfolgte Geiselnahmen,
           -    Terroranschläge,
           -    Einsätze nach Alarm- und Einsatzplan für Sonderobjekte oder
           -    Sonderlagen.


       Definition Großschadenfall (vgl. Abschnitt III. 5.1 RDPl): Gekennzeichnet durch eine
       Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten bei häufig nicht mehr funktionsfähiger oder

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nicht mehr ausreichender Infrastruktur am Schadenort, teilweise auch durch das
       Bestehen          einer      erheblichen          Gefährdung            der     Einsatzkräfte          im     Bereich    des
       Schadenereignisses. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Missverhältnis zwischen
       dem Bedarf an der Schadenstelle und der Ressourcen des Rettungsdienstes entsteht,
       so dass – zumindest für einen gewissen Zeitraum – nicht mehr nach den Kriterien der
       individuellen medizinischen Versorgung verfahren werden kann.


       Weitere Einsatzszenarien können unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
       Gegebenheiten und Erfordernisse vom Bereichsausschuss definiert und im Ausrück-
       und Alarmierungsplan dargestellt werden.




       7 Ausstattung

       7.1 Persönliche Ausstattung

       Der      OrgL        ist    gemäß         der      geltenden          DGUV-Regelungen                   mit    persönlicher
       Schutzausrüstung auszustatten und zusätzlich mit entsprechendem Rückenschild
       „Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ deutlich als solcher kenntlich zu machen.



       7.2 Einsatzfahrzeug

       Dem diensthabenden OrgL ist ein Kommandowagen von den an der Notfallrettung
       beteiligten Organisationen im bodengebundenen Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.
       Die Ausstattung des Fahrzeuges hat sich an der DIN 14507-5 zu orientieren. Für die
       Vollständigkeit             und         Funktionsfähigkeit                der         Ausstattung             sowie      der
       Kommunikationsgeräte ist die Organisation verantwortlich.




       8 Finanzierung der Kosten
       Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des OrgL entstehenden Kosten sind Kosten
       des Rettungsdienstes, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a RDG i. V. m. Abschnitt III. 5.5 RDPl.
       Die Grundsätze der landesweiten Finanzierung werden von der Selbstverwaltung
       festgelegt.


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