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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „Übernahme der „4Germany UG“ durch die Bundesrepublik Deutschland

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             Eine Übersicht aller Tech4Germany Projekte von2019 und 2020 wird anliegend
             beigefügt, jeweils mit einer Kurzbeschreibung. Ein deutliches Zeichen für die
             Zufriedenheit der beteiligten Behörden spiegelt sich zum einen darin, dass fünf der
             sechs Behördenvertreter dieses Jahr wieder Projektvorschläge eingereicht hab~n.
             Zudem ist die Resonanz der Erfahrung mit dem Tech4Germany Fellowship so
             positiv, dass sich die Zahl dereingereichten Projektvorschläge von sechs in 2019
             auf 67 Vorschläge aus 13 Ressorts und mehreren weiteren Bundesbehörden in
             2020 erhöht hat.


             4.)
             Um das vom Bund angestrebte Ziel zu erreichen, ist der Gesellschaftszweck
             entspr~chend zu konkretisieren (siehe hierzu auch die Ausführungen des BR.H
             zum Onlinezugangsgesetz) Ein reines "Rosinenpicken" des Digital Transformation
             Team sollte vermieden werden.


             Die Frage bietet Anlass zu der Klarstellung, dass das DTT sich die Projekte, in
             denen es tätig wird, nicht aussucht. Wie in der Beantwortung von Frage 1
             ausgeführt, tritt das DTT als Auftragnehmer erst in Erscheinung, wenn eine
             Bundesbehörde entschieden hat, den identifizierten Bedarf durch (dessen)
             Beauftragung zu decken. Das DTT wird daher nicht eigeninitiativ,· sondern nur
             dann und ab dem Zeitpunkt aktiv, zu dem eine Bundesbehörde mit dem Ziel der
             Beauftragung auf das DTT zukommt. Lediglich bei einem die Kapazitäten des DTT
             übersteigenden Interesse, dieses zu beauftragen, kommt es zu einer
             Auswahlentscheidung des DTT zwischen mehreren interessierten
             Bundesbehörden, so wie das bei anderen GmbHs der Fall ist, die von der
             öffentlichen Hand geführt werden und gleichwohl als Marktteilnehmer agieren, wie
             etwa der Bundesdruckerei oder der PD.


             5.)
             Es ist darzulegen, wie eine spätere Erfolgskontrolle des DTT erfolgen soll~ Dabei
             wäre insbesondere auch der Nutzen für den Bund zu überprüfen.


             Hierzu wird auf die die Ziffern 2, S. 3 und 4 der heutigen Stellungnahme an den
             BRH verwiesen
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             6.)
             Im Bereich der Personalgewinnung müssen strenge Kriterien angelegt unä
             _transparente Verfahren sichergestellt sein. Insbesondere ist grundsätzlich das
             Besserstellungsverbot zu beachten. Eventuelle Ausnahmen sind zu begründen
             und bedürfen der Einwilligung des BMF (II A 4). Des Weiteren ist darzulegen, aus
             welchen Gründen das bisherige Personal der Tech4Germany übernommen
             werden soll und auf welchen Positionen dies erfolgen soll.


             Die Personalplanung des DTT orientiert sich an den etablierten Gehaltsbändern
             des öffentlichen Dienstes (konkret TVöD). Dies ist bereits deshalb wichtig, da für
             eine kollaborative Zusammenarbeit mit den Fachbereichen der Bundesverwaltung
             eiri Begegnen auf Augenhöhe gewährleistet werden sollte. Das dem
             Zuwendungsrecht zugehörige Besserstellungsverbot ist rechtlich jedoch nicht
             einschlägig, da es sich beim DTT weder um einen instituti'onellen
             .Zuwendungsempfänger noch um eine überwiegend aus. Haushaltsmitteln
             finanzierten Organisation im Sinne einer Projektförderung handelt, sondern um
             . einen am Markt agierenden und mit privaten Dienstleistern wie Digital-Agenturen,
             IT-Beratungen und IT-Dienstleistern konkurrierenden Akteur der Leistungen gegen
             Entgelt anbietet. Die im Antrag dargelegte Aufbaufinanzierung soll. als
             Eigenkapitalausstattung erfolgen und nicht etwa als institutionelle Förderung.


             Gilt das Besserstellungsverbot nach dem Vorstehenden gern. § 8 Abs. 2 HG nicht
             unmittelbar, so kommt allein dessen analoge Anwendung in Betracht. Hierfür fehlt
             es allerdings an beiden Voraussetzungen, denn weder besteht die erforderliche
             Regelungslücke noch ist die Interessenlage vergleichbar: Die Besonderheiten der
             Vergabe an eine lnhouse-GmbH sind rechtlich geregelt, insofern besteht auch gar
             keine Regelungslücke hinsichtlich der Gestaltung der internen Aufwände der
             Gesellschaft. Das DTT ist mit einer Institution, die durch öffentliche Mittel über
             Instrumente des Zuwendungsrechts finanziert wird, nicht vergleichbar. Die
             Beauftragung erfolgt im Wettbewerb mit p~ivaten Anbietern, und das
             wirtschaftliche Risiko wird von der GmbH getragen, deren Liquidierung und
             Abwicklung möglich sind. Da die GmbH im Wesentlichen Aufgabenprofile
             vorhalten wird (Produktmanager, Service und User Interface Designern sowie
             User Researcher) für die es im öffentlichen Dienst bisher kaum passende
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sE1rEsvoN1Rollenprofile   gibt, die dann den entsprechenden Rollen der GmbH gegenüber
         überhaupt schlechter gestellt wären, kann von einer Besserstellung mangels
         materieller Vergleichbarkeit kaum gesprochen werden.


         Da die Anforderungen einer TVöD-Vollanwendung aufwändige Detailregelungen
         zu Personalstellenplanung, Tätigkeitsbeschreibung und Eingruppierung sowie
         komplexen Geneh_migungs-und Einstellungsprozesse für erforderliche
         Ausnahmeprofile mit sich ziehen würde, die schlicht nicht kompatibel sind mit der
         geplanten bedarfsorientierten und flexiblen Personalplanung und den vom BRH zu
         Recht angemahnten schlanken Verwaltungsstrukturen, die das im Antrag vom
         24.03. übersandte Konzept vorsieht, steht und fällt aus Sicht des
         Bundeskanzleramtes die Sinnhaftigkeit der geplanten Bundesbeteiligung
         insgesamt mit der Frage der Anwendung des Besserstellungsverbots.


         Ungeachtet dessen verfolgt das DTT eine Anlehnung an den TVöD: Nur die zwei
         Rollenprofile eines Softwareproduktmanagers und eines Entwicklers liegen
         strukturell überhaupt oberhalb einer entsprechenden Bezahlung nach TVöD, wenn
         auch nicht in signifikantem Umfang. Insgesamt sind die Aufwände für Personal in
         den Strukturen des DTT sogar geringer als bei ~iner Veranschlagung der
         Personalausgaben nach Höhe der Personalkostensätze des BMF (bei Anwendung
         des. Besserstellungsverbots)


         Zur Frage nach der Übernahme des bisher vorhandenen Personals ist zweierlei
         vorzutragen: Bei Dienstleistern besteht ein Großteil der Wertschöpfung und damit
         das größte Asset im „Human Capital". Gerade die wenigen Personen, die jetzt
         4Germany aufgebaut haben, haben dieses trotz der geringen Größe urid seiner
         bisher erst kurzen Lebensdauer in kürzester Zeit zu einem enorm attraktiven
         Übernahmekandidaten für die Bundesregierung gemacht. Ist gerade diese Arbeit
         und dieses Know-How Grund für die Übernahme, so versteht sich von selbst, dass
         die handelnden Personen ihre bisherigen Aufgaben auch nach der Übernahme
         weiter ausführen sollten. Das darüber hinaus benötigte Personal für die
         Erweiterung der Geschäftstätigkeiten, das also die eigentliche Entwicklungsarbeit
         und Arbeit an den künftigen Produkten ausführen soll, muss ohnehin vollständig
         erst noch rekrutiert werden. Denn Tech4Germany arbeitet, wie zuvor
         herausgestellt, anders als das künftige DTT gerade n_ichtmit eigenem Personal,
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sEITE7voN1   sondern mit temporären Fellows an seinen Projekten, die für 2020 bereits
             anlaufen.


             Für Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir gern zur Verfügung.


             Vielen Dank im Voraus und freundliche Grüße




             Dr. Tobias Plate
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• 1Bundeskanzleramt



           Bundeskanzleramt,
                         11012Berlin
                                                                         Dr. Tobias Plate
           Bundesrechnungshof                                            Ref623.DigitalerStaat"
           Prüfgruppe VI 1 1
           Postfach 12 06 03
           53048 Bonn                                                   Willy-Brandt-Straße
                                                              HAUSANSCHRIFT              1, 10557Berlin
                                                                         11012Berlin·
                                                              POSTANSCHRIFT
           nachrichtlich: Bundesministerium der                       TEL+49(0)30 18400-2723
           Finanzen                                                 MOBIL+49 (0)1705533438
           Referat 11·c1                                            E-MAILTobias.Plate@bk.bund.de
           Wilhelmstr. 97

BETREFF:   Gründung eines „Digital Transformation                        Berlin,10.Mai2020
           Teams" im Geschäftsbereich des
           Bundeskanzleramtes

           Bitte um Erteilung der Einwilligung des BMF
           nach§ 65.Abs. 2 S. 1 BHO

           Bezug: Stellungnahme des
           Bundesrechnungshofes vom 20. April
           (Zeichen: VII 1 - 34 06 08) auf unser
           Schreiben vom 24. März 2020


           Sehr geehrte Damen und Herren,


           ich nehme Bezug auf die Äußerungen des BRH auf der Grundlage von § 102
           Absatz 3 BHO zum Antrag des Bundeskanzleramtes an das BMF zur Gründung
           eines „Digitalen Transformationsteams" (Arbeitstitel). Sie werfen eine Reihe von
           Fragen auf, die das Bundeskanzleramt für eine vertiefende Darstellung nutzt:


           übereinstimmend mit der Haltung des Bundeskanzleramtes bezeichnet auch der
                       auf S. 10 seiner Stellungnahme die Fortschritte im Bereich der
           BRH unter 111.
           Digitalisierung als schleppend. bies erfordert an vielen Stellen in der Verwaltung
           ein Neu- und Umdenken sowie entschlossenes Handeln, um die staatliche
           Handlungsfähigkeit und die Verlässlichkeit der Verwaltung zu gewährleisten;
           Insbesondere die aktuelle Krisensituation zeigt das sehr eindrücklich. Vor diesem
           Hintergrund begrüßen wir die Ankündigung des BRH, sich nicht dem Gedanken zu
           verschließen, neue Wege zu beschreiten. Übereinstimmung besteht aüch, wenn
           der BRH es als „vorrangiges Ziel" beschreibt, die „übrigen Software-
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sEIrE2voN13    Entwicklungseinheiten des Bundes" ,,so zu ertüchtigen, dass ihre
               Leistungsfähigkeit nachhaltig und in großem Umfang gesteigert wird", ferner darin
               dass_erfolgreiche Vorhaben des DTT „Beispielcharakter für die Bundesverwaltung
               haben und[ ... ] das Vorgehen der übrigen Software-E_ntwicklungseinheiten des
               Bundes positiv beeinflussen" können (S. 8 unter II., 6 (1 )). BRH und
               Bundeskanzleramt stimmen auch darin überein, dass DTT die für die IT-
               Konsolidierung Bund notwendigen Entwicklungskapazitäten erhöhen kann (S. 9,
               unter II 7. (1 )).


               Den im Antrag aufgezeigten neuen Weg hält das Bundeskanzleramt für einen
               notwendigen Baustein, um die insbesondere in der Fachwelt regelmäßig
               eingeforderte Innovationsfähigkeit der Bundesverwaltung auch in Anlehnung an
               international erfolgreich praktizierte Vorgehensweisen zu befördern. Insofern ist
               das Bundeskanzleramt für die Anmerkungen des BRH vom 20.04. zu diesem
               Zeitpunkt sehr dankbar, da sie dem Bundeskanzleramt ermöglichen, seine
               Überlegungen wie folgt zu erläutern und zu präzisieren:


               Zum Bundesinteresse wird auf die Ausführungen im Antrag auf S. 5 ff. sowie im
               Einzelnen auf S. 24 - 26 und orientiert am Nutzen für den Bund dann ·nochmals
               auf den S. 32. ff verwiesen. Dort werden speziell auch die Gründe dafür
               beleuchtet, weshalb der vom Bund angestrebte. Zweck aus hiesiger Sicht am
               besten auf die beschriebene Weise, also insbesondere im Wege der Beteiligung,
               erreicht werden kann. Die Wahl auf die privatrechtliche Form der Umsetzung fällt
               tatsächlich insbesondere aufgrund der vom BRH in Abschnitt I des Schreibens
               vom 20.04. beschriebenen Grundsätze. Mit dem DTT soll eine auf ein
               erforderliches Maß begrenzte Softwareentwicklungs-Einheit geschaffen werden,
               die.eine qualitative und strategische Ergänzung sowohl zu den am Markt
               angebotenen Leistungen als auch den behördlich möglichen Maßnahmen
              . darstellt. Neben dem Beitrag zur langfristigen staatlichen Handlungsfähigkeit ist
               dies hiesigen Erachtens zusätzlich auch dem Wettbewerb zuträglich:


               1. Auftragsvergabe
               Das DTT wird ein zusätzliches innovatives Angebot für Bedarfsträger darstellen,
               damit diese die größtmöglichen wirtschaftlichen und qualitativen Vorteile eines
               gestärkten Leistungs- und Qualitätswettbewerbs haben. Es ·besteht also keine
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sErrE3voN13   Pflicht für Bundesbehörden, das DTT zu beauftragen. Zum einen ist das vielfältige
              privatwirtschaftliche Leistungsangebot aus qualitativer Sicht sowie unter den
              Gesichtspunkten des Wissenstransfers und der Personalgewinnung alleine· nicht
              ausreichend. Das ist im Antrag eingehend als Mehrwert sowohl gegenüber einer
              privatwirtschaftlichen als auch gegenüber einer behördlichen· Leistungserbringung
              beschrieben (vgl. hierzu insbesondere Abschnitt 1.2, lit b) und c) auf den Seiten 13
              und 14 des Antragsdokuments). Der Kernpunkt dabei ist: Das DTT soll vor allem
              qualitativ den Bedarf zwischen der Entwicklung von Prototypen, der langfristigen
              Entwicklung und dem Betrieb von komplexen Softwarelösungen bedienen. Das
              partnerschaftliche Vorgehen unter enger Einbindung der Fachebene über den
              gesamten Softwareentwicklungsprozess sichert dabei, dass die Verwaltung
              Leistungen erwirbt, die ihren Bedarf maßgeschneidert decken.


              2. Erfolgskontrollen
              Eine Erfolgskontrolle wird anhand konkreter Ziele und Kriterien erfolgen. Die Ziele
              sind wie im Antrag ausgeführt in erster Linie:
                     •   Beschleunigung der Digitalisierungsbestrebungen durch eine flexible,
                         schnell verfügbare Umsetzungseinheit, die durch ihre andere
                         Arbeitsweise die digitale Transformation der Verwaltung voranbringt.
                     •   Nachhaltiger Kompetenzaufbau zur Verringerung von Abhängigkeiten
                         und Kosten
                     •   Personalg,ewinnung für die Zukunft durch Steigerung der Attraktivität der
                         Bundesverwaltung als Arbeitgeber


              Die Kriterien werden mit Blick auf die verfolgten Ziele unter Einbeziehung der
              fachlichen, technischen und unternehmerischen Expertis·e des geplanten
              Aufsichtsrats zwar noch weiter ausdifferenziert. Ihre Struktur steht aber
              selbstverständlich bereits fest: Sie differenzieren nach Akquisitionsphase (2020),
              Wachstumsphase· (2021-2023) und Performancephase (ab Jahr 2024) und
              ermöglichen so ein erfolgsorientiertes Beteiligungscontrolling entlang der im
              Antrag-formulierten Annahmen zur unternehmerischen Entwicklung (vgl. auch
              schon etwa S. 39 des Antragstextes zu Zielvereinbarungen). Insgesamt werden
              sowohl quantifizierbare als auch qualitative Erfolgsindikatoren eingesetzt; um die
              im Antrag geplante Soll-Entwicklung bis zur selbstständigen Tragfähigkeit in 2024
              zu kontrollieren. Im Rahmen der quantitativen Erfolgsmessung wird insbesondere
11

sEITE4voN13   auf die planmäßige Umsatz.; und Gewinnentwicklung abgestellt sowie qualitativ
              auf d,e Entwicklung der Nutzerzufriedenheit (z.B. NPS - Net Promoter Score).
              Darüber hinaus werden weitere Performance-Indikatoren regelmäßig berichtet und
              evaluiert. Dazu gehören insbesondere:
                     •   Quantität der in den Regelbetrieb der Bundes-IT überführten Projekte
                     •   Erfolg der Personalakquise und -bindung vgl. Geschäftsplan
                     •   Nutzerzufriedenheit der entwickelten Software
                     •   Akzeptanz und Nachfrage in der Bundesverwaltung (Entwicklung der
                         Auslastungsquote)
                     •   Nachnutzung der entwickelte_n Lösungen durch Dritte
                     •   Mbnitoring gern. Risikomatrix (vgl. Antrag Abschnitt 7)


              Zudem sind, wie im Wirtschaftsplan unter Abschnitt 4.3 dargelegt, vor Ablauf des
              sechsten Geschäftsjahres, grundsätzlich aber fortlaufend, die Gründungsjahre
              insofern sehr eng zu begleiten, als dass frühzeitig über Fortführung oder .
              Liquidation der Gesellschaft, die die Antragsunterlagen ebenfalls ausdrücklich
              ansprechen (S. 32, 4.4.), entschieden werden kann.


              3. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung
              Zu den Anmerkungen in Abschnitt' II 3. wird in Bezug auf die-allgemein~n
              Handlungsalternativen auf Abschnitt 1.2 f) S. 15 ff. verwiesen. Die Optionen
              bestehender Dienstleister, die Integration in eine vorhandene Struktur oder eine
              Auftragsvergabe sind im Antrag berücksichtigt und werden behandelt, siehe dazu
              zusätzlich zu Abschnitt 1.2 auch die diesbezüglichen Einschätzungen in
              Abschnitte 1.1 und 3.1. Zusammenfassend und ergänze.nd Folgendes:


              Die in den Antragsunterlagen ausgeführte Wirtschaftlichkeitsbetrachtung umfasst
              zwei Dimensionen:
                 a) die Wirtschaftlichkeit der Gesellschaftsgründung im Vergleich zur
                     Beschaffung auf dem Markt, wie im Antrag beschrieben (make-or-buy) und
                 b) die Wirtschaftlichkeit der Rechtsform GmbH im Vergleich zu anderen,
                     behördlichen, Formen.


              Zu a) make-or-buy: Die primären Argumente für die Gründung des DTT sind
              qualitativer und politisch-strategischer Natur, wie im Antrag beschrieben. Ein Blick
12

sE,rEs voN13   auf vergleichbare Tagessätze von Rahmenvertragspartnern belegt jedoch zudem
               den auch ökonomischen Nutzen der DTT-Gründung: Das DTT plant mit einem
               durchschnittlichen Tagessatz von 970 €. Vergleichbare Rahmenverträge (für agile
               Entwicklungsleistungen) weisen höhere Tagessätze aus. So liegt der
               Rahmenvertrag des ITZBund für agile Softwareentwicklung mit einem externen
               Partner bei 1.300 €. Die Tagessätze bei Rahmenverträgen mit anderen
               öffentlichen Auftraggebern liegen teilweise sogar noch höher. Die Beauftragung
               einer bundeseigenen Gesellschaft ist gegenüber der Beschaffung am Markt daher
               wirtschaftlich vorteilhaft. Ergänzend wird auf die Ausführungen insb. auf S. 15 des
               Antragstextes verwiesen.


               Anders als seitens des BRH angenommen (S. 4, II 3. (1)) gibt es bisher keine im
               Verhältnis zur DTT praktizierte Auftragsvergabe, da das DTT derzeit noch
               gar nicht existiert. Auch die bestehende 4Germany UG bietet außer im Rahmen
               der in Anhang 4 beschriebenen Fellowships (Weiterbildungsprogramme) keinerlei
               Programmierleistungen an und hält dafür auch nicht das notwendige Personal vor.


               Die Beschaffung auf dem Markt verbleibt für die Bundesverwaltung neben dem
               DTT ein probates Mittel zur Deckung wohl eines Löwenanteils der Bedarfe von
               Softwareentwicklung, allerdings ergeben sich daraus weiterhin die im Antrag
               ausgeführten Herausforderungen der Abhängigkeit, des fehlenden
               Wissenstransfers und der langfristig darüber nicht gewährleisteten strategisch
               notwendigen Zunahme des Aufbaus an digitalem Know-How in der Verwaltung.


               Zu b) Vergleich zwischen den Rechtsformen: Für die Gründung des DTT in Form
               einer GmbH sprechen qualitative, strategische Argumente und ein höherer
               Nutzwert.


               Im Einzelnen:
               Wie im Antrag, insbesondere S. 21 - 24 sowie gesamte Anlage 2 zum Antrag,
               dargelegt, scheidet aus hiesiger Sicht eine behördliche Verortung eines DTT für
               die zu verfolgenden Ziele aus. Dabei wiegt auch eine Integration des DTT bei ·
               einer existierenden Behörde im Gegensatz zu einer Neugründung die
               attestierten Defizite nicht auf, namentlich mit Blick auf den erwähnten Vergleich
               der Personalkosten, sowie unter Verweis auf die ausführten Aspekte in Bezug auf
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sEIrE6voN13   die Faktoren Personalgewinnung und Handlungsfähigkeit. Sowohl die Verortung in
              einer bestehenden behördlichen Struktur als auch die Schaffung einer neuen
              käme eine Replikation der Herausforderung des ITZBund gleich, damit wäre kein
              operativer, strategischer oder wirtschaftlicher Mehrwert geschaffen. Vorhandene
              Dienstleister wie das ITZBund sind, auch aus wirtschaftlicher Sicht (da hier die im
              Antrag ausgeführten und 6.g. Limitationen behördlicher Strukturen sowohl in
              operativer als auch in personalstrategischer Sicht weiterhin voll zur Geltung
              kommen), keine Alternative zur Gründung des DTT-(s. dazu auch im Antrag insb.
              S. 15, aber auch die entsprechenden Ausführungen auf den S. 6, 9, 10 und .13),
              sondern das DTT ergänzt deren strapazierte Kapazitäten sinnvoll im Sinne einer
              punktuellen Intervention.


              Diese Kurzzusammenfassung der im Antrag erfolgten eingehenden Darstellungen
              der Alternativen vorweggeschickt, wurde für die Wertungen im Vergleich der
              Rechtsformen, so auch bei der Gründungsgeschwindigkeit, auf tatsächliche
              Erfahrung~werte abgestellt und nicht auf rein theoretisch mögliche
              Gründungsgeschwindigkeiten. Sowohl für eine Organisationeinheit innerhalb des
              Bundeskanzleramtes (stellvertretend für Organisationseinheiten in einer obersten
              Bundesbehörde) als auch für eine neue Behörde (oder die Verortung in einer
              bestehenden) gilt, dass aHein mit deren Einrichtung (z.B. Organisationserlass)
              noch keine Handlungsfähigkeit erreicht wird, sondern sich - mitunter
              mehrmonatige oder gar mehrjährige - Personalgewinnungsprozesse anschließen.
              Zudem bedürfte es in der Praxis zusätzlicher Stellen, welche eine entsprechende
              Grundlage im nächsten Haushaltsgesetz erfordern würden. Diese Asp_ektesind für
              eine privatrechtliche Struktur nicht einschlägig. Zur Problematik der
              Personalgewinnung siehe außerdem ausführlich Seiten 9 f. und 15 des
              Antragstextes. Die Vor- und Nachteile gewisser Rechtsformen sind darüber hinaus
              sehr kontextabhängig. Die GmbH als Rechtsform bietet deren Geschäftsführung
              umfangreiche operative Freiheiten, die in den anderen skizzierten Formen
              bestenfalls unter Idealbedingungen gegeben sind. Zu nennen sind hier
              insbesondere··die Möglichkeit eirier konsequenten Steuerung nach operativen
              Zielen sowie die Möglichkeit der Liquidation. Demgegenüber sind vielmehr die
              Wertungen für die behördlichen Formen in Bezug auf den Bereich
              Softwareentwicklung und Innovation nach hiesiger erfah.rungsgesättigter
              Einschätzung sogar eher zu optimistisch gewertet.
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