orgl-konzeptvom31-05-2019
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Handlungsempfehlungen Orgl BW“
5 Dienst, Aufgaben und Organisation
5.1 Organisation des OrgL-Dienstes
Der OrgL-Dienst innerhalb des Rettungsdienstbereichs ist bedarfsgerecht so zu
organisieren, dass ein Eintreffen an der Einsatzstelle in der vorgegebenen Anfahrzeit
gemäß 3.5 gewährleistet ist. Eine 24/7 Stunden Verfügbarkeit ist sicherzustellen. Die
Organisation des OrgL-Dienstes ist im Bereichsplan aufzuführen.
5.2 Aufgaben im Einsatz
Bei Schadenlagen unterstützen sich der OrgL und der LNA gegenseitig. Der LNA hat die
Führung der medizinischen Versorgung inne (§ 10a RDG i. V. m. Abschnitt III. 5.4 RDPl).
Der OrgL übernimmt o p e r a t i v - taktische Leitungs- und Koordinierungsaufgaben,
insbesondere:
- Feststellung und Beurteilung der Schadenlage aus operativ-taktischer Sicht
hinsichtlich der Schadenart, des Schadenumfangs, der möglichen
Folgegefährdungen sowie insbesondere der Kapazität des Rettungsdienstes
(Anzahl der Verletzten, Ausmaß der Verletzungen, Sichtung/Triage),
- Beurteilung der Örtlichkeit im Hinblick auf die Festlegung des Standortes von
Patientenablagen, Behandlungsplätzen und Krankenwagenhalteplätzen,
- Erfassung der aktuellen Ressourcen sowie Beurteilung hinsichtlich der
Heranziehung zusätzlicher Kräfte (Rettungsdienstmitarbeiter, Rettungsmittel,
Krankenhauskapazitäten),
- Planung der Einsatzmaßnahmen, Überwachung und Koordinierung der Umsetzung
der Maßnahmen,
- Organisation des Patientenabtransports einschließlich der Dokumentation unter
Nutzung vorhandener Instrumente (beispielsweise Informations- und
Kommunikationstechnik),
- Verbindung zur Integrierten Leitstelle und zur Einsatzleitung unter Nutzung
vorhandener Instrumentarien (beispielsweise Kreisauskunftsbüro),
- ständige Lagefeststellung und -beurteilung.
5.3 Weisungsbefugnis und Unterstellungsverhältnisse
Operativ-taktische Entscheidungen trifft der OrgL, medizinisch Entscheidungen trifft
der LNA. Beide stimmen sich hierbei ab. Dem Rettungsdienstpersonal sind in
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Konzeption für den Organisatorischen Leiter Rettungsdienst in Baden-Württemberg (OrgL-Konzept) vom 3 1 . 0 5 .2019 -7-
organisatorisch-einsatztaktischen der OrgL und in medizinisch-rettungsdienstlichen
Fragen der LNA weisungsbefugt. Dem OrgL sind die ehrenamtlichen Kräfte des
Sanitätsdienstes (z. B. Schnelleinsatzgruppen -SEG-, Einsatzeinheiten) unterstellt,
die zur Bewältigung des Einsatzes erforderlich sind. In medizinischen Fragen ist der
LNA auch dem OrgL sowie allen weiteren Kräften des Sanitätsdienstes
weisungsbefugt.
Bis zum Eintreffen des OrgL übernimmt der ersteintreffende Notfallsanitäter oder
Rettungsassistent die vorübergehende rettungsdienstliche Einsatzleitung und trifft die
notwendigen operativ-taktischen Entscheidungen.
6 Einsatzindikationen
- Vorliegen eines Großschadenfalles,
- Vorliegen eines Schadenereignisses, bei dem jederzeit mit einem
Großschadenfall gerechnet werden muss,
- Großbrände,
- Räumung mit mehreren nicht-gehfähigen Personen,
- unübersichtliche Lage,
- Einsätze mit aufwendiger technischer Rettung,
- Unfälle mit Reise- oder Linienbussen,
- Unfälle mit Schienenfahrzeugen,
- drohende oder erfolgte Unfälle mit Luftfahrzeugen oder Passagierschiffen,
- Unfälle mit Freisetzung von Gefahrstoffen,
- Amoklagen,
- Bombendrohungen,
- drohende oder erfolgte Geiselnahmen,
- Terroranschläge,
- Einsätze nach Alarm- und Einsatzplan für Sonderobjekte oder
- Sonderlagen.
Definition Großschadenfall (vgl. Abschnitt III. 5.1 RDPl): Gekennzeichnet durch eine
Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten bei häufig nicht mehr funktionsfähiger oder
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nicht mehr ausreichender Infrastruktur am Schadenort, teilweise auch durch das
Bestehen einer erheblichen Gefährdung der Einsatzkräfte im Bereich des
Schadenereignisses. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Missverhältnis zwischen
dem Bedarf an der Schadenstelle und der Ressourcen des Rettungsdienstes entsteht,
so dass – zumindest für einen gewissen Zeitraum – nicht mehr nach den Kriterien der
individuellen medizinischen Versorgung verfahren werden kann.
Weitere Einsatzszenarien können unter Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Gegebenheiten und Erfordernisse vom Bereichsausschuss definiert und im Ausrück-
und Alarmierungsplan dargestellt werden.
7 Ausstattung
7.1 Persönliche Ausstattung
Der OrgL ist gemäß der geltenden DGUV-Regelungen mit persönlicher
Schutzausrüstung auszustatten und zusätzlich mit entsprechendem Rückenschild
„Organisatorischer Leiter Rettungsdienst“ deutlich als solcher kenntlich zu machen.
7.2 Einsatzfahrzeug
Dem diensthabenden OrgL ist ein Kommandowagen von den an der Notfallrettung
beteiligten Organisationen im bodengebundenen Rettungsdienst zur Verfügung zu stellen.
Die Ausstattung des Fahrzeuges hat sich an der DIN 14507-5 zu orientieren. Für die
Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit der Ausstattung sowie der
Kommunikationsgeräte ist die Organisation verantwortlich.
8 Finanzierung der Kosten
Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des OrgL entstehenden Kosten sind Kosten
des Rettungsdienstes, vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4, § 10a RDG i. V. m. Abschnitt III. 5.5 RDPl.
Die Grundsätze der landesweiten Finanzierung werden von der Selbstverwaltung
festgelegt.
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