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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übernahme der „4Germany UG“ durch die Bundesrepublik Deutschland“
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liehen Liquidierung nach fünf Jahren von einer anderen Bundeseinrichtung über-
nommen werden kann. Ansonsten ist zu befürchten, dass geschaffene geistige
Werte in großem Umfang verloren gehen und die Auftraggeber ihre Projekte
nicht in eigener Regie fortführen können, sondern neu aufsetzen müssen.
( 4) Ziel muss es sein, vorab die Einbindung der 4Germany/DTT GmbH in die
IT-Steuerungsstrukturen des Bundes sowie die Schnittstellen zu den bisherigen
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Software-Entwicklungseinheiten zu klären.
6. Fachlicher Beitrag der 4Germany/DTT GmbH
(1) Die Digitalisierung der Bundesverwaltung ist ein Großprojekt, mit einer
Vielzahl von Teilprojekten unterschiedlicher Größe, Komplexität und Priorität in
den verschiedenen unabhängig agierenden Verwaltungen. Dessen Aufwandsdi-
mension und technische sowie organisatorische Koordination erfordern erhebliche
Anstrengungen un_dbesondere Methoden und Strukturen. Die geplante 4Ger-
many/DTT GmbH wird mit ihren bis zu 100 Beschäftigten nur einen kleinen Bei-
trag zur Bewältigung dieses Projektes leisten können. Zwar könnten erfolgreiche
Vorhaben der 4Germany/DTT GmbH Beispielcharakter für die Bundesverwaltung
haben und auch das Vorgehen der übrigen Software-Entwicklungseinheiten des
Bundes positiv beeinflussen. Dennoch muss es vorrangiges Ziel bleiben, diese so
zu ertüchtigen, dass ihre Leistungsfähigkeit nachhaltig und im großen Umfang
gesteigert wird.
(2) Die Gründe -für die Auswahl des bestehenden Unternehmens Tech4Ger-
many UG als Nukleus der zu gründenden 4Germany/DTT GmbH bleibt im We-
sentlichen unklar. Es ist nicht erkennbar,. ob zuvor mit der gebotenen Breite und
Unvoreingenommenheit der Markt junger Software-Unternehmen betrachtet
wurde. Hieraus hätten sich ggf. Hinweise auf weitere Anbieter mit der geforder-
ten Expertise und die Möglichkeit ergeben, einen wirtschaftlichen Vergleich der
Übernahme der Tech4Germany UG mit anderen möglichen Firmenakquisitionen
vorzunehmen. Der Bundesrechnungshof vermisst auch konkrete Hinweise auf die
bisher erbrachten Leistungen und Erfahrungen des Unternehmens, die die Erwar-
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Wie wichtig die Definition klarer Ziele und Rollen bei einer wirksamen Verzahnung mit der
bestehenden IT-Landschaft ist, zeigt auch die Kritik des britischen Rechnungshofes an der
Effizienz des Government Digital ·service, vgl. https://www.thereqis-
ter.co.uk/2017/03/30/qds lacks a clear role says nao/. Diese ist im Antrag des Bundes-
kanzleramt.es als Beispiel für die international_ zu beobachtende Tendenz zur Gründung
Digitaler Transformations-Teams genannt (Anhang 6, S. 2).
9 tung rechtfertigen, dass es die von ihr zu leistenden komplexen Aufgaben besser erfüllen kann als andere Anbieter. (3) Eine Entscheidung für das gewählte Vorgehen setzt voraus, dass Umfang und Qualität der zu erwartenden Leistungen anhand der bisherigen Erfahrungen mit Tech4Germany UG nachvollziehbar und objektiv bewertet werden~ Die Bundesregierung muss nicht nur bei Software-Produkten für herausgehobene Sicherheitsanforderungen die Einhaltung der Anforderungen_ des Bundesamtes für Sicherheit in-der Informationstechnik sicherstellen. Gerade Sicherheitsvorfälle. in der Jüngsten Vergangenheit zeigen, dass alle im Internet exponierten Soft- ware-Komponenten einer großen Gefahr ausgesetzt sind. Da das schwächste Glied in der Kette die Sicherheit der gesamten Infrastruktur der Verwaltung be- stimmt, muss die 4Germany/DTT GmbH bei sämtlichen Software-Projekten die IT-Sicherheit angemessen berücksichtigen. Das Bundeskanzleramt hat in seinem Antrag dargelegt, dass die 4Germany/DTT GmbH auf klassische Qualitätsstan- dards und Vorgehensmodelle wie das V-Modell XT Bund verzichten will, um schnell Softwareprodukte zu entwickeln. Das V-Modell XT Bund soll sicherstellen, . dass die Standards des Bundes z. B. zu Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen, Aus- schreibung und Bewertung von IT-Leistungen sowie der IT-Grundschutz des BSI in Softwareentwicklungsprojekten eingehalten und umgesetzt werden. Wenn die 4Germany/DTT GmbH das V-Modell XT Bund nicht anwendet, kann dies dazu führen, dass das ITZBund die schnell produzierten Lösungen mit großem Auf- wand nachträglich wieder an die Standards des Bundes anpassen muss. Ini schlimmsten Fall ist dies sogar nicht mehr möglich. 7. Bedeutung für die IT-KonsoHdierung und die Umsetzung des OZG (1) Bei der IT-Konsolidierung hat der Bundesrechnungshof wesentliche Mängel festgestellt. So hat es die Bundesregierung bisher versäumt, die· Leistungsfähig- keit der IT-Dienstleister des Bundes zu messen. Ferner war das ITZBund für die IT-Konsolidierung Bund bislang nicht hinreichend ertüchtigt. In diesem Zusam;_ menhang hat der Bundesrechnungshof auch auf Schwierigkeiten bei der Stellen- besetzung hingewiesen. Mit der Gründung der 4Germany/DTT GmbH kann die Bundesregierung die für die IT-Konsolidierung Bund notwendigen Entwicklungs- kapazitäten erhöhen. Sie sollte dabei aber bestehende rechtliche Vorgaben, Standards und Methoden (wie Vergaberecht, Haushaltsrecht, Vorgehensmodelle, die Architekturrichtlinie und die Entwickiungsplattform der Bundestloud) berück-
10 sichtigen und ihre neuen Methoden in diese einbringen. Agile Methoden könnten dazu beitragen, dass IT-Projekte ihre Ziele effektiver erreichen. Die DTT GmbH kann auch dazu beitragen junge IT-Experten für die Modernisierung der Verwal- tungsprozesse zu gewinnen. Es sollte aber bewusst bleiben, dass diese Schritte nicht wesentlich dazu beitragen dürften, die festgestellten Mängel in den IT- Projekten der IT-Konsolidierung .Bund künftig zu verhindern. Zudem vermag das Argument, der öffentliche Dienst sei nicht attraktiv genug, um qualifizierte IT- Experten zu gewinnen, in dieser Pauschalität nicht ohne Weiteres zu überzeugen. Die Bundesverwaltung beschreitet neue Wege, um sowohl die Bezahlung als auch das Arbeitsumfeld flexibel zu gestalten, zuletzt mit dem zum Jahresbeginn 2020 in Kraft getretenen .Besoldungs'strukturenmodernisierungsgesetz. Die hierbei im Mittelpunkt stehenden Einrichtungen mit IT-Schwerpunkt wie z. B. das ZITiS be- richten von einem hohen Interesse von Bewerberinnen und Bewerbern gerade an ihren neuen und innovativen Aufgaben. Eine neue privatrechtliche Struktur, die jenseits dieser Verbesserungen neue finanzielle. Freiräume schaffen soll, kann in diesem Gesamtkontext zu problematischen Wirkungen führen. Dies könnte ins- besondere den Wettbewerb der betroffenen Einrichtungen um qualifiziertes Per- sonal verschärfen, die bisher erreichten Besoldungsflexibilisierungen relativieren und zu Demotivationseffekten an anperer Stelle führen. (2) Das Onlinezugangsgesetz (OZG) verpflichtet Bund und Länder u. a. bis Ende des Jahres 2022 ihre Verwaltungsleistungen auch elektronisch über Verwal- tungsportale anzubieten. Zur Umsetzung des OZG kann die 4Germany/DTT GmbH beitragen, indem sie die schnelle Umsetzung von Softwareprojekten - rund 600 OZG-Leistungen - und die nutzerorientierte Softwareentwicklung un- terstützt. Voraussetzung hierfürwäre eine klare.und frühzeitige Ziel- und Aufga- benbestimmung für mögliche Leistungen der Gesellschaft. III Fazit Angesichts der nur sch.leppenden Fortschritte im Bereich der Digitalisierung der Verwaltung verschließt sich der Bundesrech~ungshof dem Gedanken nicht, neue Wege beschreiten zu wollen. Er hält Jedoch insbesondere die Gründe, die für das vom Bundeskanzleramt angestrebte Vorgehen sprechen, und die Vorkehrungen · für eine möglichst effektive Steuerung und Einbindung einer neuen Gesellschaft in bestehende Strategien und Strukturen für nicht ausreichend geklärt. Es beste- hen Zweifel, ob der vom Bundeskanzleramt zurecht angestrebte Impuls für die
11 digitale Transformation der Bundesverwaltung auf diese Weise effektiv und best- möglich gelingen kann. Die Bedingungen, die das Haushaltsrecht für die _Beteili- gung des Bundes an privatrechtlichen Unternehmen formµliert, sieht der Bundes- rechnungshof bisher nicht hinreichend erfüllt. Der Bundesrechnungshof empfiehlt daher, die oben aufgeworfenen Fragen und Punkte vor einer Gründungsentscheidung zu klären. Er behält sich vor dem Hin- . tergrund dieser Hinweise die Entscheidung vor, das Vorhaben zeitnah zu prüfen und in seiner Berichterstattung zu den Haushaltsberatungen zum Einzelplan 04 aufzugreifen. Sofern hierzu aus Ihrer Sicht ergänzende Informationen zu berück- sichtigen sind, bitten wir um zeitnahe Unterrichtung. Essers Romers