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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übernahme der „4Germany UG“ durch die Bundesrepublik Deutschland

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liehen Liquidierung nach fünf Jahren von einer anderen Bundeseinrichtung                     über-
nommen werden kann. Ansonsten ist zu befürchten, dass geschaffene geistige
Werte in großem Umfang verloren gehen und die Auftraggeber                    ihre Projekte
nicht in eigener Regie fortführen       können, sondern neu aufsetzen müssen.

( 4)     Ziel muss es sein, vorab die Einbindung der 4Germany/DTT                   GmbH in die
IT-Steuerungsstrukturen         des Bundes sowie die Schnittstellen        zu den bisherigen
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Software-Entwicklungseinheiten         zu klären.

6.       Fachlicher Beitrag der 4Germany/DTT             GmbH

(1)      Die Digitalisierung   der Bundesverwaltung          ist ein Großprojekt,    mit einer
Vielzahl von Teilprojekten       unterschiedlicher       Größe, Komplexität   und Priorität in
den verschiedenen unabhängig agierenden Verwaltungen.                   Dessen Aufwandsdi-
mension und technische sowie organisatorische                Koordination erfordern erhebliche
Anstrengungen       un_dbesondere Methoden und Strukturen.              Die geplante 4Ger-
many/DTT GmbH wird mit ihren bis zu 100 Beschäftigten nur einen kleinen Bei-
trag zur Bewältigung dieses Projektes leisten können. Zwar könnten erfolgreiche
Vorhaben der 4Germany/DTT            GmbH Beispielcharakter         für die Bundesverwaltung
haben und auch das Vorgehen der übrigen Software-Entwicklungseinheiten                        des
Bundes positiv beeinflussen. Dennoch muss es vorrangiges Ziel bleiben, diese so
zu ertüchtigen,     dass ihre Leistungsfähigkeit         nachhaltig und im großen Umfang
gesteigert wird.

(2)      Die Gründe -für die Auswahl des bestehenden Unternehmens Tech4Ger-
many UG als Nukleus der zu gründenden 4Germany/DTT                     GmbH bleibt im We-
sentlichen unklar. Es ist nicht erkennbar,. ob zuvor mit der gebotenen Breite und
Unvoreingenommenheit           der Markt junger Software-Unternehmen            betrachtet
wurde. Hieraus hätten sich ggf. Hinweise auf weitere Anbieter mit der geforder-
ten Expertise und die Möglichkeit ergeben, einen wirtschaftlichen               Vergleich der
Übernahme der Tech4Germany UG mit anderen möglichen Firmenakquisitionen
vorzunehmen.       Der Bundesrechnungshof        vermisst auch konkrete Hinweise auf die
bisher erbrachten Leistungen und Erfahrungen des Unternehmens,                      die die Erwar-


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     Wie wichtig die Definition klarer Ziele und Rollen bei einer wirksamen Verzahnung mit der
     bestehenden IT-Landschaft ist, zeigt auch die Kritik des britischen Rechnungshofes an der
     Effizienz des Government Digital ·service, vgl. https://www.thereqis-
     ter.co.uk/2017/03/30/qds     lacks a clear role says nao/. Diese ist im Antrag des Bundes-
     kanzleramt.es als Beispiel für die international_ zu beobachtende Tendenz zur Gründung
     Digitaler Transformations-Teams genannt (Anhang 6, S. 2).
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tung rechtfertigen, dass es die von ihr zu leistenden komplexen Aufgaben besser
erfüllen kann als andere Anbieter.

(3)    Eine Entscheidung für das gewählte Vorgehen setzt voraus, dass Umfang
und Qualität der zu erwartenden Leistungen anhand der bisherigen Erfahrungen
mit Tech4Germany UG nachvollziehbar und objektiv bewertet werden~

Die Bundesregierung muss nicht nur bei Software-Produkten         für herausgehobene
Sicherheitsanforderungen      die Einhaltung der Anforderungen_ des Bundesamtes
für Sicherheit in-der Informationstechnik    sicherstellen. Gerade Sicherheitsvorfälle.
in der Jüngsten Vergangenheit zeigen, dass alle im Internet exponierten Soft-
ware-Komponenten        einer großen Gefahr ausgesetzt sind. Da das schwächste
Glied in der Kette die Sicherheit der gesamten Infrastruktur     der Verwaltung be-
stimmt, muss die 4Germany/DTT GmbH bei sämtlichen Software-Projekten             die
IT-Sicherheit angemessen berücksichtigen. Das Bundeskanzleramt hat in seinem
Antrag dargelegt, dass die 4Germany/DTT GmbH auf klassische Qualitätsstan-
dards und Vorgehensmodelle wie das V-Modell XT Bund verzichten will, um
schnell Softwareprodukte      zu entwickeln. Das V-Modell XT Bund soll sicherstellen, .
dass die Standards des Bundes z. B. zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,       Aus-
schreibung und Bewertung von IT-Leistungen sowie der IT-Grundschutz des BSI
in Softwareentwicklungsprojekten      eingehalten und umgesetzt werden. Wenn die
4Germany/DTT GmbH das V-Modell XT Bund nicht anwendet, kann dies dazu
führen, dass das ITZBund die schnell produzierten Lösungen mit großem Auf-
wand nachträglich wieder an die Standards des Bundes anpassen muss. Ini
schlimmsten Fall ist dies sogar nicht mehr möglich.

7.     Bedeutung für die IT-KonsoHdierung und die Umsetzung des OZG

(1)    Bei der IT-Konsolidierung    hat der Bundesrechnungshof wesentliche Mängel
festgestellt. So hat es die Bundesregierung bisher versäumt, die· Leistungsfähig-
keit der IT-Dienstleister des Bundes zu messen. Ferner war das ITZBund für die
IT-Konsolidierung    Bund bislang nicht hinreichend ertüchtigt. In diesem Zusam;_
menhang hat der Bundesrechnungshof auch auf Schwierigkeiten bei der Stellen-
besetzung hingewiesen. Mit der Gründung der 4Germany/DTT GmbH kann die
Bundesregierung die für die IT-Konsolidierung      Bund notwendigen Entwicklungs-
kapazitäten erhöhen. Sie sollte dabei aber bestehende rechtliche Vorgaben,
Standards und Methoden (wie Vergaberecht, Haushaltsrecht, Vorgehensmodelle,
die Architekturrichtlinie   und die Entwickiungsplattform   der Bundestloud) berück-
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sichtigen und ihre neuen Methoden in diese einbringen. Agile Methoden könnten
dazu beitragen, dass IT-Projekte ihre Ziele effektiver erreichen. Die DTT GmbH
kann auch dazu beitragen junge IT-Experten für die Modernisierung der Verwal-
tungsprozesse zu gewinnen. Es sollte aber bewusst bleiben, dass diese Schritte
nicht wesentlich dazu beitragen dürften, die festgestellten Mängel in den IT-
Projekten der IT-Konsolidierung .Bund künftig zu verhindern. Zudem vermag das
Argument, der öffentliche Dienst sei nicht attraktiv genug, um qualifizierte IT-
Experten zu gewinnen, in dieser Pauschalität nicht ohne Weiteres zu überzeugen.
Die Bundesverwaltung    beschreitet neue Wege, um sowohl die Bezahlung als auch
das Arbeitsumfeld flexibel zu gestalten, zuletzt mit dem zum Jahresbeginn 2020
in Kraft getretenen .Besoldungs'strukturenmodernisierungsgesetz.     Die hierbei im
Mittelpunkt stehenden Einrichtungen mit IT-Schwerpunkt       wie z. B. das ZITiS be-
richten von einem hohen Interesse von Bewerberinnen und Bewerbern gerade an
ihren neuen und innovativen Aufgaben. Eine neue privatrechtliche Struktur, die
jenseits dieser Verbesserungen neue finanzielle. Freiräume schaffen soll, kann in
diesem Gesamtkontext zu problematischen Wirkungen führen. Dies könnte ins-
besondere den Wettbewerb der betroffenen Einrichtungen um qualifiziertes Per-
sonal verschärfen, die bisher erreichten Besoldungsflexibilisierungen   relativieren
und zu Demotivationseffekten   an anperer Stelle führen.

(2)   Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder u. a. bis
Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen     auch elektronisch über Verwal-
tungsportale anzubieten. Zur Umsetzung des OZG kann die 4Germany/DTT
GmbH beitragen, indem sie die schnelle Umsetzung von Softwareprojekten
- rund 600 OZG-Leistungen - und die nutzerorientierte      Softwareentwicklung   un-
terstützt. Voraussetzung hierfürwäre   eine klare.und frühzeitige Ziel- und Aufga-
benbestimmung für mögliche Leistungen der Gesellschaft.

III   Fazit

Angesichts der nur sch.leppenden Fortschritte im Bereich der Digitalisierung der
Verwaltung verschließt sich der Bundesrech~ungshof dem Gedanken nicht, neue
Wege beschreiten zu wollen. Er hält Jedoch insbesondere die Gründe, die für das
vom Bundeskanzleramt angestrebte Vorgehen sprechen, und die Vorkehrungen ·
für eine möglichst effektive Steuerung und Einbindung einer neuen Gesellschaft
in bestehende Strategien und Strukturen für nicht ausreichend geklärt. Es beste-
hen Zweifel, ob der vom Bundeskanzleramt zurecht angestrebte Impuls für die
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  digitale Transformation der Bundesverwaltung auf diese Weise effektiv und best-
  möglich gelingen kann. Die Bedingungen, die das Haushaltsrecht für die _Beteili-
  gung des Bundes an privatrechtlichen    Unternehmen formµliert, sieht der Bundes-
  rechnungshof bisher nicht hinreichend erfüllt.

  Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher, die oben aufgeworfenen Fragen und
  Punkte vor einer Gründungsentscheidung     zu klären. Er behält sich vor dem Hin-
. tergrund dieser Hinweise die Entscheidung vor, das Vorhaben zeitnah zu prüfen
  und in seiner Berichterstattung   zu den Haushaltsberatungen zum Einzelplan 04
  aufzugreifen. Sofern hierzu aus Ihrer Sicht ergänzende Informationen zu berück-
  sichtigen sind, bitten wir um zeitnahe Unterrichtung.




  Essers                                              Romers
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